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Entscheid

VB.2017.00693

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00693

29. August 2019Deutsch19 min

(URT.2019.21053)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Zürich setzte mit Beschluss vom 1. Juni

2016 die Baulinien entlang der Saatlen-, Schörli-, Tulpen-, Ueberland- und

Wallisellenstrasse entsprechend der Vorlage des Stadtrats Zürich, Baulinienplan

Nr. 2015-10, neu fest. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich

genehmigte die Revision mit Verfügung Nr. 6017 vom 22. August 2016.

Die Entscheide wurden im Amtsblatt vom 9. September 2016 publiziert.

Erwägungen

II.

Die A AG gelangte am 10. Oktober 2016 mit Rekurs an

das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit den Anträgen, der Beschluss des

Gemeinderats Zürich vom 1. Juni 2016 und die Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 22. August 2016 in Bezug auf die Festsetzung

der Baulinie seien im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der

Tulpenstrasse 02 in Zürich aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen an

den Gemeinderat resp. den gemäss dem angefochtenen Beschluss dazu

bevollmächtigten Stadtrat zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Dabei sei die

Baulinie vertikal auf den oberirdischen Raum zu beschränken. Eventualiter sei

die Baulinie vertikal auf den oberirdischen Raum und unterirdisch auf eine

Breite von 2 m ab der Grundstücksgrenze gemäss dem beiliegenden

Servitutsplan vom 1. Juli 2014 zu beschränken; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Nach Durchführung des

Schriftenwechsels wurde das Verfahren am 5. Januar 2017 sistiert, da die

Parteien Vergleichsgespräche führten. Nach Scheitern der

Vergleichsverhandlungen wurde das Verfahren am 25. Juli 2017

wiederaufgenommen. Mit Entscheid vom 15. September 2017 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob die A AG am 19. Oktober 2017

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid des

Baurekursgerichts und mit ihm der Beschluss des Gemeinderats der Stadt Zürich

vom 1. Juni 2016 sowie die Genehmigungsverfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 22. August 2016 in Bezug auf die Festsetzung

der Baulinie im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der Tulpenstrasse 02

in Zürich seien aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat

resp. den gemäss dem angefochtenen Beschluss dazu bevollmächtigten Stadtrat zur

neuen Entscheidung zurückzuweisen. Dabei sei die Baulinie vertikal auf den

oberirdischen Raum zu beschränken. Eventualiter sei die Baulinie vertikal auf

den oberirdischen Raum und unterirdisch auf eine Breite von 3 m ab dem vom

Bund projektierten Tramzugang resp. der neuen Grundstücksgrenze zu beschränken;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegner.

Das Baurekursgericht beantragte am 30. Oktober 2017

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Ebenso beantragte die

Volkswirtschaftsdirektion am 31. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde

und verwies zur Begründung auf ihre Stellungnahme vor dem Baurekursgericht

sowie die Ausführungen des Baurekursgerichts im angefochtenen Entscheid. In der

Beschwerdeantwort vom 20. November 2017 beantragte der vom Gemeinderat der

Stadt Zürich dazu bevollmächtigte Stadtrat die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Am 15. Januar

2018.

reichte die Beschwerdeführerin nach gewährten Fristerstreckungen die

Replik ein, wobei sie an ihren Anträgen und der Begründung der

Beschwerdeschrift festhielt. Der Stadtrat verwies mit Eingabe vom 30. Januar

2018.

auf seine Beschwerdeantwort und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Als

Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01, welches südwestlich an die

Tulpenstrasse angrenzt, ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur

Beschwerde legitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Revision der kommunalen Baulinien steht im Zusammenhang

mit dem nationalen Projekt "Einhausung Schwamendingen". Dieses

Projekt sieht zwischen dem Autobahnkreuz Aubrugg und dem Schöneichtunnel auf

einer Länge von 940 m die Umhüllung der Autobahn A1 unter Einbezug der

entlang der Autobahn verlaufenden Ueberlandstrasse vor. Die Baulinienvorlage

gemäss dem Baulinienplan Nr. 2015-10 bezweckt die Anpassung der kommunalen

Verkehrsbaulinien an verschiedene bauliche Änderungen im Bereich der

umliegenden kommunalen Strassen. An der Tulpenstrasse hat das

Nationalstrassenprojekt "Einhausung Schwamendingen" zur Folge, dass

die bestehenden städtischen Werkleitungen verlegt und der Zugang zum Tramtunnel

bzw. zur Fuss-/Velounterführung am Ende der Strasse neu erstellt werden müssen.

Der bisherige schmale Treppenzugang soll durch eine breite Rampe mit einer

parallel dazu verlaufenden Treppe ersetzt werden. Die bisherige Baulinie

verläuft im Bereich des geplanten Rampenbauwerks und verliert damit ihren Sinn.

Zwecks Sicherung der neuen Bauten und der neu verlegten städtischen

Werkleitungen soll sie, leicht abgewinkelt zur Tulpenstrasse nach Nordosten, in

das Grundstück der Beschwerdeführerin hinein verschoben werden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sämtliche über den verfolgten Zweck der

Verkehrsbaulinie hinausgehenden Wirkungen seien unverhältnismässig und stellten

einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Aus der

Gesetzessystematik und dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass

Verkehrsbaulinien nicht den Zweck hätten, die Verlegung von Werkleitungen zu

ermöglichen. Vorliegend sei die Verkehrsbaulinie allein städtebaulicher Natur

und habe somit einzig eine oberirdische Sicherungsfunktion. Die

Verkehrsbaulinie dürfe betreffend Werkleitungen keine unterirdische

Sicherungsfunktion haben. Daher sei die Baulinie vertikal auf den oberirdischen

Raum zu beschränken.

3.2

Ausgangspunkt

jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz

klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren

Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dabei

ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, die ihr

zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen

Bestimmungen abzustellen (BGE 144 III 29 E. 4.4.1; BGE 143 II 268 E. 4.3.1;

BGE 141 II 436 E. 4.1). Im Rahmen der teleologischen Auslegung kann ein

Rückschluss von den gesetzgeberischen Mitteln und den einzelnen gesetzlichen

Anordnungen auf den Zweck einer Bestimmung erfolgen. Der Zweck darf

insbesondere nicht isoliert bestimmt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang

des Gesetzes zu eruieren (Ernst Kramer, Juristische Methodenlehre, 5. A.,

Bern 2016, 162 f.). Der Normzweck lässt sich daher nicht aus sich selbst

begründen, sondern ergibt sich letztlich wiederum aus grammatikalischen,

historischen und systematischen Gesichtspunkten (BGE 124 III 321 E. 2).

3.3

Der Zweck

von Baulinien wird vorerst allgemein im Wortlaut von § 96 Abs. 1 PBG

umschrieben und besteht darin, die Bebauung zu begrenzen. Beispielhaft wird

angeführt, dass Baulinien insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter

Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung dienen (vgl. auch Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Wädenswil 2019, S. 219 ff.). Der im Wortlaut von § 96 Abs. 1

PBG umschriebene allgemeine Zweck von Baulinien ist extensiv formuliert und

umfasst keine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Baulinien oder

Beschränkungen auf oberirdische oder unterirdische Zwecksetzungen. Aufgrund des

Wortlautes der Bestimmung ist daher davon auszugehen, dass alle Baulinien –

unabhängig von ihrer Art – der allgemeinen Zwecksetzung in § 96 Abs. 1

PBG dienen und dabei sowohl oberirdische als auch unterirdische Funktionen

haben können. In § 96 Abs. 2 PBG werden sodann drei Arten von

Baulinien unterschieden, die im Baulinienplan unter Angabe ihres konkreten

Zwecks verschieden darzustellen sind: Verkehrsbaulinien für Strassen, Wege,

Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten,

Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen (lit. a);

Baulinien für Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten, wie Parkhäuser,

Grossparkierungsanlagen, Unterhalts-, Überwachungs- und Versorgungsdienste,

sowie für Fluss- und Bachkorrektionen (lit. b); und Baulinien für

Versorgungsleitungen und für Anschlussgleise (lit. c). Die Umschreibungen

in § 96 Abs. 2 PBG bestimmen die Art der Baulinie, jedoch lässt sich

dem Wortlaut des Absatzes nicht explizit entnehmen, ob damit auch eine

abschliessende Festsetzung ihres jeweiligen Zwecks normiert wird. Die

Aufzählung der verschiedenen Anlagen und Flächen in § 96 Abs. 2 lit. a

PBG, die mit Verkehrsbaulinien gesichert werden können, legt zwar eine

abschliessende Bestimmung ihres Zwecks nahe (vgl. VGr, 25. Oktober 2018,

VB.2018.00262, E. 4.5). Dies hat jedoch nur insoweit zu gelten, als

mittels der weiteren Auslegungselemente nicht zusätzliche Zwecksetzungen

bestimmt werden können.

3.4

Dass bei

Verkehrsbaulinien die Zwecksetzungen nicht abschliessend in § 96 Abs. 2

lit. a PBG festgelegt werden, ergibt sich bereits aus systematischer

Sicht. So normiert § 97 PBG unter der Marginalie "Besondere Zwecke

bei Verkehrsbaulinien", dass Verkehrsbaulinien auch Festlegungen über die

Pflicht zur geschlossenen Bauweise enthalten können (Abs. 1).

Verkehrsbaulinien dürfen ferner ein öffentliches Interesse an der bestimmten

Gestaltung von Verkehrsräumen und Plätzen wahrnehmen und näher umschreiben,

insbesondere das Bauen auf die Baulinie vorschreiben oder die Fassadenhöhe

näher ordnen (§ 97 Abs. 2 PBG). Aus systematischer Sicht ist zudem festzuhalten,

dass die in §§ 99–105 PBG verankerten Rechtswirkungen für alle Baulinien –

unabhängig von ihrer Art – Gültigkeit haben. Grundsätzlich gilt gemäss § 99

Abs. 1 PBG bei allen Baulinien ein Bauverbot, sodass innerhalb der Baulinien

nur Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen, die dem Zweck der Baulinien

nicht widersprechen. Gemäss § 99 Abs. 2 PBG kann indessen der

Baulinienplan die Wirkung der Baulinien auf bestimmte Vertikalbereiche

beschränken. Falls keine solche Beschränkung im Baulinienplan festgelegt wurde,

ist e contrario davon auszugehen, dass die Baulinien uneingeschränkte Wirkung

im Vertikalbereich haben und somit sowohl über- als auch unterirdische

Wirkungen haben können. Zudem ist aus systematischer Sicht zu beachten, dass

alle Baulinien ein Leitungsbaurecht im Sinn von § 105 Abs. 1 PBG zur

Folge haben. Leitungen samt den zugehörigen Bauwerken gehören daher gemäss

expliziter gesetzlicher Anordnung zu den Bauten und Anlagen, die im

Verkehrsbaulinienbereich erstellt werden dürfen. Daraus ist jedoch auch zu

folgern, dass das Gesetz Leitungen samt den zugehörigen Bauwerken den

zweckkonformen Bauten und Anlagen im Sinn von § 99 Abs. 1 PBG

gleichstellt. Die systematische Auslegung unter Einbezug von §§ 97, 99 und

105.

PBG ergibt somit, dass Verkehrsbaulinien neben § 96 Abs. 2 lit. a

PBG zusätzliche Zwecksetzungen zukommen können.

3.5

Nichts

Gegenteiliges ergibt sich aus der historischen Auslegung der Bestimmung.

Insbesondere wird durch die Konsultation der Materialien klar, dass auch

Verkehrsbaulinien eine unterirdische Sicherungsfunktion zukommen soll. Im

Antrag des zürcherischen Regierungsrats vom 5. Dezember 1973 an den

Kantonsrat zu einem Gesetz über die Neuordnung des Planungs- und Baurechtes

wird die allgemeine Zwecksetzung der Baulinien betont, indem darauf hingewiesen

wird, dass die Baulinie ihrem Zweck nach "ein Institut zur Sicherung des

Raumes für Anlagen des Verkehrs und der Versorgung" (ABl 1973, 1843 f.)

sei, die sich nicht auf abgeschlossene Parzellen beschränken würden. In den

Erläuterungen des Regierungsrates wird zudem betont, dass der Zweck der

Baulinien nicht unabhängig von ihren Rechtswirkungen zu bestimmen ist: "Die

Aufgabe der Baulinien drückt sich am deutlichsten in ihren Rechtswirkungen aus"

(ABl 1973, 1844). Damit wird bestätigt, dass aus den Rechtswirkungen durchaus

Rückschlüsse auf die Zielsetzung und Funktion der Baulinien gezogen werden

können. In Bezug auf das im geltenden Recht in § 99 PBG verankerte

Bauverbot wird weiter ausgeführt, dass die Wirkung einer Baulinie auf bestimmte

Vertikalbereiche beschränkt werden könne. Diese Vorschrift "ermöglicht

rein unterirdisch wirksame Baulinien und auch solche, deren Wirkung erst ab

einer bestimmten Höhe eintritt oder nur bis zu einer bestimmten Höhe reicht"

(ABl 1973, 1844). Der Regierungsrat schlug entsprechend bewusst eine Lösung

vor, mit der allen Arten von Baulinien unterirdische und oberirdische

Sicherungsfunktionen zukommen können. In der Beratung des Kantonsrats wird auf

die durch die Gesetzesvorlage erweiterte Bedeutung der Baulinien hingewiesen,

in Bezug auf die Zwecksetzung jedoch keinerlei Differenzierungen gemacht: "Alle

Baulinienarten erfüllen die Funktion der Landsicherung und des Landerwerbs"

(Prot. KR 1971-1975, 9257).

3.6

Aus der

vorstehenden Auslegung ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon

ausgegangen ist, dass Verkehrsbaulinien auch den Zweck verfolgen können, Raum

zu sichern, um Werkleitungen ohne übermässigen Aufwand erstellen und verlegen

zu können (vgl. auch VGr, 6. Mai 2009, VB.2008.00596, E. 4.2; BEZ

1986.

Nr. 44, E. 7; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1032).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht in einer Eventualbegründung des Hauptantrags unter

Hinweis auf ihre Vereinbarung mit dem Bund über eine dauernde und

vorübergehende Landabtretung vom 8. Oktober 2014/21. Oktober 2014

[recte: 4. Dezember 2014] weiter geltend, der Bund beabsichtige, innerhalb

des festgesetzten Baulinienbereichs ein "Durchleitungsrecht Werkleitungen

z.G. der Stadt Zürich" zu enteignen. Ein solches Durchleitungsrecht sei zwischen

dem ASTRA, der Stadt Zürich und der Beschwerdeführerin unter Leitung des ASTRA

auszuhandeln. Der Beschwerdegegner habe daher zur Begründung des

Durchleitungsrechts den in der Vereinbarung vorgezeichneten Weg zu verfolgen.

Mit Blick auf das Nationalstrassenprojekt sei es letztlich der Bund, welcher

dem Beschwerdegegner das Durchleitungsrecht verschaffen müsse. Für die

Sicherung der Verlegung der städtischen Werkleitungen mittels einer kommunalen

Baulinie bestehe daher überhaupt kein Anlass.

4.2

Die Beschwerdeführerin

hat mit dem Bund, vertreten durch das ASTRA, am 4. Dezember 2014 eine

Vereinbarung über eine dauernde und vorübergehende Landabtretung geschlossen.

In Ziffer 4 der genannten Vereinbarung wird darauf hingewiesen, dass das

Durchleitungsrecht für die Werkleitungen der Stadt Zürich nicht Bestandteil der

Vereinbarung sei und ausserhalb derselben geregelt werde. Die genaue Lage des

Durchleitungsrechts unter grösstmöglicher Schonung des belasteten Grundstücks,

die Frage einer späteren Verlegung sowie die Kosten- und Entschädigungsfragen

etc. müssten mit der Stadt Zürich noch definiert werden. Die entsprechende

Vereinbarung werde zwischen dem ASTRA, der Stadt Zürich und der

Beschwerdeführerin unter der Leitung des ASTRA ausgehandelt. Könnten sich die Parteien

nicht einigen, so entscheide das UVEK auf dem Weg einer vom ASTRA zu

beantragenden ergänzenden Projektfestsetzung und würden strittige

Entschädigungsfragen an die Eidgenössische Schätzungskommission überwiesen.

4.3

Der in der

Vereinbarung vom 4. Dezember 2014 vorgezeichnete Weg zur Begründung eines

Durchleitungsrechts für die Werkleitungen der Stadt Zürich entfaltet lediglich

zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bund als Vertragsparteien rechtliche

Wirkungen. Die Vereinbarung kann jedoch für den Beschwerdegegner 1 keine

rechtliche Bindung in dem Sinn begründen, als dass er verpflichtet wäre,

ausschliesslich auf dem Verhandlungsweg die Sicherung der städtischen

Werkleitungen zu realisieren. Der Beschwerdegegner 1 kann vielmehr

unabhängig von den Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bund

vom 4. Dezember 2014 auf hoheitlichem Weg zur Sicherung der städtischen

Werkleitungen eine Verkehrsbaulinie festsetzen (§ 108 Abs. 1 PBG;

VGr, 20. September 2006, VB.2006.00059, E. 3). Der Anlass resp. das

öffentliche Interesse an einer solchen Sicherung ist ausreichend ausgewiesen

und begründet. In der Weisung des Stadtrats von Zürich an den Gemeinderat vom

9.

September 2015 wird erläutert, dass die Revision der kommunalen

Baulinien im Zusammenhang mit dem nationalen Projekt "Einhausung

Schwamendingen" und dem Gestaltungsplan "Ueberlandpark" erfolge.

Mit der Integration der Ueberlandstrasse in das Einhausungsbauwerk und deren

Sicherung durch die Nationalstrassenbaulinien könnten die kommunalen Baulinien in

diesem Abschnitt aufgehoben werden, und die kommunalen Baulinien der

angrenzenden Saatlen-, Schörli-, Tulpen- und Wallisellenstrasse würden in Abstimmung

mit dem Gestaltungsplan "Ueberlandpark" abgeändert bzw. neu

festgesetzt. Diese Baulinien dienten einerseits der langfristigen

Raumsicherung, insbesondere für Vorgärten und Werkleitungen, andererseits

definierten sie die Bebauungsgrenze für die zukünftigen Überbauungen. Der

Gemeinderat hat gestützt auf diese Weisung des Stadtrats mit Beschluss Nr. 1954

vom 1. Juni 2016 die Baulinien der Saatlen-, Schörli-, Tulpen-, Ueberland-

und Wallisellenstrasse gemäss Vorlage des Stadtrates, Baulinienplan Nr. 2015-10

abgeändert, gelöscht und neu festgesetzt. Mit Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 22. August 2016 erfolgte sodann die

uneingeschränkte Genehmigung der vom Gemeinderat beschlossenen Baulinien (Ziff. I

des Dispositivs der Verfügung vom 22. August 2016), wobei in den

Erläuterungen nochmals auf den Zweck der langfristigen Raumsicherung für

Vorgärten, Werkleitungen sowie der Begrenzung der Bebauung hingewiesen wurde.

Das öffentliche Interesse an der Festsetzung der strittigen Verkehrsbaulinie

ist daher ausgewiesen und ausreichend dargelegt, erläutert und begründet. Daran

vermag die Vereinbarung des Bundes mit der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember

2014.

nichts zu ändern.

4.4

Die

Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdegegnern die

hoheitliche Festsetzung einer Verkehrsbaulinie zwecks Sicherung der städtischen

Werkleitungen gestützt auf § 96 ff. PBG auch im Lichte der

Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bund vom 4. Dezember

2014.

freistehe. Der Eventualbegründung des Hauptantrags der Beschwerdeführerin

kann daher nicht gefolgt werden.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, der unterirdische Baulinienbereich

sei auf eine Breite von 3 m ab dem vom Bund projektierten Tramzugang resp.

der neuen Grundstücksgrenze zu beschränken. Eine breitere Baulinie für Versorgungsleitungen

wäre unnötig und würde einen unverhältnismässigen Eingriff in die

Eigentumsfreiheit darstellen.

5.2

Die

dargelegten Rechtswirkungen gemäss §§ 99 ff. PBG haben zur Folge,

dass die Festsetzung von Baulinien einen Eingriff in das Eigentum der betroffenen

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer darstellt. Einschränkungen der

Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) sind nach Art. 36 BV nur rechtmässig, wenn sie auf einer

gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen sowie

verhältnismässig (geeignet, erforderlich und zumutbar) sind (vgl. VGr,

18.

Dezember 2014, VB.2014.00331, E. 5.2). Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Baulinien nicht

erst zu ziehen, wenn die zu sichernde Anlage erstellt werden muss; vielmehr ist

das aktuelle Bedürfnis für die Landsicherung schon dann gegeben, wenn

ersichtlich ist, dass die Erstellung über kurz oder lang notwendig sein wird,

da andernfalls die Gefahr besteht, dass Bauvorhaben die spätere Bauausführung

erschweren und verteuern (BGr, 9. November 2015,1C_100/2015, E. 3; 21. Februar

2014,1C_789/2013, E. 4; BGE 118 Ia 372 E. 4b). Mit Rücksicht auf die

Eigentumsbeschränkungen, zu denen die Linienfestsetzung führt, wird jedoch

verlangt, dass konkrete Vorstellungen für die künftige Anlage jedenfalls im

Sinn eines generellen Projekts vorliegen (BGE 129 II 276 E. 3.4; BGE 118

Ia 372 E. 4a mit Hinweis; BGr, 4. Mai 2004,1A.104/2003/1P.530/2003,

E. 2.3). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung muss untersucht

werden, ob es Varianten gibt, die zu weniger schwerwiegenden Eingriffen führen

würden (BGE 118 Ia 372 E. 4c). Allerdings kann bei der Festsetzung der

Baulinie keine detaillierte Prüfung sämtlicher Ausführungsvarianten verlangt

werden; es genügt vielmehr, wenn prima facie keine wesentlich vorteilhafteren

Varianten ersichtlich sind (BGr, 9. November 2015,1C_100/2015, E. 3;

12.

August 2014,1C_105/2014, E. 4.2; 21. Februar 2014,

1C_789/2013, E. 4; BGE 129 II 276 E. 3.4 f.).

5.3

Unbestritten

ist, dass § 96 PBG eine genügende gesetzliche Grundlage für den

vorliegenden Eigentumseingriff darstellt. In E. 4.3 wurde zudem das

öffentliche Interesse an der Festlegung der Baulinie dargelegt. Zu prüfen

bleibt, ob die geplante Baulinie auch eine verhältnismässige Eigentumseinschränkung

darstellt.

5.3.1

Aufgrund des nationalen Projekts "Einhausung Schwamendingen" und

in Abstimmung mit dem Gestaltungsplan "Ueberlandpark" ist an der

Tulpenstrasse die Neuverlegung städtischer Werkleitungen sowie die

Neuerstellung des Zugangs zum Tramtunnel bzw. zur Fuss- und Velounterführung

durch eine breite Rampe mit einer parallel dazu verlaufenden Treppe vorgesehen.

Gemäss der in den Akten liegenden Projektierung des Bundes sollen drei

Werkleitungen unterirdisch praktisch parallel zum neuen Rampenbauwerk in

gerader Linie verlaufen. Dabei handelt es sich um einen Regenwasserkanal mit

Nenndurchmesser (DN) 300 mm sowie zwei Wasserleitungen (DN 200 mm und

DN 400 mm). Damit liegen konkrete Vorstellungen für die künftige

Führung der städtischen Werkleitungen im Sinn eines generellen Projekts vor.

Die Beschwerdegegner können zur Sicherung dieses Projekts Baulinien festlegen

und müssen insbesondere nicht auf weitere von der Beschwerdeführerin in

Aussicht gestellte Verhandlungen mit dem Bund warten. Zur Sicherung des

vorliegenden Projekts ist die von den Beschwerdegegnern festgesetzte Baulinie,

die in einem Abstand von 3,2 m zu den geplanten drei Werkleitungen

verläuft, sicherlich geeignet.

5.3.2

In Bezug auf die Notwendigkeit der strittigen Baulinie ist zudem zu prüfen,

ob es eine weniger schwerwiegende Massnahme gibt, mit welcher die verfolgten

öffentlichen Interessen realisiert werden können. Dabei genügt es, wenn bei

einer Grobprüfung keine wesentlich vorteilhafteren Varianten ersichtlich sind.

Die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Festlegung des

unterirdischen Baulinienbereichs auf eine Breite von 3 m ab dem vom Bund

projektierten Tramzugang resp. der neuen Grundstücksgrenze stellt sicherlich in

dem Sinn eine mildere Massnahme dar, als ihr Grundeigentum weniger beansprucht

würde und damit eine von ihr geplante Tiefgaragenrampe realisierbar wäre.

Fraglich ist jedoch, ob die von der Beschwerdeführerin beantragte alternative

Baulinie eine gleich geeignete Massnahme zur Sicherung der vom Bund

projektierten Führung der Werkleitungen darstellt. Dabei gilt es zu

berücksichtigen, dass die Grundstücksgrenze mit der Vereinbarung zwischen der

Beschwerdeführerin und dem Bund vom 4. Dezember 2017 neu festgesetzt wurde

und gemäss dem in den Akten liegenden Plan einen Knick aufweist. Würde die

Baulinie in einem Abstand von 3 m von dieser Grundstücksgrenze

festgesetzt, so ist mit dem Beschwerdegegner 1 davon auszugehen, dass nicht

mehr alle drei Werkleitungen in ihrer gesamten Länge vollumfänglich in den

Baulinienbereich zu liegen kämen. Damit wäre die alternative Baulinie jedoch

nicht geeignet, den Raum für die drei projektierten Werkleitungen zu sichern.

Es liegt daher keine wesentlich vorteilhaftere Variante zu der von den

Beschwerdegegnern festgesetzten Baulinie vor. Damit kann offenbleiben, ob

aufgrund des Grundwasserspiegels die alternative Baulinienführung technisch

realisierbar wäre. Vorliegend kann entsprechend auch von der Einholung eines

Gutachtens zu dieser Frage abgesehen werden.

5.3.3

Die streitbetroffene Baulinie erweist sich weiter auch als zumutbar. Die

Baulinie schneidet das Grundstück der Beschwerdeführerin lediglich wenige Meter

an, ohne jedoch bestehende Anlagen zu tangieren, womit es sich nicht um einen

schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum handelt. Die Beschwerdeführerin wird

dadurch zwar in ihren zukünftigen Baumöglichkeiten eingeschränkt. In Bezug auf

die geplante Erstellung einer Tiefgaragenrampe gilt es jedoch festzuhalten,

dass diese Nutzung – wie die Nutzung von Parkplätzen – ein privates, primär

finanzielles Interesse darstellt (vgl. VGr, 6. September 2018,

VB.2018.00151, E. 6.4.3.3). Dieses vermag das doch erhebliche öffentliche

Interesse der Sicherstellung der projektierten Führung der städtischen

Werkleitungen nicht zu überwiegen, zumal die Baulinie mit den jetzigen

Ausmassen nicht überdimensioniert erscheint.

5.4

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die streitbetroffene Baulinie eine

verhältnismässige Beschränkung des Eigentums der Beschwerdeführerin darstellt.

Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.

6.

Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtskonform.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr

angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner 1 ersuchte ebenfalls um Ausrichtung einer

Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17

Abs. 2 lit. a VRG in der Regel – und so auch hier – kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln

zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 17 N. 51). Auch die Zusprechung einer Entschädigung

gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG rechtfertigt sich vorliegend

nicht, weil die Begehren nicht als offensichtlich unbegründet bzw. mutwillig

erscheinen (vgl. Plüss, § 17 N. 60). Folglich ist auch den

Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen, soweit sie eine

solche überhaupt verlangt haben.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 4'770.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…