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Entscheid

VB.2017.00674

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00674

21. Februar 2018Deutsch11 min

(URT.2018.19654)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 16. August 2016 aufgrund

einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die

Dauer von 21 Monaten vom 17. Januar 2016

bis und mit 16. Oktober 2017 den Führerausweis und untersagte ihm das

Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der

Spezialkategorie F.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am

28.

August 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und

beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Dauer des

Warnungsentzuges auf 12 Monate, gerechnet ab 17. Januar 2016,

festzulegen. Mit Entscheid vom 11. September 2017 hiess die

Sicherheitsdirektion den Rekurs teilweise gut und hob die Verfügung – die

Entzugsdauer betreffend – auf und wies das Strassenverkehrsamt an, den Führerausweis

für 17 Monate zu entziehen.

III.

Am 13. Oktober 2016 erhob A

dagegen Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben und die Dauer des Warnungsentzuges auf 12 Monate festzulegen.

Sodann beantragte er eine Parteientschädigung (zzgl. 8 % MWST) zulasten

der Beschwerdegegnerin.

Die Sicherheitsdirektion teilte am 19. Oktober 2017

mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Das Strassenverkehrsamt verzichtete

stillschweigend auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Dem

angefochtenen Warnungsentzug liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17. Ja­nuar

2016, um 11.40 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer von Klosters kommend

Richtung Davos. Bei der Einfahrt auf die H28a übersah der Beschwerdeführer

einen vortrittsberechtigen Personenwagen. In der Folge kam es zu einer

Kollision, wobei ein Sachschaden entstand. Gemäss dem Bericht des Instituts für

Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen wies der Beschwerdeführer im

Zeitpunkt des Ereignisses eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens

1,72 Gewichtspromille auf.

2.2

Am

15.

März 2016 wurde dem Beschwerdeführer vorsorglich der Führerausweis

entzogen. Ausserdem wurde eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet. Im

daraufhin eingeholten verkehrsmedizinischen Gutachten kam die

Verkehrsmedizinerin zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einem

vorbestehenden verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch im Sinn eines zumindest

zeitweiligen Alkoholüberkonsums ausgegangen werden müsse. Gestützt hierauf

wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2016

unter anderem eine Auflage zur Einhaltung einer Alkoholabstinenz angeordnet.

Gegen diese Anordnung wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Mit separater Verfügung vom 16. August 2016 erfolgte

sodann der hier angefochtene Warnungsentzug.

3.

3.1

Gemäss

Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1959.

(SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften,

bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970

ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine

Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichten

(Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren

Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht unter

anderem, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol-

oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug

lenkt (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG). Nach einer schweren Widerhandlung

wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen,

wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren

Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war

(Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).

Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr-

oder Führerausweisentzugs innerhalb dieses Rahmens sind die Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16

Abs. 3 SVG).

Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist

im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische

und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1).

3.2

Der

Vorfall vom 17. Januar 2016 stellt unstreitig eine schwere Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar. Da dem Beschwerdeführer überdies

vom 24. April 2015 bis 23. Juli 2015 der Führerausweis wegen einer

schweren Widerhandlung (Fahren in angetrunkenem Zustand) entzogen worden war

(7/27/9), beträgt die Mindestentzugsdauer vorliegend 12 Monate. Strittig

ist vorliegend einzig, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung dieser

Mindestdauer um (netto) fünf Monate rechtmässig ist.

3.3

Die

Vorinstanz war der Ansicht, das Verschulden des Beschwerdeführers übersteige

das Mass, welches zur Annahme einer schweren Widerhandlung vorliegen müsse,

erheblich und erhöhte die Entzugsdauer entsprechend um vier Monate. Dies ist

nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer entschloss sich am 17. Januar 2016

dazu, mit einer BAK, welche 0,92 Promille über dem Wert lag, ab dem qualifizierte

Angetrunkenheit im Sinn des SVG angenommen wird, von Klosters nach Davos zu

fahren und damit eine rund 12,3 km lange, über eine – an diesem Tag

schneebedeckte – Hauptstrasse führende Strecke zurückzulegen (Google Maps, https://<maps.google.ch).

Das Verschulden ist daher als erheblich zu gewichten. Dieses Verschulden wird

durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

Verkehrsregelverletzung an einer verkehrsrelevanten Alkoholsuchterkrankung

gelitten hat, nicht geschmälert. Zum einen ergibt sich aus dem Gutachten, dass

beim Beschwerdeführer nur ein "zeitweiliger Alkoholüberkonsum"

diagnostiziert wurde und er selber angab, "bloss" etwa zwei Mal pro

Monat übermässig Alkohol zu konsumieren. Damit verfängt das

beschwerdeführerische Vorbringen, wonach die Alkoholproblematik es ihm kaum

noch erlaubt habe, mit eigener Anstrengung auf Alkohol zu verzichten (so der

Beschwerdeführer), von vornherein nicht. Überdies wird dem Beschwerdeführer

vorliegend nicht vorgeworfen, dass er am 16. Januar 2016 nicht auf Alkohol

verzichtet hat, sondern, dass er sich am Vormittag des 17. Januar 2016

trotz eines beträchtlichen, bis in die Morgenstunden dauernden Alkoholkonsums

hinter das Steuer gesetzt hat. Ebenfalls unbehelflich sind die pauschalen

Ausführungen des Beschwerdeführers zur "Giftfestigkeit", wonach

gewisse Personen mit einer hohen BAK "völlig uneingeschränkt wirken"

und andere bereits auf dem Tisch tanzen würden. So behauptet selbst der

Beschwerdeführer nicht, dass er trotz 1,72 Gewichtspromille keinerlei

Einschränkungen in seiner Fahrfähigkeit gespürt habe. Insgesamt war die

Vorinstanz somit berechtigt, die Entzugsdauer gestützt auf das Verschulden um

vier Monate zu erhöhen.

3.4

Sodann

erblickte die Vorinstanz im Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ein

halbes Jahr nach Ablauf des letzten einschlägigen Ausweisentzugs rückfällig

geworden ist, einen Grund, die Entzugsdauer um zwei Monate zu erhöhen. Dies

entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich eine kurze

Zeitdauer zwischen der Erst- und der Zweittat bei der Bemessung der

Entzugsdauer erschwerend auswirkt (BGr, 21. Februar 2003,6A.2/2003,

E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend,

aufgrund der verkehrsrelevanten Alkoholproblematik habe zwangsläufig davon

ausgegangen werden müssen, dass die Fahrt in angetrunkenem Zustand im Jahr 2015

kein singuläres Ereignis dargestellt habe. Dies überzeugt nicht. So war die

zweite Fahrt in angetrunkenem Zustand innert neun Monaten keine zwingende

bzw. unausweichliche Folge der beim Beschwerdeführer bestehenden

Suchterkrankung. Dies zeigt sich auch darin, dass sich der Beschwerdeführer in

der Nacht des 17. Januar 2016 dazu entschied, sein Auto aufgrund seines

Alkoholkonsums in Klosters stehenzulassen und mit dem Taxi in sein Hotel in

Davos zurückzufahren; die der streitgegenständlichen Verfügung zugrunde liegende

Fahrt in angetrunkenem Zustand erfolgte erst, als er sein Auto am nächsten

Morgen in Klosters abholen und nach Davos lenken wollte (Frage 1 der

polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2016). Dies zeigt, dass dem

Beschwerdeführer durchaus bewusst war, dass er nach einem übermässigen

Alkoholkonsum kein Motorfahrzeug mehr führen darf und er überdies in der Lage

war, sein Verhalten entsprechend anzupassen.

3.5

Gestützt

auf den "mit zwischen 1988 und 2008 sechs weiteren Führerausweisentzügen

[…] massiv belasteten Leumund" erhöhte die Vorinstanz die Dauer des

Führerausweisentzugs um weitere zwei Monate. Hierzu ist zunächst festzuhalten,

dass es nicht zutrifft, dass diese Vorfälle im Administrativmassnahmen-Register

(ADMAS) nicht mehr ersichtlich sind (so der Beschwerdeführer). Vielmehr

zeigt der den Beschwerdeführer betreffende ADMAS-Auszug per Ende 2008 sechs bis

ins Jahr 1987 zurückreichende Führerausweisentzüge. Dass diese Massnahmen im

ADMAS noch ersichtlich sind, entspricht der gesetzlichen Regelung: Verweigerungen,

Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen sowie

Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus ADMAS

entfernt, andere Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft

(Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das automatisierte

Administrativmassnahmen-Register vom 18. Oktober 2000 [ADMAS-Register-Verordnung]).

Wenn eine weitere Massnahme eingetragen wird, werden alle bereits enthaltenen

Massnahmen erst gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Löschung aller

Massnahmen erfüllt sind (Art. 10 Abs. 3 ADMAS-Register-Verordnung).

Diese Voraussetzungen waren und sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb im

ADMAS-Auszug die Massnahmen aus den Jahren 1987, 1993, 1997, 1999, 2004 und

2008.

korrekterweise noch immer vermerkt sind. Diese gespeicherten Massnahmen

sind für die Qualifikation des automobilistischen Leumunds ohne Weiteres

massgebend (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2439).

Von den genannten Massnahmen erfolgten zwei wegen Angetrunkenheit, eine wegen

Vereitelung einer Blutprobe sowie Unaufmerksamkeit und vier wegen

Geschwindigkeitsüberschreitungen, wobei teilweise mehrere Entzugsgründe

gleichzeitig gegeben waren. Gestützt auf diesen stark getrübten Leumund

erscheint eine Erhöhung der Entzugsdauer um zwei Monate als angemessen.

3.6

Schliesslich

berücksichtigte die Vorinstanz die am 17. Januar 2016 begangene

Missachtung eines Vortrittsrechts und erhöhte die Entzugsdauer um einen

weiteren Monat. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zum einen ein, die

Vortrittsmissachtung sei logische Folge der Trunkenheitsfahrt und deshalb

unbeachtlich. Dies überzeugt nicht. Zunächst ist vorliegend fraglich, ob die

Missachtung des Vortrittsrechts alkoholbedingt war, führte der Beschwerdeführer

doch gegenüber der Polizei aus, er habe das Signal "Kein Vortritt"

aufgrund des Schneefalls nicht gesehen (Frage 1 der polizeilichen Einvernahme

vom 17. Januar 2016). Sodann ist es mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ohne Weiteres vereinbar, Verkehrsverletzungen, welche im Rahmen

einer Fahrt im angetrunkenen Zustand begangenen wurden, bei der Bemessung der

Entzugsdauer zu berücksichtigen: So entschied das Bundesgericht, dass es

zulässig sei, einen Entzug wegen einer Fahrt im angetrunkenen Zustand aufgrund

der anlässlich der Trunkenheitsfahrt begangenen Missachtung der Signale

"Stopp" und "Abbiegen nach rechts verboten" zu erhöhen

(BGr, 21. Februar 2003,6A.2/2003, E. 2.2.1).

Sodann erweist sich – entgegen dem Beschwerdeführer – auch

der Umfang der Erhöhung als rechtmässig. Wie der Beschwerdeführer zutreffend

ausführt, ist die Entzugsdauer in analoger Anwendung des strafrechtlichen

Asperationsprinzips im Sinn von Art. 49 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)

angemessen zu erhöhen, wenn eine Person durch eine oder mehrere Handlungen

mehrere Entzugsgründe erfüllt (BGE 124 II 39 E. 3a). Die Missachtung eines

Vortrittszeichens stellt vorliegend eine mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften dar (Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar

SVG/OBG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16b SVG

N. 15 mit Hinweisen). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der

Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den

vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder

mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b

SVG). Mit der Erhöhung um einen Monat hat die Vorinstanz damit gerade keine

unzulässige Kumulation vorgenommen, sondern sie hat die Entzugsdauer angemessen

erhöht. Das Asperationsprinzip wurde damit nicht verletzt.

3.7

Zusammenfassend

hat die Vorinstanz die Mindestentzugsdauer in rechtmässiger Weise um insgesamt neun

Monate erhöht. Auch der Abzug von je zwei Monaten wegen der moderaten

beruflichen Massnahmeempfindlichkeit sowie der langen Dauer des Rekursverfahren

ist nicht zu beanstanden. Der somit resultierende Warnungsentzug von

17.

Monaten ist insbesondere angesichts des schweren Verschuldens sowie des

stark getrübten automobilistischen Leumunds angemessen (vgl. auch

Weissenberger, Art. 16c SVG N. 29). Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm bei diesem Ergebnis keine

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an