VB.2017.00698
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00698
5. April 2018Deutsch18 min
(URT.2018.19757)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00698
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. April 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Hüntwangen, vertreten durch RA A,
Beschwerdegegner,
und
B,
Mitbeteiligter,
betreffend Entlassung
aus dem Inventar,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B unterbreitete dem Gemeinderat Hüntwangen mit Schreiben vom
28. Juli 2016 wegen Umbauplänen ein Provokationsbegehren im Sinn von
§ 213 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
betreffend die aus Hauptgebäude und Ökonomieteil
bestehende Liegenschaft mit Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
an der C-Gasse 03 und beantragte eine Abklärung deren Schutzwürdigkeit.
Darauf ordnete der Gemeinderat Hüntwangen am 9. August 2016 unter Hinweis
auf die Nennung der Baute im Inventar der potenziell schutzwürdigen Objekte von
kommunaler Bedeutung die Ausarbeitung eines Schutzwürdigkeitsgutachtens sowie
den Erlass vorsorglicher Schutzmassnahmen an.
Nach Einsicht in das durch den beauftragten Architekten
erstellte Gutachten vom 30. September 2016 verzichtete der Gemeinderat
Hüntwangen mit Beschluss vom 10. Januar 2017 auf eine Unterschutzstellung
und entliess das gesamte Gebäude aus dem Inventar der potenziell schutzwürdigen
Objekte von kommunaler Bedeutung der Gemeinde Hüntwangen.
Erwägungen
II.
Der Zürcher Heimatschutz (ZVH) rekurrierte dagegen am 27. Januar
2017.
beim Baurekursgericht. Dieses nahm den Eigentümer des betroffenen
Grundstücks, B, als Mitbeteiligten in das Verfahren auf und führte am 12. Juni
2017.
einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 14. September 2017 wies es
den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob der ZVH am 20. Oktober
2017.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge den Rekursentscheid und den Gemeinderatsbeschluss aufzuheben.
Das Baurekursgericht schloss am 2. November
2017.
ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. B wandte
sich in seiner Eingabe vom 22. November 2017 gegen die Beschwerde. In
seiner Beschwerdeantwort vom 23. November 2017 beantragte der Gemeinderat
Hüntwangen, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Inventarentlassung
zu bestätigen sowie eine Parteientschädigung. Gleichentags ging ein als
Ergänzung zur Beschwerdeantwort bezeichnetes Schreiben von B ein. Der ZHV
replizierte am 8. Dezember 2017 unter Festhalten an den gestellten
Anträgen. Der Gemeinderat Hüntwangen verzichtete mit Eingabe vom 21. Dezember
2017.
auf eine weitere Stellungnahme. Am 6. bzw. 22. Januar 2018 reichten B
sowie der ZVH weitere Stellungnahmen mit unveränderten Anträgen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das streitbetroffene Grundstück befindet sich gemäss
Zonenplan der Gemeinde Hüntwangen in der Kernzone und ist mit einem
freistehenden ehemaligen Mehrzweckhaus umstrittenen Baudatums sowie einem
wesentlich später erstellten Ökonomieteil überbaut. Die Baute wurde im Jahr 1985
als "ehemaliges Bauernhaus" von 1750 im Inventar
der potenziell schutzwürdigen Objekte von kommunaler Bedeutung aufgenommen
und in der Liste der Objekte mit Situationswert aufgeführt. Östlich bzw. westlich wird das Baugrundstück durch die C-Gasse
bzw. die D-Strasse begrenzt; gegen Norden und Süden durch weitere überbaute
Grundstücke.
Strittig ist, ob es sich bei der Baute um ein Schutzobjekt
im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG handelt. Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine unzureichende Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine falsche Rechtsanwendung.
2.
2.1
Gemäss
§ 203 Abs. 1 lit. c PBG sind unter anderem Gebäude, die als
wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder
baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder
Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen
Umgebung schutzwürdig. In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften als Eigenwert
und als Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die
Bedeutung des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert
eines Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten
Umgebungsstruktur ergibt (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im
schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139). Die
Schutzwürdigkeit eines Objekts kann sich allerdings nicht nur aus einem hohen
Eigen- oder Situationswert, sondern auch aus deren Zusammenspiel ergeben (VGr,
9.
Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2
Die
Erstellung der Inventare gemäss § 203 Abs. 2 PBG bzw. die
Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch) keinen Schutz, sondern begründet
lediglich die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte (VGr,
27.
März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1.1; 7. Mai 2013, VB.2012.00299,
E. 9.1, je mit weiteren Hinweisen). Bei der Abklärung der Schutzwürdigkeit
hat sich die zuständige Behörde mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen und eine
sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen,
welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen
Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270
E. 4a; VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 5.1; VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00436, E. 4.1).
Dabei kann sie für die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung ein
Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Das Ergebnis der
Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachpersonen –
würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG).
2.3
Allerdings
geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges von Behörden
eingeholtes Gutachten einen erhöhten Beweiswert. Aus diesem Grund darf das
Gericht von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein
Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer,
Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens
in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 11. August 2016,
VB.2016.00012, E. 2.3, auch zum Folgenden; BGE 136 II 539 E. 3.2;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146 und 147; Regina
Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775). Eine Verwaltungsbehörde oder eine
Gerichtsinstanz kann umso eher von den gutachterlichen Feststellungen
abweichen, je sachkompetenter sie selbst in der entsprechenden Materie ist.
3.
3.1
Der vom
Gemeinderat mit der Ausarbeitung eines Gutachtens beauftragte Architekt ist
zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass es sich beim streitbetroffenen Objekt
mit seiner Hausgeschichte um einen bedeutenden Zeugen der Dorfgeschichte handle.
Hervorgehoben wird die sorgfältige Bauweise des geschlossenen Daches, welches
als wesentliches Kulturdenkmal bezeichnet wird. Sodann handle es sich um einen
wesentlichen Bau innerhalb der sehr schönen und in seiner Grundstruktur gut
erhaltenen Häusergruppe E-Strasse/D-Strasse/F-Strasse/C-Gasse und Bestandteil
dieses Gesamtensembles, dessen Volumen hervorragend in das Umfeld passe. Insgesamt
sei das Mehrzweckhaus ohne Zweifel ein Schutzobjekt von kommunaler Bedeutung,
dessen Schutzwürdigkeit vor allem durch seine Bau- und Kulturgeschichte, sicher
auch die Architektursprache und nicht zuletzt wegen seiner Stellung im Ortsbild
begründet sei. Als Schutzziel nannte das Gutachten die Erhaltung der Ausmasse
und des Gesamterscheinungsbilds, die Beibehaltung der heutigen, teilweise noch
ursprünglichen Nutzung im Innern sowie die Erhaltung der Fachwerk- und
Dachkonstruktion.
3.2
Der Gemeinderat
schloss sich dieser Auffassung nicht an. In seinem Beschluss setzte er sich mit
den Feststellungen des Gutachters auseinander und verneinte im Ergebnis eine
wichtige Zeugenschaft, welche eine Unterschutzstellung rechtfertigen würde. Er
betrachtete das private Interesse als dem Schutzinteresse eindeutig überwiegend
und gelangte zum Schluss, dass dem wichtigen Anliegen des Volumenerhalts über
die Kernzonenvorschriften entsprochen und das Objekt daher aus dem Inventar
entlassen werden könne.
4.
4.1
Zum Eigenwert
führte das Baurekursgericht in E. 3.4.4 seines Entscheids zusammengefasst
aus, um das Erfordernis der wichtigen Zeugenschaft zu erfüllen, müsse das
Gebäude geeignet sein, eine Epoche besonders aussagekräftig und qualitätsvoll
zu dokumentieren. Die wichtige Zeugenschaft einzelner, untergeordneter Elemente
genüge nicht, um eine wichtige bauliche Zeugenschaft des ganzen Gebäudes zu
bejahen. Solche Anzeichen hätten sich jedoch weder beim Augenschein erkennen
lassen noch vom Gutachten aufgezeigt werden können. Selbst wenn das Gebäude
einer Bauepoche zugeordnet werden könnte, würde dies allein noch nicht für eine
Unterschutzstellung sprechen. Auch sei die Baute nicht bereits wegen ihres (hohen)
Alters schutzwürdig. Zahlreiche und erhebliche Umbauten hätten dazu geführt,
dass nur noch vereinzelt Originalteile zu finden seien. Sodann sei eine
Zuordnung des Gebäudezwecks nicht möglich, weshalb ihm auch keine wichtige
soziale oder wirtschaftliche Zeugenschaft zugesprochen werden könne. Dieses
Ergebnis stimme auch mit dem Inventar überein.
4.1.1
Bereits das Gutachten hielt fest, dass infolge mehrfacher Umbauten viel
Originalsubstanz verloren gegangen und das Objekt sowohl innen als aussen
wesentlich verändert worden ist. Der Fassade spricht es aufgrund mehrfacher
Veränderungen – unter anderem bei den Fenstern – keine besondere Bedeutung zu.
Sodann hält es fest, die Fachwerkkonstruktion sei nachträglich verputzt worden.
Ob der Verputz wider entfernt werden könnte, ist umstritten und das Ausmass wie
auch der Zustand der noch vorhandenen Fachwerkkonstruktion unbekannt. Dies
ändert indessen nichts daran, dass nach der zutreffenden Erwägung des
Baurekursgerichts selbst die wichtige Zeugenschaft eines einzelnen Elements
nicht die wichtige Zeugenschaft des gesamten Gebäudes begründen würde. Der
Vorwurf einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung verfängt daher nicht.
4.1.2
Der Dachkonstruktion wird zwar – auch von der Vorinstanz – eine gewisse
Bedeutung zugesprochen. Diese zeigt gemäss Gutachten eine charakteristische
Zimmermannskunst und Bauweise mit einem stehenden Dachstuhl, "dessen
Rauchschwärze auf ein respektables Alter hinweise und noch viel
Originalsubstanz enthalte". Allerdings lässt sich den Ausführungen des Grundeigentümers
am Augenschein entnehmen, dass die Balken im Dachstuhl nicht einheitlich,
sondern teilweise handgeschnitzt und teilweise maschinell gefertigt seien und
das Holz zudem einen Wurmbefall erlitten habe, was er in seiner
Beschwerdeantwort fotografisch dokumentierte. Sogar im vom Beschwerdeführer
entworfenen Schutzvertragsvorschlag wird das Dachwerk explizit vom Schutzumfang
ausgenommen und hält der Beschwerdeführer dessen Schutzfähigkeit nicht ohne
Weiteres für gegeben.
4.1.3
Zum baulichen Zustand insgesamt wird im Gutachten sodann ausgeführt, der
ursprünglich reine Holzbau habe "ein wenig gelitten". Ferner wird das
Objekt als Bau mit ortsüblichen Formen und Proportionen beschrieben und enthält
das Gutachten keine Hinweise auf eine besondere Gestaltung oder Erscheinung.
Eine solche ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Zudem weisen die
Ausführungen und die Fotodokumentation in der Beschwerdeantwort des
Grundeigentümers auf einen schlechten baulichen Zustand hin. So stellt insbesondere
die lange Liste der aus seiner Sicht notwendigen Sanierungsarbeiten, welche
unbestritten geblieben ist, doch einen deutlichen Hinweis dar. Die noch
vorhandene ursprüngliche Bausubstanz vermag ebenfalls keine prägende Wirkung zu
entfalten. Dem Ökonomieteil, welcher wesentlich später angebaut worden war,
kommt im Übrigen unbestrittenermassen keinerlei wichtige Zeugenschaft zu. Dass
der Baute im Gutachten insgesamt dennoch eine wichtige bauliche Zeugenschaft
zugesprochen wird, erscheint daher nicht schlüssig. Abgesehen davon beschränkt
sich die Aufgabe eines Gutachtens auf die Sachverhaltsdarstellung, wohingegen
dessen rechtliche Würdigung den rechtsanwendenden Behörden obliegt
(vgl. E. 2.2). Wenn die Vorinstanzen bei ihrer Beurteilung der
baulichen Zeugenschaft vom Gutachten abwichen und die Eignung des Streitobjekts
als wichtigen baulichen Zeugen aus den genannten Gründen verneinten, ist dies
nachvollziehbar und überschritt ihren Ermessensspielraum nicht.
4.1.4
Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Beurteilung des Eigenwerts
den Verzicht auf Abklärungen des effektiven Gebäudealters, dessen Baujahr
unbestrittenermassen unbekannt ist und verlangt die Vornahme einer
dendrochronologischen Analyse. Im Gutachten wird die Baute dem (frühen)
17.
Jahrhundert zugewiesen. Demgegenüber nennt das Inventar als
Baujahr 1750. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass eine Baute nicht
bereits wegen ihres hohen Alters schutzwürdig ist. Würde es sich, wie er unter
Hinweis auf eine Baute im Nachbardorf vorbringt, um eines der ältesten Gebäude
im Dorf handeln, wäre dieser Umstand zwar grundsätzlich geeignet, dessen
Eigenwert erhöhen. Die wesentlichen Veränderungen und die fehlende prägende
Wirkung der Originalsubstanz würde jedoch auch ein höheres Alter nicht
aufzuwiegen vermögen und daher keine Schutzwürdigkeit des Objekts begründen.
Die Beurteilung des Eigenwerts hat gestützt auf eine Gesamtbetrachtung zu
erfolgen, wobei der Gebäudequalität eine massgebende Bedeutung zukommt (vgl.
E. 2.2). Diese wurde jedoch – wie vorstehend ausgeführt – von den Vorinstanzen
zu Recht als tief beurteilt. Auf die Anordnung einer dendrochronologischen
Analyse zur Klärung der Altersfrage durfte bzw. kann daher verzichtet werden.
4.1.5
Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass die Nutzung bzw. Funktion des
Gebäudes nicht abgeklärt worden sei. Im Gutachten wird der Erstellungszweck dem
handwerklichen Bereich zugeordnet, da die fehlende Unterkellerung für ein
Wohnhaus eher ungewöhnlich sei. Die Wohnnutzung sei wohl erst später
hinzugekommen. Insofern gibt das Gutachten keinen Aufschluss über den
Sachverhalt. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass aus dem heutigen Zustand
weder der Erstellungszweck abgelesen werden, noch die Baute einem bestimmten
Gewerbe zugeordnet werden kann. Klarheit besteht einzig darüber, dass es sich
nicht um ein Bauernhaus handelt. Wozu es effektiv diente, ist aus der unspezifischen
Architektur nicht erkennbar. Jedenfalls gibt es keine Zeugenschaft einer
klassischen Nutzung. Dass dem Hauptgebäude die Eignung, besonders
aussagekräftig und qualitätsvoll soziale oder wirtschaftliche Gegebenheiten zu
dokumentieren, abgesprochen wurde, ist unter diesen Umständen nachvollziehbar
und nicht zu beanstanden. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet
und durfte bzw. kann auf die Anordnung vertiefter Nachforschungen verzichtet
werden.
4.1.6
Folglich lag –
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder dem Entscheid des Baurekursgerichts noch demjenigen
des Beschwerdegegners ein lückenhafter Sachverhalt zugrunde. Das
Baurekursgericht hat sich, wie gesehen, bei der Beurteilung in Ausübung seiner
Kognition mit den Erwägungen des Gemeinderats zum Eigenwert auseinandergesetzt
und mit eigenen Überlegungen ergänzt. Diese stützen sich auf das Gutachten sowie
die anlässlich des Augenscheins vom 12. Juni 2017 gewonnenen Eindrücke und
erwiesen sich als vollständig, klar und nachvollziehbar. Es kann ergänzend vollumfänglich darauf verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Damit
erweist sich die Verneinung des Eigenwerts als rechtmässig.
4.2
Zum Situationswert
erwog das Baurekursgericht, das Streitobjekt weise unbestrittenermassen einen
solchen auf. Es stufte diesen jedoch als gering ein mit der Begründung, das
Gebäude sei von der F-Strasse, welche mit repräsentativen Häusern und gut
erhaltenen Riegelbauten eine Hauptachse durch das Dorf bilde, kaum einsehbar.
Seine Wirkung entfalte es lediglich von der C-Gasse oder D-Strasse aus, wobei
es sich bei letzterer um eine Sackgasse handle. Zwar sei die Umgebung
grösstenteils von Altbauten geprägt, doch fänden sich etwa mit dem
Flachdachanbau beim Nachbargebäude auch neuere Elemente. Zudem wirke es eher
unscheinbar und werde das Bild durch das stattliche Riegelhaus an der C-Gasse 04
dominiert. Mit seinem Volumen und dem grossen Garten präge das Streitobjekt das
Ortsbild an der C-Gasse zwar mit, doch sei es für die Hauptachse des Dorfes von
untergeordneter Bedeutung. Sodann stammten die Häuser an der C-Gasse aus
unterschiedlichen Epochen, weshalb sie, von ihrer räumlichen Nähe abgesehen,
nicht als Ensemble wahrgenommen würden, ständen sie doch zueinander kaum in
einer massgebenden Beziehung.
Diese zutreffenden Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Zwar
weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung neben
einheitlich geplanten Gebäudeensembles auch solche gibt, welche – wie
vorliegend – historisch gewachsen sind (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00472,
E. 6.2, auch zum Folgenden). Entscheidend ist jedoch, dass die Gesamtanlage
mit ihrer besonderen geschichtlichen, kulturellen oder ästhetischen Bedeutung
den Charakter und die Identität eines Orts massgeblich bestimmt und diesem eine
besondere Wertigkeit gibt. Eine solche hat die Vorinstanz mit den genannten
Gründen indessen in überzeugender Weise verneint. Die vorinstanzlichen
Erwägungen, wonach der Baute lediglich ein geringer Situationswert zuzusprechen
ist, erweisen sich ebenfalls als nachvollziehbar. Eine besondere Stellung im
Gesamtgefüge, welche einen höheren Situationswert begründen würde, ist
jedenfalls nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass sich ein Objekt seit
längerer Zeit harmonisch in seine (schöne) Umgebung einfügt, wie im Gutachten
ausgeführt wird, führt nicht automatisch zur Bejahung eines hohen
Situationswertes (vgl. Engeler, S. 141). Insgesamt nahm das
Baurekursgericht daher zu Recht einen geringen Situationswert an. Diesem
Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass das Gebäude in der Inventarliste der
Objekte mit Situationswert aufgeführt worden war, begründet dies nach dem
Gesagten doch lediglich die Vermutung der Schutzwürdigkeit (vgl. E. 2.2),
sagt indessen nichts über deren Grad aus.
4.3
Damit
erweisen sich die Rügen betreffend den Situationswert als unbegründet und
bleibt die Verhältnismässigkeit der Inventarentlassung bzw. des Verzichts auf die
Unterschutzstellung zu prüfen.
5.
5.1
Die Bejahung eines – wenn auch nur geringen –
Situationswerts und damit die Qualifikation des Streitobjekts als
"wesentlich mitprägendes Element" für die Umgebung führt nicht
zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207
PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des
Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und
private Interessen (RB 1992 Nr. 62; eingehend auch VGr, 9. Juli
2015, VB.2014.00603, E. 3). Eine solche Interessenabwägung ist zwar
grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der
Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in
verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den
Verwaltungsbehörden auszufüllen sind. Sie müssen unter mehreren infrage
kommenden Objekten eine Auswahl treffen und diejenigen selektionieren, welche
sie in Beachtung aller Umstände als für die Unterschutzstellung am geeignetsten
halten (RB 1989 Nr. 67). Dem Verwaltungsgericht steht keine
Überprüfung der Angemessenheit zu; es prüft, ob sich der Rekursentscheid als
rechtmässig erweist (§ 50 VRG; VGr, 17. März 2015, VB.2014.00232,
E. 4.3.4; 17. Dezember 2013, VB.2013.00468,
E. 4.2.4).
5.2
Der Gemeinderat Hüntwangen hat in seiner Verhältnismässigkeitsprüfung
das private Interesse am Eigentum als das öffentliche Schutzinteresse eindeutig
überwiegend betrachtet. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein
Eigenwert fehle und sich in Hüntwangen weitere gut erhaltene Bauten aus dem
17.
Jh. befänden. Weiter führte er aus, dem wichtigen Anliegen des
Volumenerhalts in der Gebäudegruppe könne mit Art. 4 Abs. 2
BZO, welcher den Umbau und Ersatz von Gebäuden nur unter Beibehaltung der
bisherigen Gebäudeform und Erscheinung erlaubt, genügend Rechnung getragen
werden. In seiner Rekursantwort führte er sodann aus, in Hüntwangen seien
37.
Objekte mit Hinweisen auf die jeweilige Schutzwürdigkeit und
Schutzziele sowie 42 Objekte mit Situationswertbezeichnung inventarisiert.
Letztere seien aufgenommen worden, um eine Veränderung des Dorfbilds im Kern zu
verhindern.
5.3
Schutzmassnahmen
nach § 205 lit. b–d PBG (Verordnung, Verfügung oder Vertrag) sind nur
anzuordnen, wenn und soweit planungsrechtliche Massnahmen und die
Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht
sicherstellen (§ 9 Abs. 1 KNHV). Unter planungsrechtlichen Massnahmen
wird beispielsweise der Erlass von Kernzonenbestimmungen verstanden. Allerdings
ermöglicht eine Kernzone keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches
Abbruchverbot. Sind solche Massnahmen notwendig, so ist eine formelle
Unterschutzstellung erforderlich (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159,
E. 8.5; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,
5.
A., Zürich 2011, S. 216).
Wie das Baurekursgericht unter Hinweis auf die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, hängt der
Entscheid, ob im Einzelfall über die Kernzonenbestimmungen hinausgehende
Schutzmassnahmen anzuordnen sind, nicht nur von der besonderen Stellung und
Lage der Baute im Ortsbild ab. Diese muss zusätzlich durch ihre besondere
Erscheinung und Gestaltung sowie durch die vorhandene Bausubstanz zur prägenden
Wirkung beitragen.
5.4
Vorab ist
festzuhalten, dass der Eigenwert nach dem Gesagten zu Recht verneint wurde
(vgl. E. 4.1.6), weshalb eine Unterschutzstellung, um einen Verlust der
Bausubstanz durch deren Abbruch zu verhindern, nicht erforderlich ist. Die
Vorinstanz führte in ihren Erwägungen sodann zutreffend aus, dass der (geringe)
Situationswert durch die Stellung des Gebäudes und die Kubatur mit dem
ostseitigen Garten begründet sei, deren Erhalt durch Art. 4 Abs. 2
BZO auch bei einem Neubau gewährleistet werde. Weiter erwog es, dass die
Fassade samt Fenster in der Vergangenheit mehrfach verändert und die
Fachwerkkonstruktion verputzt worden sei, was die Wirkung der Baute schmälere.
Die Vorinstanz gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass die Baute weder durch
ihre Erscheinung noch die vorhandene Bausubstanz eine prägende Wirkung
entfaltet.
Dem ist anzufügen, dass Art. 6 Abs. 1 und
Art. 11 Abs. 1 BZO bei Neubauten und Aussenrenovationen bezüglich
Volumen, Proportionen, Stellung, Ausmass, Dachneigung und Fassadengestaltung
eine gute Einordnung in die in der Kernzone vorherrschende Bauweise verlangen.
Zudem ist die traditionelle Umgebungsgestaltung zu erhalten und bei Um- und
Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen (Art. 10 Abs. 2 BZO).
Ferner ist der Abbruch von Bauten gemäss Art. 11 Abs. 2 BZO nur
bewilligungsfähig, sofern ein rechtskräftig bewilligtes Ersatzprojekt vorliegt,
dessen Ausführung finanziell und zeitlich gesichert ist. Damit erweisen sich
die Kernzonenvorschriften der BZO als geeignet und ausreichend, um dem
vorhandenen Situationswert Rechnung tragen.
5.5
Schliesslich
steht dem Grundeigentümer das Recht zu, mittels Provokationsbegehren einen
(umfassenden) Schutzentscheid herbeizuführen, auch wenn er – zumindest vorerst
– nur kleinere Umbauten zu planen beabsichtigt (§ 213 Abs. 1 PBG).
Auch dieser Umstand steht daher dem Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung
nicht entgegen. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die
Beschwerdegegnerin inventarisierte Objekte ohne die erforderliche
Einzelfallbetrachtung aus dem Inventar entlassen wird, wie der Beschwerdeführer
befürchtet. Die zwischenzeitliche Entlassung einer anderen Baute stellt
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine genügende Grundlage für eine
gegenteilige Annahme dar.
5.6
Insgesamt
ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach eine
Unterschutzstellung im Hinblick darauf, dass eine solche oftmals mit einem
schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit verbunden ist sowie
angesichts des geringen Situationswerts vorliegend nicht gerechtfertigt ist.
Zusammenfassend besteht damit kein Anlass, die Inventarentlassung anders zu
beurteilen als die Vorinstanz. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels
erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 f. VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 4'170.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …