VB.2017.00697
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00697
10. Januar 2018Deutsch7 min
(URT.2018.19539)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00697
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Stiftung A,
vertreten durch
RA B
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Schlussabrechnung des Schulinternats C für das Jahr 2015,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 setzte das
Volksschulamt den Kostenanteil des Kantons Zürich am von der Stiftung A
betriebenen Schulinternat C für das Jahr 2015 auf Fr. 1'923'201.-
fest; dabei kürzte es die geltend gemachten Ausgaben um Fr. 43'331.-,
welche für Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend den
kantonalen Gestaltungsplan für die Jagdschiessanlage D angefallen waren.
Erwägungen
II.
Die Bildungsdirektion wies einen gegen die
Nichtberücksichtigung der Anwaltskosten erhobenen Rekurs mit Verfügung vom
18.
September 2017 ab und auferlegte in Dispositiv-Ziff. II die
Verfahrenskosten von Fr. 941.- der Stiftung A.
III.
Die Stiftung A liess am 20. Oktober 2017
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und seien die
Anwaltskosten von Fr. 43'331.- als beitragsberechtigte Ausgaben
anzuerkennen. Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 31. Oktober
2017.
und das Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 21./22. November 2017
schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Die Stiftung A nahm hierzu am
30.
November 2017 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen
eines Amts etwa im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen nach § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 65 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 (LS 412.100) richtet der Kanton an private
Trägerschaften Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten
Kosten an den Betrieb von Sonderschulen und Schulheimen aus. Zu den
beitragsberechtigten Kosten zählen einerseits die Personalkosten und anderseits
die weiteren Betriebskosten, welche für die Sonderschulung notwendig sind und
im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen
(§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung
vom 5. Dezember 2007 [VFiSo, LS 412.106]).
2.2
Strittig
ist hier, ob es sich bei den Anwaltskosten aus einem Verfahren betreffend den
kantonalen Gestaltungsplan für eine zivile Schiessanlage um für die
Sonderschulung notwendige Betriebskosten handelt. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, das Verfahren sei "für die Weiterführung des Schulbetriebs in
gewohnter Qualität zwingend notwendig" gewesen.
2.3
Nach
§ 13 Abs. 1 Satz 2 VFiSo sind nur für die Sonderschulung
notwendige Betriebskosten anrechenbar. Es muss sich mithin um Kosten handeln,
die mit dem Betrieb des Schulheims zusammenhängen beziehungsweise für den Betrieb
des Schulheims notwendig sind.
Vorliegend sieht die Beschwerdeführerin ihren Betrieb
durch den voraussichtlichen Lärm der in einer Entfernung von 400 Metern zu
den Gebäuden des Schulinternats geplanten Jagdschiessanlage gefährdet. Auf der
Anlage sollen in einem Sechstagebetrieb jährlich 826'000 Kugel- oder
Schrotschüsse im Freien abgegeben werden. Angesichts dieser grossen Zahl von
Schüssen und mit Blick auf die Art des Lärms erschien die Befürchtung der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auflage des Gestaltungsplans nicht als
unbegründet. Entsprechend bestand mit Blick auf die künftige Sicherstellung des
Schulbetriebs eine Notwendigkeit, die aufgelegten Unterlagen gründlich zu
prüfen. Damit liegt insoweit auch ein genügend enger Zusammenhang mit dem
Betrieb des Schulheims vor. Angesichts der Komplexität der Thematik war sodann
der Beizug einer Fachperson, namentlich einer Anwältin oder eines Anwalts,
notwendig. Im Rahmen dieser ersten Abklärung entsprechen die geltend gemachten
Anwaltskosten einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung. Weil es sich
um eine komplexe Thematik handelt, durfte diese Erstabklärung höheren Aufwand
verursachen, als dies in anderen Fällen üblich ist. Angemessen erscheint dafür
ein Betrag von Fr. 4'000.-. In diesem Umfang ist die Beschwerde
gutzuheissen.
Die für das weitere Verfahren aufgewendeten Anwaltskosten
erweisen sich indes nicht als notwendig: Bereits aufgrund des im
Gestaltungsplanverfahren erstellten Lärmgutachtens ergibt sich, dass die
Planungswerte gemäss Anhang 7 der Lärmschutz-Verordnung vom
15.
Dezember 1986 (SR 814.41) im Bereich der Gebäude der
Beschwerdeführerin klar eingehalten sind. Im Rekursverfahren veranlasste
ergänzende Lärmmessungen an Gebäuden der Beschwerdeführerin ergaben denn auch Lärmimmissionen
von 48,7 bzw. 48,8 dB(A) am offenen Fenster, womit der Planungswert von
55.
dB(A) für die in der Empfindlichkeitsstufe II liegenden Gebäude der Beschwerdeführerin
um 6,2 bzw. 6,3 dB(A) unterschritten wird und selbst der Planungswert für
die Empfindlichkeitsstufe I eingehalten würde (bestätigt in VGr, 15. Juni
2017, VB.2016.00605, E. 11.4 [noch nicht rechtskräftig]). Mit Blick auf
die geringe Lärmbelastung durch die Jagdschiessanlage konnte eine ernsthafte
Gefährdung des künftigen Betriebs durch die Jagdschiessanlage nach eingehender
Prüfung der Unterlagen des Gestaltungsplanverfahrens auch unter
Berücksichtigung dessen, dass es sich um Schiesslärm handelt, ausgeschlossen
werden. Die für das Rekursverfahren aufgewendeten Anwaltskosten entsprechen
deshalb nicht mehr einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung und sind
damit nicht anrechenbar.
2.4
Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der in Art. 29a der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) gewährleisteten
Rechtsweggarantie. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführerin stand
frei, den Gestaltungsplan dennoch auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen.
Sie ist einzig gehalten, die dadurch entstehenden Kosten aus eigenen Mitteln zu
decken, womit sich ihre Situation nicht von derjenigen anderer juristischer
Personen des Privatrechts unterscheidet.
2.5
Anzumerken
bleibt Folgendes: Selbst wenn ein Rechtsmittel hinsichtlich der Lärmbelastung
als betriebsnotwendig angesehen würde, entsprächen die hier geltend gemachten
Anwaltskosten von rund Fr. 40'000.- nur für das Rekursverfahren bei Weitem
nicht mehr einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung, zumal die
Beschwerdeführerin im Rekurs zahlreiche Rügen vorbringen liess, die keinen
Zusammenhang mit der als Grund für das Rechtsmittel angeführten Lärmbelastung
haben. Selbst bei einer Anerkennung als Betriebskosten wären die im
Rechtsmittelverfahren entstandenen Anwaltskosten deshalb mehrheitlich nicht
beitragsberechtigt.
2.6
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdegegner zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 4'000.- zu bezahlen. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
Weil die Beschwerdeführerin damit auch im Rekursverfahren
nicht mehr vollständig unterliegt, sind die Rekurskosten in Abänderung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids zu 9/10 der Beschwerdeführerin
und zu 1/10 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu 9/10 der
Beschwerdeführerin und zu 1/10 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung ist der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführerin nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht. Soweit
ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird, kann
demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
der Beschwerdeführerin Fr. 4'000.- zu bezahlen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Bildungsdirektion vom
18. September 2017 werden die Kosten der Rekurrentin zu 9/10 und dem
Rekursgegner zu 1/10 auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'640.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 9/10 und dem Beschwerdegegner
zu 1/10 auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an…