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Entscheid

VB.2017.00705

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00705

2. Mai 2018Deutsch8 min

(URT.2018.19822)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 10. April 1990 wegen

Verweisungsbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs sowie wegen einer

Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu sechs Monaten Gefängnis,

unter Anrechnung von 19 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu

einer Busse von Fr. 10.-. Eine dagegen erhobene kantonale

Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich insoweit

teilweise gut, als es feststellte, Art. 5 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) sei verletzt. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht

wies die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde am 4. Oktober 1991 ab,

soweit es darauf eintrat.

Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom

10. November 1993 wurde A des vollendeten und versuchten Mordes, des

Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedenbruchs sowie des

Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und mit lebenslänglichem Zuchthaus, unter

Anrechnung von 1'245 Tagen erstandener Untersuchungshaft, bestraft. Das

Gericht hielt fest, dass damit die mit Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 10. Dezember 1991 ausgesprochene Strafe von 12 Monaten

Gefängnis (abzüglich Untersuchungs- und Sicherheitshaft) abgegolten sei.

Am 14. Juni 1990 hatte A

die Freiheitsstrafen effektiv angetreten, womit eine bedingte Entlassung

frühestens am 13. Juni 2005, nach 15 Jahren, möglich gewesen wäre.

Das Strafende ist unbestimmt. Nachdem A rund acht Jahre in der Interkantonalen

Strafanstalt (IKS) E untergebracht war, verbüsst er seine Strafen seit dem

24. August 2015 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C.

B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Zug vom 4. Dezember 2015 wurde A wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft.

C. Mit

Verfügung vom 4. April 2005 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte

Entlassung von A auf den frühestmöglichen Zeitpunkt (13. Juni 2005) ab.

Letztmals wurde die bedingte Entlassung von A mit Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2017 abgewiesen (VB.2016.00557).

D. Nach

persönlicher Anhörung im Rahmen der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung

wies das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug

mit Verfügung vom 19. Juni 2017 erneut ab.

Erwägungen

II.

Dagegen

erhob A am 27. Juli 2017 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des

Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit

Verfügung vom 20. September 2017 wies die Justizdirektion den Rekurs ab

und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

A. Am

23.

Oktober 2017 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

liess die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 20. Sep­tember

2017.

und die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

beantragen. Eventualiter sei die genannte Verfügung aufzuheben und die Sache

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte A den Beizug der Vollzugsakten.

B. Die

Justizdirektion beantragte am 30. Oktober 2017 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung

und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 20. September 2017 die Abweisung

der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 2. November

2017.

unter Verweis auf die Vollzugsakten und angefochtenen Verfügungen. Mit

Eingabe vom 4. Dezember 2017 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des

Kantons Zürich ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 31. Oktober

2017.

sowie 18. Januar 2018 weitere Stellungnahmen ein. Daraufhin gab die

Oberstaatsanwaltschaft am 1. Februar 2018 bekannt, dass sie auf eine

weitere Vernehmlassung verzichte. Die Parteien liessen sich sodann nicht mehr

vernehmen.

C. Die

vorinstanzlichen Akten sowie die Vollzugsakten wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die

einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54

Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass

sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in

der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden. Das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist jedenfalls

nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen

Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (VGr, 20. Dezember

2017, VB.2017.00722, E. 2.1; VGr, 12. März 2015, VB.2015.00107,

E. 2.1; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2 mit Hinweis auf

BGE 134 II 244; Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 23 N. 17, § 54 N. 4). Eine

Beschwerde, in welcher zur Begründung der Rechtsbegehren lediglich auf die bei

den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften verwiesen wird oder die eine

wortwörtliche Kopie der Rechtsschrift darstellt, wie sie vor der Vorinstanz

eingereicht wurde, erfüllt die Begründungsanforderungen nicht, weshalb in solchen

Fällen auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dasselbe gilt, wenn sich

die eingereichte Beschwerdebegründung nur in wenigen untergeordneten Punkten

von derjenigen, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der

Vorinstanz eingereicht hatte unterscheidet (vgl. BGr, 4. März 2010,

2C_567/2009, E. 3.4).

2.2

Anfechtungsobjekt

im Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September

2017.

Diese hat unter Darlegung der Parteistandpunkte die Abweisung des Gesuchs

um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB ausführlich begründet. Zwar

verweist sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des

Beschwerdegegners und gibt dieselben Entscheidgrundlagen – das psychiatrische

Gutachten von Dr. med.

D vom 6. November 2009, das Urteil des Geschworenengerichts vom

10.

November 1993, den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C vom 10. Januar

2017, die Vollzugskoordinationssitzung vom 16. März 2017 bzw. 27. April

2017.

sowie die Stellungnahme zur persönlichen Anhörung vom 1. Juni 2017 –

auszugsweise in indirekter Rede wieder. Zusätzlich und im Unterschied zur

Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. Juni 2017 setzt sie sich jedoch

eingehender mit der Bedeutung der bisher fehlenden Therapie und der

Rückfallgefahr im Heimatland, insbesondere dem Umstand, dass bei einer

Ausschaffung ins Heimatland die Anordnung von Bewährungshilfe oder Weisungen

nicht infrage komme, auseinander.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich mit

diesen Erwägungen nicht auseinander. Die Beschwerdeschrift entspricht vielmehr

– mit Ausnahme von marginalen Anpassungen wie beispielsweise in

terminologischer Hinsicht ("Beschwerdeführer" anstelle von

"Rekurrent" oder "Vorinstanz" anstatt

"Rekursgegnerin"), der Anpassung der Prozessgeschichte und des

Anfechtungsobjekts (Verfügung vom 20. September 2017 anstelle Verfügung

vom 19. Juni 2017), der Umformulierung der Rz. 6 sowie der Ergänzung

durch die Rz. 58 – wortwörtlich der Rekursschrift. Wie die

Beschwerdegegnerin 2 zu Recht bemerkt, entspricht die Beschwerde sodann

über weite Teile wortwörtlich oder beinahe wortwörtlich der Beschwerdeschrift

vom 14. September 2016 im Verfahren VB.2016.00557.

Damit mangelt es aber

offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung, woran auch die vom

Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme vom 18. Januar 2018 nichts

ändert, weil es sich bei der hinreichenden Beschwerdebegründung um eine

Eintretensvoraussetzung handelt, und als solche muss sie bereits im Zeitpunkt

der Beschwerdeerhebung gegeben sein (Martin Bertschi, Kommentar VRG, §§ 19a–28a

N. 52 und 55).

2.3

Auf die Beschwerde ist demgemäss nicht

einzutreten. Da die Beschwerdeschrift von einem

Rechtsanwalt verfasst wurde, war keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss

§ 56 VRG anzusetzen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17).

Selbst wenn aber auf die Beschwerde hätte eingetreten werden müssen, wäre sie

jedenfalls abzuweisen gewesen, wird darin doch nichts vorgebracht, was ein

Abweichen vom vorinstanzlichen Entscheid rechtfertigen könnte. So beschränkt

sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zukunftsaussichten im Heimatland auf

pauschale, nicht belegte Parteibehauptungen, wobei Ausführungen der in

VB.2016.00557 behandelten Beschwerdeschrift grösstenteils unverändert

übernommen werden. Seit dem Entscheid in VB.2016.00557 sind allerdings weder

eingetretene Veränderungen ersichtlich noch sind solche geltend gemacht worden.

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts und auch des Bundesgerichts

können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden,

wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der

Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende darauf

vertrauen darf, dass ein im kantonalen Anwaltsregister eingetragener

Rechtsanwalt die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertritt (vgl. etwa VGr,

12.

März 2015, VB.2015.00107, E. 3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 206 E. 2).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die

Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen sind.

3.2

Da es sich

vorliegend um einen Nichteintretensentscheid handelt, welcher keine materielle

Prüfung der Begehren zur Folge hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr

um die Hälfte zu reduzieren (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

3.3

Eine

Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels Obsiegen nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 730.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden RA B auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …