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Entscheid

VB.2017.00699

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00699

20. Dezember 2017Deutsch17 min

(URT.2017.19483)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1989 und Staatsangehörige von Nepal, ersuchte

am 30. Juni 2009 erstmals um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Besuch

des Gymnasiums C in Zürich und zum anschliessenden Architekturstudium in

der Schweiz. Mit Verfügung vom 13. August 2009 wies das Migrationsamt

dieses Gesuch ab. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 20. August 2009

beantragten die Tante und der Onkel von A, dass ihrer Nichte die Einreise zu

bewilligen sei, damit sie für ein Jahr als Austauschschülerin das Gymnasium C

besuchen könne. Diesem Begehren lag ein Schreiben von A bei, wonach sie

bestätigte, dass sie nach Ablauf des Schuljahres nach Nepal zurückkehren werde.

Nach Erteilung einer Einreisebewilligung reiste A am 4. Oktober 2009 in

die Schweiz und erhielt am 19. Oktober 2009 eine

Kurzaufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 15. September 2010.

Mit Gesuch vom 14. August

2010 und Schreiben vom 14. September 2010 beantragte A die Verlängerung

ihrer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Besuch der Kantonsschule D als

Gastschülerin und zur Vorbereitung der Aufnahmeprüfung für die Eidgenössische

Technische Hochschule Zürich (ETH). Mit Verfügung vom 16. Februar 2011

wies das Migrationsamt dieses Verlängerungsgesuch ab und setzte A Frist zum

Verlassen der Schweiz bis am 31. März 2011.

Gemäss Bestätigungsschreiben der ETH vom 2. September

2011 hatte A die Aufnahmeprüfung bestanden und wurde zum Bachelorstudium

Architektur zugelassen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion nahm mit

Entscheid vom 25. Januar 2012 Vormerk, dass der gegen die Verfügung vom

16. Februar 2011 erhobene Rekurs in der Hauptsache gegenstandslos geworden

war und lud das Migrationsamt dazu ein, ein neues Bewilligungsverfahren

einzuleiten. In der Folge erteilte das Migrationsamt A am 12. April 2012

eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung an der ETH, welche jeweils

verlängert wurde, letztmals mit Gültigkeit bis 15. September 2015.

Nachdem A im Frühling 2013 zum zweiten Mal die Basisprüfung des

Architekturstudiums an der ETH nicht bestanden hatte, wurde sie nach

Durchführung eines Rekursverfahrens am 31. Januar 2015 exmatrikuliert. A

ersuchte am 17. August 2015 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

legte dem Gesuch eine Immatrikulationsbestätigung der Fachhochschule F bei.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 wies das Migrationsamt das

Verlängerungsgesuch ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis

30. September 2016.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. September 2017 ab und

setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 20. Dezember 2017.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2017 liess A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Für das

vorinstanzliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu bewilligen, ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen

und die Kosten des Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen. Weiter

ersuchte A auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und in der Person ihrer

Rechtsanwältin sei ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Während das

Migrationsamt keine Beschwerdeantwort einreichte, schloss die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das

Verwaltungsgericht hat auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des

gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (VGr, 9. Februar 2011,

VB.2010.00678, E. 4.1 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei

verletzt worden, und rügt, die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe

ihrem Entscheid vom 22. September 2017 eine neue Argumentation zugrunde

gelegt, mit welcher die Beschwerdeführerin nicht zu rechnen gehabt habe, und

ihr sei keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden.

Die Rekursabteilung nahm am 31. Oktober 2017 zum

Vorwurf der Gehörsverletzung Stellung und führte aus, dass vorliegend nicht von

einer unerwarteten neuen Begründung gesprochen werden könne, weil die

Beschwerdeführerin bereits in der Vernehmlassung des Migrationsamts vom

19.

September 2016 auf die Problematik der zu langen Studiendauer

hingewiesen worden sei. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführerin die Alterslimite für ausländische Studierende bekannt

gewesen sein musste.

2.2

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]) ist formeller Natur. Ist er verletzt, wird der Entscheid grundsätzlich

unabhängig davon aufgehoben, ob dieser materiell richtig ist oder nicht (BGE

137.

I 195 E. 2.3.2; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b; VGr,

16.

Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 2). Die Rüge der Gehörsverletzung

ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; 117 Ia 5 E. 1a;

VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00218, E. 2.3; 22. November 2006,

VB.2006.00248, E. 3.1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gebietet, zumindest der beschwerten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben, wenn die Behörde ihren Entscheid auf einen Rechtssatz oder Rechtsgrund

abzustützen gedenkt, der im vorangegangenen Verfahren nicht angerufen wurde und

dessen Stellenwert die Beteiligten im konkreten Fall auch nicht abschätzen

konnten (BGE 132 II 485 E. 3.2; 128 V 272 E. 5b/bb).

2.3

Das

Migrationsamt begründet seine Verfügung vom 21. Juli 2016 knapp und

stützte diese auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und die diesbezüglichen

Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 23 und 24 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).

Selbst wenn die Begründung der Rekursabteilung sich um einiges umfangreicher

erweist und insbesondere Punkte aufführt, welche vom Migrationsamt in seiner

Verfügung nicht konkret festgehalten wurden, lässt sich dennoch feststellen,

dass sich auch die Rekursabteilung auf die einschlägigen und bereits vom

Migrationsamt in seiner Verfügung konkret genannten Rechtssätze abstützt.

Insofern kann nicht davon gesprochen werden, die Rekursabteilung stütze ihren

Entscheid auf Rechtssätze, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen

worden seien und mit welchen die Beschwerdeführerin nicht rechnen konnte. Der

Beschwerdeführerin musste der Inhalt der genannten Bestimmungen bekannt sein

und somit auch, welche Voraussetzungen erfüllt und dargelegt werden müssen,

damit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör verlangt zudem nicht, dass eine Partei die Gelegenheit

erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden

Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde ist daher nicht

gehalten, ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu

unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des

Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen,

vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257

E. 4.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend somit nicht

ersichtlich.

3.

Gemäss Art. 27 Abs. 1 AuG können ausländische

Personen für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die

Schulleitung bestätigt, dass die Aus- und Weiterbildung aufgenommen werden kann

(lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht

(lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c)

und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die

vorgesehene Aus- und Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die persönlichen

Voraussetzungen sind namentlich dann nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte

und Gesuchsverfahren oder andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder

Weiterbildung in der Schweiz nur vorgeschoben ist, um eine

Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder

Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind

möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen.

Art. 27 AuG wurde per 1. Januar 2011 revidiert. Der

vormals geltende Art. 27 Abs. 1 lit. d aAuG sah vor, dass sich

der/die Gesuchstellende verpflichten musste, die Schweiz nach Beendigung der

Ausbildung wieder zu verlassen. Heute wird keine derartige Verpflichtungserklärung

für eine Wiederausreise nach Abschluss der Ausbildung als Bedingung für die

Zulassung als Student/in mehr vorausgesetzt.

4.

4.1

Die

Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die

Beschwerdeführerin den zeitlich vorgegebenen Rahmen für die

Ausbildungsabsolvierung nicht einhalte und betont, dass der Misserfolg der

Beschwerdeführerin an der ETH ihr auch zu Ungunsten angerechnet werden könne.

Weiter erachtet die Vorinstanz einen Abbruch des noch nicht weit

fortgeschrittenen Studiums an der Fachhochschule für die Beschwerdeführerin als

zumutbar. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Achtjahresregel nach

Art. 23 Abs. 3 VZAE seien vorliegend nicht erfüllt. Zudem sei die

Beschwerdeführerin aufgrund ihres Vorgehens und dem Ablauf der Ereignisse damals

planmässig mit täuschenden Machenschaften vorgegangen, um mit falschen Angaben

bzw. dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. a AuG ihr Ziel zu erreichen. Unter diesen Umständen seien

grosse Zweifel anzubringen, ob sich die Beschwerdeführerin an die

ausländerrechtlichen Vorschriften halten und nach Abschluss des Masterstudiums

(im Jahr 2020) auch tatsächlich ausreisen werde. Die persönlichen

Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. lit. d AuG und Art. 23

Abs. 3 VZAE seien somit nicht erfüllt. Weiter führte die Vorinstanz aus,

dass bei einem allfälligen Abschluss des Masterstudiums im Jahr 2020 die

Beschwerdeführerin das dreissigste Altersjahr überschritten haben wird, weshalb

auch deshalb eine weitere Zulassung der Beschwerdeführerin gestützt auf

Art. 27 AuG nicht infrage komme.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie studiere nun im 5. Semester an der

Fachhochschule, habe bislang sämtliche Semester mit guten bis teilweise sehr

guten Noten absolviert und für einen erfolgreichen Bachelorabschluss müsse sie

nur noch ein Semester absolvieren und eine Thesis schreiben. Es sei unverhältnismässig

jetzt, kurz vor Bachelorabschluss und noch vor Ablauf der Achtjahresgrenze in

ihre Heimat zurückkehren zu müssen. Beim Abschluss des Bachelors im Jahr 2018

sei sie 29 Jahre alt und halte somit auch die Altersgrenze ein. Ausserdem

könne auch trotz Überschreitung dieser Altersgrenze ausnahmsweise eine

Bewilligung erteilt werden, wenn wie vorliegend besondere Umstände gegeben

seien. So sei die Beschwerdeführerin eine engagierte und talentierte Studentin

und legt in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Institutsleiters der

Fachhochschule ins Recht. Weiter könne ihr keine Absicht zur Umgehung der

ausländerrechtlichen Vorschriften vorgeworfen werden und es gäbe keine

Anhaltspunkte, weshalb sie nach Studiumsabschluss die Schweiz nicht verlassen

sollte.

4.3

Die

Beschwerdeführerin kam 2009 in die Schweiz und besuchte zunächst das Gymnasium C,

um sich in der deutschen Sprache verbessern zu können. Danach besuchte sie ein

weiteres Jahr ein mathematisch-naturwissenschaftliches Gymnasium im Hinblick

auf die Aufnahmeprüfung der ETH, welche die Beschwerdeführerin sodann

erfolgreich bestanden hatte. Das Studium an der ETH konnte die

Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg abschliessen und wurde nach zweimaligen

Nichtbestehen der Basisprüfung exmatrikuliert. Dem Leistungsüberblick der ETH

vom 21. September 2015 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

auch gute Noten und insbesondere im Entwurf eine sehr gute Note erzielte und

insgesamt 60 ECTS Punkte erwarb, welche der Beschwerdeführerin an das

Studium an der Fachhochschule jedoch nicht angerechnet wurden. Es ist allgemein

bekannt, dass die ETH ein hohes Niveau aufweist und eine hohe Duchfallquote

verzeichnet. Bei Nichtbestehen einer solch anspruchsvollen Basisprüfung kann

nicht zwingend gefolgert werden, der entsprechende Prüfungskandidat verfüge generell

nicht über die für diesen Studienbereich notwendigen intellektuellen

Fähigkeiten. So zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen vier

Semester an der Fachhochschule grösstenteils gute bis sehr gute Noten erreichen

konnte und verzeichnet nur zwei knapp nicht genügende Leistungen in den ersten

beiden Semestern. Bevor die Beschwerdeführerin das Studium an der

Fachhochschule begonnen hatte, absolvierte sie ein halbjähriges Praktikum bei

der E Architekten AG. Gemäss Empfehlungsschreiben vom 22. Februar

2016.

hat der Arbeitgeber die Beschwerdeführerin als sehr motivierte junge

Architekturstudentin kennengelernt, welche neben einem grossen Interesse für

fachliche Fragestellungen über ein hohes Mass an Sozialkompetenz, gepaart mit

Zuverlässigkeit und Präzision verfüge. Sie sei schnell zu einem wertvollen und

allseits geschätzten Teammitglied geworden. Die Beschwerdeführerin legte drei

Schreiben vom Institut Architektur der Fachhochschule ins Recht. Gemäss Schreiben

des Instituts Architektur der Fachhochschule vom 23. Februar 2016 wurde

die Beschwerdeführerin als engagierte und talentierte Studentin mit sehr guten

entwerferischen Fähigkeiten wahrgenommen. Ihre Gesamtleistungen würden im

mittleren Notenbereich liegen und in einigen Fächern gehöre sie sogar zu den

Jahrgangsbesten. Weiter erachtet der Professor die Befürchtung, dass die

Beschwerdeführerin das Studium nicht bestehen könnte als nicht begründet. Mit

Schreiben vom 1. August 2016 führt ein Dozent des Instituts Architektur

der Fachhochschule aus, dass er die Beschwerdeführerin als eine kreative

Entwerferin mit hoher gestalterischer Sensibilität sowie als eine engagierte

und belastbare Studentin wahrnehme. Auch er erachtet es als insgesamt

unbegründet, dass die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium an der

Fachhochschule nicht bestehen könnte. Der Institutsleiter führt mit Schreiben

vom 16. Oktober 2017 aus, dass er die Beschwerdeführerin im Rahmen des

vorletzten Semesters im Entwurfskurs gut kennenlernen konnte. Er habe sie dabei

als ausserordentlich gut integrierte und sehr engagierte Studentin

wahrgenommen, welche die ihr gestellten Aufgaben mit grosser Eigenständigkeit

und Intelligenz gelöst habe. Aufgrund der bisher erzielten Leistungen der

Beschwerdeführerin an der Fachhochschule und den Einschätzungen ihrer

Professoren und Dozenten vom Institut Architektur ist zum aktuellen Zeitpunkt

davon auszugehen, dass die die Beschwerdeführerin das Studium an der

Fachhochschule mit Erfolg abschliessen wird.

Weiter zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin in all den

Jahren ein einziges Ziel verfolgte, nämlich Architektur studieren zu können.

Dies bekundete sie denn auch schon mit ihrem ersten Bewilligungsgesuch aus dem

Jahr 2009. Auch der Rückschlag, als sie die Basisprüfung an der ETH zweimal

nicht bestanden hatte, brachte sie nicht davon ab, ihren Wunsch und ihr Ziel

weiterhin zu verfolgen und sie kümmerte sich sogleich um eine Praktikumsstelle

und die Immatrikulation an der Fachhochschule. Den Studiengang zu wechseln, kam

für die Beschwerdeführerin offenbar nicht infrage. Dass die Beschwerdeführerin

mit ihrem Vorgehen die Behörden vor vollendete Tatsachen stellte, kann ihr nun

im Nachhinein nicht vorgeworfen werden. Im Gegenteil: Wie bereits erwähnt, hat

die Beschwerdeführerin ihr Ziel bereits in ihrem ersten Gesuch im Jahr 2009

offen kommuniziert. Die Beschwerdeführerin wird voraussichtlich im

Frühling/Sommer 2018 den Bachelor an der Fachhochschule abschliessen können.

Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen Leistungen und den

Rückmeldungen ihrer Dozenten und Professoren gute Chancen auf die Zulassung zum

Masterstudium ausrechnet und diese Möglichkeit nutzen will, ist

nachvollziehbar. Nach dem Gesagten zeichnet sich doch ein zielgerichtetes

Vorgehen der Beschwerdeführerin ab und seit sie an der Fachhochschule studiert,

treibt sie auch ihr Studium speditiv voran. So wird die Beschwerdeführerin das

Bachelorstudium an der Fachhochschule in der minimal zu erwarteten Zeit

abschliessen können und es kann davon ausgegangen werden, dass ihr dies auch

hinsichtlich des Masterstudiums gelingen kann. Zwar würde dann sowohl die

Achtjahres- sowie die Altersgrenze minimal überschritten, allerdings erscheint

es unverhältnismässig der Beschwerdeführerin angesichts der genannten Umstände

und so kurz vor Abschluss ihres Studiums den weiteren Aufenthalt zu verweigern,

zumal die Weiterführung des Studiums an der Fachhochschule ihre hiesige

Anwesenheit bedarf. Die Beschwerdeführerin würde im Alter von 28 Jahren

ohne abgeschlossene Ausbildung dastehen und es ist fraglich, ob ihr die hier

erworbenen ECTS Punkte an ein Studium im Ausland angerechnet werden können und

würden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt der

Beschwerdeführerin einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung

dient, weshalb es sich rechtfertigt eine Ausnahme von Art. 23 Abs. 3

VZAE zu machen.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bei der Abklärung der

Bewilligungsvoraussetzungen zwecks Aus- und Weiterbildung nicht alle Faktoren

gebührend gewürdigt hat. Die Ermessensausübung des Beschwerdegegners und der

Vorinstanz sowie deren Schluss, die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufent­haltsbewilligung

der Beschwerdeführerin zu verweigern, erweist sich angesichts der vorliegenden

Sachlage als rechtsverletzend und unverhältnismässig. Der Entscheid der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 22. September 2017 ist

aufzuheben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin zu verlängern. Allerdings ist die Beschwerdeführerin darauf

hinzuweisen, dass sie ihr Studium weiterhin beförderlich voranzutreiben hat,

ansonsten allenfalls die Verweigerung der Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

VRG) und er hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit je

Fr. 1'500.- für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.

5.2

Für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren beantragt die Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

5.2.1

Da der Beschwerdeführerin aus dem Rekurs- und dem Beschwerdeverfahren keine

Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung gegenstandslos.

5.2.2

Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

Die Beschwerdeführerin ist Studentin und vermag ihren

Lebensunterhalt nicht selbständig zu bestreiten. Sie ist auf finanzielle

Unterstützung ihrer Verwandten und Bekannten angewiesen. Demnach ist von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch ist ihr Begehren nicht

aussichtslos und es stellen sich nicht unkomplizierte Rechtsfragen, weshalb in

der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist.

5.2.3

RA B weist in ihrer Kostennote für das Rekursverfahren einen

zeitlichen Aufwand von 14,8 Stunden aus, was zu einer Entschädigung von

Fr. 3'622.- (Stundenansatz von Fr. 220.- inkl. Barauslagen und

Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das

vorinstanzliche Verfahren als angemessen. Die Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung

anzurechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 2'122.- erfolgt die Entschädigung aus

der vorinstanzlichen Kasse.

In der Kostennote für das Beschwerdeverfahren weist RA B

einen zeitlichen Aufwand von 13,4 Stunden aus, was zu einer Entschädigung

von Fr. 3'279.- (Stundenansatz von Fr. 220.- inkl. Barauslagen und

Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende

Verfahren eher hoch, aber gerade noch als angemessen. Die Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung

anzurechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'779.- erfolgt die Entschädigung aus

der Gerichtskasse.

In Bezug auf den von der Gerichts- und der vorinstanzlichen

Kasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu

machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird in der Person von RA B eine unentgeltliche

Reichtsbeiständin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 22. September 2017 wird aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin zu verlängern.

4.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.

8.

RA B

wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 2'122.- (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der vorinstanzlichen Kasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

9.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird RA B

im Mehrbetrag von Fr. 1'779.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

10.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

11.

Mitteilung an …