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Entscheid

VB.2017.00683

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00683

4. Oktober 2018Deutsch14 min

(URT.2018.20221)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

von ihrem Sohn am 16. Februar 2013 bei der Einwohnerkontrolle B

angemeldet, nachdem er sie Tags zuvor in ihrer früheren Wohnsitzgemeinde C (TI)

abgemeldet hatte. Am 14. März 2013 trat A direkt von der Klinik E ins Zentrum

J in B ein. Das Zentrum J forderte für ihren Aufenthalt eine subsidiäre

Kostengutsprache ein, die von der Abteilung Soziales+Alter der Gemeinde B am

29. April 2013 erteilt wurde.

B. Am

13. März 2014 beantragte der Sohn als Vertreter von A bei der Gemeinde B

Sozialhilfeleistungen. Im Rahmen der Bearbeitung des Gesuchs wurde

festgestellt, dass A nie bei ihrem Sohn in B gewohnt hatte, sondern nach

verschiedenen Klinikaufenthalten in G, H und E direkt ins Zentrum J

eingetreten war. Mit Beschluss vom 19. Juni 2014 trat die Sozialbehörde

auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein, da A ihren

Unterstützungswohnsitz nach wie vor in C (TI) habe. Ein dagegen erhobener

Rekurs wurde vom Bezirksrat I am 18. März 2015 abgewiesen.

C. Im

April 2015 teilte A dem Sozialamt der Gemeinde C (TI) den Entscheid des

Bezirksrats I mit und ersuchte sinngemäss um wirtschaftliche Hilfe. Mit

Schreiben vom 9. Juni 2015 informierte sie der Kanton Tessin, dem das

Gesuch weitergeleitet worden war, dass auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde,

weil sie seit 2013 Wohnsitz in einer Zürcher Gemeinde habe.

D. Aus dem

in der Zwischenzeit vom Zentrum J gegen A eingeleiteten

Betreibungsverfahren wegen offener Rechnungen für Betreuungs- und

Hotelleriekosten resultierte ein Verlustschein in der Höhe von Fr. 59'187.43.

Mit Beschluss vom 18. Juni 2015 entschied die Sozialbehörde, dass die

Gemeinde B diesen Verlustschein aufgrund der subsidiären Kostengutsprache zu

begleichen (Dispositiv-Ziff. 1) und die Kosten der Gemeinde C (TI) in

Rechnung zu stellen habe (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner wurde die Abteilung

Soziales+Alter angewiesen, die subsidiäre Kostengutsprache rückwirkend zu

widerrufen (Dispositiv-Ziff. 3 Satz 1) und das Zentrum J zu

informieren, dass die Gemeinde B nicht mehr subsidiär für die Hotellerie- und Betreuungskosten

aufkomme, da die Zuständigkeit bei C (TI) liege (Dispositiv-Ziff. 3 Satz

2). Am 13. Januar 2016 hiess der Bezirksrat I einen dagegen erhobenen

Rekurs teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. 2 und Dispositiv-Ziff. 3 Satz 2

auf und wies die Sozialbehörde an, bezüglich der aus dem Verlustschein

resultierenden Kosten eine Unterstützungsanzeige via Kantonales Sozialamt an

den Kanton Tessin zu stellen.

E. Am

8. März 2016 sandte die Gemeinde B dem Kantonalen Sozialamt eine

Notfall-Unterstützungsanzeige i.S.v. Art. 30 des Zuständigkeitsgesetzes

vom 24. Juni 1977 (ZUG) samt Beilagen zu. Danach hat die Gemeinde B einen

weiteren Verlustschein in der Höhe von Fr. 20'875.85 beglichen und

übernimmt laufend die Kosten die für A im Zentrum J anfallenden

ungedeckten Kosten. Das Kantonale Sozialamt Zürich leitete die

Unterstützungsanzeige am 14. März 2016 an die Fürsorgestelle des Kantons

Tessin weiter. Nachdem das Kantonale Sozialamt erfahren hatte, dass die

Unterlagen nicht angekommen waren, übermittelte es die Unterstützungsanzeige

samt Beilagen am 22. Juni 2016 per Mail.

F. Ebenfalls

per Mail erhob der Kanton Tessin am 5. Juli 2016 Einsprache gegen die

Notfall-Unterstützungsanzeige. Mit Verfügung vom 12. September 2017 wies

das Kantonale Sozialamt Zürich die Einsprache in Anwendung von Art. 34

Abs. 1 ZUG ab. Verfahrenskosten erhob es keine.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2017 beantragte der

Kanton Tessin dem Verwaltungsgericht, die Beschwerde gutzuheissen,

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 1 des Einspracheentscheids vom 12. September 2017

des Kantonalen Sozialamts Zürich aufzuheben, die Einsprache vom 5. Juli

2017 gutzuheissen und die Unterstützungsanzeige des Sozialamts des Kantons

Zürich bzw. der Gemeinde B an das Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento

(Fürsorgestelle des Kantons Tessin) abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners.

Innert der angesetzten Nachfrist reichte der Kanton Tessin

eine mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift ein. Der Kanton

Zürich, vertreten durch das Kantonale Sozialamt Zürich, schloss in seiner

Beschwerdeantwort vom 29. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Da der

infrage stehende Sachverhalt eine sozialhilferechtliche Streitigkeit betrifft

und eine interkantonale Dimension aufweist, kommt das Zuständigkeitsgesetz zur

Anwendung. Der Einspracheentscheid vom 12. September 2017 stützt sich auf

Art. 34 Abs. 1 ZUG. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die

Einsprache abweisende Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der

einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der

zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend

angefochtene Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts bildet damit eine

letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Beschwerde beim

Verwaltungsgericht geführt werden kann. Folglich ist dieses zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. VGr, 24. August 2016,

VB.2015.00418, E. 1.1).

1.2 Der

Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer die Übernahme der durch die

Gemeinde B übernommenen Kosten für die Notfall-Unterstützung von A ab 14. März

2013, d. h. die

Kosten der Verlustscheine von Fr. 59'187.43 und Fr. 20'875.85 sowie

weitere, laufend anfallende und von der Gemeinde B übernommene

Aufenthaltskosten. Damit übersteigt der Streitwert

des vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die

Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und

§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Die Akten von A (Geschäft Nr. 01 des Kantonalen

Sozialamts Zürich) wurden mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2017

beigezogen.

2.

2.1 Das

Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen

Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Ersatz

von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2

ZUG). Die Unterstützung einer bedürftigen Person obliegt grundsätzlich dem

Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG; Art. 20 Abs. 1 ZUG) oder

ausnahmsweise, wenn die bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz hat

oder ausserhalb ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, dem

Aufenthaltskanton (sogenannte Notfallhilfe; Art. 12 Abs. 2; Art. 13

Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 ZUG). Der Wohnkanton hat dem

Aufenthaltskanton die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag

ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr der

unterstützten Person an den Wohnort zu vergüten (Art. 14 Abs. 1 ZUG).

Diese Regelung bewahrt den Aufenthaltskanton davor, die finanziellen

Konsequenzen der Notfallunterstützung selber tragen zu müssen, wodurch ein

rascher Entscheid im Sinn einer sach- und zeitgerechten Hilfeleistung

erleichtert wird (BBl 1989 I 49 ff., 65).

Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs hat der

Aufenthaltskanton dem kostenersatzpflichtigen Wohnkanton sobald als möglich

anzuzeigen, dass er einer bedürftigen Person Notfallhilfe leistet oder geleistet

hat, und dass er Kostenersatz beansprucht (sog. Unterstützungsanzeige;

Art. 30 ZUG).

2.2

2.2.1

Als Wohnkanton wird derjenige Kanton bezeichnet, in dem sich die

unterstützungsbedürftige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;

hier hat sie ihren Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1 ZUG;

vgl. BGE 139 V 433 E. 3.2.1 mit Hinweis). Die polizeiliche Anmeldung

gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt

schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist

(Art. 4 Abs. 2 ZUG).

2.2.2 Gemäss

Art. 5 ZUG begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer

anderen Einrichtung keinen Unterstützungswohnsitz. Der bestehende

Unterstützungswohnsitz besteht beim Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in

eine andere Einrichtung fort (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Auch der

freiwillige Eintritt in ein Heim schliesst die Wohnsitzbegründung aus. Diese

Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den

Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen

verringern (BGE 138 V 23 E. 3.1.3; Werner Thomet, Kommentar zum

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG],

Zürich 1994, Rz. 109). Die Regelung von Art. 5 und Art. 9 ZUG

geht derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG grundsätzlich vor. Der

Unterstützungswohnsitz kann sich damit insbesondere bei Heiminsassen vom Ort

der tatsächlichen Anwesenheit unterscheiden (BGr, 7. November 2014,

8C_530/2014, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

2.2.3

Ein Heimaufenthalt führt jedoch nicht dazu, dass der Unterstützungswohnsitz

praktisch nicht mehr ändern kann. Hat die unterstützungsbedürftige Person ihre

Beziehungen zum bisherigen Kanton abgebrochen und in subjektiver wie objektiver

Hinsicht ein neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet, kann der

Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenen Heimaufenthalts wechseln. Dabei

kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalls an, etwa wenn die wichtigsten

Bezugspersonen in einen anderen Kanton wechseln und die

unterstützungsbedürftige Person ihnen vorwiegend aus familiären und nicht nur

medizinischen Gründen durch einen Heimwechsel folgt (BGr, 10. Juli 2007,

2A.714/2006, E. 3.3; 24. September 2010,8C_79/2010, E. 7.2).

3.

3.1 Nicht

umstritten und zutreffend ist vorliegend, dass A bedürftig i. S. v. Art. 2 ZUG war, dass die

Leistungen der Gemeinde B Unterstützungsleistungen i. S. v. Art. 3 ZUG darstellen, dass es sich beim Zentrum J

um ein Heim i. S. v. Art. 5 und

Art. 9 Abs. 3 ZUG handelt sowie dass die Unterstützung Bedürftiger

die Kostenersatzpflicht des Wohnkantons auslöst (Art. 14 Abs. 1 ZUG).

Strittig und zu prüfen ist indessen, ob der Unterstützungsfall dem

Beschwerdeführer rechtzeitig i. S. v. Art. 30 ZUG

angezeigt wurde und in welchem Kanton sich der unterstützungsrechtliche

Wohnsitz von A befand bzw. befindet.

3.2 Der

Beschwerdeführer rügt, der Unterstützungsfall sei ihm entgegen Art. 30 ZUG

erst mit grosser Verspätung angezeigt worden.

Das ZUG schreibt für die Erstattung der

Unterstützungsanzeige keine bestimmte Frist vor. Der Aufenthaltskanton soll dem

kostenersatzpflichtigen Kanton den Unterstützungsfall "sobald als

möglich" anzeigen. Dem Wortlaut ist zu entnehmen, dass die (bedürftige)

Person tatsächlich unterstützt worden sein muss, weshalb Unterstützungsfälle

dem Wohnkanton nicht umgehend nach Eingang eines Gesuches um subsidiäre

Kostengutsprache, sondern lediglich möglichst bald nach definitivem Feststehen

einer nötigen Unterstützung bzw. nach tatsächlich erfolgten

Sozialhilfeleistungen gemeldet werden müssen (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe

[ZeSo] 2004 S. 75 f.). Vorliegend hatte die Gemeinde B die erste

tatsächliche Sozialhilfeleistung am 18. Juni 2015 unter Weiterverrechnung

an C beschlossen. Dagegen ergriff die Gemeinde C Rekurs, der am 13. Januar

2016 entschieden wurde. Bereits vor diesem Hintergrund kann die

Notfall-Unterstützungsanzeige vom 14. März 2016 nicht als verspätet

betrachtet werden. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend nicht um einen

klassischen Fall der Notfallunterstützung nach Art. 30 ZUG handelt.

Vielmehr liegt ein interkantonaler negativer Kompetenzkonflikt vor, für dessen

Klärung das ZUG kein spezielles Verfahren kennt. Diese Lücke ist durch

(analoge) Anwendung von Instrumenten, die das ZUG zur Verfügung stellt, zu

füllen (vgl. SKOS, Kommission Rechtsfragen, Negative Kompetenzkonflikte im

interkantonalen Bereich, Januar 2012). Da sich der negative Kompetenzkonflikt

nicht zulasten der betreffenden Person auswirken darf, hat im Kanton Zürich die

Aufenthaltsgemeinde die bedürftige Person einstweilen und ohne Anerkennung

einer Rechtspflicht zu unterstützen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons

Zürich, Kap. 3.3.03, Ziff. 4, 28. September 2018; vgl. BGr,

27. Oktober 2000,2A.55/2000, E. 4b). Zur Geltendmachung des

Kostenersatzes und damit verbunden zur Klärung der Zuständigkeit ist nach

Aufnahme der Unterstützung zuhanden des mutmasslichen Wohnkantons eine (Notfall-)Unterstützungsanzeige

in sinngemässer Anwendung von Art. 30 ZUG einzureichen.

Mangels gesetzlicher Regelung des Verfahrens bei

interkantonalen Kompetenzkonflikten, insbesondere mangels gesetzlicher

(Verwirkungs-)Frist zur Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs sowie vor dem

Hintergrund, dass die Unterstützungsanzeige vorliegend binnen weniger als einem

Jahr seit der ersten tatsächlichen Leistung von Sozialhilfe gestellt wurde, ist

keine die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ausschliessende

Nachlässigkeit des Beschwerdegegners gegeben. Hinzu kommt, dass sich der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit der vorinstanzlichen Begründung der

Rechtzeitigkeit der Unterstützungsanzeige in keiner Weise auseinandergesetzt

hat, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.3 A hatte

ihren Unterstützungswohnsitz unbestrittenermassen in C. Im Dezember 2012

erkrankte A, musste in G hospitalisiert und anschliessend in Reha-Kliniken in H

und E betreut werden. Dass diese Aufenthalte in Spitälern und Kliniken gemäss

Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG keinen Unterstützungswohnsitz zu

begründen vermögen, ist unbestritten. Genau gleich verhält es sich mit der

anschliessenden Verlegung von A am 14. März 2013 zufolge ihres

verschlechterten Gesundheitszustands ins Zentrum J nach B, handelt es sich

doch beim Zentrum J wiederum um ein Heim i. S. v.

Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG. Das heisst, Art. 9

Abs. 1 ZUG kommt nicht zum Tragen, weshalb der Unterstützungswohnsitz in C

mit dem Wegzug von A nicht beendet wurde. Daran vermag auch die Anmeldung von A

vom 16. Februar 2013 bei der Einwohnerkontrolle B nichts zu ändern. Zwar

gilt die polizeiliche Anmeldung als Wohnsitzbegründung (Art. 4 Abs. 2

ZUG), jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich die Person mit der Absicht

dauernden Verbleibens im Kanton aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG).

Vorliegend mangelt es jedoch am tatsächlichen Aufenthalt in B vor dem Eintritt

ins Zentrum J. Denn die Begründung des Unterstützungswohnsitzes setzt

nicht nur subjektiv den Wunsch, in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen voraus,

sondern zusätzlich einen objektiv tatsächlichen Aufenthalt an diesem Ort. Eine

solche Verlegung des Lebensmittelpunkts nach B vor dem Eintritt ins Zentrum J

wird indes weder behauptet noch in irgendeiner Art und Weise belegt oder gibt

es hierfür Hinweise in den Akten. Seit dem 14. März 2013 hält sich A zwar

tatsächlich im Kanton Zürich, in B, auf. Da sie sich allerdings in einem Heim

i. S. v. Art. 5 und

Art. 9 Abs. 3 ZUG aufhält, führt dies ungeachtet des tatsächlichen

Aufenthalts mit allfälliger Absicht dauernden Verbleibens gemäss den genannten

ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen – bisweilen im Unterschied zu

Art. 26 ZGB (vgl. z. B.

BGE 137 II 122 E. 3.6) – nicht zur Begründung eines

Unterstützungswohnsitzes im Kanton Zürich. Der Gesetzgeber nahm bewusst in

Kauf, dass eine freiwillig in ein Heim eintretende und am Ort des Heims

zivilrechtlichen Wohnsitz begründende Person ihren Unterstützungswohnsitz

weiterhin dort hat, wo sie vor dem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt hatte (Thomet,

Rz. 109 und Rz. 153).

Auszugehen ist mithin von dem – immerhin im Gesetz

(Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG) festgeschriebenen – Grundsatz,

dass der Heimeintritt weder wohnsitzbegründende noch wohnsitzbeendende Wirkung

entfaltet. Eine Ausnahme hiervon rechtfertigt sich nur unter besonderen

Umständen. Der Beschwerdeführer beruft sich hierzu auf ein Urteil des Bundesgerichts

vom 10. Juli 2007 (2A.714/2006; vgl. auch oben E. 2.2.3). Solche

aussergewöhnlichen Umstände liegen jedoch nicht vor. Wie die Vorinstanz

zutreffend festgehalten hat, ist A nicht nach einem Wohnsitzwechsel ihrer

Angehörigen diesen in den Kanton Zürich gefolgt. Vielmehr lebte ihr Sohn schon

zuvor in B, was A jedoch nicht dazu bewog, in den Kanton Zürich zu ziehen. Ob

sie bereits vor ihrem Schlaganfall und der nachfolgenden

Hospitalisierung plante, nach B zu ziehen, ist fraglich, zumal konkrete

objektiv wahrnehmbare Schritte, einen solchen Plan in die Tat umzusetzen,

fehlen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den vorinstanzlichen Entscheid,

der seinerseits auf den Beschluss des Bezirksrats vom 18. März 2015

verweist. Dort wird festgehalten, dass die Absicht von A klar gewesen sei, dass

sie zu ihrem Sohn in den Kanton Zürich ziehen wollte. Eingangs derselben

Erwägung wird indessen ausgeführt, dass sich A laut Rekurs ihres Sohns 2013 –

d. h. nach

ihrem Schlaganfall im Dezember 2012 und der Hospitalisierung – entschieden

haben soll, für den Rest ihres Lebens in seine Nähe zu ziehen und ihren

Lebensmittelpunkt dorthin zu verlegen. Gemäss der gleichen Erwägung wurde A

zufolge verschlechterten Gesundheitszustands ins Zentrum J nach B verlegt.

Somit waren es die gesamten, insbesondere auch die gesundheitlichen Umstände

und nicht ausschliesslich oder in erster Linie familiäre Gründe, die dazu

führten, dass A sich nun im Zentrum J aufhält.

Diese Gesamtumstände rechtfertigen es nicht, im

vorliegenden Fall von einer ausnahmsweisen Begründung eines

Unterstützungswohnsitzes durch Heimeintritt – in Abweichung von Art. 5

bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG – auszugehen. Der Unterstützungswohnsitz

verbleibt somit auch unter Berücksichtigung der Ausnahme in besonderen Fällen

im Kanton Tessin.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der

Höchstbetrag für die Unterbringung in einem Pflegeheim im Kanton Tessin betrage

Fr. 84.- pro Tag, ist darauf nicht abzustellen, sind doch die tatsächlich

anfallenden Kosten im Zentrum J zu begleichen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine

Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 6'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …