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Entscheid

VB.2017.00703

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00703

1. Februar 2018Deutsch10 min

(URT.2018.19602)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1981) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

29. September 2016 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

schuldig gesprochen und mit gemeinnütziger Arbeit von 120 Stunden

bestraft. Am 11. November 2016 wurde zwischen A und dem Amt für

Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Gemeinnützige Arbeit (GA), eine

Vollzugsvereinbarung im Umfang von 120 Stunden abgeschlossen. Die

Arbeitsvereinbarung zwischen A und dem Arbeitgeber … wurde am 2. Dezember

2016 geschlossen.

B. Mit

Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 1. Dezember 2016 wurde A wegen

Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel mit einer Busse in der

Höhe von total Fr. 250.- bestraft. Mit einer erneuten Vollzugsvereinbarung

des Amts für Justizvollzugs, GA, vom 25. Januar 2017 wurde diese Busse in

vier Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelt und mit Verfügung des gleichen

Amts vom 15. Februar 2017 in Vollzug gesetzt.

C. Mit

Verfügung vom 17. Juli 2017 stellte das Amt für Justizvollzug, GA, den

Vollzug der gemeinnützigen Arbeit von A ein. Bis dahin hatte A von den

insgesamt 124 Stunden zu leistende gemeinnützige Arbeit 53,25 Stunden

geleistet, womit noch 70,75 Stunden offen waren.

Erwägungen

II.

A rekurrierte gegen die Einstellung der gemeinnützigen

Arbeit am 4. August 2017 an die Direktion der Justiz und des Innern und

beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Mit Verfügung vom 28. September 2017 wies die

Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab und auferlegte ihr die

Verfahrenskosten.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 24. Oktober

2017.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Fortsetzung der

gemeinnützigen Arbeit sowie den Wechsel der für sie fallverantwortlichen

Person.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 30. Oktober

2017.

die Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und

unter Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 28. September 2017.

Das Amt für Justizvollzug beantragte am 8. November

2017.

ebenfalls unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und unter Verweis auf die

Erwägungen der angefochtenen Verfügungen sowie die Akten die Abweisung der

Beschwerde.

A liess sich nicht mehr vernehmen. Die Vollzugsakten

wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund

des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)

betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 VRG).

2.

Nach Art. 375 des

Strafgesetzbuchs (StGB) sind die Kantone für die Durchführung der

gemeinnützigen Arbeit zuständig (Abs. 1). Die zuständige Behörde bestimmt

die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit (Abs. 2). Gemäss

der bis am 31. Dezember 2017 in Kraft gewesenen Fassung des § 32

Abs. 3 der vom Regierungsrat gestützt auf § 31 lit. a des Straf-

und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 erlassenen

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) galten hinsichtlich

der Rahmenbedingungen für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit die

Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für den Vollzug von

gemeinnütziger Arbeit vom 31. März 2017. Gemäss Ziff. 2 Abs. 2

dieser Richtlinien und der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung von

§ 30 Abs. 3 JVV ist ein Minimum von acht Arbeitsstunden pro Woche

vorgesehen. Ziff. 6 Abs. 1 lit. c der Richtlinien und der bis

31.

Dezember 2017 geltende § 36 Abs. 1 lit. c JVV besagen,

dass die gemeinnützige Arbeit abgebrochen werden kann, wenn die verurteilte

Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den

Abmachungen oder Auflagen leistet. Das Amt teilt der anordnenden Behörde den

Abbruch der gemeinnützigen Arbeit unter Angabe der Gründe und der geleisteten

Anzahl Stunden gemeinnütziger Arbeit mit (Abs. 2).

Da der Sachverhalt vorliegend

abgeschlossen ist und der Entscheid betreffend Einstellung der gemeinnützigen

Arbeit am 17. Juli 2017 erging, kommen hier die bisherigen Bestimmungen

zur Anwendung (vgl. Art. 388 StGB). Überdies ergäbe sich auch aus der ab

1.

Januar 2018 in Kraft stehenden Fassung von § 38 Abs. 2 (Richtlinien

der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die besonderen

Vollzugsformen) sowie § 46a (mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit

pro Woche) JVV nichts anderes.

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner begründete die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit mit der

ungenügenden Kooperation und Verbindlichkeit der Beschwerdeführerin. Diese habe

trotz Mahnungen wiederholt die getroffene Vereinbarung nicht eingehalten. So

habe sie verschiedentlich Termine nicht eingehalten, über das Team an ihrem

Einsatzort geschimpft, und schliesslich keine ausreichenden Gründe nennen können,

die eine Fortsetzung der gemeinnützigen Arbeit rechtfertigten.

3.2

Die

Beschwerdeführerin machte geltend, das Verhältnis gegenüber der

Fallverantwortlichen sei sehr belastet gewesen, diese sei ihr gegenüber sehr

misstrauisch und unfair gewesen. Die zitierten Akten seien sehr einseitig und

teilweise unzutreffend. Ihre Lebenssituation habe sich unterdessen

stabilisiert, was zu berücksichtigen sei. Stattdessen sei nur auf die früher

erstellten Akten abgestellt worden. Sie sei sehr motiviert und in der Lage, die

verbleibende Reststrafe abzuarbeiten. Dass dies funktionieren werde, sehe man

aus den Arbeitseinsätzen, welche sie andernorts geleistet habe. Sie habe

mehrfach an Arbeitsinte­grationsprogrammen teilgenommen und immer gutes

Feedback erhalten. Derzeit leiste sie Arbeitseinsätze mit der Jobkarte, wobei

sie die Regeln und Vereinbarungen einhalten könne. Der Kontakt zu ihren Kindern

sei ihr sehr wichtig.

3.3

Gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt erwog

die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten – das

wiederholte Verpassen von Terminen und Nichteinhalten von Abmachungen,

vereinbarter Wochentage und Arbeitszeiten – die zur Durchführbarkeit der

gemeinnützigen Arbeit erforderliche Kooperationsfähigkeit und Verlässlichkeit habe

vermissen lassen. Die nur einzelnen Arbeitseinsätze hätten klar der

Arbeitsvereinbarung widersprochen. Zudem sei auf die persönliche Situation der

Beschwerdeführerin Rücksicht genommen und sei ihr auch ein längerer

Auslandsaufenthalt zwecks Urlaub gewährt worden. Obwohl sie mehrmals mündlich

und schriftlich ihren Willen zur Leistung der gemeinnützigen Arbeit bekundet

habe, sei es ihr nicht gelungen, sich an die Arbeitsverordnung und an die

Regeln am Einsatzort zu halten. Mehr als einmal sei sie aufgefordert worden,

die Abmachungen einzuhalten. Sie habe sich jedoch kaum einsichtig gezeigt,

vielmehr habe sie pauschale Vorwürfe gegen die Fallverantwortliche erhoben. Es

seien jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb sie vom Beschwerdegegner und vom

Arbeitgeber zu Unrecht belastet werden sollte. Eine grundlegende Veränderung

oder Verbesserung sei nicht ersichtlich. Deshalb sei es nicht zu beanstanden,

wenn der Beschwerdeführerin keine weitere Chance zur Verbüssung der

gemeinnützigen Arbeit gegeben worden sei.

3.4

Hinsichtlich des Verlaufs der gemeinnützigen Arbeit und der

zwischen den Parteien stattgefundenen Kontakte und ergangenen Korrespondenz

sowie den verschiedenen Vorfällen kann in Anwendung von § 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden, nachdem die Beschwerdeführerin den Sachverhalt insoweit nicht

bzw. nicht substanziiert infrage stellt.

4.

4.1

Aus dem

vom Beschwerdegegner geführten Journal sowie der Arbeitszeitkontrolle ist

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem

8.

Dezember 2016 bis 24. Februar 2017 die Arbeitseinsätze – nebst

entschuldigten Absenzen – mehrmals unentschuldigt nicht wahrgenommen hatte. Die

Beschwerdeführerin hätte gemäss Absprache mit der Fallverantwortlichen jeweils

Montag, Mittwoch, Donnerstag und jeden zweiten Freitag am Vormittag

gemeinnützige Arbeit zu leisten. In den Wochen vom 12.–18. Dezember 2016

und 28.–30. Dezember 2016 sowie am 16. Januar 2017 blieb sie

entschuldigt fern. Hingegen ist zumindest für die Zeit vom 3.–23. Januar

2017.

und den 26.–27. Januar 2017 sowie den 30. Januar 2017,

8.

–9. Februar 2017, 13., 16. und 22. Februar 2017 keine

Abwesenheitsmeldung oder Entschuldigung für ihr Fernbleiben am Einsatzort

ersichtlich. Die geforderte Anzahl von acht Wochenstunden wurde damit mehrheitlich

nicht erreicht.

4.2

Weiter

sind aus dem Journal mehrere Vorfälle ersichtlich, welche für die beschriebene

Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. So kam sie zu vereinbarten

Terminen 10 bis 30 Minuten zu spät oder erschien unangemeldet am Schalter

und verlangte einen sofortigen Termin, sie brach Telefongespräche ab und

beschimpfte die Fallverantwortliche. Auch zum Mahngespräch vom 23. März

2017.

erschien sie unabgemeldet nicht und zum Ersatztermin am 9. Juni 2017

erst verspätet und nach dem Eindruck der Fallverantwortlichen alkoholisiert.

Des Weiteren war sie nach den unwidersprochenen Ausführungen der Vorinstanzen

im Gespräch nicht bereit gewesen, sich auf die Besprechung der beim

Arbeitseinsatz einzuhaltenden Regeln einzulassen und war aggressiv geworden.

Die Rückmeldung des Einsatzortes lautete dahingehend, dass

die Beschwerdeführerin fast nicht mehr tragbar sei, sich nicht an die Regeln

halte und Anweisungen nur abwechselnd von verschiedenen Mitarbeitern annehme.

Die Beschwerdeführerin hingegen brachte keine konkreten Argumente vor, weshalb

sie sich nicht an die Regeln gehalten habe. Das pauschale Geltendmachen, sie

werde gemobbt, lässt nicht an den Feststellungen des Beschwerdegegners

zweifeln.

4.3

Dass die

Beschwerdeführerin über keine feste eigene Wohngelegenheit verfügte,

rechtfertigte ihr Verhalten ebenso wenig. Dass ihre persönliche Situation

schwierig zu sein mag, wird damit nicht in Abrede gestellt. Es ist auch nicht

ersichtlich, dass der Beschwerdegegner dies in irgendeiner Weise zu ihren

Ungunsten gewürdigt hätte. Vielmehr wurde mit der Gewährung eines längeren

Urlaubs in ihr Heimatland, der Berücksichtigung der Besuchszeiten ihrer Kinder

und der Möglichkeit von Time-Outs auf die aktuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin

Rücksicht genommen.

Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Jobkarte ist

ersichtlich, dass sie im Oktober 2017 sechs Arbeitseinsätze geleistet hat. Dies

ist zwar zu begrüssen, gibt jedoch nicht weiter über ihr Verhalten oder

darüber, ob sie auch anderen Einsätzen fernblieb, Aufschluss. Aus der nicht

weiter substanziierten Behauptung, ihre Lebenssituation habe sich stabilisiert,

ist noch keine Zuverlässigkeit oder Regeleinhaltung auszumachen. Die

Beschwerdeführerin konnte damit keine wesentlichen Änderungen bezüglich ihrer

Motivation darlegen.

Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin, die für sie

Fallverantwortliche sei zu wechseln. Die Vorinstanz sah keinen Anlass, dem

Begehren auf Wechsel der Fallverantwortlichen stattzugeben, zumal sich die

Beschwerdeführerin auch hier mit pauschalen Vorwürfen begnügte. Da die

Beschwerde gegen den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit und damit in der

Hauptsache abzuweisen ist (unten E. 4.4), ist kein aktuelles

Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin betreffend Wechsel der

Fallverantwortlichen für den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit mehr

ersichtlich, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Im Übrigen bringt

die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nichts weiter vor, was zu einer

anderen Beurteilung führte und die oben genannten Journaleinträge betreffend

ihr Verhalten gegenüber der Fallverantwortlichen nicht für glaubhaft erschienen

liessen.

4.4

Mit den

Vorbringen der Beschwerdeführerin werden die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

deshalb nicht infrage gestellt. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, sie

wäre zur Verrichtung der zugewiesenen Arbeit nicht fähig gewesen, noch

begründet sie ihre unentschuldigten Abwesenheiten. Angesichts des genannten

Verlaufs ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht an die

mit dem Beschwerdegegner getroffenen Vereinbarungen gehalten hat, womit der

gesetzliche Einstellungsgrund gegeben war. Es ist daher nicht zu beanstanden,

wenn die Vorinstanz den Schluss zog, sie habe nicht die notwendige

Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit zur Absolvierung der gemeinnützigen Arbeit

an den Tag gelegt. Dies ist auch mit Blick auf die Rechtsprechung zur

Einstellung gemeinnütziger Arbeit vertretbar (vgl. VG, 17. Juli 2014,

VB.2014.00285; 10. Januar 2013, VB.2012.00641; 10. Januar 2011,

VB.2010.00643). Die Einstellung nach § 36 Abs. 1 lit. c JVV (in

der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) war deshalb gerechtfertigt.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an