Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00690

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00690

20. Dezember 2018Deutsch15 min

(URT.2019.20481)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. Dezember

2016 setzte der Gemeinderat B die Grundwasserschutzzonen bezüglich der

Grundwasserfassung C und der Quellfassungen D, E sowie F unter Aufhebung der

bisherigen Schutzzonenfestsetzungen neu fest. Das Amt für Abfall, Wasser,

Energie und Luft (AWEL) genehmigte den Entscheid mit Verfügung vom 26. Januar

2017.

Erwägungen

II.

A erhob hiergegen Rekurs an das Baurekursgericht und

beantragte die Aufhebung der Genehmigung vom 26. Januar 2017 und

Publikation vom 24. März 2017 betreffend die Schutzzone D 2 und den

weiteren Bestand der bisherigen Schutzzone. Eventualiter verlangte er für die

Neufestsetzung der Schutzzone 2 D eine angemessene Entschädigung für die

Wertverminderung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 14. September

2017.

ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Hiergegen erhob A am 17. Oktober 2017 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei der Entscheid aufzuheben und

die Schutzzonen seien an die gesetzlich notwendige Grösse anzupassen; es sei

für die mit dem Entscheid verbundene Werteinbusse der in der Schutzzone 2 und 3

liegenden Grundstücke in der D, für die Ertrags- und Wertverminderung der

Grundstücke eine angemessene Entschädigung zu leisten. Schliesslich stellte er

das Gesuch um Aufhebung der Verfahrenskosten aufgrund seiner schwierigen

wirtschaftlichen Lage.

Die Baudirektion und das

Baurekursgericht beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Bei der streitigen

erstinstanzlichen Anordnung handelt es sich um einen Schutzzonenplan samt

zugehörigem Reglement, der eine generell-konkrete Natur aufweist und mit einer

Allgemeinverfügung verglichen werden kann (VGr, 10. Juni 2015,

VB.2014.00453, E. 1). Das Verwaltungsgericht ist demnach gestützt auf § 41

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist nach § 21

Abs. 2 VRG zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991

über den Schutz der Gewässer (GSchG) haben die Kantone Schutzzonen für die im

öffentlichen Interesse stehenden Grundwasserfassungen auszuscheiden, und sie

legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die notwendigen Erhebungen

für die Abgrenzung der Schutzzonen müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen

durchführen. Die Grundwasserschutzzonen bilden

zusammen mit den Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG) und den

Grundwasserschutzarealen (Art. 21 GSchG) das im Bundesrecht vorgesehene

Instrumentarium des planerischen Grundwasserschutzes, welches in

Art. 29–32a in Verbindung mit Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung

vom 28. Oktober 1998 (GSchV) näher präzisiert wird. Im Kanton Zürich wird

die bundesrechtliche Pflicht zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen in

§§ 35 ff. des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom

8.

Dezember 1974 (EG GSchG) geregelt.

2.2

Die

Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der engeren

Schutzzone (Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S3;

Ziff. 121 Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV; § 36 Abs. 1

Satz 1 EG GSchG). Während die Zone S2 unter anderem verhindern soll,

dass Keime und Viren in die Grundwasserfassung gelangen und das Grundwasser

durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt wird (Ziff. 123

Abs. 1 lit. a und b des Anhangs 4 GSchV), soll die Zone S3

gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren, beispielsweise bei

Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ausreichend Zeit und Raum für die

erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Ziff. 124 Abs. 1 des

Anhangs 4 GSchV).

2.3

Auf Antrag der

Fassungseigentümer setzt der Gemeinderat die erforderlichen

Grundwasserschutzzonen fest und erlässt die zugehörigen Schutzvorschriften

(§ 35 Abs. 1 EG GSchG). Er ordnet die erforderlichen

Schutzmassnahmen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften sowie der

örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an (§ 36 Abs. 2 Satz 1 EG

GSchG).

Entscheidungshilfen der Verwaltung bilden die Wegleitung

Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL (heute

Bundesamt für Umwelt, BAFU) von 2004 (nachfolgend "Wegleitung") sowie

das Modul der Vollzugshilfe "Grundwasserschutzzonen bei

Lockergesteinen" des Bundesamts für Umwelt, BAFU, von 2012 (nachfolgend "Modul Vollzugshilfe").

Das vom

Beschwerdegegner am 21. Dezember 2016 festgesetzte Schutzzonenreglement

entspricht diesen bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben (vgl. Wegleitung S. 42).

2.4

Mit der Ausscheidung von Schutzzonen sind für

die betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen in der Nutzung des

Grundeigentums verbunden, welche ihre Grundrechte berühren. Gemäss Art. 36

Abs. 1–3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen

Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von

Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind sowie dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit genügen.

3.

3.1

Art. 20 GschG mit § 12 des Anhangs 4

GschV in Verbindung mit §§ 35 f. EG GeschG bildet eine genügende

gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der streitigen Grundwasserschutzzone

samt zugehörigem Reglement.

3.2

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

stellt sich die Frage, ob die festgelegten Schutzzonen erforderlich sind oder

ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme den angestrebten Erfolg

herbeiführen könnte. Schliesslich muss geprüft werden, ob zwischen dem

angestrebten Ziel und der zu seiner Erreichung notwendigen Grundrechtsbeschränkung

ein vernünftiges Verhältnis besteht (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, vgl.

Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 9. A., Zürich etc. 2016, N. 321 ff.).

3.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund

der bakteriologischen Analysen der Quelle D habe sich gezeigt, dass sich die

Wasserqualität trotz aller Schutzmassnahmen weder massgeblich verbessert noch

verschlechtert habe. Die bakteriologischen Werte hätten letztmals im Jahr 2013

über den vorgeschriebenen Werten gelegen. Ein weiteres Indiz, dass kein

dringender Handlungsbedarf gegeben sei, sei darin zu sehen, dass lediglich eine

bakteriologische Analyse pro Jahr erstellt worden sei. Die Analyse vom 8. Mai

2017.

sei eine Woche nach Rekurserhebung und sieben Monate nach der letzten

Probe erstellt worden. Weshalb ausgerechnet diese Probe massive Keimzahlen

aufweise, sei nicht klar. Die Beeinträchtigungen könnten aber weder witterungs-

noch nutzungsbedingt sein, da in der besagten Jahreszeit eine längere

Trockenperiode stattgefunden habe und auch keine Gülle ausgebracht worden sei.

Schliesslich führte der Beschwerdeführer in der Replik aus, die Quellfassung in

der D sei seit dem Bau 1948 weder einer ausführlichen Revision noch einer

Erneuerung unterzogen worden, was die Wasserqualität ebenfalls stark

beeinflussen könne.

Zum hydrogeologischen Bericht führt der Beschwerdeführer

aus, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei der Wasserfluss zur Quelle bis

heute nicht eindeutig belegt und bekannt. Deshalb bestehe keine Gewähr, dass es

auf die Wasserqualität einen positiven Einfluss habe, wenn die Schutzzonen

vergrössert würden. Der hydrogeologische Bericht empfehle die Schutzzone 2 und

3.

nur leicht zu erweitern, nicht in dem von der Beschwerdegegnerin

vorgenommenen Ausmass.

3.4

Grundwasserschutzzonen dienen dazu,

Trinkwassergewinnungsanlagen und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung

als Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen. Sie sind um die im

öffentlichen Interesse liegenden Grundwassererfassungen auszuscheiden, d. h. um alle Fassungen,

deren Wasser den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen muss,

sowie um Grundwasser-Anreicherungen. Die Grundwasserschutzzonen sind das

wichtigste Instrument des nutzungsorientierten planerischen Grundwasserschutzes

(Wegleitung S. 39). Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen, mit

welchen in der näheren Umgebung von Trinkwasserquellfassungen Nutzungen

untersagt oder beschränkt werden, welche zu einer Beeinträchtigung des

Trinkwassers führen können, ist ohne Weiteres geeignet, künftige

Beeinträchtigungen des Grundwassers zu verhindern, ungeachtet dessen, dass es

unter Umständen bis anhin nicht zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers

gekommen ist (VGr, 4. September 2014, VB.2014.00063, E. 3.4).

3.5

Gemäss Wegleitung lassen sich die Umgrenzungen

der Schutzzonen S1, S2 und S3 in eine "hydrogeologische" und

eine "praktische" Umgrenzung unterscheiden. Die hydrogeologische

Umgrenzung basiert auf hydrogeologischen Kriterien und richtet sich nach den

Anforderungen der Gewässerschutzverordnung. Die praktische Umgrenzung umhüllt

die hydrogeologische Umgrenzung und berücksichtigt die örtlichen Gegebenheiten

wie z. B.

Geländestrukturen, Grundstücksgrenzen, Bauten und Anlagen, Waldränder. Sie

stellt im Schutzzonenplan die rechtskräftige Abgrenzung dar (Wegleitung, S. 42).

3.6

Der Abstand von der Zone S1 bis zum

äusseren Rand der Zone S2 soll gemäss Wegleitung und § 12 Anhang 4

GeschV in Zustromrichtung mindestens 100 m betragen (S. 44), und der

Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 soll

stromaufwärts etwa gleich gross sein wie der Abstand von der Zone S1 bis zum

äusseren Rand der Zone S2 (S. 44 und 47). In gewissen Sonderfällen, bei

Vorliegen spezieller hydrogeologischer Verhältnisse, kann von den aufgeführten

Minimalanforderungen abgewichen werden. Insbesondere kann der Abstand von der

Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zustromrichtung kleiner

als 100 m sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen

ist, dass eine durchgehende, gering durchlässige und nicht verletzte

Deckschicht einen gleichwertigen Schutz gewährleistet (Wegleitung S. 47).

Nach dem hydrogeologischen Gutachten waren die

Anforderungen an die Schutzzone S2 im bestehenden Schutzzonenplan nicht

ganz erfüllt. Die empfohlene Schutzzone wurde deshalb in hydrogeologischer

Mindestgrösse eingetragen und in Hauptzuflussrichtung auf die Mindestgrösse 100 m

ausgedehnt. Entsprechend der Lage der Quellfassung wurde zudem die Schutzzone S2

im Vergleich zur bisherigen Begrenzung etwas nach Osten erweitert.

Sodann wurde die bisherige Unterteilung der Zone S2

in eine Teilzone mit generellem Gülleverbot und eine solche mit

Güllebeschränkung aufgehoben, da nach geltendem Recht in der ganzen Schutzzone S2

ein generelles Gülleverbot zu beachten ist.

Die Schutzzone S3 kann gemäss Gutachten zuflussseitig auf

60–70 m Breite bemessen werden, im Süden bis zur dortigen privaten Quelle.

Im Osten erfolgte die Ausdehnung von der Schutzzone S3 bis in den Bereich

der dortigen natürlichen Nassstellen bzw. Wasseraustritte.

3.7

Soweit die Erweiterung der Schutzzonen S2

und S3 den Mindestanforderungen gemäss Wegleitung und der geltenden

einschlägigen Gesetzgebung entspricht, ist grundsätzlich von der

Erforderlichkeit ihrer Festlegung auszugehen. Dies betrifft das Gülleverbot in

der Schutzzone S2 (Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 der

Chemikalien-Risikoreduktionsver­ordnung vom 18. Mai 2005 [ChemRRV] sowie

die Mindestausdehnungen der Schutzzonen S2 und S3 gemäss § 12 Anhang 4

GeschV. Ein Sonderfall (vgl. E. 3.6) liegt nicht vor.

3.7.1

Zu prüfen ist zunächst, ob sich die

Erweiterungen der Schutzzonen S2 und S3 gegenüber den Empfehlungen im

hydrogeologischen Gutachten als verhältnismässig erweisen.

Die Vorinstanz hält hierzu fest, einzig die östlichste und

westlichste Ecke der Schutzzone S3 seien etwas grosszügiger ausgeschieden

worden. Die praktische Schutzzone umhülle die hydrogeologische Schutzzone und

orientiere sich an den örtlichen Gegebenheiten. Die von der kommunalen

Vorinstanz gewählten äussersten Eckpunkte fielen im Osten mit einer

Grundstücksgrenze zusammen und seien im Westen so festgelegt worden, dass die

beiden Schenkel der praktischen Schutzzone die runde hydrogeologische

Schutzzone noch umhüllten. Diese Schutzzonenfestlegung erscheine plausibel und

sei nicht zu beanstanden.

Im Westen umfasst bereits die hydrogeologische Schutzzone

praktisch das gesamte Grundstück des Beschwerdeführers, weshalb die leicht

erweiterte praktische Umgrenzung den Beschwerdeführer nicht zusätzlich

einschränkt und sich im Wesentlichen dadurch erklärt, dass die hydrogeologische

Schutzzone rund, die praktische jedoch eckig ist. Im Osten wurde die praktische

Umgrenzung entlang der Grundstücksgrenze festgesetzt. Dies entspricht den

Vorgaben der Wegleitung, wonach die praktische Umgrenzung örtliche

Gegebenheiten wie z. B.

Geländestrukturen, Grundstücksgrenzen, Bauten und Anlagen oder Waldränder

berücksichtige (Wegleitung S. 42; Abbildungen 19 und 20 sowie BAFU,

Modul Grundwasserschutzzonen, S. 45).

Der hydrogeologische Bericht hat sich nur zur

hydrogeologischen Dimensionierung der Schutzzonen zu äussern (Wegleitung S. 41)

und enthält daher naturgemäss keine Angaben zur praktischen Umgrenzung gestützt

auf topographische Gegebenheiten. Entsprechend liegt es auf der Hand, dass die

hydrogeologische und die praktische Umgrenzung nicht genau übereinstimmen.

Letztere ist jedoch notwendiger Bestandteil der Festlegung der Schutzzonen

(Wegleitung S. 42). Vorliegend liegt die praktische Umgrenzung sehr nahe

an der hydrogeologischen, und sie wurde entsprechend den Vorgaben der

Wegleitung vorgenommen.

3.7.2

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,

die Schutzzone werde durch eine Strasse mit Schwarzbelag und

Strassenentwässerung durchquert und sei beidseitig mindestens einen Meter

tiefer als das Kulturland. Eine Schutzzone westlich der Strasse habe damit

keinen Nutzen, da allfälliges Wasser nicht vom Bereich westlich der Strasse in

die Schutzzone des östlichen Bereichs der Strasse gelangen könne, weil es

beidseitig der Strasse mindestens einen Meter aufwärts fliessen müsste. Wenn

die Vorinstanz ausführe, dass allfälliges Sickerwasser unterirdisch auf die

östliche Seite gelangen könne, erwecke das den Eindruck einer Schutzbehauptung,

zumal dies von der Beschwerdegegnerin weder belegt noch substanziell

untermauert worden sei. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) führte

in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2017 im Rekursverfahren aus, dass das Niederschlagswasser

südwestlich der G-Strasse versickere und unterirdisch in der

quellwasserführenden Schicht auf die nordöstliche Seite der Strasse zur

Trinkwasserfassung hinfliesse. Eine Ansicht des Schutzzonenplans lässt diese

Ausführungen ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, zumal es notorisch

ist, dass Niederschlagswasser seitlich der Strassen versickert.

3.7.3

Die bakteriologische Wasserqualität war

gemäss den in den Akten zugänglichen Analysen nicht immer einwandfrei, sondern

wies in den vergangenen sechs Jahren zwei Mal eine erhöhte Gesamtkeimzahl und

zwei Mal eine erhöhte Konzentration der E.Coli-Keime auf. Zudem sind die

Mindestvorschriften gemäss den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der

Wegleitung einzuhalten, selbst wenn derzeit die Analysen eine einwandfreie Wasserqualität

ergäben (vgl. E. 3.4). Der Nachweis der Überschreitung der

bakteriologischen Grenzwerte ist nicht Voraussetzung für die Anpassung der

Schutzzonen an die geltenden Vorschriften.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hat

sodann in seiner Stellungnahme im Rekursverfahren ausgeführt, das Quellwasser

werde derzeit beim Zulauf in das Reservoir D mittels einer UV-Anlage

vorsorglich entkeimt, wodurch ein Grossteil der pathogenen Keime inaktiviert

werden könne. Die gelegentlich auftretenden Fäkalindikator-Keime zeigten

jedoch, dass es zum Schutz des Trinkwassers unerlässlich sei, das gesetzlich

vorgeschriebene Verbot zum Austragen von flüssigen Hofdüngern neu ins Reglement

aufzunehmen und durchzusetzen. Diese Ausführungen sind schlüssig und

nachvollziehbar und zeigen, dass mit Blick auf die bakteriologische

Wasserqualität Handlungsbedarf besteht. Zum Einwand des Beschwerdeführers, das

Alter der Quellfassung sei geeignet, die Wasserqualität zu beeinflussen,

reichte das AWEL den Ausführungsplan der Fassung D sowie die geltende

Richtlinie des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) ein,

aus welchen ersichtlich ist, dass die Quellfassung geltenden Standards

entspricht. Selbst wenn dem nicht so wäre, erweist es sich als offensichtlich,

dass die Qualität des Trinkwassers auf lange Sicht nicht durch Entkeimung und

Sanierung der Fassung gewährleistet werden kann, sondern nur aufgrund der

hierzu gesetzlich vorgeschriebenen Grundwasserschutzmassnahmen.

Die festgelegten Schutzzonen S2 und S3 erweisen sich

damit als geeignet und erforderlich.

3.8

Im Rahmen der Prüfung der engeren

Verhältnismässigkeit sind die öffentlichen Interessen am Schutz der

Trinkwassernutzung den privaten Interessen des Beschwerdeführers

gegenüberzustellen.

Der Beschwerdeführer führt die ihm durch die Festlegung

der Schutzzonen erwachsenden Nachteile nicht substanziiert aus. Er macht

lediglich geltend, dass ihm Mehrkosten und Mehraufwand entstünden. Insbesondere

mit Bezug auf das Gülleverbot führt er aus, dass zusätzlich Dünger zu einem

durchschnittlichen Preis von Fr. 80.-/100 kg gekauft werden müsse, um

eine annähernd vergleichbare Futterqualität und Ertragsmenge zu erreichen.

Gemäss Ziff. 6.17 des Schutzzonenreglements ist in

der Schutzzone S2 die landwirtschaftliche Nutzung wie Graswirtschaft,

Weidegang, Futter- und Ackerbau erlaubt. Als Dünger können Stallmist,

Handelsdünger, Gründüngung und Reifekompost eingesetzt werden. Das Ausbringen

von flüssigen Hofdüngern (z.B. Gülle, Silosäfte) und Klärschlamm ist verboten.

Es dürfen keine Güllenverschlauchungen durch die Zone S2 geführt werden

(Ziff. 6.24 und 6.25). Auch in der Schutzzone S3 ist die

landwirtschaftliche Nutzung zugelassen (Ziff. 5.34), das Düngen mit Gülle

ist eingeschränkt möglich.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit ihn diese

Einschränkungen in unzumutbarer Weise betreffen. Insbesondere trifft dies zu

für die leichten Erweiterungen der praktischen Schutzzone gegenüber der

hydrogeologischen Schutzzone, welche im Wesentlichen die Schutzzone S3

betreffen, wo selbst das Ausbringen von Gülle unter Einhaltung einiger Vorgaben

weiterhin zulässig bleibt.

Somit überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz des

Trinkwassers, und die festgelegten Zonen S2 und S3 erweisen sich als

verhältnismässig.

4.

Das Verfahren für die allfällige Zusprechung einer

Entschädigung wegen materieller Enteignung richtet sich nach §§ 32 ff.

des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November

1879.

(AbtrG LS 781, § 183ter des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen

Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911, LS 230). Zuständig sind damit

erstinstanzlich die besonderen kantonalen Schätzungskommissionen gemäss § 32

AbtrG. Die Festsetzung einer allfälligen Entschädigung für materielle

Enteignung ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Insofern ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG bedarf es zum Erlass der

Verfahrenskosten zweier Voraussetzungen: neben der fehlenden Aussichtslosigkeit

müssen dem Gesuchsteller die nötigen finanziellen Mittel fehlen. Die

Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem Vermögen

nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv zu

bezahlen.

5.2

In Bezug auf

den Nachweis ihrer Bedürftigkeit ist die gesuchstellende Person

mitwirkungspflichtig. Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich

zu belegen. Unbeholfene Gesuchstellende muss die Entscheidinstanz dabei auf

ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihnen darlegen, dass und wie sie

ihre Mittellosigkeit zu belegen haben.

5.3

Vorliegend

erübrigte sich ein solcher Hinweis an den Beschwerdeführer aus folgenden

Gründen: Einerseits zeigen die Eingaben des Beschwerdeführers, dass er über

gewisse Rechtskenntnisse verfügt und nicht als rechtsunkundig bezeichnet werden

kann. Sodann macht der Beschwerdeführer von vornherein nicht geltend, dass es

ihm aufgrund seiner gesamten wirtschaftlichen Lage nicht möglich sei, die

Verfahrenskosten zu tragen, sondern verweist lediglich auf sein jährliches

Einkommen und auf die Tatsache, dass das Bezahlen der Gerichtsgebühr eine

Belastung darstelle. Sodann bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was nicht

bereits im angefochtenen Entscheid schlüssig behandelt wurde. Die Beschwerde

muss damit auch als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist somit abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird

abgewiesen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …