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Entscheid

VB.2017.00681

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00681

27. Dezember 2017Deutsch20 min

(URT.2017.19511)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1989, aus dem Land D, reiste am

21. Januar 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Gewährung von

Asyl ersuchte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. September 2016 wies das

Bundesamt für Migration das Gesuch von A ab und verfügte dessen Wegweisung.

Seit dem 25. Mai 2016 befindet sich A in der

Notunterkunft (NUK) C, wo ihm Nothilfe gewährt wird. Seit dem

1. Februar 2017 sieht das "Merkblatt für die Ausrichtung von

Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften" (fortan Merkblatt)

des Kantonalen Sozialamts tägliche Anwesenheitskontrollen, jeweils am Vormittag

und am Abend, vor. Wer nicht anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag

keine Geldzahlung. A hielt auf dem Merkblatt fest, dass er die Unterschrift

verweigere.

Erwägungen

II.

Am 3. März 2017 erhob A bei der Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich Rekurs gegen das Merkblatt und beantragte unter anderem, es

sei umgehend festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme.

Eventualiter sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung des Rekurses

anzuordnen. Mit Zwischenentscheid vom 21. September 2017 trat die

Sicherheitsdirektion auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung

nicht ein und wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit es

nicht gegenstandslos geworden sei. Der Entscheid in der Hauptsache ist noch

ausstehend.

III.

Dagegen gelangte A am 7. Oktober 2017 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Zwischenentscheids

vom 31. Juli 2017 (recte: 21. September 2017). Es sei umgehend festzustellen,

dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme. Eventualiter sei

superprovisorisch die aufschiebende Wirkung des Rekurses anzuordnen.

Dementsprechend sei der Beschwerdegegner im Sinn von vorsorglichen Massnahmen

anzuweisen, umgehend und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens von

der zweimal täglich stattfindenden Anwesenheits- und Meldepflicht sowie der

Übernachtungspflicht in der NUK C abzusehen und dem Beschwerdeführer

umgehend und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dreimal pro Woche

am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und

Hygienemittel als Nothilfe in der NUK C auszurichten. Sodann ersuchte er

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Am 26. Oktober 2017 reichte das Kantonale Sozialamt

die Beschwerdeantwort ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen abzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

entziehen, sollte auf sie eingetreten und auf eine positive Anordnung erkannt

werden. Eventualiter sei festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung nur den

Auszahlungsmodus (Montag, Mittwoch, Freitag) beschlage; unter Kostenfolgen

zulasten des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion übermittelte am

27.

November 2017 die Akten und verzichtete gleichzeitig auf

Vernehmlassung. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Angefochten

ist ein Zwischenentscheid betreffend ein Gesuch um Feststellung der

aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (§ 44

Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG] e contrario; Regina Kiener in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 44

N. 33). In der Hauptsache beanstandet der Beschwerdeführer die im

Merkblatt festgelegten Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Das

Verwaltungsgericht ist für Fragen des Sozialhilferechts nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG zuständig.

Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der Streitwert

der Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b

N. 12). In der Hauptsache beanstandet der Beschwerdeführer im

Rekursverfahren die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Eine Missachtung der

von ihm als rechtswidrig gerügten Auszahlungsmodalitäten hätte zur Folge, dass

er keine – im Merkblatt nicht bezifferte – Nothilfegelder erhalten würde. Der

Beschwerdeführer selbst beantragt die Leistung von insgesamt Fr. 60.- pro

Woche. Da der Streitwert hochgerechnet auf 12 Monate (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 65a N. 17; VGr, 14. September 2016,

VB.2016.00315, E. 1.2) somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und

darüber hinaus kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Entscheid vom 21. September 2017 stellt einen selbständig eröffneten

Zwischenentscheid dar. Ein solcher kann gemäss § 41 Abs. 3 VRG in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1

lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur

dann angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Während die zweite Voraussetzung

offensichtlich nicht erfüllt ist, droht laut der Praxis bei Erlass und

Verweigerung vorsorglicher Massnahmen regelmässig ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil. Das Vorliegen des nicht wiedergutzumachenden

Nachteils ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Der mögliche

Nachteil ist allerdings zu substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist

(Bertschi, § 19a N. 47 f.).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er erleide seit dem

1.

Februar 2017 jeden Tag nicht wiedergutzumachende Nachteile rechtlicher

und tatsächlicher Natur, wenn er die Anwesenheits- und Meldepflichten wahrnehme

oder wenn er sie nicht wahrnehme (keine Auszahlung des Nothilfegeldes). Nehme

er die Anwesenheits- und Meldepflichten wahr, habe er einerseits rechtliche

Nachteile zu erdulden, indem seine Bewegungsfreiheit morgens, abends und in der

Nacht auf die NUK C eingeschränkt werde. Andererseits erleide er

tatsächliche Nachteile, indem er jeden Tag wohl mindestens 30 Minuten am

Morgen und Abend in der Schlange vor dem Zentrumsbüro stehen müsse. Zudem

würden ihm die Möglichkeiten entgehen, sich am Morgen, Abend oder in der Nacht

an einem anderen Ort aufzuhalten und anderweitigen Aktivitäten nachzugehen.

Erhalte er das Nothilfegeld nicht, erleide er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil, da er sich keine Lebensmittel kaufen könne und hungern müsse.

Der vom Beschwerdegegner

geltend gemachte Grund für die Änderung der Auszahlungsmodalitäten ist bei der

Prüfung der Eintretensvoraussetzungen unerheblich. Massgebend ist vorliegend

einzig, ob der Beschwerdeführer durch die neuen Vorschriften einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Durch die im Merkblatt vorgeschriebenen

Auszahlungsmodalitäten hat der Beschwerdeführer seine Nothilfebedürftigkeit

durch seine Präsenz am Morgen und Abend zu bestätigen und in der Notunterkunft

zu übernachten, ansonsten er das Nothilfegeld nicht ausbezahlt erhält. Dadurch

wird der Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Auch wenn

sich der Beschwerdeführer täglich in der Notunterkunft aufhalten und dort

übernachten würde, würde er durch die Präsenzkontrollen in seiner

Bewegungsfreiheit insofern eingeschränkt, als diese zu festgelegten Zeiten am

Morgen und Abend – hier innerhalb eines grosszügigen Zeitrahmens – stattfinden.

Mindestens vor Ablauf der angegebenen Zeiten kann er sich nicht ausserhalb der

Notunterkunft bewegen, sofern er nicht die Auszahlung seines Nothilfegeldes

riskieren will. Zwar ist dem Beschwerdegegner insofern zuzustimmen, als sich

abgewiesene Asylbewerber in einem besonderen Rechtsverhältnis gegenüber den

Behörden befinden und daher gewisse Freiheitseinschränkungen in Kauf nehmen

müssen (BGE 139 I 272 = Pra 103 [2014] Nr. 54 E. 3.4). Dies ändert

aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch die im Merkblatt

festgesetzten Auszahlungsmodalitäten grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit

eingeschränkt wird und dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

erleidet. Die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines

besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist

im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen.

Demnach kann der angefochtene Entscheid durch die Verweigerung

von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

und stellt damit eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19a

Abs. 2 VRG dar.

1.3

Nachdem

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt grundsätzlich

aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Dies gilt jedoch

ausschliesslich für Anordnungen, die mit Rekurs anfechtbar sind. Die

aufschiebende Wirkung schliesst dementsprechend an eine Anordnung im Sinn von

§ 19 ff. VRG an (Kiener, § 25 N. 11 f.).

2.2

Greift die

aufschiebende Wirkung nicht, ist allenfalls die Anordnung vorsorglicher

Massnahmen gemäss § 6 VRG möglich. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen

bedarf des Vorliegens besonderer Gründe. Vorsorgliche Massnahmen sind dem Gebot

effektiver Rechtsschutzgewährung entsprechend erst dann zulässig, wenn

überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren sind und der

definitive Entscheid aus verfahrensmässigen Gründen nicht sogleich getroffen

werden kann (Kiener, § 6 N. 16 f.). Sie beruhen auf einer bloss summarischen

Prüfung der Sach- und Rechtslage. Beim Entscheid über den Erlass einer vorsorglichen

Massnahme kann die Hauptsachenprognose berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig

ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen

Zurückhaltung auf. Vorsorgliche Massnahmen müssen insbesondere dann unterbleiben,

wenn das Begehren in der Hauptsache als aussichtslos erscheint (Kiener,

§ 6 N. 16 f.; Regina Kiener, in: Christoph Auer/Markus

Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 56 N. 8; BGE 130 II 149

E. 2.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, das vorliegende sei eines von rund 50 gegen das Merkblatt

gerichteten Rekursverfahren. Mangels eines hinreichenden Anfechtungsobjekts

wäre auf die Rekurse gegen das Merkblatt nicht einzutreten. Aus

prozessökonomischen Gründen rechtfertige es sich aber, die Vernehmlassungen des

Beschwerdegegners in den Rekursverfahren als Anordnungen im Sinn von § 10c

Abs. 2 VRG entgegenzunehmen und die Eingaben auch als gegen diese

gerichtet zu begreifen. Gestützt darauf hielt die Vorinstanz fest, dass ein

Rekurs gegen die Anordnung nach § 10c VRG aufschiebende Wirkung entfalte,

soweit diese nicht durch die Vor­instanz entzogen worden sei und kein

Ausnahmegrund vorliege. Da die Feststellung der aufschiebenden Wirkung nichts

an den am 1. Februar 2017 geänderten Auszahlungsmodalitäten ändern würde,

sei auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses

nicht einzutreten. Nachdem der Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

habe, erübrige sich eine superprovisorische Anordnung derselben. Die geänderten

Auszahlungsmodalitäten seien dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar,

weshalb das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abzuweisen sei.

3.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, gestützt auf den Zwischenentscheid des

Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2017.00299 sei von einer positiven

Anordnung des Beschwerdegegners auszugehen, weshalb der Beschwerde von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Dass die Vorinstanz trotz dieses

Zwischenentscheids die Anträge um Feststellung der aufschiebenden Wirkung bzw.

der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wider besseres Wissen abgewiesen

habe, könne nur als krass rechtsmissbräuchlich und als eklatante Missachtung

des Prinzips der Gewaltenteilung bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer

erleide durch das neue Nothilferegime jeden Tag rechtliche und tatsächliche

Nachteile, seine Bewegungsfreiheit sowie sein Recht auf Hilfe in Notlagen

würden massiv eingeschränkt, und es bestehe eine grosse zeitliche Dringlichkeit

für die beantragten vorsorglichen Massnahmen. Die gewichtigen privaten

Interessen des Beschwerdeführers würden die nicht ersichtlichen öffentlichen

Interessen des Beschwerdegegners bei Weitem überwiegen. Sodann legte der

Beschwerdeführer dar, dass die Voraussetzungen für eine Grundrechtseinschränkung

nicht gegeben seien. Es sei von grossen tatsächlichen und rechtlichen

Unklarheiten auszugehen, womit in Bezug auf eine negative Hauptsachenprognose

zumindest allergrösste Zurückhaltung angezeigt sei.

3.3

Der

Beschwerdegegner macht in materieller Hinsicht geltend, dass die Vorfrage, ob

die neue Nothilfepraxis eine positive Anordnung darstelle, Gegenstand des

Rekursverfahrens sei. Bevor diese Frage nicht geklärt sei, könne auch die

aufschiebende Wirkung im Hinblick auf eine positive Anordnung keine Wirkung zeigen.

Es werde bestritten, dass die Praxisänderung eine positive Anordnung darstelle.

Daran ändere auch der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren

VB.2017.00299 nichts. Sodann führt der Beschwerdegegner aus, dass in der

Rekursvernehmlassung vom 3. April 2017 kein Anfechtungsobjekt zu erkennen

sei, umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht einmal um Erlass einer

anfechtbaren Verfügung im Sinn von § 10c Abs. 2 VRG ersucht habe.

Selbst wenn man aber der Vernehmlassung vom 3. April 2017 den Charakter

einer Verfügung nach § 10c Abs. 2 VRG zuerkennen wollte, so handle es

sich dabei nicht um eine positive Anordnung. Die Vorinstanz habe den Antrag um

Erlass vorsorglicher Massnahmen sodann zu Recht abgewiesen.

4.

Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem auf den

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2017.00299. Hierzu

ist vorab festzuhalten, dass Zwischenentscheide nicht in materielle Rechtskraft

erwachsen. Mittlerweile ist ohnehin der End­entscheid im Verfahren

VB.2017.00299 ergangen, weshalb der Zwischenentscheid dahingefallen ist (vgl.

Bertschi, § 19a N. 31). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht im

betreffenden Zwischenentscheid nicht geprüft, ob es sich beim Merkblatt um eine

anfechtbare Verfügung handelt und ausdrücklich offengelassen, ob das Vorgehen

der Vorinstanz [im Hinblick auf die Qualifikation der Rekursvernehmlassung als

Anordnung im Sinn von § 10c Abs. 2 VRG] korrekt war. Es ging

lediglich "einstweilen" von einer anfechtbaren, positiven Anordnung

aus. Unter diesen Umständen hat der Zwischenentscheid im Verfahren

VB.2017.00299 keine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren.

5.

5.1

Die Frage

der aufschiebenden Wirkung sowie der Notwendigkeit von vorsorglichen Massnahmen

im Rekursverfahren lässt sich nicht losgelöst von der Frage des dem vor­instanzlichen

Verfahren zugrunde liegenden Anfechtungsobjekts beantworten. Hinzu kommt, dass

der Beschwerdegegner das Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung bestreitet. Es

rechtfertigt sich deshalb, vorab zu prüfen, ob das Merkblatt vom

1.

Februar 2017 bzw. die Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners vom

3.

April 2017 eine mit Rekurs anfechtbare Verfügung darstellt.

Die im Merkblatt enthaltenen Auszahlungsmodalitäten sind auf

einen tatsächlichen Erfolg ausgerichtet, indem Nothilfe erhalten soll, wer an

den Anwesenheitskontrollen anwesend war und in der Notunterkunft übernachtet,

wodurch die Nothilfebedürftigkeit vermutet wird. Die Auszahlungsmodalitäten

dienen somit der Feststellung der Bedürftigkeit und damit der Sachverhaltsabklärung.

Unter diesen Umständen bilden die Modalitäten der Auszahlung der Nothilfe, die

im Merkblatt geregelt sind, den eigentlichen Realakt, nicht aber das Merkblatt

als solches. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die im Merkblatt vorgegebenen

Anwesenheiten in der Notunterkunft darauf ausgerichtet, die verfassungsmässige

Ausübung des Grundrechts auf Nothilfe zu sichern. Demnach liegt im Merkblatt

keine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG.

Wie die Vor­instanz zu Recht ausführte, wäre damit auf die Anfechtung des

Merkblattes nicht einzutreten gewesen (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Oktober

2017, VB.2017.00299, E. 3.8 und 5.1; VGr, 27. Februar 2017,

VB.2017.00131, E. 3.3).

Sodann rechtfertigt es sich nicht, die Vernehmlassung des

Beschwerdegegners im Rekursverfahren aus prozessökonomischen Gründen als

anfechtbare Anordnung im Sinn von § 10c VRG entgegenzunehmen. Andernfalls

hätte die Vorinstanz mit der Anerkennung der Rekursantwort als Verfügung im

Sinn von § 10c Abs. 2 VRG immer einen Entscheid in der Sache zu

fällen, ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen dafür überhaupt vorlägen, da

nicht mehr auf Nichteintreten erkannt werden könnte. Es besteht aber gerade

kein allgemeiner und unbeschränkter Anspruch auf Erlass einer förmlichen

anfechtbaren Verfügung (BGE 128 II 156 E. 3). Das Vorgehen der Vorinstanz

diesbezüglich entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. zum Ganzen VGr,

27.

Oktober 2017, VB.2017.00299, E. 5.1). Nach dem Gesagten stellen

weder das Merkblatt vom 1. Februar 2017 noch die Rekursvernehmlassung des

Beschwerdegegners vom 3. April 2017 eine anfechtbare Verfügung im Sinn von

§ 19 Abs. 1 VRG dar.

5.2

Die

Vorinstanz begründet das Nichteintreten auf das Gesuch um Feststellung der

aufschiebenden Wirkung damit, dass einem Rekurs gegen eine Anordnung gemäss

§ 10c Abs. 2 VRG zwar aufschiebende Wirkung zukomme. Die Feststellung

würde aber nichts an den geänderten Auszahlungsmodalitäten ändern, da die

aufschiebende Wirkung nicht bezwecke, denjenigen Zustand herbeizuführen, der

durch das Rechtsmittel erst erreicht werden soll. Mangels

Rechtsschutzinteresses sei auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden

Wirkung deshalb nicht einzutreten. Dieser Begründung ist nicht zu folgen: Es

wurde bereits festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs

anfechtbare Anordnung anschliesst (vorn E. 2.1) und eine solche vorliegend

nicht besteht (vorn E. 5.1). Dementsprechend ist § 25 Abs. 1 VRG

im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weshalb das Nichteintreten der Vorinstanz

in Dispositivziffer I des angefochtenen Zwischenentscheids im Ergebnis

nicht zu beanstanden ist.

5.3

Da dem

Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukommt, stellt sich die Frage, ob die

Vorinstanz vorsorgliche Massnahmen hätte anordnen müssen.

5.3.1

Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen setzt einen schweren, nicht

wiedergutzumachenden Nachteil voraus. Den Ausführungen des Beschwerdeführers

zufolge liegt der schwere Nachteil in der Einschränkung seiner

Bewegungsfreiheit. Diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich

der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber in einem besonderen

Rechtsverhältnis gegenüber den Behörden befindet. Dies führt gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits zu einem Anspruch auf

(Nothilfe-)Leistungen. Andererseits muss sich der Betroffene gewissen Zwängen

unterziehen, die seine Freiheit einschränken können. Dies darf aber nicht zu schwerwiegenden

Verletzungen von Grundrechten führen (BGE 139 I 272 = Pra 103 [2014]

Nr. 54 E. 3.4). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar,

dass und inwiefern ihn die zweimal täglich stattfindenden

Anwesenheitskontrollen sowie die Übernachtungspflicht in schwerer Weise

in seiner Bewegungsfreiheit einschränken würde, und solches ist auch nicht zu

erkennen. Dabei ist zu bedenken, dass er aufgrund seiner Stellung als illegal

anwesender und mittelloser Staatsangehöriger gewissen Zwängen unterliegt und

dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem abgewiesenen

Asylbewerber, der die Schweiz zu verlassen hätte, bei Festlegung und

Ausrichtung der Nothilfeleistungen weder Integrationsinteressen berücksichtigt

noch dauerhafte Sozialkontakte gewährleistet werden müssen (BGE 131 I 166

E. 8.2). Weiter ist der Beschwerdeführer 28 Jahre alt, ledig, ohne

Unterhaltspflichten und ohne nachgewiesene gesundheitliche Probleme, weshalb

ihm durchaus zumutbar ist, die Nacht in einer Gemeinschaftsunterkunft zu

verbringen (vgl. BGE 139 I 272 = Pra 103 [2014] Nr. 54 E. 3.4). Dies

umso mehr, als die Nothilfe an den von den Kantonen bezeichneten Orten

auszurichten ist (Art. 82 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni

1998.

[AsylG]). Soweit erkennbar, hat der Beschwerdeführer sodann die ihm

zustehende Nothilfe immer erhalten. Gegenteiliges macht er zumindest nicht

geltend. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Grundrechts auf

Bewegungsfreiheit (als Teil der persönlichen Freiheit) im Sinn einer

bedeutenden Einschränkung dieses Grundrechts ist durch die

Anwesenheitspflichten zum Bezug der Nothilfe nicht zu erkennen (vgl. dazu VGr,

27.

Oktober 2017, VB.2017.00299, E. 5.4 f.).

5.3.2

Sodann ist die Entscheidprognose zu berücksichtigen. Dabei ist zu prüfen,

ob der Rekurs des Beschwerdeführers in der Hauptsache mutmasslich gutzuheissen

oder abzuweisen sein wird. Die Vor­instanz nahm insofern eine Entscheidprognose

vor, als sie auf ein – nicht rechtskräftiges – gleichgelagertes Verfahren

verwies, in welchem sie einen Rekurs abgewiesen habe, weil die beanstandeten

Massnahmen rechts- und verhältnismässig seien. Die Prognoseentscheidung durch

die untere Instanz kann durch die obere Instanz überprüft werden. Es wurde

bereits festgestellt, dass dem vorinstanzlichen Verfahren keine Anordnung im

Sinn von § 19 VRG und damit kein gültiges Anfechtungsobjekt zugrunde liegt

(vorn E. 5.1). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz

in der Hauptsache nicht auf den Rekurs eintreten wird (vgl. VGr,

27.

Oktober 2017, VB.2017.00299, E. 5.1). Die (materiellen) Begehren

des Beschwerdeführers im Rekursverfahren erweisen sich damit als aussichtslos.

Damit fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für das Rekursverfahren

bereits von vornherein ausser Betracht.

5.3.3

Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen für

die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zu prüfen. Zumindest im Ergebnis ist

Dispositiv

Dispositivziffer II der angefochtenen Verfügung folglich nicht zu

beanstanden, ist doch das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen mangels

eines drohenden schweren Nachteils sowie einer positiven

Hauptsachenprognose abzuweisen.

5.4 Zusammengefasst

ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich die

Anordnung von vorsorglichen Massnahmen durch das Verwaltungsgericht, da solche

ohnehin nur bis zum Entscheid Bestand gehabt hätten (vgl. Kiener, § 6

N. 29). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher

Massnahmen ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.

6.1 Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen. Der Beschwerdegegner

hat eine solche nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.2.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.2

Der Beschwerdeführer ist nothilfeabhängig, weshalb von seiner

Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Beschwerde erschien mindestens insofern

nicht als offensichtlich aussichtslos, als die rechtliche Qualifikation des

Merkblatts zum Zeitpunkt der Beschwerde­erhebung unklar war und die

Feststellung der aufschiebenden Wirkung unter anderem davon abhing, ob eine

anfechtbare Verfügung vorliegt. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten

sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Notwendigkeit des Beizugs

eines Rechtsvertreters seitens des Beschwerdeführers ist angesichts seiner

fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden

Rechtsfragen ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Soweit ersichtlich, handelt es

sich bei seiner Rechtsvertreterin B nicht um eine registrierte Anwältin.

Nachdem die unentgeltliche Rechtsvertretung aber auch durch eine nichtanwaltliche,

hinreichend rechtskundige Person zulässig ist (Plüss, § 16 N. 105),

ist dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von

B zu bestellen. Diese hat dem Gericht

binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses

Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten

die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

6.3 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

7.

Das vorliegende, einen

Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der

wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1

BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.1;

VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren bestellt.

7. B läuft eine Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses

Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren

eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen

festgesetzt würde.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

9. Mitteilung an …