Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00668

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00668

20. September 2018Deutsch17 min

(URT.2018.20181)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit raumplanungsrechtlicher Bewilligung vom 10. April

2014 der Baudirektion Zürich sowie mit Baubewilligung vom 10. Juni 2014

des Gemeinderats D wurde der damaligen Eigentümerin F AG im koordinierten

Verfahren unter Nebenbestimmungen die Bewilligung für den Abbruch und

Wiederaufbau eines Wochenendhauses in der Gemeinde D der Parzelle Kat.-Nr. 01,

C-Strasse 02, D erteilt. Die Parzelle liegt im Waldgebiet und befindet

sich ausserhalb der Bauzone. Auf einen gegen diese Entscheide erhobenen Rekurs,

welcher die teilweise Aufhebung der angefochtenen Anordnungen insoweit

verlangte, als darin vermerkt wurde, dass der nachträgliche Anschluss der Baute

an das Strom- und Kanalisationsnetz nicht gestattet sei, trat das

Baurekursgericht nicht ein, das Verwaltungsgericht wies eine entsprechende

Beschwerde ab (VB.2015.00130) und das Bundesgericht trat auf eine hiergegen

erhobene Beschwerde nicht ein (BGer, 5. Juli 2016,1C_39/2016).

Am 28. September 2016 meldete sich A

(Beschwerdeführer) als Mieter der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 bei den

Einwohnerdiensten der Gemeinde D zur Registrierung der Wohnsitznahme an. Mit

Beschluss vom 21. November 2016 verfügte der Gemeinderat D die

Verweigerung der Registrierung der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers an der C-Strasse 02

in D.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar

2017.

Rekurs an den Bezirksrat E. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 6. September

2017.

vollumfänglich ab.

III.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 erhob der

Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit folgenden Anträgen:

"1. Es sei der Beschluss des Bezirksrats E vom 6. September

2017, Disp. Ziff. I und III aufzuheben.

2.

Der Beschluss des Gemeinderates D vom 21. November

2016, Protokoll Nr. 21 sei aufzuheben.

3.

Die Gemeinde D sei anzuweisen, den Beschwerdeführer mit

Wohnsitznahme an der C-Strasse 02, zu registrieren.

4.

Die Gemeinde D sei zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine angemessene, nicht reduzierte

Parteientschädigung zu bezahlen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)

zulasten der Rekursgegnerin."

Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 6. November

2017.

Verzicht auf Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner reichte dem

Verwaltungsgericht am 14. November 2017 seine Beschwerdeantwort ein, mit

welcher er Abweisung der Beschwerde beantragte. Am 4. Dezember 2017 und am

18.

Dezember 2017 nahmen die Parteien je noch einmal Stellung und hielten

an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die

Entscheide der Vorinstanz und des Beschwerdegegners seien nicht ausreichend

begründet, indem im Beschluss des Beschwerdegegners vom 21. November 2016

keine gesetzliche Grundlage für seinen Entscheid genannt werde. Die Vorinstanz

habe sich sodann mit dem gerügten Eingriff in die Niederlassungsfreiheit nicht

ausreichend auseinandergesetzt.

2.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter

anderem die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der

Entscheidfindung zu berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar,

2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b

mit Hinweis). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Nicht erforderlich ist allerdings, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.

In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(vgl. beispielsweise BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; zum Ganzen

auch Lorenz Kneubühler in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],

Zürich/St. Gallen 2008 Art. 35 N. 6 und 8; ferner Gerold

Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,

2014, Art. 29 N. 49).

2.3

Die Vorinstanz hielt fest, der

Beschwerdegegner habe seinen Entscheid nicht ausreichend begründet, da er nicht

angeführt habe, auf welche Rechtsgrundlagen er sich stütze, hielt aber den

Mangel aufgrund ihres eigenen Entscheids und der Vernehmlassung des

Beschwerdegegners für geheilt. Der Entscheid des Beschwerdegegners vom 21. November

2016.

ist zwar sehr knapp begründet, enthält jedoch die wesentliche Begründung

(vgl. unten E. 3.3 ff.), nämlich dass ein dauernder Aufenthalt an der

fraglichen Adresse wegen der hierzu fehlenden raumplanungs- und baurechtlichen

Bewilligungen nicht möglich ist und damit keine Registrierung der Wohnsitznahme

erfolgen kann. Somit liegt bereits beim Entscheid des Beschwerdegegners keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Die Vorinstanz

hat sich sodann detailliert mit den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und

der Rechtsprechung sowie auch mit allen Vorbringen des Beschwerdegegners

auseinandergesetzt und ist damit ihrer Begründungspflicht vollumfänglich

nachgekommen, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht

ersichtlich ist.

3.

3.1

Mit Beschluss vom 10. Juni 2014

erteilte der Beschwerdegegner für das vom Beschwerdeführer bewohnte Haus eine

Bewilligung für den Abbruch des Wochenendhauses und der Nebenbauten und den

Ersatzbau ausserhalb der Bauzone. Ebenso erteilte die Baudirektion am 10. April

2014.

eine raumplanungsrechtliche Bewilligung betreffend "Abbruch und

Wiederaufbau Wochenendhaus".

Die Bewilligung

wurde gestützt auf Art. 24c Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) erteilt. Danach können

bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die

nicht mehr zonenkonform sind, mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert,

teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie

rechtmässig erstellt worden sind. Gemäss Art. 42 Abs. 1 der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) ist hierfür

Voraussetzung, dass die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer

Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Mit Bezug auf Zweckänderungen

kann nur dann von der Wesensgleichheit einer Baute gesprochen werden, wenn die

Zweckänderung nicht zu einer völlig neuen Zweckbestimmung führt, sondern zu

einer Nutzung, die von der ursprünglichen Nutzungsart nicht grundlegend

abweicht (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24c

N. 18, mit weiteren Hinweisen.).

3.2

Der Beschwerdeführer führt aus, der

ursprüngliche und bewilligte Nutzungszweck des streitbetroffenen Hauses sei die

Wohnnutzung gewesen. Es fehlten im angefochtenen Entscheid Angaben, welche als

legitime Grundlage für eine zeitliche Begrenzung der zulässigen Wohnnutzung

dienen könnten. Es sei aus den Akten nicht erkennbar, dass die Wohnnutzung des

Hauses rechtsverbindlich eingeschränkt worden sei. Es stehe dem

Beschwerdeführer frei, wie viele Tage im Jahr er in dem von ihm gemieteten Haus

verbringen wolle. Die Nutzung des Wochenendhauses als dauernd bewohntes

Wohnhaus stelle keine Nutzungsänderung dar und stehe nicht im Widerspruch zur

Bewilligung.

3.3

Die Beurteilung der erteilten bau- und

raumplanungsrechtlichen Bewilligungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden

Entscheids; sind diese doch rechtskräftig. Soweit die Bewilligungen somit im

Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Fragestellung relevant sind,

ist von den Bewilligungen auszugehen, wie sie von den zuständigen Behörden

erteilt wurden.

Die bewilligte

Nutzung des betreffenden Hauses ist diejenige als Wochenendhaus. Hierfür ist

nicht von Bedeutung, dass das für die Ausnahmebewilligungen nach Art. 24c

RPG massgebende Recht keine ausdrücklichen Definitionen der Nutzung als

dauerndes Wohnhaus bzw. als Wochenendhaus schafft. Vielmehr ist die Frage, ob

die Wahrung der Identität gegeben ist, gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV in

einer Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen, d. h. es besteht diesbezüglich ein

Ermessensspielraum der für die Bewilligung zuständigen Behörden. In diese

Würdigung miteinzubeziehen sind etwa die Auswirkungen auf die Nutzungsordnung,

die Erschliessung und die Umwelt. Bei einer im Waldgebiet liegenden Baute ist

ohne Weiteres nachvollziehbar, dass bei einer Nutzung als Wochenendhaus

insbesondere mit Bezug auf die Erschliessung und die Auswirkungen auf die

Umwelt von anderen Voraussetzungen auszugehen ist als bei einer dauernden

Wohnnutzung.

Auch dies ist

vorliegend nicht zu überprüfen, sondern es ist lediglich festzuhalten, dass die

zuständigen Behörden im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens rechtskräftig

und ausdrücklich die Nutzung als Wochenendhaus bewilligt haben. Dies zeigt sich

schon daran, dass in der Baubewilligung vom 10. Juni 2014 ausdrücklich der

"Ersatzbau des Wochenendhauses ausserhalb der Bauzone im Waldgebiet"

bewilligt wurde. Sodann wird in der Bewilligung unter Ziff. 5

festgehalten: "Da das Wochenendhaus nicht für den ganzjährigen Aufenthalt

von Menschen geeignet ist und keine fest zum Gebäude gehörende Heizung

installiert wird, verzichtet die Baubehörde auf die Einforderung eines

Nachweises der energetischen Massnahmen". Auch die raumplanungsrechtliche

Bewilligung der Baudirektion vom 10. April 2014 wurde unter der

Voraussetzung erteilt, dass der Ersatzbau sowie in Grösse und Erscheinung als

auch in der Nutzungsart im Wesentlichen der ursprünglichen Baute entspreche.

3.4

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass

er das Haus unabhängig von der Rechtmässigkeit und vom Bestand baulicher

Massnahmen zum dauernden Wohnen nutzen will, was ihm freistehe, so verkennt er,

dass die Bewilligung nach Art. 24c RPG nicht nur die äussere Umgestaltung

der Baute umfasst, sondern ausdrücklich auch die Nutzungsänderung, welche keine

baulichen Vorkehrungen erfordert. Eine solche untersteht nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Bewilligungspflicht nur dann nicht, wenn

der neue Verwendungszweck der der fraglichen Zone zuzulassenden Nutzung

entspricht oder sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt

und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist (BGE 132 II 21, E. 7.1.1;

BGr, 7. Dezember 2015,1C_395/2015, E. 3.1.1; 16. Juli 2004,

1A.78/2004, E. 2.2).

Wenn der

Beschwerdeführer sodann ausführt, es bestehe keine Grundlage für eine zeitliche

Begrenzung der Wohnnutzung, so widerspricht dies bereits dem Wortlaut von Art. 42

Abs. 3 lit. c RPV, welcher ausdrücklich festhält, dass bauliche

Veränderungen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise

bewohnter Bauten ermöglichen dürfen. Der Gesetzgeber geht somit ohne Weiteres

davon aus, dass ein Unterschied zwischen dem zeitweisen und dem dauernden

Bewohnen einer Baute besteht. Die Umnutzung einer zeitweise bewohnten Baute in

eine dauernd bewohnte ist dann möglich, wenn sich das Gebäude objektiv

betrachtet für eine ständige Wohnnutzung eignet. Kriterien hierfür sind die

Erschliessung mit Strom- und Abwasserleitungen, eine hinreichende Zufahrt sowie

die Verträglichkeit mit der Topographie (BGr, 3. April 2017,1C_312/2016,

E. 2.3). Gemäss den rechtskräftigen Entscheiden der Baudirektion und des

Gemeinderats der Gemeinde D vom 10. April 2014 bzw. vom 10. Juni 2014

sind sämtliche genannten Kriterien nicht erfüllt. Entscheidend ist sodann, dass

bei nicht zonenkonformen Bauten die Umnutzung einer zeitweise bewohnten in eine

dauernd bewohnte Baute bewilligungspflichtig ist und eine solche Bewilligung

nicht vorliegt. Es ist hier nicht die gleiche Ausgangslage gegeben wie etwa bei

einem in der Wohnzone gelegenen Ferienhaus, bei welchem es dem Eigentümer

tatsächlich freistünde, dieses dauernd zu bewohnen. In diesem Fall handelt es

sich um eine nicht zonenkonforme, ursprünglich nur zeitweise bewohnte Baute, für

welche jede Art der Umnutzung, also auch das dauernde Bewohnen, einer

Bewilligung bedarf.

Es steht dem

Beschwerdeführer somit nicht frei, das bewilligte Wochenendhaus dauernd zu

nutzen, sondern allein dies bedürfte unabhängig von einzelnen baulichen Massnahmen

einer Bewilligung nach Art. 24c RPG, welche nicht vorliegt.

Ob inskünftig

ein Anspruch auf die Bewilligung zur dauernden Wohnnutzung geltend gemacht

werden kann, kann vorliegend nicht beurteilt werden, da dies allein Gegenstand

des bau- und raumplanungsrechtlichen Verfahrens war bzw. ist. Entscheidend ist

für das vorliegende Verfahren einzig, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht

über eine Bewilligung zur dauernden Wohnnutzung verfügt und es somit für die

Registrierung der Wohnsitznahme an einer entscheidenden Voraussetzung fehlt,

nämlich an derjenigen eines dauernden Wohnsitzes. Die rechtliche Grundlage der

Verweigerung der Registrierung der Wohnsitznahme besteht somit – wie bereits

der Beschwerdegegner festgehalten hat – darin, dass sich der Beschwerdeführer

an einer Adresse zur dauernden Wohnsitznahme angemeldet hat, an welcher eine

solche derzeit aufgrund rechtskräftiger bau- und raumplanungsrechtlicher

Entscheide nicht gestattet ist.

Wenn der

Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es werde Grundeigentum zwangsweise

entzogen, was eine gesetzliche Grundlage verlange, so ist einerseits

festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilende Bewilligung der Wohnsitznahme

keine Berührungspunkte mit Eigentumsrechten an der betreffenden Baute hat, zumal

der Beschwerdeführer von vornherein nicht deren Eigentümer ist. Darüber hinaus

hätten allfällige Beschränkungen von Eigentumsrechten durch die Eigentümer im

Baubewilligungsverfahren gerügt werden müssen.

3.5

Der Beschwerdeführer verlangt in seiner

Replik, die "in quantitativer Hinsicht zeitlich zulässige Wohnnutzung"

sei zu spezifizieren. Eine solche Spezifizierung in Form von Tagen oder Wochen

ist selbstredend nicht möglich und wäre überdies ohnehin Sache der Baubehörden.

Vorliegend wird die zeitlich eingeschränkte Nutzung des Hauses gerade dadurch

spezifiziert, dass sich der Beschwerdeführer an einem anderen Ort zur dauernden

Niederlassung anzumelden hat und somit das betreffende Haus lediglich zeitweise

zu Aufenthaltszwecken nutzen kann.

3.6

Der Beschwerdeführer macht sodann

geltend, die Tatsache, dass keine gesetzliche Grundlage für eine zeitliche

Beschränkung des Aufenthalts im betroffenen Haus bestehe, zeige sich daran,

dass andernfalls die Eintragung eines Nutzungsreverses im Grundbuch hätte verlangt

werden können. Er verkennt dabei, dass die zeitliche Beschränkung nicht eine

Nebenbestimmung für eine Baubewilligung betreffend eine zonenkonforme Baute

darstellt, sondern dass sich die zeitliche Beschränkung aus der bundesrechtlich

statuierten Voraussetzung der Wesensgleichheit für Ersatzbauten ausserhalb der

Bauzone gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 RPV ergibt. Somit

ist ein Nutzungsrevers nicht erforderlich, sondern die beschränkte Nutzung

ergibt sich bereits ohne Weiteres aus der sich auf Bundesrecht stützenden bau-

und raumplanungsrechtlichen Bewilligung.

3.7

Der Beschwerdeführer führt schliesslich

aus, wenn die Vorinstanz behaupte, dass der nachträgliche Anschluss ans Strom-

und Kanalisationsnetz nicht gestattet sei, stehe dies in offensichtlichem

Widerspruch zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November

2015.

(VB.2015.00130).

Die

Baudirektion Zürich hatte am 10. April 2014 in ihrer Bewilligung Ziff. I.1.e

festgehalten, dass der nachträgliche Anschluss der Baute an das Strom- und

Kanalisationsnetz nicht gestattet sei.

Nachdem die

Eigentümerschaft der Liegenschaft gegen diese Ziffer Rekurs, Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und schliesslich Beschwerde an das Bundesgericht erhoben

hatte, hielten das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht fest, die Ziffer

bedeute lediglich, dass sich die erteilte Baubewilligung einzig auf eine Baute

ohne Strom- und Kanalisationsanschluss beziehe. Sie könne einem späteren Gesuch

auf Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegengehalten werden (BGr, 5. Juli

2016,1C_39/2016, E. 1).

Somit steht die

entsprechende Feststellung der Vorinstanz nicht im Widerspruch zum Urteil des

Verwaltungsgerichts. Im Gegenteil macht auch das erwähnte Urteil deutlich, dass

eine allfällige Nutzungsänderung in eine dauernd bewohnte Baute allenfalls

Gegenstand weiterer baurechtlicher Verfahren sein kann, dass aber im jetzigen

Zeitpunkt lediglich eine Bewilligung nach Art. 24c RPG zur zeitweisen

Nutzung besteht.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer führt aus, die Bundesverfassung garantiere in Art. 24

die freie Wahl der Niederlassung. Die Niederlassungsfreiheit gewährleiste allen

Schweizern die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der

Schweiz. Die Gemeinden und Kantone seien verpflichtet, jeder Person mit

Schweizer Bürgerrecht zu erlauben und zu ermöglichen, sich auf ihrem

Hoheitsgebiet frei aufzuhalten oder niederzulassen. Im angefochtenen Entscheid

werde keine gesetzliche Grundlage für die Verweigerung der Registrierung der

Wohnsitznahme genannt. Die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit bedürfe

unter anderem einer hinreichend klaren gesetzlichen Grundlage, und eines

öffentlichen Interesses, welches allfällige entgegenstehende private Interessen

überwiege.

4.2

Gemäss Art. 24 Abs. 1 BV haben

Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort in der Schweiz

niederzulassen. Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit die Möglichkeit

persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz; sie gebietet den

Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ihrem

Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal

gewählten Wohnsitzes zu verhindern oder zu erschweren (BGE 108 Ia 248 E. 1

mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 Abs. 1

BV berechtigt Schweizerinnen und

Schweizer jedoch nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen,

ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (VGr, 22. Januar

2009, VB.2008.00521, E. 2); ebenso wenig dazu, sich ohne Anmeldung an

einem Ort niederzulassen (VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00570, E. 2).

Voraussetzung für eine Berufung auf die Niederlassungsfreiheit ist somit, dass

ein Ort gegeben ist, an dem eine Niederlassung aus bau- und

raumplanungsrechtlicher Sicht überhaupt möglich ist. In keinem Fall fliesst aus

der Niederlassungsfreiheit ein Anspruch auf die baurechtswidrige Nutzung oder

Einrichtung von Bauten (BGr, 9. Oktober 2013,1C_37/2013, E. 9).

4.3

§ 1 des Gesetzes über das Meldewesen und die

Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG; LS 142.1) definiert die

Begriffe "Niederlassung" und "Aufenthalt" im Einklang mit

Art. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über

die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

(Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 341.02). Niederlassung bedeutet nach § 1

lit. a MERG, dass sich eine Person in der Absicht des dauernden

Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren

Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen. Aufenthalt liegt nach § 1 lit. b

MERG vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des

dauernden Verbleibens mindestens während dreier Monate innerhalb eines Jahres

in einer Gemeinde aufhält.

4.4

Für die Prüfung der Niederlassung sind

objektive Merkmale massgebend. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an

einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person müssen

sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. Januar

2009, VB.2008.00521, E. 2).

Für die Niederlassung sind nicht subjektive Wünsche oder

Motive ausschlaggebend, sondern es kommt auf das tatsächliche Wohnen an (H.R.

Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32,

N. 1.2). Gemäss der einschlägigen Gesetzgebung ist für die Anmeldung beim

Einwohnerregister unter anderem Auskunft zu erteilen bzw. sind Belege

einzureichen über: Mietvertrag oder Wohnungsausweis, Kaufvertrag über die von

der meldepflichtigen Person bewohnte Wohnung oder Liegenschaft, Bescheinigung

der Niederlassung (§ 6 Abs. 2 lit. d-f MERG).

Daraus folgt, dass eine Registrierung zur Wohnsitznahme

voraussetzt, dass die Anmeldung an einer Adresse erfolgt, an welcher ein

tatsächliches dauerndes Wohnen möglich ist. An dieser Voraussetzung fehlt es

vorliegend, weshalb der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit nicht tangiert

ist und die Prüfung der Zulässigkeit von Eingriffen in dieselbe unterbleiben

kann.

5.

Der Beschwerdeführer beantragt sodann, der

Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm für das Rekursverfahren eine

angemessene, nicht reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vorinstanz

gewährte dem Beschwerdeführer wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine

(reduzierte) Parteientschädigung. Nachdem die Beschwerde abzuweisen ist und

ohnehin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner

vorliegt (vgl. E. 2.3), ist auch dieser Antrag des Beschwerdeführers

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteienschädigung

zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner beantragte ebenfalls die

Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemeinwesen besitzen in der Regel keinen

Anspruch auf Parteientschädigung, denn die Bearbeitung und Beantwortung von

Rechtsmitteln wird zu ihren angestammten amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen

Amtstätigkeit gezählt, und der dafür gebotene Behördenaufwand übersteigt

vielfach jenen nicht wesentlich, der im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren

ohnehin erbracht werden musste. Eine Parteientschädigung zu Gunsten des

Gemeinwesens aufgrund von § 17 Abs. 2 lit. a VRG erscheint

jedoch dann als gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des

Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 7. Juni

2018, VB.2016.00411, E. 3.2).

Der im vorliegenden Fall zu

leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich. Die Beantwortung von

Rechtsmitteln gehört zu den üblichen Aufgaben des Beschwerdegegners, weshalb

auch ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 3'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …