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Entscheid

VB.2017.00702

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00702

15. Februar 2018Deutsch28 min

(URT.2018.19638)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Dr. med. A

verfügt seit dem 10. Februar 1998 über eine Bewilligung zur selbständigen

ärztlichen Tätigkeit im Kanton Zürich. Er ist gesamtverantwortlicher und

ärztlicher Leiter der "C GmbH", die ein

medizinisches Dienstleistungs- und Kompetenzzentrum im Bereich der Allgemein-

und Inneren Medizin sowie der medizinischen Kosmetik betreibt.

B. Nachdem

die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl der Abteilung Gesundheitsberufe und

Bewilligungen (vormals Kantonsärztlicher Dienst) der Gesundheitsdirektion am

13. Februar 2014 die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen A wegen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und fahrlässiger Tötung

mitgeteilt hatte, gewährte die Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen A

das rechtliche Gehör. Am 8. April (recte: Mai) 2014 verfügte die Abteilung

Gesundheitsberufe und Bewilligungen den Entzug der Bewilligung zur selbständigen

ärztlichen Tätigkeit. A habe jede selbständige sowie die fachlich

eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit für die "C GmbH" per

sofort einzustellen. Es dürften unter seiner Verantwortung keine neuen

Patientinnen und Patienten aufgenommen werden. Die Behandlung bestehender

Patientinnen und Patienten sei innert zwei Wochen nach Eröffnung der Verfügung

abzuschliessen. Dem Lauf der Rekursfrist der Verfügung und einem allfälligen

Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Das von A erhobene Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung wies die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom

23. Mai 2014 ab. Gegen die Verfügung der Abteilung Gesundheitsberufe und

Bewilligungen vom 8. Mai 2014 betreffend den Entzug der Bewilligung zur

selbständigen ärztlichen Tätigkeit erhob A am 10. Juni 2014 Rekurs bei der

Gesundheitsdirektion. Gleichentags reichte er Sprung­beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein und beantragte unter anderem die Wiederher­stellung der

aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2014 wies das

Verwaltungsgericht das Begehren um Behandlung der Eingabe als Sprungbeschwerde

ab und trat auf die entsprechenden materiellen Anträge nicht ein. Am

10. Juli 2014 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A teilweise

gut und hob Dispositivziffer VI der Verfügung der Abteilung

Gesundheitsberufe und Bewilligungen vom 8. Mai 2014 sowie die Verfügung

der Gesundheitsdirektion vom 23. Mai 2014 auf. Das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde gutgeheissen. Im Übrigen

wurde nicht auf die Beschwerde eingetreten (Verfahren VB.2014.00372).

C. Mit

Verfügung vom 8. September 2014 hiess die Gesundheitsdirektion den Rekurs

in der Hauptsache im Wesentlichen gut, hob die angefochtene Verfügung der

Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen vom 8. Mai 2014 auf und wies

das Verfahren für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Abteilung Gesundheitsberufe

und Bewilligungen zurück.

Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen, Inspektionen und

nach Kenntnisnahme eines neuen Strafverfahrens gegen A stellte die Abteilung

Gesundheitsberufe und Bewilligungen A am 6. Februar 2017 in Aussicht, die

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung bereits vor Abschluss des

Strafverfahrens im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu entziehen und

gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Dazu nahm A – nach Gewährung mehrerer

Fristerstreckungen – am 7. April 2017 Stellung. Daraufhin teilte ihm die Abteilung

Gesundheitsberufe und Bewilligungen am 22. Mai 2017 mit, eine nochmalige,

sorgfältige Überprüfung der Umstände habe ergeben, dass derzeit bereits davon

ausgegangen werden müsse, dass die Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung der

Berufsausübungsbewilligung nicht mehr gegeben sei. Daneben würden auch die

begangenen Verstösse gegen die Berufspflichten schwer wiegen. Deshalb sei

vorgesehen, seine Berufsausübungsbewilligung definitiv zu entziehen bzw. ein

definitives Tätigkeitsverbot auszusprechen. A liess sich dazu – wiederum nach

Gewährung einer Fristerstreckung – am 6. Juli 2017 vernehmen. Am

11. Juli 2017 entzog die Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen A

die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Zürich und sprach

ein definitives Verbot der selbständigen Tätigkeit gegen ihn aus. Dem Lauf der

Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 15. August 2017

Rekurs an die Gesundheitsdirektion. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter

anderem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gleichentags gelangte A

zudem mit einer Aufsichtsbeschwerde an die Gesundheitsdirektion.

Die Gesundheitsdirektion verfügte am 22. August 2017

die Vereinigung der Verfahren und wies das Gesuch um superprovisorische

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Zwischenentscheid vom

12.

Oktober 2017 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch von A um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositivziffer I). Über

die Kosten- und Entschädigungsfolgen werde im Endentscheid entschieden.

III.

Am 20. Oktober 2017 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei Ziffer I der Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 12. Oktober 2017 aufzuheben und die aufschiebende

Wirkung des Rekurses vom 15. August 2017

wiederherzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss

Verfahrensausgang. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Beizug der Akten

des vor­instanzlichen Verfahrens.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2017 setzte

das Verwaltungsgericht A eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls

treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von

Fr. 2'000.- sicherzustellen. A leistete die Kaution fristgerecht am 31. Oktober

2017.

Die Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen

beantragte am 28. November 2017 (Poststempel vom 1. Dezember 2017)

die Abweisung der Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion beantragte am

6.

Dezember 2017 die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung und übermittelte gleichzeitig die Akten. Am

12.

Dezember 2017 reichte die Abteilung Gesundheitsberufe und

Bewilligungen eine Aktennotiz vom 11. Dezember 2017 ein, aus welcher

hervorgehe, dass A auch heute seinen ihm obliegenden Verpflichtungen nicht

nachkomme. A nahm am 18. Dezember 2017 Stellung zur Vernehmlassung der

Gesundheitsdirektion und der Beschwerdeantwort der Abteilung Gesundheitsberufe

und Bewilligungen. Am 25. Januar 2018 äusserte er sich zur Aktennotiz vom

11.

Dezember 2017.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und

funktionell zuständig.

1.2

Die

Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2017 betreffend die

Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses stellt einen

Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19a N. 31). Die Anfechtbarkeit von

Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG). Demnach ist ein Zwischenentscheid anfechtbar,

wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Bei Zwischenentscheiden

über die aufschiebende Wirkung ist im Einzelfall zu beurteilen, ob für den

Beschwerdeführer ein Nachteil entsteht, der auch durch einen für ihn günstigen

Endentscheid nicht mehr wiedergutzumachen ist (BGE 137 III 380 E. 1.2.1;

BGE 135 II 30 E. 1.3.4; BGE 134 I 83 E. 3.1; VGr, 8. November

2012, VB.2012.00520, E. 1.2.2; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442,

E. 2.3).

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entzug der

aufschiebenden Wirkung bedeute letztlich, dass er bis zum Endentscheid in der

Sache nicht selbständig als Arzt tätig sein könne. Die damit verbundene

finanzielle Einbusse wäre signifikant, da das Verfahren in der Hauptsache noch

eine lange Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Der Einfluss auf die Praxis und den

Patientenstamm des Beschwerdeführers wäre geradezu ruinös und auch mit einem

für ihn letztlich günstigen Endentscheid nicht mehr behebbar. Diese

Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen nachvollziehbar. Der angefochtene

Zwischenentscheid kann damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken.

Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Berufsausübung selbständiger Ärztinnen und Ärzte wird im Bundesgesetz vom

23.

Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) geregelt. Die

selbständige Berufsausübung untersteht einer kantonalen Bewilligungspflicht

(Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird nach Art. 36 Abs. 1 MedBG

erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes

eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a) und vertrauenswürdig ist sowie

physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet

(lit. b). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht

mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund

derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG). Mit diesen

Bestimmungen wird den Kantonen vorgegeben, neben fachlichen auch die

persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung zu prüfen.

2.2

Vertrauenswürdig

im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen

guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. Botschaft des

Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005

173.

ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss

Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten.

An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und

Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen (VGr, 10. Juli 2014,

VB.2014.00372, E. 2.1 [nicht publiziert] mit Hinweis auf BGr,

14.

Juli 2009,2C_68/2009, E. 2.3 und BGr, 10. Januar 2007,

2P.231/2006, E. 9.2). Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur im

Verhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen, sondern auch zwischen Arzt und

Behörde (BGr, 24. Juni 2008,2C_191/2008, E. 5.2). Des zur

selbständigen Berufsausübung vorausgesetzten Vertrauens erweist sich ein Arzt

dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und

Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung

seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird. Daneben muss die Behörde

die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung

und an ihre Entscheide, insbesondere auch an diejenigen der Aufsichtsbehörde,

hält (VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00389, E. 3.2 mit Hinweis auf VGr,

8.

Mai 2013, VB.2013.00087, E. 2 und VGr, 30. September 2004,

VB.2004.00097, E. 2.2).

3.

3.1

Gemäss

§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem Lauf der

Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn

nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus besonderen

Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Die aufschiebende Wirkung zielt

darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich

bestehenden Zustand zu erhalten, und stellt den gesetz­lichen Regelfall dar.

Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der

umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen,

ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich

ist, dass ein schwerer Nachteilt droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht

entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in

einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung

bedeutender Polizeigüter bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht,

ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der Entzug der

aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster

Linie alle sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht

kommt dabei dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung des

Vollzugs der angefochtenen Anordnung zu. In die Interessenabwägung ist auch das

bisherige Verhalten der Verfahrensbeteiligten miteinzubeziehen (vgl. Regula Kiener, Kommentar VRG,

§ 25 N. 26 ff.; VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050,

E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2

Die

besonderen Gründe, welche zu einem Entzug der aufschiebenden Wirkung führen

können, sind nicht deckungsgleich mit den Gründen, welche für die

dahinterstehende materiell-rechtliche Beurteilung massgebend sind. Zwar vermag

auch die klare Unbegründetheit oder offensichtliche Haltlosigkeit eines

Rekurses den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. Kiener,

§ 25 N. 27). Eine umfassende Prüfung der materiell-rechtlichen

Begehren ist aber in einem Verfahren betreffend Entzug der aufschiebenden

Wirkung nicht zu leisten, würde ansonsten doch bereits dem

materiell-rechtlichen Endentscheid vorgegriffen. Aufgrund

der Dringlichkeit des Verfahrens gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (VGr,

9.

Februar 2017, VB.2017.00050, E. 2.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren betreffend

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind folglich beweisrechtlich

geringere Anforderungen zu stellen als im Zusammenhang mit dem Erlass eines

Endentscheids (VGr, 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 3.4 mit Hinweis

auf BGE 130 III 321 E. 3.3).

3.3

Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung

kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu (vgl. BGE 129 II 286

E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung

nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung

vorliegen (VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050, E. 2.3 mit

Hinweis auf VGr, 2. September 2015,

VB.2015.00438, E. 4.3 und VGr, 9. August

2012, VB.2012.00416, E. 2.3).

4.

4.1

Die

Vorinstanz wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab,

weil der Beschwerdeführer – nachdem er bereits seit 2007 wiederholt negativ

aufgefallen war – erneut mit Verstössen gegen gesundheits-, heilmittel- und

betäubungsmittelrechtliche Vorgaben aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe

die anlässlich der Inspektionen vom 31. August 2016 und 22. November

2016.

festgestellten Mängel nicht bestritten. Der ungenügende Qualitätsstandard

könne sich bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten negativ auswirken.

Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass kontrollierte Substanzen an

betäubungsmittelabhängige Personen oder Personen mit einer Suchtproblematik

abgegeben worden seien. Hinsichtlich der festgestellten unzureichenden

Dokumentation bezüglich der Verschreibung von Benzodiazepinen vermochte der

Beschwerdeführer keine vollumfängliche Behebung zu präsentieren. Dies lasse

erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er sich seiner Pflichtverletzungen

bewusst sei und Gewähr für eine vollumfängliche Mängelbehebung biete. Betreffend

Führung von Patientendokumentationen hätten sich trotz der geltend gemachten

Verbesserungen Dokumentationsmängel bei den eingesehenen Patientenunterlagen

gezeigt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er "solche

Angaben" im Gedächtnis habe, sei ein Indiz dafür, dass er sich seiner

elementaren gesetzlichen Pflichten nicht bewusst sei. Auch die weiteren

Umstände (offene Verlustscheine in Höhe von mehreren hunderttausend Franken,

Abgabe von MDMA an einen Bekannten und Patienten zum Konsum mit einer Drittperson

mit Todesfolge) würden in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, die Annahme einer

konkreten Gefährdung der Patientinnen und Patienten zu untermauern.

Zusammenfassend sei im Rahmen der summarischen Prüfung davon auszugehen, dass

das Verhalten des Beschwerdeführers seine Vertrauenswürdigkeit erheblich

beschlage. Es sei von einer erheblichen Gefährdung der Patientinnen und Patienten

und der öffentlichen Gesundheit auszugehen. Es würden somit besondere Gründe

für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Die Behauptung des

Beschwerdeführers, eine zeitliche Dringlichkeit sei aufgrund der

Verfahrensdauer zu verneinen, verfange nicht. Die Beschwerdegegnerin habe

aufgrund der neueren Vorkommnisse weitere Abklärungen vorgenommen. Der Entzug

der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens stelle

einen erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers

dar. Ihm bleibe aber die unselbständige Berufsausübung. Die Interessen des

Beschwerdeführers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

vermöchten die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Gewährleistung der

Sicherheit der Patientinnen und Patienten nicht zu überwiegen. Die vielfachen

und wiederholten über Jahre hinweg manifestierten Verstösse des Beschwerdeführers

liessen die Annahme nicht zu, dass er sich an mildere (vorsorgliche) Massnahmen

beanstandungslos halten würde. Weniger einschneidende, unmittelbar wirksame und

tatsächlich einsetzbare mildere Massnahmen als der Entzug der aufschiebenden

Wirkung seien nicht ersichtlich.

4.2

Der

Beschwerdeführer verweist vorab auf das Verfahren VB.2014.00372, in welchem die

Verhältnisse beinahe dieselben gewesen seien, wie die heute zu beurteilenden.

Damals habe das Verwaltungsgericht festgehalten, dass von der Vor­instanz

lediglich eine latente Gefährdung der Patientinnen und Patienten festgestellt

worden sei. Diese Feststellungen würden auch heute wieder zutreffen. Aus den

Erwägungen der Vor­instanz sei nicht ersichtlich, inwiefern die angebliche

Gefährdung der Patientinnen und Patienten und der öffentlichen Gesundheit

zeitlich unmittelbar bevorstehen soll. Die Vorinstanz gehe wiederum einzig von

einer latenten Gefahr aus. Dies genüge den Voraussetzungen nach § 25

Abs. 3 VRG nicht. Der Entscheid der Vorinstanz sei derart offensichtlich

falsch, dass eine Verletzung des Willkürverbots vorliege. Bereits deshalb sei

die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ferner treffe auch die Erwägung der

Vorinstanz, es sei von einer erheblichen Gefährdung der Patientinnen und Patienten

und der öffentlichen Gesundheit auszugehen, nicht zu. Die Vorinstanz habe ihrem

Entscheid mehrfach Vorfälle zugrunde gelegt, welche nicht bewiesen oder

gerichtlich beurteilt und zudem vom Beschwerdeführer bestritten seien. Im Fall

der Anklage wegen fahrlässiger Tötung sei dem Beschwerdeführer gar ein Vorwurf

vorgehalten worden, von dem er freigesprochen worden sei. Sodann habe es sich

beim Ritalinkonsum nicht um eine Substitutionsbehandlung des früheren

Kokainkonsums gehandelt. Vielmehr sei ihm das Ritalin zur Behandlung eines

leichten ADS-Syndroms verschrieben worden. Dies tue aber nichts zur Sache, da

weder der Ritalin- noch der Kokainkonsum entscheidrelevant sei, nachdem dieser

keinerlei Zusammenhang mit der angeblichen Gefährdung Dritter durch die

berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers aufweise. Sein früherer Kokainkonsum

sei bereits beim Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2014

(Verfahren VB.2014.00372) bekannt gewesen, sei indes nicht als

entscheidrelevant erachtet worden. Auch die neusten Vorwürfe an den

Beschwerdeführer, welche derzeit von den Strafbehörden untersucht würden,

könnten nicht entscheidrelevant sein, da diesbezüglich noch keine Anklage

erhoben worden sei und die Vorwürfe allesamt bestritten seien. Sodann habe die

Vorinstanz nicht dargelegt, wieso das Verhalten des Beschwerdeführers konkret

die Gesundheit konkreter Patientinnen und Patienten gefährden solle. Etwaige

Verfehlungen seien nicht automatisch mit einer Gefährdung gleichzusetzen. Es

bestehe keine Gefährdung. Der Beschwerdeführer habe seit Anfang 2017 einen

enormen zeitlichen und finanziellen Aufwand auf sich genommen, um die

anlässlich der Inspektionen festgestellten Mängel zu beheben. Der Entzug der

Suspensivwirkung drohe nun, all dies zu zerstören, noch bevor in der Sache selbst

entschieden wäre, da er seinen Kundenstamm verlieren würde, wenn er nicht

weiter praktizieren dürfe. Sollte eine latente Gefährdung bestanden haben, sei

dieser mit den aufgezeigten Massnahmen zur Behebung allfälliger Mängel

jedenfalls begegnet. Der Entzug der Suspensivwirkung erweise sich darum als

unzulässig. Ebenso bestehe keine Dringlichkeit. Die letzte Inspektion der

Praxis des Beschwerdeführers sei am 22. November 2016 erfolgt. Wäre die

Schliessung der Praxis derart dringlich, dass nicht der endgültige

Sachentscheid abgewartet werden könnte, hätte dies bereits nach der Inspektion

superprovisorisch verfügt werden können. Vor dem Hintergrund der nicht

gegebenen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Gesundheit überwiege das

Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seines wirtschaftlichen Fortkommens.

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte eine sofortige Schliessung der

Praxis zur Folge. Damit ginge ein massiver Reputations- und Patientenverlust

einher, der sich ruinös auswirken und die berufliche und wirtschaftliche

Existenz des Beschwerdeführers aufs Spiel setzen würde.

5.

Vorliegend ist zu prüfen, ob das Verhalten des

Beschwerdeführers die Gesundheit seiner Patientinnen und Patienten derart

gefährdet, dass als Folge des Entzugs der aufschiebenden Wirkung eine sofortige

Schliessung der Praxis gerechtfertigt ist.

5.1

5.1.1

Hinsichtlich des (früheren) Kokainkonsums des Beschwerdeführers ist

festzuhalten, dass gemäss einer Haaranalyse der Beschwerdeführer seit Ende Mai

2014.

kein Kokain mehr konsumiert hat. Sodann nimmt er gemäss eigener Aussage

seit ca. Ende Oktober 2016 kein Ritalin mehr ein. Hinzu kommt, dass ihm dieses

gemäss Bestätigung seines Psychiaters D zur Behandlung eines leichten

ADHS-Syndroms verschrieben worden ist. Dies wurde von der Abteilung

Gesundheitsberufe und Bewilligungen (sinngemäss) anerkannt. Auch die Weitergabe

von MDMA durch den Beschwerdeführer an einen Patienten im Januar 2014 ist

vorliegend nicht entscheidrelevant, zumal das Verwaltungsgericht bereits im

Urteil vom 10. Juli 2014 festgehalten hat, dass es sich dabei um eine

illegale Substanz handle, deren Weitergabe nicht im Zusammenhang mit der

Arztpraxis stehe. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung vermöge keinen Schutz

vor erneuter Weitergabe von MDMA durch den Beschwerdeführer zu bewirken

(Verfahren VB.2014.00372, E. 3.3.3). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass

das Vorgehen des Beschwerdeführers für die Praxisvertretung während seiner

Untersuchungshaft nicht als besonders schwerwiegend erscheine (E. 3.3.2).

5.1.2

Anlässlich der Inspektionen am 31. August 2016 durch die Kantonale

Heilmittelkontrolle sowie am 22. November 2016 durch die

Beschwerdegegnerin wurden zahlreiche Mängel festgestellt. Bei der Inspektion

vom 31. August 2016 waren sieben von elf festgestellten Mängeln sogenannt kritische

Mängel, d. h. es

besteht ein "bedeutendes Risiko, dass der Mangel zu einem Produkt führt,

welches den zu behandelnden Menschen gefährdet". Hinzu kommt, dass die bei

der letzten Inspektion vom 11. Februar 2014 durch die Kantonale

Heilmittelkontrolle festgestellten Mängel zum Zeitpunkt der erneuten Inspektion

nur unvollständig behoben worden waren. Im Rahmen der Inspektion vom

22.

November 2016 durch die Beschwerdegegnerin wurde festgestellt, dass

noch immer nicht alle Mängel vollständig behoben wurden.

So ergab die zufällige

Durchsicht von vier Krankengeschichten anlässlich der Inspektion vom

22.

November 2016, dass die Patientendokumentation unvollständig geführt

wurde. Aus den eingesehenen Patientendokumentationen waren weder der Grund für

die Behandlung noch die Diagnose, weitere Untersuchungsergebnisse oder der

Verlauf ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte dies damit, dass er

"vieles im Gedächtnis" habe, bspw. auch, welche Medikamente er verschreibe.

Dies genügt den Vorgaben des Gesundheitsgesetzes, wonach die

Patientendokumentation in schriftlicher oder elektronischer Form zu führen ist

(§ 13 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG]),

jedoch nicht. Die Aussage des Beschwerdeführers indiziert zudem – wie die Vor­instanz

richtig festgestellt hat –, dass sich der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen

Pflichten nicht bewusst ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im

Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 7. April 2017 eine Auswahl

von vollständigen Krankengeschichten zu den Akten gereicht hat, zumal sämtliche

Patientendokumentationen jederzeit vollständig sein müssen und dem

aktuellen Stand zu entsprechen haben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GesG).

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, er habe

erst ab Februar 2017 auf eine vollelektronische Krankengeschichten-Software

umgestellt, widerspricht dies dem Inspektionsbericht. Daraus geht hervor, dass

der Beschwerdeführer seit zwei bis drei Monaten, d. h. seit September/Oktober 2016, ein elektronisches

System für die Patientendokumentation führe. Ohnehin garantiert aber auch die

elektronische Erfassung der Patientendokumentation alleine deren

Vollständigkeit und Aktualität nicht. Unter diesen Umständen ist die

Sachverhaltsfeststellung der Vor­instanz, wonach es zweifelhaft sei, dass der

Beschwerdeführer die Patientendokumentationen jederzeit vollständig und

nachvollziehbar führe, im Rahmen einer einstweiligen Beweiswürdigung nicht zu

beanstanden.

Sodann wurde bereits anlässlich

der Inspektion vom 31. August 2016 festgestellt, dass die Ein- und

Ausgänge von kontrollierten Substanzen nicht rückverfolgbar dokumentiert

wurden. Der Beschwerdeführer konnte über den Verbleib von 555 Packungen

Dormicum und 110 Packungen Ritalin keine Angaben machen. Ähnliches zeigte

sich bei der Inspektion vom 22. November 2016. Der Beschwerdeführer konnte

keine Auskunft darüber geben, welchen Patientinnen und Patienten er Dormicum

und Benzodiazepine abgegeben hat. Dies ergab sich auch nicht aus den

Patientenakten. Ein Patient des Beschwerdeführers ist zudem beim ARUD (Zentrum

für Suchtmedizin) in Behandlung und erhält Focalin, wobei der Beschwerdeführer

geltend machte, er habe ihm keine Medikamente gegeben. Der Beschwerdeführer

gestand aber ein, dass er "alles zu wenig dokumentiert" habe.

Anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. Dezember 2016 gab der

Beschwerdeführer zu, hinsichtlich der Verschreibung von Dormicum im Jahr 2016

keine Dokumentation geführt zu haben. Dies bestätigte auch die ehemalige

Praxisassistentin E. Zudem wurde im Rahmen der Inspektion festgestellt,

dass aus der Krankengeschichte einer Patientin zwar die Ausstellung eines

Rezeptes für 50 Temesta, nicht aber die Einnahmedosierung ersichtlich ist.

Gemäss Aussage des Beschwerdeführers sei die Einnahmedosierung lediglich

mündlich vereinbart worden. Auch bei einer weiteren Patientin ging die

Einnahmedosierung des Medikaments Temesta aus der Krankengeschichte nicht

hervor. Dies, obwohl der Beschwerdeführer nur wenige Tage vor der Inspektion

geltend gemacht hatte, diesen Mangel behoben zu haben, indem Name, Dosis und

Menge der psychotropen Substanzen in der Krankengeschichte handschriftlich

festgehalten würden. Sodann scheinen die abgegebenen kontrollierten Substanzen

teilweise bar bezahlt worden zu sein. Unter diesen Umständen erscheint der

Verdacht der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könnte – ohne im Besitz der dafür

notwendigen Bewilligung gemäss § 3e Abs. 1 BetmG zu sein – kontrollierte

Substanzen an betäubungsmittelabhängige Personen oder Personen mit einer

Suchtproblematik abgegeben haben, im Rahmen einer summarischen Prüfung

nachvollziehbar. Dieser Schluss rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund,

dass der Beschwerdeführer schon früher gegen Art. 3e des

Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) verstossen hat. Zwar

machte der Beschwerdeführer bereits am 15. November 2016 geltend, er

verzichte bis auf Weiteres auf die direkte Abgabe von Betäubungsmitteln,

psychotropen Stoffen und Ritalin. Auch anlässlich der Inspektion vom 22. November

2016.

erklärte er, er verweise "solche Patienten" heute weiter und

erkläre ihnen, dass er "derartige Medikamente" nicht weiter abgeben

oder verschreiben könne. Entgegen diesen Behauptungen wurden im Mai/Juni 2017 aber

erneut aufgrund von Patientenbestellungen kontrollierte Substanzen bestellt.

Diese wurden zwar nach der Eingangskontrolle retourniert. Allerdings bleibt vor

diesem Hintergrund fraglich, ob der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten tatsächlich

zu ändern vermochte.

Im Übrigen liegen gegen den Beschwerdeführer unbestrittenermassen

Verlustscheine in Höhe von mehreren hunderttausend Franken vor. Der Patient F

machte gegenüber der Beschwerdegegnerin zudem geltend, der Beschwerdeführer

schulde ihm noch Geld, da er eine Behandlung doppelt abgerechnet habe. Soweit

die Vorinstanz zum Schluss kam, die in wirtschaftlicher Hinsicht ungefestigten

Lebensumstände des Beschwerdeführers könnten dessen ärztliche Unabhängigkeit

gefährden (Gefahr der Überarztung, Stellung von überhöhten Rechnungen),

erscheint dies im Rahmen einer summarischen Prüfung nachvollziehbar. Der

Beschwerdeführer brachte dagegen denn auch keine substanziierten Einwände vor.

Neu kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer gemäss einer Aktennotiz der Gesundheitsdirektion diversen

Patientinnen und Patienten ihre Krankengeschichten nicht herausgebe. Gemäss

§ 13 Abs. 4 GesG haben die Patientinnen und Patienten Anspruch auf

Herausgabe der Patientendokumentation in Kopie. Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte ihm diese Anliegen der Patientinnen

und Patienten weiterleiten können, ist festzuhalten, dass sich die Patientinnen

und Patienten vorab sowohl schriftlich als auch telefonisch mehrfach an den

Beschwerdeführer gewandt haben. Daher bestand für die Beschwerdegegnerin kein

Anlass, die Anliegen der Patientinnen und Patienten an den Beschwerdeführer

weiterzuleiten. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch bei

personellen Engpässen und gesundheitlichen Problemen verpflichtet ist, für die

Herausgabe der Patientendokumentationen zu sorgen (vgl. § 13 Abs. 4

und 5 GesG). Soweit sich Patientenakten noch bei der Staatsanwaltschaft

befinden, hätte der Beschwerdeführer die betreffenden Patientinnen und Patienten

entsprechend informieren oder in dringlichen Fällen Kopien herausverlangen müssen.

Die Nichtbeantwortung von Telefonaten und Briefen über Wochen hinweg ist mit

der Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren. Sollte der Beschwerdeführer seine

Praxis aber bereits geschlossen haben, wäre er nicht nur verpflichtet gewesen,

dies seinen Patientinnen und Patienten mitzuteilen, sondern umso mehr dazu,

ihnen ihre Akten von sich aus herauszugeben. Diese Missachtung der

Herausgabepflicht ereignete sich zwar erst nach Erlass der angefochtenen

Verfügung, zeigt jedoch deutlich, dass sich der Beschwerdeführer auch während

des Verfahrens um Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung nicht an seine

gesetzlichen Pflichten hält.

5.1.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt,

inwiefern Patientinnen und Patienten konkret gefährdet würden. Dem steht

einerseits entgegen, dass mindestens im Fall jener Patientinnen, bei welchen

die Einnahmedosierung des verschriebenen Temestas weder aus dem Rezept noch aus

der Krankengeschichte hervorging (vorn E. 5.1.2), eine konkrete und

erhebliche Gefährdung besteht (Überdosierung). Andererseits ist dem

Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit auch dann abzusprechen, wenn durch

sein Verhalten Patientinnen und Patienten in abstrakter Weise gefährdet

werden können (vgl. VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00389, E. 4.2 mit

Hinweis auf VGr, 5. November 2009, VB.2009.00260, E. 5.3;

Zwischenentscheid des VGr vom 2. August 2017 im Verfahren VB.2017.00350,

E. 4.3 S. 8 [nicht veröffentlicht]). Eine zumindest abstrakte

Gefährdung ist vorliegend sowohl in der unvollständigen Patientendokumentation

als auch in der Missachtung der Herausgabepflicht sowie in der unsachgemässen

und undokumentierten Abgabe von kontrollierten Substanzen zu erblicken.

Immerhin kann bei einem Arztwechsel oder einer Mit- oder Nachbehandlung durch

einen anderen Arzt die Kenntnis der Vorgeschichte und der Medikation eine

durchaus wichtige Grundlage für die sachgemässe ärztliche Behandlung sein. Die

unsachgemässe und undokumentierte Abgabe von kontrollierten Substanzen mit

Suchtpotenzial stellt einen schweren Mangel dar, der eine erhebliche

Gesundheitsbeeinträchtigung von Patientinnen und Patienten des

Beschwerdeführers zur Folge haben kann. Wie die Vor­instanz richtig

festgestellt hat, ist die mangelhafte Dokumentation insbesondere bei Patientinnen

und Patienten mit psychischen Erkrankungen, die gleichzeitig in psychiatrischer

Behandlung stehen, problematisch. Insofern ist das pflichtwidrige Verhalten des

Beschwerdeführers zur Beeinträchtigung der Gesundheit von Patientinnen und

Patienten geeignet. Dass lediglich eine abstrakte Gefährdung vorliegt, ändert

daran nichts, zumal es konkrete Gefährdungen durch vorbeugende Massnahmen zu

verhindern gilt (vgl. VGr, 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 4.5

mit Hinweis auf BGr, 4. Dezember 2010,2C_57/2010, E. 5.3). Zusammenfassend

drohte den Patientinnen und Patienten des Beschwerdeführers sowie der

öffentlichen Gesundheit ein schwerer Nachteil, wenn die aufschiebende Wirkung

nicht entzogen würde.

5.2

Fraglich

ist, ob eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Patientinnen und

Patienten des Beschwerdeführers bzw. die öffentliche Gesundheit vorliegt. Dem

Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass unklar bleibt, weshalb die

Beschwerdegegnerin ihm die Berufsausübungsbewilligung nicht bereits nach der

Inspektion vom 22. November 2016 superprovisorisch entzogen hat. Sodann

hätte die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit gehabt, dem Beschwerdeführer die

Berufsausübungsbewilligung zunächst – wie vorgesehen – provisorisch zu

entziehen und im Anschluss das Verfahren betreffend den definitiven Entzug

einzuleiten. Stattdessen leitete die Beschwerdegegnerin zunächst ein Verfahren

um provisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung ein, gewährte dem

Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mehrere Fristerstreckungen,

startete dann – ohne vorherigen provisorischen Entzug der Bewilligung – das

Verfahren um definitiven Entzug der Berufsausübungsbewilligung, wobei sie dem

Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs wiederum eine

Fristerstreckung gewährte und ihm mit Entscheid vom 11. Juli 2017

schliesslich eine Frist von vier Wochen einräumte, um die bestehenden

Behandlungen seiner Patientinnen und Patienten zu beenden. Wie die Vorinstanz

zu Recht festgestellt hat, kommt der Beschwerdegegnerin beim Erlass von

vorsorglichen Massnahmen aber ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGr,

11.

Mai 2015,2C_1180/2014, E. 3.4.3). Ausserdem ist etwa bei jenen

Patientinnen, bei welchen das Rezept für Temesta keine Einnahmedosierung enthielt,

eine unmittelbare Gefährdung nicht ausgeschlossen, besteht doch die Gefahr

einer Überdosierung.

5.3

Der Entzug

der aufschiebenden Wirkung muss verhältnismässig sein, d. h. die strittige

Anordnung muss zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels

geeignet und notwendig sein. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem

vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Beschwerdeführenden

auferlegt werden (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; BGE 136 I 17 E. 4.4; BGE

130.

II 425 E. 5.2; VGr, 5. September 2013, VB.2013.00360,

E. 6.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 521 ff.).

5.3.1

Das öffentliche Interesse besteht vorliegend in der Gewährleistung der

Sicherheit der Patientinnen und Patienten des Beschwerdeführers sowie der

öffentlichen Gesundheit, was eine in jeder Beziehung vorschriftsgemässe Führung

der Arztpraxis durch den Beschwerdeführer voraussetzt. Dazu gehört auch, dass

die Patientendokumentationen vollständig und auf dem aktuellen Stand sind und

die Abgabe von kontrollierten Substanzen dokumentiert wird. Der Entzug der

aufschiebenden Wirkung ist geeignet, die öffentliche Gesundheit und jene der

Patientinnen und Patienten des Beschwerdeführers sicherzustellen, denn die sich

aus den in E. 5.1 und 5.2 dargelegten Sachverhalten ergebenden

Gefährdungen sind eine Folge der selbständigen ärztlichen Tätigkeit des

Beschwerdeführers, welche er bei Entzug der aufschiebenden Wirkung sofort

einstellen muss.

5.3.2

Erforderlich ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung dann, wenn keine zur

Erreichung des öffentlichen Interesses gleich geeignete, aber mildere Lösung

ersichtlich ist (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 6.1.2;

Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 527 ff.). Die festgestellten Mängel in der

Führung der Praxis erscheinen erheblich und bedeuten zumindest in zwei Fällen

eine unmittelbar drohende Gefährdung für die Patientinnen (vorn E. 5.2). Angesichts

der ungenügenden Patientendokumentation sowie des Umstands, dass der

Beschwerdeführer keine Angaben über den Verbleib einer grossen Menge an kontrollierten

Substanzen machen konnte, ist davon auszugehen, dass die bestehenden Mängel

nicht innert nützlicher Frist behoben werden können. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit festgestellte Mängel nicht

unverzüglich behoben hat. Vielmehr wurden wiederholt dieselben Mängel

festgestellt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall denn auch vom

Verfahren VB.2014.00372. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit

wenig kooperativ gezeigt. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin und

der Vor­instanz dahingehend zuzustimmen, dass das bereits seit mehreren Jahren

andauernde Verhalten des Beschwerdeführers die Annahme nicht zulässt, dass er

sich an eine mildere vorsorgliche Mass­nahme beanstandungslos halten würde. Somit

ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung zur Wahrung der Patientensicherheit

erforderlich.

5.3.3

Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit von Zweck und Wirkung – d. h. die Zumutbarkeit des

Entzugs der aufschiebenden Wirkung – zu prüfen. Es muss ein vernünftiges

Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den

betroffenen Privaten bewirkt, bestehen, und das öffentliche Interesse muss das

private Interesse überwiegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 555 ff.). Die

selbständige ärztliche Tätigkeit fällt unter die durch Art. 27 BV

garantierte Wirtschaftsfreiheit, die alle auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten

schützt (vgl. BGE 130 II 87 E. 3; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen

Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012,

N. 634 ff.). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des

Rechtsmittelverfahrens betreffend den Entzug der Bewilligung zur selbständigen

ärztlichen Tätigkeit stellt einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit

des Beschwerdeführers dar. Nachdem aber zumindest in zwei Fällen von einer

unmittelbaren Gefahr für die Patientinnen sowie von einer abstrakten Gefahr in

zahlreichen Fällen auszugehen ist (vorn E. 5.1.3), kommt der

Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit mehr Gewicht zu als dem

wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers. Dies rechtfertigt sich

insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Mängel zu

verantworten hat und er bereits mehrfach die Gelegenheit erhielt, diese zu

beheben. Nichtsdestotrotz wurden die Mängel in erheblichem Umfang nicht oder nur

ungenügend beseitigt. Es scheint, als ob sich der Beschwerdeführer trotz Druck

eines seit Jahren laufenden Verfahrens um Entzug der Berufsausübungsbewilligung

bei Weitem nicht genügend um eine sorgfältige und korrekte Arbeitsweise bemüht.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in unselbständiger Tätigkeit weiterhin

als Arzt arbeiten darf und so ein Einkommen generieren kann. Angesichts des der

Behörde im Rahmen der Interessenabwägung zukommenden erheblichen Spielraums und

dem Gebot der Zurückhaltung in der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht

sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vor­instanz

und das Ergebnis ihrer Interessenabwägung nicht zu beanstanden.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2

VRG).

7.

Das vorliegende, einen

Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der

wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1

BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.2;

VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 4'240.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der von ihm

geleisteten Kaution bezogen. Über die darüber hinausgehenden Kosten wird die

Gerichtskasse separat Rechnung stellen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …