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Entscheid

VB.2017.00704

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00704

10. April 2018Deutsch33 min

(URT.2018.19773)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am

18. November 2013 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter

einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, Widerhandlung gegen

das Waffengesetz sowie mehrfacher Tätlichkeiten und bestrafte ihn – neben einer

Busse von Fr. 600.- – mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und

9 Monaten, wovon 175 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren.

Die von A gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht

am 27. Januar 2015 ab, soweit darauf einzutreten war.

B. Am

7. Mai 2015 lud das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) A auf

den 24. August 2015 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) D in den

Strafvollzug im Normalregime vor. Mit Eingabe vom 20. August 2015

beantragte A, dass ihm aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands der

modifizierte Strafvollzug gemäss Art. 80 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) in der Psychiatrischen

Klinik G, in welcher er sich seit dem 7. August 2015 behandeln lasse,

zu bewilligen sei. Das JUV bestätigte ihm mit Schreiben vom 27. August

2015, dass er sich seit dem 24. August 2015 im modifizierten Strafvollzug

in der Psychiatrischen Klinik G befinde. Am 22. September 2015 wurde A

in das Psychiatrische Zentrum R der Psychiatrischen Klinik G zur

stationären Weiterbehandlung verlegt.

C. Mit der

vorgenannten Eingabe vom 20. August 2015 ersuchte A zudem um die

nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss

Art. 61 StGB bzw. Art. 59 StGB. Das JUV leitete diese Eingabe

zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht S weiter, welches am

20. Oktober 2015 bei Dr. med. H ein forensisch-psychiatrisches

Sachverständigengutachten, insbesondere zur Frage der Massnahmen­bedürftigkeit

und -fähigkeit von A, in Auftrag gab. Dr. med. H erstattete das

Gutachten am 22. April 2016. Das Verfahren am Bezirksgericht S betreffend

nachträgliche Änderung der Sanktion wurde am 29. April 2016 sistiert, um

den Ausgang eines in der Zwischenzeit von A eingeleiteten Revisionsverfahrens

vor dem Obergericht des Kantons Zürich abzuwarten. In diesem Revisionsverfahren

machte A mit Gesuch vom 3. Februar 2016 zusammengefasst geltend, dass im

Urteil des Obergerichts vom 18. November 2013 sein schlechter psychischer

Gesundheitszustand nicht berücksichtigt worden sei und ernsthafter Anlass

bestehe, an seiner Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt zu zweifeln. Es sei davon

auszugehen, dass unter Berücksichtigung seiner psychischen Störung ein

Freispruch erfolge oder zumindest eine wesentlich mildere Strafe – verbunden

mit einer stationären oder ambulanten Massnahme – ausgesprochen worden wäre. Nachdem

das Obergericht bei Dr. med. I ein (ergänzendes) ärztliches Gutachten

über das Vorliegen der Schuldfähigkeit von A zum Tatzeitpunkt eingeholt hatte,

wies es das Revisionsgesuch mit Beschluss vom 29. November 2017 ab. Das

Bezirksgericht S wies den Antrag auf nachträgliche Anordnung einer

stationären therapeutischen Massnahme mit rechtskräftigem Beschluss vom

8. Januar 2018 ab.

D. Am

13. Juni 2016 verfügte das JUV die Versetzung von A ins Normalregime bzw.

in den offenen Vollzug in die JVA D per 21. Juni 2016

(Dispositiv-Ziff. I), da – unter Verweis auf das Sachverständigengutachten

vom 22. April 2016 – die Voraus­setzungen für einen modifizierten

Strafvollzug gemäss Art. 80 StGB nicht mehr erfüllt seien und A als

hafterstehungsfähig einzustufen sei. Dem Lauf der Rekursfrist sowie einer

allfälligen Rekurseinreichung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. II).

E. Dagegen

erhob A gleichentags Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des

Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion). Am 17. Juni 2016 wies die

Justizdirektion das JUV im Sinn einer superprovisorischen Massnahme an, bis zum

Entscheid über die aufschiebende Wirkung des Rekurses von einer Versetzung von A

in die JVA D abzusehen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 hiess die

Justizdirektion das Gesuch von A um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses gut. Sodann wurde ihm die unentgeltliche Verfahrensführung

sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren gewährt. Sein

Antrag auf Sistierung des Verfahrens wurde abgewiesen. Am 21. Juli 2016

wies die Justizdirektion den Rekurs in der Hauptsache ab.

F. Die

dagegen erhobene Beschwerde von A hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

14. November 2016 gut und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung des

Sachverhalts und neuen Entscheidung an das JUV zurück (Verfahren

VB.2016.00448).

G. In der

Folge gab das JUV bei Dr. med. I ein Gutachten über die Haft­erstehungsfähigkeit

von A in Auftrag, welches am 14. März 2017 erstattet wurde. Nach Gewährung

des rechtlichen Gehörs verfügte das JUV am 31. Mai 2017, dass A per

29. Juni 2017 ins Normalregime bzw. in den offenen Vollzug der JVA D

versetzt werde. Die Anträge um Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage

der Haft­erstehungsfähigkeit, Beizug der Akten des am Bezirksgericht S damals

noch hängigen Verfahrens betreffend die nachträgliche Anordnung einer

stationären therapeutischen Massnahme sowie Sistierung des Verfahrens wurden

abgewiesen. Dem Lauf der Rekursfrist sowie einer allfälligen Rekurseinreichung

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des JUV vom 31. Mai 2017 erhob A

am 11. Juni 2017 Rekurs bei der Justizdirektion und beantragte, der

Rekurrent sei weiterhin in der Psychiatrischen Klinik G zu belassen.

Eventualiter sei ein Obergutachten bei Dr. J oder Dr. K einzuholen,

das Verfahren zu sistieren, bis über das Massnahmeverfahren entschieden worden

sei, und die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Nachdem die Justizdirektion

bereits am 23. Juni 2017 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung gutgeheissen und den Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens

abgewiesen hatte, wies sie mit Verfügung vom 14. September 2017 den Rekurs

von A ab und versetzte ihn per 15. November 2017 ins Normalregime bzw. den

offenen Vollzug der JVA D.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2017 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 14. September

2017.

aufzuheben und der Beschwerdeführer weiterhin in der Psychiatrischen

Klinik G zu belassen. Eventualiter sei ein Obergutachten bei Dr. J

oder Dr. K einzuholen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

beizulegen, bis über das Beschwerdeverfahren sowie das Massnahmeverfahren

entschieden worden sei. Es sei ein weiterer Schriftenwechsel zu gewähren,

nachdem der Unterzeichnenden die beantragten weiteren Akten sowie das

Aktenverzeichnis zugestellt worden seien. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung zu gewähren und der

Unterzeichnenden im Voraus darüber Bescheid zu geben; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Das JUV beantragte am 2. November 2017 unter Verweis

auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen sowie auf die Vollzugsakten

die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags beantragte auch die Justizdirektion

die Abweisung der Beschwerde und übermittelte die Vorakten. Die

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtete am 5. Dezember 2017

auf eine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017 gewährte

das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwältin C

eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren. Der

Rechtsvertreterin wurde Akteneinsicht gewährt, und ihr wurden die Akten zur

Einsicht zugestellt. In der Folge liess sich A am 12. Januar 2018 erneut

vernehmen. Die Oberstaatsanwaltschaft und das JUV liessen sich dazu nicht mehr

vernehmen.

Nachdem das Gutachten von Dr. med. I vom

14.

März 2017 in den Vollzugsakten des JUV nicht (mehr) auffindbar war,

stellte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht am

14.

Februar 2018 ein Originalexemplar zu. Am 21. Februar 2018 reichte

das JUV den Beschluss des Bezirksgerichts S vom 8. Januar 2018 zu den

Akten. Am 23. Februar 2018 reichte die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein. Der Beschwerdeführer nahm am

15.

März 2018 Stellung zum Beschluss des Bezirksgerichts S vom

23.

Februar 2018. Am 21. März 2018 reichte er einen weiteren

Arztbericht der Psychiatrischen Klinik G zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend

den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit,

sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Eine solche

Bedeutung kommt dem vorliegenden Fall nicht zu, weshalb die Beschwerde durch

den Einzelrichter zu entscheiden ist.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug der Akten des

Massnahmenverfahrens vor dem Bezirksgericht S. Nachdem sich aber die

entscheidwesentlichen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

bereits in den von der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner 1 vorgelegten

bzw. den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten befinden, erweist sich ein

Beizug weiterer Akten als nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass es im

mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren am Bezirksgericht S

um die nachträgliche Änderung der Sanktion ging. Der Beschwerdeführer macht

zwar geltend, das Massnahmenverfahren am Bezirksgericht S weise einen

Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren auf. Worin dieser Zusammenhang

genau bestehen soll, legt er jedoch nicht dar. Es bleibt festzuhalten, dass im Verfahren

um nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss

Art. 65 Abs. 1 StGB unter anderem zu beurteilen war, ob beim

Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine schwere psychische Störung

vorlag. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es hingegen um den derzeitigen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Hafterstehungsfähigkeit im

Normalvollzug. Bereits im Verfahren VB.2016.00448 stellte das

Verwaltungsgericht fest, dass es an einem direkten Bezug zum vorliegenden Beschwerdeverfahren

fehlt. Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.

3.

3.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB darf von den für den Strafvollzug

geltenden Regeln zugunsten des Gefangenen unter anderem abgewichen werden, wenn

der (körperliche oder psychische) Gesundheitszustand des Gefangenen dies

erfordert. Dabei kann der Vollzug statt in einer Strafanstalt in einer

"anderen geeigneten Einrichtung" erfolgen (Art. 80 Abs. 2

StGB), welche in der Lage sein muss, den Verurteilten stationär rund um die Uhr

und in der Regel langfristig zu betreuen und so zu beaufsichtigen, dass der

Vollzug der Freiheitsstrafe gewährleistet ist (vgl. Andrea Baechtold in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon,

Basel 2014 [Vollzugslexikon], S. 3). Diese Vorschrift bezweckt eine

über die im Gesetz vorgesehenen Vollzugsformen (Art. 77–79 StGB) hin­ausgehende

Möglichkeit der Differenzierung und Individualisierung beim Vollzug unbedingter

Freiheitsstrafen. Es genügt allerdings nicht, dass gesundheitliche Gründe ab­weichende

Vollzugsregeln lediglich nahelegen. Ein modifizierter Strafvollzug ist nur dann

angezeigt, wenn die erforderliche Pflege bzw. die medizinische Betreuung eines

erkrankten Gefangenen im Rahmen des regulären Vollzugs im konkreten Einzelfall

nicht geleistet werden kann (sog. Hafterstehungsunfähigkeit; vgl. Cornelia

Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013 [Basler

Kommentar Strafrecht I], Art. 80 StGB N. 4 und N. 11; Baechtold,

S. 2).

3.2

Die Beurteilung der Gesundheit des

Strafgefangenen obliegt den zuständigen medizinischen Fachpersonen – oder

allenfalls einem unabhängigen Sachverständigen im Rahmen einer Begutachtung –

und ist nach den allgemein anerkannten Qualitätsstandards zu treffen. Dem

medizinischen Experten kommt auch die Aufgabe zu, darzulegen, welche Auswirkungen

der Strafvollzug auf die gesundheitlichen Probleme haben wird bzw. welche Notwendigkeit

sich daraus im Hinblick auf den weiteren Vollzug der Strafe ergibt. Das bedeutet,

dass der Experte die konkreten Haftbedingungen der jeweiligen Anstalt kennen

muss. Bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit bzw. beim Entscheid, ob

ab­weichende Vollzugsregeln anzuordnen sind,

handelt es sich dagegen um eine Rechtsfrage. Es obliegt der behördlichen oder

richterlichen Abwägung der Rechtsgüter, ob dem öffentlichen Interesse an der

nachdrücklichen Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Interesse

einer inhaftierten Person auf Schutz ihrer psychischen und physischen Gesundheit

Vorrang zu geben ist (Koller, Art. 80 StGB N. 12; Marc Graf,

Vollzugslexikon, S. 231).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, Dr. med. I habe sowohl im Gutachten vom

14.

März 2017 als auch in den vorausgegangenen Gutachten divergierende

Einschätzungen diskutiert und ihren Standpunkt nachvollziehbar begründet. Auf

die unterschiedlichen diagnostischen Einschätzungen der Gutachter auf der einen

Seite und der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Beschwerdeführers auf der

anderen Seite sei bereits das Obergericht des Kantons Zürich in seinem

Beschluss vom 29. November 2016 einlässlich eingegangen. Die Erwägungen

und Schlussfolgerungen des Obergerichts würden geteilt. Es sei kein Grund

ersichtlich, den Einschätzungen der behandelnden Ärzte grösseres Gewicht beizumessen

als denjenigen der Gutachterin. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen

seien insgesamt unzutreffend und ungeeignet, um relevante Mängel des Gutachtens

vom 14. März 2017 substanziiert aufzuzeigen und dessen Überzeugungskraft

infrage zu stellen. Der Beschwerdegegner 1 habe deshalb das zum Zweck der

Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit eingeholte Gutachten zu Recht als

schlüssig gewertet und darauf abgestellt. Auf die Einholung eines

Obergutachtens könne verzichtet werden. Die wiedergegebenen gutachterlichen

Ausführungen seien verständlich und nachvollziehbar. Der vom Beschwerdeführer

eingeholte Bericht von Dr. med. M vom 9. Juni 2017 vermöge die

Überzeugungskraft des Gutachtens nicht zu entkräften. Sodann schränke das

öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen und

der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich

Vollzugsort erheblich ein. Für die Bewilligung des modifizierten Strafvollzugs

sei nicht ausschlaggebend, wo die beste medizinische Behandlung zu erwarten

sei. Für die Strafverbüssung im Normalvollzug müsse genügen, dass eine

ausreichende medizinische Versorgung und Pflege sichergestellt werden könne. Es

sei notorisch, dass die JVA D mit der Betreuung psychisch kranker

Inhaftierter vertraut sei. Die Gutachterin habe zudem aufgezeigt, dass bei den

für die JVA D zuständigen forensischen Psychiatern der Psychiatrischen

Dienste L die Qualifikation gegeben sei, um die psychischen Gesundheitspro­blematiken

des Beschwerdeführers zu behandeln, und zwar unabhängig davon, ob man der

diagnostischen Einschätzung der Gutachterin oder der behandelnden Ärzte und

Therapeuten folge. Der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile seit über

zwei Jahren im modifizierten Strafvollzug. Es dürfte davon ausgegangen werden,

dass er für eine Versetzung in den Normalvollzug nunmehr genügend vorbereitet

sein müsste. In Würdigung aller relevanten Umstände sei festzuhalten, dass die

JVA D dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend Rechnung

tragen könne, womit von dessen Hafterstehungsfähigkeit auszugehen sei. Das

Risiko, dass bei einer Versetzung allenfalls mit einer – zumindest

kurzfristigen – Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

und mittelfristig gegebenenfalls mit einer Zurückverlegung in eine Zürcher

Klinik gerechnet werden müsse, vermöge den Verbleib im modifizierten Vollzug

nicht mehr zu rechtfertigen. Eine Verlegung in den Normalvollzug erscheine

nunmehr zumutbar und verhältnismässig.

4.2

Dagegen

macht der Beschwerdeführer geltend, die behandelnden und als neutral geltenden

Spezialisten der Psychiatrischen Klinik G hätten sich im Zusammenhang mit

ihrer Stellungnahme zum Gutachten H/I vom 22. April 2016 sowie zum

Gutachten von Dr. med. I vom 14. März 2017 klar und dezidiert

geäussert, dass auch zum heutigen Zeitpunkt eine Verlegung ins Gefängnis

(selbst im offenen Vollzug) für den Beschwerdeführer sehr schädlich und auch

gefährlich wäre. Sowohl Dr. med. I als auch Dr. med. M

gingen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, seines

aktuellen Zustands und der genannten Risikofaktoren eine Verlegung in eine

Strafvollzugsanstalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer

Verschlechterung der Psychopathologie führen würde. Nach Dr. med. M

würde eine Verlegung höchstwahrscheinlich sogar eine Verschlechterung der

Gesamtprognose inkl. der Rehabilitationsfähigkeit des Beschwerdeführers nach

sich ziehen. Auch für Dr. med. N rechtfertigte es sich nicht, den

Versuch einer Platzierung im Gefängnis zu unternehmen. Es sei nicht

nachvollziehbar, inwiefern eine Verlegung in den Normalvollzug dem öffentlichen

Interesse dienen soll. Der Beschwerdeführer werde auch in der Psychiatrischen

Klinik G seiner Freiheit beraubt, durchaus vergleichbar mit dem offenen

Vollzug. Der einzige Unterschied sei, dass er in der Psychiatrischen

Klinik G professioneller betreut werde, worin sich alle Spezialisten inkl.

die Gutachter einig seien. Sodann rügt der Beschwerdeführer, es gebe keinen

Grund anzunehmen, dass die Psychiatrische Klinik G nicht neutral sei. Der

behandelnde Psychiater Dr. med. M sei mit Sicherheit besser in der

Lage, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen, nachdem er

ihn schon längere Zeit behandelt habe. Dr. med. I hingegen habe ihn

nur wenige Male gesehen. Den Berichten der Psychiatrischen Klinik G solle

daher mindestens der gleiche Stellenwert beigemessen werden wie dem

Ergänzungsgutachten. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die

Diagnosestellung der Gutachterin. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten,

indem sie sich über die Meinungen der Spezialisten Dr. med. M und Dr. med. N

hinweggesetzt und nur selektiv auf einige Stellen des Gutachtens von Dr. med. I

abgestellt habe. Es habe keine sorgfältige Abwägung der verschiedenen Meinungen

stattgefunden. Zusammenfassend würden sämtliche Spezialisten inklusive Dr. med. I

bei einer Verlegung eine dauerhafte und schwerwiegende Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bzw. den Ausbruch einer

psychotischen Erkrankung befürchten.

5.

5.1

Die Vorinstanz

stützte sich bei ihrem Entscheid hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. med. I

vom 14. März 2017.

Die Gutachterin diagnostizierte

beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens mit im

Erwachsenenalter persistierender Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitäts-Symptomatik,

Verdacht auf ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in

beschützender Umgebung, Verdacht auf Status nach Anpassungsstörung mit

vorwiegender Störung des Sozialverhaltens, Status nach Anpassungsstörung mit

längerer depressiver Reaktion sowie eine aktuell mittelgradige depressive

Episode. Demgegenüber diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. med. M

eine schwergradig ausgeprägte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung nach

ICD-10 (vgl. nachfolgend E. 5.2). Die Gutachterin setzte sich mit den

abweichenden Diagnosestellungen der behandelnden Ärzte auseinander und hielt

fest, dass von gutachterlicher Seite keine eigenständige

Persönlichkeitsstörungsdiagnose gestellt werde. Vielmehr werde das seit 2015 zu

beobachtende klinische Bild als Gemengelage aus einer prolongierten

psychosozialen Belastungssituation und einer dadurch ausgelösten, in ihrer

Intensität fluktuierenden depressiven Symptomatik vor dem Hintergrund der im

Rahmen einer im Erwachsenenalter fortbestehenden ADHS, affektlabilen,

frustrationsintoleranten und impulsiven Persönlichkeit verstanden.

Im Hinblick auf die Verlegung

des Beschwerdeführers in den Normalvollzug hält die Gutachterin fest, dass der

Strafvollzug per se ein einschneidendes Erlebnis sei. Im Fall des

Beschwerdeführers bestehe eine besonders kritische Situation, da verschiedene

ungünstige Voraussetzungen vorliegen würden. Bereits im beschützenden, stark

auf seine Bedürfnisse eingehenden Umfeld der Klinik bestünden bei ihm eine

mittelschwer ausgeprägte depressive Symptomatik und flüchtige, psychosenahe

Symptome. Sodann sei die Mutter des Beschwerdeführers schwer krank, weshalb ihm

die Trennung von ihr besonders schwerfalle. Durch die drohende Ausschaffung in

das für ihn unvertraute und mit negativen Aspekten wie Krieg und Flucht

assoziierte Herkunftsland W bestehe für den Beschwerdeführer keine positive

Perspektive nach dem Strafvollzug, die ihm Hoffnung und Durchhaltevermögen für

die Zeit im Gefängnis geben könne. Der Beschwerdeführer sei gegenüber seiner

Verurteilung negativ eingestellt, habe massive Schwierigkeiten, juristisch

Verantwortung für seine Taten zu übernehmen und akzeptiere den Strafvollzug

nicht. Weiter habe er eine negative Erwartungshaltung für seine psychische Verfassung

und sein Verhalten im Gefängnis. Die abwertende Haltung des Beschwerdeführers

gegenüber Mitinsassen und sein fehlendes Vertrauen zum Vollzugspersonal seien

Risikofaktoren für interpersonelle Konflikte. Schliesslich seien bereits im

Vorfeld einer Verlegung in den Strafvollzug in der Vergangenheit wiederholt

Suizidalität und Gewaltandrohungen aufgetreten. Unter Berücksichtigung der

Vorgeschichte des Beschwerdeführers, seines aktuellen klinischen Zustands und

der genannten Risikofaktoren sei mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Verlegung in eine

Strafvollzugsanstalt zu einer Verschlechterung seiner Psychopathologie führen

werde. Insbesondere sei mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik und mit

ausgeprägten emotionalen Krisen zu rechnen. Derartige Krisen seien beim

Beschwerdeführer in der Vergangenheit oft mit vorübergehenden Suizid- und

Gewaltfantasien verbunden gewesen, was in der engmaschigen Betreuung und dem

vertrauensvollen therapeutischen Kontakt der Klinik stets rasch habe aufgelöst

werden können. In der Vollzugssituation, wo zunächst mit einem

misstrauisch-unkooperativen Rückzugsverhalten des Beschwerdeführers zu rechnen

sei, bestehe das Risiko akuter Selbst- und Fremdgefährdung. Dabei sei das Risiko

von Selbstgefährdung höher einzuschätzen als dasjenige von Fremdgefährdung. Es

sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben werde,

Vertrauen und Kooperationsbereitschaft zu den Mitarbeitenden des Strafvollzugs

und wahrscheinlich auch zu den dort arbeitenden Psychiatern aufzubauen.

Misstrauische Ablehnung und paranoid anmutende Symptome könnten unter diesen

Umständen verstärkt auftreten. Mit Blick auf die in der jüngsten Vergangenheit

neu aufgetretenen flüchtigen, psychosenahen Symptome sei auch das Risiko

gegeben, dass unter der Stressbelastung des Strafvollzugs eine akute

psychotische Erkrankung ausbrechen könnte. Schwer abzuschätzen sei die

Entwicklung allfälliger traumaassoziierter Symptome. Während und nach der

Untersuchungshaft im Jahr 2010 sei nicht über auf eine Re-Traumatisierung

hinweisende Symptome berichtet worden, weder durch den

psychiatrisch-psychologischen Dienst des Justizvollzugs noch in der Folgezeit

durch den Beschwerdeführer selber. Vielmehr habe der Beschwerdeführer während

und nach der Untersuchungshaft über mehrere Jahre hinweg ein gutes

psychosoziales Funktionsniveau gezeigt. Die Ängste des Beschwerdeführers vor

dem Strafvollzug wirkten teilweise überwertig besetzt und irrational. Trotz der

mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu erwartenden kurzfristigen

Verschlechterung seiner Psychopathologie durch eine Versetzung in den

Strafvollzug bestehe bei günstigem Verlauf eine Chance auf langfristig

korrigierende Erfahrungen. Um auf die beschriebenen Risiken einer

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

reagieren und diesen entgegenwirken zu können, müsse der Beschwerdeführer

zwingend in einer Strafvollzugsanstalt untergebracht werden, die über ein gutes

psychiatrisch-psychotherapeutisches Versorgungssystem verfüge. Insbesondere in

der Eingewöhnungszeit sollte eine engmaschige personelle und psychiatrische

Betreuung des Beschwerdeführers erfolgen. In Notfallsituationen müsse zeitnah

psychiatrische Hilfe beigezogen werden können und gegebenenfalls eine Verlegung

in ein psychiatrisches Akutspital erfolgen. Nach Auskunft des Vollzugsleiters, O,

und Dr. med. P von der Abteilung Forensik der Psychiatrischen

Dienste L seien diese Voraussetzungen in der JVA D erfüllt.

5.2

Dr. med. M

hält in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2017 fest, dass bei einer

Verlegung des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit für eine Selbst-

und/oder Fremdgefährdung sehr hoch sei. Er halte die Verlegung des

Beschwerdeführers in das Normalregime bzw. den offenen Vollzug für

kontraproduktiv. Die von der Gutachterin formulierte fehlende Möglichkeit einer

rehabilitativen Aussenorientierung sei nicht korrekt, da auch im Psychiatrischen

Zentrum R eine Ausbildung aufgenommen werden könne. Sodann habe die

Gutachterin selber angeführt, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der

körperlichen Erkrankung seiner Mutter die Kontaktpflege aufrechterhalten können

sollte. Dies sei schon durch die räumliche Distanz zwischen S und G nicht

ganz einfach, würde sich aber bei einer Verlegung des Beschwerdeführers in die

JVA D nochmals dramatisch verschlechtern und die psychische Situation des

Beschwerdeführers erheblich destabilisieren. Wie die Gutachterin gehe auch er

davon aus, dass es im Fall einer Verlegung mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers komme. Diese werde so gravierend sein, dass es zu einem

Zustand der akuten Selbst- und/oder Fremdgefährdung kommen werde, so dass eine

Verlegung in ein psychiatrisches Akutspital notwendig sein werde. Zudem würde

die Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht nur eine vorübergehende

Zunahme von Symptomen bedeuten, sondern höchstwahrscheinlich eine

Verschlechterung seiner Gesamtprognose inklusive seiner

Rehabilitationsfähigkeit nach sich ziehen.

In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2017

kritisiert Dr. med. M ausserdem die Diagnosestellung der Gutachterin.

Mit den von der Gutachterin gestellten Diagnosen der Anpassungsstörung mit

vorwiegender Störung des Sozialverhaltens 2010 sowie Status nach

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode 08/2015 seien psychosenah

wirkende Symptome und paranoide Ideen nicht vereinbar. Auch mit der von ihr

gestellten Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode seien psychotische

Symptome nicht vereinbar. Auch wenn von einer schwergradig depressiven Episode

ausgegangen würde, könnten die psychotischen Symptome nicht eindeutig dieser

Diagnose zugeordnet werden, da sie nicht dem typischen Wahn eines depressiven

Patienten entsprechen. Dr. med. M und Dr. med. T bringen

die psychotischen Symptome in Zusammenhang mit einer schwergradig ausgeprägten

emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10. Entgegen den

Ausführungen der Gutachterin würden sich die beiden Diagnosen ADHS und

emotional-instabile Persönlichkeitsstörung nicht decken, sodass nicht auf die

Diagnose der eigenständigen Persönlichkeitsstörung verzichtet werden könne.

5.3

Dr. med. N

äusserte sich mit Stellungnahme vom 1. Mai 2017 zum Gutachten vom 14. März

2017.

Er hält fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass man nach so langer

Beobachtungsdauer noch "Verdachtsdiagnosen" stelle. Dies sei Ausdruck

von diagnostischer Unsicherheit. Der Beschwerdeführer weise Merkmale auf, die

sich in keiner Weise in die Symptomatik der ADHS einreihen liessen. Der

Beschwerdeführer habe in der Kindheit und Jugend multiple und schwere Traumata

erlitten. Als Folge davon sei eine schwer gestörte Persönlichkeitsentwicklung

eingetreten. Der Umstand, dass in der Psychiatrischen Klinik G keine

schweren Zwischenfälle aufgetreten seien, spreche nicht gegen die Diagnose

einer schweren Persönlichkeitsstörung, sondern für die Adäquatheit der

Therapie. Weiter habe es der Beschwerdeführer nicht geschafft, vertrauensvolle

Beziehungen aufzubauen. Er gerate leicht in (nichtpsychotische) erheblich

schwere paranoide Zustände. Die schwere Persönlichkeitsstörung des

Beschwerdeführers werde am besten mit "Borderline" bezeichnet. Die

Schwere der Symptomatik rechtfertige den Versuch einer Platzierung im Gefängnis

nicht. Im Gefängnis seien – nicht nur am Anfang – schwere Zwischenfälle mit

Suizidhandlungen, anderen autoaggressiven Handlungen und potenziell auch

heteroaggressiven Handlungen vorprogrammiert. Der Beschwerdeführer sei nur in

einer spezialisierten Klinik wie der Psychiatrischen Klinik G tragbar.

6.

6.1

Bei der

vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Stellungnahme von Dr. med. N

handelt es sich um den Bericht des ehemaligen Psychiaters des

Beschwerdeführers. Solche Stellungnahmen haben gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung. Allerdings

vermögen sie unter Umständen Zweifel an der Schlüssigkeit eines vorhandenen

Gerichtsgutachtens entstehen zu lassen oder die Notwendigkeit eines zusätzlichen

Gutachtens zu begründen (vgl. Marianne Heer, Basler Kommentar

Strafrecht I, Art. 56 StGB N. 49 mit Hinweisen zur

Rechtsprechung des Bundesgerichts). Angesichts der Beziehungsnähe zwischen dem

Beschwerdeführer und seinem ehemaligen Therapeuten sind die Aussagen von Dr. med. N

aber nur zurückhaltend zu würdigen.

6.2

Auch der

Beweiswert der diversen Stellungnahmen von Dr. med. M von der Psychiatrischen

Klinik G wird zwar aufgrund des bestehenden therapeutischen Verhältnisses

eingeschränkt (vgl. vorn E. 6.1; vgl. Heer, Art. 56 StGB N. 48

und 60 f.). Allerdings hat das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom

14.

November 2016 im Verfahren VB.2016.00448 festgestellt, dass den

Stellungnahmen des medizinischen Fachpersonals der Psychiatrischen

Klinik G im Rahmen der Beweiswürdigung ein höherer Stellenwert als einem

blossen Privat- bzw. Parteigutachten zukommt (E. 6.2.4).

6.3

Die

Gutachterin Dr. med. I ist dagegen als unabhängig zu betrachten,

zumal der Umstand, dass sich die Gutachterin schon einmal mit dem Beschwerdeführer

befasst und ihn begutachtet hat, nicht per se einen Ausstandsgrund darstellt

(Heer, Art. 56 StGB N. 60 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1). Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn die

sachverständige Person zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen

gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der

Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen

vermögen, etwa wenn die sachverständige Person ihren Bericht nicht neutral und sachlich

abfasste. Solches ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Eine von anderen mit dem

Beschwerdeführer befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die

Objektivität der Gutachterin nicht ohne Weiteres infrage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten der sachverständigen Person, sich

kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige

Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden

kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende

Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).

6.4

6.4.1

Der Beschwerdeführer verweigerte eine Untersuchung durch Dr. med. I.

Die Gutachterin konnte dem Gutachten deshalb – neben den umfangreichen

schriftlichen Unterlagen – lediglich ein 15-minütiges Gespräch mit dem

Beschwerdef.rer vom 14. Februar 2017 zugrunde legen. Nach der Praxis des

Bundesgerichts ist ein persönlicher Kontakt zwischen dem Gutachter und dem

Exploranden unabdingbar. Die unmittelbare Wahrnehmung kann nicht durch das

Studium von schriftlichen Unterlagen ersetzt werden. Reine Aktengutachten

fallen aber bspw. dann in Betracht, wenn sich die zu begutachtende Person der

Untersuchung entzieht und es für die sachverständige Person verantwortbar

erscheint, lediglich auf vorhandene Unterlagen abzustellen (Heer, Art. 56

StGB N. 61a f.). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. I

den Beschwerdeführer im Rahmen einer Begutachtung im Auftrag des

Bezirksgerichts S am 18. und 21. März 2016 für jeweils drei Stunden

und am 29. März 2016 für 2,5 Stunden persönlich psychiatrisch

untersuchen konnte. Hinzu kommt eine weitere dreistündige psychiatrische

Untersuchung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2016 im Rahmen einer

Begutachtung im Auftrag des Obergerichts des Kantons Zürich. Zwischen diesen

Untersuchungen und dem hier massgebenden Gutachten liegen lediglich

8.

Monate bis knapp ein Jahr. Vor diesem Hintergrund ist die unmittelbare

Wahrnehmung des Beschwerdeführers durch die Gutachterin gewährleistet, zumal

der Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht geltend macht und es ihm zudem

freigestanden hätte, mit der Gutachterin zu kooperieren.

6.4.2

Das Gutachten von Dr. med. I äussert sich ausführlich zum

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers; insbesondere setzte sich die

Gutachterin auch mit den abweichenden Meinungen der behandelnden Ärzte und

Therapeuten auseinander. Hierzu ist anzumerken, dass sich die Gutachterin und

die behandelnden Ärzte hinsichtlich des allgemeinen psychischen Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers im Grundsatz zwar einig zu sein scheinen. Allerdings

schliessen sie von den Symptomen auf jeweils andere Diagnosen: Soweit die

Gutachterin eine ADHS diagnostiziert und der behandelnde Psychiater Dr. med. M

eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, bleibt festzuhalten, dass

gemäss dem Gutachten von Dr. med. H vom 22. April 2016 zwischen

den Diagnosen ADHS und emotional-instabile Persönlichkeit weitreichende

konzeptuelle Überlappungen bestünden. In der psychiatrisch-diagnostischen

Praxis werde empfohlen, bei Erfüllung der Kriterien einer ADHS keine

Persönlichkeitsstörung mit ähnlichen Symptomen zu diagnostizieren. Auch Dr. med. M

räumt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 ein, dass Überlappungen

zwischen den beiden Diagnosen durchaus vorhanden seien. Das Obergericht kam im

Beschluss vom 29. November 2016 zum Schluss, dass betreffend das

Verhältnis zwischen der ADHS- und der Borderline-Symptomatik in der

psychiatrischen Lehre Uneinigkeit bestehe und sich die Diagnosen nicht zwingend

widersprächen. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. sogleich E. 6.4.3), ist

die genaue Diagnose – entgegen der Behauptung von Dr. med. M – im

vorliegenden Fall aber ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

6.4.3

Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern sich eine Verlegung des

Beschwerdeführers in den Normalvollzug bzw. den offenen Vollzug in der

JVA D auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde und ob seine

Behandlung bei einer Verlegung gewährleistet werden kann. Die Gutachterin und

die behandelnden Ärzte stimmen dahingehend überein, dass es im Fall einer

Verlegung des Beschwerdeführers vom Psychiatrischen Zentrum R in den

Normalvollzug der JVA D mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu

einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands kommen werde. Es

bestehe das Risiko akuter Selbst- und Fremdgefährdung. Gemäss Gutachten besteht

ausserdem das Risiko, dass unter der Stressbelastung des Strafvollzugs eine

akute psychotische Erkrankung ausbrechen könnte.

Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten des

Beschwerdeführers geht Dr. med. I aber davon aus, dass dem

gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers – unabhängig davon, ob man bei

ihm die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung oder einer

im Erwachsenenalter persistierender ADHS stelle – auch in der JVA D

Rechnung getragen werden könnte. Dafür stützt sie sich auf die Auskunft des

Vollzugsleiters der JVA D, O, und Dr. med. P von der Abteilung

Forensik der Psychiatrischen Dienste L. Demgegenüber gehen Dr. med. M

und Dr. med. N in ihren ärztlichen Berichten nicht auf die

Haftbedingungen in der JVA D ein und legen nicht substanziiert dar,

inwiefern eine angemessene psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers im

Strafvollzug in der JVA D nicht möglich sein soll. Insbesondere setzen sie

sich nicht mit den Ausführungen der Gutachterin auseinander, wonach die

Voraussetzungen für eine Verlegung des Beschwerdeführers in den Normalvollzug

bzw. den offenen Vollzug in der JVA D erfüllt seien.

Die Gutachterin legte – nach Gesprächen mit den

verantwortlichen Personen der JVA D – nachvollziehbar dar, dass die

JVA D über ein gutes psychiatrisch-psychotherapeutisches Versorgungssystem

verfüge und in der Eingewöhnungszeit eine engmaschige personelle und

psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers erfolgen könne. Gemäss Auskunft

von O, Vollzugsleiter der JVA D, kann bereits für den Eintrittstag eine

psychiatrische Untersuchung organisiert werden. Ausserdem ist die JVA D

erfahren im Umgang mit psychisch kranken Häftlingen. Insbesondere

Störungsbilder wie ADHS bei Erwachsenen, Depressionen, emotional-instabile

Persönlichkeitsstörungen und Traumafolgestörungen sind ein häufiges Problem der

Insassen. Selbst wenn man also der Diagnose von Dr. med. M folgen

würde, wonach eine schwergradig ausgeprägte emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege,

ist davon auszugehen, dass das Personal der JVA D in der Lage ist, diese

psychischen Störungen des Beschwerdeführers zu behandeln. Insbesondere ist auch

in der JVA D eine regelmässige psychiatrisch-psychothera­peutische Behandlung

möglich. Die JVA D arbeitet dazu eng mit dem forensisch-psychiatrischen

Dienst der Psychiatrischen Dienste L und der Psychiatrischen Klinik V

zusammen. Da sich die JVA D in unmittelbarer Nähe zur Psychiatrischen Klinik V

befindet, könnte der Beschwerdeführer in einer Notfallsituation unverzüglich in

die Psychiatrische Klinik verlegt werden. Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass

in der Psychiatrischen Klinik V lediglich eine kurzfristige stationäre

Aufnahme möglich wäre. Würde ein längerer stationärer Aufenthalt notwendig,

müsste der Beschwerdeführer mittelfristig wieder in den für die Versorgung

regional zuständigen Kanton verlegt werden. Das Risiko einer Rückverlegung des

Beschwerdeführers in die Psychiatrische Klinik G ist vorliegend jedoch in

Kauf zu nehmen, zumal gemäss der Gutachterin derzeit nicht absehbar ist, ob die

mit der Verlegung in den Normalvollzug sehr wahrscheinlich einhergehende

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine Verlegung

in ein psychiatrisches Akutspital tatsächlich notwendig macht. Zudem kann das

Risiko einer Rückverlegung in die Psychiatrische Klinik G durch die

psychiatrische Untersuchung am Eintrittstag und die engmaschige personelle und psychiatrische

Betreuung des Beschwerdeführers insbesondere in der Eingewöhnungszeit minimiert

werden. Soweit Dr. med. M geltend macht, die

psychiatrisch-psychotherapeutische Versorgungssituation im Psychiatrischen Zentrum R

umfasse verglichen mit jener in der JVA D ein deutlich engmaschigeres und

reichhaltigeres Therapieprogramm, ändert dies nichts am Umstand, dass die

erforderliche psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers auch in der

JVA D gewährleistet werden kann. Lediglich hochgradig suizidale Patienten,

welche eine durchgängige Betreuung und Überwachung benötigen, sind in der

JVA D nicht tragbar. Zwar sind sich die Gutachterin und die behandelnden

Ärzte darin einig, dass bei einer Verlegung das Risiko von Selbstgefährdung und

Suizidhandlungen besteht. Weder aus dem Gutachten noch aus den ärztlichen

Berichten sind jedoch Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen,

dass der Beschwerdeführer hochgradig suizidal wäre und durchgängige

Überwachung benötigte. Bislang traten offenbar auch unter massiver Belastung

keine Zustände von akuter Selbst- und Fremdgefährdung auf. Vorübergehende

Suizid- und Gewaltfantasien bestehen zwar auch im derzeitigen Setting, konnten

aber in der engmaschigen Betreuung und dem vertrauensvollen therapeutischen

Kontakt der Klinik jeweils rasch aufgelöst werden. Nachdem suizidale Reaktionen

auf eine Inhaftierung keine Seltenheit darstellen und insbesondere in der

Eingewöhnungszeit auch in der JVA D eine engmaschige personelle und psychiatrische

Betreuung des Beschwerdeführers möglich ist, dürfte die JVA D dem Risiko

einer Selbstgefährdung angemessen begegnen können. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer im Rahmen der Eintrittsuntersuchung in der JVA D unter

anderem auf akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung untersucht und entsprechend

behandelt werden könnte.

Zwar würde durch eine Verlegung des Beschwerdeführers in

die JVA D die räumliche Entfernung zu seiner kranken Mutter vergrössert.

Allerdings würden die aktuell erreichten Ausgangsstufen des Beschwerdeführers

auch im Fall einer Verlegung in die JVA D weiter bestehen und hat der

Beschwerdeführer inzwischen Anspruch auf weitere Vollzugslockerungen. Die

Kontaktpflege zu seiner Mutter könnte dem Beschwerdeführer deshalb auch im Fall

einer Verlegung in die JVA D ermöglicht werden. Eine Vollzugseinrichtung,

welche näher am Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers liegt, und

gleichermassen für die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung geeignet

ist, ist – wie im Rahmen der Begutachtung abgeklärt wurde – nicht verfügbar.

Insofern ist von untergeordneter Bedeutung, dass sich die Kontaktpflege bereits

heute aufgrund der Distanz zwischen G und S und damit wohl auch im Fall einer

Verlegung in die JVA D nicht ganz einfach gestaltet.

6.4.4

Nach dem Gesagten ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Psychiatrischen

Zentrum R engmaschig betreut werden kann und sich die Behandlung positiv

auf seinen Gesundheitszustand auszuwirken scheint. Dass der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers eine vom Normalvollzug abweichende Vollzugsform nahelegt,

genügt indes nicht. Im vorliegenden Fall ist insgesamt nicht davon auszugehen,

dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Abweichung

vom Normalvollzug geradezu erfordert. Vielmehr folgte der

Beschwerdegegner 1 zu Recht dem Gutachten, das unmissverständlich

festhielt, dass das medizinisch-psychiatrische Angebot der JVA D den

Anforderungen für eine Verlegung des Beschwerdeführers vorliegend gerecht wird.

7.

7.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG) und hat er keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Jenes

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde bereits mit Präsidialverfügung vom

19.

Dezember 2017 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von

Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

7.2.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Bereits in der Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017

wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und die Beschwerde

nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann. Entsprechend ist

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, weshalb die

ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen

sind.

7.2.2

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt

und Barauslagen separat entschädigt werden. Letztere umfassen namentlich

bezahlte Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für

Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht

relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der

Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen,

unnützen oder überflüssigen Aufwand (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 88 ff.; § 22 Abs. 1

der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

[AnwGebV]). Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass nicht

unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers anfallen. Massgebend ist,

was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des Beauftragten vernünftigerweise

für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr Aufwand, als bei sorgfältigem

Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen Ersatz beanspruchen. Zu ersetzen

sind daher nur die tatsächlich angefallenen erforderlichen Auslagen des Anwalts

(Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 1414 f.).

7.2.3

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für ihre Bemühungen bis

zum 23. Februar 2018 einen Aufwand von 18 Stunden zu Fr. 220.-

geltend. Dies erscheint angemessen. Für die in der Honorarnote noch nicht

berücksichtigten Eingaben vom 15. und 21. März 2018 ist ihr sodann ein

Aufwand von 1,5 Stunden zu entschädigen. Die geltend gemachten Barauslagen

in Höhe von Fr. 126.10 sind ausgewiesen. Damit ist die Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 4'290.- plus

Barauslagen von Fr. 126.10 zuzüglich Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag

zu entschädigen. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer ist zu berücksichtigen, dass

der Mehrwertsteuersatz per 1. Januar 2018 von bisher 8 % auf 7,7 %

sank. Aus diesem Grund ist für die im Jahr 2017 erbrachten Leistungen eine Mehrwertsteuer

von 8 % (Fr. 297.- [8 % auf Fr. 3'713.40]) und für die im

Jahr 2018 erbrachten Leistungen eine Mehrwertsteuer von 7,7 %

(Fr. 54.10 [7,7 % auf Fr. 702.70]) zu entschädigen. Insgesamt

ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers damit mit Fr. 4'767.20 zu

entschädigen.

7.2.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 290.-- Zustellkosten,

Fr. 2'290.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Es

wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in

der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt wurde.

7.

Rechtsanwältin C

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'416.10 zuzüglich

Mehrwertsteuer (Fr. 351.10), insgesamt Fr. 4'767.20, aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundes­gerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …