VB.2017.00683
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00683
4. Oktober 2018Deutsch14 min
(URT.2018.20221)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00683
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
Kanton Tessin, vertreten durch den Staatsrat,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Sicherheitsdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe
(Kostenersatz nach Art. 14 ZUG),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
von ihrem Sohn am 16. Februar 2013 bei der Einwohnerkontrolle B
angemeldet, nachdem er sie Tags zuvor in ihrer früheren Wohnsitzgemeinde C (TI)
abgemeldet hatte. Am 14. März 2013 trat A direkt von der Klinik E ins Zentrum
J in B ein. Das Zentrum J forderte für ihren Aufenthalt eine subsidiäre
Kostengutsprache ein, die von der Abteilung Soziales+Alter der Gemeinde B am
29. April 2013 erteilt wurde.
B. Am
13. März 2014 beantragte der Sohn als Vertreter von A bei der Gemeinde B
Sozialhilfeleistungen. Im Rahmen der Bearbeitung des Gesuchs wurde
festgestellt, dass A nie bei ihrem Sohn in B gewohnt hatte, sondern nach
verschiedenen Klinikaufenthalten in G, H und E direkt ins Zentrum J
eingetreten war. Mit Beschluss vom 19. Juni 2014 trat die Sozialbehörde
auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein, da A ihren
Unterstützungswohnsitz nach wie vor in C (TI) habe. Ein dagegen erhobener
Rekurs wurde vom Bezirksrat I am 18. März 2015 abgewiesen.
C. Im
April 2015 teilte A dem Sozialamt der Gemeinde C (TI) den Entscheid des
Bezirksrats I mit und ersuchte sinngemäss um wirtschaftliche Hilfe. Mit
Schreiben vom 9. Juni 2015 informierte sie der Kanton Tessin, dem das
Gesuch weitergeleitet worden war, dass auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde,
weil sie seit 2013 Wohnsitz in einer Zürcher Gemeinde habe.
D. Aus dem
in der Zwischenzeit vom Zentrum J gegen A eingeleiteten
Betreibungsverfahren wegen offener Rechnungen für Betreuungs- und
Hotelleriekosten resultierte ein Verlustschein in der Höhe von Fr. 59'187.43.
Mit Beschluss vom 18. Juni 2015 entschied die Sozialbehörde, dass die
Gemeinde B diesen Verlustschein aufgrund der subsidiären Kostengutsprache zu
begleichen (Dispositiv-Ziff. 1) und die Kosten der Gemeinde C (TI) in
Rechnung zu stellen habe (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner wurde die Abteilung
Soziales+Alter angewiesen, die subsidiäre Kostengutsprache rückwirkend zu
widerrufen (Dispositiv-Ziff. 3 Satz 1) und das Zentrum J zu
informieren, dass die Gemeinde B nicht mehr subsidiär für die Hotellerie- und Betreuungskosten
aufkomme, da die Zuständigkeit bei C (TI) liege (Dispositiv-Ziff. 3 Satz
2). Am 13. Januar 2016 hiess der Bezirksrat I einen dagegen erhobenen
Rekurs teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. 2 und Dispositiv-Ziff. 3 Satz 2
auf und wies die Sozialbehörde an, bezüglich der aus dem Verlustschein
resultierenden Kosten eine Unterstützungsanzeige via Kantonales Sozialamt an
den Kanton Tessin zu stellen.
E. Am
8. März 2016 sandte die Gemeinde B dem Kantonalen Sozialamt eine
Notfall-Unterstützungsanzeige i.S.v. Art. 30 des Zuständigkeitsgesetzes
vom 24. Juni 1977 (ZUG) samt Beilagen zu. Danach hat die Gemeinde B einen
weiteren Verlustschein in der Höhe von Fr. 20'875.85 beglichen und
übernimmt laufend die Kosten die für A im Zentrum J anfallenden
ungedeckten Kosten. Das Kantonale Sozialamt Zürich leitete die
Unterstützungsanzeige am 14. März 2016 an die Fürsorgestelle des Kantons
Tessin weiter. Nachdem das Kantonale Sozialamt erfahren hatte, dass die
Unterlagen nicht angekommen waren, übermittelte es die Unterstützungsanzeige
samt Beilagen am 22. Juni 2016 per Mail.
F. Ebenfalls
per Mail erhob der Kanton Tessin am 5. Juli 2016 Einsprache gegen die
Notfall-Unterstützungsanzeige. Mit Verfügung vom 12. September 2017 wies
das Kantonale Sozialamt Zürich die Einsprache in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 ZUG ab. Verfahrenskosten erhob es keine.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2017 beantragte der
Kanton Tessin dem Verwaltungsgericht, die Beschwerde gutzuheissen,
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 1 des Einspracheentscheids vom 12. September 2017
des Kantonalen Sozialamts Zürich aufzuheben, die Einsprache vom 5. Juli
2017 gutzuheissen und die Unterstützungsanzeige des Sozialamts des Kantons
Zürich bzw. der Gemeinde B an das Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento
(Fürsorgestelle des Kantons Tessin) abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners.
Innert der angesetzten Nachfrist reichte der Kanton Tessin
eine mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift ein. Der Kanton
Zürich, vertreten durch das Kantonale Sozialamt Zürich, schloss in seiner
Beschwerdeantwort vom 29. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Da der
infrage stehende Sachverhalt eine sozialhilferechtliche Streitigkeit betrifft
und eine interkantonale Dimension aufweist, kommt das Zuständigkeitsgesetz zur
Anwendung. Der Einspracheentscheid vom 12. September 2017 stützt sich auf
Art. 34 Abs. 1 ZUG. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die
Einsprache abweisende Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der
einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der
zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend
angefochtene Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts bildet damit eine
letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht geführt werden kann. Folglich ist dieses zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. VGr, 24. August 2016,
VB.2015.00418, E. 1.1).
1.2 Der
Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer die Übernahme der durch die
Gemeinde B übernommenen Kosten für die Notfall-Unterstützung von A ab 14. März
2013, d. h. die
Kosten der Verlustscheine von Fr. 59'187.43 und Fr. 20'875.85 sowie
weitere, laufend anfallende und von der Gemeinde B übernommene
Aufenthaltskosten. Damit übersteigt der Streitwert
des vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die
Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3 Die Akten von A (Geschäft Nr. 01 des Kantonalen
Sozialamts Zürich) wurden mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2017
beigezogen.
2.
2.1 Das
Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen
Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Ersatz
von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2
ZUG). Die Unterstützung einer bedürftigen Person obliegt grundsätzlich dem
Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG; Art. 20 Abs. 1 ZUG) oder
ausnahmsweise, wenn die bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz hat
oder ausserhalb ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, dem
Aufenthaltskanton (sogenannte Notfallhilfe; Art. 12 Abs. 2; Art. 13
Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 ZUG). Der Wohnkanton hat dem
Aufenthaltskanton die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag
ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr der
unterstützten Person an den Wohnort zu vergüten (Art. 14 Abs. 1 ZUG).
Diese Regelung bewahrt den Aufenthaltskanton davor, die finanziellen
Konsequenzen der Notfallunterstützung selber tragen zu müssen, wodurch ein
rascher Entscheid im Sinn einer sach- und zeitgerechten Hilfeleistung
erleichtert wird (BBl 1989 I 49 ff., 65).
Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs hat der
Aufenthaltskanton dem kostenersatzpflichtigen Wohnkanton sobald als möglich
anzuzeigen, dass er einer bedürftigen Person Notfallhilfe leistet oder geleistet
hat, und dass er Kostenersatz beansprucht (sog. Unterstützungsanzeige;
Art. 30 ZUG).
2.2
2.2.1
Als Wohnkanton wird derjenige Kanton bezeichnet, in dem sich die
unterstützungsbedürftige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
hier hat sie ihren Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1 ZUG;
vgl. BGE 139 V 433 E. 3.2.1 mit Hinweis). Die polizeiliche Anmeldung
gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt
schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist
(Art. 4 Abs. 2 ZUG).
2.2.2 Gemäss
Art. 5 ZUG begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer
anderen Einrichtung keinen Unterstützungswohnsitz. Der bestehende
Unterstützungswohnsitz besteht beim Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in
eine andere Einrichtung fort (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Auch der
freiwillige Eintritt in ein Heim schliesst die Wohnsitzbegründung aus. Diese
Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den
Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen
verringern (BGE 138 V 23 E. 3.1.3; Werner Thomet, Kommentar zum
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG],
Zürich 1994, Rz. 109). Die Regelung von Art. 5 und Art. 9 ZUG
geht derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG grundsätzlich vor. Der
Unterstützungswohnsitz kann sich damit insbesondere bei Heiminsassen vom Ort
der tatsächlichen Anwesenheit unterscheiden (BGr, 7. November 2014,
8C_530/2014, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
2.2.3
Ein Heimaufenthalt führt jedoch nicht dazu, dass der Unterstützungswohnsitz
praktisch nicht mehr ändern kann. Hat die unterstützungsbedürftige Person ihre
Beziehungen zum bisherigen Kanton abgebrochen und in subjektiver wie objektiver
Hinsicht ein neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet, kann der
Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenen Heimaufenthalts wechseln. Dabei
kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalls an, etwa wenn die wichtigsten
Bezugspersonen in einen anderen Kanton wechseln und die
unterstützungsbedürftige Person ihnen vorwiegend aus familiären und nicht nur
medizinischen Gründen durch einen Heimwechsel folgt (BGr, 10. Juli 2007,
2A.714/2006, E. 3.3; 24. September 2010,8C_79/2010, E. 7.2).
3.
3.1 Nicht
umstritten und zutreffend ist vorliegend, dass A bedürftig i. S. v. Art. 2 ZUG war, dass die
Leistungen der Gemeinde B Unterstützungsleistungen i. S. v. Art. 3 ZUG darstellen, dass es sich beim Zentrum J
um ein Heim i. S. v. Art. 5 und
Art. 9 Abs. 3 ZUG handelt sowie dass die Unterstützung Bedürftiger
die Kostenersatzpflicht des Wohnkantons auslöst (Art. 14 Abs. 1 ZUG).
Strittig und zu prüfen ist indessen, ob der Unterstützungsfall dem
Beschwerdeführer rechtzeitig i. S. v. Art. 30 ZUG
angezeigt wurde und in welchem Kanton sich der unterstützungsrechtliche
Wohnsitz von A befand bzw. befindet.
3.2 Der
Beschwerdeführer rügt, der Unterstützungsfall sei ihm entgegen Art. 30 ZUG
erst mit grosser Verspätung angezeigt worden.
Das ZUG schreibt für die Erstattung der
Unterstützungsanzeige keine bestimmte Frist vor. Der Aufenthaltskanton soll dem
kostenersatzpflichtigen Kanton den Unterstützungsfall "sobald als
möglich" anzeigen. Dem Wortlaut ist zu entnehmen, dass die (bedürftige)
Person tatsächlich unterstützt worden sein muss, weshalb Unterstützungsfälle
dem Wohnkanton nicht umgehend nach Eingang eines Gesuches um subsidiäre
Kostengutsprache, sondern lediglich möglichst bald nach definitivem Feststehen
einer nötigen Unterstützung bzw. nach tatsächlich erfolgten
Sozialhilfeleistungen gemeldet werden müssen (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe
[ZeSo] 2004 S. 75 f.). Vorliegend hatte die Gemeinde B die erste
tatsächliche Sozialhilfeleistung am 18. Juni 2015 unter Weiterverrechnung
an C beschlossen. Dagegen ergriff die Gemeinde C Rekurs, der am 13. Januar
2016 entschieden wurde. Bereits vor diesem Hintergrund kann die
Notfall-Unterstützungsanzeige vom 14. März 2016 nicht als verspätet
betrachtet werden. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend nicht um einen
klassischen Fall der Notfallunterstützung nach Art. 30 ZUG handelt.
Vielmehr liegt ein interkantonaler negativer Kompetenzkonflikt vor, für dessen
Klärung das ZUG kein spezielles Verfahren kennt. Diese Lücke ist durch
(analoge) Anwendung von Instrumenten, die das ZUG zur Verfügung stellt, zu
füllen (vgl. SKOS, Kommission Rechtsfragen, Negative Kompetenzkonflikte im
interkantonalen Bereich, Januar 2012). Da sich der negative Kompetenzkonflikt
nicht zulasten der betreffenden Person auswirken darf, hat im Kanton Zürich die
Aufenthaltsgemeinde die bedürftige Person einstweilen und ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht zu unterstützen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons
Zürich, Kap. 3.3.03, Ziff. 4, 28. September 2018; vgl. BGr,
27. Oktober 2000,2A.55/2000, E. 4b). Zur Geltendmachung des
Kostenersatzes und damit verbunden zur Klärung der Zuständigkeit ist nach
Aufnahme der Unterstützung zuhanden des mutmasslichen Wohnkantons eine (Notfall-)Unterstützungsanzeige
in sinngemässer Anwendung von Art. 30 ZUG einzureichen.
Mangels gesetzlicher Regelung des Verfahrens bei
interkantonalen Kompetenzkonflikten, insbesondere mangels gesetzlicher
(Verwirkungs-)Frist zur Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs sowie vor dem
Hintergrund, dass die Unterstützungsanzeige vorliegend binnen weniger als einem
Jahr seit der ersten tatsächlichen Leistung von Sozialhilfe gestellt wurde, ist
keine die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ausschliessende
Nachlässigkeit des Beschwerdegegners gegeben. Hinzu kommt, dass sich der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit der vorinstanzlichen Begründung der
Rechtzeitigkeit der Unterstützungsanzeige in keiner Weise auseinandergesetzt
hat, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.3 A hatte
ihren Unterstützungswohnsitz unbestrittenermassen in C. Im Dezember 2012
erkrankte A, musste in G hospitalisiert und anschliessend in Reha-Kliniken in H
und E betreut werden. Dass diese Aufenthalte in Spitälern und Kliniken gemäss
Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG keinen Unterstützungswohnsitz zu
begründen vermögen, ist unbestritten. Genau gleich verhält es sich mit der
anschliessenden Verlegung von A am 14. März 2013 zufolge ihres
verschlechterten Gesundheitszustands ins Zentrum J nach B, handelt es sich
doch beim Zentrum J wiederum um ein Heim i. S. v.
Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG. Das heisst, Art. 9
Abs. 1 ZUG kommt nicht zum Tragen, weshalb der Unterstützungswohnsitz in C
mit dem Wegzug von A nicht beendet wurde. Daran vermag auch die Anmeldung von A
vom 16. Februar 2013 bei der Einwohnerkontrolle B nichts zu ändern. Zwar
gilt die polizeiliche Anmeldung als Wohnsitzbegründung (Art. 4 Abs. 2
ZUG), jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich die Person mit der Absicht
dauernden Verbleibens im Kanton aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG).
Vorliegend mangelt es jedoch am tatsächlichen Aufenthalt in B vor dem Eintritt
ins Zentrum J. Denn die Begründung des Unterstützungswohnsitzes setzt
nicht nur subjektiv den Wunsch, in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen voraus,
sondern zusätzlich einen objektiv tatsächlichen Aufenthalt an diesem Ort. Eine
solche Verlegung des Lebensmittelpunkts nach B vor dem Eintritt ins Zentrum J
wird indes weder behauptet noch in irgendeiner Art und Weise belegt oder gibt
es hierfür Hinweise in den Akten. Seit dem 14. März 2013 hält sich A zwar
tatsächlich im Kanton Zürich, in B, auf. Da sie sich allerdings in einem Heim
i. S. v. Art. 5 und
Art. 9 Abs. 3 ZUG aufhält, führt dies ungeachtet des tatsächlichen
Aufenthalts mit allfälliger Absicht dauernden Verbleibens gemäss den genannten
ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen – bisweilen im Unterschied zu
Art. 26 ZGB (vgl. z. B.
BGE 137 II 122 E. 3.6) – nicht zur Begründung eines
Unterstützungswohnsitzes im Kanton Zürich. Der Gesetzgeber nahm bewusst in
Kauf, dass eine freiwillig in ein Heim eintretende und am Ort des Heims
zivilrechtlichen Wohnsitz begründende Person ihren Unterstützungswohnsitz
weiterhin dort hat, wo sie vor dem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt hatte (Thomet,
Rz. 109 und Rz. 153).
Auszugehen ist mithin von dem – immerhin im Gesetz
(Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG) festgeschriebenen – Grundsatz,
dass der Heimeintritt weder wohnsitzbegründende noch wohnsitzbeendende Wirkung
entfaltet. Eine Ausnahme hiervon rechtfertigt sich nur unter besonderen
Umständen. Der Beschwerdeführer beruft sich hierzu auf ein Urteil des Bundesgerichts
vom 10. Juli 2007 (2A.714/2006; vgl. auch oben E. 2.2.3). Solche
aussergewöhnlichen Umstände liegen jedoch nicht vor. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, ist A nicht nach einem Wohnsitzwechsel ihrer
Angehörigen diesen in den Kanton Zürich gefolgt. Vielmehr lebte ihr Sohn schon
zuvor in B, was A jedoch nicht dazu bewog, in den Kanton Zürich zu ziehen. Ob
sie bereits vor ihrem Schlaganfall und der nachfolgenden
Hospitalisierung plante, nach B zu ziehen, ist fraglich, zumal konkrete
objektiv wahrnehmbare Schritte, einen solchen Plan in die Tat umzusetzen,
fehlen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den vorinstanzlichen Entscheid,
der seinerseits auf den Beschluss des Bezirksrats vom 18. März 2015
verweist. Dort wird festgehalten, dass die Absicht von A klar gewesen sei, dass
sie zu ihrem Sohn in den Kanton Zürich ziehen wollte. Eingangs derselben
Erwägung wird indessen ausgeführt, dass sich A laut Rekurs ihres Sohns 2013 –
d. h. nach
ihrem Schlaganfall im Dezember 2012 und der Hospitalisierung – entschieden
haben soll, für den Rest ihres Lebens in seine Nähe zu ziehen und ihren
Lebensmittelpunkt dorthin zu verlegen. Gemäss der gleichen Erwägung wurde A
zufolge verschlechterten Gesundheitszustands ins Zentrum J nach B verlegt.
Somit waren es die gesamten, insbesondere auch die gesundheitlichen Umstände
und nicht ausschliesslich oder in erster Linie familiäre Gründe, die dazu
führten, dass A sich nun im Zentrum J aufhält.
Diese Gesamtumstände rechtfertigen es nicht, im
vorliegenden Fall von einer ausnahmsweisen Begründung eines
Unterstützungswohnsitzes durch Heimeintritt – in Abweichung von Art. 5
bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG – auszugehen. Der Unterstützungswohnsitz
verbleibt somit auch unter Berücksichtigung der Ausnahme in besonderen Fällen
im Kanton Tessin.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der
Höchstbetrag für die Unterbringung in einem Pflegeheim im Kanton Tessin betrage
Fr. 84.- pro Tag, ist darauf nicht abzustellen, sind doch die tatsächlich
anfallenden Kosten im Zentrum J zu begleichen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine
Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 6'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …