VB.2017.00695
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00695
9. Mai 2018Deutsch26 min
(URT.2018.19848)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00695
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nrn. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1981, Staatsangehöriger des Libanon, lernte im Dezember 2011 über
Facebook die Schweizer Bürgerin D, geboren 1969, kennen. Am 16. Januar
2012 flog D für fünf Tage nach Beirut und unterschrieb eine
Einverständniserklärung zur Eheschliessung. Am 1. Februar 2012 wurde die
Heirat ohne Anwesenheit der Braut geschlossen. A war zu diesem Zeitpunkt noch
verheiratet, diese Ehe wurde am 27. März 2012 durch das sunnitische
Scharia-Gericht in Beirut aufgelöst. Nachdem die Ehe nach Abschluss der
Ermittlungen wegen des Verdachts auf Scheinehe anerkannt wurde, reiste A am
9. Februar 2013 zu seiner Frau und deren aus einer früheren Beziehung
stammenden Tochter E, geboren 2001, in die Schweiz. Im Rahmen des
Familiennachzugs wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
B. Im Jahr
2013 wurde E aufgrund eines gemeinsam mit ihrer Mutter gefällten Entscheids von
der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks L (KESB) in einem Internat
fremdplatziert.
C. Am
10. August 2014 musste die Polizei wegen Drohung und Tätlichkeit wegen
häuslicher Gewalt ausrücken. A wurde im Rahmen von Gewaltschutzmassnahmen aus
der ehelichen Wohnung weggewiesen. Er hielt sich in der Folge bis am 22.
November 2014 bei einer Freundin (F bzw. eigentlich G, siehe Akten) auf. Das
Gewaltschutzverfahren wurde am 17. Dezember 2014 sistiert, nachdem D die
provisorische Einstellung des Verfahrens beantragt hatte, und am 28. April
2015 eingestellt.
D. Am
3. Dezember 2014 reisten die Kinder B, geboren 2005, und C, geboren 2006,
aus erster Ehe von A in die Schweiz ein und erhielten im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung.
E. Am
10. Dezember 2014 rief D erneut die Polizei, wegen ehelicher Gewalt. Mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 12. Januar 2015 wurde das
Verfahren wegen Drohung gegen A eingestellt.
F. Am
17. Dezember 2014 meldeten sich A und seine Kinder an die Adresse von G
ab. Nachdem das Migrationsamt Abklärungen bezüglich
Trennungs-/Scheidungsabsichten getätigt hatten, zogen die Ehegatten per
15. Januar 2015 wieder zusammen.
G. Zwischen
April 2015 bis Juni 2016 musste die Polizei insgesamt vier Mal wegen familiärer
Differenzen zur Familie A/D ausrücken. Drei Mal wurden durch die Polizei
Gewaltschutzmassnahmen angeordnet.
H. Mit
Entscheid der KESB vom 17. März 2016 wurde für B und C eine Beistandschaft
errichtet. Am 13. Dezember 2016 wurden sie fremdplatziert und leben
seither in einer Pflegefamilie. Die Platzierungskosten belaufen sich auf
monatlich Fr. 12'920.-.
I. D und
ihre Tochter E beziehen seit dem 1. Januar 2013 Sozialhilfe. A wird seit
dem 3. Juli 2013 und seine Kinder B und C werden seit dem 15. Januar
2015 mitunterstützt. Per 31. Mai 2016 betrugen die von der Familie A/D
bezogenen Sozialhilfebeiträge Fr. 426'440.50, wobei
Fr. 281'254.20 auf die Fremdplatzierung von E entfielen (Stand Juni
2017). Mit Schreiben vom 4. September 2015 wies das Migrationsamt A darauf
hin, dass der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, sollte er
oder seine Familie weiterhin nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt aus
eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten.
J. Die
Aufenthaltsbewilligungen von A und seiner Kinder B und C wurden letztmals bis
am 8. Februar 2016 verlängert. Am 13. Januar 2016 ersuchten sie um
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen.
K. Mit
Verfügung vom 27. Oktober 2016 wies das Migrationsamt die
Verlängerungsgesuche der Aufenthaltsbewilligungen von A, B und C ab, setzte
ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 4. Januar 2017 und stellte
ihnen die Anordnung von Zwangsmassnahmen in Aussicht für den Fall der
Nichtbeachtung.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
30.
September 2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und es
sei setzte ihnen eine neue Ausreisefrist bis 23. Dezember 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2017 beantragen A, B
und C, es seien ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gutzuheissen und von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen, unter
Kostenfolge.
Eine ihm auferlegte Kaution leistete A fristgerecht.
Am 27. Februar 2018 reichte A ein weiteres
Beweismittel zu den Akten.
Am 22. März 2018 reichte das Migrationsamt im
Nachgang zu ihren Akten eine Kopie einer Verfügung und das Urteil des
Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Februar 2018 betreffend Eheschutz ein,
worin festhalten wird, dass die Ehegatten ab dem 31. Mai 2018 getrennt
leben.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nachdem
die Ehe des Beschwerdeführers 1 gescheitert ist, kann er den weiteren
Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG) abstützen. Auch kann er damit aus der Ehe kein auf Achtung des
Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw.
Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ableiten.
2.2
2.2.1
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht
ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).
Der Beschwerdeführer 1
kann aufgrund seiner jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit nicht als erfolgreich
integriert gelten und hat damit keinen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.
2.2.2
Nach einem ordnungsgemässen
und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch
auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Die
Ansprüche nach Art. 42 Abs. 2 und 3 AuG setzen das Bestehen des
ehelichen Zusammenlebens bzw. einer Haushaltsgemeinschaft während dieser Zeit
in der Schweiz voraus (BGE 140 II 289 E. 3.6.2) und erlöschen, wenn
Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 42 AuG i. V. m. Art. 51 Abs. 1 lit. 2 AuG).
Eine (relevante)
Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG,
der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus
"wichtigen Gründen" getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden
Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände
im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als
definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der
nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 136 II
113.
E. 3.3; BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.1).
2.2.3
Vorliegend steht zwar keine Niederlassungsbewilligung infrage, hat sich
doch der Beschwerdeführer 1 in den bisherigen Verfahren darauf beschränkt,
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen und war die Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung mangels Erfüllung der Dauer der
Ehegemeinschaft zu Recht nicht Prozessgegenstand. Indessen könnte
ihm, falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was als
Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, die – ein weniger
gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende – Aufenthaltsbewilligung erst recht
nicht verweigert werden (§ 7 Abs. 4
VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4).
Der Beschwerdeführer 1 ist
seit dem 1. Februar 2012 mit einer Schweizerin verheiratet und zog am
9.
Februar 2013 zu ihr in die Schweiz. Die Ehe wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Februar 2018 per 31. Mai 2018
gerichtlich getrennt und dauerte damit formell über fünf Jahre. Während der Ehe
kam es aufgrund ehelicher Schwierigkeiten jedoch immer wieder zu (räumlichen)
Trennungen: Vom 10. August 2014 bis 22. November 2014 und vom
17.
Dezember 2014 bis am 15. Januar 2015 und von Mitte April bis Ende
April/Anfang Mai 2015 zog der Beschwerdeführer 1 aus der ehelichen Wohnung
aus und lebte vorübergehend (mit den Beschwerdeführenden 2
und 3) bei einer Freundin. Die Haushaltsgemeinschaft
hat folglich nicht während fünf Jahren durchgehend bestanden. Ein
Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ist damit nur dann vorstellbar, wenn die in
Art. 49 AuG vorgesehene Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zur
Anwendung gelangt, d. h. wenn wichtige Gründe für das Getrenntleben
der Ehegatten bei gleichzeitigem Fortbestand der Familiengemeinschaft vorlagen,
wozu insbesondere eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer
Probleme gehören (vgl. Art. 76 VZAE; vgl. BGE 138 II 229 E. 2; 137 II
345.
E. 3.1.2 f.; BGr, 12. Mai 2016,2C_522/2015, E. 2.1; BGr,
28.
Juni 2013,2C_340/2013, E. 2.1; BGr, 20. April 2012,
2C_899/2011, E. 3). Solches ist vorliegend anzunehmen. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Ehegemeinschaft trotz Trennungen aufrechterhalten worden
ist und der Ehewille auch während der Trennungsphasen nie wirklich erloschen
war. Der Beschwerdeführer 1 kann somit
einen potenziellen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung zufolge der über
fünf Jahre dauernden Ehe mit einer Schweizerin geltend machen (Art. 42
Abs. 3 AuG).
3.
3.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c i. V. m.
Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person,
für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine
Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen
wird. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit
nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr
einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen (BGr, 10. November 2016,2C_263/2016, E. 3.1; BGr, 3.
August 2012,2C_673/2011, E. 4.2.1).
3.2
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme
verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 96 Abs. 1
AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit
sind die Schwere des Fehlverhaltens und das Verschulden der betroffenen Person,
die seit dem massgeblichen Ereignis vergangene Zeit, das Verhalten der Person
während dieser, der Grad ihrer Integration und die Dauer ihrer bisherigen
Anwesenheit sowie die ihr durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden
Nachteile zu berücksichtigen. Bei der Interessensabwägung ist insbesondere auch
das Kindeswohl zu berücksichtigen (Art. 3 des Übereinkommens vom 20.
November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 139 I 31
E. 2.3.1; BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 4.3). Von
Bedeutung sind dabei auch die Nachteile, welche den Kindern erwachsen würden,
müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3).
Die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen beim
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit in den Entscheid miteinbezogen
werden. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der
Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage der Erfüllung des
Widerrufsgrundes, sondern der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. statt vieler
BGr, 22. Mai 2017,2C_1018/2016, E. 3.2).
4.
4.1
Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz bezogen die
Beschwerdeführenden seit dem 1. Januar 2013 Sozialhilfeleistungen in der
Höhe von Fr. 426'440.50, wobei Fr. 281'254.20 auf die
Fremdplatzierung von E entfielen (Stand Juni 2017). Seit dem 13. Dezember
2016.
sind auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 fremdplatziert, die
Platzierungskosten belaufen sich auf monatlich Fr. 12'920.-. Diese werden
dem Beschwerdeführer 1 direkt in Rechnung gestellt bzw. erfolgt subsidiär
eine Kostengutsprache durch die Sozialhilfe. Der Umfang der
bezogenen Sozialhilfe reicht aus, um den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. c AuG zu erfüllen. Das Kriterium der Erheblichkeit ist angesichts der
Beträge ohne Weiteres erfüllt. Was die Dauerhaftigkeit betrifft, ist diese
retrospektiv ebenfalls gegeben. Es bleibt zu prüfen, ob auch für die Zukunft
davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer 1 seinen
Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Der Beschwerdeführer 1
arbeitet seit Oktober 2017 als … und … und erhält einen monatlichen
Bruttolohn von Fr. 3'700.-. Seinem Einkommen stehen die durch die
Fremdplatzierung der Beschwerdeführenden 2 und 3 verursachten hohen Kosten
gegenüber. Obwohl der Beschwerdeführer 1 seit wenigen Monaten einer
Erwerbstätigkeit nachgeht und nach der Trennung von seiner Ehefrau nur
noch für sich und seine Kinder wird sorgen müssen, reicht sein Einkommen bei
Weitem nicht aus, um für die hohen Fremdplatzierungskosten der Beschwerdeführenden 2
und 3 aufzukommen. Es ist nicht davon
auszugehen, dass er zukünftig ein Erwerbseinkommen wird erwirtschaften können,
welches die Kosten für die Fremdplatzierung seiner beiden Kinder zu decken
vermag. Die Kinder sind heute 13 und fast 12 Jahre alt und werden –
soweit sich an der Betreuungssituation nichts ändert – noch jahrelang auf die Unterstützung
von Sozialhilfeleistungen angewiesen sein. Es besteht damit immer noch eine sehr
erhebliche Abhängigkeit von der Sozialhilfe, und es ist mit einer Ablösung auch
in Zukunft nicht zu rechnen. Sowohl die Kriterien der
Dauerhaftigkeit als auch der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der
Rechtsprechung sind damit erfüllt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt ist. Gemäss
Art. 51 AuG ist damit der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich erloschen.
5.
5.1
Sind
Widerrufsgründe gegeben, so ist der Widerruf der Bewilligung bzw. die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann rechtens, wenn die
jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als
verhältnismässig erscheinen lässt, wobei einerseits die öffentlichen
Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der
Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96
AuG). Bei der Interessenabwägung ist vor allem das Verschulden an der Situation
und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen (BGr, 22. August
2017,2C_515/2016, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2
Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz,
welche durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes
gefährden und damit einen Widerrufsgrund gesetzt haben (Art. 3 Abs. 1
AuG; vgl. BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 3.5).
5.3
Im Rahmen
der Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Hintergründe der
Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen und namentlich zu prüfen, ob den Beschwerdeführer 1
ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft. Dabei soll nicht schon
Armut infolge einer Scheidung, sondern erst persönliches Verhalten für den
Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausschlaggebend
sein (BGr, 22. August 2017,2C_515/2016, E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen).
5.3.1
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 1 ein erhebliches
Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit vor. Seine bisher einzigen
Arbeitseinsätze hätten sich auf teilzeitliche Tätigkeiten im Rahmen von
Integrationsmassnahmen der H AG beschränkt, wo er vom 11. Dezember
2013.
bis 20. Juli 2015 und wieder seit dem 30. Januar 2017 zu einem
50%-Pensum gearbeitet habe. Er habe zwar Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was
positiv zu werten sei, allerdings könne er diese lediglich für Januar 2015 sowie
für den Zeitraum von November 2015 bis Juni 2017 vorweisen, obwohl er
spätestens ab Beginn seiner Fürsorgeabhängigkeit am 3. Juli 2013 hätte
Bewerbungen schreiben müssen. Bereits bei der Einreise in die Schweiz im
Februar 2013 habe ihm bewusst sein müssen, dass er für den Unterhalt seiner
Familie zumindest teilweise werde aufkommen müssen, zumal seine Ehefrau bereits
damals von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei. Soweit er seinen
Sozialhilfebezug teilweise auf gesundheitliche Beschwerden zurückführe, sei
festzuhalten, dass ihm eine krankheitsbedingte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
lediglich für die Zeit vom 15. Dezember 2016 bis 5. Januar 2017
ärztlich bescheinigt worden sei. Trotz der dokumentierten Besuche von
Sprachkursen und dem Zusammenleben mit seiner Ehefrau, deren Muttersprache
(Schweizer-)Deutsch sei, spreche er nur sehr wenig Deutsch, weshalb wenig
Chancen auf ein Arbeitsverhältnis mit einem existenzsichernden Einkommen für
sich und seine Familie bestünden. Die Arbeitsbemühungen ausserhalb dieses
Zeitraumes seien ungenügend.
5.3.2
Der Beschwerdeführer 1 bringt dagegen vor, er habe sich nach seiner
Einreise nicht nur um seine Integration kümmern müssen, sondern sei zusätzlich
mit seinen beiden Kindern belastet gewesen. Aus dieser Überforderung seien Konflikte
mit seiner Ehefrau entstanden, sodass er zeitweise unter Angstzuständen und
Schlafproblemen gelitten habe. Die generellen Schwierigkeiten eines Zugezogenen
seien durch seine familiäre sowie gesundheitliche Situation erschwert gewesen.
Er habe sich stets um seine berufliche Integration bemüht. Dass er seiner
Schadenminderungspflicht nachgekommen sei, hätten auch die Sozialen Dienste M
bestätigt. Mit seiner vollzeitigen Stelle als … mache er alles in seinem
Einflussbereich stehende, um sich und seine Familie von der Sozialhilfe
abzulösen.
5.3.3
Der Sachverhalt hat sich im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren
insofern verändert, als dass der Beschwerdeführer 1 mittlerweile eine
Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt gefunden hat. Seit Oktober 2017 arbeitet
er als … und … und erhält einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'700.-.
Das unbefristete Arbeitsverhältnis dauert zwar erst etwas mehr als sieben
Monate an, dennoch kann von einer guten Prognose ausgegangen werden: Der Beschwerdeführer 1
hat im Libanon eine Berufsausbildung als … absolviert und war jahrelang als …
tätig. Seine jetzige Tätigkeit scheint daher seinen Fähigkeiten zu entsprechen,
was sich auch in dem von seinem Arbeitgeber am 22. Februar 2018 ausgestellten
guten Zwischenzeugnis widerspiegelt. Solches ist auch anzunehmen, weil der Beschwerdeführer 1,
wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, auch in der Vergangenheit
Willen gezeigt hat, am Erwerbsleben teilzunehmen. Er nahm von Dezember 2013 bis
Juli 2015 an Integrationsmassnahmen teil und bemühte sich seit November 2015
nachweislich um eine Arbeitsstelle. Die Sozialhilfeabhängigkeit kann ihm daher
zumindest in den letzten Jahren nur beschränkt vorgeworfen werden.
Für die Frage, ob
der Beschwerdeführer 1 seine Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst
verschuldet hat, ist jedoch der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu
betrachten, nicht nur der Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. BGr, 22. Mai 2017,
2C_1018/2016, E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer hat sich erstmals im Januar
2015, fast zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, nachweislich um eine
Stelle bemüht. Danach erst wieder von November 2015 bis Juni 2017. Er kann
damit über eine lange Dauer von 33 Monaten keinerlei Suchbemühungen
nachweisen. Der Beschwerdeführer 1 macht dafür gesundheitliche und
familiäre Gründe geltend. Aus den Akten lassen sich folgende gesundheitliche
Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen: Gemäss dem ärztlichen
Zeugnis von Dr. med. I vom 16. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer 1
psychische Probleme (langanhaltende Anpassungsstörung mit vorwiegender
Beeinträchtigung anderer Gefühle ICD-10 F43.23), weswegen er vom
15.
Dezember 2016 bis 24. Januar 2017 hospitalisiert war. Weiter
leidet er gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. J vom 30. November
2016.
an einem chronischen cervikospondylogenen bzw.
lumbovertebralen Schmerzsyndrom, weshalb ihm keine rückenbelastenden
Tätigkeiten und solche mit repetitiven Bewegungen der Wirbelsäule möglich seien
(z. B. Heben, einordnende und sortierende Tätigkeiten). Dem Bericht von
Dr. med. J lassen sich keine Angaben dazu entnehmen, seit wann diese
Einschränkungen bestehen. Das Arztzeugnis ist daher nicht geeignet, eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während dieser Zeit zu belegen. Belegt ist
damit nur die Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2016 bis Januar 2017. Mit der
Vorinstanz ist festzustellen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
seine Untätigkeit in der Zeit nach seiner Einreise (Februar 2013 bis Dezember
2014.
sowie von Februar 2015 bis Oktober 2015) nicht zu entschuldigen vermögen.
Auch die geltend gemachten anfänglichen Integrationsprobleme und dadurch
entstandenen familiären Probleme rechtfertigen nicht, dass er jahrelang keine
Suchbemühungen unternommen hat. Überdies ist ihm vorzuwerfen, dass er seine Möglichkeiten
auf dem Arbeitsmarkt nicht durch Verbesserung seiner Sprachkenntnisse
gesteigert hat.
5.4
Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers 1 hat in der
Interessenabwägung demnach als vorwiegend, aber nicht als ausschliesslich
selbstverschuldet zu gelten. Dem dadurch begründeten öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. BGr,
2.
Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.4.2).
6.
6.1
Der Beschwerdeführer 1 ist im Februar 2013 im Alter von 31 Jahren
in die Schweiz eingereist und hält sich seit über fünf Jahren in der Schweiz
auf. Trotz der mittlerweile erfolgten beruflichen Integration kann aufgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit nicht von einer guten wirtschaftlichen Integration die
Rede sein. Sodann liegt gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der
Vorinstanz auch in sprachlicher Hinsicht keine gute Integration vor. Obwohl er
hier Deutschkurse besucht hat und jahrelang mit seiner (Schweizer-) Deutsch sprechenden
Ehefrau zusammengelebt hat, spricht er nur gebrochen Deutsch. In sozialer
Hinsicht pflegt er vor allem mit seiner Bekannten G sowie zwei Kollegen
libanesischer Herkunft Kontakt. Im Beschwerdeverfahren hat er weitere Kontakte
nachgewiesen, dabei handelt es sich vor allem um Kollegen, mit denen er
Tischfussball spielt. Die soziale Integration bewegt sich damit im normalen
Bereich und ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, nicht
besonders ausgeprägt.
Der Beschwerdeführer 1
hat den Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Mit den Verhältnissen in seinem Heimatland ist er demnach
bestens vertraut. Dort leben drei Onkel sowie seine
Mutter. Hinweise, dass eine
Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet wäre oder die Rückkehr schwere
Nachteile zur Folge hätte, liegen keine vor. Dem Beschwerdeführer 1 ist
daher ohne Weiteres zumutbar in sein Heimatland zurückkehren.
6.2
6.2.1
Der Beschwerdeführer 1 ist sorgeberechtigter Vater der minderjährigen
Beschwerdeführerin 2 und des minderjährigen Beschwerdeführers 3, welche
beide seit dem 13. Oktober 2016 in einer
Pflegefamilie leben. Unmündige Kinder teilen grundsätzlich schon aus
familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; BGE 133 III
505.
E. 3.3) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten
Elternteils und haben gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der
Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3; BGr,
17.
November 2014,2C_234/20104, E. 1.4). Die
Wegweisung des Beschwerdeführers 1 würde folglich auch die Wegweisung
seiner zwei minderjährigen Kinder zur Folge haben. Die Beschwerdeführenden 2
und 3 sind heute 13 und fast 12 Jahre alt. Sie befinden sich damit, wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, gerade noch in einem
anpassungsfähigen Alter. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum
Schluss gekommen, dass den beiden angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer von
zwei Jahren und neun Monaten die Rückkehr mit dem Vater zumutbar sei. Mithilfe
des Beschwerdeführers 1 und allenfalls der in Beirut lebenden Mutter K
sowie der dort lebenden Grossmutter sei davon auszugehen, dass sie sich im
Libanon schnell wieder zurechtfinden würden. Der Beschwerdeführer 1 bringt
vor, dass eine Rückkehr für die Beschwerdeführenden 2 und 3 mit einer
unzumutbaren Härte verbunden wäre und das Kindeswohl in hohem Masse gefährdet
würde. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien hier sehr gut integriert.
Beide würden Schweizerdeutsch sprechen und gute Schulleistungen erbringen.
6.2.2
Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, stellt das Wohl des Kindes
einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar (Art. 3 Abs. 1
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[Kinderrechtskonvention; KRK]; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGE 137 I 247
E. 5.3.1; BGr, 3. Februar 2016,2C_989/2015, E. 3.5.3). Tatsächlich
liegen Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass das Kindeswohl im Fall einer
Wegweisung aus der Schweiz gefährdet wäre. Die Beschwerdeführenden 2 und 3
haben bei den Vorfällen der häuslichen Gewalt teilweise selbst die Polizei
gerufen. Sie sind seit dem 16. Dezember 2016 im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer 1
in einer Pflegefamilie fremdplatziert. Wie dem sich in den Akten befindenden
Schreiben der KESB vom 5. Oktober 2017 zu entnehmen ist, war die
Fremdplatzierung nötig, weil der Beschwerdeführer 1 in schlechter
psychischer Verfassung war und sie etliche Male Vorfällen von häuslicher Gewalt
zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Stiefmutter ausgesetzt gewesen
waren. Gemäss Angaben des Beistands der Beschwerdeführenden 2 und 3 drohe
ihnen eine Verwahrlosung, wenn sie in der alleinigen Obhut des Vaters die
Schweiz verlassen müssten. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht in der Lage,
wirklich für seine Kinder zu sorgen. Er zeige wenig Interesse und besuche sie
kaum. Er könne nicht auf die emotionalen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden 2
und 3 eingehen oder kindsgerechte Strukturen schaffen. Bei einer allfälligen
Ausschaffung der Beschwerdeführenden 2 und 3 in eine unbekannte
Lebenssituation sei daher sorgfältig zu prüfen, ob dies mit dem Kindeswohl
vereinbar sei.
6.2.3
Aus den sich in den Akten befindenden Zeichnungen und Schreiben der Beschwerdeführenden 2
und 3 geht hervor, dass sie befürchten, bei einer Rückkehr in den Libanon kein
Geld, kein Essen und kein Dach über dem Kopf zu haben und dass ihnen der Zugang
zu Schulbildung verwehrt würde. Der Beschwerdeführer 3 zeichnete ein Bild vom
Libanon, auf welchem eine Szene zu sehen ist, in der er von einer unbekannten
Person erschossen wird. Dazu schrieb er "Ich bin tot. Ich werde sterben.
Hilfe.". Die Beschwerdeführerin 2 gibt an, dass ihre Mutter nicht auf sie
aufpassen möchte. Gemäss dem Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienstes Dietikon (KJPD) vom 10. November 2016 leidet die
Beschwerdeführerin 2 an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender
Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F43.23 nach ICD-10). Hintergrund der
Störung sei die im Zusammenhang mit dem Umzug in die Schweiz erfolgte neue instabile
und zeitweise disharmonische häusliche Situation. Bei einer Rückkehr könne sich
ihr psychischer Zustand massiv verschlechtern im Sinn einer Dekompensation der
bereits diagnostizierten Anpassungsstörungen (durch den erneuten Kulturschock
und die unberechenbaren Lebensumstände im Heimatland) mit unvorhersehbaren
Konsequenzen im Bereich der Emotionen und des Verhaltens. In diesem Rahmen
könne eine normale Entwicklung langfristig gefährdet sein.
6.2.4
Im angefochtenen Entscheid fehlt eine vertiefte
Auseinandersetzung mit den Folgen, welche eine Wegweisung unter den erwähnten
Umständen für die Beschwerdeführenden 2 und 3 hätte. Anhand der Akten kann
nicht abschliessend beurteilt werden, ob das Kindeswohl im Fall einer Rückkehr
gefährdet ist. Insbesondere ist unklar, ob der Beschwerdeführer 1 oder die
Kindsmutter (oder allenfalls andere Verwandte) in der Lage sind, eine adäquate
Betreuung der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu übernehmen. Die Kinder wurden
nie zur Sache und insbesondere nicht zu ihren Beziehungen zu den Eltern und
anderen Verwandten befragt. Es kann anhand der Akten nicht abgeschätzt werden,
was für Umstände sie bei einer Rückkehr in den Libanon konkret erwarten würde
(allgemeine sowie familiäre Situation im Heimatland) und ob der
Beschwerdeführerin 2 durch eine Rückkehr schwere gesundheitliche Schäden im
Sinn des angeführten Berichts des KJPD drohen.
6.3
Der
Sachverhalt erweist sich bezüglich der Beschwerdeführenden 2 und 3 nach
dem Gesagten als nicht hinreichend abgeklärt. Das Verwaltungsgericht enthält
sich bei dieser Rechts- und Sachlage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer
selbständigen Prüfung (§ 64 Abs. 1 VRG). Die Sache ist deshalb zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird abzuklären haben, ob das Kindeswohl im Fall
einer Rückkehr ins Heimatland konkret gefährdet ist. Entscheidend ist dabei
auch, ob die Erziehungsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein beim Beschwerdeführer 1
oder anderen Verwandten vorhanden ist (vgl. BGE 111 II 119 E. 6). Dazu hat
sie den Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführenden 2
und 3 und deren Beistand zur Sache anzuhören und allenfalls eine aktuelle
psychologische Beurteilung der Beschwerdeführerin 2 einzuholen. Überdies hat
sie weitere geeignete Abklärungen betreffend der allgemeinen und familiären
Situation im Libanon vorzunehmen.
Nach Ergänzung der Untersuchung
wird die Vorinstanz erneut über die Verhältnismässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden 2
und 3 zu befinden haben und ihnen allenfalls im Rahmen von Art. 30 Abs. 1
lit. b oder c AuG die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern haben. Die
Beschwerde ist damit im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen.
6.4
Die
Wegweisung des Beschwerdeführers 1 würde zu keiner wesentlichen Änderung
bezüglich des persönlichen Verkehrs mit den Kindern führen. Der Beschwerdeführer 1
unterhält weder in wirtschaftlicher noch affektiver Hinsicht eine enge
Beziehung zu ihnen. Wie den Akten zu entnehmen ist, zeigt er wenig Interesse an
seinen Kindern und besucht sie kaum. Konkrete Anzeichen, dass sich dies ändern
könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer 1
nicht vorgebracht. Die Kinder müssten somit nicht auf etwas verzichten, was
sich bisher bewährt hat. Die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 würde das
Kindeswohl nicht schwerwiegend gefährden, verletzt daher weder Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV noch Art. 3 KRK, aus dem sich vorliegend
ohnehin keine über Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
hinausgehenden Ansprüche ergeben (vgl. BGr, 21. Dezember 2017,
2C_320/2017, E. 4.2f.). Damit ist zunächst festzuhalten, dass sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 als
verhältnismässig erweist und zu bestätigen ist.
Hingegen ist die Sache zur Prüfung der allfälligen
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden 2 und 3
an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid
zurückzuweisen. Die Beschwerde ist damit im Sinn der Erwägungen teilweise
gutzuheissen.
7.
7.1
Die
Beschwerdeführenden unterliegen im Hauptbegehren betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1, obsiegen insoweit, als
weitere Abklärungen in Bezug auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen
der Beschwerdeführenden 2 und 3 notwendig sind. Eine Rückweisung zu neuem
Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 210 E. 7.1;
BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2).
Damit sind die Verfahrenskosten
zur Hälfte dem Beschwerdeführer 1 und zur Hälfte dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG).
7.2
Der
geleistete Kostenvorschuss ist, soweit er nicht mit den Verfahrenskosten zu
verrechnen ist, dem Beschwerdeführer 1 nicht zurückzuerstatten, da er dem
Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz nach wie vor Kosten schuldet (vgl. Ziff. 2
der Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2017). Seine Forderung auf
Rückzahlung ist deshalb mit seinen Schulden zu verrechnen, nachdem die
entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. vgl. VGr, 28. Juli 2015, VB.2015.00375, E. 4 mit
Hinweisen).
8.
Beim
vorliegenden Entscheid handelt es sich insoweit um einen Endentscheid, als
endgültig über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden
wird. Diesbezüglich kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17.
Juni 2005 (BGG) erhoben werden.
Im
Übrigen liegt mit der Rückweisung an die Vorinstanz ein Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 BGG vor. Beschwerde an das Bundesgericht kann insoweit nur
erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. September 2017 wird im
Sinn der Erwägungen aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Untersuchung und
zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer 1
je zur Hälfte auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …