VB.2017.00684
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00684
13. August 2018Deutsch26 min
(URT.2018.20074)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00684
VB.2018.00030
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
in VB.2017.00684 vertreten
durch MLaw B,
in VB.2017.00030
vertreten durch Mag. iur. G,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1979, wird mit ihren beiden Kindern, geboren
2006 und 2008, seit dem 1. April 2016 durch die Sozialen Dienste der Stadt
Zürich wirtschaftlich unterstützt.
Erwägungen
II. Verfahren VB.2017.00684
A. Der
Brutto-Mietzins der von A und ihren beiden Söhnen bewohnten 4-Zimmerwohnung
beträgt seit dem 1. Oktober 2017 monatlich Fr. 3'259.- (vorher Fr. 3'445.-).
Nachdem die effektiven Wohnkosten einstweilen übernommen wurden, verfügte die
zuständige Sozialarbeiterin des Sozialzentrums C der Stadt Zürich am 10. Mai
2016, dass diese nur noch bis 31. März 2017 zu berücksichtigen seien. A
wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 30. November 2016 eine günstigere
Wohnung zu einem Mietzins von maximal Fr. 1'600.- pro Monat zu suchen und
monatlich mindestens sechs Suchbemühungen unaufgefordert vorzulegen. Die
hiergegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der
Sozialen Behörden der Stadt Zürich am 21. Juli 2016 ab. Am 22. Dezember
2016.
verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums C die Kürzung des zu
berücksichtigenden Mietzinses auf die angedrohten Fr. 1'600.- monatlich
per 1. April 2017.
B. Die
hiergegen von A erhobene Einsprache bei der Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialen Behörden der Stadt Zürich blieb erfolglos.
Der Bezirksrat Zürich hiess den Rekurs von A teilweise gut, indem er am 7. September
2017.
beschloss, dass der effektive Mietzins von Fr. 3'445.- längstens bis
zum 31. März 2018 zu berücksichtigen sei. Verfahrenskosten wurden keine
erhoben.
C. Am 13. Oktober
2017.
(Poststempel) gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss, dass weiterhin der effektive Mietzins zu übernehmen sei.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 präzisierte der nunmehr beauftragte
Rechtsvertreter B den Antrag von A u. a. dahingehend, dass die effektiven Wohnkosten mindestens
bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens unter Entschädigungsfolge zu
übernehmen seien, und stellte in ihrem Namen ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsvertretung. Ausserdem reichte er diverse Beweismittel zu
den Akten.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 20. Oktober
2017.
auf eine Vernehmlassung und reichte dem Gericht die Akten ein. Die Stadt
Zürich, vertreten durch die Sozialbehörde, beantragte am 8. November 2017
und am 3. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat liess
sich zu den weiteren Eingaben von A nicht mehr vernehmen. Am 29. Januar
und am 2. Mai 2018 reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnoten ein. Am 11. Juli
2018.
legte die Beschwerdeführerin dem Gericht ein aktuelles Arztzeugnis vom 6. Juli
2018.
vor, welches ihr eine um 85 % verminderte Arbeitsfähigkeit
attestiert. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht mehr.
II. Verfahren
VB.2018.00030
A. A ist gelernte …-Meisterin
und arbeitete im Anschluss an ihren Lehr- und Meisterabschluss in Land I
während rund fünf Jahren im Beauty-Bereich. Danach zog sie mit ihrem Mann und
dem jüngsten Sohn in die Schweiz, wo ihr zweites Kind geboren wurde. Sie
kümmerte sich hier vorerst um die Familie und arbeitete nur ehrenamtlich als ….
Seit dem 1. September 2012 führt sie das E-Atelier als selbständige … in F.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 lehnte die
Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörden der Stadt Zürich die
finanzielle Unterstützung beim Weiterführen der selbständigen Erwerbstätigkeit
ab. A wurde verpflichtet, die selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten eines
Erwerbseinkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit per 31. Oktober
2016.
aufzugeben. Weiter wurde sie verpflichtet, ab dem 1. November 2016
an einer Arbeitsintegrationsmassnahme teilzunehmen und gleichzeitig nach einer
existenzsichernden Festanstellung zu suchen. Im Fall der Weiterführung der
selbständigen Erwerbstätigkeit müsse sie mit der Kürzung oder Einstellung der
Sozialhilfe rechnen.
B. Hiergegen
erhob A am 28. Juli 2017 Rekurs beim Bezirksrat Zürich, welcher diesen am
23.
November 2017 teilweise guthiess, indem er A verpflichtete, die
selbständige Erwerbstätigkeit per 31. März 2018 aufzugeben und ab dem 1. April
2018.
an einer Arbeitsintegrationsmassnahme teilzunehmen sowie gleichzeitig
intensiv nach einer existenzsichernden Festanstellung zu suchen. Die Drohung
der Leistungseinstellung hob er auf. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
C. Mit
Beschwerde vom 22. Januar 2018 liess A durch ihre Rechtsvertreterin Mag. iur. G dem
Verwaltungsgericht unter Entschädigungsfolge beantragen, dass der angefochtene
Beschluss des Bezirksrats aufzuheben sei und die Sache zur neuerlichen
Sachverhaltsfeststellung an die Sonderfall- und Einsprachekommission der
Sozialbehörden der Stadt Zürich zurückzuweisen sei. Eventualiter sei sie zu
verpflichten, nur zu einem Arbeitspensum von 25 % an einem
Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen unter Weiterführung ihrer
selbständigen Erwerbstätigkeit zu 25 %. Subeventualiter sei festzustellen,
dass A nur zu 50 % arbeitsfähig sei und deshalb nur zu 50 % an einem
Arbeitsintegrationsprogramm teilnehmen könne. Sodann ersuchte sie um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.
Am 30. Januar 2018 verzichtete der Bezirksrat auf
eine Vernehmlassung und reichte die Akten dem Gericht ein. Am 8. Februar
2018.
schloss die Stadt Zürich, vertreten durch die Sozialbehörde, auf Abweisung
der Beschwerde.
Am 13. Juli 2018 reichte Mag. iur. G auf Aufforderung der
Einzelrichterin ihre Honorarnote ein. Gleichzeitig reichte die
Beschwerdeführerin ein aktuelles Arztzeugnis sowie Belege für
Bewerbungsbemühungen und die Erkrankung des Sohnes ein. Die Beschwerdegegnerin
äusserte sich hierzu nicht mehr.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2
Der
Streitwert bemisst sich im Verfahren VB.2017.00684 auf Fr. 19'308.-, das
heisst auf die Differenz zwischen dem effektiven neuen Mietzins von Fr. 3'259.-
und dem Mietzins gemäss aktueller Mietzinsrichtlinie von Fr. 1'650.- pro
Monat hochgerechnet auf zwölf Monate, wie dies bei periodischen Leistungen
üblich ist (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A.,
Zürich 2014, § 65a N. 17; VGr, 15. September 2017,
VB.2017.00282, E. 1.2). Der Streitwert im Verfahren VB.2018.00030
berechnet sich gemäss theoretisch maximal zulässiger Kürzung im Umfang von 30 %
des Grundbedarfs während maximal 6 Monaten bzw. von 15 % während
maximal 12 Monaten, mithin auf Fr. 3'301.20 (§ 17 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV] in Verbindung mit den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], A.8.2).
Damit liegen die Streitwerte beider Verfahren je unter Fr. 20'000.-,
sodass die Einzelrichterin entscheidberufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
1.3
Die
Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn
mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen
aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). Eine
Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere
Rechtsmittelbegehren von Privaten oder eines Gemeinwesens gegen denselben
Entscheid richten (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, VRG-Kommentar,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60). Vorliegend stehen sich in beiden
Verfahren die gleichen Parteien gegenüber und es geht in beiden Verfahren um
die wirtschaftliche Hilfe für die Beschwerdeführerin. Es rechtfertigt sich
deshalb, die Verfahren VB.2017.00684 und VB.2018.00030 zu vereinigen.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 SHV). Sozialhilfe
ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der
Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden.
Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht daher nur, wenn die Möglichkeiten der
Selbsthilfe wie die Nutzung von Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen, die
Geltendmachung von Ansprüchen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher
Natur oder die Anrechnung tatsächlich erfolgender freiwilliger Leistungen
Dritter nicht bestehen (Peter Mösch Payot, in: Sabine
Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis,
Bd. XI, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.40). Der
grundsätzliche Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist somit an die
Voraussetzung geknüpft, dass die in Not geratene Person sich ausserstande sieht
– d. h. wenn es ihr
rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist –, selber für sich zu sorgen. Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
SHV die SKOS-Richtlinien, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
2.2
Die
wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Verstösst der Hilfesuchende gegen (rechtmässige) Anordnungen,
Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen
nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt
werden. Die hilfesuchende Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis
schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b
SHG).
3.
Verfahren VB.2017.00684:
3.1
Nach den SKOS-Richtlinien gehören die
Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen
Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional
unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal
ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte
festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die Beschwerdegegnerin ist dieser
Empfehlung gefolgt und hat eine interne Richtlinie für die Bemessung der
Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinie) erlassen.
Der maximale Mietzins für einen Dreipersonenhaushalt in der Stadt Zürich
beträgt gemäss der aktuell geltenden Mietzinsrichtlinie vom 1. März 2018 Fr. 1'650.-
pro Monat. Die Mietzinsrichtlinien als solche sind
lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den
Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte
Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und
den SKOS-Richtlinien entsprechen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich
[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03, 7. Juli 2017; vgl. auch
VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2).
Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient der
Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die
Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert
werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014,
VB.2014.00554, E. 2.3 mit Hinweis auf VGr, 25. Mai 2007,
VB.2007.00204, E. 4). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer
Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation
gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug
in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Die Massnahme hat mit
Blick auf die betroffene Person zumutbar und verhältnismässig zu sein (Mösch
Payot, Rz. 39.26). Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte
zu berücksichtigen: die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige
Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der
betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554,
E. 2.4 m. w. H.). Bei voraussichtlich
nur kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist Zurückhaltung
bei der Anordnung eines Wohnungswechsels angebracht (Urs Vogel, in: Christoph
Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187).
Erachtet die Behörde einen Umzug in eine günstigere Wohnung für angezeigt, hat
sie der sozialhilfeabhängigen Person eine angemessene Übergangsfrist zu
gewähren und, wenn es die Umstände erfordern, gleichzeitig Hilfe bei der
Wohnungssuche zu leisten (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A.,
Bern 1999, S. 143; Vogel, S. 188). Die verlangte
Selbsthilfe muss insbesondere mit Blick auf gesundheitliche Einschränkungen,
gerade im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen, zumutbar sein (Guido
Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, St. Gallen 2014, S. 241 f.). Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer
Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare
und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren
Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung
aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3; VGr, 25. September
2014, VB.2014.00426, E. 2.6. m. w. H.).
3.2
Wird eine
Verletzung von Auflagen bzw. Weisungen festgestellt, führt dies nicht
automatisch zur Leistungskürzung. Vielmehr ist das Ausmass des Fehlverhaltens
zu beurteilen. Die Sanktion hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
entsprechen (Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und
Grundrechtseinschränkungen in der Sozialhilfe, in: ZBl 116/2015, S. 414; Mösch
Payot, Rz. 39.113).
3.3
Die
Beschwerdeführerin wandte sich Ende 2015 an die Sozialbehörde und bat um
persönliche Unterstützung und Beratung aus Anlass des
"Scheidungskriegs" und der Gewalterfahrungen mit ihrem Ehemann. Im
Januar 2016 bat sie um Übernahme der Wohnungskosten, da ihr Ehemann die ihr und
den Kindern gemäss Eheschutzurteil zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'250.-
monatlich nicht (mehr) zahle und sich ins Ausland abgesetzt habe. Seit 1. April
2016.
werden sie und ihre Kinder von der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich
unterstützt. Der Mietzins der Wohnung der Beschwerdeführerin entspricht
unbestritten nicht den Vorgaben der Mietzinsrichtlinie. Deshalb wurde ihr am 10. Mai
2016.
die Auflage erteilt, eine neue Wohnung zu suchen, unter der Androhung,
dass der effektive Mietzins spätestens ab 1. April 2017 nicht mehr
übernommen werde. Da der Beschwerdeführerin und den Kindern zum Zeitpunkt der
Auflage gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge von monatlich total Fr. 10'250.-
zustanden, konnte damals aber nicht von einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit
ausgegangen werden. Aus diesem Grund erweist sich die Auflage zum Umzug gemäss
Verfügung bereits vom 10. Mai 2016 als verfrüht und deshalb
unverhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin nahm damit in unhaltbarer Weise in
Kauf, dass die Beschwerdeführerin und ihre zwei schulpflichtigen Kinder ihre
Wohnung und das Quartier, in welchem sie verwurzelt sind, verlassen müssen,
auch wenn ihre finanzielle Abhängigkeit vom Sozialamt nur vorübergehend
bestehen würde. Zwar liegt der Mietzins weit über den gemäss Richtlinien zu
übernehmenden Wohnkosten, dies ist jedoch kein Grund, das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu missachten. Zumal die Familie diese Wohnung
bereits vor der Trennung vom Ehemann und Vater bewohnt hatte, als dieser als
Facharzt … arbeitete und sie sich die Wohnung leisten konnte. Ebenso hätte die
Beschwerdeführerin sich die Wohnung weiterhin leisten können, wenn ihr Mann
seiner Unterhaltspflicht nachgekommen wäre. Die Auflage zum Bezug einer
günstigeren Wohnung vom Mai 2016 erweist sich damit als unrechtmässig und ist
entsprechend aufzuheben.
3.4
Da das
Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Endentscheidzeitpunkt
abzustellen hat (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 8), ist
vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor
Sozialhilfe bezieht sowie dass gemäss geändertem Eheschutzurteil der
Beschwerdeführerin neu Fr. 800.- und den Kindern je Fr. 1'500.- für
den Unterhalt zulasten ihres Ehemannes zugesprochen wurden. Sodann dauert das
Scheidungsverfahren vor einem Gericht in Land I fort und leistet der Ehemann
und Vater weiterhin keine Unterhaltszahlungen, sodass die Beschwerdeführerin
und die Kinder mit den bevorschussten Beträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'880.-
Vorlieb nehmen müssen. Es ist somit heute nicht mehr von einer bloss kurzen
Unterstützungsdauer auszugehen, welche die Auflage des Wechsels in eine
günstigere Wohnung – wie dies im Mai 2016 der Fall war – per se unzumutbar
erscheinen lässt. Weiter erscheint die Auflage zur Wohnungssuche auch deshalb
als gerechtfertigt, weil tiefere Wohnkosten die Ablösung der Beschwerdeführerin
von der Sozialhilfe befördern. Die Beschwerdeführerin wird, auch wenn ihr Mann
künftig seiner Schuld nachkommen sollte, auf eine günstigere Wohnung angewiesen
sein. Da ihr Mann nunmehr im Ausland arbeitet und deshalb keine dem Schweizer
Lohnniveau entsprechende Unterhaltsbeiträge zu erwarten sind, liegt es auch im
Interesse der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Lebenshaltungskosten senken
kann. Es besteht damit auch kein hinreichender Grund, um mit dem
Wohnungswechsel bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens zuzuwarten. Die
Auflage zur Wohnungssuche erweist sich unter Berücksichtigung der neuen
tatsächlichen Verhältnisse als gerechtfertigt. Für die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder ist es trotz Verwurzelung im Quartier tragbar, für die Zukunft eine
günstigere Wohnung, wenn nötig auch ausserhalb des Quartiers, anzumieten. Es
darf von ihnen verlangt werden, dass sie sich mit der notwendigen Unterstützung
an die neue Situation anpassen. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf § 11
SHG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 SHV anzuweisen, die
Beschwerdeführerin angesichts ihrer gesundheitlichen Probleme bei der
Wohnungssuche und der Organisation des Umzugs zu unterstützen. Die Suche hat,
aufgrund der auch für die Kinder mit gesundheitlichen Problemen einhergehenden
sehr belastenden Situation sowie weil sich die Geschäftsräume der
alleinerziehenden Beschwerdeführerin dort befinden, prioritär im J-Quartier zu
erfolgen. Der Mietzins der gegenwärtigen Wohnung muss künftig aber nicht mehr
vollständig übernommen werden, sollte die Beschwerdeführerin sich weigern, bei
der Suche mitzuwirken oder in eine zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen. In
diesem Fall darf die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Kürzung verfügen.
Da sich die Auflage im Zeitpunkt ihres Verfügens im Mai
2016.
als unrechtmässig erweist, ist auch die darauf gestützte Leistungskürzung
zu Unrecht erfolgt. Anzumerken bleibt, dass die Kürzung angesichts der
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ohnehin nicht verhältnismässig
gewesen wäre. Denn die Akten lassen nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin
gesundheitlich in der Lage war, ohne persönliche Unterstützung eine neue
Wohnung zu finden und einen Umzug zu organisieren. Sie war in ihren
Selbsthilfemöglichkeiten stark limitiert. Zwar dokumentierte die
Beschwerdeführerin ihre gesundheitliche Situation erst nach der Mandatierung
eines Rechtsvertreters vollständig. Allerdings wäre der Bezirksrat verpflichtet
gewesen, die von der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin angebotenen weiteren
ärztlichen Atteste einzufordern.
Die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00684 ist demnach
teilweise gutzuheissen.
4.
Verfahren VB.2018.00030:
4.1
Wirtschaftliche
Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den
Lebensunterhalt nicht ausreicht. Dabei wird im Sozialhilferecht grundsätzlich
nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit
unterschieden. Hilfsbedürftige Personen, die eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit
unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg
verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet (VGr, 5. März 2015,
VB.2014.00505, E. 2.1; VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523,
E. 3.1; VGr, 3. August 2005, VB.2005.00251, E. 2.1; Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe für
Selbständigerwerbende, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997, S. 129).
Angesichts dieser Zielsetzung stellt die wirtschaftliche Hilfe in solchen
Fällen eine Überbrückungshilfe dar. Die finanziellen Leistungen bestehen in der
(ergänzenden) Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine befristete Zeit.
Diese Zeitspanne kann verlängert werden, wenn begründete Aussicht auf eine nachhaltige
Verbesserung ("Turnaround") innert kurzer Zeit besteht
(SKOS-Richtlinien, Kap. H.7; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 6.2.04, Ziff. 2, 21. Dezember 2016).
4.2
Steht
fest, dass mit einem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden
kann, so darf die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden – unter Wahrung einer
angemessenen Liquidationsfrist – zur Aufgabe seines Betriebs verpflichten. Die
diesbezüglich strenge Praxis des Verwaltungsgerichts gründet auf der
Überlegung, dass es nicht Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe ist, auf
Dauer das Betriebsrisiko einer voraussichtlich nicht gewinnbringenden
selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen (VGr, 5. März 2015,
VB.2014.00505, E. 2.2; VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523,
E. 3.1; VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00318, E. 4.3.3).
4.3
Die
Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, setzt jedoch stets
voraus, dass sorgfältig abgeklärt wurde, ob mit einem Betrieb effektiv kein
längerfristiges existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann (VGr, 5. März
2015, VB.2014.00505, E. 2.4; VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523,
E. 3.3). Um zu untersuchen, ob ein bestimmter Betrieb rentabel ist, ist
anhand von Unterlagen (wie z. B.
Bilanz und Erfolgsrechnung, Inventar, Schuldenverzeichnis, offenen Rechnungen,
aktuellen und vergangenen Aufträgen) abzuklären, wie das Geschäftsergebnis
sowie der Vermögensstand in letzter Zeit ausgesehen haben, wie die aktuelle
Lage ist und wie sich diese Faktoren künftig entwickeln dürften. Insbesondere
sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln (VGr, 10. November
2011, VB.2011.00523, E. 3.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 6.2.04, Ziff. 3.2, 21. Dezember 2016).
4.4
Unbestritten
konnte die Beschwerdeführerin in letzter Zeit ihre Ausgaben nicht mit den Einnahmen
aus ihrem Geschäft finanzieren. Im Zeitpunkt der verfügten Auflage zur Aufgabe
der selbständigen Erwerbstätigkeit am 30. Juni 2016 per 31. Oktober
2016.
durfte die Beschwerdegegnerin jedoch – wie bereits oben in E. 3.3
ausgeführt – nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin, welcher
Unterhaltsbeiträge in beträchtlicher Höhe zustanden, längerfristig
sozialhilfeabhängig bleiben würde. Die damals verfügte Massnahme erweist sich
als verfrüht und damit unverhältnismässig. Ohnehin hätte der Beschwerdeführerin
eine längere Frist zur Aufgabe der Tätigkeit eingeräumt werden müssen, damit
sie einen Käufer für ihr Geschäft hätte suchen können. Die Verfügung vom 30. Juni
2016.
ist aufzuheben.
4.5
Was die
aktuellen Verhältnisse betrifft, ist es zwar wie der Bezirksrat zu Recht
ausgeführt hat, nicht Aufgabe des Gemeinwesens, auf Dauer das Betriebsrisiko
einer nicht gewinnbringenden Erwerbstätigkeit zu tragen. Jedoch sind bei der
Rentabilitätsprüfung nicht dauernde Arbeitsunfähigkeiten und gesundheitliche
Probleme zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin erlitt im Jahr 2014 einen
Herzinfarkt, im Jahr 2015 sowie 2016 hatte sie je eine Lungenentzündung. Sodann
musste sie sich im November 2016 einer Unterleibsoperation unterziehen. Im 2017
litt sie an Herzschwäche und musste Abklärungen vornehmen lassen. Weiter liegt
bei ihr gemäss Zeugnis ihres Psychotherapeuten vom 17. Januar 2018
"schon längere Zeit" "bedingt durch den Scheidungskrieg, die
aktuelle finanzielle Situation und den Rechtsstreit mit der Sozialbehörde"
"eine mittelgradige depressive Episode" vor, welche ihren psychischen
Zustand stark beeinträchtige und ihre Arbeitsfähigkeit auf 50 %
vermindere. Am 6. Juli 2018 attestierte ihr ihr Psychiater eine um 85 %
verminderte Arbeitsfähigkeit. Der Bezirksrat ging bei seinen Berechnungen indes
von einer 100%igen Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, obwohl die
Beschwerdeführerin wiederholt und nachdrücklich ausführte, dass sie krank sei
und nicht voll arbeiten könne. Freilich legte die Beschwerdeführerin das Zeugnis
ihres Psychiaters erst vor Verwaltungsgericht vor. Allerdings wäre der
Bezirksrat verpflichtet gewesen, die rechtsunkundige Beschwerdeführerin
aufzufordern, die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden durch ein
Arztzeugnis zu belegen. Weiter berechnete er den Bedarf der Beschwerdeführerin
und ihrer beiden Kinder unter Berücksichtigung von Wohnungskosten von Fr. 3'445.-
monatlich, welche jedoch wie in E. 3.4 ausgeführt, zeitnah sinken werden.
Überdies beabsichtigt die Beschwerdeführerin die tageweise Untervermietung
ihres Geschäfts, sodass sie die Betriebskosten während ihrer
Teilerwerbsfähigkeit senken könnte. Unter Berücksichtigung erfolgender
tageweiser Untervermietung der Geschäftsräume und/oder nach der Genesung
erfolgender 100%-Tätigkeit der Beschwerdeführerin kann vorliegend im jetzigen
Zeitpunkt nicht auf langfristige Unrentabilität geschlossen werden. Bei voller
Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin dürfte ein monatlicher Ertrag von schätzungsweise
Fr. 2'500.- möglich sein. Hinzukommt die bevorschusste Alimente im Umfang
von Fr. 1'880.-, das heisst, es resultierte insgesamt ein Einkommen von Fr. 4'380.-
pro Monat. Damit könnte die Beschwerdeführerin nach ihrer Genesung und nach dem
Bezug einer günstigeren Wohnung mit einer Miete von Fr. 1'650.- den dann
resultierenden Bedarf von ihr und den Kindern von insgesamt Fr. 4'162.-
selbständig finanzieren und sich von der Sozialhilfe lösen. Sollte die
Beschwerdeführerin die von ihrer Bekannten in Aussicht gestellte Wohnung mit
einem Zins von Fr. 1'800.- als deren Nachmieterin per 1. Januar 2019
in der Tat mieten können, müsste ein Bedarf von Fr. 4'312.- gedeckt
werden, was mit zu erwartenden Einnahmen ebenfalls realistisch erscheint. Eine
Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist damit nicht notwendig, der
Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten für den gegenwärtigen
Zeitpunkt. Die Auflage zur Geschäftsaufgabe erweist sich nach dem Gesagten auch
unter aktuellen Verhältnissen als verfrüht und unzweckmässig. Sollte die
(teilweise) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin weiter andauern und
gelingt es ihr nicht, das Geschäft während ihrer Abwesenheit unterzuvermieten,
müsste eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erneut geprüft werden.
Die Beschwerde im Verfahren VB.2018.00030 ist demnach
gutzuheissen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 13
N. 66). Desgleichen hat diese für das Verfahren VB.2017.00684 antragsgemäss
eine angemessene, aufgrund des teilweisen Obsiegens reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) für
das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Für das Verfahren VB.2018.00030 hat die
Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer)
zu bezahlen. Die Entschädigungen sind direkt an die
Vertreter der Beschwerdeführerin auszuzahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG; Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45). Für die
Rekursverfahren hat die damals noch unvertretene Beschwerdeführerin keine
Entschädigungen beantragt.
5.2
Die Gesuche
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für die Beschwerdeverfahren
sind bei diesem Ausgang gegenstandslos. Die Gesuche um unentgeltliche
Rechtsvertretung hingegen sind angesichts der ausgewiesenen Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs
gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist der
Beschwerdeführerin für das Verfahren VB.2017.00684 in der Person ihres Vertreters,
Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Für das Verfahren
VB.2018.00030 ist ihr Mag. iur. G
als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
5.3
Hinsichtlich der Festlegung der
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für
die verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt es nach § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr,
LS 175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV
VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.-
pro Stunde.
Rechtsanwalt B macht für das Beschwerdeverfahren
VB.2017.00684 einen Aufwand von 17,85 Stunden sowie Barauslagen im Betrag
von Fr. 117.80 geltend. Vom geltend gemachten Stundenaufwand entfällt rund
1.
Stunde auf Telefonate mit der Staatsanwaltschaft und Akteneinsichtsgesuche
bei dieser. Dieser Aufwand steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem
vorliegenden Verfahren und ist nicht zu entschädigen. Der übrige Aufwand
erscheint ebenfalls zu hoch, da die Beschwerdeführerin erst für die Replik
(mithin ab 29. November 2018) vertreten war und es hauptsächlich noch
darum ging, weitere Beweismittel wie Arztzeugnisse einzulegen. Nicht unter den
notwendigen Zeitaufwand fällt das Verfassen einer Replik im Umfang einer
Beschwerdeschrift und das Wiederholen der bereits in der Beschwerdeschrift
vorgebrachten Darstellungen der Beschwerdeführerin. Somit rechtfertigt
es sich, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2017.00684
einen Aufwand von 12 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 117.80 zu entschädigen, was einen
Gesamtbetrag von Fr. 2'757.80 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) ergibt. Nach Anrechnung der Parteientschädigung verbleibt
ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 1'757.80
(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer).
Mag. iur. G
macht für das Beschwerdeverfahren VB.2018.00030 einen
Aufwand von 32,20 Stunden à Fr. 250.- sowie Barauslagen im Betrag von
Fr. 375.- geltend. Der geltend gemachte Stundenansatz entspricht
nicht § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010, welche einen Betrag von Fr. 220.- vorsieht. Dieser Stundenansatz
gilt sodann für Personen, die im Sinn von Art. 5 des Anwaltsgesetzes vom
23.
Juni 2000 (BGFA) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind
und damit den Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen
Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind (VGr, 19. Juli 2017,
VB.2017.00279, E. 6.3). Bei Praktikanten, Substituten und Volontären sind
tiefere Stundenansätze zulässig, zumal diese in der Regel mehr Zeit
beanspruchen als patentierte Anwältinnen und Anwälte (BGr, 22. Juli 2010,
1B_94/2010, E. 6.3). Richtigerweise sollte bei der Bemessung der
Entschädigung indessen nicht die Ausbildung der vertretenden Person massgebend
sein, sondern die Qualität der für die vertretene Person erbrachten Leistungen.
Zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- ist jener Zeitaufwand zu
entschädigen, der für eine in der Schweiz anwaltlich tätige Person objektiv
erforderlich gewesen wäre, um die effektiv erbrachten Dienstleistungen in der
gleichen Qualität zu erbringen (Plüss, § 16 N. 99; VGr, 16. Mai
2018, VB.2017.00799, E. 2.4). Ein Aufwand von 32 Stunden geht weit
über das hinaus, was unter objektiven Gesichtspunkten zur Führung des
Beschwerdeverfahrens notwendig war. So wendete die Vertreterin beispielsweise
insgesamt 15 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift auf, wobei
das Studium der Unterlagen als selbständiger Punkt aufgeführt wurde und nicht
in diesem Aufwand enthalten ist. Dasselbe gilt für das Verfassen der
zweiseitigen Stellungnahme vom 12. Juli 2017, auch die dafür aufgewendeten
drei Stunden erscheinen zu hoch. Sodann erscheint der Aufwand von jeweils einer
halben Stunde für das Lesen und Verfassen von E-Mails sowie Aktennotizen nicht
angemessen. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles sowie nach dem
Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen rechtfertigt sich eine
Entschädigung des Zeitaufwands von 15 Stunden. Ebenso wenig lassen sich
Barauslagen im Umfang von Fr. 375.- rechtfertigen; die Telefon- und
Portopauschalen sind zu hoch. Somit sind diese Pauschalen auf ein vernünftiges
Mass von zusammen Fr. 50.- zu kürzen. Weiter wird die Erstellung einer
erforderlichen Fotokopie im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im
Kanton Zürich praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt (VGr, 18. April
2018, VB.2016.00642, E. 2.3 m. w. H.).
Damit werden Barauslagen im Umfang von Fr. 162.- für Kopien, Telefon und
Porto entschädigt. Nach dem Gesagten sind der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2018.00030 ein Aufwand von 15 Stunden à
220.
- sowie Auslagen im Betrag von Fr. 162.- zu
entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 3'462.- (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer) ergibt. Nach Anrechnung der
Parteientschädigung verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag
von Fr. 1'962.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer).
5.4
Abschliessend
gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in
der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Verfahren VB.2017.00684 und VB.2018.00030 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00684 wird teilweise gutgeheissen. Die
Verfügungen des Sozialzentrums C der Stadt Zürich vom 10. Mai 2016 und vom
22.
Dezember 2016 sowie Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des
Bezirksrats vom 7. September 2017 werden aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin wird aufgefordert, sich im Sinn der Erwägungen mit
Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine günstigere Wohnung zu suchen.
Verweigert die Beschwerdeführerin die Mitwirkung bei der Suche oder den Bezug
einer günstigeren und zumutbaren Wohnung, darf die Beschwerdegegnerin den
Unterstützungsbetrag für das Wohnen entsprechend kürzen.
3.
Die Beschwerde im Verfahren VB.2018.00030 wird gutgeheissen. Der Entscheid
der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörden der Stadt Zürich
vom 30. Juni 2016 sowie Dispositiv-Ziff. II bis IV des Beschlusses
des Bezirksrats vom 23. November 2017 werden aufgehoben.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 3'280.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
6.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
7.
Die
Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen und ihr für das Verfahren
VB.2017.00684 in der Person von Rechtsanwalt B sowie für das Verfahren VB.2018.00030
in der Person von Mag. iur. G eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt.
8.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
VB.2017.00684 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer zu bezahlen.
9.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Mag. iur. G
für das Beschwerdeverfahren VB.2018.00030 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
10.
Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren VB.2017.00684,
unter Anrechnung der Parteientschädigung, mit Fr. 1'757.80 (zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Mag. iur. G
wird für ihren Aufwand im Verfahren VB.2018.00030, unter Anrechnung der
Parteientschädigung, mit Fr. 1'962.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
11.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
einzureichen.
12.
Mitteilung an …