VB.2017.00705
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00705
2. Mai 2018Deutsch8 min
(URT.2018.19822)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00705
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 2. Mai 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, zzt. JVA
C, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug
Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 10. April 1990 wegen
Verweisungsbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs sowie wegen einer
Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu sechs Monaten Gefängnis,
unter Anrechnung von 19 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu
einer Busse von Fr. 10.-. Eine dagegen erhobene kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich insoweit
teilweise gut, als es feststellte, Art. 5 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) sei verletzt. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht
wies die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde am 4. Oktober 1991 ab,
soweit es darauf eintrat.
Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom
10. November 1993 wurde A des vollendeten und versuchten Mordes, des
Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedenbruchs sowie des
Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und mit lebenslänglichem Zuchthaus, unter
Anrechnung von 1'245 Tagen erstandener Untersuchungshaft, bestraft. Das
Gericht hielt fest, dass damit die mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 10. Dezember 1991 ausgesprochene Strafe von 12 Monaten
Gefängnis (abzüglich Untersuchungs- und Sicherheitshaft) abgegolten sei.
Am 14. Juni 1990 hatte A
die Freiheitsstrafen effektiv angetreten, womit eine bedingte Entlassung
frühestens am 13. Juni 2005, nach 15 Jahren, möglich gewesen wäre.
Das Strafende ist unbestimmt. Nachdem A rund acht Jahre in der Interkantonalen
Strafanstalt (IKS) E untergebracht war, verbüsst er seine Strafen seit dem
24. August 2015 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C.
B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug vom 4. Dezember 2015 wurde A wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft.
C. Mit
Verfügung vom 4. April 2005 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte
Entlassung von A auf den frühestmöglichen Zeitpunkt (13. Juni 2005) ab.
Letztmals wurde die bedingte Entlassung von A mit Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2017 abgewiesen (VB.2016.00557).
D. Nach
persönlicher Anhörung im Rahmen der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung
wies das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug
mit Verfügung vom 19. Juni 2017 erneut ab.
Erwägungen
II.
Dagegen
erhob A am 27. Juli 2017 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des
Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit
Verfügung vom 20. September 2017 wies die Justizdirektion den Rekurs ab
und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A. Am
23.
Oktober 2017 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
liess die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 20. September
2017.
und die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
beantragen. Eventualiter sei die genannte Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte A den Beizug der Vollzugsakten.
B. Die
Justizdirektion beantragte am 30. Oktober 2017 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung
und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 20. September 2017 die Abweisung
der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 2. November
2017.
unter Verweis auf die Vollzugsakten und angefochtenen Verfügungen. Mit
Eingabe vom 4. Dezember 2017 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 31. Oktober
2017.
sowie 18. Januar 2018 weitere Stellungnahmen ein. Daraufhin gab die
Oberstaatsanwaltschaft am 1. Februar 2018 bekannt, dass sie auf eine
weitere Vernehmlassung verzichte. Die Parteien liessen sich sodann nicht mehr
vernehmen.
C. Die
vorinstanzlichen Akten sowie die Vollzugsakten wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54
Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass
sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in
der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden. Das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist jedenfalls
nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen
Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (VGr, 20. Dezember
2017, VB.2017.00722, E. 2.1; VGr, 12. März 2015, VB.2015.00107,
E. 2.1; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2 mit Hinweis auf
BGE 134 II 244; Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 23 N. 17, § 54 N. 4). Eine
Beschwerde, in welcher zur Begründung der Rechtsbegehren lediglich auf die bei
den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften verwiesen wird oder die eine
wortwörtliche Kopie der Rechtsschrift darstellt, wie sie vor der Vorinstanz
eingereicht wurde, erfüllt die Begründungsanforderungen nicht, weshalb in solchen
Fällen auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dasselbe gilt, wenn sich
die eingereichte Beschwerdebegründung nur in wenigen untergeordneten Punkten
von derjenigen, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der
Vorinstanz eingereicht hatte unterscheidet (vgl. BGr, 4. März 2010,
2C_567/2009, E. 3.4).
2.2
Anfechtungsobjekt
im Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September
2017.
Diese hat unter Darlegung der Parteistandpunkte die Abweisung des Gesuchs
um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB ausführlich begründet. Zwar
verweist sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des
Beschwerdegegners und gibt dieselben Entscheidgrundlagen – das psychiatrische
Gutachten von Dr. med.
D vom 6. November 2009, das Urteil des Geschworenengerichts vom
10.
November 1993, den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C vom 10. Januar
2017, die Vollzugskoordinationssitzung vom 16. März 2017 bzw. 27. April
2017.
sowie die Stellungnahme zur persönlichen Anhörung vom 1. Juni 2017 –
auszugsweise in indirekter Rede wieder. Zusätzlich und im Unterschied zur
Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. Juni 2017 setzt sie sich jedoch
eingehender mit der Bedeutung der bisher fehlenden Therapie und der
Rückfallgefahr im Heimatland, insbesondere dem Umstand, dass bei einer
Ausschaffung ins Heimatland die Anordnung von Bewährungshilfe oder Weisungen
nicht infrage komme, auseinander.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich mit
diesen Erwägungen nicht auseinander. Die Beschwerdeschrift entspricht vielmehr
– mit Ausnahme von marginalen Anpassungen wie beispielsweise in
terminologischer Hinsicht ("Beschwerdeführer" anstelle von
"Rekurrent" oder "Vorinstanz" anstatt
"Rekursgegnerin"), der Anpassung der Prozessgeschichte und des
Anfechtungsobjekts (Verfügung vom 20. September 2017 anstelle Verfügung
vom 19. Juni 2017), der Umformulierung der Rz. 6 sowie der Ergänzung
durch die Rz. 58 – wortwörtlich der Rekursschrift. Wie die
Beschwerdegegnerin 2 zu Recht bemerkt, entspricht die Beschwerde sodann
über weite Teile wortwörtlich oder beinahe wortwörtlich der Beschwerdeschrift
vom 14. September 2016 im Verfahren VB.2016.00557.
Damit mangelt es aber
offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung, woran auch die vom
Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme vom 18. Januar 2018 nichts
ändert, weil es sich bei der hinreichenden Beschwerdebegründung um eine
Eintretensvoraussetzung handelt, und als solche muss sie bereits im Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung gegeben sein (Martin Bertschi, Kommentar VRG, §§ 19a–28a
N. 52 und 55).
2.3
Auf die Beschwerde ist demgemäss nicht
einzutreten. Da die Beschwerdeschrift von einem
Rechtsanwalt verfasst wurde, war keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss
§ 56 VRG anzusetzen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17).
Selbst wenn aber auf die Beschwerde hätte eingetreten werden müssen, wäre sie
jedenfalls abzuweisen gewesen, wird darin doch nichts vorgebracht, was ein
Abweichen vom vorinstanzlichen Entscheid rechtfertigen könnte. So beschränkt
sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zukunftsaussichten im Heimatland auf
pauschale, nicht belegte Parteibehauptungen, wobei Ausführungen der in
VB.2016.00557 behandelten Beschwerdeschrift grösstenteils unverändert
übernommen werden. Seit dem Entscheid in VB.2016.00557 sind allerdings weder
eingetretene Veränderungen ersichtlich noch sind solche geltend gemacht worden.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts und auch des Bundesgerichts
können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden,
wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der
Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende darauf
vertrauen darf, dass ein im kantonalen Anwaltsregister eingetragener
Rechtsanwalt die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertritt (vgl. etwa VGr,
12.
März 2015, VB.2015.00107, E. 3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 206 E. 2).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die
Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen sind.
3.2
Da es sich
vorliegend um einen Nichteintretensentscheid handelt, welcher keine materielle
Prüfung der Begehren zur Folge hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr
um die Hälfte zu reduzieren (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).
3.3
Eine
Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels Obsiegen nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 730.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden RA B auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …