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Entscheid

VB.2017.00692

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00692

24. Mai 2018Deutsch7 min

(URT.2018.19872)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 10. April 2017 bzw. Verfügung vom

16. Februar 2017 beantwortete der Stadtrat Dietikon resp. die Baudirektion

des Kantons Zürich die im Rahmen eines Vorentscheidsgesuchs von A gestellte

Frage betreffend die Überstellung der Waldabstandslinie mit einem

Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02

in Dietikon abschlägig.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 erhob A Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Vorinstanzen

einzuladen, für die nachgesuchte Unterschreitung des Waldabstands eine

Bewilligung in Aussicht zu stellen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit

Entscheid vom 15. September 2017 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 19. Oktober 2017

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den

angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Akten zum Neuentscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Zusprechung einer

Umtriebsentschädigung.

Das Baurekursgericht beantragte am 30. Oktober 2017

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des

Kantons Zürich verlangte mit Schreiben vom 8. November 2017 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2017

beantragte auch der Stadtrat Dietikon die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik

vom 14. Dezember 2017 hielt A an seinen Anträgen fest. In der Folge

liessen sich die Gegenparteien nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind

erfüllt.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat den Rekurs des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der

Begründung abgewiesen, die Waldabstandslinie sei einer Ausnahmebewilligung im

Sinn von § 220 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) bereits grundsätzlich nicht zugänglich. Festgesetzte

Waldabstandslinien würden stets die konkreten Verhältnisse berücksichtigen.

Daher liege keine generell-abstrakte Regel vor, deren Anwendung im Einzelfall

zu Ergebnissen führen könnte, welche vom Gesetzgeber als nicht gewollt zu

betrachten wären. Es fehle deshalb an einer grundlegenden Voraussetzung für die

Anwendung von § 220 PBG. Gegen eine festgesetzte Waldabstandslinie könne

der betroffene Grundeigentümer (nur) eine Revision anstreben oder das

Bauvorhaben entsprechend anpassen.

Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, dass

Waldabstandslinien einer Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG

zugänglich seien.

2.2

Das

betroffene Baugrundstück liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Dietikon vom 19. März 1987 in einer zweigeschossigen Wohnzone W2/45. Im

Süden stösst die Parzelle an die C-Strasse und im Westen grenzt sie an ein

überbautes Grundstück. Der nordöstliche Bereich des Grundstückes weist eine

Waldfläche auf, welche Bestandteil eines Waldes von rund 1'400 m2

ist.

Die auf dem Baugrundstück festgesetzte Waldabstandslinie hat

zur Waldgrenze einen Abstand von 12 m bis 15 m und umfährt das

vorbestehende Einfamilienhaus entlang seiner Nord- sowie Ostseite. Der minimale

Waldabstand ist an der nordöstlichen Ecke des Gebäudes zu verzeichnen und

beträgt 12 m.

2.3

Gemäss

§ 66 PBG setzt der Zonenplan im Bauzonengebiet Waldabstandslinien fest

(Abs. 1). Die Linien sind in einem Abstand von 30 m von der

Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen

örtlichen Verhältnissen können sie näher oder weiter von der Waldgrenze gezogen

werden (Abs. 2). Als besondere örtliche Verhältnisse im Sinn von § 66

Abs. 2 PBG können aussergewöhnliche topografische Umstände wie steiles

Gelände oder eine grössere Anzahl vorbestandener Gebäude im Abstandsbereich

eine Herabsetzung des Regelmasses rechtfertigen. Im Weiteren kommt ein verminderter

Waldabstand in Betracht, wenn die betroffenen Grundstücke nur so angemessen

überbaut werden können. Allerdings müssen diese Umstände gegenüber den

gewichtigen öffentlichen Interessen abgewogen werden, die für das Regelmass

sprechen (VGr, 10. Juli 2014, VB.2013.00320, E. 4).

Im vorliegenden Fall liegen besondere örtliche Verhältnisse

im Sinn von § 66 Abs. 2 PBG vor, welche ein Abweichen bei der

Festlegung der Waldabstandslinien vom Regelmass von 30 m rechtfertigten.

Diese sind insbesondere im Einfamilienhaus, das sich bereits vor Festsetzung

der Waldabstandslinie auf dem betroffenen Grundstück befand, zu sehen. Der

Umstand, dass der Waldabstand teilweise "nur" 12 m beträgt und

teils das vorbestehende Einfamilienhaus umfährt, zeigt, dass die besonderen

örtlichen Verhältnisse bei der damaligen Festsetzung der Waldabstandslinien Berücksichtigung

fanden. Dementsprechend genehmigte der Regierungsrat mit Beschluss

Nr. 2497 vom 21. August 1996 die von der Gemeinde festgesetzte Waldabstandslinie,

welche den Regelabstand von 30 m zum Waldrand (deutlich) unterschreitet.

2.4

Die

Waldabstandslinien gemäss § 66 PBG schaffen ähnlich wie die Baulinien (§ 96 ff.

PBG) oder die Freihaltezonen (§ 61 ff. sowie § 39 ff. PBG)

Bauverbotsbereiche, ohne allerdings wie die Baulinien oder die Freihaltezonen

in diesen Bereichen gewisse, dem Baulinien- bzw. Zonenzweck entsprechende

Bauten und Anlagen zuzulassen oder für andere Bauten gesonderte Bestimmungen aufzustellen,

wie diese gemäss § 100 Abs. 3 PBG für Baulinien und gemäss § 40

Abs. 1 PBG für Freihaltezonen gelten.

Die Auffassung der Vorinstanz, welche im Waldabstandsbereich

auch Ausnahmen gestützt auf § 220 PBG ablehnt, läuft deshalb darauf

hinaus, dass im Bauzonengebiet festgesetzte Waldabstandslinien bereits grundsätzlich

(so in E. 5.3 am Anfang) und insofern ausnahmslos einzuhalten sind. Diese

Ansicht steht sachgerechten Lösungen im Einzelfall entgegen. Der Bedarf für

solche Lösungen ist indes nicht ausgeschlossen, ist doch immerhin denkbar, dass

beispielsweise zur Bewirtschaftung und zweckentsprechenden Nutzung des

Waldabstandsbereichs einzelne Bauten oder Anlagen erforderlich sein können

(vgl. VGr, 14. März 2007, VB.2006.00520, E. 2.3 [Frage noch offengelassen]).

2.5

Wie

gesehen nahm die Gemeinde im Rahmen der Festsetzung der Waldabstandslinie

Rücksicht auf die vorliegend anzutreffenden besonderen örtlichen Verhältnisse (E. 2.3).

Diese Rücksichtnahme ist im Hinblick auf eine mögliche Ausnahmebewilligung im

Sinn von § 220 PBG durchaus von Relevanz. So sind an deren Erteilung erhöhte

Anforderungen zu stellen, dies insbesondere im Vergleich zu Ausnahmen gestützt

auf § 220 PBG von generell-abstrakten Regeln ohne örtliche Bezugnahme

(vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 1125). Gleiches muss auch im

Vergleich zu Ausnahmen im Regelabstandsbereich von 30 m zum Waldrand

gelten. Jedenfalls ist eine Ausnahme gestützt auf § 220 PBG nicht grundsätzlich

ausgeschlossen.

2.6

Von

Bauvorschriften ist im Einzelfall zu befreien, wenn besondere Verhältnisse

vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig

erscheint (§ 220 Abs. 1 PBG). Dabei dürfen Ausnahmebewilligungen

nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien

(Abs. 2). Im vorliegenden Fall kommt indessen eine Ausnahmebewilligung

gestützt auf § 220 PBG offensichtlich nicht infrage: Die geplante

Errichtung eines Mehrfamilienhauses lässt sich mit einer zweckentsprechenden

Nutzung des Waldabstandsbereichs, etwa zur Erhaltung, Pflege und Nutzung des

Waldes, nicht vereinbaren. Weiter liegen besondere Verhältnisse offenkundig

nicht vor. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gebot der baulichen

Verdichtung liesse sich in einer Vielzahl von Fällen anführen und liefe in

überbaubaren Gebieten auf eine Änderung von § 66 PBG hinaus, welche mit

Blick auf § 220 PBG unzulässig ist. Die Hinweise in der Beschwerdeschrift

auf die eher kleine Waldfläche, auf die Überstellung der Waldabstandslinie auf

der südlichen Seite der C-Strasse sowie auf die Lage des betroffenen

Grundstückes am südlichen Waldrand stellen keine Gründe – auch nicht in ihrer

Gesamtheit – für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220

PBG dar. Schliesslich ist nochmals anzumerken, dass vorliegend im Rahmen der

Festsetzung der Waldabstandslinie die besonderen örtlichen Verhältnisse und

insofern auch die Zuteilung des Grundstückes zur Wohnzone bereits Berücksichtigung

fanden (vgl. E. 2.3).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm damit nicht zu (vgl.

§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 4'130.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …