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Entscheid

VB.2017.00684

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00684

13. August 2018Deutsch26 min

(URT.2018.20074)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1979, wird mit ihren beiden Kindern, geboren

2006 und 2008, seit dem 1. April 2016 durch die Sozialen Dienste der Stadt

Zürich wirtschaftlich unterstützt.

Erwägungen

II. Verfahren VB.2017.00684

A. Der

Brutto-Mietzins der von A und ihren beiden Söhnen bewohnten 4-Zimmerwohnung

beträgt seit dem 1. Oktober 2017 monatlich Fr. 3'259.- (vorher Fr. 3'445.-).

Nachdem die effektiven Wohnkosten einstweilen übernommen wurden, verfügte die

zuständige Sozialarbeiterin des Sozialzentrums C der Stadt Zürich am 10. Mai

2016, dass diese nur noch bis 31. März 2017 zu berücksichtigen seien. A

wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 30. November 2016 eine günstigere

Wohnung zu einem Mietzins von maximal Fr. 1'600.- pro Monat zu suchen und

monatlich mindestens sechs Suchbemühungen unaufgefordert vorzulegen. Die

hiergegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der

Sozialen Behörden der Stadt Zürich am 21. Juli 2016 ab. Am 22. Dezember

2016.

verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums C die Kürzung des zu

berücksichtigenden Mietzinses auf die angedrohten Fr. 1'600.- monatlich

per 1. April 2017.

B. Die

hiergegen von A erhobene Einsprache bei der Sonderfall- und

Einsprachekommission der Sozialen Behörden der Stadt Zürich blieb erfolglos.

Der Bezirksrat Zürich hiess den Rekurs von A teilweise gut, indem er am 7. September

2017.

beschloss, dass der effektive Mietzins von Fr. 3'445.- längstens bis

zum 31. März 2018 zu berücksichtigen sei. Verfahrenskosten wurden keine

erhoben.

C. Am 13. Oktober

2017.

(Poststempel) gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss, dass weiterhin der effektive Mietzins zu übernehmen sei.

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 präzisierte der nunmehr beauftragte

Rechtsvertreter B den Antrag von A u. a. dahingehend, dass die effektiven Wohnkosten mindestens

bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens unter Entschädigungsfolge zu

übernehmen seien, und stellte in ihrem Namen ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsvertretung. Ausserdem reichte er diverse Beweismittel zu

den Akten.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 20. Oktober

2017.

auf eine Vernehmlassung und reichte dem Gericht die Akten ein. Die Stadt

Zürich, vertreten durch die Sozialbehörde, beantragte am 8. November 2017

und am 3. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat liess

sich zu den weiteren Eingaben von A nicht mehr vernehmen. Am 29. Januar

und am 2. Mai 2018 reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnoten ein. Am 11. Juli

2018.

legte die Beschwerdeführerin dem Gericht ein aktuelles Arztzeugnis vom 6. Juli

2018.

vor, welches ihr eine um 85 % verminderte Arbeitsfähigkeit

attestiert. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht mehr.

II. Verfahren

VB.2018.00030

A. A ist gelernte …-Meisterin

und arbeitete im Anschluss an ihren Lehr- und Meisterabschluss in Land I

während rund fünf Jahren im Beauty-Bereich. Danach zog sie mit ihrem Mann und

dem jüngsten Sohn in die Schweiz, wo ihr zweites Kind geboren wurde. Sie

kümmerte sich hier vorerst um die Familie und arbeitete nur ehrenamtlich als ….

Seit dem 1. September 2012 führt sie das E-Atelier als selbständige … in F.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 lehnte die

Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörden der Stadt Zürich die

finanzielle Unterstützung beim Weiterführen der selbständigen Erwerbstätigkeit

ab. A wurde verpflichtet, die selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten eines

Erwerbseinkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit per 31. Oktober

2016.

aufzugeben. Weiter wurde sie verpflichtet, ab dem 1. No­vember 2016

an einer Arbeitsintegrationsmassnahme teilzunehmen und gleichzeitig nach einer

existenzsichernden Festanstellung zu suchen. Im Fall der Weiterführung der

selbständigen Erwerbstätigkeit müsse sie mit der Kürzung oder Einstellung der

Sozialhilfe rechnen.

B. Hiergegen

erhob A am 28. Juli 2017 Rekurs beim Bezirksrat Zürich, welcher diesen am

23.

November 2017 teilweise guthiess, indem er A verpflichtete, die

selbständige Erwerbstätigkeit per 31. März 2018 aufzugeben und ab dem 1. April

2018.

an einer Arbeitsintegrationsmassnahme teilzunehmen sowie gleichzeitig

intensiv nach einer existenzsichernden Festanstellung zu suchen. Die Drohung

der Leistungseinstellung hob er auf. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

C. Mit

Beschwerde vom 22. Januar 2018 liess A durch ihre Rechtsvertreterin Mag. iur. G dem

Verwaltungsgericht unter Entschädigungsfolge beantragen, dass der angefochtene

Beschluss des Bezirksrats aufzuheben sei und die Sache zur neuerlichen

Sachverhaltsfeststellung an die Sonderfall- und Einsprachekommission der

Sozialbehörden der Stadt Zürich zurückzuweisen sei. Eventualiter sei sie zu

verpflichten, nur zu einem Arbeitspensum von 25 % an einem

Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen unter Weiterführung ihrer

selbständigen Erwerbstätigkeit zu 25 %. Subeventualiter sei festzustellen,

dass A nur zu 50 % arbeitsfähig sei und deshalb nur zu 50 % an einem

Arbeitsintegrationsprogramm teilnehmen könne. Sodann ersuchte sie um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.

Am 30. Januar 2018 verzichtete der Bezirksrat auf

eine Vernehmlassung und reichte die Akten dem Gericht ein. Am 8. Februar

2018.

schloss die Stadt Zürich, vertreten durch die Sozialbehörde, auf Abweisung

der Beschwerde.

Am 13. Juli 2018 reichte Mag. iur. G auf Aufforderung der

Einzelrichterin ihre Honorarnote ein. Gleichzeitig reichte die

Beschwerdeführerin ein aktuelles Arztzeugnis sowie Belege für

Bewerbungsbemühungen und die Erkrankung des Sohnes ein. Die Beschwerdegegnerin

äusserte sich hierzu nicht mehr.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

1.2

Der

Streitwert bemisst sich im Verfahren VB.2017.00684 auf Fr. 19'308.-, das

heisst auf die Differenz zwischen dem effektiven neuen Mietzins von Fr. 3'259.-

und dem Mietzins gemäss aktueller Mietzinsrichtlinie von Fr. 1'650.- pro

Monat hochgerechnet auf zwölf Monate, wie dies bei periodischen Leistungen

üblich ist (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A.,

Zürich 2014, § 65a N. 17; VGr, 15. September 2017,

VB.2017.00282, E. 1.2). Der Streitwert im Verfahren VB.2018.00030

berechnet sich gemäss theoretisch maximal zulässiger Kürzung im Umfang von 30 %

des Grundbedarfs während maximal 6 Monaten bzw. von 15 % während

maximal 12 Monaten, mithin auf Fr. 3'301.20 (§ 17 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV] in Verbindung mit den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], A.8.2).

Damit liegen die Streitwerte beider Verfahren je unter Fr. 20'000.-,

sodass die Einzelrichterin entscheidberufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG).

1.3

Die

Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn

mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen

aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der

Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008 [SR 272]). Eine

Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere

Rechtsmittelbegehren von Privaten oder eines Gemeinwesens gegen denselben

Entscheid richten (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, VRG-Kommentar,

Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60). Vorliegend stehen sich in beiden

Verfahren die gleichen Parteien gegenüber und es geht in beiden Verfahren um

die wirtschaftliche Hilfe für die Beschwerdeführerin. Es recht­fertigt sich

deshalb, die Verfahren VB.2017.00684 und VB.2018.00030 zu vereinigen.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 SHV). Sozialhilfe

ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der

Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden.

Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht daher nur, wenn die Möglichkeiten der

Selbsthilfe wie die Nutzung von Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen, die

Geltendmachung von Ansprüchen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher

Natur oder die Anrechnung tatsächlich erfolgender freiwilliger Leistungen

Dritter nicht bestehen (Peter Mösch Payot, in: Sabine

Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis,

Bd. XI, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.40). Der

grundsätzliche Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist somit an die

Voraussetzung geknüpft, dass die in Not geratene Person sich ausserstande sieht

– d. h. wenn es ihr

rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist –, selber für sich zu sorgen. Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

SHV die SKOS-Richt­linien, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Verstösst der Hilfesuchende gegen (rechtmässige) Anordnungen,

Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen

nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt

werden. Die hilfesuchende Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis

schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b

SHG).

3.

Verfahren VB.2017.00684:

3.1

Nach den SKOS-Richtlinien gehören die

Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen

Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional

unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal

ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte

festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die Beschwerdegegnerin ist dieser

Empfehlung gefolgt und hat eine interne Richtlinie für die Bemessung der

Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinie) erlassen.

Der maximale Mietzins für einen Dreipersonenhaushalt in der Stadt Zürich

beträgt gemäss der aktuell geltenden Mietzinsrichtlinie vom 1. März 2018 Fr. 1'650.-

pro Monat. Die Mietzinsrichtlinien als solche sind

lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den

Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte

Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und

den SKOS-Richtlinien entsprechen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich

[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03, 7. Juli 2017; vgl. auch

VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2).

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient der

Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die

Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert

werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014,

VB.2014.00554, E. 2.3 mit Hinweis auf VGr, 25. Mai 2007,

VB.2007.00204, E. 4). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer

Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation

gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug

in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Die Massnahme hat mit

Blick auf die betroffene Person zumutbar und verhältnismässig zu sein (Mösch

Payot, Rz. 39.26). Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte

zu berücksichtigen: die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige

Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der

betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554,

E. 2.4 m. w. H.). Bei voraussichtlich

nur kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist Zurückhaltung

bei der Anordnung eines Wohnungswechsels angebracht (Urs Vogel, in: Christoph

Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187).

Erachtet die Behörde einen Umzug in eine günstigere Wohnung für angezeigt, hat

sie der sozialhilfeabhängigen Person eine angemessene Übergangsfrist zu

gewähren und, wenn es die Umstände erfordern, gleichzeitig Hilfe bei der

Wohnungssuche zu leisten (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A.,

Bern 1999, S. 143; Vogel, S. 188). Die verlangte

Selbsthilfe muss insbesondere mit Blick auf gesundheitliche Einschränkungen,

gerade im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen, zumutbar sein (Guido

Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, St. Gallen 2014, S. 241 f.). Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer

Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare

und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren

Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung

aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3; VGr, 25. September

2014, VB.2014.00426, E. 2.6. m. w. H.).

3.2

Wird eine

Verletzung von Auflagen bzw. Weisungen festgestellt, führt dies nicht

automatisch zur Leistungskürzung. Vielmehr ist das Ausmass des Fehlverhaltens

zu beurteilen. Die Sanktion hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

entsprechen (Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und

Grundrechtseinschränkungen in der Sozialhilfe, in: ZBl 116/2015, S. 414; Mösch

Payot, Rz. 39.113).

3.3

Die

Beschwerdeführerin wandte sich Ende 2015 an die Sozialbehörde und bat um

persönliche Unterstützung und Beratung aus Anlass des

"Scheidungskriegs" und der Gewalterfahrungen mit ihrem Ehemann. Im

Januar 2016 bat sie um Übernahme der Wohnungskosten, da ihr Ehemann die ihr und

den Kindern gemäss Eheschutzurteil zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'250.-

monatlich nicht (mehr) zahle und sich ins Ausland abgesetzt habe. Seit 1. April

2016.

werden sie und ihre Kinder von der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich

unterstützt. Der Mietzins der Wohnung der Beschwerdeführerin entspricht

unbestritten nicht den Vorgaben der Mietzinsrichtlinie. Deshalb wurde ihr am 10. Mai

2016.

die Auflage erteilt, eine neue Wohnung zu suchen, unter der Androhung,

dass der effektive Mietzins spätestens ab 1. April 2017 nicht mehr

übernommen werde. Da der Beschwerdeführerin und den Kindern zum Zeitpunkt der

Auflage gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge von monatlich total Fr. 10'250.-

zustanden, konnte damals aber nicht von einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit

ausgegangen werden. Aus diesem Grund erweist sich die Auflage zum Umzug gemäss

Verfügung bereits vom 10. Mai 2016 als verfrüht und deshalb

unverhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin nahm damit in unhaltbarer Weise in

Kauf, dass die Beschwerdeführerin und ihre zwei schulpflichtigen Kinder ihre

Wohnung und das Quartier, in welchem sie verwurzelt sind, verlassen müssen,

auch wenn ihre finanzielle Abhängigkeit vom Sozialamt nur vorübergehend

bestehen würde. Zwar liegt der Mietzins weit über den gemäss Richtlinien zu

übernehmenden Wohnkosten, dies ist jedoch kein Grund, das

Verhältnismässigkeitsprinzip zu missachten. Zumal die Familie diese Wohnung

bereits vor der Trennung vom Ehemann und Vater bewohnt hatte, als dieser als

Facharzt … arbeitete und sie sich die Wohnung leisten konnte. Ebenso hätte die

Beschwerdeführerin sich die Wohnung weiterhin leisten können, wenn ihr Mann

seiner Unterhaltspflicht nachgekommen wäre. Die Auflage zum Bezug einer

günstigeren Wohnung vom Mai 2016 erweist sich damit als unrechtmässig und ist

entsprechend aufzuheben.

3.4

Da das

Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Endentscheid­zeitpunkt

abzustellen hat (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 8), ist

vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor

Sozialhilfe bezieht sowie dass gemäss geändertem Eheschutzurteil der

Beschwerdeführerin neu Fr. 800.- und den Kindern je Fr. 1'500.- für

den Unterhalt zulasten ihres Ehemannes zugesprochen wurden. Sodann dauert das

Scheidungsverfahren vor einem Gericht in Land I fort und leistet der Ehemann

und Vater weiterhin keine Unterhaltszahlungen, sodass die Beschwerdeführerin

und die Kinder mit den bevorschussten Beträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'880.-

Vorlieb nehmen müssen. Es ist somit heute nicht mehr von einer bloss kurzen

Unterstützungsdauer auszugehen, welche die Auflage des Wechsels in eine

günstigere Wohnung – wie dies im Mai 2016 der Fall war – per se unzumutbar

erscheinen lässt. Weiter erscheint die Auflage zur Wohnungssuche auch deshalb

als gerechtfertigt, weil tiefere Wohnkosten die Ablösung der Beschwerdeführerin

von der Sozialhilfe befördern. Die Beschwerdeführerin wird, auch wenn ihr Mann

künftig seiner Schuld nachkommen sollte, auf eine günstigere Wohnung angewiesen

sein. Da ihr Mann nunmehr im Ausland arbeitet und deshalb keine dem Schweizer

Lohnniveau entsprechende Unterhaltsbeiträge zu erwarten sind, liegt es auch im

Interesse der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Lebenshaltungskosten senken

kann. Es besteht damit auch kein hinreichender Grund, um mit dem

Wohnungswechsel bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens zuzuwarten. Die

Auflage zur Wohnungssuche erweist sich unter Berücksichtigung der neuen

tatsächlichen Verhältnisse als gerechtfertigt. Für die Beschwerdeführerin und

ihre Kinder ist es trotz Verwurzelung im Quartier tragbar, für die Zukunft eine

günstigere Wohnung, wenn nötig auch ausserhalb des Quartiers, anzumieten. Es

darf von ihnen verlangt werden, dass sie sich mit der notwendigen Unterstützung

an die neue Situation anpassen. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf § 11

SHG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 SHV anzuweisen, die

Beschwerdeführerin angesichts ihrer gesundheitlichen Probleme bei der

Wohnungssuche und der Organisation des Umzugs zu unterstützen. Die Suche hat,

aufgrund der auch für die Kinder mit gesundheitlichen Problemen einhergehenden

sehr belastenden Situation sowie weil sich die Geschäftsräume der

alleinerziehenden Beschwerdeführerin dort befinden, prioritär im J-Quartier zu

erfolgen. Der Mietzins der gegenwärtigen Wohnung muss künftig aber nicht mehr

vollständig übernommen werden, sollte die Beschwerdeführerin sich weigern, bei

der Suche mitzuwirken oder in eine zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen. In

diesem Fall darf die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Kürzung verfügen.

Da sich die Auflage im Zeitpunkt ihres Verfügens im Mai

2016.

als unrechtmässig erweist, ist auch die darauf gestützte Leistungskürzung

zu Unrecht erfolgt. Anzumerken bleibt, dass die Kürzung angesichts der

gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ohnehin nicht verhältnismässig

gewesen wäre. Denn die Akten lassen nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin

gesundheitlich in der Lage war, ohne persönliche Unterstützung eine neue

Wohnung zu finden und einen Umzug zu organisieren. Sie war in ihren

Selbsthilfemöglichkeiten stark limitiert. Zwar dokumentierte die

Beschwerdeführerin ihre gesundheitliche Situation erst nach der Mandatierung

eines Rechtsvertreters vollständig. Allerdings wäre der Bezirksrat verpflichtet

gewesen, die von der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin angebotenen weiteren

ärztlichen Atteste einzufordern.

Die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00684 ist demnach

teilweise gutzuheissen.

4.

Verfahren VB.2018.00030:

4.1

Wirtschaftliche

Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den

Lebensunterhalt nicht ausreicht. Dabei wird im Sozialhilferecht grundsätzlich

nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit

unterschieden. Hilfs­bedürftige Personen, die eine selbständige

Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Bei­behaltung dieser Tätigkeit

unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit lang­fristig Erfolg

verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet (VGr, 5. März 2015,

VB.2014.00505, E. 2.1; VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523,

E. 3.1; VGr, 3. August 2005, VB.2005.00251, E. 2.1; Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe für

Selbständigerwerbende, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997, S. 129).

Angesichts dieser Zielsetzung stellt die wirtschaftliche Hilfe in solchen

Fällen eine Überbrückungshilfe dar. Die finanziellen Leistungen bestehen in der

(ergänzenden) Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine befristete Zeit.

Diese Zeitspanne kann verlängert werden, wenn begründete Aussicht auf eine nachhaltige

Verbesserung ("Turnaround") innert kurzer Zeit besteht

(SKOS-Richtlinien, Kap. H.7; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 6.2.04, Ziff. 2, 21. Dezember 2016).

4.2

Steht

fest, dass mit einem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden

kann, so darf die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden – unter Wahrung einer

angemessenen Liquidationsfrist – zur Aufgabe seines Betriebs verpflichten. Die

diesbezüglich strenge Praxis des Verwaltungsgerichts gründet auf der

Überlegung, dass es nicht Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe ist, auf

Dauer das Betriebsrisiko einer voraussichtlich nicht gewinnbringenden

selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen (VGr, 5. März 2015,

VB.2014.00505, E. 2.2; VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523,

E. 3.1; VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00318, E. 4.3.3).

4.3

Die

Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, setzt jedoch stets

voraus, dass sorgfältig abgeklärt wurde, ob mit einem Betrieb effektiv kein

längerfristiges existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann (VGr, 5. März

2015, VB.2014.00505, E. 2.4; VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523,

E. 3.3). Um zu untersuchen, ob ein bestimmter Betrieb rentabel ist, ist

anhand von Unterlagen (wie z. B.

Bilanz und Erfolgsrechnung, Inventar, Schuldenverzeichnis, offenen Rechnungen,

aktuellen und vergangenen Aufträgen) abzuklären, wie das Geschäftsergebnis

sowie der Vermögensstand in letzter Zeit ausgesehen haben, wie die aktuelle

Lage ist und wie sich diese Faktoren künftig entwickeln dürften. Insbesondere

sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln (VGr, 10. November

2011, VB.2011.00523, E. 3.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 6.2.04, Ziff. 3.2, 21. Dezember 2016).

4.4

Unbestritten

konnte die Beschwerdeführerin in letzter Zeit ihre Ausgaben nicht mit den Einnahmen

aus ihrem Geschäft finanzieren. Im Zeitpunkt der verfügten Auflage zur Aufgabe

der selbständigen Erwerbstätigkeit am 30. Juni 2016 per 31. Oktober

2016.

durfte die Beschwerdegegnerin jedoch – wie bereits oben in E. 3.3

ausgeführt – nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin, welcher

Unterhaltsbeiträge in beträchtlicher Höhe zustanden, längerfristig

sozialhilfeabhängig bleiben würde. Die damals verfügte Massnahme erweist sich

als verfrüht und damit unverhältnismässig. Ohnehin hätte der Beschwerdeführerin

eine längere Frist zur Aufgabe der Tätigkeit eingeräumt werden müssen, damit

sie einen Käufer für ihr Geschäft hätte suchen können. Die Verfügung vom 30. Juni

2016.

ist aufzuheben.

4.5

Was die

aktuellen Verhältnisse betrifft, ist es zwar wie der Bezirksrat zu Recht

ausgeführt hat, nicht Aufgabe des Gemeinwesens, auf Dauer das Betriebsrisiko

einer nicht gewinnbringenden Erwerbstätigkeit zu tragen. Jedoch sind bei der

Rentabilitätsprüfung nicht dauernde Arbeitsunfähigkeiten und gesundheitliche

Probleme zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin erlitt im Jahr 2014 einen

Herzinfarkt, im Jahr 2015 sowie 2016 hatte sie je eine Lungenentzündung. Sodann

musste sie sich im November 2016 einer Unterleibsoperation unterziehen. Im 2017

litt sie an Herzschwäche und musste Abklärungen vornehmen lassen. Weiter liegt

bei ihr gemäss Zeugnis ihres Psychotherapeuten vom 17. Januar 2018

"schon längere Zeit" "bedingt durch den Scheidungskrieg, die

aktuelle finanzielle Situation und den Rechtsstreit mit der Sozialbehörde"

"eine mittelgradige depressive Episode" vor, welche ihren psychischen

Zustand stark beeinträchtige und ihre Arbeitsfähigkeit auf 50 %

vermindere. Am 6. Juli 2018 attestierte ihr ihr Psychiater eine um 85 %

verminderte Arbeitsfähigkeit. Der Bezirksrat ging bei seinen Berechnungen indes

von einer 100%igen Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, obwohl die

Beschwerdeführerin wiederholt und nachdrücklich ausführte, dass sie krank sei

und nicht voll arbeiten könne. Freilich legte die Beschwerdeführerin das Zeugnis

ihres Psychiaters erst vor Verwaltungsgericht vor. Allerdings wäre der

Bezirksrat verpflichtet gewesen, die rechtsunkundige Beschwerdeführerin

aufzufordern, die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden durch ein

Arztzeugnis zu belegen. Weiter berechnete er den Bedarf der Beschwerdeführerin

und ihrer beiden Kinder unter Berücksichtigung von Wohnungskosten von Fr. 3'445.-

monatlich, welche jedoch wie in E. 3.4 ausgeführt, zeitnah sinken werden.

Überdies beabsichtigt die Beschwerdeführerin die tageweise Untervermietung

ihres Geschäfts, sodass sie die Betriebskosten während ihrer

Teilerwerbsfähigkeit senken könnte. Unter Berücksichtigung erfolgender

tageweiser Untervermietung der Geschäftsräume und/oder nach der Genesung

erfolgender 100%-Tätigkeit der Beschwerdeführerin kann vorliegend im jetzigen

Zeitpunkt nicht auf langfristige Unrentabilität geschlossen werden. Bei voller

Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin dürfte ein monatlicher Ertrag von schätzungsweise

Fr. 2'500.- möglich sein. Hinzukommt die bevorschusste Alimente im Umfang

von Fr. 1'880.-, das heisst, es resultierte insgesamt ein Einkommen von Fr. 4'380.-

pro Monat. Damit könnte die Beschwerdeführerin nach ihrer Genesung und nach dem

Bezug einer günstigeren Wohnung mit einer Miete von Fr. 1'650.- den dann

resultierenden Bedarf von ihr und den Kindern von insgesamt Fr. 4'162.-

selbständig finanzieren und sich von der Sozialhilfe lösen. Sollte die

Beschwerdeführerin die von ihrer Bekannten in Aussicht gestellte Wohnung mit

einem Zins von Fr. 1'800.- als deren Nachmieterin per 1. Januar 2019

in der Tat mieten können, müsste ein Bedarf von Fr. 4'312.- gedeckt

werden, was mit zu erwartenden Einnahmen ebenfalls realistisch erscheint. Eine

Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist damit nicht notwendig, der

Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten für den gegenwärtigen

Zeitpunkt. Die Auflage zur Geschäftsaufgabe erweist sich nach dem Gesagten auch

unter aktuellen Verhältnissen als verfrüht und unzweckmässig. Sollte die

(teilweise) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin weiter andauern und

gelingt es ihr nicht, das Geschäft während ihrer Abwesenheit unterzuvermieten,

müsste eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erneut geprüft werden.

Die Beschwerde im Verfahren VB.2018.00030 ist demnach

gutzuheissen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 13

N. 66). Desgleichen hat diese für das Verfahren VB.2017.00684 antragsgemäss

eine angemessene, aufgrund des teilweisen Obsiegens reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) für

das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Für das Verfahren VB.2018.00030 hat die

Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer)

zu bezahlen. Die Entschädigungen sind direkt an die

Vertreter der Beschwerdeführerin auszuzahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG; Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45). Für die

Rekursverfahren hat die damals noch unvertretene Beschwerdeführerin keine

Entschädigungen beantragt.

5.2

Die Gesuche

der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für die Beschwerdeverfahren

sind bei diesem Ausgang gegenstandslos. Die Gesuche um unentgeltliche

Rechtsvertretung hingegen sind angesichts der ausgewiesenen Mittel­losigkeit der

Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs

gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist der

Beschwerdeführerin für das Verfahren VB.2017.00684 in der Person ihres Vertreters,

Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Für das Verfahren

VB.2018.00030 ist ihr Mag. iur. G

als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

5.3

Hinsichtlich der Festlegung der

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für

die verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt es nach § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr,

LS 175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV

VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.-

pro Stunde.

Rechtsanwalt B macht für das Beschwerdeverfahren

VB.2017.00684 einen Aufwand von 17,85 Stunden sowie Barauslagen im Betrag

von Fr. 117.80 geltend. Vom geltend gemachten Stundenaufwand entfällt rund

1.

Stunde auf Telefonate mit der Staatsanwaltschaft und Akteneinsichtsgesuche

bei dieser. Dieser Aufwand steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem

vorliegenden Verfahren und ist nicht zu entschädigen. Der übrige Aufwand

erscheint ebenfalls zu hoch, da die Beschwerdeführerin erst für die Replik

(mithin ab 29. November 2018) vertreten war und es hauptsächlich noch

darum ging, weitere Beweismittel wie Arztzeugnisse einzulegen. Nicht unter den

notwendigen Zeitaufwand fällt das Verfassen einer Replik im Umfang einer

Beschwerdeschrift und das Wiederholen der bereits in der Beschwerdeschrift

vorgebrachten Darstellungen der Beschwerdeführerin. Somit rechtfertigt

es sich, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2017.00684

einen Aufwand von 12 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 117.80 zu entschädigen, was einen

Gesamtbetrag von Fr. 2'757.80 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) ergibt. Nach Anrechnung der Parteientschädigung verbleibt

ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 1'757.80

(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer).

Mag. iur. G

macht für das Beschwerdeverfahren VB.2018.00030 einen

Aufwand von 32,20 Stunden à Fr. 250.- sowie Barauslagen im Betrag von

Fr. 375.- geltend. Der geltend gemachte Stundenansatz entspricht

nicht § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010, welche einen Betrag von Fr. 220.- vorsieht. Dieser Stundenansatz

gilt sodann für Personen, die im Sinn von Art. 5 des Anwaltsgesetzes vom

23.

Juni 2000 (BGFA) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind

und damit den Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen

Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind (VGr, 19. Juli 2017,

VB.2017.00279, E. 6.3). Bei Praktikanten, Substituten und Volontären sind

tiefere Stundenansätze zulässig, zumal diese in der Regel mehr Zeit

beanspruchen als patentierte Anwältinnen und Anwälte (BGr, 22. Juli 2010,

1B_94/2010, E. 6.3). Richtigerweise sollte bei der Bemessung der

Entschädigung indessen nicht die Ausbildung der vertretenden Person massgebend

sein, sondern die Qualität der für die vertretene Person erbrachten Leistungen.

Zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- ist jener Zeitaufwand zu

entschädigen, der für eine in der Schweiz anwaltlich tätige Person objektiv

erforderlich gewesen wäre, um die effektiv erbrachten Dienstleistungen in der

gleichen Qualität zu erbringen (Plüss, § 16 N. 99; VGr, 16. Mai

2018, VB.2017.00799, E. 2.4). Ein Aufwand von 32 Stunden geht weit

über das hinaus, was unter objektiven Gesichtspunkten zur Führung des

Beschwerdeverfahrens notwendig war. So wendete die Vertreterin beispielsweise

insgesamt 15 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift auf, wobei

das Studium der Unterlagen als selbständiger Punkt aufgeführt wurde und nicht

in diesem Aufwand enthalten ist. Dasselbe gilt für das Verfassen der

zweiseitigen Stellungnahme vom 12. Juli 2017, auch die dafür aufgewendeten

drei Stunden erscheinen zu hoch. Sodann erscheint der Aufwand von jeweils einer

halben Stunde für das Lesen und Verfassen von E-Mails sowie Aktennotizen nicht

angemessen. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles sowie nach dem

Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen rechtfertigt sich eine

Entschädigung des Zeitaufwands von 15 Stunden. Ebenso wenig lassen sich

Barauslagen im Umfang von Fr. 375.- rechtfertigen; die Telefon- und

Portopauschalen sind zu hoch. Somit sind diese Pauschalen auf ein vernünftiges

Mass von zusammen Fr. 50.- zu kürzen. Weiter wird die Erstellung einer

erforderlichen Fotokopie im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im

Kanton Zürich praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt (VGr, 18. April

2018, VB.2016.00642, E. 2.3 m. w. H.).

Damit werden Barauslagen im Umfang von Fr. 162.- für Kopien, Telefon und

Porto entschädigt. Nach dem Gesagten sind der Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2018.00030 ein Aufwand von 15 Stunden à

220.

- sowie Auslagen im Betrag von Fr. 162.- zu

entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 3'462.- (zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer) ergibt. Nach Anrechnung der

Parteientschädigung verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag

von Fr. 1'962.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer).

5.4

Abschliessend

gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16

Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in

der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Verfahren VB.2017.00684 und VB.2018.00030 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00684 wird teilweise gutgeheissen. Die

Verfügungen des Sozialzentrums C der Stadt Zürich vom 10. Mai 2016 und vom

22.

Dezember 2016 sowie Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des

Bezirksrats vom 7. September 2017 werden aufgehoben. Die

Beschwerdeführerin wird aufgefordert, sich im Sinn der Erwägungen mit

Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine günstigere Wohnung zu suchen.

Verweigert die Beschwerdeführerin die Mitwirkung bei der Suche oder den Bezug

einer günstigeren und zumutbaren Wohnung, darf die Beschwerdegegnerin den

Unterstützungsbetrag für das Wohnen entsprechend kürzen.

3.

Die Beschwerde im Verfahren VB.2018.00030 wird gutgeheissen. Der Entscheid

der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörden der Stadt Zürich

vom 30. Juni 2016 sowie Dispositiv-Ziff. II bis IV des Beschlusses

des Bezirksrats vom 23. November 2017 werden aufgehoben.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 3'280.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6.

Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

7.

Die

Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen und ihr für das Verfahren

VB.2017.00684 in der Person von Rechtsanwalt B sowie für das Verfahren VB.2018.00030

in der Person von Mag. iur. G eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt.

8.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren

VB.2017.00684 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer zu bezahlen.

9.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Mag. iur. G

für das Beschwerdeverfahren VB.2018.00030 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

10.

Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren VB.2017.00684,

unter Anrechnung der Parteientschädigung, mit Fr. 1'757.80 (zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Mag. iur. G

wird für ihren Aufwand im Verfahren VB.2018.00030, unter Anrechnung der

Parteientschädigung, mit Fr. 1'962.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

11.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

einzureichen.

12.

Mitteilung an …