VB.2017.00674
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00674
21. Februar 2018Deutsch11 min
(URT.2018.19654)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00674
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Februar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 16. August 2016 aufgrund
einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die
Dauer von 21 Monaten vom 17. Januar 2016
bis und mit 16. Oktober 2017 den Führerausweis und untersagte ihm das
Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der
Spezialkategorie F.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am
28.
August 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und
beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Dauer des
Warnungsentzuges auf 12 Monate, gerechnet ab 17. Januar 2016,
festzulegen. Mit Entscheid vom 11. September 2017 hiess die
Sicherheitsdirektion den Rekurs teilweise gut und hob die Verfügung – die
Entzugsdauer betreffend – auf und wies das Strassenverkehrsamt an, den Führerausweis
für 17 Monate zu entziehen.
III.
Am 13. Oktober 2016 erhob A
dagegen Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und die Dauer des Warnungsentzuges auf 12 Monate festzulegen.
Sodann beantragte er eine Parteientschädigung (zzgl. 8 % MWST) zulasten
der Beschwerdegegnerin.
Die Sicherheitsdirektion teilte am 19. Oktober 2017
mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Das Strassenverkehrsamt verzichtete
stillschweigend auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Dem
angefochtenen Warnungsentzug liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17. Januar
2016, um 11.40 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer von Klosters kommend
Richtung Davos. Bei der Einfahrt auf die H28a übersah der Beschwerdeführer
einen vortrittsberechtigen Personenwagen. In der Folge kam es zu einer
Kollision, wobei ein Sachschaden entstand. Gemäss dem Bericht des Instituts für
Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen wies der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des Ereignisses eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens
1,72 Gewichtspromille auf.
2.2
Am
15.
März 2016 wurde dem Beschwerdeführer vorsorglich der Führerausweis
entzogen. Ausserdem wurde eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet. Im
daraufhin eingeholten verkehrsmedizinischen Gutachten kam die
Verkehrsmedizinerin zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einem
vorbestehenden verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch im Sinn eines zumindest
zeitweiligen Alkoholüberkonsums ausgegangen werden müsse. Gestützt hierauf
wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2016
unter anderem eine Auflage zur Einhaltung einer Alkoholabstinenz angeordnet.
Gegen diese Anordnung wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Mit separater Verfügung vom 16. August 2016 erfolgte
sodann der hier angefochtene Warnungsentzug.
3.
3.1
Gemäss
Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1959.
(SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften,
bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970
ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichten
(Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren
Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht unter
anderem, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol-
oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug
lenkt (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG). Nach einer schweren Widerhandlung
wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen,
wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren
Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war
(Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).
Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr-
oder Führerausweisentzugs innerhalb dieses Rahmens sind die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16
Abs. 3 SVG).
Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist
im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische
und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1).
3.2
Der
Vorfall vom 17. Januar 2016 stellt unstreitig eine schwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar. Da dem Beschwerdeführer überdies
vom 24. April 2015 bis 23. Juli 2015 der Führerausweis wegen einer
schweren Widerhandlung (Fahren in angetrunkenem Zustand) entzogen worden war
(7/27/9), beträgt die Mindestentzugsdauer vorliegend 12 Monate. Strittig
ist vorliegend einzig, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung dieser
Mindestdauer um (netto) fünf Monate rechtmässig ist.
3.3
Die
Vorinstanz war der Ansicht, das Verschulden des Beschwerdeführers übersteige
das Mass, welches zur Annahme einer schweren Widerhandlung vorliegen müsse,
erheblich und erhöhte die Entzugsdauer entsprechend um vier Monate. Dies ist
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer entschloss sich am 17. Januar 2016
dazu, mit einer BAK, welche 0,92 Promille über dem Wert lag, ab dem qualifizierte
Angetrunkenheit im Sinn des SVG angenommen wird, von Klosters nach Davos zu
fahren und damit eine rund 12,3 km lange, über eine – an diesem Tag
schneebedeckte – Hauptstrasse führende Strecke zurückzulegen (Google Maps, https://<maps.google.ch).
Das Verschulden ist daher als erheblich zu gewichten. Dieses Verschulden wird
durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Verkehrsregelverletzung an einer verkehrsrelevanten Alkoholsuchterkrankung
gelitten hat, nicht geschmälert. Zum einen ergibt sich aus dem Gutachten, dass
beim Beschwerdeführer nur ein "zeitweiliger Alkoholüberkonsum"
diagnostiziert wurde und er selber angab, "bloss" etwa zwei Mal pro
Monat übermässig Alkohol zu konsumieren. Damit verfängt das
beschwerdeführerische Vorbringen, wonach die Alkoholproblematik es ihm kaum
noch erlaubt habe, mit eigener Anstrengung auf Alkohol zu verzichten (so der
Beschwerdeführer), von vornherein nicht. Überdies wird dem Beschwerdeführer
vorliegend nicht vorgeworfen, dass er am 16. Januar 2016 nicht auf Alkohol
verzichtet hat, sondern, dass er sich am Vormittag des 17. Januar 2016
trotz eines beträchtlichen, bis in die Morgenstunden dauernden Alkoholkonsums
hinter das Steuer gesetzt hat. Ebenfalls unbehelflich sind die pauschalen
Ausführungen des Beschwerdeführers zur "Giftfestigkeit", wonach
gewisse Personen mit einer hohen BAK "völlig uneingeschränkt wirken"
und andere bereits auf dem Tisch tanzen würden. So behauptet selbst der
Beschwerdeführer nicht, dass er trotz 1,72 Gewichtspromille keinerlei
Einschränkungen in seiner Fahrfähigkeit gespürt habe. Insgesamt war die
Vorinstanz somit berechtigt, die Entzugsdauer gestützt auf das Verschulden um
vier Monate zu erhöhen.
3.4
Sodann
erblickte die Vorinstanz im Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ein
halbes Jahr nach Ablauf des letzten einschlägigen Ausweisentzugs rückfällig
geworden ist, einen Grund, die Entzugsdauer um zwei Monate zu erhöhen. Dies
entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich eine kurze
Zeitdauer zwischen der Erst- und der Zweittat bei der Bemessung der
Entzugsdauer erschwerend auswirkt (BGr, 21. Februar 2003,6A.2/2003,
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend,
aufgrund der verkehrsrelevanten Alkoholproblematik habe zwangsläufig davon
ausgegangen werden müssen, dass die Fahrt in angetrunkenem Zustand im Jahr 2015
kein singuläres Ereignis dargestellt habe. Dies überzeugt nicht. So war die
zweite Fahrt in angetrunkenem Zustand innert neun Monaten keine zwingende
bzw. unausweichliche Folge der beim Beschwerdeführer bestehenden
Suchterkrankung. Dies zeigt sich auch darin, dass sich der Beschwerdeführer in
der Nacht des 17. Januar 2016 dazu entschied, sein Auto aufgrund seines
Alkoholkonsums in Klosters stehenzulassen und mit dem Taxi in sein Hotel in
Davos zurückzufahren; die der streitgegenständlichen Verfügung zugrunde liegende
Fahrt in angetrunkenem Zustand erfolgte erst, als er sein Auto am nächsten
Morgen in Klosters abholen und nach Davos lenken wollte (Frage 1 der
polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2016). Dies zeigt, dass dem
Beschwerdeführer durchaus bewusst war, dass er nach einem übermässigen
Alkoholkonsum kein Motorfahrzeug mehr führen darf und er überdies in der Lage
war, sein Verhalten entsprechend anzupassen.
3.5
Gestützt
auf den "mit zwischen 1988 und 2008 sechs weiteren Führerausweisentzügen
[…] massiv belasteten Leumund" erhöhte die Vorinstanz die Dauer des
Führerausweisentzugs um weitere zwei Monate. Hierzu ist zunächst festzuhalten,
dass es nicht zutrifft, dass diese Vorfälle im Administrativmassnahmen-Register
(ADMAS) nicht mehr ersichtlich sind (so der Beschwerdeführer). Vielmehr
zeigt der den Beschwerdeführer betreffende ADMAS-Auszug per Ende 2008 sechs bis
ins Jahr 1987 zurückreichende Führerausweisentzüge. Dass diese Massnahmen im
ADMAS noch ersichtlich sind, entspricht der gesetzlichen Regelung: Verweigerungen,
Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen sowie
Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus ADMAS
entfernt, andere Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft
(Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das automatisierte
Administrativmassnahmen-Register vom 18. Oktober 2000 [ADMAS-Register-Verordnung]).
Wenn eine weitere Massnahme eingetragen wird, werden alle bereits enthaltenen
Massnahmen erst gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Löschung aller
Massnahmen erfüllt sind (Art. 10 Abs. 3 ADMAS-Register-Verordnung).
Diese Voraussetzungen waren und sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb im
ADMAS-Auszug die Massnahmen aus den Jahren 1987, 1993, 1997, 1999, 2004 und
2008.
korrekterweise noch immer vermerkt sind. Diese gespeicherten Massnahmen
sind für die Qualifikation des automobilistischen Leumunds ohne Weiteres
massgebend (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2439).
Von den genannten Massnahmen erfolgten zwei wegen Angetrunkenheit, eine wegen
Vereitelung einer Blutprobe sowie Unaufmerksamkeit und vier wegen
Geschwindigkeitsüberschreitungen, wobei teilweise mehrere Entzugsgründe
gleichzeitig gegeben waren. Gestützt auf diesen stark getrübten Leumund
erscheint eine Erhöhung der Entzugsdauer um zwei Monate als angemessen.
3.6
Schliesslich
berücksichtigte die Vorinstanz die am 17. Januar 2016 begangene
Missachtung eines Vortrittsrechts und erhöhte die Entzugsdauer um einen
weiteren Monat. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zum einen ein, die
Vortrittsmissachtung sei logische Folge der Trunkenheitsfahrt und deshalb
unbeachtlich. Dies überzeugt nicht. Zunächst ist vorliegend fraglich, ob die
Missachtung des Vortrittsrechts alkoholbedingt war, führte der Beschwerdeführer
doch gegenüber der Polizei aus, er habe das Signal "Kein Vortritt"
aufgrund des Schneefalls nicht gesehen (Frage 1 der polizeilichen Einvernahme
vom 17. Januar 2016). Sodann ist es mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ohne Weiteres vereinbar, Verkehrsverletzungen, welche im Rahmen
einer Fahrt im angetrunkenen Zustand begangenen wurden, bei der Bemessung der
Entzugsdauer zu berücksichtigen: So entschied das Bundesgericht, dass es
zulässig sei, einen Entzug wegen einer Fahrt im angetrunkenen Zustand aufgrund
der anlässlich der Trunkenheitsfahrt begangenen Missachtung der Signale
"Stopp" und "Abbiegen nach rechts verboten" zu erhöhen
(BGr, 21. Februar 2003,6A.2/2003, E. 2.2.1).
Sodann erweist sich – entgegen dem Beschwerdeführer – auch
der Umfang der Erhöhung als rechtmässig. Wie der Beschwerdeführer zutreffend
ausführt, ist die Entzugsdauer in analoger Anwendung des strafrechtlichen
Asperationsprinzips im Sinn von Art. 49 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
angemessen zu erhöhen, wenn eine Person durch eine oder mehrere Handlungen
mehrere Entzugsgründe erfüllt (BGE 124 II 39 E. 3a). Die Missachtung eines
Vortrittszeichens stellt vorliegend eine mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften dar (Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar
SVG/OBG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16b SVG
N. 15 mit Hinweisen). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der
Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den
vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder
mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b
SVG). Mit der Erhöhung um einen Monat hat die Vorinstanz damit gerade keine
unzulässige Kumulation vorgenommen, sondern sie hat die Entzugsdauer angemessen
erhöht. Das Asperationsprinzip wurde damit nicht verletzt.
3.7
Zusammenfassend
hat die Vorinstanz die Mindestentzugsdauer in rechtmässiger Weise um insgesamt neun
Monate erhöht. Auch der Abzug von je zwei Monaten wegen der moderaten
beruflichen Massnahmeempfindlichkeit sowie der langen Dauer des Rekursverfahren
ist nicht zu beanstanden. Der somit resultierende Warnungsentzug von
17.
Monaten ist insbesondere angesichts des schweren Verschuldens sowie des
stark getrübten automobilistischen Leumunds angemessen (vgl. auch
Weissenberger, Art. 16c SVG N. 29). Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm bei diesem Ergebnis keine
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…