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Entscheid

VB.2017.00709

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00709

13. August 2018Deutsch20 min

(URT.2018.20070)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Entscheid vom 6. September 2016 stellte die Sozialbehörde X die Leistung

der B mit Entscheid vom 17. Juli 2015 zugesprochenen

Kleinkinderbetreuungsbeiträge per 1. März 2016 ein (Dispositivziffer 1)

und verpflichtete "die Gesuchsteller", die von "Februar bis Juni

2016" zu Unrecht bezogenen Beiträge in der Höhe von total

Fr. 14'100.- zurückzuerstatten (Dispositivziffer 2).

B. Daraufhin

erhoben B und A, vertreten durch Rechtsanwalt C, Rekurs beim Bezirksrat D und

beantragten die Aufhebung des Entscheids vom 6. September 2016. Mit

Beschluss vom 12. Januar 2017 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab,

wobei er Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids dahingehend

präzisierte, dass allein B verpflichtet sei, die für die Monate März bis

Juni 2016 ausgerichteten Kleinkinderbetreuungsbeiträge in Höhe von insgesamt

Fr. 14'100.- zurückzuzahlen. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf

die Staatskasse genommen. Mit Beschluss vom 23. Januar 2017 bestellte der

Bezirksrat sodann B und A in der Person ihres Rechtsanwalts einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand und entschädigte diesen für seine Bemühungen im

Rekursverfahren.

C. Mit

Eingabe vom 15. Februar 2017 gelangten B und A, wiederum vertreten durch

Rechtsanwalt C, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die

Aufhebung des Beschlusses vom 12. Januar 2017. Es sei festzustellen, dass

die Kleinkinderbetreuungsbeiträge in der Höhe von Fr. 14'100.- nicht zu

Unrecht bezogen worden seien und nicht zurückbezahlt werden müssten. Von

1. März 2016 bis 9. Juni 2016 seien ihnen Kleinkinderbetreuungsbeiträge

auszubezahlen. B und A ersuchten zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung.

D. Mit

Verfügung vom 20. Februar 2017 trat das Verwaltungsgericht wegen

Verspätung auf die Beschwerde nicht ein (VB.2017.00118).

E. Das

Bundesgericht hiess die dagegen von B und A am 21. März 2017 erhobene

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom

4. Oktober 2017 (8C_237/2017) teilweise gut, hob die angefochtene

Verfügung des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung

an dasselbe zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf

eintrat. Das Bundesgericht erwog, B und A hätten im bundesgerichtlichen

Verfahren keineswegs von vornherein untaugliche Beweismittel für die Wahrung

der kantonalen Beschwerdefrist vorgelegt, und es müsse ihnen ermöglicht werden,

durch gerichtliche Abnahme der angebotenen Beweise den strikten Nachweis für

die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe der Beschwerdeschrift an das

Verwaltungsgericht zu erbringen. Zu diesem Zweck sei die Angelegenheit an

dasselbe zurückzuweisen, damit dieses die notwendigen weiteren Abklärungen zur

Rechtzeitigkeit vornehme und die angebotenen Beweise abnehme.

Erwägungen

II.

A. Mit

Präsidialverfügung vom 9. November 2017 nahm das Verwaltungsgericht das

Beschwerdeverfahren VB.2017.00118 unter der Verfahrensnummer VB.2017.00709

wieder auf und ordnete die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der

Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung an. Gleichzeitig setzte es Rechtsanwalt C

Frist an, um neben den erwähnten noch weitere Beweismittel zum Beweisthema zu

nennen oder einzureichen, wovon er indes keinen Gebrauch machte.

B. Am

15.

Dezember 2017 wurden E und F vom Verwaltungsgericht als Zeugen

befragt. Am 26. Februar 2018 wurde F ein weiteres Mal als Zeuge

einvernommen. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2018 setzte das

Verwaltungsgericht B und A sowie der Stadt X Frist an, um sich zu den

Protokollen der Zeugeneinvernahmen und zu einem auf Fragen des

Verwaltungsgerichts verfassten Schreiben der Post vom 20. März 2018

schriftlich vernehmen zu lassen. Die Parteien liessen diese Frist jedoch

ungenutzt verstreichen.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 29. Mai 2018 stellte das Verwaltungsgericht fest,

dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei, und setzte der Stadt X

sowie dem Bezirksrat Frist an, um zur Beschwerde vom 15. Februar 2017 Stellung

zu nehmen und die Akten einzureichen.

D. Am

25.

Juni 2018 beantragte der Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde.

Denselben Antrag stellte gleichentags auch die Stadt X, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von B und A. Diese liessen sich dazu nicht mehr

vernehmen. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte Rechtsanwalt

C am 13. Juli 2018 seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt

auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen mit Beschwerdeantrag 2, es sei

festzustellen, dass die Kleinkinderbetreuungsbeiträge in der Höhe von Fr. 14'100.-

nicht zu Unrecht bezogen worden seien und nicht zurückbezahlt werden müssten (vorn

I.C.). Ein Feststellungsanspruch besteht indes regelmässig dann nicht, wenn die

gesuchstellende Person in der betreffenden Angelegenheit ein im gerichtlichen

Verfahren zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann; insofern ist der

Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 26).

Würden der angefochtene Beschluss vom 12. Januar 2017 und die

Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführenden in Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben, wäre das mit dem Feststellungsbegehren erfolgte Anliegen bereits

erreicht, ohne dass zusätzlich eine förmliche Feststellung erforderlich wäre.

Ein selbständiges Feststellungsinteresse bezüglich der Rückerstattungspflicht

ist damit nicht gegeben. Auf den Beschwerdeantrag 2 ist deshalb nicht

einzutreten.

2.

2.1

Der Zürcher

Kantonsrat beschloss am 30. November 2015 eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

vom 14. März 2011 (KJHG) und hob dabei den Anspruch auf Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen

gemäss dessen § 25 auf. Mit Beschluss vom 9. März 2016 setzte der

Regierungsrat die Änderung des KJHG auf den 1. April 2016 in Kraft (RRB

Nr. 195/2016). Der Anspruch auf Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen

war in den §§ 11 und 40–43 der Verordnung über die Alimentenhilfe und die

Kleinkinderbetreuungsbeiträge vom 21. November 2012 (AKV; seit

1.

April 2016: Verordnung über die Alimentenhilfe [AlimV]) konkretisiert

worden. Gemäss der Übergangsbestimmung der AlimV zur Änderung vom 9. März

2016.

werden Gesuche nach dem bisherigen Recht behandelt, wenn der Anspruch vor

dem 1. April 2016 entstanden war und bis zum 30. April 2016 geltend

gemacht wurde und wurden Kleinkinderbetreuungsbeiträge längstens bis zum 30. September

2016.

ausgerichtet. Da der Anspruch in diesem Fall vor dem 1. April 2016

entstanden und auch geltend gemacht wurde, ist daher vorliegend das Kinder- und Jugendhilfegesetz in der bis 31. März 2016

geltenden Fassung anzuwenden (aKJHG).

2.2

Nach

§ 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 aKJHG hatten Eltern,

die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kleinkinder widmeten, dazu

aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage waren, Anspruch auf

Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern seitens der Wohnsitzgemeinde des

Kindes, sofern der gesuchstellende Elternteil Wohnsitz im Kanton hatte (lit. a)

und die Betreuung durch Dritte gesamthaft drei Tage in der Woche nicht

überstieg (lit. b). Die Erwerbstätigkeit oder eine vom Bund oder Kanton

anerkannte Ausbildung durfte beim alleinerziehenden Elternteil ein Pensum von

60.

% nicht übersteigen und musste bei zusammenlebenden Eltern, Ehepaaren

oder eingetragenen Paaren mindestens ein volles Pensum betragen, ohne

eineinhalb Pensen zu überschreiten (§ 25 Abs. 2 aKJHG). Gestützt auf § 27

Abs. 2 KJHG sind zu Unrecht ausgerichtete Leistungen von der gesuchstellenden

Person zurückzufordern.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 6. September 2016 damit,

dass erst am 22. Juni 2016 bekannt geworden sei, dass sich der

Beschwerdeführer 1 bereits am 27. Januar 2016 bei der

Einwohnerkontrolle in X angemeldet habe. Die Kleinkinderbetreuungsbeiträge seien

bis und mit Juni 2016 ausbezahlt worden, obwohl der Anspruch gar nicht mehr

bestanden habe. Da die Beschwerdeführenden nicht arbeiteten, würden sie das

zulässige Minimum von 100 % unterschreiten. Somit sei die Ausrichtung der Kleinkinderbetreuungsbeiträge

ab 1. März 2016 einzustellen und seien die zu Unrecht bezogenen Beträge

von Februar bis Juni 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 14'100.-

zurückzuerstatten.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um die Eltern von G

und J. Der Beschwerdeführer 1 verfüge über eine

Jahresaufenthaltsbewilligung (für die Schweiz) mit dem Einreisedatum

27.

Januar 2016, an welchem Tag er sich bei Einwohnerkontrolle der Stadt X

angemeldet habe. Laut einer Abmeldebestätigung der Gemeinde H (Deutschland) sei

er am 14. Juni 2016 von dort weggezogen. Strittig sei, ob er in der Zeit

zwischen dem 27. Januar 2016 und dem 14. Juni 2016 mit der

Beschwerdeführerin 2 zusammengelebt habe. Das eingereichte Arbeitszeugnis,

wonach er von 2014 bis 14. Juni 2016 als Küchenmithilfe in H tätig gewesen

sei, sei offensichtlich erst im Hinblick auf die Anfechtung des Entscheids vom 6. September

2016.

ausgestellt worden. Es liefere deshalb keinen überzeugenden Beweis für die

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 in H bis 14. Juni 2016.

Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb er eine Jahresaufenthaltsbewilligung

mit dem Einreisedatum 27. Januar 2016 erlangt habe, wenn er damals noch in

H gewohnt und gearbeitet hätte. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer 1

bis 14. Juni 2016 in H gearbeitet hätte, wäre sein Lebensmittelpunkt in

dieser Zeit doch in X zu verorten gewesen, dürfte er sich doch auch in dieser

Zeit bei seiner Familie in der Schweiz aufgehalten haben. Somit sei

festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ab dem 27. Januar 2016 als

Ehepaar zusammengelebt hätten. Da sie beide von da an bis zum 14. Juni

2016.

nicht gearbeitet hätten, hätten sie die gesetzliche Voraussetzung zum

Bezug von Kleinkinderbetreuungsbeträgen – mindestens ein volles Arbeitspensum –

in dieser Zeit nicht erfüllt und sei die Leistung derselben zu Recht per

1.

März 2016 eingestellt worden. Folglich seien die von März 2016 bis Juni

2016.

ausbezahlten Kleinkinderbetreuungsbeträge zurückzuzahlen. Da aber der

Betrag von Fr. 14'100.- (fünf Monate à Fr. 2'820.-) ausschliesslich

an die Beschwerdeführerin 2 ausbezahlt worden sei, könne nur sie zur

Rückerstattung verpflichtet werden. Hinsichtlich Dispositivziffer 2 des

angefochtenen Entscheids sei ausserdem festzuhalten, dass die geleisteten

Beiträge für die Monate März bis Juni 2016 zurückzuzahlen seien.

3.3

Die

Beschwerdeführenden machen wie schon mit Rekurs geltend, der

Beschwerdeführer 1 habe bis 14. Juni 2016 in H gewohnt, gearbeitet

und seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Am 8. Juni 2016 habe er sich dort

abgemeldet, und erst nach Erhalt des Ausweises "B" am 19. Mai

2016.

habe er sein Auto als zollpflichtiges Umzugsgut in die Schweiz gebracht.

Am 1. Juli 2016 habe er das Schweizer Kontrollschild erhalten. Die Anmeldung

in X sei zu früh erfolgt und habe auf Unkenntnis der tatsächlichen Situation

und seiner Pflichten basiert; er sei offensichtlich falsch orientiert worden.

Mangels tatsächlichen Aufenthalts habe die Anmeldung keine Wirkung entfalten

können. Damit treffe der Einwand der Vorinstanz, sie – die Beschwerdeführenden

– hätten das zulässige Arbeitspensenminimum von 100 % im fraglichen

Zeitraum unterschritten, nicht zu, und von einem "zusammenlebenden

Ehepaar" könne nicht gesprochen werden. Die Kleinkinderbetreuungsbeiträge hätten

demzufolge bis 9. Juni 2016 weiterbezahlt werden müssen.

3.4

In ihrer

Beschwerdeantwort von 25. Juni 2018 bestreitet die Beschwerdegegnerin

nicht, dass der Beschwerdeführer 1 bis 14. Juni 2016 in H gearbeitet

habe. Sie stellt sich jedoch nach wie vor auf den Standpunkt, dass er mit der

Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle per 27. Januar 2016 Wohnsitz in X

begründet habe, zumal davon auszugehen sei, dass er als Vater und Ehemann

seinen Lebensmittelpunkt und die Absicht des dauernden Verbleibs dort habe, wo

sich seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder in einer vollständig

eingerichteten Wohnung aufhalten würden. Es sei fraglich und jedenfalls nicht

belegt, dass der Beschwerdeführer 1 hinsichtlich der Anmeldung falsch

orientiert worden sei. An der Wohnsitzbegründung in X per 27. Januar 2016

ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer noch bis Juni 2016 in H

gearbeitet habe, da der Arbeits- und der Wohnort nicht übereinstimmen müssten.

Ohnehin sei unklar, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in H tätig gewesen sei.

Den eingereichten Unterlagen könne dies nicht entnommen werden. Aufgrund des

ausbezahlten Lohns sei davon auszugehen, dass es sich nicht um ein 100%-Pensum

gehandelt habe, womit der Beschwerdeführer sich noch öfters in X habe aufhalten

können. Im Übrigen greife die Argumentation der Beschwerdeführenden auch

deshalb nicht, weil die Abmeldung in H am 8. Juni 2016, die definitive

Wohnsitznahme in X jedoch erst am 14. Juni 2016 gewesen sein soll.

Schliesslich könne aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 sein Auto

am 19. Mai 2016 in die Schweiz importiert habe, nicht der Schluss gezogen

werden, dass eine Wohnsitzbegründung davor nicht möglich gewesen sei, zumal er

bis dahin eben noch in H gearbeitet habe.

4.

4.1

Das öffentliche Recht bestimmt den

Wohnsitzbegriff in seinem Bereich autonom. Es kann ihn eigenständig definieren oder

auf das Zivilrecht verweisen (BGE 137 II 122 E. 3.5; Daniel Staehelin, Basler Kommentar ZGB I, 5. A., 2014,

Art. 23 N. 3). Nach § 4 KJHG

gilt als Wohnsitzgemeinde diejenige Gemeinde, in welcher die in diesem Gesetz

genannte Person gemäss den Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches vom

10.

Dezember 1907 (ZGB) ihren Wohnsitz hat. Nach Art. 23

Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich

mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Damit eine (handlungsfähige)

Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat, müssen somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: der objektive physische Aufenthalt

und die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens, wobei es nicht auf den

inneren Willen, sondern darauf ankommt, auf welche Absicht die erkennbaren

Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 137 II 122 E. 3.6; 133 V 309 E. 3.1; 125 III 100 E. 3). Massgebend

ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Im

Normalfall ist dies der Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt, und wo

sich die persönlichen Effekten befinden, indes nicht der Arbeitsort (Staehelin,

Art. 23 N. 5 f.). Nicht massgebend für die Bestimmung des

zivilrechtlichen Wohnsitzes ist demgegenüber, wo eine Person angemeldet

ist und ihre Schriften hinterlegt hat. Es handelt sich dabei lediglich um ein

Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens (BGE 133 V 309 E. 3.3;

Staehelin, Art. 23 N. 23).

4.2

Die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gingen im Wesentlichen aufgrund seiner

Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle davon aus, dass der

Beschwerdeführer 1 bereits am 27. Januar 2016 Wohnsitz in X begründet

habe. Wie soeben erwähnt, kommt diesem Umstand jedoch für sich allein keine

entscheidende Bedeutung zu. Zu Recht stellte die Vorinstanz aber immerhin auch

fest, dass seitens des Beschwerdeführers 1 nicht nachvollziehbar dargelegt

wurde, weshalb er eine Jahresaufenthaltsbewilligung mit dem Einreisedatum

27.

Januar 2016 erlangte, wenn er damals noch in H gewohnt und gearbeitet

haben will. Sodann wendet die Beschwerdegegnerin zutreffend ein, dass in keiner

Weise belegt ist, dass der Beschwerdeführer 1 hinsichtlich der Anmeldung

falsch orientiert wurde (vorn E. 3.1 f, 3.4). Aus den Akten ist

demgegenüber ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 bis 14. Juni

2016.

im Restaurant I in H gearbeitet hatte, was von der Beschwerdegegnerin denn

auch nicht bestritten wird. Sodann hatte er sich "erst" am

8.

Juni 2016 (Tag des Auszugs: 14. Juni 2016) in H abgemeldet und am

19.

Mai 2016 sein Auto als zollpflichtiges Umzugsgut in die Schweiz

gebracht, wobei er die Schweizer Kontrollschilder am 1. Juli 2016, gültig

ab diesem Datum, erhalten hatte. Diese Umstände sprechen wiederum dafür, dass

der Beschwerdeführer 1 noch über den 27. Januar 2016 hinaus seinen

Lebensmittelpunkt in H hatte. Dessen ungeachtet ist aber – wie dargelegt – für

die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes neben der Absicht dauernden

Verbleibens der objektive physische Aufenthalt des Beschwerdeführers 1

entscheidend. Diesbezüglich lässt sich den Akten und der Darstellung der

Beschwerdeführenden jedoch nichts entnehmen. Vielmehr ist gänzlich unklar, wie

oft und wie lange sich der Beschwerdeführer 1 im massgeblichen Zeitraum in

X aufgehalten hatte; sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz

äussern sich dazu lediglich spekulativ. Insofern ist der Sachverhalt in keiner

Weise abgeklärt.

Dasselbe gilt in Bezug auf den Umfang der Arbeitstätigkeit

des Beschwerdeführers 1 in H, der sich weder aus dem Arbeitszeugnis noch

aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen ergibt. Der für Schweizer Verhältnisse

geringe monatliche Verdienst von € 340.- (April und Mai 2016) bzw.

€ 204.- (Juni 2016) lässt angesichts der Tätigkeit als Küchenmithilfe und

vor dem Hintergrund des wesentlich tieferen Lohnniveaus in Deutschland

jedenfalls keine genügenden Rückschlüsse auf den Beschäftigungsgrad des

Beschwerdeführers 1 zu.

4.3

Die für

die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung massgeblichen

Fragen, ab wann der Beschwerdeführer 1 mit der Beschwerdeführerin 2

zusammenlebte und wie hoch dessen Arbeitspensum während des Zusammenlebens war

(vgl. vorn E. 2.2), können damit entgegen der Beschwerdegegnerin und der

Vorinstanz aufgrund des ungenügend erstellten Sachverhalts nicht beantwortet

werden. Demzufolge sind Dispositivziffern I und II des Beschlusses der

Vorinstanz vom 12. Januar 2017 und Dispositivziffern 1 und 2 des

Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2016 aufzuheben. Es

rechtfertigt sich, die Angelegenheit gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG

zwecks Wahrung des Instanzenzugs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl.

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4, 8). Diese wird Abklärungen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des

Beschwerdeführers 1 von Januar bis Juni 2016 – naheliegenderweise

mittels Befragung der Beteiligten (§ 7 Abs. 1 VRG) – und gestützt

darauf einen neuen Entscheid hinsichtlich der Gewährung bzw. Rückerstattung der

Kleinkinderbetreuungsbeiträge zu treffen haben.

4.4

Der

Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschluss vom 12. Januar

2017.

auch insofern fehlerhaft ist, als die Vorinstanz den die Rückerstattung

betreffenden Zeitraum zwar auf die Monate März bis Juni 2016 beschränkte, die

Forderung der Beschwerdegegnerin jedoch nicht entsprechend reduzierte, sondern

im Umfang von nach wie vor fünf Monaten (Februar bis Juni 2016) à je

Fr. 2'820.- bestätigte.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten

ist, und ist die Sache im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der

Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung

ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden

kann (statt vieler VGr, 25. Juli 2018, VB.2018.00286, E. 5.1, mit

Hinweis auf BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen;

Donatsch, § 64 N. 5). Somit haben die

Beschwerdeführerenden als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dass auf die

Beschwerde teilweise nicht eingetreten werden konnte (vorn E. 1.2),

rechtfertigt es angesichts der untergeordneten Bedeutung des entsprechenden

Antrags und des damit nur geringfügig verursachten Aufwands nicht, auch den

Beschwerdeführenden einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Bei der Bemessung der

Gerichtsgebühr ist der dem Verwaltungsgericht entstandene Aufwand im

Zusammenhang mit der Abklärung der Rechtzeitigkeit zu berücksichtigen (vorn

II.A–C; § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 [GebV VGr]).

Sodann ist die Beschwerdegegnerin

zur Entrichtung einer Parteientschädigung zu verpflichten, wobei Fr. 1'000.-

als angemessen erscheinen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Eine

Entschädigung für Mehrwertsteuerkosten machte Rechtsanwalt C nicht geltend,

weshalb ihm eine solche nicht zu gewähren ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 75). Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zu gewähren ist (unten E. 5.3), ist die Parteientschädigung direkt ihrem

Rechtsvertreter zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45) und an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

anzurechnen. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin steht demgegenüber

keine Parteientschädigung zu (Plüss, § 17 N. 21).

5.2

Nachdem

die Beschwerdeführenden keine Kosten zu tragen haben, ist ihr Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.3

5.3.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Parteien, denen die nötigen Mittel

fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und die

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben

Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung

sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16

Abs. 1 und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die

Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den

persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich

stellenden tatsächlichen und recht­lichen Schwierigkeiten wird eine solche

Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (statt vieler VGr, 9. März

2018, VB.2017.00798, E. 5.3, mit Hinweis auf BGr, 16. April 2013,

8C_140/2013, E. 3.2.2; BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012, E. 8.2;

Plüss, § 16 N. 83).

5.3.2

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführer kann aufgrund der

Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden.

Angesichts der teilweisen Gutheissung war die Beschwerde sodann nicht

aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich

erscheint im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen

Fragen und der Bedeutsamkeit für die Beschwerdeführenden noch als vertretbar.

Demnach ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen und ihnen in der

Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3.3

Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts

über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar

2015.

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Rechtsanwalt C macht in der Honorarnote einen Zeitaufwand

von 10,1 Stunden geltend. Nicht zu entschädigen ist er jedoch für die am

18.

Februar 2018 investierte Stunde zur Erstellung der

Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht, bildet dies doch nicht Bestandteil

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und sprach ihm hierfür bereits das

Bundesgericht eine Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zu. Im Übrigen

erweist sich der ausgewiesene Aufwand als gerechtfertigt. Die geltend gemachten

Barauslagen (Fr. 83.30) sind nicht zu beanstanden. In Anrechnung der von

der Beschwerdegegnerin zu leistenden Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(vorn E. 5.1) ist Rechtsanwalt C demzufolge mit Fr. 1'085.30 aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

5.3.4

Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

6.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409

E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositiv

Dispositivziffern I und II des Beschlusses der Vorinstanz vom

12. Januar 2017 und Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids der

Beschwerdegegnerin vom 6. September 2016 werden aufgehoben, und die Sache

wird im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführenden für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.

6. Der

Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihnen in

der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Dieser wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren

mit Fr. 1'085.30 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

9. Mitteilung an …