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Entscheid

VB.2017.00685

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00685

28. Juni 2018Deutsch8 min

(URT.2018.19982)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1962, wird seit 2012 mit Unterbrüchen von der

Sozialbehörde der Gemeinde B wirtschaftlich unterstützt. Am 6. April 2016

erteilte ihm diese die Auflage, seine Arbeitsunfähigkeit unaufgefordert

monatlich zu belegen. Liege keine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit vor,

habe er sich intensiv um Arbeit zu bemühen und dies monatlich schriftlich mit

mindestens fünf sinnvollen Bewerbungen zu dokumentieren. Für den

Unterlassungsfall wurde ihm die Kürzung des Grundbedarfs für vorerst sechs

Monate um maximal 30 % angedroht.

Am 7. September 2016 beschloss die Sozialbehörde B

die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate, weil A gegen die

Auflage, sich um Arbeit zu bemühen oder seine Arbeitsunfähigkeit zu belegen,

verstossen habe.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 12. Oktober 2016 Rekurs beim

Bezirksrat B, welcher diesen am 6. September 2017 ohne Kosten zu erheben,

abwies.

III.

Am 17. Oktober 2017 beantragte A mit Beschwerde dem

Verwaltungsgericht sinngemäss, dass die Kürzung seines Grundbedarfs aufzuheben

sei. Mit Präsidialverfügung des Abteilungsvorsitzenden der 3. Abteilung

vom 20. Oktober 2017 wurden die Beschwerdeantwort, Vernehmlassung und die

Akten eingeholt sowie A darauf aufmerksam gemacht, dass Sendungen des

Verwaltungsgerichts an postlagernde Adressen jeweils per Einschreiben mit

Rückschein zugestellt werden, da Gerichtsurkunden nicht an Postlageradressen

zugestellt werden können. A erhob hiergegen am 31. Oktober 2017

"Einsprache" und ersuchte sinngemäss um Zustellung per Einschreiben

ohne Rückschein, was der Abteilungsvorsitzende mit Präsidialverfügung vom 7. November

2017.

abwies. Auf eine hiergegen am 17. November 2017 erhobene Beschwerde

von A trat das Bundesgericht am 13. Dezember 2017 nicht ein (8C_805/2017).

Der Bezirksrat B verzichtete am 23. Oktober 2017 auf

eine Vernehmlassung und reichte dem Gericht die Akten ein. Am 1. November

2017.

verzichtete die Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde B, auf eine

Beschwerdeantwort. Diese beiden Eingaben wurden A mit der Präsidalverfügung vom

7.

November 2017 zugestellt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

1.2

Der

Streitwert bemisst sich anhand der verfügten Kürzung von Fr. 147.90 für

sechs Monate. Da sich der Streitwert dementsprechend auf unter

Fr. 20'000.- beläuft, fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe

ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der

Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden.

Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht daher nur, wenn die Möglichkeiten der

Selbsthilfe wie die Nutzung von Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen, die

Geltendmachung von Ansprüchen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher

Natur oder die Anrechnung tatsächlich erfolgender freiwilliger Leistungen

Dritter nicht bestehen (Peter Mösch Payot, in: Sabine

Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis,

Bd. XI, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.40). Der

grundsätzliche Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist somit an die Voraussetzung

geknüpft, dass die in Not geratene Person sich ausserstande sieht – d. h. wenn es ihr rechtlich

verwehrt oder faktisch unmöglich ist –, selber für sich zu sorgen.

2.2

Gemäss § 21

SHG in Verbindung mit § 23 lit. d SHV kann die wirtschaftliche Hilfe deshalb

mit der Auflage zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen

Verhaltensmassregeln verbunden werden. Ist eine hilfeempfangende

Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie

verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen. Es darf von ihr demzufolge auch

verlangt werden, dass sie entsprechende Bemühungen nachweist (VGr, 8. März

2018, VB.2017.00331, E. 5.1). Die hilfeempfangende Person darf sich dabei

nicht darauf beschränken, nur Stellen in ihrem angestammten Beruf zu suchen.

Vielmehr hat sie jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei der Beurteilung der

Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die

arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung abzustellen. Danach muss eine

Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen

Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten

Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand

angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau

der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert

werden (BGE 130 I 72 E. 5.3; VGr, 28. September 2016, VB.2016.00335,

E. 2.3 mit Hinweis).

2.3

Das Recht

zur Weisung der Arbeitsaufnahme verpflichtet die Sozialhilfeorgane im Rahmen

der persönlichen Sozialhilfe, die unterstützte Person in ihren Bemühungen auf

der Suche nach einer Arbeit zu unterstützen (Urs Vogel, in: Christoph Häfeli

[Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 185). Die

Mitwirkung der Behörde bei der Arbeitssuche ist insbesondere dann verlangt,

wenn die unterstützte Person wegen körperlicher oder psychischer Probleme auf

dem Arbeitsmarkt benachteiligt ist (Felix Wolffers, Grundriss des

Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 109). Die

Massnahme hat mit Blick auf die betroffene Person zumutbar und verhältnismässig

zu sein (Mösch Payot, Rz. 39.26).

2.4

Wird eine

Verletzung von Auflagen bzw. Weisungen festgestellt, führt dies nicht

automatisch zur Leistungskürzung. Vielmehr ist das Ausmass des Fehlverhaltens

zu beurteilen. Die Sanktion hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

entsprechen (Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und

Grundrechtseinschränkungen in der Sozialhilfe, in: ZBl 116/2015, S. 414; Mösch

Payot, Rz. 39.113).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer war bis zum Sicherheitsentzug seines Führerausweises am

11.

Dezember 2013 als selbständig Erwerbender im Transportbereich tätig.

Seither ist er ohne Einkommen und nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer

leidet an Psoriasis (Schuppenflechten). Er war deswegen im Jahr 2015

arbeitsunfähig. Vom 11. Dezember 2015 bis Ende Januar 2016 war er aufgrund

eines Unfalls an der Hand arbeitsunfähig. Im Jahr 2016 war er bis Ende April

100.

% krankgeschrieben. Von Mai bis September 2016 reichte der

Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein. Anlässlich des

Gesprächs mit seinem Sozialarbeiter am 23. Mai 2016 war der Zustand seiner

Haut weiterhin schlecht. Er wurde nochmals mündlich daraufhin gewiesen, dass

er, falls er weder Arztzeugnisse noch Belege für Arbeitssuchbemühungen

einreiche, eine Kürzung hinnehmen müsse. Nach der verfügten Kürzung am 7. September

2016.

legte der Beschwerdeführer (soweit ersichtlich) ab Oktober 2016 wieder

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu den Akten.

3.2

Das

Fehlverhalten des Beschwerdeführers bezieht sich unbestritten (nur) auf den

Zeitraum vom 1. Juni bis 7. September 2016, in welchem er weder

Arztzeugnisse noch Belege für Arbeitssuchbemühungen vorlegte. Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich an verschiedenen Orten beworben,

jedoch ohne Erfolg. Zudem bemühe er sich darum, seinen Führerausweis wieder

erlangen zu können, um wieder in seinem angestammten Beruf arbeiten zu können.

Der Bezirksrat erachtete die Kürzung als angebracht, da der Beschwerdeführer

seine Arbeitssuchbemühungen nicht beweisen konnte und es ihm zumutbar gewesen

sei, sich auch ausserhalb seines Berufs um Arbeit zu bemühen bzw. (sinngemäss)

rechtzeitig ein Arztzeugnis einzureichen.

3.3

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Chancen des Beschwerdeführers eine Stelle auf dem

Arbeitsmarkt zu finden aufgrund seines Alters, seiner beruflichen

Qualifikationen und seiner schlechten Gesundheit gering sind. Die Sozialbehörde

unterstützte deshalb früher seine selbständige Erwerbstätigkeit, obwohl er

ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen war. Da dem Beschwerdeführer der

Fahrausweis aus Sicherheitsgründen auf unbestimmte Zeit entzogen wurde und er kein

Fahrzeug mehr lenken durfe, verlangte die Sozialbehörde grundsätzlich

rechtmässig, dass er sich eine neue Arbeit suchen müsse, wenn er nicht

krankgeschrieben sei. Sie ging zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer

die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch ausserhalb seines Berufs zumutbar ist.

Allerdings entsteht aufgrund der Akten nicht der Eindruck, dass der

Beschwerdeführer aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen in

der Lage ist, eine Arbeitsstelle ohne persönliche Hilfe zu finden. In den

Aktennotizen des Sozialamtes wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer

"verwirrt und orientierungslos" wirke und verbissen "gegen all

die Mächte" vorgehe, "die ihm Schlechtes wollen" (act. 7/9/24,

S. 1). Als verwirrt ist er offenbar auch bereits polizeilich aufgefallen (act. 7/9/24,

S. 4; act. 7/9/1/23, S. 4). Hinweise auf sozialamtliche

Unterstützung des Beschwerdeführers in seinen Bemühungen auf der Suche

nach einer Arbeit sind jedoch trotz dieser Einschränkungen nicht

aktenkundig. Die Auflage, ohne Unterstützung des Sozialamts fünf

sinnvolle Bewerbungen pro Monat einzureichen, ist deshalb als unzumutbar einzustufen.

Damit erweist sich die angefochtene Leistungskürzung als

unrechtmässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 3, 1. Spiegelstrich

des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 6. April 2016 und der Beschluss

der Sozialbehörde B vom 7. September 2016 werden im Sinn der Erwägungen

aufgehoben. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats B vom 6. September

2017.

wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an