VB.2017.00702
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00702
15. Februar 2018Deutsch28 min
(URT.2018.19638)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00702
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
Dr. med. A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Berufsausübungsverbot
(aufschiebende Wirkung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Dr. med. A
verfügt seit dem 10. Februar 1998 über eine Bewilligung zur selbständigen
ärztlichen Tätigkeit im Kanton Zürich. Er ist gesamtverantwortlicher und
ärztlicher Leiter der "C GmbH", die ein
medizinisches Dienstleistungs- und Kompetenzzentrum im Bereich der Allgemein-
und Inneren Medizin sowie der medizinischen Kosmetik betreibt.
B. Nachdem
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl der Abteilung Gesundheitsberufe und
Bewilligungen (vormals Kantonsärztlicher Dienst) der Gesundheitsdirektion am
13. Februar 2014 die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen A wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und fahrlässiger Tötung
mitgeteilt hatte, gewährte die Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen A
das rechtliche Gehör. Am 8. April (recte: Mai) 2014 verfügte die Abteilung
Gesundheitsberufe und Bewilligungen den Entzug der Bewilligung zur selbständigen
ärztlichen Tätigkeit. A habe jede selbständige sowie die fachlich
eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit für die "C GmbH" per
sofort einzustellen. Es dürften unter seiner Verantwortung keine neuen
Patientinnen und Patienten aufgenommen werden. Die Behandlung bestehender
Patientinnen und Patienten sei innert zwei Wochen nach Eröffnung der Verfügung
abzuschliessen. Dem Lauf der Rekursfrist der Verfügung und einem allfälligen
Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Das von A erhobene Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung wies die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom
23. Mai 2014 ab. Gegen die Verfügung der Abteilung Gesundheitsberufe und
Bewilligungen vom 8. Mai 2014 betreffend den Entzug der Bewilligung zur
selbständigen ärztlichen Tätigkeit erhob A am 10. Juni 2014 Rekurs bei der
Gesundheitsdirektion. Gleichentags reichte er Sprungbeschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und beantragte unter anderem die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2014 wies das
Verwaltungsgericht das Begehren um Behandlung der Eingabe als Sprungbeschwerde
ab und trat auf die entsprechenden materiellen Anträge nicht ein. Am
10. Juli 2014 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A teilweise
gut und hob Dispositivziffer VI der Verfügung der Abteilung
Gesundheitsberufe und Bewilligungen vom 8. Mai 2014 sowie die Verfügung
der Gesundheitsdirektion vom 23. Mai 2014 auf. Das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde gutgeheissen. Im Übrigen
wurde nicht auf die Beschwerde eingetreten (Verfahren VB.2014.00372).
C. Mit
Verfügung vom 8. September 2014 hiess die Gesundheitsdirektion den Rekurs
in der Hauptsache im Wesentlichen gut, hob die angefochtene Verfügung der
Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen vom 8. Mai 2014 auf und wies
das Verfahren für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Abteilung Gesundheitsberufe
und Bewilligungen zurück.
Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen, Inspektionen und
nach Kenntnisnahme eines neuen Strafverfahrens gegen A stellte die Abteilung
Gesundheitsberufe und Bewilligungen A am 6. Februar 2017 in Aussicht, die
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung bereits vor Abschluss des
Strafverfahrens im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu entziehen und
gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Dazu nahm A – nach Gewährung mehrerer
Fristerstreckungen – am 7. April 2017 Stellung. Daraufhin teilte ihm die Abteilung
Gesundheitsberufe und Bewilligungen am 22. Mai 2017 mit, eine nochmalige,
sorgfältige Überprüfung der Umstände habe ergeben, dass derzeit bereits davon
ausgegangen werden müsse, dass die Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung der
Berufsausübungsbewilligung nicht mehr gegeben sei. Daneben würden auch die
begangenen Verstösse gegen die Berufspflichten schwer wiegen. Deshalb sei
vorgesehen, seine Berufsausübungsbewilligung definitiv zu entziehen bzw. ein
definitives Tätigkeitsverbot auszusprechen. A liess sich dazu – wiederum nach
Gewährung einer Fristerstreckung – am 6. Juli 2017 vernehmen. Am
11. Juli 2017 entzog die Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen A
die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Zürich und sprach
ein definitives Verbot der selbständigen Tätigkeit gegen ihn aus. Dem Lauf der
Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 15. August 2017
Rekurs an die Gesundheitsdirektion. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter
anderem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gleichentags gelangte A
zudem mit einer Aufsichtsbeschwerde an die Gesundheitsdirektion.
Die Gesundheitsdirektion verfügte am 22. August 2017
die Vereinigung der Verfahren und wies das Gesuch um superprovisorische
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Zwischenentscheid vom
12.
Oktober 2017 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch von A um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositivziffer I). Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen werde im Endentscheid entschieden.
III.
Am 20. Oktober 2017 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei Ziffer I der Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 12. Oktober 2017 aufzuheben und die aufschiebende
Wirkung des Rekurses vom 15. August 2017
wiederherzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss
Verfahrensausgang. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Beizug der Akten
des vorinstanzlichen Verfahrens.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2017 setzte
das Verwaltungsgericht A eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls
treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von
Fr. 2'000.- sicherzustellen. A leistete die Kaution fristgerecht am 31. Oktober
2017.
Die Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen
beantragte am 28. November 2017 (Poststempel vom 1. Dezember 2017)
die Abweisung der Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion beantragte am
6.
Dezember 2017 die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und übermittelte gleichzeitig die Akten. Am
12.
Dezember 2017 reichte die Abteilung Gesundheitsberufe und
Bewilligungen eine Aktennotiz vom 11. Dezember 2017 ein, aus welcher
hervorgehe, dass A auch heute seinen ihm obliegenden Verpflichtungen nicht
nachkomme. A nahm am 18. Dezember 2017 Stellung zur Vernehmlassung der
Gesundheitsdirektion und der Beschwerdeantwort der Abteilung Gesundheitsberufe
und Bewilligungen. Am 25. Januar 2018 äusserte er sich zur Aktennotiz vom
11.
Dezember 2017.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und
funktionell zuständig.
1.2
Die
Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2017 betreffend die
Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses stellt einen
Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 19a N. 31). Die Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG). Demnach ist ein Zwischenentscheid anfechtbar,
wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Bei Zwischenentscheiden
über die aufschiebende Wirkung ist im Einzelfall zu beurteilen, ob für den
Beschwerdeführer ein Nachteil entsteht, der auch durch einen für ihn günstigen
Endentscheid nicht mehr wiedergutzumachen ist (BGE 137 III 380 E. 1.2.1;
BGE 135 II 30 E. 1.3.4; BGE 134 I 83 E. 3.1; VGr, 8. November
2012, VB.2012.00520, E. 1.2.2; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442,
E. 2.3).
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entzug der
aufschiebenden Wirkung bedeute letztlich, dass er bis zum Endentscheid in der
Sache nicht selbständig als Arzt tätig sein könne. Die damit verbundene
finanzielle Einbusse wäre signifikant, da das Verfahren in der Hauptsache noch
eine lange Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Der Einfluss auf die Praxis und den
Patientenstamm des Beschwerdeführers wäre geradezu ruinös und auch mit einem
für ihn letztlich günstigen Endentscheid nicht mehr behebbar. Diese
Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen nachvollziehbar. Der angefochtene
Zwischenentscheid kann damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken.
Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Berufsausübung selbständiger Ärztinnen und Ärzte wird im Bundesgesetz vom
23.
Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) geregelt. Die
selbständige Berufsausübung untersteht einer kantonalen Bewilligungspflicht
(Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird nach Art. 36 Abs. 1 MedBG
erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes
eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a) und vertrauenswürdig ist sowie
physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet
(lit. b). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund
derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG). Mit diesen
Bestimmungen wird den Kantonen vorgegeben, neben fachlichen auch die
persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung zu prüfen.
2.2
Vertrauenswürdig
im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen
guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. Botschaft des
Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005
173.
ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss
Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten.
An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und
Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen (VGr, 10. Juli 2014,
VB.2014.00372, E. 2.1 [nicht publiziert] mit Hinweis auf BGr,
14.
Juli 2009,2C_68/2009, E. 2.3 und BGr, 10. Januar 2007,
2P.231/2006, E. 9.2). Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur im
Verhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen, sondern auch zwischen Arzt und
Behörde (BGr, 24. Juni 2008,2C_191/2008, E. 5.2). Des zur
selbständigen Berufsausübung vorausgesetzten Vertrauens erweist sich ein Arzt
dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und
Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung
seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird. Daneben muss die Behörde
die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung
und an ihre Entscheide, insbesondere auch an diejenigen der Aufsichtsbehörde,
hält (VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00389, E. 3.2 mit Hinweis auf VGr,
8.
Mai 2013, VB.2013.00087, E. 2 und VGr, 30. September 2004,
VB.2004.00097, E. 2.2).
3.
3.1
Gemäss
§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem Lauf der
Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn
nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus besonderen
Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Die aufschiebende Wirkung zielt
darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich
bestehenden Zustand zu erhalten, und stellt den gesetzlichen Regelfall dar.
Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der
umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen,
ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich
ist, dass ein schwerer Nachteilt droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in
einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung
bedeutender Polizeigüter bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht,
ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der Entzug der
aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster
Linie alle sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht
kommt dabei dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung des
Vollzugs der angefochtenen Anordnung zu. In die Interessenabwägung ist auch das
bisherige Verhalten der Verfahrensbeteiligten miteinzubeziehen (vgl. Regula Kiener, Kommentar VRG,
§ 25 N. 26 ff.; VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050,
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2
Die
besonderen Gründe, welche zu einem Entzug der aufschiebenden Wirkung führen
können, sind nicht deckungsgleich mit den Gründen, welche für die
dahinterstehende materiell-rechtliche Beurteilung massgebend sind. Zwar vermag
auch die klare Unbegründetheit oder offensichtliche Haltlosigkeit eines
Rekurses den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. Kiener,
§ 25 N. 27). Eine umfassende Prüfung der materiell-rechtlichen
Begehren ist aber in einem Verfahren betreffend Entzug der aufschiebenden
Wirkung nicht zu leisten, würde ansonsten doch bereits dem
materiell-rechtlichen Endentscheid vorgegriffen. Aufgrund
der Dringlichkeit des Verfahrens gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (VGr,
9.
Februar 2017, VB.2017.00050, E. 2.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren betreffend
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind folglich beweisrechtlich
geringere Anforderungen zu stellen als im Zusammenhang mit dem Erlass eines
Endentscheids (VGr, 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 3.4 mit Hinweis
auf BGE 130 III 321 E. 3.3).
3.3
Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung
kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu (vgl. BGE 129 II 286
E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung
nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung
vorliegen (VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050, E. 2.3 mit
Hinweis auf VGr, 2. September 2015,
VB.2015.00438, E. 4.3 und VGr, 9. August
2012, VB.2012.00416, E. 2.3).
4.
4.1
Die
Vorinstanz wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab,
weil der Beschwerdeführer – nachdem er bereits seit 2007 wiederholt negativ
aufgefallen war – erneut mit Verstössen gegen gesundheits-, heilmittel- und
betäubungsmittelrechtliche Vorgaben aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe
die anlässlich der Inspektionen vom 31. August 2016 und 22. November
2016.
festgestellten Mängel nicht bestritten. Der ungenügende Qualitätsstandard
könne sich bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten negativ auswirken.
Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass kontrollierte Substanzen an
betäubungsmittelabhängige Personen oder Personen mit einer Suchtproblematik
abgegeben worden seien. Hinsichtlich der festgestellten unzureichenden
Dokumentation bezüglich der Verschreibung von Benzodiazepinen vermochte der
Beschwerdeführer keine vollumfängliche Behebung zu präsentieren. Dies lasse
erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er sich seiner Pflichtverletzungen
bewusst sei und Gewähr für eine vollumfängliche Mängelbehebung biete. Betreffend
Führung von Patientendokumentationen hätten sich trotz der geltend gemachten
Verbesserungen Dokumentationsmängel bei den eingesehenen Patientenunterlagen
gezeigt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er "solche
Angaben" im Gedächtnis habe, sei ein Indiz dafür, dass er sich seiner
elementaren gesetzlichen Pflichten nicht bewusst sei. Auch die weiteren
Umstände (offene Verlustscheine in Höhe von mehreren hunderttausend Franken,
Abgabe von MDMA an einen Bekannten und Patienten zum Konsum mit einer Drittperson
mit Todesfolge) würden in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, die Annahme einer
konkreten Gefährdung der Patientinnen und Patienten zu untermauern.
Zusammenfassend sei im Rahmen der summarischen Prüfung davon auszugehen, dass
das Verhalten des Beschwerdeführers seine Vertrauenswürdigkeit erheblich
beschlage. Es sei von einer erheblichen Gefährdung der Patientinnen und Patienten
und der öffentlichen Gesundheit auszugehen. Es würden somit besondere Gründe
für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, eine zeitliche Dringlichkeit sei aufgrund der
Verfahrensdauer zu verneinen, verfange nicht. Die Beschwerdegegnerin habe
aufgrund der neueren Vorkommnisse weitere Abklärungen vorgenommen. Der Entzug
der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens stelle
einen erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers
dar. Ihm bleibe aber die unselbständige Berufsausübung. Die Interessen des
Beschwerdeführers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
vermöchten die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Gewährleistung der
Sicherheit der Patientinnen und Patienten nicht zu überwiegen. Die vielfachen
und wiederholten über Jahre hinweg manifestierten Verstösse des Beschwerdeführers
liessen die Annahme nicht zu, dass er sich an mildere (vorsorgliche) Massnahmen
beanstandungslos halten würde. Weniger einschneidende, unmittelbar wirksame und
tatsächlich einsetzbare mildere Massnahmen als der Entzug der aufschiebenden
Wirkung seien nicht ersichtlich.
4.2
Der
Beschwerdeführer verweist vorab auf das Verfahren VB.2014.00372, in welchem die
Verhältnisse beinahe dieselben gewesen seien, wie die heute zu beurteilenden.
Damals habe das Verwaltungsgericht festgehalten, dass von der Vorinstanz
lediglich eine latente Gefährdung der Patientinnen und Patienten festgestellt
worden sei. Diese Feststellungen würden auch heute wieder zutreffen. Aus den
Erwägungen der Vorinstanz sei nicht ersichtlich, inwiefern die angebliche
Gefährdung der Patientinnen und Patienten und der öffentlichen Gesundheit
zeitlich unmittelbar bevorstehen soll. Die Vorinstanz gehe wiederum einzig von
einer latenten Gefahr aus. Dies genüge den Voraussetzungen nach § 25
Abs. 3 VRG nicht. Der Entscheid der Vorinstanz sei derart offensichtlich
falsch, dass eine Verletzung des Willkürverbots vorliege. Bereits deshalb sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ferner treffe auch die Erwägung der
Vorinstanz, es sei von einer erheblichen Gefährdung der Patientinnen und Patienten
und der öffentlichen Gesundheit auszugehen, nicht zu. Die Vorinstanz habe ihrem
Entscheid mehrfach Vorfälle zugrunde gelegt, welche nicht bewiesen oder
gerichtlich beurteilt und zudem vom Beschwerdeführer bestritten seien. Im Fall
der Anklage wegen fahrlässiger Tötung sei dem Beschwerdeführer gar ein Vorwurf
vorgehalten worden, von dem er freigesprochen worden sei. Sodann habe es sich
beim Ritalinkonsum nicht um eine Substitutionsbehandlung des früheren
Kokainkonsums gehandelt. Vielmehr sei ihm das Ritalin zur Behandlung eines
leichten ADS-Syndroms verschrieben worden. Dies tue aber nichts zur Sache, da
weder der Ritalin- noch der Kokainkonsum entscheidrelevant sei, nachdem dieser
keinerlei Zusammenhang mit der angeblichen Gefährdung Dritter durch die
berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers aufweise. Sein früherer Kokainkonsum
sei bereits beim Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2014
(Verfahren VB.2014.00372) bekannt gewesen, sei indes nicht als
entscheidrelevant erachtet worden. Auch die neusten Vorwürfe an den
Beschwerdeführer, welche derzeit von den Strafbehörden untersucht würden,
könnten nicht entscheidrelevant sein, da diesbezüglich noch keine Anklage
erhoben worden sei und die Vorwürfe allesamt bestritten seien. Sodann habe die
Vorinstanz nicht dargelegt, wieso das Verhalten des Beschwerdeführers konkret
die Gesundheit konkreter Patientinnen und Patienten gefährden solle. Etwaige
Verfehlungen seien nicht automatisch mit einer Gefährdung gleichzusetzen. Es
bestehe keine Gefährdung. Der Beschwerdeführer habe seit Anfang 2017 einen
enormen zeitlichen und finanziellen Aufwand auf sich genommen, um die
anlässlich der Inspektionen festgestellten Mängel zu beheben. Der Entzug der
Suspensivwirkung drohe nun, all dies zu zerstören, noch bevor in der Sache selbst
entschieden wäre, da er seinen Kundenstamm verlieren würde, wenn er nicht
weiter praktizieren dürfe. Sollte eine latente Gefährdung bestanden haben, sei
dieser mit den aufgezeigten Massnahmen zur Behebung allfälliger Mängel
jedenfalls begegnet. Der Entzug der Suspensivwirkung erweise sich darum als
unzulässig. Ebenso bestehe keine Dringlichkeit. Die letzte Inspektion der
Praxis des Beschwerdeführers sei am 22. November 2016 erfolgt. Wäre die
Schliessung der Praxis derart dringlich, dass nicht der endgültige
Sachentscheid abgewartet werden könnte, hätte dies bereits nach der Inspektion
superprovisorisch verfügt werden können. Vor dem Hintergrund der nicht
gegebenen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Gesundheit überwiege das
Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seines wirtschaftlichen Fortkommens.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte eine sofortige Schliessung der
Praxis zur Folge. Damit ginge ein massiver Reputations- und Patientenverlust
einher, der sich ruinös auswirken und die berufliche und wirtschaftliche
Existenz des Beschwerdeführers aufs Spiel setzen würde.
5.
Vorliegend ist zu prüfen, ob das Verhalten des
Beschwerdeführers die Gesundheit seiner Patientinnen und Patienten derart
gefährdet, dass als Folge des Entzugs der aufschiebenden Wirkung eine sofortige
Schliessung der Praxis gerechtfertigt ist.
5.1
5.1.1
Hinsichtlich des (früheren) Kokainkonsums des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass gemäss einer Haaranalyse der Beschwerdeführer seit Ende Mai
2014.
kein Kokain mehr konsumiert hat. Sodann nimmt er gemäss eigener Aussage
seit ca. Ende Oktober 2016 kein Ritalin mehr ein. Hinzu kommt, dass ihm dieses
gemäss Bestätigung seines Psychiaters D zur Behandlung eines leichten
ADHS-Syndroms verschrieben worden ist. Dies wurde von der Abteilung
Gesundheitsberufe und Bewilligungen (sinngemäss) anerkannt. Auch die Weitergabe
von MDMA durch den Beschwerdeführer an einen Patienten im Januar 2014 ist
vorliegend nicht entscheidrelevant, zumal das Verwaltungsgericht bereits im
Urteil vom 10. Juli 2014 festgehalten hat, dass es sich dabei um eine
illegale Substanz handle, deren Weitergabe nicht im Zusammenhang mit der
Arztpraxis stehe. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung vermöge keinen Schutz
vor erneuter Weitergabe von MDMA durch den Beschwerdeführer zu bewirken
(Verfahren VB.2014.00372, E. 3.3.3). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass
das Vorgehen des Beschwerdeführers für die Praxisvertretung während seiner
Untersuchungshaft nicht als besonders schwerwiegend erscheine (E. 3.3.2).
5.1.2
Anlässlich der Inspektionen am 31. August 2016 durch die Kantonale
Heilmittelkontrolle sowie am 22. November 2016 durch die
Beschwerdegegnerin wurden zahlreiche Mängel festgestellt. Bei der Inspektion
vom 31. August 2016 waren sieben von elf festgestellten Mängeln sogenannt kritische
Mängel, d. h. es
besteht ein "bedeutendes Risiko, dass der Mangel zu einem Produkt führt,
welches den zu behandelnden Menschen gefährdet". Hinzu kommt, dass die bei
der letzten Inspektion vom 11. Februar 2014 durch die Kantonale
Heilmittelkontrolle festgestellten Mängel zum Zeitpunkt der erneuten Inspektion
nur unvollständig behoben worden waren. Im Rahmen der Inspektion vom
22.
November 2016 durch die Beschwerdegegnerin wurde festgestellt, dass
noch immer nicht alle Mängel vollständig behoben wurden.
So ergab die zufällige
Durchsicht von vier Krankengeschichten anlässlich der Inspektion vom
22.
November 2016, dass die Patientendokumentation unvollständig geführt
wurde. Aus den eingesehenen Patientendokumentationen waren weder der Grund für
die Behandlung noch die Diagnose, weitere Untersuchungsergebnisse oder der
Verlauf ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte dies damit, dass er
"vieles im Gedächtnis" habe, bspw. auch, welche Medikamente er verschreibe.
Dies genügt den Vorgaben des Gesundheitsgesetzes, wonach die
Patientendokumentation in schriftlicher oder elektronischer Form zu führen ist
(§ 13 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG]),
jedoch nicht. Die Aussage des Beschwerdeführers indiziert zudem – wie die Vorinstanz
richtig festgestellt hat –, dass sich der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen
Pflichten nicht bewusst ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 7. April 2017 eine Auswahl
von vollständigen Krankengeschichten zu den Akten gereicht hat, zumal sämtliche
Patientendokumentationen jederzeit vollständig sein müssen und dem
aktuellen Stand zu entsprechen haben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GesG).
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, er habe
erst ab Februar 2017 auf eine vollelektronische Krankengeschichten-Software
umgestellt, widerspricht dies dem Inspektionsbericht. Daraus geht hervor, dass
der Beschwerdeführer seit zwei bis drei Monaten, d. h. seit September/Oktober 2016, ein elektronisches
System für die Patientendokumentation führe. Ohnehin garantiert aber auch die
elektronische Erfassung der Patientendokumentation alleine deren
Vollständigkeit und Aktualität nicht. Unter diesen Umständen ist die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach es zweifelhaft sei, dass der
Beschwerdeführer die Patientendokumentationen jederzeit vollständig und
nachvollziehbar führe, im Rahmen einer einstweiligen Beweiswürdigung nicht zu
beanstanden.
Sodann wurde bereits anlässlich
der Inspektion vom 31. August 2016 festgestellt, dass die Ein- und
Ausgänge von kontrollierten Substanzen nicht rückverfolgbar dokumentiert
wurden. Der Beschwerdeführer konnte über den Verbleib von 555 Packungen
Dormicum und 110 Packungen Ritalin keine Angaben machen. Ähnliches zeigte
sich bei der Inspektion vom 22. November 2016. Der Beschwerdeführer konnte
keine Auskunft darüber geben, welchen Patientinnen und Patienten er Dormicum
und Benzodiazepine abgegeben hat. Dies ergab sich auch nicht aus den
Patientenakten. Ein Patient des Beschwerdeführers ist zudem beim ARUD (Zentrum
für Suchtmedizin) in Behandlung und erhält Focalin, wobei der Beschwerdeführer
geltend machte, er habe ihm keine Medikamente gegeben. Der Beschwerdeführer
gestand aber ein, dass er "alles zu wenig dokumentiert" habe.
Anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. Dezember 2016 gab der
Beschwerdeführer zu, hinsichtlich der Verschreibung von Dormicum im Jahr 2016
keine Dokumentation geführt zu haben. Dies bestätigte auch die ehemalige
Praxisassistentin E. Zudem wurde im Rahmen der Inspektion festgestellt,
dass aus der Krankengeschichte einer Patientin zwar die Ausstellung eines
Rezeptes für 50 Temesta, nicht aber die Einnahmedosierung ersichtlich ist.
Gemäss Aussage des Beschwerdeführers sei die Einnahmedosierung lediglich
mündlich vereinbart worden. Auch bei einer weiteren Patientin ging die
Einnahmedosierung des Medikaments Temesta aus der Krankengeschichte nicht
hervor. Dies, obwohl der Beschwerdeführer nur wenige Tage vor der Inspektion
geltend gemacht hatte, diesen Mangel behoben zu haben, indem Name, Dosis und
Menge der psychotropen Substanzen in der Krankengeschichte handschriftlich
festgehalten würden. Sodann scheinen die abgegebenen kontrollierten Substanzen
teilweise bar bezahlt worden zu sein. Unter diesen Umständen erscheint der
Verdacht der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könnte – ohne im Besitz der dafür
notwendigen Bewilligung gemäss § 3e Abs. 1 BetmG zu sein – kontrollierte
Substanzen an betäubungsmittelabhängige Personen oder Personen mit einer
Suchtproblematik abgegeben haben, im Rahmen einer summarischen Prüfung
nachvollziehbar. Dieser Schluss rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund,
dass der Beschwerdeführer schon früher gegen Art. 3e des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) verstossen hat. Zwar
machte der Beschwerdeführer bereits am 15. November 2016 geltend, er
verzichte bis auf Weiteres auf die direkte Abgabe von Betäubungsmitteln,
psychotropen Stoffen und Ritalin. Auch anlässlich der Inspektion vom 22. November
2016.
erklärte er, er verweise "solche Patienten" heute weiter und
erkläre ihnen, dass er "derartige Medikamente" nicht weiter abgeben
oder verschreiben könne. Entgegen diesen Behauptungen wurden im Mai/Juni 2017 aber
erneut aufgrund von Patientenbestellungen kontrollierte Substanzen bestellt.
Diese wurden zwar nach der Eingangskontrolle retourniert. Allerdings bleibt vor
diesem Hintergrund fraglich, ob der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten tatsächlich
zu ändern vermochte.
Im Übrigen liegen gegen den Beschwerdeführer unbestrittenermassen
Verlustscheine in Höhe von mehreren hunderttausend Franken vor. Der Patient F
machte gegenüber der Beschwerdegegnerin zudem geltend, der Beschwerdeführer
schulde ihm noch Geld, da er eine Behandlung doppelt abgerechnet habe. Soweit
die Vorinstanz zum Schluss kam, die in wirtschaftlicher Hinsicht ungefestigten
Lebensumstände des Beschwerdeführers könnten dessen ärztliche Unabhängigkeit
gefährden (Gefahr der Überarztung, Stellung von überhöhten Rechnungen),
erscheint dies im Rahmen einer summarischen Prüfung nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführer brachte dagegen denn auch keine substanziierten Einwände vor.
Neu kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer gemäss einer Aktennotiz der Gesundheitsdirektion diversen
Patientinnen und Patienten ihre Krankengeschichten nicht herausgebe. Gemäss
§ 13 Abs. 4 GesG haben die Patientinnen und Patienten Anspruch auf
Herausgabe der Patientendokumentation in Kopie. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte ihm diese Anliegen der Patientinnen
und Patienten weiterleiten können, ist festzuhalten, dass sich die Patientinnen
und Patienten vorab sowohl schriftlich als auch telefonisch mehrfach an den
Beschwerdeführer gewandt haben. Daher bestand für die Beschwerdegegnerin kein
Anlass, die Anliegen der Patientinnen und Patienten an den Beschwerdeführer
weiterzuleiten. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch bei
personellen Engpässen und gesundheitlichen Problemen verpflichtet ist, für die
Herausgabe der Patientendokumentationen zu sorgen (vgl. § 13 Abs. 4
und 5 GesG). Soweit sich Patientenakten noch bei der Staatsanwaltschaft
befinden, hätte der Beschwerdeführer die betreffenden Patientinnen und Patienten
entsprechend informieren oder in dringlichen Fällen Kopien herausverlangen müssen.
Die Nichtbeantwortung von Telefonaten und Briefen über Wochen hinweg ist mit
der Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren. Sollte der Beschwerdeführer seine
Praxis aber bereits geschlossen haben, wäre er nicht nur verpflichtet gewesen,
dies seinen Patientinnen und Patienten mitzuteilen, sondern umso mehr dazu,
ihnen ihre Akten von sich aus herauszugeben. Diese Missachtung der
Herausgabepflicht ereignete sich zwar erst nach Erlass der angefochtenen
Verfügung, zeigt jedoch deutlich, dass sich der Beschwerdeführer auch während
des Verfahrens um Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung nicht an seine
gesetzlichen Pflichten hält.
5.1.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt,
inwiefern Patientinnen und Patienten konkret gefährdet würden. Dem steht
einerseits entgegen, dass mindestens im Fall jener Patientinnen, bei welchen
die Einnahmedosierung des verschriebenen Temestas weder aus dem Rezept noch aus
der Krankengeschichte hervorging (vorn E. 5.1.2), eine konkrete und
erhebliche Gefährdung besteht (Überdosierung). Andererseits ist dem
Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit auch dann abzusprechen, wenn durch
sein Verhalten Patientinnen und Patienten in abstrakter Weise gefährdet
werden können (vgl. VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00389, E. 4.2 mit
Hinweis auf VGr, 5. November 2009, VB.2009.00260, E. 5.3;
Zwischenentscheid des VGr vom 2. August 2017 im Verfahren VB.2017.00350,
E. 4.3 S. 8 [nicht veröffentlicht]). Eine zumindest abstrakte
Gefährdung ist vorliegend sowohl in der unvollständigen Patientendokumentation
als auch in der Missachtung der Herausgabepflicht sowie in der unsachgemässen
und undokumentierten Abgabe von kontrollierten Substanzen zu erblicken.
Immerhin kann bei einem Arztwechsel oder einer Mit- oder Nachbehandlung durch
einen anderen Arzt die Kenntnis der Vorgeschichte und der Medikation eine
durchaus wichtige Grundlage für die sachgemässe ärztliche Behandlung sein. Die
unsachgemässe und undokumentierte Abgabe von kontrollierten Substanzen mit
Suchtpotenzial stellt einen schweren Mangel dar, der eine erhebliche
Gesundheitsbeeinträchtigung von Patientinnen und Patienten des
Beschwerdeführers zur Folge haben kann. Wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, ist die mangelhafte Dokumentation insbesondere bei Patientinnen
und Patienten mit psychischen Erkrankungen, die gleichzeitig in psychiatrischer
Behandlung stehen, problematisch. Insofern ist das pflichtwidrige Verhalten des
Beschwerdeführers zur Beeinträchtigung der Gesundheit von Patientinnen und
Patienten geeignet. Dass lediglich eine abstrakte Gefährdung vorliegt, ändert
daran nichts, zumal es konkrete Gefährdungen durch vorbeugende Massnahmen zu
verhindern gilt (vgl. VGr, 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 4.5
mit Hinweis auf BGr, 4. Dezember 2010,2C_57/2010, E. 5.3). Zusammenfassend
drohte den Patientinnen und Patienten des Beschwerdeführers sowie der
öffentlichen Gesundheit ein schwerer Nachteil, wenn die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen würde.
5.2
Fraglich
ist, ob eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Patientinnen und
Patienten des Beschwerdeführers bzw. die öffentliche Gesundheit vorliegt. Dem
Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass unklar bleibt, weshalb die
Beschwerdegegnerin ihm die Berufsausübungsbewilligung nicht bereits nach der
Inspektion vom 22. November 2016 superprovisorisch entzogen hat. Sodann
hätte die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit gehabt, dem Beschwerdeführer die
Berufsausübungsbewilligung zunächst – wie vorgesehen – provisorisch zu
entziehen und im Anschluss das Verfahren betreffend den definitiven Entzug
einzuleiten. Stattdessen leitete die Beschwerdegegnerin zunächst ein Verfahren
um provisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung ein, gewährte dem
Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mehrere Fristerstreckungen,
startete dann – ohne vorherigen provisorischen Entzug der Bewilligung – das
Verfahren um definitiven Entzug der Berufsausübungsbewilligung, wobei sie dem
Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs wiederum eine
Fristerstreckung gewährte und ihm mit Entscheid vom 11. Juli 2017
schliesslich eine Frist von vier Wochen einräumte, um die bestehenden
Behandlungen seiner Patientinnen und Patienten zu beenden. Wie die Vorinstanz
zu Recht festgestellt hat, kommt der Beschwerdegegnerin beim Erlass von
vorsorglichen Massnahmen aber ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGr,
11.
Mai 2015,2C_1180/2014, E. 3.4.3). Ausserdem ist etwa bei jenen
Patientinnen, bei welchen das Rezept für Temesta keine Einnahmedosierung enthielt,
eine unmittelbare Gefährdung nicht ausgeschlossen, besteht doch die Gefahr
einer Überdosierung.
5.3
Der Entzug
der aufschiebenden Wirkung muss verhältnismässig sein, d. h. die strittige
Anordnung muss zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels
geeignet und notwendig sein. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Beschwerdeführenden
auferlegt werden (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; BGE 136 I 17 E. 4.4; BGE
130.
II 425 E. 5.2; VGr, 5. September 2013, VB.2013.00360,
E. 6.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 521 ff.).
5.3.1
Das öffentliche Interesse besteht vorliegend in der Gewährleistung der
Sicherheit der Patientinnen und Patienten des Beschwerdeführers sowie der
öffentlichen Gesundheit, was eine in jeder Beziehung vorschriftsgemässe Führung
der Arztpraxis durch den Beschwerdeführer voraussetzt. Dazu gehört auch, dass
die Patientendokumentationen vollständig und auf dem aktuellen Stand sind und
die Abgabe von kontrollierten Substanzen dokumentiert wird. Der Entzug der
aufschiebenden Wirkung ist geeignet, die öffentliche Gesundheit und jene der
Patientinnen und Patienten des Beschwerdeführers sicherzustellen, denn die sich
aus den in E. 5.1 und 5.2 dargelegten Sachverhalten ergebenden
Gefährdungen sind eine Folge der selbständigen ärztlichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers, welche er bei Entzug der aufschiebenden Wirkung sofort
einstellen muss.
5.3.2
Erforderlich ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung dann, wenn keine zur
Erreichung des öffentlichen Interesses gleich geeignete, aber mildere Lösung
ersichtlich ist (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 6.1.2;
Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 527 ff.). Die festgestellten Mängel in der
Führung der Praxis erscheinen erheblich und bedeuten zumindest in zwei Fällen
eine unmittelbar drohende Gefährdung für die Patientinnen (vorn E. 5.2). Angesichts
der ungenügenden Patientendokumentation sowie des Umstands, dass der
Beschwerdeführer keine Angaben über den Verbleib einer grossen Menge an kontrollierten
Substanzen machen konnte, ist davon auszugehen, dass die bestehenden Mängel
nicht innert nützlicher Frist behoben werden können. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit festgestellte Mängel nicht
unverzüglich behoben hat. Vielmehr wurden wiederholt dieselben Mängel
festgestellt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall denn auch vom
Verfahren VB.2014.00372. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit
wenig kooperativ gezeigt. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin und
der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass das bereits seit mehreren Jahren
andauernde Verhalten des Beschwerdeführers die Annahme nicht zulässt, dass er
sich an eine mildere vorsorgliche Massnahme beanstandungslos halten würde. Somit
ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung zur Wahrung der Patientensicherheit
erforderlich.
5.3.3
Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit von Zweck und Wirkung – d. h. die Zumutbarkeit des
Entzugs der aufschiebenden Wirkung – zu prüfen. Es muss ein vernünftiges
Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den
betroffenen Privaten bewirkt, bestehen, und das öffentliche Interesse muss das
private Interesse überwiegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 555 ff.). Die
selbständige ärztliche Tätigkeit fällt unter die durch Art. 27 BV
garantierte Wirtschaftsfreiheit, die alle auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten
schützt (vgl. BGE 130 II 87 E. 3; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen
Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012,
N. 634 ff.). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens betreffend den Entzug der Bewilligung zur selbständigen
ärztlichen Tätigkeit stellt einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit
des Beschwerdeführers dar. Nachdem aber zumindest in zwei Fällen von einer
unmittelbaren Gefahr für die Patientinnen sowie von einer abstrakten Gefahr in
zahlreichen Fällen auszugehen ist (vorn E. 5.1.3), kommt der
Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit mehr Gewicht zu als dem
wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers. Dies rechtfertigt sich
insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Mängel zu
verantworten hat und er bereits mehrfach die Gelegenheit erhielt, diese zu
beheben. Nichtsdestotrotz wurden die Mängel in erheblichem Umfang nicht oder nur
ungenügend beseitigt. Es scheint, als ob sich der Beschwerdeführer trotz Druck
eines seit Jahren laufenden Verfahrens um Entzug der Berufsausübungsbewilligung
bei Weitem nicht genügend um eine sorgfältige und korrekte Arbeitsweise bemüht.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in unselbständiger Tätigkeit weiterhin
als Arzt arbeiten darf und so ein Einkommen generieren kann. Angesichts des der
Behörde im Rahmen der Interessenabwägung zukommenden erheblichen Spielraums und
dem Gebot der Zurückhaltung in der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht
sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz
und das Ergebnis ihrer Interessenabwägung nicht zu beanstanden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2
VRG).
7.
Das vorliegende, einen
Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der
wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1
BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.2;
VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 4'240.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der von ihm
geleisteten Kaution bezogen. Über die darüber hinausgehenden Kosten wird die
Gerichtskasse separat Rechnung stellen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …