VB.2017.00712
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00712
22. Februar 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19659)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00712
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Februar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Anordnung
einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich ordnete gegenüber A mit Verfügung vom 8. März 2017
eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt/einer Ärztin
der Anerkennungsstufe 4 an. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung
eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 10. April 2017 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid
vom 25. September 2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos sei. Dem Lauf der
Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die
aufschiebende Wirkung.
III.
Am 27. Oktober 2017 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung abzusehen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer
Parteientschädigung (zzgl. 8 % MWST). In prozessualer Hinsicht beantragte
er, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.
Am 2. November 2017 beantragte das
Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten
des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion teilte am 6. November 2017
mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte.
Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2017 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
A verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer
Replik.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1
Am
2.
Februar 2017, um 21.30 Uhr, wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines
Lieferwagens anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert.
Nachdem dabei der Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum aufgekommen war, wurde
eine Blut- und Urinprobe durchgeführt.
2.2
Das
Ergebnis dieser Probe wurde im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom 16. Februar
2017.
wie folgt festgehalten: Im Zeitpunkt der Blutentnahme befanden sich im
Blut des Beschwerdeführers 0,16 bis 0,26 Gewichtspromille Ethylalkohol. Weiter
wurde im Blut eine Benzoylecgonin-Konzentration von 9,4 µg/l nachgewiesen.
Mit dieser niedrigen Konzentration des nicht wirksamen Kokain-Metaboliten
Benzoylecgonin wird gemäss Gutachten ein sehr wahrscheinlich länger
zurückliegender Kokainkonsum bewiesen. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass
die Fahrfähigkeit im Zeitpunkt des Ereignisses aufgrund von Kokain nicht
vermindert war. Sodann wurde eine THC-Konzentration von 1,8 µg/l mit einem
Vertrauensbereich von 1,2 bis 2,4, eine Hydroxy-THC-Konzentration von
1,3 µg/l sowie eine THC-Carbonsäure-Konzentration von 15 µg/l
nachgewiesen. Dadurch sei ein Cannabiskonsum bewiesen. Ob zum Zeitpunkt des
Ereignisses eine Wirkung durch Cannabis vorlegen habe, könne nicht sicher
beurteilt werden.
3.
3.1
Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Führerausweise
sind mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter
Sicherungsentzug), wenn der Lenker an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) oder wenn
er aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er künftig
beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die
Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG).
Auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht darf nach der Praxis des
Bundesgerichtes geschlossen werden, wenn der Lenker nicht (mehr) in der Lage
ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder
wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am
motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II
122.
E. 3c mit Hinweisen). Der regelmässige Konsum von Drogen wird der
Drogenabhängigkeit gleichgesetzt, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge
nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (BGE 127 II 122
E. 3c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger,
aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht den
Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; BGE 124 II
559.
E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die
Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und
Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer
Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit,
insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt
werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a). Ein die momentane Fahrfähigkeit
beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die generelle Fahreignung
des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (BGE 127 II
122.
E. 4b mit Hinweis).
3.2
Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG,
Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Solche Zweifel
bestehen namentlich beim Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder
beim Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark
beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d
Abs. 1 lit. b SVG). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Abklärung der Fahreignung (im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen
Sicherungsentzuges) setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der
fragliche Inhaber des Führerausweises mehr als jede andere Person der Gefahr
ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen,
der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGr, 27. November 2002,
6A.65/2002, E. 5.2; BGE 127 II 122 E. 3c; BGE 124 II 559 E. 3d
mit Hinweisen).
3.3
Gemäss der
Verkehrsregelnverordnung des Bundesrates vom 13. November 1962 (VRV) gilt
eine Fahrunfähigkeit (im Sinn von Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im
Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis) oder Kokain
nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a und lit. c VRV).
Gemäss der Strassenverkehrskontrollverordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008
(VSKV-ASTRA) gelten die Betäubungsmittel im Sinn von Art. 2 Abs. 2
lit. a bzw. lit. c VRV als nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut
folgenden Grenzwert erreicht oder überschreitet: THC (Cannabinoide):
1,5 μg/L (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA), Kokain:
15.
μg/L (Art. 34 lit. c VSKV-ASTRA). Diese Grenzwerte
dienen in erster Linie als Richtwerte für die Feststellung einer aktuellen
Fahrunfähigkeit (im Sinn von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91
Abs. 2 SVG) und damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative
Warnungsentzüge von Führerausweisen (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG).
4.
4.1
Wie
bereits erwähnt, wurde im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRMZ
eine THC-Konzentration von 1,8 µg/l festgestellt. Den Weisungen des ASTRA
folgend, welches für alle Substanzen einen harmonisierten Vertrauensbereich von
30.
% des Messwertes (Messunsicherheit) festgelegt hat (Weisungen des ASTRA
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 2. August 2016, S. 20),
gaben die Gutachter sodann einen Vertrauensbereich von 1,2 bis 2,4 µg/l
an. Damit liegt zwar der gutachterlich ermittelte THC-Wert über der
Bestimmungsgrenze von 1,5 µg/l, der Vertrauensbereich kommt hingegen
teilweise unter dem Grenzwert zu liegen. Ob unter diesen Umständen THC im Blut
als nachgewiesen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV in
Verbindung mit Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA gilt, wurde vom
Bundesgericht – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden. Die Vorinstanz
vertrat die Meinung, es sei in der vorliegenden Konstellation in analoger
Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den massgebenden
Blutalkohol-Grenzwerten (BGE 140 II 334) auf den gutachterlich festgestellten
Mittelwert von 1,8 µg/l abzustellen. Folglich sei der Tatbestand von
Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG erfüllt und es sei eine
Fahreignungsuntersuchung obligatorisch anzuordnen.
4.2
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts besagt,
dass im Strafverfahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand auf die
ermittelte minimale Blutalkoholkonzentration abzustellen ist, da in diesem
Verfahren die Unschuldsvermutung des Beschuldigten gilt. Gleich verhält es sich
beim Warnungsentzug, da dieser eine schuldhafte Verkehrsregelverletzung voraussetzt
und deshalb den Charakter einer Strafe aufweist. Demgegenüber findet die
Unschuldsvermutung beim Sicherungsentzug keine Anwendung. Diese Massnahme
erfolgt nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Ausweisinhabers, sondern
im Interesse der Verkehrssicherheit, weshalb in solchen Fällen auf den
Mittelwert abgestellt werden kann (BGE 122
II 359 E. 2c; BGr, 26. November 2001,6A.106/2001,
E. 3c/bb). Im von der Vorinstanz angeführten Entscheid hielt das
Bundesgericht fest, dass diese Praxis auch auf Haaranalysen zum Nachweis der
Einhaltung der Alkoholabstinenzauflage anwendbar ist (BGE 140 II 334
E. 6).
4.3
Die in
Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Nachweisgrenzen stellen
chemisch-analytische Bestimmungsgrenzen dar. Dieses bedeutet, dass erst ab dem
Erreichen dieser Grenzwerte eine sichere Bestimmung der Substanz möglich ist.
Werte unterhalb dieser Grenzen könnten allenfalls auch auf Ungenauigkeiten des
Messverfahrens – "Rauschen" oder "noise" genannt –
zurückzuführen sein (Marcel Alexander Niggli/Gerhard Fiolka, Fahren in
fahrunfähigem Zustand: Voraussetzungen, Konsequenzen, Erfahrungen,
Strassenverkehrsrechtstagung 10.–11. Juni 2010, S. 100; René
Schaffhauser, Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweise wegen
Drogen-Mischkonsums unterhalb der Nachweisgrenze, Jusletter vom
21.
September 2015, Rz. 23 ff.). Der vom ASTRA festgelegte
Vertrauensbereich von 30 % führt in der Praxis dazu, dass der sichere
Nachweis von 1,5 µg/l THC oder 15 µg/l bei anderen Substanzen
erst ab tatsächlich gemessenen Werten von 2,2 µg/l THC und 22 µg/l
bei den anderen Substanzen als erbracht gilt (Niggli/Fiolka, S. 100). Mit
anderen Worten gilt eine Substanz erst dann als nachgewiesen, wenn die
THC-Konzentration den Grenzwert auch unter Abzug des Vertrauensbereichs von
30.
% erreicht oder überschreitet (Thomas Ketterer, Die Bedeutung der
Rechtsmedizin bei Strassenverkehrsunfällen wegen Fahruntüchtigkeit, Strassenverkehrsrechtstagung
10.
–11. Juni 2010, Bern 2010, S. 210 sowie insbesondere die grafische
Darstellung auf S. 209). Der von der Vorinstanz zitierte
Bundesgerichtsentscheid ist für die hier zu beurteilende Frage insofern nicht
einschlägig, als dort sowohl der als massgebend erachtete Mittelwert als auch
der entsprechende Vertrauensbereich erheblich über der Nachweisgrenze lagen und
sich der Entscheid nicht mit der Nachweisgrenze (Limit of detection), sondern
mit dem Interpretationsgrenzwert (Cut-Off) befasst (BGE 140 II 334 E. 7).
4.4
Die
zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum im Strassenverkehrsrecht
massgebenden Mittelwert bezieht sich auf Wirkungsgrenzwerte. Diese
Wirkungsgrenzwerte, die auf eine tatsächliche Wirkung der Substanz auf den
Organismus hinweisen, sind von den in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten
Nachweisgrenzen zu unterscheiden, welche lediglich den tiefstmöglichen Nachweis
einer Substanzkonzentration bestimmen (Niggli/Fiolka, S. 100;
Schaffhauser, Rz. 23 ff.). Solche Wirkungsgrenzwerte sind denn bei
vielen Drogen noch nicht hinreichend zuverlässig bekannt bzw. nicht so einfach
verfügbar (René Schaffhauser/Bruno Liniger, Das Dogma der Drogen-Nulltoleranz,
in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2015, S. 219 f.). Dies im
Gegensatz zum Alkohol, bei dem durch empirische Studien belegt ist, dass eine
Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Gewichtspromillen zu einer Herabsetzung
der Reaktionsfähigkeit sowie einer Veränderung der Stimmungslage mit
Kritikverminderung führen kann und ab 0,5 Gewichtspromillen mit
Ausfallerscheinungen zu rechnen ist (Schaffhauser, Rz. 14 mit Hinweisen).
Nimmt man also beispielsweise an, dass bei einer Person eine BAK mit einem
Mittelwert von 0,5 Gewichtspromillen festgestellt wurde, überschreiten
sämtliche im Vertrauensbereich liegenden Messwerte die 0,3 Promille-Grenze
und befinden sich damit in einem Bereich, in dem eine die Leistungsfähigkeit
allenfalls beeinträchtigende Alkoholeinwirkung sicher nachgewiesen ist. Diese
Konstellation unterscheidet sich grundlegend von der hier zu beurteilenden, bei
der unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs wissenschaftlich nicht mehr
bewiesen ist, ob die Substanz im Blut vorhanden ist.
4.5
Insgesamt
rechtfertigt es sich daher, bei der Beurteilung der Fahrunfähigkeit im Sinn von
Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 34
lit. a VSKV-ASTRA den sicheren Nachweis von 1,5 µg/l THC zu verlangen
und mithin nicht auf den ermittelten Wert bzw. den Mittelwert abzustellen.
Dieser (vorliegend der Behörde obliegende) Nachweis gelingt vorliegend nicht,
weshalb der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle nicht von
Gesetzes wegen fahrunfähig war. Folglich fällt die von der Vorinstanz gestützt
auf Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG angenommene automatische bzw.
obligatorische Fahreignungsuntersuchung von vornherein ausser Betracht. Somit
muss die vom Bundesgericht offengelassene Frage, ob das Gesetz bei jeglichem
Konsum von Cannabisprodukten automatisch eine Fahreignungsprüfung verlangt,
nicht beantwortet werden (BGr, 9. Februar 2015,1C_67/2014, E. 4.3
mit Hinweisen).
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die
relativ tiefe THC-Carbonsäure-Konzentration von 15 µg/l keinen
Anhaltspunkt für einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum darstellt (vgl.
im Gegensatz dazu VGr, 14. November 2017,
VB.2017.00515, E. 4.4).
5.
5.1
Zu prüfen
bleibt, ob andere Gründe bestehen, welche die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Abklärung als angezeigt erscheinen lassen.
5.2
Der
Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei an, am Ereignistag von etwa
19.
/20.30 Uhr bis 20.45 Uhr – und damit rund zwei Stunden vor der
Verkehrskontrolle – zwei Gläser Rotwein getrunken zu haben. Diese Aussage wurde
weder von den Vorinstanzen noch von den Gutachtern in Zweifel gezogen.
Ebenfalls unbestritten ist, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte
Blutalkoholkonzentration von 0,16 bis 0,26 Gewichtspromille (Mittelwert 0,21)
sowie die auf den Ereigniszeitpunkt rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von
minimal 0,16 und maximal 0,60 Gewichtspromille keine Fahrunfähigkeit indiziert.
Der von der Vorinstanz scheinbar angenommene "gleichzeitige Konsum von
Cannabis und Alkohol" ist sodann wenig plausibel. Die Rauschwirkung hält
bei Cannabis je nach Dosierung zwischen einer halben Stunde und mehreren
Stunden an; bei einer hohen Dosierung bis zu 24 Stunden. Die THC-Konzentration
im Blut steigt nach dem Konsum sehr rasch an und die Höchstwerte werden in der
Regel nach wenigen Minuten, spätestens nach einer Stunde erreicht. Eine zwei
Stunden nach dem Rauchen eines Joints angenommene THC-Konzentration von
4.
µg/l kommt aufgrund der hohen Halbwertszeit von THC jedoch erst nach
sechs Tagen unter der Nachweisgrenze zu liegen (Niggli/Fiolka,
S. 103 ff.). Bei der vorliegend festgestellten THC-Konzentration von
1,2 bis 2,4 µg/l ist davon auszugehen, dass der Cannabiskonsum mehrere Stunden,
wenn nicht gar mehrere Tage vor dem Alkoholkonsum stattfand. Damit kann vorliegend
nicht von einem Mischkonsum im Sinn einer zeitnahen Kombination zur Steigerung
der Rauschwirkung (BGr, 7. März 2016,1C_618/2015, E. 3.2)
ausgegangen werden. Ein solcher Mischkonsum wurde übrigens auch im Gutachten
nicht festgestellt. Vielmehr beschränkte sich dieses darauf, in allgemeiner
Weise auf die Folgen des gleichzeitigen Konsums von Alkohol und Cannabis
hinzuweisen.
5.3
Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann sodann vorliegend allein gestützt
auf die bewiesene Einnahme von Kokain keine verkehrsmedizinische Abklärung
angeordnet werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weckt ein
lediglich einmalig nachgewiesener und nicht im Zusammenhang mit dem Führen
eines Motorfahrzeugs stehende Kokainkonsum keine ernsthaften Bedenken an der
Fahreignung einer Person (BGr, 7. Februar 2007,6A.77/2006, E. 3.2).
Ebenso verhält es sich mit einem gelegentlichen Konsum. Hingegen erweckt ein
regelmässiger gelegentlicher Konsum nach der Rechtsprechung ernsthafte Zweifel
an der Fahreignung (BGr, 1. Februar 2017,1C_434/2016, E. 2.2). Ein
solcher wurde durch das Gutachten nicht bewiesen. Vielmehr stellten die
Gutachter bloss "einen, sehr wahrscheinlich länger zurückliegenden,
Kokain-Konsum" fest. Die Vorinstanz war jedoch der Ansicht, dass die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor nicht allzu langer Zeit
"zusätzlich Kokain konsumiert habe", Zweifel an der Fahreignung nähre.
Dies überzeugt nicht. Der gleichzeitige Konsum von Kokain und Alkohol fällt
vorliegend ausser Betracht, lag doch die Kokaineinnahme im Kontrollzeitpunkt
bereits längere Zeit zurück, der Wein wurde hingegen am Ereignisabend
konsumiert. Dafür, dass der Beschwerdeführer Cannabis und Kokain gleichzeitig
eingenommen hat, finden sich im Gutachten sodann keinerlei Hinweise.
Zusammenfassend wurde damit kein Mischkonsum von Kokain mit Cannabis bzw.
Alkohol nachgewiesen.
6.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 25. September 2017 sowie
die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 8. März 2017 sind entsprechend aufzuheben.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie
ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des
Strassenverkehrsamts vom 8. März 2017 sowie Dispositiv-Ziffern I und III des Entscheides der Sicherheitsdirektion
vom 25. September 2017 werden aufgehoben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des
Entscheides der Sicherheitsdirektion werden die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 1'200.- Staatsgebühr und
Fr. 135.- Ausfertigungsgebühr) der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sodann
wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000. - (zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …