VB.2017.00711
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00711
25. Juli 2018Deutsch14 min
(URT.2018.20056)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00711
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Juli 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachhochschule
C,
vertreten durch D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1959) war ab dem 1. Dezember 2001 bei der
Fachhochschule C in einer Kaderposition angestellt.
Mit Verfügung vom 22. März 2016 löste der Direktor
der Fachhochschule C das Anstellungsverhältnis mit A per 30. September
2016 auf, wies diesen an, während der Kündigungsfrist das vorhandene Ferien-
und Überzeitguthaben abzubauen, ordnete an, dass A den Antritt einer neuen
Stelle zu melden hätte und diesfalls das Anstellungsverhältnis mit Antritt der
neuen Stelle ende, und lehnte die Ausrichtung einer Abfindung sowie eines
Dienstaltersgeschenks ab.
Am 29. April 2016 beschloss die Leitung der Fachhochschule
C zudem, eine zuvor vom Direktor superprovisorisch angeordnete Einstellung im
Amt zu bestätigen, die Lohnfortzahlung ab April 2016 einzustellen und keinen
Antrag auf Bewilligung einer ausserordentlichen Lohnfortzahlung zu stellen.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2016 bestätigte die Leitung
der Fachhochschule C die Verfügung des Direktors vom 22. März 2016 im
Wesentlichen.
Erwägungen
II.
A liess am 13. Juni 2016 gegen den Beschluss vom
29.
April 2016 rekurrieren und in der Hauptsache beantragen, es seien die
Einstellung der Lohnfortzahlung und der Verzicht auf eine ausserordentliche
Lohnfortzahlung aufzuheben und sei ihm der Lohn (inklusive Pauschalspesen im
Betrag von Fr. 150.-) bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses
weiterzuzahlen (Geschäft 63/12). Am 13. Juli 2016 liess A auch gegen den
Beschluss vom 8. Juni 2016 rekurrieren und in der Hauptsache im
Wesentlichen beantragen, es sei die Kündigung des Anstellungsverhältnisses
aufzuheben, ihm ein Dienstaltersgeschenk auszurichten und er nicht zum Abbau
des Ferien- und Überzeitguthabens zu verpflichten, eventualiter ihm eine
Entschädigung in der Höhe von 6 Monatslöhnen und eine Abfindung in der Höhe von
15.
Monatslöhnen auszurichten (Geschäft 72/16).
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beschloss am
14.
September 2017 Folgendes:
"I. Die
Rekursverfahren Nr. 63/16 und 72/16 werden vereinigt.
II. In teilweiser
Gutheissung der beiden Rekurse und unter entsprechender Änderung der
angefochtenen Beschlüsse der Rekursgegnerin wird festgestellt, dass die von der
Rekursgegnerin ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses materiell
und formell mangelhaft war, und wird die Rekursgegnerin verpflichtet, dem
Rekurrenten innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids im
Sinn der Erwägungen
a) eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen (inkl. Verzugszins)
b) eine Abfindung von zehn Monatslöhnen (inkl. Verzugszins) und
c) ein Dienstaltersgeschenk in der Form der Auszahlung des Lohns für
15.
Arbeitstage (inkl. Verzugszins)
zu entrichten.
Die Anordnung der
Rekursgegnerin, wonach das Anstellungsverhältnis mit dem Rekurrenten per
Antritt einer neuen Stelle aufgelöst werden soll, wird aufgehoben.
In teilweiser
Gutheissung des Rekurses Nr. 63/16 sowie teilweiser Änderung des Beschlusses
der Rekursgegnerin vom 29. April 2016 wird festgestellt, dass der
Rekurrent gegenüber der Rekursgegnerin Anspruch auf Lohnfortzahlung (mit den
Lohnnebenleistungen bzw. den bis dahin bezahlten Zulagen, aber ohne monatliche
Pauschalspesen von Fr. 150.-) für die Zeit vom 1. April 2016 bis
30.
September 2016 (inkl. Verzugszins) hat, soweit dieser Lohn nicht
bereits […] bezahlt wurde und soweit der Rekurrent in dieser Zeitspanne nicht
anderweitiges Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit
erzielt hat. Über die Höhe dieses Lohnfortzahlungsanspruchs wird zu einem
späteren Zeitpunkt befunden.
Im Übrigen wird
der Rekurs Nr. 72/16 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rekurs Nr.
63/16 wird im Übrigen abgewiesen.
III. Der Rekurrent wird im
Sinn der Erwägungen aufgefordert, der Rekurskommission bis zum
15.
Dezember 2017
a) einen die Positionen «Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit» und «Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit»
umfassenden Auszug seiner bei der Steuerverwaltung eingereichten
Steuererklärung 2016 vorzulegen, oder
b) falls er bis zum 15. Dezember 2017 die Steuererklärung 2016
noch nicht bei der Steuerverwaltung eingereicht haben sollte – den Nachweis zu
erbringen, dass ihm die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2016 bis zu
einem späteren Zeitpunkt erstreckt worden ist.
IV. Kommt der Rekurrent der
Aufforderung gemäss Ziff. III hiervor nicht fristgerecht nach oder weist der
bei der Rekurskommission eingereichte Auszug der Steuererklärung 2016 die
erwähnten Positionen nicht vollständig aus, geht die Rekurskommission davon
aus, dass der Rekurrent vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 im Rahmen
einer anderweitigen Erwerbstätigkeit ein dem Lohn im Rahmen seiner bisherigen
Anstellung entsprechendes, in vollem Umfang anzurechnendes monatliches
Erwerbseinkommen erzielt hat.
V. Die Kosten des Verfahrens
werden auf die Staatskasse genommen.
VI. Über die
Parteientschädigung für das gesamte Verfahren wird im Rahmen des materiellen
Entscheids über die Höhe der Lohnfortzahlung befunden.
[…]"
III.
A liess am 20. Oktober 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Fachhochschule
C zu verpflichten, ihm 13 statt 10 Monatslöhne Abfindung zu bezahlen, und
den auf Entschädigung, Abfindung, Dienstaltersgeschenk und Lohnfortzahlung
geschuldeten Verzugszins ab dem 14. Juni bzw. 14. Juli 2016 zu leisten,
der Anspruch auf Lohnfortzahlung auf Fr. 80'901.05 zuzüglich
Familienzulagen festzusetzen, Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids
aufzuheben und ihm für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen. Die Rekurskommission verzichtete am 13./14. November 2017
unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Rekursentscheid auf eine Vernehmlassung.
Die Fachhochschule C schloss am 30. November 2017 auf Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge.
Am 21. Dezember 2017 ersuchte A um
"Wiedererwägung", eventualiter um Wiederherstellung einer am
15.
Dezember 2017 abgelaufenen Frist für eine freigestellte Äusserung zur
Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 28. Dezember 2017 wurde
dieses Gesuch abgewiesen. Die Fachhochschule C machte am 17., A am
26.
Januar 2018 unaufgefordert eine weitere Eingabe.
Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2018 wurde die
Rekurskommission verpflichtet, die Bedeutung der Wendung "(inkl.
Verzugszins)" in Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids zu erklären. Die
Rekurskommission reichte ihre Erklärung am 19./20. März 2018 ein. Nachdem
die Fachhochschule C am 29. März 2018 eine Stellungnahme hierzu
eingereicht hatte, äusserten sich A mit Eingaben vom 18. April und 17. Mai
sowie die Fachhochschule C mit Eingabe vom 3. Mai 2018 erneut.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen etwa über personalrechtliche
Ansprüche gegenüber einer Fachhochschule nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (LS 414.10)
sowie § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und
§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangt unter anderem drei zusätzliche Monatslöhne Abfindung
sowie die unbedingte Auszahlung von Fr. 80'901.05. Weil allein schon der
Streitwert dieser Anträge Fr. 127'985.05 beträgt, fällt die Angelegenheit
in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
1.3
Soweit die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer sechs Monatslöhne Entschädigung, zehn
Monatslöhne Abfindung und ein Dienstaltersgeschenk in Form der Auszahlung des
Lohns für 15 Arbeitstage zugesprochen hat, handelt es sich um einen
anfechtbaren (Teil-)Endentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG.
Soweit es hingegen um den Lohnfortzahlungsanspruch des
Beschwerdeführers geht, liegt nur ein Zwischenentscheid vor, da die Vorinstanz
festhielt, über dessen Höhe zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden
(Dispositiv-Ziff. II Abs. 3 am Ende), den Beschwerdeführer aufforderte, zu
diesem Zweck verschiedene Unterlagen einzureichen (Dispositiv-Ziff. III)
und ihm für den Säumnisfall androhte, davon auszugehen, er habe im fraglichen
Zeitraum Lohn in der bisherigen Höhe erzielt (Dispositiv-Ziff. IV). Dagegen
stünde die Beschwerde ans Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,
wenn die vorinstanzliche Anordnung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte (lit. b). Der
Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
ihm durch die vorinstanzliche Aufforderung, verschiedene Dokumente
einzureichen, ein mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr
korrigierbarer Nachteil drohen sollte bzw. dies zu einem weitläufigen
Beweisverfahren führte, welches durch eine Gutheissung der Beschwerde
verhindert würde. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Umfang
nicht anfechtbar und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich
gegen Dispositiv-Ziff. II Abs. 3 sowie Dispositiv-Ziff. III und IV
richtet. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Angelegenheit nach der Zahlung
der Beschwerdegegnerin nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.
Ebenfalls kein Endentscheid liegt bezüglich einer
allfälligen Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren vor; die
Vorinstanz hat festgehalten, darüber erst zu befinden, wenn auch über die
restlichen geltend gemachten Ansprüche ein Endentscheid gefällt werde. Auch
diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen von
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und
Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollten. Soweit der Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren fordert, ist deshalb auf die
Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
1.4
Der
Beschwerdeführer beantragt für verschiedene Forderungen, es sei ein bestimmtes
Datum für den Beginn der Verzugszinspflicht festzusetzen. Im Rekurs vom
13.
Juli 2016 hatte er keinen Verzugszins verlangt. Die Vorinstanz sprach
ihm die Entschädigung, die Abfindung und das Dienstaltersgeschenk jeweils
"inkl. Verzugszins" zu, was gemäss ihrem Schreiben vom
19.
/20. März 2018 so zu verstehen sei, dass auf den entsprechenden Beträgen
Verzugszins geschuldet sei. Damit ist die Vorinstanz – was sie nach § 27
VRG darf – insofern über den Rekursantrag des Beschwerdeführers hinausgegangen,
als sie zusätzlich die Verzugszinspflicht im Grundsatz festlegte. Hingegen
ordnete die Vorinstanz nicht an, ab wann die Verzugszinspflicht gelte, weshalb
diese Frage nicht Streitgegenstand des Rekursverfahrens war. Weil Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was bereits Gegenstand des
Rekursverfahrens war (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[VRG-Kommentar], § 52 N. 11 in Verbindung mit Martin Bertschi,
VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45), ist auch insofern
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sollten die Parteien bezüglich des
Zinsenlaufs uneinig sein, wird die Beschwerdegegnerin darüber eine Verfügung zu
erlassen haben, die sich anschliessend im Rechtsmittelverfahren überprüfen
liesse.
Weil die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist im
Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer machte am 26. Januar 2018 unter
der Bezeichnung "Beschwerdereplik" eine Eingabe, die als Entgegnung zur
Beschwerdeantwort vom 30. November 2017 zu verstehen ist. Nachdem die (erstreckbare)
Frist hierfür indes bereits am 15. Dezember 2017 abgelaufen war und der
Abteilungspräsident ein Fristwiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom
28.
Dezember 2018 zu Recht abgewiesen hatte, ist die Eingabe aus dem Recht
zu weisen. Sollte der Beschwerdeführer implizit erneut um
Fristwiederherstellung ersuchen, wäre dieses Gesuch jedenfalls schon deshalb
abzuweisen, weil es mehr als zehn Tage nach Wegfall des für die Fristversäumnis
angeführten Grunds gestellt wurde (§ 12 Abs. 2 VRG).
Da vorliegend auf die tatsächlichen Verhältnisse im
Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist (Donatsch, § 52 N. 9) und im
Übrigen auch mit Blick auf die auch im Beschwerdeverfahren geltende
Untersuchungsmaxime (§ 60 VRG), sind die mit der Rechtsschrift vom
26.
Januar 2018 eingereichten zusätzlichen Dokumente im Folgenden indes zu
berücksichtigen.
3.
Die Beschwerdegegnerin
macht in ihrer – im Rahmen des unbedingten Replikrechts zulässigen (grundlegend
BGE 133 I 100 E. 4.3 ff., vgl. auch BGE 133 I 98 E. 2.2) –
Eingabe vom 29. März 2018 geltend, sie habe aufgrund der Formulierung im
Dispositiv
Dispositiv des Rekursentscheids nicht damit rechnen müssen, dass zusätzlich
Verzugszinsen zu leisten seien. Sie befasst sich indes nur mit der Frage des
Beginns der Zinspflicht – was hier nicht Verfahrensgegenstand sein kann (vorn
1.4) – und rügt nicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der grundsätzlichen
Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen ausgegangen. Diese Frage braucht deshalb
nicht näher geprüft zu werden.
Auf das Vorbringen beider
Parteien, die Vorinstanz habe das Beschwerdeverfahren durch ihr unklares
Dispositiv teilweise verursacht, ist hinten unter 6.2 einzugehen.
4.
4.1 Nach dem
vorgängig Ausgeführten bildet einzig noch die Frage Streitgegenstand, ob dem
Beschwerdeführer eine höhere Abfindung zustehe. Die Vorinstanz hat ihm eine
Abfindung von 10 Monatslöhnen zugesprochen. Der Beschwerdeführer verlangt eine
Abfindung von 13 Monatslöhnen und rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe
seine persönlichen Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlusts nicht
hinreichend gewürdigt. Der Stellenmarkt für Kaderpositionen sei eher klein und
sein Alter von 58 Jahren habe ihm die Stellensuche zusätzlich erschwert. Zudem
habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Kündigung schwere Rechtsverletzungen
begangen, und schliesslich müsse er für zwei Kinder in Ausbildung aufkommen.
4.2 Der
Beschwerdeführer war bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses 57 Jahre alt
und befand sich im 21. Dienstjahr. Nach § 16g Abs. 2 der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO,
LS 177.111) ist die Abfindung deshalb innerhalb eines Rahmens von 8 bis 13
Monatslöhnen festzusetzen. Bei der Festsetzung sind die persönlichen
Verhältnisse der Angestellten, insbesondere Unterstützungspflichten, ihre
Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des
Stellenverlusts zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 5 Satz 1 des
Personalgesetztes vom 27. September 1998 [LS 177.10]; § 16g
Abs. 3 VVO).
4.3 Hier
liegen insofern besondere Umstände vor, als die Abfindung wegen einer – wie die
Vorinstanz verbindlich festgestellt hat – rechtswidrigen Kündigung geschuldet
ist. In solchen Fällen ist die Abfindung zusätzlich zu einer Entschädigung
geschuldet. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung sind dabei neben dem
Verschulden des Arbeitgebers die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung
für die Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, namentlich deren Alter, berufliche
Stellung, soziale Situation, die Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung in
das Arbeitsleben, die konjunkturelle Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Dauer
des Arbeitsverhältnisses (vgl. VGr, 17. Mai 2004, PB.2004.00002,
E. 2.2). Entschädigung und Abfindung verfolgen damit teilweise den
gleichen Zweck.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in
der maximalen Höhe von sechs Monatslöhnen zugesprochen und dies unter anderem
mit der wegen seines Alters erschwerten Stellensuche sowie dem ohnehin kleinen
Stellenmarkt für Kaderpositionen begründet. Damit hat sie diese Umstände
bereits bei der Festsetzung der Entschädigung erhöhend berücksichtigt, zumal
die Höhe der Entschädigung sich allein mit den der Beschwerdegegnerin
vorgeworfenen Rechtsfehlern nicht begründen liesse. Dass die Vorinstanz diese
Umstände bei der Festlegung der Abfindungshöhe nicht noch einmal erhöhend berücksichtigte,
ist nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat die Abfindung sodann zwei Monatslöhne
über dem Minimum festgesetzt und damit auch den Unterstützungspflichten für die
sich noch in Ausbildung befindenden Kinder des Beschwerdeführers hinreichend
Rechnung getragen. Dass der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Fehlverhalten bei
der Kündigung hat schliesslich keine Auswirkungen auf die Abfindungshöhe,
sondern ist bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen.
Insgesamt hat die Vorinstanz die Abfindungshöhe damit
nicht rechtsfehlerhaft festgelegt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Weil der
Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1 e contrario VRG).
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG). Allerdings hat die Vorinstanz durch die unklare Anordnung
betreffend Verzugszinsen im Dispositiv ihres Entscheids unnötig zusätzlichen
Aufwand versuracht. In Anwendung des Verursacherprinzips rechtfertigt sich
deshalb, die Gerichtskosten zu einem Sechstel der Vorinstanz aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2
VRG).
6.2 Die
Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. In der Regel
haben öffentlichrechtliche Anstalten wie die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. VGr,
16. September 2015, VB.2014.00559, E. 5.2). Hier liegen keine
besonderen Umstände vor, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung
ausnahmsweise rechtfertigten.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 6'340.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 5/6 und der Vorinstanz zu 1/6
auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung an …