VB.2017.00704
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00704
10. April 2018Deutsch33 min
(URT.2018.19773)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00704
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, zzt. Psychiatrisches Zentrum R, Psychiatrische Klinik G,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Versetzung
in den Normalvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am
18. November 2013 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter
einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, Widerhandlung gegen
das Waffengesetz sowie mehrfacher Tätlichkeiten und bestrafte ihn – neben einer
Busse von Fr. 600.- – mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und
9 Monaten, wovon 175 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren.
Die von A gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht
am 27. Januar 2015 ab, soweit darauf einzutreten war.
B. Am
7. Mai 2015 lud das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) A auf
den 24. August 2015 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) D in den
Strafvollzug im Normalregime vor. Mit Eingabe vom 20. August 2015
beantragte A, dass ihm aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands der
modifizierte Strafvollzug gemäss Art. 80 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) in der Psychiatrischen
Klinik G, in welcher er sich seit dem 7. August 2015 behandeln lasse,
zu bewilligen sei. Das JUV bestätigte ihm mit Schreiben vom 27. August
2015, dass er sich seit dem 24. August 2015 im modifizierten Strafvollzug
in der Psychiatrischen Klinik G befinde. Am 22. September 2015 wurde A
in das Psychiatrische Zentrum R der Psychiatrischen Klinik G zur
stationären Weiterbehandlung verlegt.
C. Mit der
vorgenannten Eingabe vom 20. August 2015 ersuchte A zudem um die
nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss
Art. 61 StGB bzw. Art. 59 StGB. Das JUV leitete diese Eingabe
zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht S weiter, welches am
20. Oktober 2015 bei Dr. med. H ein forensisch-psychiatrisches
Sachverständigengutachten, insbesondere zur Frage der Massnahmenbedürftigkeit
und -fähigkeit von A, in Auftrag gab. Dr. med. H erstattete das
Gutachten am 22. April 2016. Das Verfahren am Bezirksgericht S betreffend
nachträgliche Änderung der Sanktion wurde am 29. April 2016 sistiert, um
den Ausgang eines in der Zwischenzeit von A eingeleiteten Revisionsverfahrens
vor dem Obergericht des Kantons Zürich abzuwarten. In diesem Revisionsverfahren
machte A mit Gesuch vom 3. Februar 2016 zusammengefasst geltend, dass im
Urteil des Obergerichts vom 18. November 2013 sein schlechter psychischer
Gesundheitszustand nicht berücksichtigt worden sei und ernsthafter Anlass
bestehe, an seiner Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt zu zweifeln. Es sei davon
auszugehen, dass unter Berücksichtigung seiner psychischen Störung ein
Freispruch erfolge oder zumindest eine wesentlich mildere Strafe – verbunden
mit einer stationären oder ambulanten Massnahme – ausgesprochen worden wäre. Nachdem
das Obergericht bei Dr. med. I ein (ergänzendes) ärztliches Gutachten
über das Vorliegen der Schuldfähigkeit von A zum Tatzeitpunkt eingeholt hatte,
wies es das Revisionsgesuch mit Beschluss vom 29. November 2017 ab. Das
Bezirksgericht S wies den Antrag auf nachträgliche Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme mit rechtskräftigem Beschluss vom
8. Januar 2018 ab.
D. Am
13. Juni 2016 verfügte das JUV die Versetzung von A ins Normalregime bzw.
in den offenen Vollzug in die JVA D per 21. Juni 2016
(Dispositiv-Ziff. I), da – unter Verweis auf das Sachverständigengutachten
vom 22. April 2016 – die Voraussetzungen für einen modifizierten
Strafvollzug gemäss Art. 80 StGB nicht mehr erfüllt seien und A als
hafterstehungsfähig einzustufen sei. Dem Lauf der Rekursfrist sowie einer
allfälligen Rekurseinreichung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. II).
E. Dagegen
erhob A gleichentags Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion). Am 17. Juni 2016 wies die
Justizdirektion das JUV im Sinn einer superprovisorischen Massnahme an, bis zum
Entscheid über die aufschiebende Wirkung des Rekurses von einer Versetzung von A
in die JVA D abzusehen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 hiess die
Justizdirektion das Gesuch von A um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses gut. Sodann wurde ihm die unentgeltliche Verfahrensführung
sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren gewährt. Sein
Antrag auf Sistierung des Verfahrens wurde abgewiesen. Am 21. Juli 2016
wies die Justizdirektion den Rekurs in der Hauptsache ab.
F. Die
dagegen erhobene Beschwerde von A hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
14. November 2016 gut und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung des
Sachverhalts und neuen Entscheidung an das JUV zurück (Verfahren
VB.2016.00448).
G. In der
Folge gab das JUV bei Dr. med. I ein Gutachten über die Hafterstehungsfähigkeit
von A in Auftrag, welches am 14. März 2017 erstattet wurde. Nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs verfügte das JUV am 31. Mai 2017, dass A per
29. Juni 2017 ins Normalregime bzw. in den offenen Vollzug der JVA D
versetzt werde. Die Anträge um Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage
der Hafterstehungsfähigkeit, Beizug der Akten des am Bezirksgericht S damals
noch hängigen Verfahrens betreffend die nachträgliche Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme sowie Sistierung des Verfahrens wurden
abgewiesen. Dem Lauf der Rekursfrist sowie einer allfälligen Rekurseinreichung
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des JUV vom 31. Mai 2017 erhob A
am 11. Juni 2017 Rekurs bei der Justizdirektion und beantragte, der
Rekurrent sei weiterhin in der Psychiatrischen Klinik G zu belassen.
Eventualiter sei ein Obergutachten bei Dr. J oder Dr. K einzuholen,
das Verfahren zu sistieren, bis über das Massnahmeverfahren entschieden worden
sei, und die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Nachdem die Justizdirektion
bereits am 23. Juni 2017 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung gutgeheissen und den Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens
abgewiesen hatte, wies sie mit Verfügung vom 14. September 2017 den Rekurs
von A ab und versetzte ihn per 15. November 2017 ins Normalregime bzw. den
offenen Vollzug der JVA D.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2017 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 14. September
2017.
aufzuheben und der Beschwerdeführer weiterhin in der Psychiatrischen
Klinik G zu belassen. Eventualiter sei ein Obergutachten bei Dr. J
oder Dr. K einzuholen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
beizulegen, bis über das Beschwerdeverfahren sowie das Massnahmeverfahren
entschieden worden sei. Es sei ein weiterer Schriftenwechsel zu gewähren,
nachdem der Unterzeichnenden die beantragten weiteren Akten sowie das
Aktenverzeichnis zugestellt worden seien. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung zu gewähren und der
Unterzeichnenden im Voraus darüber Bescheid zu geben; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Das JUV beantragte am 2. November 2017 unter Verweis
auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen sowie auf die Vollzugsakten
die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags beantragte auch die Justizdirektion
die Abweisung der Beschwerde und übermittelte die Vorakten. Die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtete am 5. Dezember 2017
auf eine Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017 gewährte
das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwältin C
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren. Der
Rechtsvertreterin wurde Akteneinsicht gewährt, und ihr wurden die Akten zur
Einsicht zugestellt. In der Folge liess sich A am 12. Januar 2018 erneut
vernehmen. Die Oberstaatsanwaltschaft und das JUV liessen sich dazu nicht mehr
vernehmen.
Nachdem das Gutachten von Dr. med. I vom
14.
März 2017 in den Vollzugsakten des JUV nicht (mehr) auffindbar war,
stellte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht am
14.
Februar 2018 ein Originalexemplar zu. Am 21. Februar 2018 reichte
das JUV den Beschluss des Bezirksgerichts S vom 8. Januar 2018 zu den
Akten. Am 23. Februar 2018 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein. Der Beschwerdeführer nahm am
15.
März 2018 Stellung zum Beschluss des Bezirksgerichts S vom
23.
Februar 2018. Am 21. März 2018 reichte er einen weiteren
Arztbericht der Psychiatrischen Klinik G zu den Akten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend
den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit,
sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Eine solche
Bedeutung kommt dem vorliegenden Fall nicht zu, weshalb die Beschwerde durch
den Einzelrichter zu entscheiden ist.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug der Akten des
Massnahmenverfahrens vor dem Bezirksgericht S. Nachdem sich aber die
entscheidwesentlichen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
bereits in den von der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner 1 vorgelegten
bzw. den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten befinden, erweist sich ein
Beizug weiterer Akten als nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass es im
mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren am Bezirksgericht S
um die nachträgliche Änderung der Sanktion ging. Der Beschwerdeführer macht
zwar geltend, das Massnahmenverfahren am Bezirksgericht S weise einen
Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren auf. Worin dieser Zusammenhang
genau bestehen soll, legt er jedoch nicht dar. Es bleibt festzuhalten, dass im Verfahren
um nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss
Art. 65 Abs. 1 StGB unter anderem zu beurteilen war, ob beim
Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine schwere psychische Störung
vorlag. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es hingegen um den derzeitigen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Hafterstehungsfähigkeit im
Normalvollzug. Bereits im Verfahren VB.2016.00448 stellte das
Verwaltungsgericht fest, dass es an einem direkten Bezug zum vorliegenden Beschwerdeverfahren
fehlt. Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.
3.
3.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB darf von den für den Strafvollzug
geltenden Regeln zugunsten des Gefangenen unter anderem abgewichen werden, wenn
der (körperliche oder psychische) Gesundheitszustand des Gefangenen dies
erfordert. Dabei kann der Vollzug statt in einer Strafanstalt in einer
"anderen geeigneten Einrichtung" erfolgen (Art. 80 Abs. 2
StGB), welche in der Lage sein muss, den Verurteilten stationär rund um die Uhr
und in der Regel langfristig zu betreuen und so zu beaufsichtigen, dass der
Vollzug der Freiheitsstrafe gewährleistet ist (vgl. Andrea Baechtold in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon,
Basel 2014 [Vollzugslexikon], S. 3). Diese Vorschrift bezweckt eine
über die im Gesetz vorgesehenen Vollzugsformen (Art. 77–79 StGB) hinausgehende
Möglichkeit der Differenzierung und Individualisierung beim Vollzug unbedingter
Freiheitsstrafen. Es genügt allerdings nicht, dass gesundheitliche Gründe abweichende
Vollzugsregeln lediglich nahelegen. Ein modifizierter Strafvollzug ist nur dann
angezeigt, wenn die erforderliche Pflege bzw. die medizinische Betreuung eines
erkrankten Gefangenen im Rahmen des regulären Vollzugs im konkreten Einzelfall
nicht geleistet werden kann (sog. Hafterstehungsunfähigkeit; vgl. Cornelia
Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013 [Basler
Kommentar Strafrecht I], Art. 80 StGB N. 4 und N. 11; Baechtold,
S. 2).
3.2
Die Beurteilung der Gesundheit des
Strafgefangenen obliegt den zuständigen medizinischen Fachpersonen – oder
allenfalls einem unabhängigen Sachverständigen im Rahmen einer Begutachtung –
und ist nach den allgemein anerkannten Qualitätsstandards zu treffen. Dem
medizinischen Experten kommt auch die Aufgabe zu, darzulegen, welche Auswirkungen
der Strafvollzug auf die gesundheitlichen Probleme haben wird bzw. welche Notwendigkeit
sich daraus im Hinblick auf den weiteren Vollzug der Strafe ergibt. Das bedeutet,
dass der Experte die konkreten Haftbedingungen der jeweiligen Anstalt kennen
muss. Bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit bzw. beim Entscheid, ob
abweichende Vollzugsregeln anzuordnen sind,
handelt es sich dagegen um eine Rechtsfrage. Es obliegt der behördlichen oder
richterlichen Abwägung der Rechtsgüter, ob dem öffentlichen Interesse an der
nachdrücklichen Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Interesse
einer inhaftierten Person auf Schutz ihrer psychischen und physischen Gesundheit
Vorrang zu geben ist (Koller, Art. 80 StGB N. 12; Marc Graf,
Vollzugslexikon, S. 231).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog, Dr. med. I habe sowohl im Gutachten vom
14.
März 2017 als auch in den vorausgegangenen Gutachten divergierende
Einschätzungen diskutiert und ihren Standpunkt nachvollziehbar begründet. Auf
die unterschiedlichen diagnostischen Einschätzungen der Gutachter auf der einen
Seite und der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Beschwerdeführers auf der
anderen Seite sei bereits das Obergericht des Kantons Zürich in seinem
Beschluss vom 29. November 2016 einlässlich eingegangen. Die Erwägungen
und Schlussfolgerungen des Obergerichts würden geteilt. Es sei kein Grund
ersichtlich, den Einschätzungen der behandelnden Ärzte grösseres Gewicht beizumessen
als denjenigen der Gutachterin. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen
seien insgesamt unzutreffend und ungeeignet, um relevante Mängel des Gutachtens
vom 14. März 2017 substanziiert aufzuzeigen und dessen Überzeugungskraft
infrage zu stellen. Der Beschwerdegegner 1 habe deshalb das zum Zweck der
Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit eingeholte Gutachten zu Recht als
schlüssig gewertet und darauf abgestellt. Auf die Einholung eines
Obergutachtens könne verzichtet werden. Die wiedergegebenen gutachterlichen
Ausführungen seien verständlich und nachvollziehbar. Der vom Beschwerdeführer
eingeholte Bericht von Dr. med. M vom 9. Juni 2017 vermöge die
Überzeugungskraft des Gutachtens nicht zu entkräften. Sodann schränke das
öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen und
der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich
Vollzugsort erheblich ein. Für die Bewilligung des modifizierten Strafvollzugs
sei nicht ausschlaggebend, wo die beste medizinische Behandlung zu erwarten
sei. Für die Strafverbüssung im Normalvollzug müsse genügen, dass eine
ausreichende medizinische Versorgung und Pflege sichergestellt werden könne. Es
sei notorisch, dass die JVA D mit der Betreuung psychisch kranker
Inhaftierter vertraut sei. Die Gutachterin habe zudem aufgezeigt, dass bei den
für die JVA D zuständigen forensischen Psychiatern der Psychiatrischen
Dienste L die Qualifikation gegeben sei, um die psychischen Gesundheitsproblematiken
des Beschwerdeführers zu behandeln, und zwar unabhängig davon, ob man der
diagnostischen Einschätzung der Gutachterin oder der behandelnden Ärzte und
Therapeuten folge. Der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile seit über
zwei Jahren im modifizierten Strafvollzug. Es dürfte davon ausgegangen werden,
dass er für eine Versetzung in den Normalvollzug nunmehr genügend vorbereitet
sein müsste. In Würdigung aller relevanten Umstände sei festzuhalten, dass die
JVA D dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend Rechnung
tragen könne, womit von dessen Hafterstehungsfähigkeit auszugehen sei. Das
Risiko, dass bei einer Versetzung allenfalls mit einer – zumindest
kurzfristigen – Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
und mittelfristig gegebenenfalls mit einer Zurückverlegung in eine Zürcher
Klinik gerechnet werden müsse, vermöge den Verbleib im modifizierten Vollzug
nicht mehr zu rechtfertigen. Eine Verlegung in den Normalvollzug erscheine
nunmehr zumutbar und verhältnismässig.
4.2
Dagegen
macht der Beschwerdeführer geltend, die behandelnden und als neutral geltenden
Spezialisten der Psychiatrischen Klinik G hätten sich im Zusammenhang mit
ihrer Stellungnahme zum Gutachten H/I vom 22. April 2016 sowie zum
Gutachten von Dr. med. I vom 14. März 2017 klar und dezidiert
geäussert, dass auch zum heutigen Zeitpunkt eine Verlegung ins Gefängnis
(selbst im offenen Vollzug) für den Beschwerdeführer sehr schädlich und auch
gefährlich wäre. Sowohl Dr. med. I als auch Dr. med. M
gingen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, seines
aktuellen Zustands und der genannten Risikofaktoren eine Verlegung in eine
Strafvollzugsanstalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer
Verschlechterung der Psychopathologie führen würde. Nach Dr. med. M
würde eine Verlegung höchstwahrscheinlich sogar eine Verschlechterung der
Gesamtprognose inkl. der Rehabilitationsfähigkeit des Beschwerdeführers nach
sich ziehen. Auch für Dr. med. N rechtfertigte es sich nicht, den
Versuch einer Platzierung im Gefängnis zu unternehmen. Es sei nicht
nachvollziehbar, inwiefern eine Verlegung in den Normalvollzug dem öffentlichen
Interesse dienen soll. Der Beschwerdeführer werde auch in der Psychiatrischen
Klinik G seiner Freiheit beraubt, durchaus vergleichbar mit dem offenen
Vollzug. Der einzige Unterschied sei, dass er in der Psychiatrischen
Klinik G professioneller betreut werde, worin sich alle Spezialisten inkl.
die Gutachter einig seien. Sodann rügt der Beschwerdeführer, es gebe keinen
Grund anzunehmen, dass die Psychiatrische Klinik G nicht neutral sei. Der
behandelnde Psychiater Dr. med. M sei mit Sicherheit besser in der
Lage, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen, nachdem er
ihn schon längere Zeit behandelt habe. Dr. med. I hingegen habe ihn
nur wenige Male gesehen. Den Berichten der Psychiatrischen Klinik G solle
daher mindestens der gleiche Stellenwert beigemessen werden wie dem
Ergänzungsgutachten. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die
Diagnosestellung der Gutachterin. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten,
indem sie sich über die Meinungen der Spezialisten Dr. med. M und Dr. med. N
hinweggesetzt und nur selektiv auf einige Stellen des Gutachtens von Dr. med. I
abgestellt habe. Es habe keine sorgfältige Abwägung der verschiedenen Meinungen
stattgefunden. Zusammenfassend würden sämtliche Spezialisten inklusive Dr. med. I
bei einer Verlegung eine dauerhafte und schwerwiegende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bzw. den Ausbruch einer
psychotischen Erkrankung befürchten.
5.
5.1
Die Vorinstanz
stützte sich bei ihrem Entscheid hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. med. I
vom 14. März 2017.
Die Gutachterin diagnostizierte
beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens mit im
Erwachsenenalter persistierender Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitäts-Symptomatik,
Verdacht auf ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in
beschützender Umgebung, Verdacht auf Status nach Anpassungsstörung mit
vorwiegender Störung des Sozialverhaltens, Status nach Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion sowie eine aktuell mittelgradige depressive
Episode. Demgegenüber diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. med. M
eine schwergradig ausgeprägte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung nach
ICD-10 (vgl. nachfolgend E. 5.2). Die Gutachterin setzte sich mit den
abweichenden Diagnosestellungen der behandelnden Ärzte auseinander und hielt
fest, dass von gutachterlicher Seite keine eigenständige
Persönlichkeitsstörungsdiagnose gestellt werde. Vielmehr werde das seit 2015 zu
beobachtende klinische Bild als Gemengelage aus einer prolongierten
psychosozialen Belastungssituation und einer dadurch ausgelösten, in ihrer
Intensität fluktuierenden depressiven Symptomatik vor dem Hintergrund der im
Rahmen einer im Erwachsenenalter fortbestehenden ADHS, affektlabilen,
frustrationsintoleranten und impulsiven Persönlichkeit verstanden.
Im Hinblick auf die Verlegung
des Beschwerdeführers in den Normalvollzug hält die Gutachterin fest, dass der
Strafvollzug per se ein einschneidendes Erlebnis sei. Im Fall des
Beschwerdeführers bestehe eine besonders kritische Situation, da verschiedene
ungünstige Voraussetzungen vorliegen würden. Bereits im beschützenden, stark
auf seine Bedürfnisse eingehenden Umfeld der Klinik bestünden bei ihm eine
mittelschwer ausgeprägte depressive Symptomatik und flüchtige, psychosenahe
Symptome. Sodann sei die Mutter des Beschwerdeführers schwer krank, weshalb ihm
die Trennung von ihr besonders schwerfalle. Durch die drohende Ausschaffung in
das für ihn unvertraute und mit negativen Aspekten wie Krieg und Flucht
assoziierte Herkunftsland W bestehe für den Beschwerdeführer keine positive
Perspektive nach dem Strafvollzug, die ihm Hoffnung und Durchhaltevermögen für
die Zeit im Gefängnis geben könne. Der Beschwerdeführer sei gegenüber seiner
Verurteilung negativ eingestellt, habe massive Schwierigkeiten, juristisch
Verantwortung für seine Taten zu übernehmen und akzeptiere den Strafvollzug
nicht. Weiter habe er eine negative Erwartungshaltung für seine psychische Verfassung
und sein Verhalten im Gefängnis. Die abwertende Haltung des Beschwerdeführers
gegenüber Mitinsassen und sein fehlendes Vertrauen zum Vollzugspersonal seien
Risikofaktoren für interpersonelle Konflikte. Schliesslich seien bereits im
Vorfeld einer Verlegung in den Strafvollzug in der Vergangenheit wiederholt
Suizidalität und Gewaltandrohungen aufgetreten. Unter Berücksichtigung der
Vorgeschichte des Beschwerdeführers, seines aktuellen klinischen Zustands und
der genannten Risikofaktoren sei mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Verlegung in eine
Strafvollzugsanstalt zu einer Verschlechterung seiner Psychopathologie führen
werde. Insbesondere sei mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik und mit
ausgeprägten emotionalen Krisen zu rechnen. Derartige Krisen seien beim
Beschwerdeführer in der Vergangenheit oft mit vorübergehenden Suizid- und
Gewaltfantasien verbunden gewesen, was in der engmaschigen Betreuung und dem
vertrauensvollen therapeutischen Kontakt der Klinik stets rasch habe aufgelöst
werden können. In der Vollzugssituation, wo zunächst mit einem
misstrauisch-unkooperativen Rückzugsverhalten des Beschwerdeführers zu rechnen
sei, bestehe das Risiko akuter Selbst- und Fremdgefährdung. Dabei sei das Risiko
von Selbstgefährdung höher einzuschätzen als dasjenige von Fremdgefährdung. Es
sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben werde,
Vertrauen und Kooperationsbereitschaft zu den Mitarbeitenden des Strafvollzugs
und wahrscheinlich auch zu den dort arbeitenden Psychiatern aufzubauen.
Misstrauische Ablehnung und paranoid anmutende Symptome könnten unter diesen
Umständen verstärkt auftreten. Mit Blick auf die in der jüngsten Vergangenheit
neu aufgetretenen flüchtigen, psychosenahen Symptome sei auch das Risiko
gegeben, dass unter der Stressbelastung des Strafvollzugs eine akute
psychotische Erkrankung ausbrechen könnte. Schwer abzuschätzen sei die
Entwicklung allfälliger traumaassoziierter Symptome. Während und nach der
Untersuchungshaft im Jahr 2010 sei nicht über auf eine Re-Traumatisierung
hinweisende Symptome berichtet worden, weder durch den
psychiatrisch-psychologischen Dienst des Justizvollzugs noch in der Folgezeit
durch den Beschwerdeführer selber. Vielmehr habe der Beschwerdeführer während
und nach der Untersuchungshaft über mehrere Jahre hinweg ein gutes
psychosoziales Funktionsniveau gezeigt. Die Ängste des Beschwerdeführers vor
dem Strafvollzug wirkten teilweise überwertig besetzt und irrational. Trotz der
mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu erwartenden kurzfristigen
Verschlechterung seiner Psychopathologie durch eine Versetzung in den
Strafvollzug bestehe bei günstigem Verlauf eine Chance auf langfristig
korrigierende Erfahrungen. Um auf die beschriebenen Risiken einer
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
reagieren und diesen entgegenwirken zu können, müsse der Beschwerdeführer
zwingend in einer Strafvollzugsanstalt untergebracht werden, die über ein gutes
psychiatrisch-psychotherapeutisches Versorgungssystem verfüge. Insbesondere in
der Eingewöhnungszeit sollte eine engmaschige personelle und psychiatrische
Betreuung des Beschwerdeführers erfolgen. In Notfallsituationen müsse zeitnah
psychiatrische Hilfe beigezogen werden können und gegebenenfalls eine Verlegung
in ein psychiatrisches Akutspital erfolgen. Nach Auskunft des Vollzugsleiters, O,
und Dr. med. P von der Abteilung Forensik der Psychiatrischen
Dienste L seien diese Voraussetzungen in der JVA D erfüllt.
5.2
Dr. med. M
hält in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2017 fest, dass bei einer
Verlegung des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit für eine Selbst-
und/oder Fremdgefährdung sehr hoch sei. Er halte die Verlegung des
Beschwerdeführers in das Normalregime bzw. den offenen Vollzug für
kontraproduktiv. Die von der Gutachterin formulierte fehlende Möglichkeit einer
rehabilitativen Aussenorientierung sei nicht korrekt, da auch im Psychiatrischen
Zentrum R eine Ausbildung aufgenommen werden könne. Sodann habe die
Gutachterin selber angeführt, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der
körperlichen Erkrankung seiner Mutter die Kontaktpflege aufrechterhalten können
sollte. Dies sei schon durch die räumliche Distanz zwischen S und G nicht
ganz einfach, würde sich aber bei einer Verlegung des Beschwerdeführers in die
JVA D nochmals dramatisch verschlechtern und die psychische Situation des
Beschwerdeführers erheblich destabilisieren. Wie die Gutachterin gehe auch er
davon aus, dass es im Fall einer Verlegung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers komme. Diese werde so gravierend sein, dass es zu einem
Zustand der akuten Selbst- und/oder Fremdgefährdung kommen werde, so dass eine
Verlegung in ein psychiatrisches Akutspital notwendig sein werde. Zudem würde
die Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht nur eine vorübergehende
Zunahme von Symptomen bedeuten, sondern höchstwahrscheinlich eine
Verschlechterung seiner Gesamtprognose inklusive seiner
Rehabilitationsfähigkeit nach sich ziehen.
In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2017
kritisiert Dr. med. M ausserdem die Diagnosestellung der Gutachterin.
Mit den von der Gutachterin gestellten Diagnosen der Anpassungsstörung mit
vorwiegender Störung des Sozialverhaltens 2010 sowie Status nach
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode 08/2015 seien psychosenah
wirkende Symptome und paranoide Ideen nicht vereinbar. Auch mit der von ihr
gestellten Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode seien psychotische
Symptome nicht vereinbar. Auch wenn von einer schwergradig depressiven Episode
ausgegangen würde, könnten die psychotischen Symptome nicht eindeutig dieser
Diagnose zugeordnet werden, da sie nicht dem typischen Wahn eines depressiven
Patienten entsprechen. Dr. med. M und Dr. med. T bringen
die psychotischen Symptome in Zusammenhang mit einer schwergradig ausgeprägten
emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10. Entgegen den
Ausführungen der Gutachterin würden sich die beiden Diagnosen ADHS und
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung nicht decken, sodass nicht auf die
Diagnose der eigenständigen Persönlichkeitsstörung verzichtet werden könne.
5.3
Dr. med. N
äusserte sich mit Stellungnahme vom 1. Mai 2017 zum Gutachten vom 14. März
2017.
Er hält fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass man nach so langer
Beobachtungsdauer noch "Verdachtsdiagnosen" stelle. Dies sei Ausdruck
von diagnostischer Unsicherheit. Der Beschwerdeführer weise Merkmale auf, die
sich in keiner Weise in die Symptomatik der ADHS einreihen liessen. Der
Beschwerdeführer habe in der Kindheit und Jugend multiple und schwere Traumata
erlitten. Als Folge davon sei eine schwer gestörte Persönlichkeitsentwicklung
eingetreten. Der Umstand, dass in der Psychiatrischen Klinik G keine
schweren Zwischenfälle aufgetreten seien, spreche nicht gegen die Diagnose
einer schweren Persönlichkeitsstörung, sondern für die Adäquatheit der
Therapie. Weiter habe es der Beschwerdeführer nicht geschafft, vertrauensvolle
Beziehungen aufzubauen. Er gerate leicht in (nichtpsychotische) erheblich
schwere paranoide Zustände. Die schwere Persönlichkeitsstörung des
Beschwerdeführers werde am besten mit "Borderline" bezeichnet. Die
Schwere der Symptomatik rechtfertige den Versuch einer Platzierung im Gefängnis
nicht. Im Gefängnis seien – nicht nur am Anfang – schwere Zwischenfälle mit
Suizidhandlungen, anderen autoaggressiven Handlungen und potenziell auch
heteroaggressiven Handlungen vorprogrammiert. Der Beschwerdeführer sei nur in
einer spezialisierten Klinik wie der Psychiatrischen Klinik G tragbar.
6.
6.1
Bei der
vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Stellungnahme von Dr. med. N
handelt es sich um den Bericht des ehemaligen Psychiaters des
Beschwerdeführers. Solche Stellungnahmen haben gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung. Allerdings
vermögen sie unter Umständen Zweifel an der Schlüssigkeit eines vorhandenen
Gerichtsgutachtens entstehen zu lassen oder die Notwendigkeit eines zusätzlichen
Gutachtens zu begründen (vgl. Marianne Heer, Basler Kommentar
Strafrecht I, Art. 56 StGB N. 49 mit Hinweisen zur
Rechtsprechung des Bundesgerichts). Angesichts der Beziehungsnähe zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem ehemaligen Therapeuten sind die Aussagen von Dr. med. N
aber nur zurückhaltend zu würdigen.
6.2
Auch der
Beweiswert der diversen Stellungnahmen von Dr. med. M von der Psychiatrischen
Klinik G wird zwar aufgrund des bestehenden therapeutischen Verhältnisses
eingeschränkt (vgl. vorn E. 6.1; vgl. Heer, Art. 56 StGB N. 48
und 60 f.). Allerdings hat das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom
14.
November 2016 im Verfahren VB.2016.00448 festgestellt, dass den
Stellungnahmen des medizinischen Fachpersonals der Psychiatrischen
Klinik G im Rahmen der Beweiswürdigung ein höherer Stellenwert als einem
blossen Privat- bzw. Parteigutachten zukommt (E. 6.2.4).
6.3
Die
Gutachterin Dr. med. I ist dagegen als unabhängig zu betrachten,
zumal der Umstand, dass sich die Gutachterin schon einmal mit dem Beschwerdeführer
befasst und ihn begutachtet hat, nicht per se einen Ausstandsgrund darstellt
(Heer, Art. 56 StGB N. 60 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1). Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn die
sachverständige Person zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen
gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen
vermögen, etwa wenn die sachverständige Person ihren Bericht nicht neutral und sachlich
abfasste. Solches ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Eine von anderen mit dem
Beschwerdeführer befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die
Objektivität der Gutachterin nicht ohne Weiteres infrage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten der sachverständigen Person, sich
kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige
Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden
kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende
Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).
6.4
6.4.1
Der Beschwerdeführer verweigerte eine Untersuchung durch Dr. med. I.
Die Gutachterin konnte dem Gutachten deshalb – neben den umfangreichen
schriftlichen Unterlagen – lediglich ein 15-minütiges Gespräch mit dem
Beschwerdef.rer vom 14. Februar 2017 zugrunde legen. Nach der Praxis des
Bundesgerichts ist ein persönlicher Kontakt zwischen dem Gutachter und dem
Exploranden unabdingbar. Die unmittelbare Wahrnehmung kann nicht durch das
Studium von schriftlichen Unterlagen ersetzt werden. Reine Aktengutachten
fallen aber bspw. dann in Betracht, wenn sich die zu begutachtende Person der
Untersuchung entzieht und es für die sachverständige Person verantwortbar
erscheint, lediglich auf vorhandene Unterlagen abzustellen (Heer, Art. 56
StGB N. 61a f.). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. I
den Beschwerdeführer im Rahmen einer Begutachtung im Auftrag des
Bezirksgerichts S am 18. und 21. März 2016 für jeweils drei Stunden
und am 29. März 2016 für 2,5 Stunden persönlich psychiatrisch
untersuchen konnte. Hinzu kommt eine weitere dreistündige psychiatrische
Untersuchung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2016 im Rahmen einer
Begutachtung im Auftrag des Obergerichts des Kantons Zürich. Zwischen diesen
Untersuchungen und dem hier massgebenden Gutachten liegen lediglich
8.
Monate bis knapp ein Jahr. Vor diesem Hintergrund ist die unmittelbare
Wahrnehmung des Beschwerdeführers durch die Gutachterin gewährleistet, zumal
der Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht geltend macht und es ihm zudem
freigestanden hätte, mit der Gutachterin zu kooperieren.
6.4.2
Das Gutachten von Dr. med. I äussert sich ausführlich zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers; insbesondere setzte sich die
Gutachterin auch mit den abweichenden Meinungen der behandelnden Ärzte und
Therapeuten auseinander. Hierzu ist anzumerken, dass sich die Gutachterin und
die behandelnden Ärzte hinsichtlich des allgemeinen psychischen Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers im Grundsatz zwar einig zu sein scheinen. Allerdings
schliessen sie von den Symptomen auf jeweils andere Diagnosen: Soweit die
Gutachterin eine ADHS diagnostiziert und der behandelnde Psychiater Dr. med. M
eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, bleibt festzuhalten, dass
gemäss dem Gutachten von Dr. med. H vom 22. April 2016 zwischen
den Diagnosen ADHS und emotional-instabile Persönlichkeit weitreichende
konzeptuelle Überlappungen bestünden. In der psychiatrisch-diagnostischen
Praxis werde empfohlen, bei Erfüllung der Kriterien einer ADHS keine
Persönlichkeitsstörung mit ähnlichen Symptomen zu diagnostizieren. Auch Dr. med. M
räumt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 ein, dass Überlappungen
zwischen den beiden Diagnosen durchaus vorhanden seien. Das Obergericht kam im
Beschluss vom 29. November 2016 zum Schluss, dass betreffend das
Verhältnis zwischen der ADHS- und der Borderline-Symptomatik in der
psychiatrischen Lehre Uneinigkeit bestehe und sich die Diagnosen nicht zwingend
widersprächen. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. sogleich E. 6.4.3), ist
die genaue Diagnose – entgegen der Behauptung von Dr. med. M – im
vorliegenden Fall aber ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
6.4.3
Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern sich eine Verlegung des
Beschwerdeführers in den Normalvollzug bzw. den offenen Vollzug in der
JVA D auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde und ob seine
Behandlung bei einer Verlegung gewährleistet werden kann. Die Gutachterin und
die behandelnden Ärzte stimmen dahingehend überein, dass es im Fall einer
Verlegung des Beschwerdeführers vom Psychiatrischen Zentrum R in den
Normalvollzug der JVA D mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu
einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands kommen werde. Es
bestehe das Risiko akuter Selbst- und Fremdgefährdung. Gemäss Gutachten besteht
ausserdem das Risiko, dass unter der Stressbelastung des Strafvollzugs eine
akute psychotische Erkrankung ausbrechen könnte.
Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten des
Beschwerdeführers geht Dr. med. I aber davon aus, dass dem
gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers – unabhängig davon, ob man bei
ihm die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung oder einer
im Erwachsenenalter persistierender ADHS stelle – auch in der JVA D
Rechnung getragen werden könnte. Dafür stützt sie sich auf die Auskunft des
Vollzugsleiters der JVA D, O, und Dr. med. P von der Abteilung
Forensik der Psychiatrischen Dienste L. Demgegenüber gehen Dr. med. M
und Dr. med. N in ihren ärztlichen Berichten nicht auf die
Haftbedingungen in der JVA D ein und legen nicht substanziiert dar,
inwiefern eine angemessene psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers im
Strafvollzug in der JVA D nicht möglich sein soll. Insbesondere setzen sie
sich nicht mit den Ausführungen der Gutachterin auseinander, wonach die
Voraussetzungen für eine Verlegung des Beschwerdeführers in den Normalvollzug
bzw. den offenen Vollzug in der JVA D erfüllt seien.
Die Gutachterin legte – nach Gesprächen mit den
verantwortlichen Personen der JVA D – nachvollziehbar dar, dass die
JVA D über ein gutes psychiatrisch-psychotherapeutisches Versorgungssystem
verfüge und in der Eingewöhnungszeit eine engmaschige personelle und
psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers erfolgen könne. Gemäss Auskunft
von O, Vollzugsleiter der JVA D, kann bereits für den Eintrittstag eine
psychiatrische Untersuchung organisiert werden. Ausserdem ist die JVA D
erfahren im Umgang mit psychisch kranken Häftlingen. Insbesondere
Störungsbilder wie ADHS bei Erwachsenen, Depressionen, emotional-instabile
Persönlichkeitsstörungen und Traumafolgestörungen sind ein häufiges Problem der
Insassen. Selbst wenn man also der Diagnose von Dr. med. M folgen
würde, wonach eine schwergradig ausgeprägte emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege,
ist davon auszugehen, dass das Personal der JVA D in der Lage ist, diese
psychischen Störungen des Beschwerdeführers zu behandeln. Insbesondere ist auch
in der JVA D eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
möglich. Die JVA D arbeitet dazu eng mit dem forensisch-psychiatrischen
Dienst der Psychiatrischen Dienste L und der Psychiatrischen Klinik V
zusammen. Da sich die JVA D in unmittelbarer Nähe zur Psychiatrischen Klinik V
befindet, könnte der Beschwerdeführer in einer Notfallsituation unverzüglich in
die Psychiatrische Klinik verlegt werden. Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass
in der Psychiatrischen Klinik V lediglich eine kurzfristige stationäre
Aufnahme möglich wäre. Würde ein längerer stationärer Aufenthalt notwendig,
müsste der Beschwerdeführer mittelfristig wieder in den für die Versorgung
regional zuständigen Kanton verlegt werden. Das Risiko einer Rückverlegung des
Beschwerdeführers in die Psychiatrische Klinik G ist vorliegend jedoch in
Kauf zu nehmen, zumal gemäss der Gutachterin derzeit nicht absehbar ist, ob die
mit der Verlegung in den Normalvollzug sehr wahrscheinlich einhergehende
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine Verlegung
in ein psychiatrisches Akutspital tatsächlich notwendig macht. Zudem kann das
Risiko einer Rückverlegung in die Psychiatrische Klinik G durch die
psychiatrische Untersuchung am Eintrittstag und die engmaschige personelle und psychiatrische
Betreuung des Beschwerdeführers insbesondere in der Eingewöhnungszeit minimiert
werden. Soweit Dr. med. M geltend macht, die
psychiatrisch-psychotherapeutische Versorgungssituation im Psychiatrischen Zentrum R
umfasse verglichen mit jener in der JVA D ein deutlich engmaschigeres und
reichhaltigeres Therapieprogramm, ändert dies nichts am Umstand, dass die
erforderliche psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers auch in der
JVA D gewährleistet werden kann. Lediglich hochgradig suizidale Patienten,
welche eine durchgängige Betreuung und Überwachung benötigen, sind in der
JVA D nicht tragbar. Zwar sind sich die Gutachterin und die behandelnden
Ärzte darin einig, dass bei einer Verlegung das Risiko von Selbstgefährdung und
Suizidhandlungen besteht. Weder aus dem Gutachten noch aus den ärztlichen
Berichten sind jedoch Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer hochgradig suizidal wäre und durchgängige
Überwachung benötigte. Bislang traten offenbar auch unter massiver Belastung
keine Zustände von akuter Selbst- und Fremdgefährdung auf. Vorübergehende
Suizid- und Gewaltfantasien bestehen zwar auch im derzeitigen Setting, konnten
aber in der engmaschigen Betreuung und dem vertrauensvollen therapeutischen
Kontakt der Klinik jeweils rasch aufgelöst werden. Nachdem suizidale Reaktionen
auf eine Inhaftierung keine Seltenheit darstellen und insbesondere in der
Eingewöhnungszeit auch in der JVA D eine engmaschige personelle und psychiatrische
Betreuung des Beschwerdeführers möglich ist, dürfte die JVA D dem Risiko
einer Selbstgefährdung angemessen begegnen können. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Eintrittsuntersuchung in der JVA D unter
anderem auf akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung untersucht und entsprechend
behandelt werden könnte.
Zwar würde durch eine Verlegung des Beschwerdeführers in
die JVA D die räumliche Entfernung zu seiner kranken Mutter vergrössert.
Allerdings würden die aktuell erreichten Ausgangsstufen des Beschwerdeführers
auch im Fall einer Verlegung in die JVA D weiter bestehen und hat der
Beschwerdeführer inzwischen Anspruch auf weitere Vollzugslockerungen. Die
Kontaktpflege zu seiner Mutter könnte dem Beschwerdeführer deshalb auch im Fall
einer Verlegung in die JVA D ermöglicht werden. Eine Vollzugseinrichtung,
welche näher am Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers liegt, und
gleichermassen für die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung geeignet
ist, ist – wie im Rahmen der Begutachtung abgeklärt wurde – nicht verfügbar.
Insofern ist von untergeordneter Bedeutung, dass sich die Kontaktpflege bereits
heute aufgrund der Distanz zwischen G und S und damit wohl auch im Fall einer
Verlegung in die JVA D nicht ganz einfach gestaltet.
6.4.4
Nach dem Gesagten ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Psychiatrischen
Zentrum R engmaschig betreut werden kann und sich die Behandlung positiv
auf seinen Gesundheitszustand auszuwirken scheint. Dass der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers eine vom Normalvollzug abweichende Vollzugsform nahelegt,
genügt indes nicht. Im vorliegenden Fall ist insgesamt nicht davon auszugehen,
dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Abweichung
vom Normalvollzug geradezu erfordert. Vielmehr folgte der
Beschwerdegegner 1 zu Recht dem Gutachten, das unmissverständlich
festhielt, dass das medizinisch-psychiatrische Angebot der JVA D den
Anforderungen für eine Verlegung des Beschwerdeführers vorliegend gerecht wird.
7.
7.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) und hat er keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Jenes
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde bereits mit Präsidialverfügung vom
19.
Dezember 2017 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von
Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
7.2.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Bereits in der Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017
wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und die Beschwerde
nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann. Entsprechend ist
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, weshalb die
ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen
sind.
7.2.2
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt
und Barauslagen separat entschädigt werden. Letztere umfassen namentlich
bezahlte Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für
Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht
relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der
Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen,
unnützen oder überflüssigen Aufwand (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 88 ff.; § 22 Abs. 1
der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
[AnwGebV]). Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass nicht
unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers anfallen. Massgebend ist,
was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des Beauftragten vernünftigerweise
für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr Aufwand, als bei sorgfältigem
Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen Ersatz beanspruchen. Zu ersetzen
sind daher nur die tatsächlich angefallenen erforderlichen Auslagen des Anwalts
(Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 1414 f.).
7.2.3
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für ihre Bemühungen bis
zum 23. Februar 2018 einen Aufwand von 18 Stunden zu Fr. 220.-
geltend. Dies erscheint angemessen. Für die in der Honorarnote noch nicht
berücksichtigten Eingaben vom 15. und 21. März 2018 ist ihr sodann ein
Aufwand von 1,5 Stunden zu entschädigen. Die geltend gemachten Barauslagen
in Höhe von Fr. 126.10 sind ausgewiesen. Damit ist die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 4'290.- plus
Barauslagen von Fr. 126.10 zuzüglich Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag
zu entschädigen. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer ist zu berücksichtigen, dass
der Mehrwertsteuersatz per 1. Januar 2018 von bisher 8 % auf 7,7 %
sank. Aus diesem Grund ist für die im Jahr 2017 erbrachten Leistungen eine Mehrwertsteuer
von 8 % (Fr. 297.- [8 % auf Fr. 3'713.40]) und für die im
Jahr 2018 erbrachten Leistungen eine Mehrwertsteuer von 7,7 %
(Fr. 54.10 [7,7 % auf Fr. 702.70]) zu entschädigen. Insgesamt
ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers damit mit Fr. 4'767.20 zu
entschädigen.
7.2.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 290.-- Zustellkosten,
Fr. 2'290.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Es
wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in
der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt wurde.
7.
Rechtsanwältin C
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'416.10 zuzüglich
Mehrwertsteuer (Fr. 351.10), insgesamt Fr. 4'767.20, aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …