VB.2017.00670
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00670
6. Dezember 2017Deutsch16 min
(URT.2017.19446)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00670
Urteil
vom 6. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung/Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren
1968, Staatsangehöriger des Kosovo, hielt sich ab 1991 mit Unterbrüchen als
Saisonnier in der Schweiz auf. Seine damalige Ehefrau und die zwei gemeinsamen
Kinder, geboren 1991 und 1993, blieben in der Bundesrepublik Jugoslawien
zurück. Nachdem seine Saisonbewilligung nicht in eine Aufenthaltsbewilligung
umgewandelt wurde, kehrte er im Februar 1997 nach Jugoslawien zurück. Dort
liess er sich scheiden und heiratete im März 1997 eine Schweizer Bürgerin. Das
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde letztinstanzlich
abgewiesen, da es sich um eine geplante Scheinehe handelte (VGr, 12. Juli
2000, VB.2000.00108; BGr, 11. Oktober 2000,2A.403/2000).
B. Im Zusammenhang
mit seiner Arbeit als Saisonnier bzw. einem Asylverfahren reiste er am
17. November 2008 letztmals in die Schweiz ein. Am 5. Dezember 2008
heiratete er die Schweizer Bürgerin C und erhielt im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde
zuletzt bis am 5. Dezember 2015 verlängert. Die beiden letzten
Bewilligungsverlängerungen vom 4. Dezember 2013 und vom 19. Januar
2015 erfolgten mit gleichzeitiger Abweisung von Gesuchen um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung und unter Hinweis auf die mögliche Prüfung des
Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung für den Fall, dass A seinen
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht
nachkommen oder sein Verhalten zu Klagen Anlass geben sollte.
C. Die
Staatsanwaltschaft D bestrafte ihn am 27. Oktober 2014 wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 800.-.
D. Am
1. März 2015 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben und mit Urteil und
Verfügung des Bezirksgerichts E vom 21. August 2015 geschieden.
E. Mit Verfügung
vom 1. Juni 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vom 30. Oktober 2015 von A ab und setzte ihm Frist
zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Juli 2016.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. September 2017 ab und
setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 8. November 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2017 beantragte A,
es sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und es sei ihm eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von
Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie die Ausrichtung einer
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wie für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach
Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die
Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassunngsbewilligung. Gemäss
Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche aus
Art. 42 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen.
2.2
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann
die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Gemäss Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung
unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (Abs. 1 lit. b). Schuldenwirtschaft
vermag für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu
rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit
rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht (BGr, 6. Oktober 2010,
2C_273/2010, E. 3.3). Die Verschuldung muss selbstverschuldet und
qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr, 1. Dezember
2014,2C_699/2014, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Davon ist nicht
leichthin auszugehen (BGr, 12. September 2017,2C_164/2017, E. 3.1). Der
ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist nicht ein
schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden.
Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher dazu führen, dass die
Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr hätten, für ihre
Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden (BGr, 6. Oktober 2010,
2C_273/2010, E. 3.3). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich
in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung
seines Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3).
2.3
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2
AuG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach
weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei muss ein Vergleich zwischen der
Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen
Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Das
frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend; es vermag aber nicht für sich
allein – abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines
Rückkommens auf eine Verfügung – die definitive Massnahme zu begründen. Das
Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben oder wiederholt worden sein. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein
keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.
Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere
Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein
kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender
Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv
ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein
Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden
angehäuft worden sind (BGr, 12. September 2017,2C_164/2017, E. 3.1;
BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010, E. 3.4).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege nicht einmal bei einer
Gesamtverschuldung von Fr. 200'000.- per se ein schwerwiegender Verstoss
gegen die öffentliche Ordnung vor (BGE 137 II 297 E. 3). Die Höhe seiner
Verschuldung liege weit darunter. Es sei nicht einmal ersichtlich, ob er die
Limite von Fr. 80'000.- überschritten habe, ab der gemäss
migrationsrechtlicher Praxis eine Wegweisung grundsätzlich in Betracht fallen soll
(VGr, 12. November 2014, VB.2014.00351
E. 4.3.1). Einzelne Forderungen seien erneut betrieben worden. Es gehe
nicht an, dieselben Beträge zu addieren und auf eine Gesamtsumme abzustellen,
bei der die identischen Forderungen mehrfach addiert würden. Abgesehen davon
habe seine schweizerische Ex-Ehefrau die Schulden wesentlich mitverschuldet. Die
Betreibungen würden grösstenteils auf Zahlungsverpflichtungen zurückgehen, die
während der Ehe entstanden seien und für die die geschiedene Ehefrau
solidarisch hafte. Zu dieser Zeit hätten sie tatsächlich über ihre Verhältnisse
gelebt. Die Situation sei durch den unverschuldeten Stellenverlust einerseits
und andererseits durch die Tatsache, dass die zwei erwerbslosen Söhne seiner
Ex-Ehefrau im gleichen Haushalt gelebt hätten und das Familienbudget zusätzlich
belastet hätten, verschärft worden. Hinsichtlich der Betreibung von Herrn F in
der Höhe von Fr. 11'845.- habe er nachweislich Ratenzahlungen vereinbaren
können, wobei er mit dem Betreibungsamt übereingekommen sei, die Zahlungen
direkt zu leisten. Von den im Jahre 2017 betriebenen Forderungen gehe die
Forderung des kantonalen Steueramts in der Höhe von Fr. 1'503.20 auf einen
Steuerentscheid für das Steuerjahr 2014 zurück und die Forderung des Steueramts
G betreffe die Steuern 2015, bei beiden handle es sich um eheliche
Steuerschulden. Auch die Forderungen von H und von I AG, die im Jahre 2017
gepfändet worden seien, würden sich auf längere Zeit zurückliegende
Zahlungsverpflichtungen beziehen. Er habe die gepfändeten Forderungen
inzwischen allesamt getilgt, und zwar mit den nach Intervention seines
Rechtsanwalts nachträglich im September 2017 für den Monat März 2017
ausbezahlten Arbeitslosentaggeldern. Auch die zuständige Vollzugsperson des
Betreibungsamtes J attestiere ihm ein ernsthaftes Bemühen um Schuldenabbau.
Angesichts dieser Bemühungen bedürfe er keiner Schuldenberatung. Es sei auch
von einer günstigen wirtschaftlichen Prognose auszugehen. Die Arbeitgeberin K AG
schätze ihn als einen ihrer besten Gruppenführer und Mitarbeiter und bezeichne
ihn als sehr beliebt und kommunikativ. Zudem sichere sie ihm im neu
eingereichten Schreiben zu, ihn auch durch den Winter durchgehend zu
beschäftigen. Darüber hinaus sei durchaus realistisch, dass er mit dem Zugewinn
an beruflicher Mobilität, die er mit der Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung erhalten würde, eine Stelle als Gruppenführer finden
könne, welche funktionsgemäss besser entlöhnt werde.
3.2
3.2.1
Die in VB.2014.00351 E. 4.3.1
erwähnte verwaltungsgerichtliche Praxis, wonach bei Betreibungen und
Verlustscheinen im Gesamtbetrag von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in
Betracht gezogen werden kann, ist nicht so zu verstehen und insoweit zu
präzisieren, als dass für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht eine
betragsmässige Grenze erreicht werden muss (vgl. dazu auch BGr, 14. September
2015,2C_1152/2014, E. 4.1). Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung des
Verhaltens des Ausländers vorzunehmen und muss, wenn dem Ausländer das
Nichterfüllen von öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen vorgeworfen
wird, Mutwilligkeit vorliegen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3).
Ob der Beschwerdeführer Schulden im Gesamtbetrag von über Fr. 80'000.- hat
oder nicht, ist folglich nicht allein entscheidend, weshalb auf die
diesbezüglichen Einwendungen nicht weiter einzugehen ist. Ausschlaggebend ist
vorliegend, ob dem Beschwerdeführer ein mutwilliges Anhäufen von Schulden
vorgeworfen werden kann. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich
der Beurteilung seiner zwei Gesuche um Erteilung der Niederlassungsbewilligung
jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung geprüft wird, sollte er seinen öffentlich- oder
privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen oder zu anderen
Klagen Anlass geben. Es muss ihm daher bewusst gewesen sein, dass sein
Verhalten zum Verlust seines Aufenthaltsrechts führen kann, auch wenn keine
formelle migrationsrechtliche Verwarnung wegen seiner Schuldenwirtschaft erfolgt ist. Es ist somit zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer seit dem ablehnenden Entscheid vom
4.
Dezember 2013 und vom 19. Januar 2015 in
vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft hat.
3.2.2
Den vorinstanzlichen Erwägungen und den Akten lässt sich diesbezüglich
Folgendes entnehmen: Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes L
vom 25. November 2013 lagen vier Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 22'000.- und 8 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 35'695.70
vor, insgesamt beliefen sich die Schulden somit auf Fr. 57'695.70.
Zwischen dem ersten und dem zweiten ablehnenden Entscheid wuchsen die Schulden
gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L vom 21. November
2014.
auf einen Gesamtbetrag von Fr. 64'866.70 (drei Betreibungen im
Gesamtbetrag von Fr. 4'302.40 und 16 Verlustscheine im Gesamtbetrag
von Fr. 60'564.30) an.
3.2.3
Seit dem letzten Hinweis auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen seiner
Verschuldung haben die Schulden weiter zugenommen: Gemäss
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L vom 2. Oktober 2015 lagen
20.
offene Verlustscheine über eine Gesamtsumme von Fr. 50'981.40 und
sieben Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 14'824.95 vor, der
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes J vom 15. September 2015
verzeichnet drei offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 19'918.- und
fünf Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 15'518.70, insgesamt wies
er damit Schulden von über Fr 100'000.- auf. Die aktuelle
Verschuldenssituation zeigt sich wie folgt (Stand 9. Oktober 2017):
Es liegen 29 offene Verlustscheine (20 beim Betreibungsamt L im Betrag von
Fr. 50'981.40 und 9 beim Betreibungsamt J in Betrag von Fr. 29'880.-)
im Gesamtbetrag Fr. 80'861.40 und drei offene Betreibungen über
Fr. 13'766.10 und damit einen Gesamtschuldenbetrag von insgesamt über
Fr. 95'498.- auf. Die Schuldenlast des Beschwerdeführers ist
nach dem Gesagten von Fr. 64'866.70 auf Fr. 95'498.- angestiegen. Die seit dem letzten Hinweis erfolgte Neuverschuldung von
über Fr. 30'631.- ist als erheblich zu bezeichnen.
3.2.4
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist jedoch nicht bereits
aus dem Umstand, dass neue Schulden dazugekommen sind und der Gesamtbetrag
zugenommen hat, auf Mutwilligkeit zu schliessen. Vielmehr ist von Bedeutung, ob
dem Beschwerdeführer ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann und welche Anstrengungen
für die Sanierung unternommen worden sind. Ein solches Fehlverhalten wäre zu
bejahen, wenn der Beschwerdeführer, trotz der unmissverständlichen Hinweise auf
die migrationsrechtlichen Konsequenzen seiner Schuldenwirtschaft, erneut
Verpflichtungen eingegangen wäre, welche seine Verhältnisse übersteigen, oder er neue
Schulden im Bereich der Krankenversicherung und der öffentlichen Hand angehäuft
hat.
Bei den neu
hinzugekommenen Schulden des Beschwerdeführers handelt es sich hauptsächlich um
Steuerschulden und um Schulden aus der Krankenversicherung. Die
Krankenkassenprämien (wie auch die Steuern) sind in der Berechnung des
Existenzminimums miteinberechnet, weshalb dem Beschwerdeführer die
Neuverschuldung trotz Lohnpfändung vorgeworfen werden kann. Er bringt zwar vor,
dass es sich bei diesen um länger zurückliegende Zahlungsverpflichtungen
handelt, belegt diese Behauptung jedoch nicht. Auch aus dem vorinstanzlichen
Entscheid und den Akten geht nicht hervor, um was für Schulden es sich konkret
handelt. Es kann daher nicht überprüft werden, ob seine Angaben zutreffend
sind. Daneben besteht eine Schuld gegenüber F, in M, in
der Höhe von Fr. 11'845.-. Wie der Verfügung des
Friedensrichteramts N vom 29. September 2016 zu entnehmen ist, handelt es
sich beim Gläubiger um F. Dieser betreibt gemäss Auszug aus dem Schweizerischem
Handelsamtsblatt (SHAB) seit 2010 das Restaurant O in M. Es stellt sich daher
die Frage, ob der Beschwerdeführer erneut Verpflichtungen eingegangen ist,
welche seine Verhältnisse übersteigen. Der Beschwerdeführer zeigt
mit keinem Wort auf, was der Hintergrund dieser neuen hohen Verschuldung ist,
auch äussert sich die Vorinstanz nicht zur Ursache dieser
Betreibung. Somit lässt die Existenz der neuen Betreibungen zwar
vermuten, dass der Beschwerdeführer trotz der unmissverständlichen Hinweise auf
die migrationsrechtlichen Konsequenzen seiner Schuldenwirtschaft erneut
Schulden angehäuft hat, was auf ein Fehlverhalten schliessen lassen würde, solches
lässt sich aber nicht abschliessend beurteilen.
Demgegenüber sind folgende
Sanierungsbemühungen erkennbar: Von Januar 2013 bis Juni 2014 wurden auf seinen
Arbeitslosentaggeldern Lohnpfändungen von insgesamt Fr. 31'740.65
vollzogen. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren eingereichten Bestätigung seines
Arbeitgebers, wonach er diesen auch über den Winter beschäftigen werde, ist
davon auszugehen, dass er bei fortlaufender Lohnpfändung weitere Schulden wird
begleichen können. Sodann zahlte er beim Betreibungsamt J einen Betrag von
insgesamt Fr. 9'425.65 entweder mittels Lohnpfändung oder per Barzahlung
ein, von dem er einen Teil jedoch wieder zurückgefordert hat, um seinen
Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
belegt er die Befriedigung von zwei weiteren Gläubigern im Gesamtbetrag von
Fr. 1'549.10, dies nachdem er im September 2017 nach Intervention durch
seinen Rechtsanwalt die Arbeitslosentaggelder für den Monat März 2017 in der
Höhe von Fr. 3'549.15 erhalten hatte. Auch wenn diese Bemühungen
grundsätzlich positiv zu werten sind, bleibt im Dunkeln, wofür der
Beschwerdeführer den Rest dieser Vergütung verwendet hat. Sodann hat sich der
Beschwerdeführer gemäss der erwähnten Verfügung des Friedensrichtamts P zu
monatlichen Ratenzahlungen von mindestens Fr. 100.- verpflichtet. Dass er
sich neben der Lohnpfändung zu zusätzlichen Leistungen verpflichtet hat,
spricht jedoch nur zu seinen Gunsten, wenn er diese auch tatsächlich geleistet
hat. Dies hat er auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen.
3.2.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass anhand der vorliegenden Akten einzig
die Zunahme der Betreibungen sowie die totale Betreibungssumme
und die dargelegten Sanierungsbemühungen erhärtet sind. Anhand der
vorliegenden Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, wie sich sein
Verhalten konkret weiterentwickelt hat. Die Sache ist daher an
die Vorinstanz zurückzuweisen zu ergänzender Abklärung der massgeblichen
Tatsachen und zu neuem Entscheid auf dieser Grundlage. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass ihn eine
weitreichende Mitwirkungspflicht trifft und ihm allenfalls die Folgen der
Beweislosigkeit im Licht der erfolgten Ermahnungen vorzuwerfen sind
(Art. 90 AuG).
Dies
führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der
Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
4.1
Eine Rückweisung
zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1;
BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).
4.2
Entsprechend gilt es, die Kosten des vorliegenden
Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'500.- zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
4.3
Der
Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2
VRG.
4.3.1
Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten
erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos.
4.3.2
Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
Aufgrund des Dargelgten ist von
der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch ist sein Begehren
nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen
ist.
Rechtsanwalt B weist in seiner
Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 8.5 Stunden aus, was zu einer
Entschädigung von Fr. 2'145.20 (Stundenansatz von Fr. 220.- inkl.
Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für
das vorliegende Verfahren als angemessen. Die Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen. Im
Mehrbetrag von Fr. 645.20 erfolgt die Entschädigung aus der Gerichtskasse.
In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der
Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung
leisten müsse, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Beim vorliegenden
Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden,
wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
bestellt.
3.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. September 2017 wird
aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen. Dieser Betrag wird der Entschädigung
als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren angerechnet.
7.
Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren im Mehrbetrag von Fr. 645.20 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …