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Entscheid

VB.2017.00677

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00677

20. Dezember 2017Deutsch16 min

(URT.2017.19489)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1995 in der Schweiz

geborene kosovarische Staatsangehörige A ist hier aufgewachsen und verfügt über

eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Während seines hiesigen

Aufenthalts wurde er wiederholt straffällig und erwirkte folgende

rechtskräftige Strafentscheide:

- Verpflichtung zur Erbringung einer

persönlichen Leistung von 90 Tagen wegen Angriffs, einfacher

Körperverletzung, Hehlerei, mehrfachen – teilweise versuchten und geringfügigen

– Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und

Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Mai

2011;

- Freiheitsstrafe von zwölf Monaten

und Busse von Fr. 150.- wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

mehrfachen – teilweise versuchten – Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum

Gebrauch und Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März

2009 (PBG) gemäss Urteil des Jugendgerichts Dietikon vom 20. Januar 2014;

- Bestrafung mit einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von zehn

Tagessätzen zu je Fr. 10.- als Gesamtstrafe wegen Nötigung, Raufhandels,

Hinderung einer Amtshandlung und Diebstahls gemäss Urteil des Bezirksgerichts

Dietikon vom 26. September 2016.

Nachdem das Migrationsamt A bereits am 12. Juni 2014

wegen seiner Delinquenz ausländerrechtlich verwarnt hatte, widerrief es

aufgrund der nachfolgenden Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe

am 2. März 2017 dessen Niederlassungsbewilligung unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 1. Juni 2017.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 12. September 2017 unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2017 ab, soweit es diesen nicht als

gegenstandslos betrachtete.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2017 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid in Bezug

auf die Dispositiv-Ziffern I und II aufzuheben und vom Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung sowie seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen.

Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung. In

prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Befragung seiner Eltern

und seine eigene Einvernahme beantragen.

Nicht ausdrücklich angefochten wurden

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern III und IV des vorinstanzlichen Entscheids, in welchen A

die unentgeltliche Rechtspflege und einer Parteientschädigung für das

Rekursverfahren verweigert und ihm die Verfahrenskosten auferlegt, diese jedoch

wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sogleich abgeschrieben wurden.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Der A mit

Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2017 auferlegte Prozesskostenvorschuss

wurde fristgerecht in zwei Raten geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Dem

Beschwerdeführer wurde bei einer polizeilichen Einvernahme am 17. Februar

2017 Gelegenheit gegeben, sich zu der drohenden Wegweisung und seinen

Zukunftsperspektiven in der Schweiz und im Kosovo zu äussern. Er weigerte sich,

hierzu Auskunft zu geben, trotz seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflichten im

Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 90 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005 (AuG). Hernach hatte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

die Möglichkeit, seine Zukunftspläne und -perspektiven schriftlich kundzugeben.

Da er gleichwohl bislang weder seine Zukunftsabsichten in der Schweiz noch

seine Zukunftsperspektiven im Kosovo näher erläutert hat, sind weder er noch

seine Eltern hierzu zu befragen. Vielmehr würden diesbezügliche

Beweiserhebungen zuerst eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung

voraussetzen, welche eine Beweisabnahme überhaupt erst ermöglichen würde. Auch

der Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen wieder eine Arbeit gefunden

hat, rechtfertigt noch nicht, ihn erneut und mündlich zu seinen

Zukunftsperspektiven zu befragen. Damit sind die beantragten Befragungen nicht

durchzuführen, zumal die Sache im Sinn nachstehender Ausführungen auch unter

Berücksichtigung der jüngsten Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ohnehin

spruchreif erscheint.

2.

2.1 Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen

werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn

die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Ein

Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr

als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat

(Art. 63 Abs. 2 AuG).

Eine Niederlassungsbewilligung kann gestützt auf Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)

ebenfalls widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese oder die

innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die Praxis geht hiervon aus, wenn

die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter

verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen

nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass

sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten

(BGE 139 I 16 E. 2.1).

2.2 Gemäss

Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AuG hat

seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung

straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung

nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von

einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber

weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das

hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist.

Dies ist vorliegend der Fall.

2.3 Der

Beschwerdeführer ist zumindest mit seiner letzten Verurteilung zu einer

überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund

der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG

gesetzt. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass das Strafgericht am

26. September 2016 eine Gesamtstrafe gebildet hatte und aufgrund der neu

abzuurteilenden Delikte lediglich eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten

auszufällen gewesen wäre. Da er mit seinem wiederholt delinquenten Verhalten

auch in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

verstossen hat, ist überdies auch der subsidiär anwendbare Widerrufsgrund von

Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt (BGE 135 II 377 E. 4.2).

Dies wird auch vom Beschwerdeführer anerkannt.

3.

3.1

3.1.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt

sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende

Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an

einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der

Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG).

3.1.2

Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Gemäss

Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in

das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf die gesetzlichen

Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG bzw. Art. 63 Abs. 1

lit. b AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der

öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der

Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum

Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer

notwendig erscheinen. Diese konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung

entspricht jener nach Art. 96 AuG und kann in einem einzigen Schritt

vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).

Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.

3.1.3

Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer

Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, weshalb

in Art. 66 Abs. 2 StGB auch eine Härtefallregelung für hier geborene oder

aufgewachsene Ausländer vorgesehen ist. Jedoch ist ein Widerruf bei wiederholter

oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der

betroffene Ausländer hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land

verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz

besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in

diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur

Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit

des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.; vgl. auch

Art. 63 Abs. 2 AuG).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer hat bereits als Jugendlicher wiederholt Gewalt-, Raub-

und Einbruchsdelikte begangen. Seiner letzten Verurteilung durch das Bezirksgericht

Dietikon vom 26. September 2016 lag unter anderem der Versuch zugrunde,

zusammen mit Komplizen einen Kokainhändler unter Gewaltandrohung

"auszunehmen". Die Tat konnte gemäss den strafgerichtlichen

Erwägungen nur deshalb nicht als (vollendeter) Raubversuch qualifiziert werden,

weil an illegalen Betäubungsmitteln kein zivilrechtliches Eigentum begründet

werden kann. Das diesbezügliche Verschulden des Beschwerdeführers wurde als

erheblich eingestuft, wobei das Strafgericht hierbei zugunsten des

Beschwerdeführers bereits mitberücksichtigte, dass der Einsatz eines Messers

durch einen Komplizen nicht vorgängig abgesprochen war.

Hinsichtlich des im selben

Entscheid abgeurteilten Raufhandels beurteilte das Strafgericht das Verschulden

des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht, wobei es ihm eine erhebliche

Gewaltbereitschaft und kriminelle Energie attestierte. Sodann lag dem

Strafurteil auch noch ein (Entreiss-)Diebstahl und die Hinderung einer

Amtshandlung zugrunde, wobei der Beschwerdeführer auch in Bezug auf

letztgenanntes Delikt renitent und aggressiv auftrat und erheblichen verbalen

und physischen Widerstand leistete. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der

damalige Polizeieinsatz unrechtmässig oder auch nur unangemessen gewesen sein

könnte, ist auch irrelevant, ob der Beschwerdeführer sich damals zu Unrecht

beschuldigt sah.

Das Strafgericht hielt für die

im Strafurteil vom 26. September 2016 neu abgeurteilten Delikte eine

Strafe von 25 Monaten für schuldangemessen. Da es von einer negativen

Legalprognose ausging, sprach es den Strafvollzug vollumfänglich unbedingt aus

und ordnete für eine noch nicht verbüsste Reststrafe die Rückversetzung in den

Strafvollzug an, unter Bildung einer Gesamtstrafe von 27 Monaten.

3.2.2

Die vom Beschwerdeführer als Jugendlicher begangenen Raub- und Einbruchsdelikte

gehören nach Art. 121 Abs. 3 BV und den dazugehörigen

Ausführungsbestimmungen in Art. 66a StGB grundsätzlich zu denjenigen

Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen

sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot

belegt wird. Auch das Bundesgericht erachtet die vom Beschwerdeführer begangenen

Einbruchs- und Raubdelikte sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte

(BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 30. Dezember 2013,2C_536/2013, E. 2.5

[nicht publizierte Erwägung von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr, 13. Mai

2015, VB.2014.00662, E. 5.2.3; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Bei

Einbruchsdiebstählen fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann

auch nicht massgeblich ins Gewicht, ob vornehmlich bewohnte oder unbewohnte

Objekte als Tatorte ausgesucht wurden (BGr, 25. April 2015,2C_896/2014,

E. 2.4). Der Beschwerdeführer drang denn auch in bewohnte Wohnungen ein und

reagierte bei einem Einbruch am 16. April 2012 mit Gewalt, als er vom

Geschädigten überrascht wurde. Hinsichtlich den Raubüberfällen des Geschädigten

kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht nur Gewalt androhte,

sondern – wenngleich nicht in besonders schwerwiegender Weise – teilweise auch

tatsächlich Gewalt ausübte.

3.2.3

Auch wenn nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass der Beschwerdeführer

die in Art. 66a StGB aufgeführten Katalogtaten allesamt noch als

Jugendlicher begangen hat, sind auch seine unter Erwachsenenstrafrecht

beurteilten Straftaten keineswegs geringfügigerer Natur: Wie bereits dargelegt

wurde, ist der Beschwerdeführer zuletzt nur deshalb nicht erneut eines

Raubversuchs schuldig gesprochen worden, weil Drogen nicht Gegenstand

zivilrechtlichen Eigentums sein können. Am Unrechtsgehalt seiner diesbezüglichen

Tat ändert dies hingegen wenig. Auch die jüngsten Straftaten des

Beschwerdeführers offenbaren dessen erhebliche kriminelle Energie und

Aggressivität. Dass der Beschwerdeführer bei seinen Taten teilweise unter

Drogen- und Alkoholeinfluss stand und gemäss gutachterlicher Einschätzung an

einem Reifedefizit leidet, wurde sodann bereits bei der jeweiligen

Strafzumessung berücksichtigt und vermag seine Taten nicht mehr weiter zu

relativieren.

3.2.4

Der Beschwerdeführer liess sich bislang weder durch eine ausländerrechtliche

Verwarnung noch durch die ausgesprochenen Strafen und die angesetzten

Probezeiten von weiteren Straftaten abhalten, weshalb ihm das Strafgericht

zuletzt auch keine günstige Legalprognose mehr attestieren konnte. Dass er sich

seit seiner letzten (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug nichts mehr hat

zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen,

zumal einem Wohlverhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug, während laufender

Probezeiten oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur

geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb

des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl.

Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann

et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122).

Sodann ist zu berücksichtigen, dass die bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung der Bewährungs- und

Vollzugsdienste vom 13. Januar 2017 mit einer engmaschigen Bewährungshilfe

verknüpft wurde, um seinem für mittelgradige Gewaltdelikte nach wie vor hohen

Rückfallrisiko hinreichend zu begegnen. Damit besteht weiterhin eine erhebliche

Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine kriminellen Aktivitäten fortsetzen

wird.

Damit ist in Übereinstimmung

mit der Vorinstanz insgesamt ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu

bejahen.

3.2.5

Angesichts der bereits erwähnten rechtskräftigen Verurteilungen kann

offenbleiben, inwiefern dem Beschwerdeführer auch ein Vorfall vom 17. Oktober

2014 angelastet werden kann, bei welchem er gemäss den Feststellungen in der

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürichs vom

15. Juni 2015 massiv und ohne rechtfertigende Notwehrsituation auf eine

andere Person eingeprügelt und diese am Kopf verletzt hat. Das diesbezügliche

Strafverfahren wurde zwar infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt, jedoch

auferlegte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten gleichwohl dem

Beschwerdeführer, da dieser das Strafverfahren durch sein schuldhaftes und

rechtswidriges Verhalten verursacht hatte. Mangels rechtsgenügendem

Schuldnachweis nicht verwertbar sind sodann die zahlreichen übrigen, den

Beschwerdeführer betreffenden Einstellungsverfügungen der Strafverfolgungsbehörden.

3.3

Auch mit der persönlichen

Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie hat sich die Vorinstanz

bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen

zutreffend abgewogen. Ergänzend ist Folgendes zu erwähnen:

3.3.1

Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben

anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 17. Februar 2017 neben

seinen familiären Kontakten keine Freunde, weder in der Heimat noch in der

Schweiz. Obwohl er in der Schweiz aufgewachsen ist, erscheint er hier nicht

sonderlich gut sozialisiert und integriert zu sein. Konventions- und

verfassungsmässig geschützte Beziehungen zu hier lebenden Personen sind nicht

ersichtlich. Dass seine hier lebenden Familienangehörigen gut integriert sein

sollen, spricht nicht zugunsten des Beschwerdeführers. Vielmehr stellt sich

damit erst recht die Frage, weshalb dem Beschwerdeführer nicht auch selbst eine

erfolgreiche Integration gelungen ist. Zudem vermochte ihn sein hier

vorhandenes familiäres Beziehungsnetz bislang auch nicht von seinen Straftaten

abzuhalten.

3.3.2

Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung absolviert und war nach

Beendigung seiner Schulzeit nur unregelmässig erwerbstätig. Gemäss einem auf den

17. März 2017 datierten Arbeitsvertrag soll er per 13. März 2017 als

Hilfsarbeiter bei der C GmbH angestellt worden sein, wobei sich seine

Arbeitgeberin gemäss Handelsregisteramt des Kantons Aargau zu diesem Zeitpunkt

bereits infolge Konkurses in Liquidation befunden hat. Gemäss einem weiteren,

unmittelbar darauf abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der Firma D vom

20. März 2017 soll der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2017 als

Hilfsarbeiter auf dem Bau arbeiten. Im Widerspruch hierzu liess der

Beschwerdeführer aber noch in der Rekursschrift vom 5. April 2017

behaupten, bei der C GmbH angestellt zu sein. Unabhängig davon, ob und

wann der Beschwerdeführer eine der von ihm behaupteten Anstellungen angetreten

hat, ist er nach seiner Schulzeit nur unregelmässig einem Erwerb nachgegangen,

weshalb er insgesamt in wirtschaftlicher Hinsicht nicht besonders gut in der

Schweiz integriert erscheint. Wenngleich er bislang nicht von der Fürsorge

unterstützt werden musste und behauptet, schuldenfrei zu sein, schuldet er

zudem zumindest dem zentralen Inkasso des Obergerichts rund Fr. 50'000.-.

3.3.3

Aufgrund seiner für einen Ausländer zweiter Generation insgesamt nicht nur

wegen seiner Delinquenz weit unterdurchschnittlichen Integration ist der

Beschwerdeführer nicht derart in der Schweiz verwurzelt, als dass ihm die Wegweisung

in den Kosovo nicht zuzumuten wäre. Er beherrscht die dort mehrheitlich

gesprochene (albanische) Landessprache, wenngleich er diese gemäss eigenen

Angaben nicht schreiben kann. Unklar ist, wie oft er sein Heimatland in der

Vergangenheit besucht hat: Anlässlich einer am 17. Februar 2017

durchgeführten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich gab der

Beschwerdeführer an, keinen Bezug zum Kosovo zu haben, nicht so oft dort zu

sein und nicht mehr zu wissen, wann er dort das letzte Mal gewesen sei. Zugleich

gab er aber auch an, bei Besuchen dort bei Verwandten zu schlafen, diese aber

selbst nicht zu kennen bzw. keinen Kontakt zu diesen zu pflegen. Des Weiteren

führte er aus, viel in Albanien zu sein, dem ethnisch, kulturell und sprachlich

eng mit dem Kosovo verbundenen Nachbarland. Damit ist ihm sein Heimatland und

die dortige Mentalität zumindest nicht fremd. Auch leben dort sein Onkel

väterlicherseits und dessen Familie, wenngleich unklar ist, inwieweit diese ihm

bei seiner Reintegration behilflich sein können und wollen. Zwar dürfte es dem

Beschwerdeführer nicht leichtfallen, sich im Kosovo eine neue Existenz

aufzubauen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es ihm auch in der Schweiz nicht

gelungen ist, eine sinnvolle Zukunftsperspektive zu entwickeln und sein Leben

in den Griff zu kriegen. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass das bisherige

Umfeld des Beschwerdeführers dessen deliktischen Neigungen verstärkt haben

könnte, weshalb eine Neuorientierung in seinem kosovarischen Heimatland unter

Umständen auch positive Effekte auf dessen Legalverhalten haben kann.

Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses

erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter

Berücksichtigung der persönlichen Verhält­nisse des Beschwerdeführers und

dessen Familienangehöriger verhältnismässig. Hingegen erscheint die blosse

Verwarnung des Beschwerdeführers nicht hinreichend, nachdem dieser bereits am

12. Juni 2014 erfolglos ausländerrechtlich verwarnt worden war.

4.

Damit kann offenbleiben, ob der Arbeitsvertrag vom 17. März

2017 mit der in Liquidation befindlichen C GmbH (vgl. E. 3.3.2)

lediglich fingiert und vom Beschwerdeführer mit Täuschungsabsichten vorgelegt

wurde, womit der Beschwerdeführer allenfalls auch noch den Widerrufsgrund von

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. a AuG gesetzt hätte.

5.

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann

auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach

pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

6.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind

weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …