VB.2017.00709
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00709
13. August 2018Deutsch20 min
(URT.2018.20070)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00709
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Jugendhilfe
Wiederaufnahme von VB.2017.00118,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Entscheid vom 6. September 2016 stellte die Sozialbehörde X die Leistung
der B mit Entscheid vom 17. Juli 2015 zugesprochenen
Kleinkinderbetreuungsbeiträge per 1. März 2016 ein (Dispositivziffer 1)
und verpflichtete "die Gesuchsteller", die von "Februar bis Juni
2016" zu Unrecht bezogenen Beiträge in der Höhe von total
Fr. 14'100.- zurückzuerstatten (Dispositivziffer 2).
B. Daraufhin
erhoben B und A, vertreten durch Rechtsanwalt C, Rekurs beim Bezirksrat D und
beantragten die Aufhebung des Entscheids vom 6. September 2016. Mit
Beschluss vom 12. Januar 2017 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab,
wobei er Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids dahingehend
präzisierte, dass allein B verpflichtet sei, die für die Monate März bis
Juni 2016 ausgerichteten Kleinkinderbetreuungsbeiträge in Höhe von insgesamt
Fr. 14'100.- zurückzuzahlen. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf
die Staatskasse genommen. Mit Beschluss vom 23. Januar 2017 bestellte der
Bezirksrat sodann B und A in der Person ihres Rechtsanwalts einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand und entschädigte diesen für seine Bemühungen im
Rekursverfahren.
C. Mit
Eingabe vom 15. Februar 2017 gelangten B und A, wiederum vertreten durch
Rechtsanwalt C, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die
Aufhebung des Beschlusses vom 12. Januar 2017. Es sei festzustellen, dass
die Kleinkinderbetreuungsbeiträge in der Höhe von Fr. 14'100.- nicht zu
Unrecht bezogen worden seien und nicht zurückbezahlt werden müssten. Von
1. März 2016 bis 9. Juni 2016 seien ihnen Kleinkinderbetreuungsbeiträge
auszubezahlen. B und A ersuchten zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung.
D. Mit
Verfügung vom 20. Februar 2017 trat das Verwaltungsgericht wegen
Verspätung auf die Beschwerde nicht ein (VB.2017.00118).
E. Das
Bundesgericht hiess die dagegen von B und A am 21. März 2017 erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom
4. Oktober 2017 (8C_237/2017) teilweise gut, hob die angefochtene
Verfügung des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung
an dasselbe zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat. Das Bundesgericht erwog, B und A hätten im bundesgerichtlichen
Verfahren keineswegs von vornherein untaugliche Beweismittel für die Wahrung
der kantonalen Beschwerdefrist vorgelegt, und es müsse ihnen ermöglicht werden,
durch gerichtliche Abnahme der angebotenen Beweise den strikten Nachweis für
die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe der Beschwerdeschrift an das
Verwaltungsgericht zu erbringen. Zu diesem Zweck sei die Angelegenheit an
dasselbe zurückzuweisen, damit dieses die notwendigen weiteren Abklärungen zur
Rechtzeitigkeit vornehme und die angebotenen Beweise abnehme.
Erwägungen
II.
A. Mit
Präsidialverfügung vom 9. November 2017 nahm das Verwaltungsgericht das
Beschwerdeverfahren VB.2017.00118 unter der Verfahrensnummer VB.2017.00709
wieder auf und ordnete die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung an. Gleichzeitig setzte es Rechtsanwalt C
Frist an, um neben den erwähnten noch weitere Beweismittel zum Beweisthema zu
nennen oder einzureichen, wovon er indes keinen Gebrauch machte.
B. Am
15.
Dezember 2017 wurden E und F vom Verwaltungsgericht als Zeugen
befragt. Am 26. Februar 2018 wurde F ein weiteres Mal als Zeuge
einvernommen. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2018 setzte das
Verwaltungsgericht B und A sowie der Stadt X Frist an, um sich zu den
Protokollen der Zeugeneinvernahmen und zu einem auf Fragen des
Verwaltungsgerichts verfassten Schreiben der Post vom 20. März 2018
schriftlich vernehmen zu lassen. Die Parteien liessen diese Frist jedoch
ungenutzt verstreichen.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 29. Mai 2018 stellte das Verwaltungsgericht fest,
dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei, und setzte der Stadt X
sowie dem Bezirksrat Frist an, um zur Beschwerde vom 15. Februar 2017 Stellung
zu nehmen und die Akten einzureichen.
D. Am
25.
Juni 2018 beantragte der Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellte gleichentags auch die Stadt X, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von B und A. Diese liessen sich dazu nicht mehr
vernehmen. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte Rechtsanwalt
C am 13. Juli 2018 seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt
auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Beschwerdeführenden beantragen mit Beschwerdeantrag 2, es sei
festzustellen, dass die Kleinkinderbetreuungsbeiträge in der Höhe von Fr. 14'100.-
nicht zu Unrecht bezogen worden seien und nicht zurückbezahlt werden müssten (vorn
I.C.). Ein Feststellungsanspruch besteht indes regelmässig dann nicht, wenn die
gesuchstellende Person in der betreffenden Angelegenheit ein im gerichtlichen
Verfahren zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann; insofern ist der
Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 26).
Würden der angefochtene Beschluss vom 12. Januar 2017 und die
Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführenden in Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben, wäre das mit dem Feststellungsbegehren erfolgte Anliegen bereits
erreicht, ohne dass zusätzlich eine förmliche Feststellung erforderlich wäre.
Ein selbständiges Feststellungsinteresse bezüglich der Rückerstattungspflicht
ist damit nicht gegeben. Auf den Beschwerdeantrag 2 ist deshalb nicht
einzutreten.
2.
2.1
Der Zürcher
Kantonsrat beschloss am 30. November 2015 eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
vom 14. März 2011 (KJHG) und hob dabei den Anspruch auf Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen
gemäss dessen § 25 auf. Mit Beschluss vom 9. März 2016 setzte der
Regierungsrat die Änderung des KJHG auf den 1. April 2016 in Kraft (RRB
Nr. 195/2016). Der Anspruch auf Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen
war in den §§ 11 und 40–43 der Verordnung über die Alimentenhilfe und die
Kleinkinderbetreuungsbeiträge vom 21. November 2012 (AKV; seit
1.
April 2016: Verordnung über die Alimentenhilfe [AlimV]) konkretisiert
worden. Gemäss der Übergangsbestimmung der AlimV zur Änderung vom 9. März
2016.
werden Gesuche nach dem bisherigen Recht behandelt, wenn der Anspruch vor
dem 1. April 2016 entstanden war und bis zum 30. April 2016 geltend
gemacht wurde und wurden Kleinkinderbetreuungsbeiträge längstens bis zum 30. September
2016.
ausgerichtet. Da der Anspruch in diesem Fall vor dem 1. April 2016
entstanden und auch geltend gemacht wurde, ist daher vorliegend das Kinder- und Jugendhilfegesetz in der bis 31. März 2016
geltenden Fassung anzuwenden (aKJHG).
2.2
Nach
§ 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 aKJHG hatten Eltern,
die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kleinkinder widmeten, dazu
aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage waren, Anspruch auf
Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern seitens der Wohnsitzgemeinde des
Kindes, sofern der gesuchstellende Elternteil Wohnsitz im Kanton hatte (lit. a)
und die Betreuung durch Dritte gesamthaft drei Tage in der Woche nicht
überstieg (lit. b). Die Erwerbstätigkeit oder eine vom Bund oder Kanton
anerkannte Ausbildung durfte beim alleinerziehenden Elternteil ein Pensum von
60.
% nicht übersteigen und musste bei zusammenlebenden Eltern, Ehepaaren
oder eingetragenen Paaren mindestens ein volles Pensum betragen, ohne
eineinhalb Pensen zu überschreiten (§ 25 Abs. 2 aKJHG). Gestützt auf § 27
Abs. 2 KJHG sind zu Unrecht ausgerichtete Leistungen von der gesuchstellenden
Person zurückzufordern.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 6. September 2016 damit,
dass erst am 22. Juni 2016 bekannt geworden sei, dass sich der
Beschwerdeführer 1 bereits am 27. Januar 2016 bei der
Einwohnerkontrolle in X angemeldet habe. Die Kleinkinderbetreuungsbeiträge seien
bis und mit Juni 2016 ausbezahlt worden, obwohl der Anspruch gar nicht mehr
bestanden habe. Da die Beschwerdeführenden nicht arbeiteten, würden sie das
zulässige Minimum von 100 % unterschreiten. Somit sei die Ausrichtung der Kleinkinderbetreuungsbeiträge
ab 1. März 2016 einzustellen und seien die zu Unrecht bezogenen Beträge
von Februar bis Juni 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 14'100.-
zurückzuerstatten.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um die Eltern von G
und J. Der Beschwerdeführer 1 verfüge über eine
Jahresaufenthaltsbewilligung (für die Schweiz) mit dem Einreisedatum
27.
Januar 2016, an welchem Tag er sich bei Einwohnerkontrolle der Stadt X
angemeldet habe. Laut einer Abmeldebestätigung der Gemeinde H (Deutschland) sei
er am 14. Juni 2016 von dort weggezogen. Strittig sei, ob er in der Zeit
zwischen dem 27. Januar 2016 und dem 14. Juni 2016 mit der
Beschwerdeführerin 2 zusammengelebt habe. Das eingereichte Arbeitszeugnis,
wonach er von 2014 bis 14. Juni 2016 als Küchenmithilfe in H tätig gewesen
sei, sei offensichtlich erst im Hinblick auf die Anfechtung des Entscheids vom 6. September
2016.
ausgestellt worden. Es liefere deshalb keinen überzeugenden Beweis für die
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 in H bis 14. Juni 2016.
Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb er eine Jahresaufenthaltsbewilligung
mit dem Einreisedatum 27. Januar 2016 erlangt habe, wenn er damals noch in
H gewohnt und gearbeitet hätte. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer 1
bis 14. Juni 2016 in H gearbeitet hätte, wäre sein Lebensmittelpunkt in
dieser Zeit doch in X zu verorten gewesen, dürfte er sich doch auch in dieser
Zeit bei seiner Familie in der Schweiz aufgehalten haben. Somit sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ab dem 27. Januar 2016 als
Ehepaar zusammengelebt hätten. Da sie beide von da an bis zum 14. Juni
2016.
nicht gearbeitet hätten, hätten sie die gesetzliche Voraussetzung zum
Bezug von Kleinkinderbetreuungsbeträgen – mindestens ein volles Arbeitspensum –
in dieser Zeit nicht erfüllt und sei die Leistung derselben zu Recht per
1.
März 2016 eingestellt worden. Folglich seien die von März 2016 bis Juni
2016.
ausbezahlten Kleinkinderbetreuungsbeträge zurückzuzahlen. Da aber der
Betrag von Fr. 14'100.- (fünf Monate à Fr. 2'820.-) ausschliesslich
an die Beschwerdeführerin 2 ausbezahlt worden sei, könne nur sie zur
Rückerstattung verpflichtet werden. Hinsichtlich Dispositivziffer 2 des
angefochtenen Entscheids sei ausserdem festzuhalten, dass die geleisteten
Beiträge für die Monate März bis Juni 2016 zurückzuzahlen seien.
3.3
Die
Beschwerdeführenden machen wie schon mit Rekurs geltend, der
Beschwerdeführer 1 habe bis 14. Juni 2016 in H gewohnt, gearbeitet
und seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Am 8. Juni 2016 habe er sich dort
abgemeldet, und erst nach Erhalt des Ausweises "B" am 19. Mai
2016.
habe er sein Auto als zollpflichtiges Umzugsgut in die Schweiz gebracht.
Am 1. Juli 2016 habe er das Schweizer Kontrollschild erhalten. Die Anmeldung
in X sei zu früh erfolgt und habe auf Unkenntnis der tatsächlichen Situation
und seiner Pflichten basiert; er sei offensichtlich falsch orientiert worden.
Mangels tatsächlichen Aufenthalts habe die Anmeldung keine Wirkung entfalten
können. Damit treffe der Einwand der Vorinstanz, sie – die Beschwerdeführenden
– hätten das zulässige Arbeitspensenminimum von 100 % im fraglichen
Zeitraum unterschritten, nicht zu, und von einem "zusammenlebenden
Ehepaar" könne nicht gesprochen werden. Die Kleinkinderbetreuungsbeiträge hätten
demzufolge bis 9. Juni 2016 weiterbezahlt werden müssen.
3.4
In ihrer
Beschwerdeantwort von 25. Juni 2018 bestreitet die Beschwerdegegnerin
nicht, dass der Beschwerdeführer 1 bis 14. Juni 2016 in H gearbeitet
habe. Sie stellt sich jedoch nach wie vor auf den Standpunkt, dass er mit der
Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle per 27. Januar 2016 Wohnsitz in X
begründet habe, zumal davon auszugehen sei, dass er als Vater und Ehemann
seinen Lebensmittelpunkt und die Absicht des dauernden Verbleibs dort habe, wo
sich seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder in einer vollständig
eingerichteten Wohnung aufhalten würden. Es sei fraglich und jedenfalls nicht
belegt, dass der Beschwerdeführer 1 hinsichtlich der Anmeldung falsch
orientiert worden sei. An der Wohnsitzbegründung in X per 27. Januar 2016
ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer noch bis Juni 2016 in H
gearbeitet habe, da der Arbeits- und der Wohnort nicht übereinstimmen müssten.
Ohnehin sei unklar, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in H tätig gewesen sei.
Den eingereichten Unterlagen könne dies nicht entnommen werden. Aufgrund des
ausbezahlten Lohns sei davon auszugehen, dass es sich nicht um ein 100%-Pensum
gehandelt habe, womit der Beschwerdeführer sich noch öfters in X habe aufhalten
können. Im Übrigen greife die Argumentation der Beschwerdeführenden auch
deshalb nicht, weil die Abmeldung in H am 8. Juni 2016, die definitive
Wohnsitznahme in X jedoch erst am 14. Juni 2016 gewesen sein soll.
Schliesslich könne aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 sein Auto
am 19. Mai 2016 in die Schweiz importiert habe, nicht der Schluss gezogen
werden, dass eine Wohnsitzbegründung davor nicht möglich gewesen sei, zumal er
bis dahin eben noch in H gearbeitet habe.
4.
4.1
Das öffentliche Recht bestimmt den
Wohnsitzbegriff in seinem Bereich autonom. Es kann ihn eigenständig definieren oder
auf das Zivilrecht verweisen (BGE 137 II 122 E. 3.5; Daniel Staehelin, Basler Kommentar ZGB I, 5. A., 2014,
Art. 23 N. 3). Nach § 4 KJHG
gilt als Wohnsitzgemeinde diejenige Gemeinde, in welcher die in diesem Gesetz
genannte Person gemäss den Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches vom
10.
Dezember 1907 (ZGB) ihren Wohnsitz hat. Nach Art. 23
Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Damit eine (handlungsfähige)
Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat, müssen somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: der objektive physische Aufenthalt
und die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens, wobei es nicht auf den
inneren Willen, sondern darauf ankommt, auf welche Absicht die erkennbaren
Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 137 II 122 E. 3.6; 133 V 309 E. 3.1; 125 III 100 E. 3). Massgebend
ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Im
Normalfall ist dies der Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt, und wo
sich die persönlichen Effekten befinden, indes nicht der Arbeitsort (Staehelin,
Art. 23 N. 5 f.). Nicht massgebend für die Bestimmung des
zivilrechtlichen Wohnsitzes ist demgegenüber, wo eine Person angemeldet
ist und ihre Schriften hinterlegt hat. Es handelt sich dabei lediglich um ein
Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens (BGE 133 V 309 E. 3.3;
Staehelin, Art. 23 N. 23).
4.2
Die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gingen im Wesentlichen aufgrund seiner
Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle davon aus, dass der
Beschwerdeführer 1 bereits am 27. Januar 2016 Wohnsitz in X begründet
habe. Wie soeben erwähnt, kommt diesem Umstand jedoch für sich allein keine
entscheidende Bedeutung zu. Zu Recht stellte die Vorinstanz aber immerhin auch
fest, dass seitens des Beschwerdeführers 1 nicht nachvollziehbar dargelegt
wurde, weshalb er eine Jahresaufenthaltsbewilligung mit dem Einreisedatum
27.
Januar 2016 erlangte, wenn er damals noch in H gewohnt und gearbeitet
haben will. Sodann wendet die Beschwerdegegnerin zutreffend ein, dass in keiner
Weise belegt ist, dass der Beschwerdeführer 1 hinsichtlich der Anmeldung
falsch orientiert wurde (vorn E. 3.1 f, 3.4). Aus den Akten ist
demgegenüber ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 bis 14. Juni
2016.
im Restaurant I in H gearbeitet hatte, was von der Beschwerdegegnerin denn
auch nicht bestritten wird. Sodann hatte er sich "erst" am
8.
Juni 2016 (Tag des Auszugs: 14. Juni 2016) in H abgemeldet und am
19.
Mai 2016 sein Auto als zollpflichtiges Umzugsgut in die Schweiz
gebracht, wobei er die Schweizer Kontrollschilder am 1. Juli 2016, gültig
ab diesem Datum, erhalten hatte. Diese Umstände sprechen wiederum dafür, dass
der Beschwerdeführer 1 noch über den 27. Januar 2016 hinaus seinen
Lebensmittelpunkt in H hatte. Dessen ungeachtet ist aber – wie dargelegt – für
die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes neben der Absicht dauernden
Verbleibens der objektive physische Aufenthalt des Beschwerdeführers 1
entscheidend. Diesbezüglich lässt sich den Akten und der Darstellung der
Beschwerdeführenden jedoch nichts entnehmen. Vielmehr ist gänzlich unklar, wie
oft und wie lange sich der Beschwerdeführer 1 im massgeblichen Zeitraum in
X aufgehalten hatte; sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz
äussern sich dazu lediglich spekulativ. Insofern ist der Sachverhalt in keiner
Weise abgeklärt.
Dasselbe gilt in Bezug auf den Umfang der Arbeitstätigkeit
des Beschwerdeführers 1 in H, der sich weder aus dem Arbeitszeugnis noch
aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen ergibt. Der für Schweizer Verhältnisse
geringe monatliche Verdienst von € 340.- (April und Mai 2016) bzw.
€ 204.- (Juni 2016) lässt angesichts der Tätigkeit als Küchenmithilfe und
vor dem Hintergrund des wesentlich tieferen Lohnniveaus in Deutschland
jedenfalls keine genügenden Rückschlüsse auf den Beschäftigungsgrad des
Beschwerdeführers 1 zu.
4.3
Die für
die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung massgeblichen
Fragen, ab wann der Beschwerdeführer 1 mit der Beschwerdeführerin 2
zusammenlebte und wie hoch dessen Arbeitspensum während des Zusammenlebens war
(vgl. vorn E. 2.2), können damit entgegen der Beschwerdegegnerin und der
Vorinstanz aufgrund des ungenügend erstellten Sachverhalts nicht beantwortet
werden. Demzufolge sind Dispositivziffern I und II des Beschlusses der
Vorinstanz vom 12. Januar 2017 und Dispositivziffern 1 und 2 des
Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2016 aufzuheben. Es
rechtfertigt sich, die Angelegenheit gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG
zwecks Wahrung des Instanzenzugs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl.
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4, 8). Diese wird Abklärungen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des
Beschwerdeführers 1 von Januar bis Juni 2016 – naheliegenderweise
mittels Befragung der Beteiligten (§ 7 Abs. 1 VRG) – und gestützt
darauf einen neuen Entscheid hinsichtlich der Gewährung bzw. Rückerstattung der
Kleinkinderbetreuungsbeiträge zu treffen haben.
4.4
Der
Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschluss vom 12. Januar
2017.
auch insofern fehlerhaft ist, als die Vorinstanz den die Rückerstattung
betreffenden Zeitraum zwar auf die Monate März bis Juni 2016 beschränkte, die
Forderung der Beschwerdegegnerin jedoch nicht entsprechend reduzierte, sondern
im Umfang von nach wie vor fünf Monaten (Februar bis Juni 2016) à je
Fr. 2'820.- bestätigte.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und ist die Sache im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung
ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden
kann (statt vieler VGr, 25. Juli 2018, VB.2018.00286, E. 5.1, mit
Hinweis auf BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen;
Donatsch, § 64 N. 5). Somit haben die
Beschwerdeführerenden als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dass auf die
Beschwerde teilweise nicht eingetreten werden konnte (vorn E. 1.2),
rechtfertigt es angesichts der untergeordneten Bedeutung des entsprechenden
Antrags und des damit nur geringfügig verursachten Aufwands nicht, auch den
Beschwerdeführenden einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr ist der dem Verwaltungsgericht entstandene Aufwand im
Zusammenhang mit der Abklärung der Rechtzeitigkeit zu berücksichtigen (vorn
II.A–C; § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 [GebV VGr]).
Sodann ist die Beschwerdegegnerin
zur Entrichtung einer Parteientschädigung zu verpflichten, wobei Fr. 1'000.-
als angemessen erscheinen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Eine
Entschädigung für Mehrwertsteuerkosten machte Rechtsanwalt C nicht geltend,
weshalb ihm eine solche nicht zu gewähren ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 75). Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu gewähren ist (unten E. 5.3), ist die Parteientschädigung direkt ihrem
Rechtsvertreter zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45) und an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
anzurechnen. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin steht demgegenüber
keine Parteientschädigung zu (Plüss, § 17 N. 21).
5.2
Nachdem
die Beschwerdeführenden keine Kosten zu tragen haben, ist ihr Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.3
5.3.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Parteien, denen die nötigen Mittel
fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und die
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben
Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung
sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16
Abs. 1 und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die
Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den
persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich
stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche
Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (statt vieler VGr, 9. März
2018, VB.2017.00798, E. 5.3, mit Hinweis auf BGr, 16. April 2013,
8C_140/2013, E. 3.2.2; BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012, E. 8.2;
Plüss, § 16 N. 83).
5.3.2
Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführer kann aufgrund der
Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden.
Angesichts der teilweisen Gutheissung war die Beschwerde sodann nicht
aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich
erscheint im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen
Fragen und der Bedeutsamkeit für die Beschwerdeführenden noch als vertretbar.
Demnach ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen und ihnen in der
Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3.3
Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar
2015.
geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
Rechtsanwalt C macht in der Honorarnote einen Zeitaufwand
von 10,1 Stunden geltend. Nicht zu entschädigen ist er jedoch für die am
18.
Februar 2018 investierte Stunde zur Erstellung der
Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht, bildet dies doch nicht Bestandteil
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und sprach ihm hierfür bereits das
Bundesgericht eine Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zu. Im Übrigen
erweist sich der ausgewiesene Aufwand als gerechtfertigt. Die geltend gemachten
Barauslagen (Fr. 83.30) sind nicht zu beanstanden. In Anrechnung der von
der Beschwerdegegnerin zu leistenden Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(vorn E. 5.1) ist Rechtsanwalt C demzufolge mit Fr. 1'085.30 aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
5.3.4
Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
6.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409
E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositiv
Dispositivziffern I und II des Beschlusses der Vorinstanz vom
12. Januar 2017 und Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids der
Beschwerdegegnerin vom 6. September 2016 werden aufgehoben, und die Sache
wird im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführenden für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.
6. Der
Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihnen in
der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Dieser wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
mit Fr. 1'085.30 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
9. Mitteilung an …