VB.2017.00703
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00703
1. Februar 2018Deutsch10 min
(URT.2018.19602)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00703
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Februar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, c/o Sozialzentrum B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Einstellung
gemeinnütziger Arbeit,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1981) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
29. September 2016 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
schuldig gesprochen und mit gemeinnütziger Arbeit von 120 Stunden
bestraft. Am 11. November 2016 wurde zwischen A und dem Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Gemeinnützige Arbeit (GA), eine
Vollzugsvereinbarung im Umfang von 120 Stunden abgeschlossen. Die
Arbeitsvereinbarung zwischen A und dem Arbeitgeber … wurde am 2. Dezember
2016 geschlossen.
B. Mit
Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 1. Dezember 2016 wurde A wegen
Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel mit einer Busse in der
Höhe von total Fr. 250.- bestraft. Mit einer erneuten Vollzugsvereinbarung
des Amts für Justizvollzugs, GA, vom 25. Januar 2017 wurde diese Busse in
vier Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelt und mit Verfügung des gleichen
Amts vom 15. Februar 2017 in Vollzug gesetzt.
C. Mit
Verfügung vom 17. Juli 2017 stellte das Amt für Justizvollzug, GA, den
Vollzug der gemeinnützigen Arbeit von A ein. Bis dahin hatte A von den
insgesamt 124 Stunden zu leistende gemeinnützige Arbeit 53,25 Stunden
geleistet, womit noch 70,75 Stunden offen waren.
Erwägungen
II.
A rekurrierte gegen die Einstellung der gemeinnützigen
Arbeit am 4. August 2017 an die Direktion der Justiz und des Innern und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Mit Verfügung vom 28. September 2017 wies die
Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab und auferlegte ihr die
Verfahrenskosten.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 24. Oktober
2017.
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Fortsetzung der
gemeinnützigen Arbeit sowie den Wechsel der für sie fallverantwortlichen
Person.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 30. Oktober
2017.
die Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und
unter Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 28. September 2017.
Das Amt für Justizvollzug beantragte am 8. November
2017.
ebenfalls unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und unter Verweis auf die
Erwägungen der angefochtenen Verfügungen sowie die Akten die Abweisung der
Beschwerde.
A liess sich nicht mehr vernehmen. Die Vollzugsakten
wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund
des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)
betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 VRG).
2.
Nach Art. 375 des
Strafgesetzbuchs (StGB) sind die Kantone für die Durchführung der
gemeinnützigen Arbeit zuständig (Abs. 1). Die zuständige Behörde bestimmt
die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit (Abs. 2). Gemäss
der bis am 31. Dezember 2017 in Kraft gewesenen Fassung des § 32
Abs. 3 der vom Regierungsrat gestützt auf § 31 lit. a des Straf-
und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 erlassenen
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) galten hinsichtlich
der Rahmenbedingungen für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit die
Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für den Vollzug von
gemeinnütziger Arbeit vom 31. März 2017. Gemäss Ziff. 2 Abs. 2
dieser Richtlinien und der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung von
§ 30 Abs. 3 JVV ist ein Minimum von acht Arbeitsstunden pro Woche
vorgesehen. Ziff. 6 Abs. 1 lit. c der Richtlinien und der bis
31.
Dezember 2017 geltende § 36 Abs. 1 lit. c JVV besagen,
dass die gemeinnützige Arbeit abgebrochen werden kann, wenn die verurteilte
Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den
Abmachungen oder Auflagen leistet. Das Amt teilt der anordnenden Behörde den
Abbruch der gemeinnützigen Arbeit unter Angabe der Gründe und der geleisteten
Anzahl Stunden gemeinnütziger Arbeit mit (Abs. 2).
Da der Sachverhalt vorliegend
abgeschlossen ist und der Entscheid betreffend Einstellung der gemeinnützigen
Arbeit am 17. Juli 2017 erging, kommen hier die bisherigen Bestimmungen
zur Anwendung (vgl. Art. 388 StGB). Überdies ergäbe sich auch aus der ab
1.
Januar 2018 in Kraft stehenden Fassung von § 38 Abs. 2 (Richtlinien
der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die besonderen
Vollzugsformen) sowie § 46a (mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit
pro Woche) JVV nichts anderes.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner begründete die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit mit der
ungenügenden Kooperation und Verbindlichkeit der Beschwerdeführerin. Diese habe
trotz Mahnungen wiederholt die getroffene Vereinbarung nicht eingehalten. So
habe sie verschiedentlich Termine nicht eingehalten, über das Team an ihrem
Einsatzort geschimpft, und schliesslich keine ausreichenden Gründe nennen können,
die eine Fortsetzung der gemeinnützigen Arbeit rechtfertigten.
3.2
Die
Beschwerdeführerin machte geltend, das Verhältnis gegenüber der
Fallverantwortlichen sei sehr belastet gewesen, diese sei ihr gegenüber sehr
misstrauisch und unfair gewesen. Die zitierten Akten seien sehr einseitig und
teilweise unzutreffend. Ihre Lebenssituation habe sich unterdessen
stabilisiert, was zu berücksichtigen sei. Stattdessen sei nur auf die früher
erstellten Akten abgestellt worden. Sie sei sehr motiviert und in der Lage, die
verbleibende Reststrafe abzuarbeiten. Dass dies funktionieren werde, sehe man
aus den Arbeitseinsätzen, welche sie andernorts geleistet habe. Sie habe
mehrfach an Arbeitsintegrationsprogrammen teilgenommen und immer gutes
Feedback erhalten. Derzeit leiste sie Arbeitseinsätze mit der Jobkarte, wobei
sie die Regeln und Vereinbarungen einhalten könne. Der Kontakt zu ihren Kindern
sei ihr sehr wichtig.
3.3
Gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt erwog
die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten – das
wiederholte Verpassen von Terminen und Nichteinhalten von Abmachungen,
vereinbarter Wochentage und Arbeitszeiten – die zur Durchführbarkeit der
gemeinnützigen Arbeit erforderliche Kooperationsfähigkeit und Verlässlichkeit habe
vermissen lassen. Die nur einzelnen Arbeitseinsätze hätten klar der
Arbeitsvereinbarung widersprochen. Zudem sei auf die persönliche Situation der
Beschwerdeführerin Rücksicht genommen und sei ihr auch ein längerer
Auslandsaufenthalt zwecks Urlaub gewährt worden. Obwohl sie mehrmals mündlich
und schriftlich ihren Willen zur Leistung der gemeinnützigen Arbeit bekundet
habe, sei es ihr nicht gelungen, sich an die Arbeitsverordnung und an die
Regeln am Einsatzort zu halten. Mehr als einmal sei sie aufgefordert worden,
die Abmachungen einzuhalten. Sie habe sich jedoch kaum einsichtig gezeigt,
vielmehr habe sie pauschale Vorwürfe gegen die Fallverantwortliche erhoben. Es
seien jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb sie vom Beschwerdegegner und vom
Arbeitgeber zu Unrecht belastet werden sollte. Eine grundlegende Veränderung
oder Verbesserung sei nicht ersichtlich. Deshalb sei es nicht zu beanstanden,
wenn der Beschwerdeführerin keine weitere Chance zur Verbüssung der
gemeinnützigen Arbeit gegeben worden sei.
3.4
Hinsichtlich des Verlaufs der gemeinnützigen Arbeit und der
zwischen den Parteien stattgefundenen Kontakte und ergangenen Korrespondenz
sowie den verschiedenen Vorfällen kann in Anwendung von § 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden, nachdem die Beschwerdeführerin den Sachverhalt insoweit nicht
bzw. nicht substanziiert infrage stellt.
4.
4.1
Aus dem
vom Beschwerdegegner geführten Journal sowie der Arbeitszeitkontrolle ist
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem
8.
Dezember 2016 bis 24. Februar 2017 die Arbeitseinsätze – nebst
entschuldigten Absenzen – mehrmals unentschuldigt nicht wahrgenommen hatte. Die
Beschwerdeführerin hätte gemäss Absprache mit der Fallverantwortlichen jeweils
Montag, Mittwoch, Donnerstag und jeden zweiten Freitag am Vormittag
gemeinnützige Arbeit zu leisten. In den Wochen vom 12.–18. Dezember 2016
und 28.–30. Dezember 2016 sowie am 16. Januar 2017 blieb sie
entschuldigt fern. Hingegen ist zumindest für die Zeit vom 3.–23. Januar
2017.
und den 26.–27. Januar 2017 sowie den 30. Januar 2017,
8.
–9. Februar 2017, 13., 16. und 22. Februar 2017 keine
Abwesenheitsmeldung oder Entschuldigung für ihr Fernbleiben am Einsatzort
ersichtlich. Die geforderte Anzahl von acht Wochenstunden wurde damit mehrheitlich
nicht erreicht.
4.2
Weiter
sind aus dem Journal mehrere Vorfälle ersichtlich, welche für die beschriebene
Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. So kam sie zu vereinbarten
Terminen 10 bis 30 Minuten zu spät oder erschien unangemeldet am Schalter
und verlangte einen sofortigen Termin, sie brach Telefongespräche ab und
beschimpfte die Fallverantwortliche. Auch zum Mahngespräch vom 23. März
2017.
erschien sie unabgemeldet nicht und zum Ersatztermin am 9. Juni 2017
erst verspätet und nach dem Eindruck der Fallverantwortlichen alkoholisiert.
Des Weiteren war sie nach den unwidersprochenen Ausführungen der Vorinstanzen
im Gespräch nicht bereit gewesen, sich auf die Besprechung der beim
Arbeitseinsatz einzuhaltenden Regeln einzulassen und war aggressiv geworden.
Die Rückmeldung des Einsatzortes lautete dahingehend, dass
die Beschwerdeführerin fast nicht mehr tragbar sei, sich nicht an die Regeln
halte und Anweisungen nur abwechselnd von verschiedenen Mitarbeitern annehme.
Die Beschwerdeführerin hingegen brachte keine konkreten Argumente vor, weshalb
sie sich nicht an die Regeln gehalten habe. Das pauschale Geltendmachen, sie
werde gemobbt, lässt nicht an den Feststellungen des Beschwerdegegners
zweifeln.
4.3
Dass die
Beschwerdeführerin über keine feste eigene Wohngelegenheit verfügte,
rechtfertigte ihr Verhalten ebenso wenig. Dass ihre persönliche Situation
schwierig zu sein mag, wird damit nicht in Abrede gestellt. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdegegner dies in irgendeiner Weise zu ihren
Ungunsten gewürdigt hätte. Vielmehr wurde mit der Gewährung eines längeren
Urlaubs in ihr Heimatland, der Berücksichtigung der Besuchszeiten ihrer Kinder
und der Möglichkeit von Time-Outs auf die aktuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin
Rücksicht genommen.
Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Jobkarte ist
ersichtlich, dass sie im Oktober 2017 sechs Arbeitseinsätze geleistet hat. Dies
ist zwar zu begrüssen, gibt jedoch nicht weiter über ihr Verhalten oder
darüber, ob sie auch anderen Einsätzen fernblieb, Aufschluss. Aus der nicht
weiter substanziierten Behauptung, ihre Lebenssituation habe sich stabilisiert,
ist noch keine Zuverlässigkeit oder Regeleinhaltung auszumachen. Die
Beschwerdeführerin konnte damit keine wesentlichen Änderungen bezüglich ihrer
Motivation darlegen.
Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin, die für sie
Fallverantwortliche sei zu wechseln. Die Vorinstanz sah keinen Anlass, dem
Begehren auf Wechsel der Fallverantwortlichen stattzugeben, zumal sich die
Beschwerdeführerin auch hier mit pauschalen Vorwürfen begnügte. Da die
Beschwerde gegen den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit und damit in der
Hauptsache abzuweisen ist (unten E. 4.4), ist kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin betreffend Wechsel der
Fallverantwortlichen für den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit mehr
ersichtlich, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Im Übrigen bringt
die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nichts weiter vor, was zu einer
anderen Beurteilung führte und die oben genannten Journaleinträge betreffend
ihr Verhalten gegenüber der Fallverantwortlichen nicht für glaubhaft erschienen
liessen.
4.4
Mit den
Vorbringen der Beschwerdeführerin werden die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
deshalb nicht infrage gestellt. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, sie
wäre zur Verrichtung der zugewiesenen Arbeit nicht fähig gewesen, noch
begründet sie ihre unentschuldigten Abwesenheiten. Angesichts des genannten
Verlaufs ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht an die
mit dem Beschwerdegegner getroffenen Vereinbarungen gehalten hat, womit der
gesetzliche Einstellungsgrund gegeben war. Es ist daher nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz den Schluss zog, sie habe nicht die notwendige
Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit zur Absolvierung der gemeinnützigen Arbeit
an den Tag gelegt. Dies ist auch mit Blick auf die Rechtsprechung zur
Einstellung gemeinnütziger Arbeit vertretbar (vgl. VG, 17. Juli 2014,
VB.2014.00285; 10. Januar 2013, VB.2012.00641; 10. Januar 2011,
VB.2010.00643). Die Einstellung nach § 36 Abs. 1 lit. c JVV (in
der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) war deshalb gerechtfertigt.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an
…