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Entscheid

VB.2017.00670

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00670

6. Dezember 2017Deutsch16 min

(URT.2017.19446)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren

1968, Staatsangehöriger des Kosovo, hielt sich ab 1991 mit Unterbrüchen als

Saisonnier in der Schweiz auf. Seine damalige Ehefrau und die zwei gemeinsamen

Kinder, geboren 1991 und 1993, blieben in der Bundesrepublik Jugoslawien

zurück. Nachdem seine Saisonbewilligung nicht in eine Aufenthaltsbewilligung

umgewandelt wurde, kehrte er im Februar 1997 nach Jugoslawien zurück. Dort

liess er sich scheiden und heiratete im März 1997 eine Schweizer Bürgerin. Das

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde letztinstanzlich

abgewiesen, da es sich um eine geplante Scheinehe handelte (VGr, 12. Juli

2000, VB.2000.00108; BGr, 11. Oktober 2000,2A.403/2000).

B. Im Zusammenhang

mit seiner Arbeit als Saisonnier bzw. einem Asylverfahren reiste er am

17. November 2008 letztmals in die Schweiz ein. Am 5. Dezember 2008

heiratete er die Schweizer Bürgerin C und erhielt im Rahmen des

Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde

zuletzt bis am 5. Dezember 2015 verlängert. Die beiden letzten

Bewilligungsverlängerungen vom 4. Dezember 2013 und vom 19. Januar

2015 erfolgten mit gleichzeitiger Abweisung von Gesuchen um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung und unter Hinweis auf die mögliche Prüfung des

Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung für den Fall, dass A seinen

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht

nachkommen oder sein Verhalten zu Klagen Anlass geben sollte.

C. Die

Staatsanwaltschaft D bestrafte ihn am 27. Oktober 2014 wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 800.-.

D. Am

1. März 2015 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben und mit Urteil und

Verfügung des Bezirksgerichts E vom 21. August 2015 geschieden.

E. Mit Verfügung

vom 1. Juni 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung vom 30. Oktober 2015 von A ab und setzte ihm Frist

zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Juli 2016.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. September 2017 ab und

setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 8. November 2017.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2017 beantragte A,

es sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und es sei ihm eine

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragte er

die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von

Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie die Ausrichtung einer

Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wie für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach

Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem

ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die

Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassunngsbewilligung. Gemäss

Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche aus

Art. 42 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen.

2.2

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann

die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person

in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in

der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Gemäss Art. 80

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung

unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen

oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (Abs. 1 lit. b). Schuldenwirtschaft

vermag für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu

rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit

rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht (BGr, 6. Oktober 2010,

2C_273/2010, E. 3.3). Die Verschuldung muss selbstverschuldet und

qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr, 1. Dezember

2014,2C_699/2014, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Davon ist nicht

leichthin auszugehen (BGr, 12. September 2017,2C_164/2017, E. 3.1). Der

ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist nicht ein

schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden.

Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher dazu führen, dass die

Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr hätten, für ihre

Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden (BGr, 6. Oktober 2010,

2C_273/2010, E. 3.3). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich

in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung

seines Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3).

2.3

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2

AuG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach

weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei muss ein Vergleich zwischen der

Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen

Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Das

frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend; es vermag aber nicht für sich

allein – abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines

Rückkommens auf eine Verfügung – die definitive Massnahme zu begründen. Das

Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben oder wiederholt worden sein. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen

Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein

keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.

Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere

Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein

kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender

Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv

ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein

Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden

angehäuft worden sind (BGr, 12. September 2017,2C_164/2017, E. 3.1;

BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010, E. 3.4).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege nicht einmal bei einer

Gesamtverschuldung von Fr. 200'000.- per se ein schwerwiegender Verstoss

gegen die öffentliche Ordnung vor (BGE 137 II 297 E. 3). Die Höhe seiner

Verschuldung liege weit darunter. Es sei nicht einmal ersichtlich, ob er die

Limite von Fr. 80'000.- überschritten habe, ab der gemäss

migrationsrechtlicher Praxis eine Wegweisung grundsätzlich in Betracht fallen soll

(VGr, 12. November 2014, VB.2014.00351

E. 4.3.1). Einzelne Forderungen seien erneut betrieben worden. Es gehe

nicht an, dieselben Beträge zu addieren und auf eine Gesamtsumme abzustellen,

bei der die identischen Forderungen mehrfach addiert würden. Abgesehen davon

habe seine schweizerische Ex-Ehefrau die Schulden wesentlich mitverschuldet. Die

Betreibungen würden grösstenteils auf Zahlungsverpflichtungen zurückgehen, die

während der Ehe entstanden seien und für die die geschiedene Ehefrau

solidarisch hafte. Zu dieser Zeit hätten sie tatsächlich über ihre Verhältnisse

gelebt. Die Situation sei durch den unverschuldeten Stellenverlust einerseits

und andererseits durch die Tatsache, dass die zwei erwerbslosen Söhne seiner

Ex-Ehefrau im gleichen Haushalt gelebt hätten und das Familienbudget zusätzlich

belastet hätten, verschärft worden. Hinsichtlich der Betreibung von Herrn F in

der Höhe von Fr. 11'845.- habe er nachweislich Ratenzahlungen vereinbaren

können, wobei er mit dem Betreibungsamt übereingekommen sei, die Zahlungen

direkt zu leisten. Von den im Jahre 2017 betriebenen Forderungen gehe die

Forderung des kantonalen Steueramts in der Höhe von Fr. 1'503.20 auf einen

Steuerentscheid für das Steuerjahr 2014 zurück und die Forderung des Steueramts

G betreffe die Steuern 2015, bei beiden handle es sich um eheliche

Steuerschulden. Auch die Forderungen von H und von I AG, die im Jahre 2017

gepfändet worden seien, würden sich auf längere Zeit zurückliegende

Zahlungsverpflichtungen beziehen. Er habe die gepfändeten Forderungen

inzwischen allesamt getilgt, und zwar mit den nach Intervention seines

Rechtsanwalts nachträglich im September 2017 für den Monat März 2017

ausbezahlten Arbeitslosentaggeldern. Auch die zuständige Vollzugsperson des

Betreibungsamtes J attestiere ihm ein ernsthaftes Bemühen um Schuldenabbau.

Angesichts dieser Bemühungen bedürfe er keiner Schuldenberatung. Es sei auch

von einer günstigen wirtschaftlichen Prognose auszugehen. Die Arbeitgeberin K AG

schätze ihn als einen ihrer besten Gruppenführer und Mitarbeiter und bezeichne

ihn als sehr beliebt und kommunikativ. Zudem sichere sie ihm im neu

eingereichten Schreiben zu, ihn auch durch den Winter durchgehend zu

beschäftigen. Darüber hinaus sei durchaus realistisch, dass er mit dem Zugewinn

an beruflicher Mobilität, die er mit der Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung erhalten würde, eine Stelle als Gruppenführer finden

könne, welche funktionsgemäss besser entlöhnt werde.

3.2

3.2.1

Die in VB.2014.00351 E. 4.3.1

erwähnte verwaltungsgerichtliche Praxis, wonach bei Betreibungen und

Verlustscheinen im Gesamtbetrag von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in

Betracht gezogen werden kann, ist nicht so zu verstehen und insoweit zu

präzisieren, als dass für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht eine

betragsmässige Grenze erreicht werden muss (vgl. dazu auch BGr, 14. September

2015,2C_1152/2014, E. 4.1). Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung des

Verhaltens des Ausländers vorzunehmen und muss, wenn dem Ausländer das

Nichterfüllen von öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen vorgeworfen

wird, Mutwilligkeit vorliegen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3).

Ob der Beschwerdeführer Schulden im Gesamtbetrag von über Fr. 80'000.- hat

oder nicht, ist folglich nicht allein entscheidend, weshalb auf die

diesbezüglichen Einwendungen nicht weiter einzugehen ist. Ausschlaggebend ist

vorliegend, ob dem Beschwerdeführer ein mutwilliges Anhäufen von Schulden

vorgeworfen werden kann. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich

der Beurteilung seiner zwei Gesuche um Erteilung der Niederlassungsbewilligung

jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung geprüft wird, sollte er seinen öffentlich- oder

privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen oder zu anderen

Klagen Anlass geben. Es muss ihm daher bewusst gewesen sein, dass sein

Verhalten zum Verlust seines Aufenthaltsrechts führen kann, auch wenn keine

formelle migrationsrechtliche Verwarnung wegen seiner Schuldenwirtschaft erfolgt ist. Es ist somit zu prüfen,

ob der Beschwerdeführer seit dem ablehnenden Entscheid vom

4.

Dezember 2013 und vom 19. Januar 2015 in

vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft hat.

3.2.2

Den vorinstanzlichen Erwägungen und den Akten lässt sich diesbezüglich

Folgendes entnehmen: Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes L

vom 25. November 2013 lagen vier Verlustscheine im Gesamtbetrag von

Fr. 22'000.- und 8 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 35'695.70

vor, insgesamt beliefen sich die Schulden somit auf Fr. 57'695.70.

Zwischen dem ersten und dem zweiten ablehnenden Entscheid wuchsen die Schulden

gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L vom 21. November

2014.

auf einen Gesamtbetrag von Fr. 64'866.70 (drei Betreibungen im

Gesamtbetrag von Fr. 4'302.40 und 16 Verlustscheine im Gesamtbetrag

von Fr. 60'564.30) an.

3.2.3

Seit dem letzten Hinweis auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen seiner

Verschuldung haben die Schulden weiter zugenommen: Gemäss

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L vom 2. Oktober 2015 lagen

20.

offene Verlustscheine über eine Gesamtsumme von Fr. 50'981.40 und

sieben Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 14'824.95 vor, der

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes J vom 15. September 2015

verzeichnet drei offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 19'918.- und

fünf Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 15'518.70, insgesamt wies

er damit Schulden von über Fr 100'000.- auf. Die aktuelle

Verschuldenssituation zeigt sich wie folgt (Stand 9. Oktober 2017):

Es liegen 29 offene Verlustscheine (20 beim Betreibungsamt L im Betrag von

Fr. 50'981.40 und 9 beim Betreibungsamt J in Betrag von Fr. 29'880.-)

im Gesamtbetrag Fr. 80'861.40 und drei offene Betreibungen über

Fr. 13'766.10 und damit einen Gesamtschuldenbetrag von insgesamt über

Fr. 95'498.- auf. Die Schuldenlast des Beschwerdeführers ist

nach dem Gesagten von Fr. 64'866.70 auf Fr. 95'498.- angestiegen. Die seit dem letzten Hinweis erfolgte Neuverschuldung von

über Fr. 30'631.- ist als erheblich zu bezeichnen.

3.2.4

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist jedoch nicht bereits

aus dem Umstand, dass neue Schulden dazugekommen sind und der Gesamtbetrag

zugenommen hat, auf Mutwilligkeit zu schliessen. Vielmehr ist von Bedeutung, ob

dem Beschwerdeführer ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann und welche Anstrengungen

für die Sanierung unternommen worden sind. Ein solches Fehlverhalten wäre zu

bejahen, wenn der Beschwerdeführer, trotz der unmissverständlichen Hinweise auf

die migrationsrechtlichen Konsequenzen seiner Schuldenwirtschaft, erneut

Verpflichtungen eingegangen wäre, welche seine Verhältnisse übersteigen, oder er neue

Schulden im Bereich der Krankenversicherung und der öffentlichen Hand angehäuft

hat.

Bei den neu

hinzugekommenen Schulden des Beschwerdeführers handelt es sich hauptsächlich um

Steuerschulden und um Schulden aus der Krankenversicherung. Die

Krankenkassenprämien (wie auch die Steuern) sind in der Berechnung des

Existenzminimums miteinberechnet, weshalb dem Beschwerdeführer die

Neuverschuldung trotz Lohnpfändung vorgeworfen werden kann. Er bringt zwar vor,

dass es sich bei diesen um länger zurückliegende Zahlungsverpflichtungen

handelt, belegt diese Behauptung jedoch nicht. Auch aus dem vorinstanzlichen

Entscheid und den Akten geht nicht hervor, um was für Schulden es sich konkret

handelt. Es kann daher nicht überprüft werden, ob seine Angaben zutreffend

sind. Daneben besteht eine Schuld gegenüber F, in M, in

der Höhe von Fr. 11'845.-. Wie der Verfügung des

Friedensrichteramts N vom 29. September 2016 zu entnehmen ist, handelt es

sich beim Gläubiger um F. Dieser betreibt gemäss Auszug aus dem Schweizerischem

Handelsamtsblatt (SHAB) seit 2010 das Restaurant O in M. Es stellt sich daher

die Frage, ob der Beschwerdeführer erneut Verpflichtungen eingegangen ist,

welche seine Verhältnisse übersteigen. Der Beschwerdeführer zeigt

mit keinem Wort auf, was der Hintergrund dieser neuen hohen Verschuldung ist,

auch äussert sich die Vorinstanz nicht zur Ursache dieser

Betreibung. Somit lässt die Existenz der neuen Betreibungen zwar

vermuten, dass der Beschwerdeführer trotz der unmissverständlichen Hinweise auf

die migrationsrechtlichen Konsequenzen seiner Schuldenwirtschaft erneut

Schulden angehäuft hat, was auf ein Fehlverhalten schliessen lassen würde, solches

lässt sich aber nicht abschliessend beurteilen.

Demgegenüber sind folgende

Sanierungsbemühungen erkennbar: Von Januar 2013 bis Juni 2014 wurden auf seinen

Arbeitslosentaggeldern Lohnpfändungen von insgesamt Fr. 31'740.65

vollzogen. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren eingereichten Bestätigung seines

Arbeitgebers, wonach er diesen auch über den Winter beschäftigen werde, ist

davon auszugehen, dass er bei fortlaufender Lohnpfändung weitere Schulden wird

begleichen können. Sodann zahlte er beim Betreibungsamt J einen Betrag von

insgesamt Fr. 9'425.65 entweder mittels Lohnpfändung oder per Barzahlung

ein, von dem er einen Teil jedoch wieder zurückgefordert hat, um seinen

Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren

belegt er die Befriedigung von zwei weiteren Gläubigern im Gesamtbetrag von

Fr. 1'549.10, dies nachdem er im September 2017 nach Intervention durch

seinen Rechtsanwalt die Arbeitslosentaggelder für den Monat März 2017 in der

Höhe von Fr. 3'549.15 erhalten hatte. Auch wenn diese Bemühungen

grundsätzlich positiv zu werten sind, bleibt im Dunkeln, wofür der

Beschwerdeführer den Rest dieser Vergütung verwendet hat. Sodann hat sich der

Beschwerdeführer gemäss der erwähnten Verfügung des Friedensrichtamts P zu

monatlichen Ratenzahlungen von mindestens Fr. 100.- verpflichtet. Dass er

sich neben der Lohnpfändung zu zusätzlichen Leistungen verpflichtet hat,

spricht jedoch nur zu seinen Gunsten, wenn er diese auch tatsächlich geleistet

hat. Dies hat er auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen.

3.2.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass anhand der vorliegenden Akten einzig

die Zunahme der Betreibungen sowie die totale Betreibungssumme

und die dargelegten Sanierungsbemühungen erhärtet sind. Anhand der

vorliegenden Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, wie sich sein

Verhalten konkret weiterentwickelt hat. Die Sache ist daher an

die Vorinstanz zurückzuweisen zu ergänzender Abklärung der massgeblichen

Tatsachen und zu neuem Entscheid auf dieser Grundlage. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass ihn eine

weitreichende Mitwirkungspflicht trifft und ihm allenfalls die Folgen der

Beweislosigkeit im Licht der erfolgten Ermahnungen vorzuwerfen sind

(Art. 90 AuG).

Dies

führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der

Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4.

4.1

Eine Rückweisung

zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als

Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz

reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1;

BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).

4.2

Entsprechend gilt es, die Kosten des vorliegenden

Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Dem

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 1'500.- zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

4.3

Der

Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2

VRG.

4.3.1

Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten

erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

gegenstandslos.

4.3.2

Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

Aufgrund des Dargelgten ist von

der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch ist sein Begehren

nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen

ist.

Rechtsanwalt B weist in seiner

Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 8.5 Stunden aus, was zu einer

Entschädigung von Fr. 2'145.20 (Stundenansatz von Fr. 220.- inkl.

Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für

das vorliegende Verfahren als angemessen. Die Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen. Im

Mehrbetrag von Fr. 645.20 erfolgt die Entschädigung aus der Gerichtskasse.

In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der

Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung

leisten müsse, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Beim vorliegenden

Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss

Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005

(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden,

wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter

bestellt.

3.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. September 2017 wird

aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im

Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen. Dieser Betrag wird der Entschädigung

als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren angerechnet.

7.

Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren im Mehrbetrag von Fr. 645.20 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …