VB.2017.00678
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00678
31. Januar 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19592)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00678
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
1. A,
2. B, zzt. in Kamerun,
beide vertreten durch RA G,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1971 und kamerunische Staatsangehörige,
heiratete am 12. Februar 2008 den Schweizer Bürger C, geboren 1939.
Nachdem sie am 16. März 2009 in die Schweiz reiste, erhielt sie am
23. April 2009 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.
Seit dem 1. April 2015 ist sie im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.
Seit Juli 2015 lebt das Ehepaar A/C getrennt.
Am 25. November 2015 bzw. 11. Januar 2016
ersuchte A um Nachzug ihrer Söhne B, geboren 2003, und D, geboren 1998. Nachdem
das Gesuch für Letztgenannten zurückgezogen wurde, schrieb das Migrationsamt
dieses Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Das Familiennachzugsgesuch für
B lehnte das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. Juli 2016 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. September 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2017 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und ihrem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Befreiung der Erhebung eines Kostenvorschusses,
eventualiter um Gewährung einer Ratenzahlung; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2017 wies der
Abteilungspräsident das Gesuch um Befreiung der Leistung eines
Kostenvorschusses ab, gewährte aber eine Ratenzahlung. A bezahlte die
Kautionsraten fristgerecht.
Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion schloss in ihrer Vernehmlassung vom
24.
Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde und nahm zu neuen Vorbringen
samt den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Auf den
durch Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des
Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf
Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein
solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei
von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist
(BGE 120 Ib 257 E. 1. f.).
2.2
Die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht
absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2
EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach
gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie
einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum
AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit
die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander
abzuwägen. Als zulässiges öffentliches Interesse kommt grundsätzlich auch die
Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse an einer
frühzeitigen Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden Ausländer in Betracht
(BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f.; Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.).
Dabei ist mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom
20.
November 1989 (KRK) dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Gesetzliche
Grundlagen für den Eingriff stellen das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005.
(AuG) und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 (VZAE) dar.
3.
3.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter
18.
Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben zudem Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 4 AuG). Der Anspruch auf
Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei
Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1
AuG). Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II
497.
E. 3.7). Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern
beginnen die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses
(Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Die Nachzugsfristen bestimmen sich
nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei sich eine noch laufende
fünfjährige Frist mit Vollendung des zwölften Lebensjahrs auf maximal ein Jahr
verkürzt (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff.; 129 II 11 E. 2; BGr,
3.
Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.5).
Die Beschwerdeführerin erhielt am 23. April 2009 eine
Aufenthaltsbewilligung und ersuchte am 25. November 2015 bzw. am
11.
Januar 2016 um Nachzug ihres 2003 geborenen Sohnes. Unbestritten ist
das Gesuch somit nicht fristgerecht eingereicht worden.
3.2
Ein nachträglicher, d. h. nicht
fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bzw.
Art. 73 Abs. 3 VZAE bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe
sprechen (BGr, 10. Oktober 2011,2C_276/2011, E. 4). Gemäss Wortlaut
von Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das
Kindeswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann.
Indessen ist das Kindeswohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau
unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr,
5.
Juni 2013,2C_906/2012, E. 3.2). Ein wichtiger Grund liegt etwa
vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland, z. B. wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden
Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solche Gründe
vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem
Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass das
Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz
gerissen wird. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im
Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das
nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten
erscheinen, die ihm hier drohen. Es ist damit grundsätzlich zu prüfen, ob im
Heimatland geeignete alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem
Kindeswohl entsprechen und es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es
aufgewachsen ist (vgl. BGr, 17. November 2011,2C_194/2011, E. 2.1).
Eine solche Alternative muss dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig
geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration
schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil
aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint. Hat das Kind nur noch
einen Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem
Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine
gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung
immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (BGr,
20.
Februar 2015,2C_303/2014, E. 6.1). Damit die persönliche und
familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der
Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter,
Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6
E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach
dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel
bilden; dabei sind Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3
VZAE jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird
(zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284
E. 2.6 f.).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass nach der Ausreise der
Beschwerdeführerin ihre Mutter für die Betreuung des Beschwerdeführers sorgte.
Nun habe sich die Betreuungssituation geändert und es lägen wichtige familiäre
Gründe vor, um den Nachzug des Beschwerdeführers auch nachträglich zu
bewilligen: Aufgrund der Krebserkrankung der Grossmutter erlaube es ihr
gesundheitlicher Zustand nicht länger, sich um den Beschwerdeführer zu kümmern.
3.3.2
Die Vorinstanz führt aus, dass auf einem von den Beschwerdeführenden
eingereichten medizinischen Dokument als "Résidence actuelle" der
Grossmutter E angegeben wurde. Im Gesuch um Einreisebewilligung des
Beschwerdeführers wurde aber angegeben, dass er in F wohnhaft sei. Nachdem die
Beschwerdeführenden auf diese räumlichen Gegebenheiten hingewiesen und mit der Unwahrscheinlichkeit
des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seiner Grossmutter konfrontiert
worden waren, erklärten die Beschwerdeführenden, dass E der Heimatort der
Familie der Beschwerdeführenden sei und sie mit der Grossmutter bis im März
2009.
dort gelebt hätten, bis die Beschwerdeführerin in die Schweiz ausreiste.
Die Vorinstanz wies sodann auf eine Schulbestätigung betreffend den
Beschwerdeführer hin, wonach dieser bereits seit 2005 in F zur Schule gehe und
kam zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführenden in unauflösliche
Widersprüche verwickelt haben. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer seit
der Ausreise der Beschwerdeführerin mit seiner Grossmutter zusammengelebt habe,
erachtete die Vorinstanz daher als unglaubwürdig.
3.3.3
Vor Verwaltungsgericht bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die
Ausführungen zu ihrem angeblichen Wohnort in E bis im März 2009 nicht der
Wahrheit entsprechen und dies auf ein sprachliches Missverständnis zwischen den
Beschwerdeführenden und ihrem Rechtsanwalt zurückzuführen sei. Bevor die
Beschwerdeführerin 2009 in die Schweiz ausgereist sei, habe sie mit dem
Beschwerdeführer in F an derselben Adresse gelebt, wo der Beschwerdeführer auch
jetzt noch wohnhaft sei. Dass der Beschwerdeführer seit 2009 mit seiner
Grossmutter in F lebe, sei ohne Weiteres durch eine Vertrauensperson der
schweizerischen Botschaft überprüfbar. Im Sinn eines Beweisantrags ersuchten
die Beschwerdeführenden darum, die schweizerische Botschaft mit der Abklärung,
ob und seit wann die Grossmutter mit dem Beschwerdeführer in F wohne, zu
beauftragen.
3.3.4
Der Beschwerdeführer wurde 2003 in H geboren. Als er fünf Jahre alt war,
zog die Beschwerdeführerin in die Schweiz, liess ihren Sohn in Kamerun zurück
und akzeptierte damit, die entsprechende familiäre Beziehung künftig nur besuchsweise
und eingeschränkt leben zu können. Im Gesuch um Einreisebewilligung vom
16.
März 2008 bzw. 13. Juni 2008 gaben die Beschwerdeführenden eine
Wohnadresse in F an. Was die Grossmutter anbelangt, lässt sich aus den
zahlreichen ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen nicht abschliessend
feststellen, wo sie zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin wohnte.
Obwohl die Beschwerdeführenden behaupten, die Grossmutter habe ab 2009 zusammen
mit dem Beschwerdeführer in F gelebt, wird in mehreren ärztlichen Unterlagen
als Wohnort der Grossmutter E aufgeführt. Während vor Vorinstanz noch versucht
wurde, dies alles zu erklären, sich dieser Erklärungsversuch als falsch
herausstellte, was auf ein angebliches Missverständnis zurückzuführen sei,
äussern sich die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht hierzu nicht mehr.
Auf die aus den Akten hervorgehenden und von den Vorinstanzen aufgedeckten
Widersprüche gehen die Beschwerdeführenden nicht ein und begnügen sich damit,
in diesem Zusammenhang einen Beweisantrag zu stellen, wonach mithilfe der
Schweizerischen Botschaft überprüft und somit festgestellt werden könne, dass
die Grossmutter am selben Ort wie der Beschwerdeführer wohne. Zudem verkennen
die Beschwerdeführenden, dass selbst eine gemeinsame Wohnadresse die
Grossmutter nicht automatisch zur einzigen Betreuungsperson des
Beschwerdeführers macht. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht obliegt es den
Beschwerdeführenden, das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe darzulegen, da
sie die Beweislast für diejenigen Tatsachen tragen, aus denen sie Rechte
ableiten wollen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a i. V. m. § 70 VRG und Art. 96 AuG).
Vorliegend genügt es nicht, lediglich die gesundheitlich schlechte Verfassung
der Grossmutter nachzuweisen, wenn zugleich nicht glaubhaft dargelegt wird,
dass die Grossmutter in der Tat mit dem Beschwerdeführer zusammenwohnt und
allein für dessen Betreuung sorgt. Es wäre an den Beschwerdeführenden gelegen,
durch entsprechende Erklärungen der Grossmutter, des Beschwerdeführers, seiner
Tante und möglichen Bekannten, sowie sonstigen Belegen darzutun, dass die
bisherigen Betreuungsmöglichkeiten nicht mehr genügen. Handelt es sich doch
dabei um Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche
diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b). Die Beschwerdeführenden sind ihrer
Mitwirkungspflicht nur unzureichend nachgekommen und vermochten somit nicht
glaubhaft darzulegen, dass aufgrund der Erkrankung der Grossmutter die
Betreuung des Beschwerdeführers nicht mehr gewährleistet sein könnte.
Angesichts dieser Umstände besteht kein Anlass, den Sachverhalt weiter
abzuklären und sind die Beweisanträge der Beschwerdeführenden abzulehnen.
3.3.5
Der Beschwerdeführer ist nun 14 Jahre alt, hat sein ganzes bisheriges
Leben und damit den Grossteil seiner prägenden Kinder- und Jugendjahre in
seiner Heimat verbracht. Er ist sprachlich und kulturell in seinem Heimatland
sozialisiert und verwurzelt, weshalb ihm eine Eingliederung in die hiesige
Gesellschaft und die lokalen Verhältnisse sehr schwerfallen dürfte. Er hat die
Schweiz noch nie besucht und spricht wohl auch kein Deutsch. Durch eine
Übersiedlung in die Schweiz würde der Beschwerdeführer zudem ohne Not aus
seiner vertrauten Umgebung herausgerissen. Da die Beschwerdeführerin nun
bereits seit 9 Jahren vom Beschwerdeführer getrennt lebt, erscheint die
affektive familiäre Beziehung nicht besonders eng. Die Mutter-Sohn-Beziehung
können die Beschwerdeführenden wie bisher mittels Besuchen und Nutzung moderner
Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Bei einer Gesamtbeurteilung des
vorliegenden Falles darf letztlich auch auf das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik verwiesen werden, welche
sich unter anderem in der Einhaltung der gesetzlichen Nachzugsfristen
konkretisiert (vgl. E. 2.2).
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im
vorliegenden Fall die Familientrennung von den Betroffenen selbst freiwillig
herbeigeführt worden ist. Wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AuG für den Nachzug in die Schweiz konnten nicht genügend
nachgewiesen werden, welche einen nachträglichen Familiennachzug zu
rechtfertigen vermögen.
3.4
Die in
Art. 47 Abs. 4 AuG vorgesehene Anhörung der Kinder hat bei Kindern
über 14 Jahren zu erfolgen, "sofern dies erforderlich ist". Das
entspricht auch Art. 12 KRK. Eine persönliche Anhörung ist nicht in jedem
Fall notwendig; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider
Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche
Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche
Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGr,
22.
Februar 2013,2C_578/2012, E. 2.4; BGr, 18. Oktober 2012,
2C_330/2012, E. 2.3; BGr, 12. Juni 2012,2C_506/2012, E. 2.2.2;
vgl. zu Art. 12 KRK BGE 124 II 361 E. 3c).
Es liegen keine substanziiert begründeten Hinweise vor,
welche Anlass zur weiteren Sachverhaltsabklärung geben, weshalb der rechtserhebliche
Sachverhalt grundsätzlich als erstellt gelten kann. Es ist auch von
grundsätzlich gleichläufigen Interessen der Beschwerdeführenden auszugehen.
Angesichts seines Alters hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt,
seine Wünsche und seine Betreuungssituation mit einem persönlichen Schreiben
dem Verwaltungsgericht darzulegen. Auf eine Anhörung des Beschwerdeführers ist
daher zu verzichten.
3.5
In
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Würdigungen liegen keine wichtigen
Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG vor und gebietet das Kindeswohl
damit keinen nachträglichen Nachzug des in der Heimat verbliebenen Sohnes. Die
Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich vor diesem Hintergrund als
verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG) und nicht rechtsverletzend. Die
Vorinstanzen haben die privaten und öffentlichen Interessen korrekt
gegeneinander abgewogen. Damit hält die Verweigerung des Familiennachzugs auch
vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 BV sowie der UNO-Kinderrechtekonvention
stand.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht
ihnen keine Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …