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Entscheid

VB.2017.00695

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00695

9. Mai 2018Deutsch26 min

(URT.2018.19848)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1981, Staatsangehöriger des Libanon, lernte im Dezember 2011 über

Facebook die Schweizer Bürgerin D, geboren 1969, kennen. Am 16. Januar

2012 flog D für fünf Tage nach Beirut und unterschrieb eine

Einverständniserklärung zur Eheschliessung. Am 1. Februar 2012 wurde die

Heirat ohne Anwesenheit der Braut geschlossen. A war zu diesem Zeitpunkt noch

verheiratet, diese Ehe wurde am 27. März 2012 durch das sunnitische

Scharia-Gericht in Beirut aufgelöst. Nachdem die Ehe nach Abschluss der

Ermittlungen wegen des Verdachts auf Scheinehe anerkannt wurde, reiste A am

9. Februar 2013 zu seiner Frau und deren aus einer früheren Beziehung

stammenden Tochter E, geboren 2001, in die Schweiz. Im Rahmen des

Familiennachzugs wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

B. Im Jahr

2013 wurde E aufgrund eines gemeinsam mit ihrer Mutter gefällten Entscheids von

der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks L (KESB) in einem Internat

fremdplatziert.

C. Am

10. August 2014 musste die Polizei wegen Drohung und Tätlichkeit wegen

häuslicher Gewalt ausrücken. A wurde im Rahmen von Gewaltschutzmassnahmen aus

der ehelichen Wohnung weggewiesen. Er hielt sich in der Folge bis am 22.

November 2014 bei einer Freundin (F bzw. eigentlich G, siehe Akten) auf. Das

Gewaltschutzverfahren wurde am 17. Dezember 2014 sistiert, nachdem D die

provisorische Einstellung des Verfahrens beantragt hatte, und am 28. April

2015 eingestellt.

D. Am

3. Dezember 2014 reisten die Kinder B, geboren 2005, und C, geboren 2006,

aus erster Ehe von A in die Schweiz ein und erhielten im Rahmen des

Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung.

E. Am

10. Dezember 2014 rief D erneut die Polizei, wegen ehelicher Gewalt. Mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 12. Januar 2015 wurde das

Verfahren wegen Drohung gegen A eingestellt.

F. Am

17. Dezember 2014 meldeten sich A und seine Kinder an die Adresse von G

ab. Nachdem das Migrationsamt Abklärungen bezüglich

Trennungs-/Scheidungsabsichten getätigt hatten, zogen die Ehegatten per

15. Januar 2015 wieder zusammen.

G. Zwischen

April 2015 bis Juni 2016 musste die Polizei insgesamt vier Mal wegen familiärer

Differenzen zur Familie A/D ausrücken. Drei Mal wurden durch die Polizei

Gewaltschutzmassnahmen angeordnet.

H. Mit

Entscheid der KESB vom 17. März 2016 wurde für B und C eine Beistandschaft

errichtet. Am 13. Dezember 2016 wurden sie fremdplatziert und leben

seither in einer Pflegefamilie. Die Platzierungskosten belaufen sich auf

monatlich Fr. 12'920.-.

I. D und

ihre Tochter E beziehen seit dem 1. Januar 2013 Sozialhilfe. A wird seit

dem 3. Juli 2013 und seine Kinder B und C werden seit dem 15. Januar

2015 mitunterstützt. Per 31. Mai 2016 betrugen die von der Familie A/D

bezogenen Sozialhilfebeiträge Fr. 426'440.50, wobei

Fr. 281'254.20 auf die Fremdplatzierung von E entfielen (Stand Juni

2017). Mit Schreiben vom 4. September 2015 wies das Migrationsamt A darauf

hin, dass der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, sollte er

oder seine Familie weiterhin nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt aus

eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten.

J. Die

Aufenthaltsbewilligungen von A und seiner Kinder B und C wurden letztmals bis

am 8. Februar 2016 verlängert. Am 13. Januar 2016 ersuchten sie um

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen.

K. Mit

Verfügung vom 27. Oktober 2016 wies das Migrationsamt die

Verlängerungsgesuche der Aufenthaltsbewilligungen von A, B und C ab, setzte

ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 4. Januar 2017 und stellte

ihnen die Anordnung von Zwangsmassnahmen in Aussicht für den Fall der

Nichtbeachtung.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

30.

September 2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und es

sei setzte ihnen eine neue Ausreisefrist bis 23. Dezember 2017.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2017 beantragen A, B

und C, es seien ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

gutzuheissen und von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen, unter

Kostenfolge.

Eine ihm auferlegte Kaution leistete A fristgerecht.

Am 27. Februar 2018 reichte A ein weiteres

Beweismittel zu den Akten.

Am 22. März 2018 reichte das Migrationsamt im

Nachgang zu ihren Akten eine Kopie einer Verfügung und das Urteil des

Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Februar 2018 betreffend Eheschutz ein,

worin festhalten wird, dass die Ehegatten ab dem 31. Mai 2018 getrennt

leben.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder

-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nachdem

die Ehe des Beschwerdeführers 1 gescheitert ist, kann er den weiteren

Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

(AuG) abstützen. Auch kann er damit aus der Ehe kein auf Achtung des

Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht nach Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw.

Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ableiten.

2.2

2.2.1

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht

ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine

erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).

Der Beschwerdeführer 1

kann aufgrund seiner jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit nicht als erfolgreich

integriert gelten und hat damit keinen Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

2.2.2

Nach einem ordnungsgemässen

und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch

auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Die

Ansprüche nach Art. 42 Abs. 2 und 3 AuG setzen das Bestehen des

ehelichen Zusammenlebens bzw. einer Haushaltsgemeinschaft während dieser Zeit

in der Schweiz voraus (BGE 140 II 289 E. 3.6.2) und erlöschen, wenn

Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 42 AuG i. V. m. Art. 51 Abs. 1 lit. 2 AuG).

Eine (relevante)

Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt

wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG,

der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus

"wichtigen Gründen" getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden

Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände

im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als

definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der

nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 136 II

113.

E. 3.3; BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.1).

2.2.3

Vorliegend steht zwar keine Niederlassungsbewilligung infrage, hat sich

doch der Beschwerdeführer 1 in den bisherigen Verfahren darauf beschränkt,

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen und war die Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung mangels Erfüllung der Dauer der

Ehegemeinschaft zu Recht nicht Prozessgegenstand. Indessen könnte

ihm, falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was als

Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, die – ein weniger

gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende – Aufenthaltsbewilligung erst recht

nicht verweigert werden (§ 7 Abs. 4

VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4).

Der Beschwerdeführer 1 ist

seit dem 1. Februar 2012 mit einer Schweizerin verheiratet und zog am

9.

Februar 2013 zu ihr in die Schweiz. Die Ehe wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Februar 2018 per 31. Mai 2018

gerichtlich getrennt und dauerte damit formell über fünf Jahre. Während der Ehe

kam es aufgrund ehelicher Schwierigkeiten jedoch immer wieder zu (räumlichen)

Trennungen: Vom 10. August 2014 bis 22. November 2014 und vom

17.

Dezember 2014 bis am 15. Januar 2015 und von Mitte April bis Ende

April/Anfang Mai 2015 zog der Beschwerdeführer 1 aus der ehelichen Wohnung

aus und lebte vorübergehend (mit den Beschwerdeführenden 2

und 3) bei einer Freundin. Die Haushaltsgemeinschaft

hat folglich nicht während fünf Jahren durchgehend bestanden. Ein

Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ist damit nur dann vorstellbar, wenn die in

Art. 49 AuG vorgesehene Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zur

Anwendung gelangt, d. h. wenn wichtige Gründe für das Getrenntleben

der Ehegatten bei gleichzeitigem Fortbestand der Familiengemeinschaft vorlagen,

wozu insbesondere eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer

Probleme gehören (vgl. Art. 76 VZAE; vgl. BGE 138 II 229 E. 2; 137 II

345.

E. 3.1.2 f.; BGr, 12. Mai 2016,2C_522/2015, E. 2.1; BGr,

28.

Juni 2013,2C_340/2013, E. 2.1; BGr, 20. April 2012,

2C_899/2011, E. 3). Solches ist vorliegend anzunehmen. Es ist daher davon

auszugehen, dass die Ehegemeinschaft trotz Trennungen aufrechterhalten worden

ist und der Ehewille auch während der Trennungsphasen nie wirklich erloschen

war. Der Beschwerdeführer 1 kann somit

einen potenziellen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung zufolge der über

fünf Jahre dauernden Ehe mit einer Schweizerin geltend machen (Art. 42

Abs. 3 AuG).

3.

3.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c i. V. m.

Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung

widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person,

für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine

Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen

wird. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit

nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr

einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse

finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen (BGr, 10. November 2016,2C_263/2016, E. 3.1; BGr, 3.

August 2012,2C_673/2011, E. 4.2.1).

3.2

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme

verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 96 Abs. 1

AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit

sind die Schwere des Fehlverhaltens und das Verschulden der betroffenen Person,

die seit dem massgeblichen Ereignis vergangene Zeit, das Verhalten der Person

während dieser, der Grad ihrer Integration und die Dauer ihrer bisherigen

Anwesenheit sowie die ihr durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden

Nachteile zu berücksichtigen. Bei der Interessensabwägung ist insbesondere auch

das Kindeswohl zu berücksichtigen (Art. 3 des Übereinkommens vom 20.

November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 139 I 31

E. 2.3.1; BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 4.3). Von

Bedeutung sind dabei auch die Nachteile, welche den Kindern erwachsen würden,

müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3).

Die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen beim

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit in den Entscheid miteinbezogen

werden. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der

Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage der Erfüllung des

Widerrufsgrundes, sondern der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. statt vieler

BGr, 22. Mai 2017,2C_1018/2016, E. 3.2).

4.

4.1

Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz bezogen die

Beschwerdeführenden seit dem 1. Januar 2013 Sozialhilfeleistungen in der

Höhe von Fr. 426'440.50, wobei Fr. 281'254.20 auf die

Fremdplatzierung von E entfielen (Stand Juni 2017). Seit dem 13. Dezember

2016.

sind auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 fremdplatziert, die

Platzierungskosten belaufen sich auf monatlich Fr. 12'920.-. Diese werden

dem Beschwerdeführer 1 direkt in Rechnung gestellt bzw. erfolgt subsidiär

eine Kostengutsprache durch die Sozialhilfe. Der Umfang der

bezogenen Sozialhilfe reicht aus, um den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. c AuG zu erfüllen. Das Kriterium der Erheblichkeit ist angesichts der

Beträge ohne Weiteres erfüllt. Was die Dauerhaftigkeit betrifft, ist diese

retrospektiv ebenfalls gegeben. Es bleibt zu prüfen, ob auch für die Zukunft

davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer 1 seinen

Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Der Beschwerdeführer 1

arbeitet seit Oktober 2017 als … und … und erhält einen monatlichen

Bruttolohn von Fr. 3'700.-. Seinem Einkommen stehen die durch die

Fremdplatzierung der Beschwerdeführenden 2 und 3 verursachten hohen Kosten

gegenüber. Obwohl der Beschwerdeführer 1 seit wenigen Monaten einer

Erwerbstätigkeit nachgeht und nach der Trennung von seiner Ehefrau nur

noch für sich und seine Kinder wird sorgen müssen, reicht sein Einkommen bei

Weitem nicht aus, um für die hohen Fremdplatzierungskosten der Beschwerdeführenden 2

und 3 aufzukommen. Es ist nicht davon

auszugehen, dass er zukünftig ein Erwerbseinkommen wird erwirtschaften können,

welches die Kosten für die Fremdplatzierung seiner beiden Kinder zu decken

vermag. Die Kinder sind heute 13 und fast 12 Jahre alt und werden –

soweit sich an der Betreuungssituation nichts ändert – noch jahrelang auf die Unterstützung

von Sozialhilfeleistungen angewiesen sein. Es besteht damit immer noch eine sehr

erhebliche Abhängigkeit von der Sozialhilfe, und es ist mit einer Ablösung auch

in Zukunft nicht zu rechnen. Sowohl die Kriterien der

Dauerhaftigkeit als auch der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der

Rechtsprechung sind damit erfüllt.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt ist. Gemäss

Art. 51 AuG ist damit der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich erloschen.

5.

5.1

Sind

Widerrufsgründe gegeben, so ist der Widerruf der Bewilligung bzw. die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann rechtens, wenn die

jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als

verhältnismässig erscheinen lässt, wobei einerseits die öffentlichen

Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der

Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96

AuG). Bei der Interessenabwägung ist vor allem das Verschulden an der Situation

und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen (BGr, 22. August

2017,2C_515/2016, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

5.2

Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches

Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz,

welche durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes

gefährden und damit einen Widerrufsgrund gesetzt haben (Art. 3 Abs. 1

AuG; vgl. BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 3.5).

5.3

Im Rahmen

der Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Hintergründe der

Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen und namentlich zu prüfen, ob den Beschwerdeführer 1

ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft. Dabei soll nicht schon

Armut infolge einer Scheidung, sondern erst persönliches Verhalten für den

Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausschlaggebend

sein (BGr, 22. August 2017,2C_515/2016, E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen).

5.3.1

Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 1 ein erhebliches

Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit vor. Seine bisher einzigen

Arbeitseinsätze hätten sich auf teilzeitliche Tätigkeiten im Rahmen von

Integrationsmassnahmen der H AG beschränkt, wo er vom 11. Dezember

2013.

bis 20. Juli 2015 und wieder seit dem 30. Januar 2017 zu einem

50%-Pensum gearbeitet habe. Er habe zwar Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was

positiv zu werten sei, allerdings könne er diese lediglich für Januar 2015 sowie

für den Zeitraum von November 2015 bis Juni 2017 vorweisen, obwohl er

spätestens ab Beginn seiner Fürsorgeabhängigkeit am 3. Juli 2013 hätte

Bewerbungen schreiben müssen. Bereits bei der Einreise in die Schweiz im

Februar 2013 habe ihm bewusst sein müssen, dass er für den Unterhalt seiner

Familie zumindest teilweise werde aufkommen müssen, zumal seine Ehefrau bereits

damals von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei. Soweit er seinen

Sozialhilfebezug teilweise auf gesundheitliche Beschwerden zurückführe, sei

festzuhalten, dass ihm eine krankheitsbedingte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit

lediglich für die Zeit vom 15. Dezember 2016 bis 5. Januar 2017

ärztlich bescheinigt worden sei. Trotz der dokumentierten Besuche von

Sprachkursen und dem Zusammenleben mit seiner Ehefrau, deren Muttersprache

(Schweizer-)Deutsch sei, spreche er nur sehr wenig Deutsch, weshalb wenig

Chancen auf ein Arbeitsverhältnis mit einem existenzsichernden Einkommen für

sich und seine Familie bestünden. Die Arbeitsbemühungen ausserhalb dieses

Zeitraumes seien ungenügend.

5.3.2

Der Beschwerdeführer 1 bringt dagegen vor, er habe sich nach seiner

Einreise nicht nur um seine Integration kümmern müssen, sondern sei zusätzlich

mit seinen beiden Kindern belastet gewesen. Aus dieser Überforderung seien Konflikte

mit seiner Ehefrau entstanden, sodass er zeitweise unter Angstzuständen und

Schlafproblemen gelitten habe. Die generellen Schwierigkeiten eines Zugezogenen

seien durch seine familiäre sowie gesundheitliche Situation erschwert gewesen.

Er habe sich stets um seine berufliche Integration bemüht. Dass er seiner

Schadenminderungspflicht nachgekommen sei, hätten auch die Sozialen Dienste M

bestätigt. Mit seiner vollzeitigen Stelle als … mache er alles in seinem

Einflussbereich stehende, um sich und seine Familie von der Sozialhilfe

abzulösen.

5.3.3

Der Sachverhalt hat sich im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren

insofern verändert, als dass der Beschwerdeführer 1 mittlerweile eine

Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt gefunden hat. Seit Oktober 2017 arbeitet

er als … und … und erhält einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'700.-.

Das unbefristete Arbeitsverhältnis dauert zwar erst etwas mehr als sieben

Monate an, dennoch kann von einer guten Prognose ausgegangen werden: Der Beschwerdeführer 1

hat im Libanon eine Berufsausbildung als … absolviert und war jahrelang als …

tätig. Seine jetzige Tätigkeit scheint daher seinen Fähigkeiten zu entsprechen,

was sich auch in dem von seinem Arbeitgeber am 22. Februar 2018 ausgestellten

guten Zwischenzeugnis widerspiegelt. Solches ist auch anzunehmen, weil der Beschwerdeführer 1,

wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, auch in der Vergangenheit

Willen gezeigt hat, am Erwerbsleben teilzunehmen. Er nahm von Dezember 2013 bis

Juli 2015 an Integrationsmassnahmen teil und bemühte sich seit November 2015

nachweislich um eine Arbeitsstelle. Die Sozialhilfeabhängigkeit kann ihm daher

zumindest in den letzten Jahren nur beschränkt vorgeworfen werden.

Für die Frage, ob

der Beschwerdeführer 1 seine Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst

verschuldet hat, ist jedoch der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu

betrachten, nicht nur der Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. BGr, 22. Mai 2017,

2C_1018/2016, E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer hat sich erstmals im Januar

2015, fast zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, nachweislich um eine

Stelle bemüht. Danach erst wieder von November 2015 bis Juni 2017. Er kann

damit über eine lange Dauer von 33 Monaten keinerlei Suchbemühungen

nachweisen. Der Beschwerdeführer 1 macht dafür gesundheitliche und

familiäre Gründe geltend. Aus den Akten lassen sich folgende gesundheitliche

Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen: Gemäss dem ärztlichen

Zeugnis von Dr. med. I vom 16. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer 1

psychische Probleme (langanhaltende Anpassungsstörung mit vorwiegender

Beeinträchtigung anderer Gefühle ICD-10 F43.23), weswegen er vom

15.

Dezember 2016 bis 24. Januar 2017 hospitalisiert war. Weiter

leidet er gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. J vom 30. November

2016.

an einem chronischen cervikospondylogenen bzw.

lumbovertebralen Schmerzsyndrom, weshalb ihm keine rückenbelastenden

Tätigkeiten und solche mit repetitiven Bewegungen der Wirbelsäule möglich seien

(z. B. Heben, einordnende und sortierende Tätigkeiten). Dem Bericht von

Dr. med. J lassen sich keine Angaben dazu entnehmen, seit wann diese

Einschränkungen bestehen. Das Arztzeugnis ist daher nicht geeignet, eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während dieser Zeit zu belegen. Belegt ist

damit nur die Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2016 bis Januar 2017. Mit der

Vorinstanz ist festzustellen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen

seine Untätigkeit in der Zeit nach seiner Einreise (Februar 2013 bis Dezember

2014.

sowie von Februar 2015 bis Oktober 2015) nicht zu entschuldigen vermögen.

Auch die geltend gemachten anfänglichen Integrationsprobleme und dadurch

entstandenen familiären Probleme rechtfertigen nicht, dass er jahrelang keine

Suchbemühungen unternommen hat. Überdies ist ihm vorzuwerfen, dass er seine Möglichkeiten

auf dem Arbeitsmarkt nicht durch Verbesserung seiner Sprachkenntnisse

gesteigert hat.

5.4

Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers 1 hat in der

Interessenabwägung demnach als vorwiegend, aber nicht als ausschliesslich

selbstverschuldet zu gelten. Dem dadurch begründeten öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem weiteren

Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. BGr,

2.

Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.4.2).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer 1 ist im Februar 2013 im Alter von 31 Jahren

in die Schweiz eingereist und hält sich seit über fünf Jahren in der Schweiz

auf. Trotz der mittlerweile erfolgten beruflichen Integration kann aufgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit nicht von einer guten wirtschaftlichen Integration die

Rede sein. Sodann liegt gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der

Vorinstanz auch in sprachlicher Hinsicht keine gute Integration vor. Obwohl er

hier Deutschkurse besucht hat und jahrelang mit seiner (Schweizer-) Deutsch sprechenden

Ehefrau zusammengelebt hat, spricht er nur gebrochen Deutsch. In sozialer

Hinsicht pflegt er vor allem mit seiner Bekannten G sowie zwei Kollegen

libanesischer Herkunft Kontakt. Im Beschwerdeverfahren hat er weitere Kontakte

nachgewiesen, dabei handelt es sich vor allem um Kollegen, mit denen er

Tischfussball spielt. Die soziale Integration bewegt sich damit im normalen

Bereich und ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, nicht

besonders ausgeprägt.

Der Beschwerdeführer 1

hat den Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Mit den Verhältnissen in seinem Heimatland ist er demnach

bestens vertraut. Dort leben drei Onkel sowie seine

Mutter. Hinweise, dass eine

Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet wäre oder die Rückkehr schwere

Nachteile zur Folge hätte, liegen keine vor. Dem Beschwerdeführer 1 ist

daher ohne Weiteres zumutbar in sein Heimatland zurückkehren.

6.2

6.2.1

Der Beschwerdeführer 1 ist sorgeberechtigter Vater der minderjährigen

Beschwerdeführerin 2 und des minderjährigen Beschwerdeführers 3, welche

beide seit dem 13. Oktober 2016 in einer

Pflegefamilie leben. Unmündige Kinder teilen grundsätzlich schon aus

familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; BGE 133 III

505.

E. 3.3) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten

Elternteils und haben gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der

Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3; BGr,

17.

November 2014,2C_234/20104, E. 1.4). Die

Wegweisung des Beschwerdeführers 1 würde folglich auch die Wegweisung

seiner zwei minderjährigen Kinder zur Folge haben. Die Beschwerdeführenden 2

und 3 sind heute 13 und fast 12 Jahre alt. Sie befinden sich damit, wie

die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, gerade noch in einem

anpassungsfähigen Alter. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum

Schluss gekommen, dass den beiden angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer von

zwei Jahren und neun Monaten die Rückkehr mit dem Vater zumutbar sei. Mithilfe

des Beschwerdeführers 1 und allenfalls der in Beirut lebenden Mutter K

sowie der dort lebenden Grossmutter sei davon auszugehen, dass sie sich im

Libanon schnell wieder zurechtfinden würden. Der Beschwerdeführer 1 bringt

vor, dass eine Rückkehr für die Beschwerdeführenden 2 und 3 mit einer

unzumutbaren Härte verbunden wäre und das Kindeswohl in hohem Masse gefährdet

würde. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien hier sehr gut integriert.

Beide würden Schweizerdeutsch sprechen und gute Schulleistungen erbringen.

6.2.2

Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, stellt das Wohl des Kindes

einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar (Art. 3 Abs. 1

Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

[Kinderrechtskonvention; KRK]; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGE 137 I 247

E. 5.3.1; BGr, 3. Februar 2016,2C_989/2015, E. 3.5.3). Tatsächlich

liegen Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass das Kindeswohl im Fall einer

Wegweisung aus der Schweiz gefährdet wäre. Die Beschwerdeführenden 2 und 3

haben bei den Vorfällen der häuslichen Gewalt teilweise selbst die Polizei

gerufen. Sie sind seit dem 16. Dezember 2016 im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer 1

in einer Pflegefamilie fremdplatziert. Wie dem sich in den Akten befindenden

Schreiben der KESB vom 5. Oktober 2017 zu entnehmen ist, war die

Fremdplatzierung nötig, weil der Beschwerdeführer 1 in schlechter

psychischer Verfassung war und sie etliche Male Vorfällen von häuslicher Gewalt

zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Stiefmutter ausgesetzt gewesen

waren. Gemäss Angaben des Beistands der Beschwerdeführenden 2 und 3 drohe

ihnen eine Verwahrlosung, wenn sie in der alleinigen Obhut des Vaters die

Schweiz verlassen müssten. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht in der Lage,

wirklich für seine Kinder zu sorgen. Er zeige wenig Interesse und besuche sie

kaum. Er könne nicht auf die emotionalen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden 2

und 3 eingehen oder kindsgerechte Strukturen schaffen. Bei einer allfälligen

Ausschaffung der Beschwerdeführenden 2 und 3 in eine unbekannte

Lebenssituation sei daher sorgfältig zu prüfen, ob dies mit dem Kindeswohl

vereinbar sei.

6.2.3

Aus den sich in den Akten befindenden Zeichnungen und Schreiben der Beschwerdeführenden 2

und 3 geht hervor, dass sie befürchten, bei einer Rückkehr in den Libanon kein

Geld, kein Essen und kein Dach über dem Kopf zu haben und dass ihnen der Zugang

zu Schulbildung verwehrt würde. Der Beschwerdeführer 3 zeichnete ein Bild vom

Libanon, auf welchem eine Szene zu sehen ist, in der er von einer unbekannten

Person erschossen wird. Dazu schrieb er "Ich bin tot. Ich werde sterben.

Hilfe.". Die Beschwerdeführerin 2 gibt an, dass ihre Mutter nicht auf sie

aufpassen möchte. Gemäss dem Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen

Dienstes Dietikon (KJPD) vom 10. November 2016 leidet die

Beschwerdeführerin 2 an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender

Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F43.23 nach ICD-10). Hintergrund der

Störung sei die im Zusammenhang mit dem Umzug in die Schweiz erfolgte neue instabile

und zeitweise disharmonische häusliche Situation. Bei einer Rückkehr könne sich

ihr psychischer Zustand massiv verschlechtern im Sinn einer Dekompensation der

bereits diagnostizierten Anpassungsstörungen (durch den erneuten Kulturschock

und die unberechenbaren Lebensumstände im Heimatland) mit unvorhersehbaren

Konsequenzen im Bereich der Emotionen und des Verhaltens. In diesem Rahmen

könne eine normale Entwicklung langfristig gefährdet sein.

6.2.4

Im angefochtenen Entscheid fehlt eine vertiefte

Auseinandersetzung mit den Folgen, welche eine Wegweisung unter den erwähnten

Umständen für die Beschwerdeführenden 2 und 3 hätte. Anhand der Akten kann

nicht abschliessend beurteilt werden, ob das Kindeswohl im Fall einer Rückkehr

gefährdet ist. Insbesondere ist unklar, ob der Beschwerdeführer 1 oder die

Kindsmutter (oder allenfalls andere Verwandte) in der Lage sind, eine adäquate

Betreuung der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu übernehmen. Die Kinder wurden

nie zur Sache und insbesondere nicht zu ihren Beziehungen zu den Eltern und

anderen Verwandten befragt. Es kann anhand der Akten nicht abgeschätzt werden,

was für Umstände sie bei einer Rückkehr in den Libanon konkret erwarten würde

(allgemeine sowie familiäre Situation im Heimatland) und ob der

Beschwerdeführerin 2 durch eine Rückkehr schwere gesundheitliche Schäden im

Sinn des angeführten Berichts des KJPD drohen.

6.3

Der

Sachverhalt erweist sich bezüglich der Beschwerdeführenden 2 und 3 nach

dem Gesagten als nicht hinreichend abgeklärt. Das Verwaltungsgericht enthält

sich bei dieser Rechts- und Sachlage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer

selbständigen Prüfung (§ 64 Abs. 1 VRG). Die Sache ist deshalb zur

ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird abzuklären haben, ob das Kindeswohl im Fall

einer Rückkehr ins Heimatland konkret gefährdet ist. Entscheidend ist dabei

auch, ob die Erziehungsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein beim Beschwerdeführer 1

oder anderen Verwandten vorhanden ist (vgl. BGE 111 II 119 E. 6). Dazu hat

sie den Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführenden 2

und 3 und deren Beistand zur Sache anzuhören und allenfalls eine aktuelle

psychologische Beurteilung der Beschwerdeführerin 2 einzuholen. Überdies hat

sie weitere geeignete Abklärungen betreffend der allgemeinen und familiären

Situation im Libanon vorzunehmen.

Nach Ergänzung der Untersuchung

wird die Vorinstanz erneut über die Verhältnismässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden 2

und 3 zu befinden haben und ihnen allenfalls im Rahmen von Art. 30 Abs. 1

lit. b oder c AuG die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern haben. Die

Beschwerde ist damit im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen.

6.4

Die

Wegweisung des Beschwerdeführers 1 würde zu keiner wesentlichen Änderung

bezüglich des persönlichen Verkehrs mit den Kindern führen. Der Beschwerdeführer 1

unterhält weder in wirtschaftlicher noch affektiver Hinsicht eine enge

Beziehung zu ihnen. Wie den Akten zu entnehmen ist, zeigt er wenig Interesse an

seinen Kindern und besucht sie kaum. Konkrete Anzeichen, dass sich dies ändern

könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer 1

nicht vorgebracht. Die Kinder müssten somit nicht auf etwas verzichten, was

sich bisher bewährt hat. Die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 würde das

Kindeswohl nicht schwerwiegend gefährden, verletzt daher weder Art. 8 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV noch Art. 3 KRK, aus dem sich vorliegend

ohnehin keine über Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

hinausgehenden Ansprüche ergeben (vgl. BGr, 21. Dezember 2017,

2C_320/2017, E. 4.2f.). Damit ist zunächst festzuhalten, dass sich die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 als

verhältnismässig erweist und zu bestätigen ist.

Hingegen ist die Sache zur Prüfung der allfälligen

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden 2 und 3

an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid

zurückzuweisen. Die Beschwerde ist damit im Sinn der Erwägungen teilweise

gutzuheissen.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführenden unterliegen im Hauptbegehren betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1, obsiegen insoweit, als

weitere Abklärungen in Bezug auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen

der Beschwerdeführenden 2 und 3 notwendig sind. Eine Rückweisung zu neuem

Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der

beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz

reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 210 E. 7.1;

BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2).

Damit sind die Verfahrenskosten

zur Hälfte dem Beschwerdeführer 1 und zur Hälfte dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG).

7.2

Der

geleistete Kostenvorschuss ist, soweit er nicht mit den Verfahrenskosten zu

verrechnen ist, dem Beschwerdeführer 1 nicht zurückzuerstatten, da er dem

Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz nach wie vor Kosten schuldet (vgl. Ziff. 2

der Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2017). Seine Forderung auf

Rückzahlung ist deshalb mit seinen Schulden zu verrechnen, nachdem die

entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. vgl. VGr, 28. Juli 2015, VB.2015.00375, E. 4 mit

Hinweisen).

8.

Beim

vorliegenden Entscheid handelt es sich insoweit um einen Endentscheid, als

endgültig über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden

wird. Diesbezüglich kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17.

Juni 2005 (BGG) erhoben werden.

Im

Übrigen liegt mit der Rückweisung an die Vorinstanz ein Zwischenentscheid

gemäss Art. 93 BGG vor. Beschwerde an das Bundesgericht kann insoweit nur

erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. September 2017 wird im

Sinn der Erwägungen aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Untersuchung und

zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer 1

je zur Hälfte auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …