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Entscheid

VB.2017.00697

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00697

10. Januar 2018Deutsch7 min

(URT.2018.19539)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 setzte das

Volksschulamt den Kostenanteil des Kantons Zürich am von der Stiftung A

betriebenen Schulinternat C für das Jahr 2015 auf Fr. 1'923'201.-

fest; dabei kürzte es die geltend gemachten Ausgaben um Fr. 43'331.-,

welche für Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend den

kantonalen Gestaltungsplan für die Jagdschiessanlage D angefallen waren.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies einen gegen die

Nichtberücksichtigung der Anwaltskosten erhobenen Rekurs mit Verfügung vom

18.

September 2017 ab und auferlegte in Dispositiv-Ziff. II die

Verfahrenskosten von Fr. 941.- der Stiftung A.

III.

Die Stiftung A liess am 20. Oktober 2017

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und seien die

Anwaltskosten von Fr. 43'331.- als beitragsberechtigte Ausgaben

anzuerkennen. Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 31. Oktober

2017.

und das Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 21./22. November 2017

schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Die Stiftung A nahm hierzu am

30.

November 2017 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen

eines Amts etwa im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen nach § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 65 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 (LS 412.100) richtet der Kanton an private

Trägerschaften Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten

Kosten an den Betrieb von Sonderschulen und Schulheimen aus. Zu den

beitragsberechtigten Kosten zählen einerseits die Personalkosten und anderseits

die weiteren Betriebskosten, welche für die Sonderschulung notwendig sind und

im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen

(§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung

vom 5. Dezember 2007 [VFiSo, LS 412.106]).

2.2

Strittig

ist hier, ob es sich bei den Anwaltskosten aus einem Verfahren betreffend den

kantonalen Gestaltungsplan für eine zivile Schiessanlage um für die

Sonderschulung notwendige Betriebskosten handelt. Die Beschwerdeführerin macht

geltend, das Verfahren sei "für die Weiterführung des Schulbetriebs in

gewohnter Qualität zwingend notwendig" gewesen.

2.3

Nach

§ 13 Abs. 1 Satz 2 VFiSo sind nur für die Sonderschulung

notwendige Betriebskosten anrechenbar. Es muss sich mithin um Kosten handeln,

die mit dem Betrieb des Schulheims zusammenhängen beziehungsweise für den Betrieb

des Schulheims notwendig sind.

Vorliegend sieht die Beschwerdeführerin ihren Betrieb

durch den voraussichtlichen Lärm der in einer Entfernung von 400 Metern zu

den Gebäuden des Schulinternats geplanten Jagdschiessanlage gefährdet. Auf der

Anlage sollen in einem Sechstagebetrieb jährlich 826'000 Kugel- oder

Schrotschüsse im Freien abgegeben werden. Angesichts dieser grossen Zahl von

Schüssen und mit Blick auf die Art des Lärms erschien die Befürchtung der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auflage des Gestaltungsplans nicht als

unbegründet. Entsprechend bestand mit Blick auf die künftige Sicherstellung des

Schulbetriebs eine Notwendigkeit, die aufgelegten Unterlagen gründlich zu

prüfen. Damit liegt insoweit auch ein genügend enger Zusammenhang mit dem

Betrieb des Schulheims vor. Angesichts der Komplexität der Thematik war sodann

der Beizug einer Fachperson, namentlich einer Anwältin oder eines Anwalts,

notwendig. Im Rahmen dieser ersten Abklärung entsprechen die geltend gemachten

Anwaltskosten einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung. Weil es sich

um eine komplexe Thematik handelt, durfte diese Erstabklärung höheren Aufwand

verursachen, als dies in anderen Fällen üblich ist. Angemessen erscheint dafür

ein Betrag von Fr. 4'000.-. In diesem Umfang ist die Beschwerde

gutzuheissen.

Die für das weitere Verfahren aufgewendeten Anwaltskosten

erweisen sich indes nicht als notwendig: Bereits aufgrund des im

Gestaltungsplanverfahren erstellten Lärmgutachtens ergibt sich, dass die

Planungswerte gemäss Anhang 7 der Lärmschutz-Verordnung vom

15.

Dezember 1986 (SR 814.41) im Bereich der Gebäude der

Beschwerdeführerin klar eingehalten sind. Im Rekursverfahren veranlasste

ergänzende Lärmmessungen an Gebäuden der Beschwerdeführerin ergaben denn auch Lärmimmissionen

von 48,7 bzw. 48,8 dB(A) am offenen Fenster, womit der Planungswert von

55.

dB(A) für die in der Empfindlichkeitsstufe II liegenden Gebäude der Beschwerdeführerin

um 6,2 bzw. 6,3 dB(A) unterschritten wird und selbst der Planungswert für

die Empfindlichkeitsstufe I eingehalten würde (bestätigt in VGr, 15. Juni

2017, VB.2016.00605, E. 11.4 [noch nicht rechtskräftig]). Mit Blick auf

die geringe Lärmbelastung durch die Jagdschiessanlage konnte eine ernsthafte

Gefährdung des künftigen Betriebs durch die Jagdschiessanlage nach eingehender

Prüfung der Unterlagen des Gestaltungsplanverfahrens auch unter

Berücksichtigung dessen, dass es sich um Schiesslärm handelt, ausgeschlossen

werden. Die für das Rekursverfahren aufgewendeten Anwaltskosten entsprechen

deshalb nicht mehr einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung und sind

damit nicht anrechenbar.

2.4

Die

Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der in Art. 29a der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) gewährleisteten

Rechtsweggarantie. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführerin stand

frei, den Gestaltungsplan dennoch auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen.

Sie ist einzig gehalten, die dadurch entstehenden Kosten aus eigenen Mitteln zu

decken, womit sich ihre Situation nicht von derjenigen anderer juristischer

Personen des Privatrechts unterscheidet.

2.5

Anzumerken

bleibt Folgendes: Selbst wenn ein Rechtsmittel hinsichtlich der Lärmbelastung

als betriebsnotwendig angesehen würde, entsprächen die hier geltend gemachten

Anwaltskosten von rund Fr. 40'000.- nur für das Rekursverfahren bei Weitem

nicht mehr einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung, zumal die

Beschwerdeführerin im Rekurs zahlreiche Rügen vorbringen liess, die keinen

Zusammenhang mit der als Grund für das Rechtsmittel angeführten Lärmbelastung

haben. Selbst bei einer Anerkennung als Betriebskosten wären die im

Rechtsmittelverfahren entstandenen Anwaltskosten deshalb mehrheitlich nicht

beitragsberechtigt.

2.6

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdegegner zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 4'000.- zu bezahlen. Im Übrigen

ist die Beschwerde abzuweisen.

Weil die Beschwerdeführerin damit auch im Rekursverfahren

nicht mehr vollständig unterliegt, sind die Rekurskosten in Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids zu 9/10 der Beschwerdeführerin

und zu 1/10 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu 9/10 der

Beschwerdeführerin und zu 1/10 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung ist der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführerin nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen

Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht. Soweit

ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird, kann

demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

der Beschwerdeführerin Fr. 4'000.- zu bezahlen. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Bildungsdirektion vom

18. September 2017 werden die Kosten der Rekurrentin zu 9/10 und dem

Rekursgegner zu 1/10 auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'640.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 9/10 und dem Beschwerdegegner

zu 1/10 auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an…