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Entscheid

VB.2017.00687

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00687

14. November 2017Deutsch18 min

(URT.2017.19363)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

D (geboren 1990) und A (geboren 1995) sind seit Februar

2017 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn F (geboren 2016). Im Juli

2017 kam D aus dem Ausland in die Schweiz, wo er seither mit A und dem Sohn in

deren Wohnung wohnte.

Nach einer Auseinandersetzung am 24. September

2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich am 27. September

2017 gegenüber A für

die Dauer von jeweils 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe

nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 (StGB) die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Betret- bzw.

Rayonverbot rund um den Wohnort sowie ein Kontaktverbot zu D an.

Erwägungen

II.

D ersuchte am 3. Oktober 2017 das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen um zwei Monate.

Mit Urteil und Verfügung vom 9. Oktober 2017

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die mit

Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 27. September 2017 angeordneten

Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) bis zum 11. Dezember

2017.

Es wurden keine Kosten erhoben. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt.

III.

Dagegen erhob A am 16. Oktober 2017 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts am

Bezirksgericht Zürich vom 9. Oktober 2017 sei aufzuheben, und die durch

die Kantonspolizei Zürich am 27. September 2017 verfügten

Gewaltschutzmassnahmen seien nicht zu verlängern; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten von D. Zudem sei ihr

die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren.

Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 24. Oktober

2017.

auf eine Stellungnahme. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete gleichentags

auf eine freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.

D erstattete am 30. Oktober 2017 seine

Beschwerdeantwort mit den Anträgen, es sei die Beschwerde abzuweisen und das

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2017 zu bestätigen,

wonach die durch die Kantonspolizei Zürich am 27. September 2017 verfügten

Schutzmassnahmen bis zum 11. Dezember 2017 verlängert wurden; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten von A.

Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Auf telefonische Aufforderung hin reichten die

Rechtsvertreter von A

und D am 9. November 2017 ihre Honorarnoten

ein.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht

Zürich und die Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 GSG werden vom

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des

Einzelrichters.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6

Abs. 3 GSG). Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender

Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50

VRG).

2.3

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).

In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes

wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht

besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,

in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3;

VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.4

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die

Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zwei Mal mit der Faust auf den Nacken

geschlagen haben soll. Anschliessend soll sie eine Schere genommen, diese vor

das Gesicht des Beschwerdegegners gehalten und diesem gedroht haben, seine

Augen auszustechen, wenn er die Scheidungsunterlagen nicht unterschreibe.

Anschliessend soll sie ihn mit der Schere in der Hand am Verlassen der Wohnung

gehindert haben. Der Beschwerdegegner sei dann via Balkon aus der Wohnung

geflüchtet.

3.2

Die Vorinstanz

erwog, der Beschwerdegegner habe anlässlich seiner Anhörung seine bei der

Polizei gemachten Aussagen gleichlautend wiederholt und zu Protokoll gegeben,

dass die Beschwerdeführerin unberechenbar sei und er Angst vor ihr habe. Durch

seine Ausführungen habe er glaubhaft dargelegt, dass es zwischen den Parteien

zu Vorfällen häuslicher Gewalt ihm gegenüber gekommen sei, namentlich am 24. September

2017.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien, selbst wenn diese

zutreffen sollten, nicht geeignet, aufgrund des anlässlich der Anhörung

gewonnenen persönlichen Eindrucks des Beschwerdegegners dessen in ihrem Kern

glaubhaften Darlegungen massgeblich zu entkräften. Das Verhältnis zwischen den

Parteien sei offensichtlich schon seit längerer Zeit, jedenfalls seit der

Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin eingezogen sei, äusserst angespannt

und konfliktbeladen. Es erscheine glaubhaft, dass eine baldige Verbesserung der

angespannten Situation bzw. eine Versöhnung wenig wahrscheinlich sei und die

dargelegte Gefährdung fortbestehe. Die Schutzmassnahmen erwiesen sich deshalb

weiterhin als tauglich, notwendig und angemessen, weshalb diese antragsgemäss

um zwei Monate zu verlängern seien.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, in den zwei Monaten, in welchen der

Beschwerdegegner und sie in der Schweiz zusammengelebt hätten, sei es häufiger

zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen, sodass sie sich entschlossen habe,

die Beziehung zu beenden. Sie habe den Beschwerdegegner gebeten, das Formular

für die Stellung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens zu unterschreiben. Er,

der bei einer Scheidung voraussichtlich die Aufenthaltsbewilligung verlieren

würde und ins Ausland zurückkehren müsste, habe sich mit einer Scheidung nicht

einverstanden erklären können. Obwohl sie seine Entscheidung nicht gutheissen

könne, habe sie ihn weder mit der Faust auf den Nacken geschlagen, noch ihn mit

einer Schere bedroht oder am Verlassen der Wohnung gehindert. Erst Tage später

sei er zur Polizei gegangen. Obwohl die Mitbeteiligte Schutzmassnahmen verfügt

habe, habe sie den Aussagen des Beschwerdegegners keinen Glauben geschenkt.

Zumal Gfr G in einer E-Mail an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

der Stadt Zürich ausgeführt habe, dass seines Erachtens von der

Beschwerdeführerin keine Gefahr ausginge und es schwer zu glauben sei, dass der

Beschwerdegegner Angst vor ihr haben soll; denn angesichts der Köpergrösse des

Beschwerdegegners von 1.80 m und seiner sportlichen Statur und der kleinen

Beschwerdeführerin seien die Kraftverhältnisse klar verteilt. Die

Schutzmassnahmen seien offensichtlich verfügt worden, damit die Parteien sich

etwas hätten beruhigen können, jedoch nicht, weil von ihr, der

Beschwerdeführerin, eine Gefahr ausgegangen sei. Der Beschwerdegegner habe sie

einen Tag vor Einreichung des Verlängerungsgesuchs mindestens drei Mal

telefonisch zu kontaktieren versucht. Des Weiteren habe er ihr am 2. Oktober

2017.

per SMS mitgeteilt, sie treffen zu wollen, was verdeutliche, dass er sich

nicht vor ihr fürchte. Als sie nicht darauf reagiert habe, sei sie von einem

Kollegen des Beschwerdegegners per SMS kontaktiert worden, welcher schrieb,

Letzterer habe ihm erklärt, sie habe versucht, ihm mit einem Kugelschreiber die

Augen auszustechen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien schliesslich

nicht nachvollziehbar. Die Schilderungen des Beschwerdegegners seien weder

plausibel, detailreich noch ausführlich. Allein aufgrund der Wiederholung von

Vorwürfen könne nicht auf deren Glaubhaftigkeit geschlossen werden. Die

Handlungen des Beschwerdegegners widerlegten zudem seine Aussagen. Die

Vorinstanz könne zudem aus der Eröffnung eines Strafverfahrens wegen eines vom

Beschwerdegegner gestellten Strafantrags nichts zulasten der Beschwerdeführerin

ableiten. Weiter scheine es, als wolle die Vorinstanz einem Eheschutzverfahren,

in welchem die Zuteilung der Wohnung erfolgen müsse, vorgreifen.

3.4

Der

Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, seine Gefährdung sei nicht auf

körperliche (physische) Verhältnisse zurückzuführen. In einer Beziehung könne

Gewalt durchaus auch von der (körperlich oft weniger kräftigen) Frau ausgehen.

Seine Gefährdung sei auch dann nicht mehr eine simple Frage der körperlichen

Verhältnisse, wenn seitens der Beschwerdeführerin gefährliche Gegenstände

verwendet würden, wie etwa eine spitzige Schere. Aus den bei der Polizei

vorgespielten Tonaufnahmen betreffend den Streit vom 24. September 2017

erhelle, dass die Beschwerdeführerin lauter und aggressiver zu hören sei als

er, und dass sie auf das Kind "wütend" reagiert habe. Er sei demnach

durchaus gefährdet, wenn die Beschwerdeführerin in einer erneuten häuslichen

Konfliktsituation die Contenance verliere. Dies insbesondere dann, wenn sie

unter Drogeneinfluss (Marihuana) oder –entzug stehe, oder wenn sie übermässig

Alkohol konsumiere, und angesichts der Tatsache, dass sie auch schon wegen

Fremdgefährdung fürsorgerisch untergebracht worden sei. Er habe ausserdem

schlüssige und widerspruchsfreie Aussagen zur häuslichen Gewaltsituation

gemacht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin hingegen seien zurückhaltend zu

würdigen, zumal sie offensichtlich dazu neige, Umstände hervorzuheben, von

denen sie sich erhoffe, in besseres Licht gerückt zu werden, so wie sie auch

ihren Cannabis-Konsum bagatellisiere.

4.

4.1

Es ist unbestritten, dass es am 24. September

2017.

zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen ist. Die

Beschwerdeführerin räumt den verbalen Streit ein, bestreitet jedoch, dabei dem

Beschwerdegegner gegenüber gewalttätig geworden zu sein. Bei divergierenden Parteiaussagen ist zu prüfen, ob weitere

Indizien einen Standpunkt stützen und ob bei dieser Beweislage eine

Gefährdungssituation und deren Fortbestand glaubhaft sind.

Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die

Aussagen des Beschwerdegegners nur aufgrund ihrer Wiederholung allein keine

erhöhte Glaubhaftigkeit erfahren. Bis auf den Einsatz der Schere und die beiden

Schläge auf den Nacken des Beschwerdegegners sind die Aussagen der Parteien zu

den Geschehnissen vom 24. September 2017 weitgehend deckungsgleich.

Selbst wenn der Polizeirapport vom 28. September 2017

Zweifel des sachbearbeitenden Polizisten an der Verwendung der Schere

widergibt, genügten diese dem Haftrichter nicht, um seine Feststellungen einer

fortbestehenden häuslichen Gewaltsituation zu entkräften. Für die Darstellung

der Beschwerdeführerin, sie habe einen Kugelschreiber in der Hand gehabt,

spricht der Umstand, dass sie dem Beschwerdegegner die Scheidungsvereinbarung

zur Unterschrift hingehalten habe. Das Auffinden der Schere durch die Polizei

im Badezimmer, wo der Streit unbestrittenermassen stattfand, stützt als

weiteres Indiz jedoch die Aussagen des Beschwerdegegners, welcher aussagte, die

Beschwerdeführerin habe diese im Badezimmer behändigt; davor habe sie diese

noch nicht in der Hand gehabt. Die körperliche Überlegenheit, welche aufgrund

physischer Gegebenheiten unzweifelhaft dem Beschwerdegegner zukommt, kann

schliesslich bei der Verwendung von spitzen oder gefährlichen Gegenständen

nicht ausschlaggebend sein.

Weiter kann den Aussagen einer Drittperson via

Textnachricht vorliegend kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden, da die

konkreten Umstände, wie der Freund zu diesen Informationen gekommen ist, nicht

bekannt sind. Festzuhalten ist jedoch, dass dieser in seiner Nachricht an die

Beschwerdeführerin offenbar von einem Kugelschreiber geschrieben haben soll,

welchen die Beschwerdeführerin – so auch ihre Darstellung – gemäss dem

Beschwerdegegner bei dem Streit in der Hand gehalten haben soll.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren aus Sicht

der Vorinstanz jedoch nicht geeignet, die Darlegungen des Beschwerdegegners

massgeblich zu entkräften. Die Vorinstanz konnte sich

während den beiden rund 40 und 45 Minuten dauernden Anhörungen einen

persönlichen Eindruck der Parteien verschaffen. Unter diesen Umständen und da

dem Haftrichter ein relativ grosser Ermessensspielraum zuzugestehen ist, ist

jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem Fall häuslicher

Gewalt ausging. Es ist auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse bis

ins letzte Detail zu rekonstruieren, was sich hier aufgrund der bezüglich der

Tätlichkeiten gegensätzlichen Aussagen der Parteien ohnehin nicht

bewerkstelligen liesse.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die eigene Wohnung zu benötigen, damit sie

den Sohn bei sich zuhause betreuen könne. Hierzu ist festzuhalten, dass

bezüglich der Zuteilung der ehelichen Wohnung unter dem Aspekt, wem der

Eheleute diese besser dient, auf das hängige Eheschutzverfahren bzw. in Bezug

auf den Aufenthalt des Sohnes auf das Verfahren bei der Kindesschutzbehörde zu

verweisen ist. Das GSG stellt in Bezug auf die Wohnung oder das Haus lediglich

auf die gefährdende Person ab, welche daraus weggewiesen werden kann (§ 3

Abs. 2 lit. a GSG).

Der Beschwerdegegner erhebt zudem Vorwürfe gegenüber der

Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Verhalten im Umgang mit Suchtmitteln und

gegenüber dem Sohn, welcher nicht in die Schutzmassnahmen einbezogen wurde.

Vorliegend geht es jedoch nicht darum, das Verhalten der Beschwerdeführerin als

Person und als Mutter zu beurteilen, sondern darum, ob die

Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden, weshalb auf diese Vorbringen

nicht weiter einzugehen ist. Dass eine Strafuntersuchung gegen die

Beschwerdeführerin eröffnet wurde, wurde zudem von der Vorinstanz nur

festgestellt und nicht wertend berücksichtigt.

4.3

Zu

berücksichtigen ist, dass ein Eheschutzverfahren erfahrungsgemäss eine starke

emotionale Belastung der involvierten Parteien bedeutet. Der Beschwerdeführer

scheint an dieser Beziehung – wie er geltend macht, wegen seinem Sohn –

festhalten zu wollen, während die Beschwerdeführerin ein Begehren um Eheschutzmassnahmen

einreichte. Ein wichtiges Anliegen der Schutzmassnahmen im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes ist, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen

und zur Ruhe kommen kann (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum

Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 774). Die Verlängerung

der Schutzmassnahmen kann daher auch in diesem Zusammenhang zu einer (weiteren)

Beruhigung der Situation beitragen. Da es im Gewaltschutzverfahren genügt, wenn

aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die

fraglichen Tatsachen spricht, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz

angesichts des offensichtlich bereits seit der Ankunft des Beschwerdegegners in

der Schweiz andauernden ehelichen Konflikts, von einem Fortbestand der Gefährdungssituation

im Sinn des GSG ausging.

4.4

Trotz des

bestehenden Kontaktverbots hatten die Parteien gemäss übereinstimmenden

Aussagen Kontakt miteinander. Es war gerade der Beschwerdegegner selbst,

welcher die Beschwerdeführerin mehrmals telefonisch kontaktierte. Dies spricht

gegen die von ihm geltend gemachte Angst vor der Beschwerdeführerin. Es ist

jedoch gerade noch nachvollziehbar, wenn er ausführt, er fürchte vor allem

Konfliktsituationen im häuslichen Umfeld, das heisst wenn sich die Parteien

persönlich gegenüberstünden, zumal auch eine solche Eskalation zur Anordnung

der Schutzmassnahmen geführt hatte.

Wie bereits erwähnt, liegt der Zweck von

Gewaltschutzmassnahmen in der Deeskalation der Situation, welche bezüglich der

Parteien mit den polizeilichen Schutzmassnahmen von 14 Tagen noch nicht

erreicht gewesen sein dürfte. Da ausser und vor dem Vorfall vom 24. September

2017.

keine weiteren tätlichen Auseinandersetzungen geltend gemacht oder

dokumentiert wurden und sich die Beurteilung vorliegend auf Indizien stützen

muss, erscheint eine Verlängerung um – wie vom Beschwerdegegner beantragt – zwei

Monate gerade noch angemessen.

4.5

Nach dem Gesagten

hält die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen einer Rechtskontrolle stand.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 12

Abs. 1 GSG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da sowohl die Beschwerdeführerin als

auch der Beschwerdegegner unentgeltlich zu verbeiständen sind (vgl. nachfolgend

E. 5.2), werden keine Entschädigungen zugesprochen (vgl. Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], § 16 N. 57; VGr, 9. Januar 2017, VB.2016.00715/00764,

E. 7.1).

5.2

5.2.1

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner beantragen die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

für das Beschwerdeverfahren.

5.2.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die

nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2.3

Aufgrund der ausgewiesenen Sozialhilfebedürftigkeit ist die Mittellosigkeit

der Beschwerdeführerin gegeben. Sodann ist die Notwendigkeit des Beizugs einer

Rechtsvertreterin im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden

rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der Streitsache sowie die

Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen.

Folglich ist der

Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren; die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihr in der Person von RA B,

substituiert durch MLaw C, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen.

5.2.4

Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung ist bei

vorliegendem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist dagegen

gutzuheissen: Auch er ist aufgrund seiner Sozialhilfebedürftigkeit mittellos. Das

Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts seiner

Parteistellung nicht zu prüfen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 44).

Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist schliesslich im

Hinblick auf die Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem

Beschwerdegegner in der Person von RA E ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen.

5.3

5.3.1

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit

des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss

§ 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

8.

September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt

der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der

Regel Fr. 220.-.

5.3.2

Der von der Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Kostennote

ausgewiesene Zeitaufwand von 8.43 Stunden à Fr. 220.- (total

Fr. 1'854.60) sowie die geltend gemachten Spesen in Höhe von Fr. 43.-

erweisen sich als gerechtfertigt. Folglich ist RA B,

substituiert durch MLaw C, für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'897.60

(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 2'049.40), zu entschädigen.

5.3.3

Der von dem Vertreter des Beschwerdegegners in der Kostennote ausgewiesene

Zeitaufwand von 9.25 Stunden à Fr. 220.- (total Fr. 2'035.-)

sowie die geltend gemachten Spesen in Höhe von Fr. 126.- erweisen sich als

gerechtfertigt. Folglich ist RA E für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'161.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer,

total Fr. 2'333.90) zu entschädigen.

5.4

Die Parteien

werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.

Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt,

jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in der Person von RA B, substituiert durch

MLaw C, eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren

mit Fr. 2'049.40 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

8.

Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von RA E ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird

für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'333.90 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10.

Mitteilung an …