VB.2017.00692
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00692
24. Mai 2018Deutsch7 min
(URT.2018.19872)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00692
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadtrat Dietikon,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend baurechtlicher
Vorentscheid,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 10. April 2017 bzw. Verfügung vom
16. Februar 2017 beantwortete der Stadtrat Dietikon resp. die Baudirektion
des Kantons Zürich die im Rahmen eines Vorentscheidsgesuchs von A gestellte
Frage betreffend die Überstellung der Waldabstandslinie mit einem
Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02
in Dietikon abschlägig.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 erhob A Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Vorinstanzen
einzuladen, für die nachgesuchte Unterschreitung des Waldabstands eine
Bewilligung in Aussicht zu stellen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit
Entscheid vom 15. September 2017 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 19. Oktober 2017
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Akten zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Zusprechung einer
Umtriebsentschädigung.
Das Baurekursgericht beantragte am 30. Oktober 2017
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des
Kantons Zürich verlangte mit Schreiben vom 8. November 2017 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2017
beantragte auch der Stadtrat Dietikon die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik
vom 14. Dezember 2017 hielt A an seinen Anträgen fest. In der Folge
liessen sich die Gegenparteien nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind
erfüllt.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat den Rekurs des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, die Waldabstandslinie sei einer Ausnahmebewilligung im
Sinn von § 220 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) bereits grundsätzlich nicht zugänglich. Festgesetzte
Waldabstandslinien würden stets die konkreten Verhältnisse berücksichtigen.
Daher liege keine generell-abstrakte Regel vor, deren Anwendung im Einzelfall
zu Ergebnissen führen könnte, welche vom Gesetzgeber als nicht gewollt zu
betrachten wären. Es fehle deshalb an einer grundlegenden Voraussetzung für die
Anwendung von § 220 PBG. Gegen eine festgesetzte Waldabstandslinie könne
der betroffene Grundeigentümer (nur) eine Revision anstreben oder das
Bauvorhaben entsprechend anpassen.
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, dass
Waldabstandslinien einer Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG
zugänglich seien.
2.2
Das
betroffene Baugrundstück liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Dietikon vom 19. März 1987 in einer zweigeschossigen Wohnzone W2/45. Im
Süden stösst die Parzelle an die C-Strasse und im Westen grenzt sie an ein
überbautes Grundstück. Der nordöstliche Bereich des Grundstückes weist eine
Waldfläche auf, welche Bestandteil eines Waldes von rund 1'400 m2
ist.
Die auf dem Baugrundstück festgesetzte Waldabstandslinie hat
zur Waldgrenze einen Abstand von 12 m bis 15 m und umfährt das
vorbestehende Einfamilienhaus entlang seiner Nord- sowie Ostseite. Der minimale
Waldabstand ist an der nordöstlichen Ecke des Gebäudes zu verzeichnen und
beträgt 12 m.
2.3
Gemäss
§ 66 PBG setzt der Zonenplan im Bauzonengebiet Waldabstandslinien fest
(Abs. 1). Die Linien sind in einem Abstand von 30 m von der
Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen
örtlichen Verhältnissen können sie näher oder weiter von der Waldgrenze gezogen
werden (Abs. 2). Als besondere örtliche Verhältnisse im Sinn von § 66
Abs. 2 PBG können aussergewöhnliche topografische Umstände wie steiles
Gelände oder eine grössere Anzahl vorbestandener Gebäude im Abstandsbereich
eine Herabsetzung des Regelmasses rechtfertigen. Im Weiteren kommt ein verminderter
Waldabstand in Betracht, wenn die betroffenen Grundstücke nur so angemessen
überbaut werden können. Allerdings müssen diese Umstände gegenüber den
gewichtigen öffentlichen Interessen abgewogen werden, die für das Regelmass
sprechen (VGr, 10. Juli 2014, VB.2013.00320, E. 4).
Im vorliegenden Fall liegen besondere örtliche Verhältnisse
im Sinn von § 66 Abs. 2 PBG vor, welche ein Abweichen bei der
Festlegung der Waldabstandslinien vom Regelmass von 30 m rechtfertigten.
Diese sind insbesondere im Einfamilienhaus, das sich bereits vor Festsetzung
der Waldabstandslinie auf dem betroffenen Grundstück befand, zu sehen. Der
Umstand, dass der Waldabstand teilweise "nur" 12 m beträgt und
teils das vorbestehende Einfamilienhaus umfährt, zeigt, dass die besonderen
örtlichen Verhältnisse bei der damaligen Festsetzung der Waldabstandslinien Berücksichtigung
fanden. Dementsprechend genehmigte der Regierungsrat mit Beschluss
Nr. 2497 vom 21. August 1996 die von der Gemeinde festgesetzte Waldabstandslinie,
welche den Regelabstand von 30 m zum Waldrand (deutlich) unterschreitet.
2.4
Die
Waldabstandslinien gemäss § 66 PBG schaffen ähnlich wie die Baulinien (§ 96 ff.
PBG) oder die Freihaltezonen (§ 61 ff. sowie § 39 ff. PBG)
Bauverbotsbereiche, ohne allerdings wie die Baulinien oder die Freihaltezonen
in diesen Bereichen gewisse, dem Baulinien- bzw. Zonenzweck entsprechende
Bauten und Anlagen zuzulassen oder für andere Bauten gesonderte Bestimmungen aufzustellen,
wie diese gemäss § 100 Abs. 3 PBG für Baulinien und gemäss § 40
Abs. 1 PBG für Freihaltezonen gelten.
Die Auffassung der Vorinstanz, welche im Waldabstandsbereich
auch Ausnahmen gestützt auf § 220 PBG ablehnt, läuft deshalb darauf
hinaus, dass im Bauzonengebiet festgesetzte Waldabstandslinien bereits grundsätzlich
(so in E. 5.3 am Anfang) und insofern ausnahmslos einzuhalten sind. Diese
Ansicht steht sachgerechten Lösungen im Einzelfall entgegen. Der Bedarf für
solche Lösungen ist indes nicht ausgeschlossen, ist doch immerhin denkbar, dass
beispielsweise zur Bewirtschaftung und zweckentsprechenden Nutzung des
Waldabstandsbereichs einzelne Bauten oder Anlagen erforderlich sein können
(vgl. VGr, 14. März 2007, VB.2006.00520, E. 2.3 [Frage noch offengelassen]).
2.5
Wie
gesehen nahm die Gemeinde im Rahmen der Festsetzung der Waldabstandslinie
Rücksicht auf die vorliegend anzutreffenden besonderen örtlichen Verhältnisse (E. 2.3).
Diese Rücksichtnahme ist im Hinblick auf eine mögliche Ausnahmebewilligung im
Sinn von § 220 PBG durchaus von Relevanz. So sind an deren Erteilung erhöhte
Anforderungen zu stellen, dies insbesondere im Vergleich zu Ausnahmen gestützt
auf § 220 PBG von generell-abstrakten Regeln ohne örtliche Bezugnahme
(vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 1125). Gleiches muss auch im
Vergleich zu Ausnahmen im Regelabstandsbereich von 30 m zum Waldrand
gelten. Jedenfalls ist eine Ausnahme gestützt auf § 220 PBG nicht grundsätzlich
ausgeschlossen.
2.6
Von
Bauvorschriften ist im Einzelfall zu befreien, wenn besondere Verhältnisse
vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig
erscheint (§ 220 Abs. 1 PBG). Dabei dürfen Ausnahmebewilligungen
nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien
(Abs. 2). Im vorliegenden Fall kommt indessen eine Ausnahmebewilligung
gestützt auf § 220 PBG offensichtlich nicht infrage: Die geplante
Errichtung eines Mehrfamilienhauses lässt sich mit einer zweckentsprechenden
Nutzung des Waldabstandsbereichs, etwa zur Erhaltung, Pflege und Nutzung des
Waldes, nicht vereinbaren. Weiter liegen besondere Verhältnisse offenkundig
nicht vor. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gebot der baulichen
Verdichtung liesse sich in einer Vielzahl von Fällen anführen und liefe in
überbaubaren Gebieten auf eine Änderung von § 66 PBG hinaus, welche mit
Blick auf § 220 PBG unzulässig ist. Die Hinweise in der Beschwerdeschrift
auf die eher kleine Waldfläche, auf die Überstellung der Waldabstandslinie auf
der südlichen Seite der C-Strasse sowie auf die Lage des betroffenen
Grundstückes am südlichen Waldrand stellen keine Gründe – auch nicht in ihrer
Gesamtheit – für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220
PBG dar. Schliesslich ist nochmals anzumerken, dass vorliegend im Rahmen der
Festsetzung der Waldabstandslinie die besonderen örtlichen Verhältnisse und
insofern auch die Zuteilung des Grundstückes zur Wohnzone bereits Berücksichtigung
fanden (vgl. E. 2.3).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm damit nicht zu (vgl.
§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 4'130.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …