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Entscheid

VB.2017.00711

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00711

25. Juli 2018Deutsch14 min

(URT.2018.20056)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1959) war ab dem 1. Dezember 2001 bei der

Fachhochschule C in einer Kaderposition angestellt.

Mit Verfügung vom 22. März 2016 löste der Direktor

der Fachhochschule C das Anstellungsverhältnis mit A per 30. September

2016 auf, wies diesen an, während der Kündigungsfrist das vorhandene Ferien-

und Überzeitguthaben abzubauen, ordnete an, dass A den Antritt einer neuen

Stelle zu melden hätte und diesfalls das Anstellungsverhältnis mit Antritt der

neuen Stelle ende, und lehnte die Ausrichtung einer Abfindung sowie eines

Dienstaltersgeschenks ab.

Am 29. April 2016 beschloss die Leitung der Fachhochschule

C zudem, eine zuvor vom Direktor superprovisorisch angeordnete Einstellung im

Amt zu bestätigen, die Lohnfortzahlung ab April 2016 einzustellen und keinen

Antrag auf Bewilligung einer ausserordentlichen Lohnfortzahlung zu stellen.

Mit Beschluss vom 8. Juni 2016 bestätigte die Leitung

der Fachhochschule C die Verfügung des Direktors vom 22. März 2016 im

Wesentlichen.

Erwägungen

II.

A liess am 13. Juni 2016 gegen den Beschluss vom

29.

April 2016 rekurrieren und in der Hauptsache beantragen, es seien die

Einstellung der Lohnfortzahlung und der Verzicht auf eine ausserordentliche

Lohnfortzahlung aufzuheben und sei ihm der Lohn (inklusive Pauschalspesen im

Betrag von Fr. 150.-) bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses

weiterzuzahlen (Geschäft 63/12). Am 13. Juli 2016 liess A auch gegen den

Beschluss vom 8. Juni 2016 rekurrieren und in der Hauptsache im

Wesentlichen beantragen, es sei die Kündigung des Anstellungsverhältnisses

aufzuheben, ihm ein Dienstaltersgeschenk auszurichten und er nicht zum Abbau

des Ferien- und Überzeitguthabens zu verpflichten, eventualiter ihm eine

Entschädigung in der Höhe von 6 Monatslöhnen und eine Abfindung in der Höhe von

15.

Monatslöhnen auszurichten (Geschäft 72/16).

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beschloss am

14.

September 2017 Folgendes:

"I. Die

Rekursverfahren Nr. 63/16 und 72/16 werden vereinigt.

II. In teilweiser

Gutheissung der beiden Rekurse und unter entsprechender Änderung der

angefochtenen Beschlüsse der Rekursgegnerin wird festgestellt, dass die von der

Rekursgegnerin ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses materiell

und formell mangelhaft war, und wird die Rekursgegnerin verpflichtet, dem

Rekurrenten innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids im

Sinn der Erwägungen

a) eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen (inkl. Verzugszins)

b) eine Abfindung von zehn Monatslöhnen (inkl. Verzugszins) und

c) ein Dienstaltersgeschenk in der Form der Auszahlung des Lohns für

15.

Arbeitstage (inkl. Verzugszins)

zu entrichten.

Die Anordnung der

Rekursgegnerin, wonach das Anstellungsverhältnis mit dem Rekurrenten per

Antritt einer neuen Stelle aufgelöst werden soll, wird aufgehoben.

In teilweiser

Gutheissung des Rekurses Nr. 63/16 sowie teilweiser Änderung des Beschlusses

der Rekursgegnerin vom 29. April 2016 wird festgestellt, dass der

Rekurrent gegenüber der Rekursgegnerin Anspruch auf Lohnfortzahlung (mit den

Lohnnebenleistungen bzw. den bis dahin bezahlten Zulagen, aber ohne monatliche

Pauschalspesen von Fr. 150.-) für die Zeit vom 1. April 2016 bis

30.

September 2016 (inkl. Verzugszins) hat, soweit dieser Lohn nicht

bereits […] bezahlt wurde und soweit der Rekurrent in dieser Zeitspanne nicht

anderweitiges Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit

erzielt hat. Über die Höhe dieses Lohnfortzahlungsanspruchs wird zu einem

späteren Zeitpunkt befunden.

Im Übrigen wird

der Rekurs Nr. 72/16 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rekurs Nr.

63/16 wird im Übrigen abgewiesen.

III. Der Rekurrent wird im

Sinn der Erwägungen aufgefordert, der Rekurskommission bis zum

15.

Dezember 2017

a) einen die Positionen «Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit» und «Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit»

umfassenden Auszug seiner bei der Steuerverwaltung eingereichten

Steuererklärung 2016 vorzulegen, oder

b) falls er bis zum 15. Dezember 2017 die Steuererklärung 2016

noch nicht bei der Steuerverwaltung eingereicht haben sollte – den Nachweis zu

erbringen, dass ihm die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2016 bis zu

einem späteren Zeitpunkt erstreckt worden ist.

IV. Kommt der Rekurrent der

Aufforderung gemäss Ziff. III hiervor nicht fristgerecht nach oder weist der

bei der Rekurskommission eingereichte Auszug der Steuererklärung 2016 die

erwähnten Positionen nicht vollständig aus, geht die Rekurskommission davon

aus, dass der Rekurrent vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 im Rahmen

einer anderweitigen Erwerbstätigkeit ein dem Lohn im Rahmen seiner bisherigen

Anstellung entsprechendes, in vollem Umfang anzurechnendes monatliches

Erwerbseinkommen erzielt hat.

V. Die Kosten des Verfahrens

werden auf die Staatskasse genommen.

VI. Über die

Parteientschädigung für das gesamte Verfahren wird im Rahmen des materiellen

Entscheids über die Höhe der Lohnfortzahlung befunden.

[…]"

III.

A liess am 20. Oktober 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Fachhochschule

C zu verpflichten, ihm 13 statt 10 Monatslöhne Abfindung zu bezahlen, und

den auf Entschädigung, Abfindung, Dienstaltersgeschenk und Lohnfortzahlung

geschuldeten Verzugszins ab dem 14. Juni bzw. 14. Juli 2016 zu leisten,

der Anspruch auf Lohnfortzahlung auf Fr. 80'901.05 zuzüglich

Familienzulagen festzusetzen, Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids

aufzuheben und ihm für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen. Die Rekurskommission verzichtete am 13./14. November 2017

unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Rekursentscheid auf eine Vernehmlassung.

Die Fachhochschule C schloss am 30. November 2017 auf Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

Am 21. Dezember 2017 ersuchte A um

"Wiedererwägung", eventualiter um Wiederherstellung einer am

15.

Dezember 2017 abgelaufenen Frist für eine freigestellte Äusserung zur

Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 28. Dezember 2017 wurde

dieses Gesuch abgewiesen. Die Fachhochschule C machte am 17., A am

26.

Januar 2018 unaufgefordert eine weitere Eingabe.

Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2018 wurde die

Rekurskommission verpflichtet, die Bedeutung der Wendung "(inkl.

Verzugszins)" in Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids zu erklären. Die

Rekurskommission reichte ihre Erklärung am 19./20. März 2018 ein. Nachdem

die Fachhochschule C am 29. März 2018 eine Stellungnahme hierzu

eingereicht hatte, äusserten sich A mit Eingaben vom 18. April und 17. Mai

sowie die Fachhochschule C mit Eingabe vom 3. Mai 2018 erneut.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen etwa über personalrechtliche

Ansprüche gegenüber einer Fachhochschule nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und

Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (LS 414.10)

sowie § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und

§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt unter anderem drei zusätzliche Monatslöhne Abfindung

sowie die unbedingte Auszahlung von Fr. 80'901.05. Weil allein schon der

Streitwert dieser Anträge Fr. 127'985.05 beträgt, fällt die Angelegenheit

in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

1.3

Soweit die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer sechs Monatslöhne Entschädigung, zehn

Monatslöhne Abfindung und ein Dienstaltersgeschenk in Form der Auszahlung des

Lohns für 15 Arbeitstage zugesprochen hat, handelt es sich um einen

anfechtbaren (Teil-)Endentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG.

Soweit es hingegen um den Lohnfortzahlungsanspruch des

Beschwerdeführers geht, liegt nur ein Zwischenentscheid vor, da die Vorinstanz

festhielt, über dessen Höhe zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden

(Dispositiv-Ziff. II Abs. 3 am Ende), den Beschwerdeführer aufforderte, zu

diesem Zweck verschiedene Unterlagen einzureichen (Dispositiv-Ziff. III)

und ihm für den Säumnisfall androhte, davon auszugehen, er habe im fraglichen

Zeitraum Lohn in der bisherigen Höhe erzielt (Dispositiv-Ziff. IV). Dagegen

stünde die Beschwerde ans Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,

wenn die vorinstanzliche Anordnung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte (lit. b). Der

Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern

ihm durch die vorinstanzliche Aufforderung, verschiedene Dokumente

einzureichen, ein mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr

korrigierbarer Nachteil drohen sollte bzw. dies zu einem weitläufigen

Beweisverfahren führte, welches durch eine Gutheissung der Beschwerde

verhindert würde. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Umfang

nicht anfechtbar und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich

gegen Dispositiv-Ziff. II Abs. 3 sowie Dispositiv-Ziff. III und IV

richtet. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Angelegenheit nach der Zahlung

der Beschwerdegegnerin nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.

Ebenfalls kein Endentscheid liegt bezüglich einer

allfälligen Parteientschädigung im vor­instanzlichen Verfahren vor; die

Vorinstanz hat festgehalten, darüber erst zu befinden, wenn auch über die

restlichen geltend gemachten Ansprüche ein Endentscheid gefällt werde. Auch

diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen von

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und

Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollten. Soweit der Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren fordert, ist deshalb auf die

Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

1.4

Der

Beschwerdeführer beantragt für verschiedene Forderungen, es sei ein bestimmtes

Datum für den Beginn der Verzugszinspflicht festzusetzen. Im Rekurs vom

13.

Juli 2016 hatte er keinen Verzugszins verlangt. Die Vorinstanz sprach

ihm die Entschädigung, die Abfindung und das Dienstaltersgeschenk jeweils

"inkl. Verzugszins" zu, was gemäss ihrem Schreiben vom

19.

/20. März 2018 so zu verstehen sei, dass auf den entsprechenden Beträgen

Verzugszins geschuldet sei. Damit ist die Vorinstanz – was sie nach § 27

VRG darf – insofern über den Rekursantrag des Beschwerdeführers hinausgegangen,

als sie zusätzlich die Verzugszinspflicht im Grundsatz festlegte. Hingegen

ordnete die Vorinstanz nicht an, ab wann die Verzugszinspflicht gelte, weshalb

diese Frage nicht Streitgegenstand des Rekursverfahrens war. Weil Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was bereits Gegenstand des

Rekursverfahrens war (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[VRG-Kommentar], § 52 N. 11 in Verbindung mit Martin Bertschi,

VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45), ist auch insofern

auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sollten die Parteien bezüglich des

Zinsenlaufs uneinig sein, wird die Beschwerdegegnerin darüber eine Verfügung zu

erlassen haben, die sich anschliessend im Rechtsmittelverfahren überprüfen

liesse.

Weil die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist im

Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer machte am 26. Januar 2018 unter

der Bezeichnung "Beschwerdereplik" eine Eingabe, die als Entgegnung zur

Beschwerdeantwort vom 30. November 2017 zu verstehen ist. Nachdem die (erstreckbare)

Frist hierfür indes bereits am 15. Dezember 2017 abgelaufen war und der

Abteilungspräsident ein Fristwiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom

28.

Dezember 2018 zu Recht abgewiesen hatte, ist die Eingabe aus dem Recht

zu weisen. Sollte der Beschwerdeführer implizit erneut um

Fristwiederherstellung ersuchen, wäre dieses Gesuch jedenfalls schon deshalb

abzuweisen, weil es mehr als zehn Tage nach Wegfall des für die Fristversäumnis

angeführten Grunds gestellt wurde (§ 12 Abs. 2 VRG).

Da vorliegend auf die tatsächlichen Verhältnisse im

Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist (Donatsch, § 52 N. 9) und im

Übrigen auch mit Blick auf die auch im Beschwerdeverfahren geltende

Untersuchungsmaxime (§ 60 VRG), sind die mit der Rechtsschrift vom

26.

Januar 2018 eingereichten zusätzlichen Dokumente im Folgenden indes zu

berücksichtigen.

3.

Die Beschwerdegegnerin

macht in ihrer – im Rahmen des unbedingten Replikrechts zulässigen (grundlegend

BGE 133 I 100 E. 4.3 ff., vgl. auch BGE 133 I 98 E. 2.2) –

Eingabe vom 29. März 2018 geltend, sie habe aufgrund der Formulierung im

Dispositiv

Dispositiv des Rekursentscheids nicht damit rechnen müssen, dass zusätzlich

Verzugszinsen zu leisten seien. Sie befasst sich indes nur mit der Frage des

Beginns der Zinspflicht – was hier nicht Verfahrensgegenstand sein kann (vorn

1.4) – und rügt nicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der grundsätzlichen

Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen ausgegangen. Diese Frage braucht deshalb

nicht näher geprüft zu werden.

Auf das Vorbringen beider

Parteien, die Vorinstanz habe das Beschwerdeverfahren durch ihr unklares

Dispositiv teilweise verursacht, ist hinten unter 6.2 einzugehen.

4.

4.1 Nach dem

vorgängig Ausgeführten bildet einzig noch die Frage Streitgegenstand, ob dem

Beschwerdeführer eine höhere Abfindung zustehe. Die Vorinstanz hat ihm eine

Abfindung von 10 Monatslöhnen zugesprochen. Der Beschwerdeführer verlangt eine

Abfindung von 13 Monatslöhnen und rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe

seine persönlichen Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlusts nicht

hinreichend gewürdigt. Der Stellenmarkt für Kaderpositionen sei eher klein und

sein Alter von 58 Jahren habe ihm die Stellensuche zusätzlich erschwert. Zudem

habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Kündigung schwere Rechtsverletzungen

begangen, und schliesslich müsse er für zwei Kinder in Ausbildung aufkommen.

4.2 Der

Beschwerdeführer war bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses 57 Jahre alt

und befand sich im 21. Dienstjahr. Nach § 16g Abs. 2 der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO,

LS 177.111) ist die Abfindung deshalb innerhalb eines Rahmens von 8 bis 13

Monatslöhnen festzusetzen. Bei der Festsetzung sind die persönlichen

Verhältnisse der Angestellten, insbesondere Unterstützungspflichten, ihre

Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des

Stellenverlusts zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 5 Satz 1 des

Personalgesetztes vom 27. September 1998 [LS 177.10]; § 16g

Abs. 3 VVO).

4.3 Hier

liegen insofern besondere Umstände vor, als die Abfindung wegen einer – wie die

Vorinstanz verbindlich festgestellt hat – rechtswidrigen Kündigung geschuldet

ist. In solchen Fällen ist die Abfindung zusätzlich zu einer Entschädigung

geschuldet. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung sind dabei neben dem

Verschulden des Arbeitgebers die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung

für die Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, namentlich deren Alter, berufliche

Stellung, soziale Situation, die Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung in

das Arbeitsleben, die konjunkturelle Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Dauer

des Arbeitsverhältnisses (vgl. VGr, 17. Mai 2004, PB.2004.00002,

E. 2.2). Entschädigung und Abfindung verfolgen damit teilweise den

gleichen Zweck.

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in

der maximalen Höhe von sechs Monatslöhnen zugesprochen und dies unter anderem

mit der wegen seines Alters erschwerten Stellensuche sowie dem ohnehin kleinen

Stellenmarkt für Kaderpositionen begründet. Damit hat sie diese Umstände

bereits bei der Festsetzung der Entschädigung erhöhend berücksichtigt, zumal

die Höhe der Entschädigung sich allein mit den der Beschwerdegegnerin

vorgeworfenen Rechtsfehlern nicht begründen liesse. Dass die Vor­instanz diese

Umstände bei der Festlegung der Abfindungshöhe nicht noch einmal erhöhend berücksichtigte,

ist nicht zu beanstanden.

Die Vorinstanz hat die Abfindung sodann zwei Monatslöhne

über dem Minimum festgesetzt und damit auch den Unterstützungspflichten für die

sich noch in Ausbildung befindenden Kinder des Beschwerdeführers hinreichend

Rechnung getragen. Dass der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Fehlverhalten bei

der Kündigung hat schliesslich keine Auswirkungen auf die Abfindungshöhe,

sondern ist bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen.

Insgesamt hat die Vorinstanz die Abfindungshöhe damit

nicht rechtsfehlerhaft festgelegt.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

6.

6.1 Weil der

Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1 e contrario VRG).

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG). Allerdings hat die Vorinstanz durch die unklare Anordnung

betreffend Verzugszinsen im Dispositiv ihres Entscheids unnötig zusätzlichen

Aufwand versuracht. In Anwendung des Verursacherprinzips rechtfertigt sich

deshalb, die Gerichtskosten zu einem Sechstel der Vorinstanz aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2

VRG).

6.2 Die

Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. In der Regel

haben öffentlichrechtliche Anstalten wie die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch

auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. VGr,

16. September 2015, VB.2014.00559, E. 5.2). Hier liegen keine

besonderen Umstände vor, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung

ausnahmsweise rechtfertigten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 340.-- Zustellkosten,

Fr. 6'340.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 5/6 und der Vorinstanz zu 1/6

auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

6. Mitteilung an …