VB.2017.00685
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00685
28. Juni 2018Deutsch8 min
(URT.2018.19982)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00685
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch Sozialbehörde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1962, wird seit 2012 mit Unterbrüchen von der
Sozialbehörde der Gemeinde B wirtschaftlich unterstützt. Am 6. April 2016
erteilte ihm diese die Auflage, seine Arbeitsunfähigkeit unaufgefordert
monatlich zu belegen. Liege keine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit vor,
habe er sich intensiv um Arbeit zu bemühen und dies monatlich schriftlich mit
mindestens fünf sinnvollen Bewerbungen zu dokumentieren. Für den
Unterlassungsfall wurde ihm die Kürzung des Grundbedarfs für vorerst sechs
Monate um maximal 30 % angedroht.
Am 7. September 2016 beschloss die Sozialbehörde B
die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate, weil A gegen die
Auflage, sich um Arbeit zu bemühen oder seine Arbeitsunfähigkeit zu belegen,
verstossen habe.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 12. Oktober 2016 Rekurs beim
Bezirksrat B, welcher diesen am 6. September 2017 ohne Kosten zu erheben,
abwies.
III.
Am 17. Oktober 2017 beantragte A mit Beschwerde dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, dass die Kürzung seines Grundbedarfs aufzuheben
sei. Mit Präsidialverfügung des Abteilungsvorsitzenden der 3. Abteilung
vom 20. Oktober 2017 wurden die Beschwerdeantwort, Vernehmlassung und die
Akten eingeholt sowie A darauf aufmerksam gemacht, dass Sendungen des
Verwaltungsgerichts an postlagernde Adressen jeweils per Einschreiben mit
Rückschein zugestellt werden, da Gerichtsurkunden nicht an Postlageradressen
zugestellt werden können. A erhob hiergegen am 31. Oktober 2017
"Einsprache" und ersuchte sinngemäss um Zustellung per Einschreiben
ohne Rückschein, was der Abteilungsvorsitzende mit Präsidialverfügung vom 7. November
2017.
abwies. Auf eine hiergegen am 17. November 2017 erhobene Beschwerde
von A trat das Bundesgericht am 13. Dezember 2017 nicht ein (8C_805/2017).
Der Bezirksrat B verzichtete am 23. Oktober 2017 auf
eine Vernehmlassung und reichte dem Gericht die Akten ein. Am 1. November
2017.
verzichtete die Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde B, auf eine
Beschwerdeantwort. Diese beiden Eingaben wurden A mit der Präsidalverfügung vom
7.
November 2017 zugestellt.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2
Der
Streitwert bemisst sich anhand der verfügten Kürzung von Fr. 147.90 für
sechs Monate. Da sich der Streitwert dementsprechend auf unter
Fr. 20'000.- beläuft, fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe
ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der
Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden.
Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht daher nur, wenn die Möglichkeiten der
Selbsthilfe wie die Nutzung von Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen, die
Geltendmachung von Ansprüchen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher
Natur oder die Anrechnung tatsächlich erfolgender freiwilliger Leistungen
Dritter nicht bestehen (Peter Mösch Payot, in: Sabine
Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis,
Bd. XI, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.40). Der
grundsätzliche Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist somit an die Voraussetzung
geknüpft, dass die in Not geratene Person sich ausserstande sieht – d. h. wenn es ihr rechtlich
verwehrt oder faktisch unmöglich ist –, selber für sich zu sorgen.
2.2
Gemäss § 21
SHG in Verbindung mit § 23 lit. d SHV kann die wirtschaftliche Hilfe deshalb
mit der Auflage zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen
Verhaltensmassregeln verbunden werden. Ist eine hilfeempfangende
Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie
verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen. Es darf von ihr demzufolge auch
verlangt werden, dass sie entsprechende Bemühungen nachweist (VGr, 8. März
2018, VB.2017.00331, E. 5.1). Die hilfeempfangende Person darf sich dabei
nicht darauf beschränken, nur Stellen in ihrem angestammten Beruf zu suchen.
Vielmehr hat sie jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die
arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung abzustellen. Danach muss eine
Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen
Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten
Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand
angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau
der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert
werden (BGE 130 I 72 E. 5.3; VGr, 28. September 2016, VB.2016.00335,
E. 2.3 mit Hinweis).
2.3
Das Recht
zur Weisung der Arbeitsaufnahme verpflichtet die Sozialhilfeorgane im Rahmen
der persönlichen Sozialhilfe, die unterstützte Person in ihren Bemühungen auf
der Suche nach einer Arbeit zu unterstützen (Urs Vogel, in: Christoph Häfeli
[Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 185). Die
Mitwirkung der Behörde bei der Arbeitssuche ist insbesondere dann verlangt,
wenn die unterstützte Person wegen körperlicher oder psychischer Probleme auf
dem Arbeitsmarkt benachteiligt ist (Felix Wolffers, Grundriss des
Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 109). Die
Massnahme hat mit Blick auf die betroffene Person zumutbar und verhältnismässig
zu sein (Mösch Payot, Rz. 39.26).
2.4
Wird eine
Verletzung von Auflagen bzw. Weisungen festgestellt, führt dies nicht
automatisch zur Leistungskürzung. Vielmehr ist das Ausmass des Fehlverhaltens
zu beurteilen. Die Sanktion hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
entsprechen (Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und
Grundrechtseinschränkungen in der Sozialhilfe, in: ZBl 116/2015, S. 414; Mösch
Payot, Rz. 39.113).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer war bis zum Sicherheitsentzug seines Führerausweises am
11.
Dezember 2013 als selbständig Erwerbender im Transportbereich tätig.
Seither ist er ohne Einkommen und nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer
leidet an Psoriasis (Schuppenflechten). Er war deswegen im Jahr 2015
arbeitsunfähig. Vom 11. Dezember 2015 bis Ende Januar 2016 war er aufgrund
eines Unfalls an der Hand arbeitsunfähig. Im Jahr 2016 war er bis Ende April
100.
% krankgeschrieben. Von Mai bis September 2016 reichte der
Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein. Anlässlich des
Gesprächs mit seinem Sozialarbeiter am 23. Mai 2016 war der Zustand seiner
Haut weiterhin schlecht. Er wurde nochmals mündlich daraufhin gewiesen, dass
er, falls er weder Arztzeugnisse noch Belege für Arbeitssuchbemühungen
einreiche, eine Kürzung hinnehmen müsse. Nach der verfügten Kürzung am 7. September
2016.
legte der Beschwerdeführer (soweit ersichtlich) ab Oktober 2016 wieder
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu den Akten.
3.2
Das
Fehlverhalten des Beschwerdeführers bezieht sich unbestritten (nur) auf den
Zeitraum vom 1. Juni bis 7. September 2016, in welchem er weder
Arztzeugnisse noch Belege für Arbeitssuchbemühungen vorlegte. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich an verschiedenen Orten beworben,
jedoch ohne Erfolg. Zudem bemühe er sich darum, seinen Führerausweis wieder
erlangen zu können, um wieder in seinem angestammten Beruf arbeiten zu können.
Der Bezirksrat erachtete die Kürzung als angebracht, da der Beschwerdeführer
seine Arbeitssuchbemühungen nicht beweisen konnte und es ihm zumutbar gewesen
sei, sich auch ausserhalb seines Berufs um Arbeit zu bemühen bzw. (sinngemäss)
rechtzeitig ein Arztzeugnis einzureichen.
3.3
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Chancen des Beschwerdeführers eine Stelle auf dem
Arbeitsmarkt zu finden aufgrund seines Alters, seiner beruflichen
Qualifikationen und seiner schlechten Gesundheit gering sind. Die Sozialbehörde
unterstützte deshalb früher seine selbständige Erwerbstätigkeit, obwohl er
ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen war. Da dem Beschwerdeführer der
Fahrausweis aus Sicherheitsgründen auf unbestimmte Zeit entzogen wurde und er kein
Fahrzeug mehr lenken durfe, verlangte die Sozialbehörde grundsätzlich
rechtmässig, dass er sich eine neue Arbeit suchen müsse, wenn er nicht
krankgeschrieben sei. Sie ging zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch ausserhalb seines Berufs zumutbar ist.
Allerdings entsteht aufgrund der Akten nicht der Eindruck, dass der
Beschwerdeführer aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen in
der Lage ist, eine Arbeitsstelle ohne persönliche Hilfe zu finden. In den
Aktennotizen des Sozialamtes wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer
"verwirrt und orientierungslos" wirke und verbissen "gegen all
die Mächte" vorgehe, "die ihm Schlechtes wollen" (act. 7/9/24,
S. 1). Als verwirrt ist er offenbar auch bereits polizeilich aufgefallen (act. 7/9/24,
S. 4; act. 7/9/1/23, S. 4). Hinweise auf sozialamtliche
Unterstützung des Beschwerdeführers in seinen Bemühungen auf der Suche
nach einer Arbeit sind jedoch trotz dieser Einschränkungen nicht
aktenkundig. Die Auflage, ohne Unterstützung des Sozialamts fünf
sinnvolle Bewerbungen pro Monat einzureichen, ist deshalb als unzumutbar einzustufen.
Damit erweist sich die angefochtene Leistungskürzung als
unrechtmässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 3, 1. Spiegelstrich
des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 6. April 2016 und der Beschluss
der Sozialbehörde B vom 7. September 2016 werden im Sinn der Erwägungen
aufgehoben. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats B vom 6. September
2017.
wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…