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Entscheid

VB.2017.00712

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00712

22. Februar 2018Deutsch14 min

(URT.2018.19659)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich ordnete gegenüber A mit Verfügung vom 8. März 2017

eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt/einer Ärztin

der Anerkennungsstufe 4 an. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung

eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 10. April 2017 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid

vom 25. September 2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos sei. Dem Lauf der

Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die

aufschiebende Wirkung.

III.

Am 27. Oktober 2017 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben und von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung abzusehen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer

Parteientschädigung (zzgl. 8 % MWST). In prozessualer Hinsicht beantragte

er, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

Am 2. November 2017 beantragte das

Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten

des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion teilte am 6. November 2017

mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte.

Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2017 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

A verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer

Replik.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

2.1

Am

2.

Februar 2017, um 21.30 Uhr, wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines

Lieferwagens anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert.

Nachdem dabei der Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum aufgekommen war, wurde

eine Blut- und Urinprobe durchgeführt.

2.2

Das

Ergebnis dieser Probe wurde im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom 16. Februar

2017.

wie folgt festgehalten: Im Zeitpunkt der Blutentnahme befanden sich im

Blut des Beschwerdeführers 0,16 bis 0,26 Gewichtspromille Ethylalkohol. Weiter

wurde im Blut eine Benzoylecgonin-Konzentration von 9,4 µg/l nachgewiesen.

Mit dieser niedrigen Konzentration des nicht wirksamen Kokain-Metaboliten

Benzoylecgonin wird gemäss Gutachten ein sehr wahrscheinlich länger

zurückliegender Kokainkonsum bewiesen. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass

die Fahrfähigkeit im Zeitpunkt des Ereignisses aufgrund von Kokain nicht

vermindert war. Sodann wurde eine THC-Konzentration von 1,8 µg/l mit einem

Vertrauensbereich von 1,2 bis 2,4, eine Hydroxy-THC-Konzentration von

1,3 µg/l sowie eine THC-Carbonsäure-Konzentration von 15 µg/l

nachgewiesen. Dadurch sei ein Cannabiskonsum bewiesen. Ob zum Zeitpunkt des

Ereignisses eine Wirkung durch Cannabis vorlegen habe, könne nicht sicher

beurteilt werden.

3.

3.1

Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Führerausweise

sind mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter

Sicherungsentzug), wenn der Lenker an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) oder wenn

er aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er künftig

beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die

Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG).

Auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht darf nach der Praxis des

Bundesgerichtes geschlossen werden, wenn der Lenker nicht (mehr) in der Lage

ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder

wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am

motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II

122.

E. 3c mit Hinweisen). Der regelmässige Konsum von Drogen wird der

Drogenabhängigkeit gleichgesetzt, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge

nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (BGE 127 II 122

E. 3c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger,

aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht den

Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; BGE 124 II

559.

E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die

Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und

Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer

Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit,

insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt

werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a). Ein die momentane Fahrfähigkeit

beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die generelle Fahreignung

des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (BGE 127 II

122.

E. 4b mit Hinweis).

3.2

Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG,

Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Solche Zweifel

bestehen namentlich beim Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder

beim Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark

beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d

Abs. 1 lit. b SVG). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen

Abklärung der Fahreignung (im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen

Sicherungsentzuges) setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der

fragliche Inhaber des Führerausweises mehr als jede andere Person der Gefahr

ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen,

der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGr, 27. November 2002,

6A.65/2002, E. 5.2; BGE 127 II 122 E. 3c; BGE 124 II 559 E. 3d

mit Hinweisen).

3.3

Gemäss der

Verkehrsregelnverordnung des Bundesrates vom 13. November 1962 (VRV) gilt

eine Fahrunfähigkeit (im Sinn von Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im

Blut des Fahrzeuglenkers Tetra­hydrocannabinol (THC/Cannabis) oder Kokain

nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a und lit. c VRV).

Gemäss der Strassenverkehrskontrollverordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008

(VSKV-ASTRA) gelten die Betäubungsmittel im Sinn von Art. 2 Abs. 2

lit. a bzw. lit. c VRV als nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut

folgenden Grenzwert erreicht oder überschreitet: THC (Cannabinoide):

1,5 μg/L (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA), Kokain:

15.

μg/L (Art. 34 lit. c VSKV-ASTRA). Diese Grenzwerte

dienen in erster Linie als Richtwerte für die Feststellung einer aktuellen

Fahrunfähigkeit (im Sinn von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91

Abs. 2 SVG) und damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative

Warnungsentzüge von Führerausweisen (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG).

4.

4.1

Wie

bereits erwähnt, wurde im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRMZ

eine THC-Konzentration von 1,8 µg/l festgestellt. Den Weisungen des ASTRA

folgend, welches für alle Substanzen einen harmonisierten Vertrauensbereich von

30.

% des Messwertes (Messunsicherheit) festgelegt hat (Weisungen des ASTRA

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 2. August 2016, S. 20),

gaben die Gutachter sodann einen Vertrauensbereich von 1,2 bis 2,4 µg/l

an. Damit liegt zwar der gutachterlich ermittelte THC-Wert über der

Bestimmungsgrenze von 1,5 µg/l, der Vertrauensbereich kommt hingegen

teilweise unter dem Grenzwert zu liegen. Ob unter diesen Umständen THC im Blut

als nachgewiesen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV in

Verbindung mit Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA gilt, wurde vom

Bundesgericht – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden. Die Vorinstanz

vertrat die Meinung, es sei in der vorliegenden Konstellation in analoger

Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den massgebenden

Blutalkohol-Grenzwerten (BGE 140 II 334) auf den gutachterlich festgestellten

Mittelwert von 1,8 µg/l abzustellen. Folglich sei der Tatbestand von

Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG erfüllt und es sei eine

Fahreignungsuntersuchung obligatorisch anzuordnen.

4.2

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts besagt,

dass im Strafverfahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand auf die

ermittelte minimale Blutalkoholkonzentration abzustellen ist, da in diesem

Verfahren die Unschuldsvermutung des Beschuldigten gilt. Gleich verhält es sich

beim Warnungsentzug, da dieser eine schuldhafte Verkehrsregelverletzung voraussetzt

und deshalb den Charakter einer Strafe aufweist. Demgegenüber findet die

Unschuldsvermutung beim Sicherungsentzug keine Anwendung. Diese Massnahme

erfolgt nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Ausweisinhabers, sondern

im Interesse der Verkehrssicherheit, weshalb in solchen Fällen auf den

Mittelwert abgestellt werden kann (BGE 122

II 359 E. 2c; BGr, 26. November 2001,6A.106/2001,

E. 3c/bb). Im von der Vorinstanz angeführten Entscheid hielt das

Bundesgericht fest, dass diese Praxis auch auf Haaranalysen zum Nachweis der

Einhaltung der Alkoholabstinenzauflage anwendbar ist (BGE 140 II 334

E. 6).

4.3

Die in

Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Nachweisgrenzen stellen

chemisch-analytische Bestimmungsgrenzen dar. Dieses bedeutet, dass erst ab dem

Erreichen dieser Grenzwerte eine sichere Bestimmung der Substanz möglich ist.

Werte unterhalb dieser Grenzen könnten allenfalls auch auf Ungenauigkeiten des

Messverfahrens – "Rauschen" oder "noise" genannt –

zurückzuführen sein (Marcel Alexander Niggli/Gerhard Fiolka, Fahren in

fahrunfähigem Zustand: Voraussetzungen, Konsequenzen, Erfahrungen,

Strassenverkehrsrechtstagung 10.–11. Juni 2010, S. 100; René

Schaffhauser, Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweise wegen

Drogen-Mischkonsums unterhalb der Nachweisgrenze, Jusletter vom

21.

September 2015, Rz. 23 ff.). Der vom ASTRA festgelegte

Vertrauensbereich von 30 % führt in der Praxis dazu, dass der sichere

Nachweis von 1,5 µg/l THC oder 15 µg/l bei anderen Substanzen

erst ab tatsächlich gemessenen Werten von 2,2 µg/l THC und 22 µg/l

bei den anderen Substanzen als erbracht gilt (Niggli/Fiolka, S. 100). Mit

anderen Worten gilt eine Substanz erst dann als nachgewiesen, wenn die

THC-Konzentration den Grenzwert auch unter Abzug des Vertrauensbereichs von

30.

% erreicht oder überschreitet (Thomas Ketterer, Die Bedeutung der

Rechtsmedizin bei Strassenverkehrsunfällen wegen Fahruntüchtigkeit, Strassenverkehrsrechtstagung

10.

–11. Juni 2010, Bern 2010, S. 210 sowie insbesondere die grafische

Darstellung auf S. 209). Der von der Vorinstanz zitierte

Bundesgerichtsentscheid ist für die hier zu beurteilende Frage insofern nicht

einschlägig, als dort sowohl der als massgebend erachtete Mittelwert als auch

der entsprechende Vertrauensbereich erheblich über der Nachweisgrenze lagen und

sich der Entscheid nicht mit der Nachweisgrenze (Limit of detection), sondern

mit dem Interpretationsgrenzwert (Cut-Off) befasst (BGE 140 II 334 E. 7).

4.4

Die

zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum im Strassenverkehrsrecht

massgebenden Mittelwert bezieht sich auf Wirkungsgrenzwerte. Diese

Wirkungsgrenzwerte, die auf eine tatsächliche Wirkung der Substanz auf den

Organismus hinweisen, sind von den in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten

Nachweisgrenzen zu unterscheiden, welche lediglich den tiefstmöglichen Nachweis

einer Substanzkonzentration bestimmen (Niggli/Fiolka, S. 100;

Schaffhauser, Rz. 23 ff.). Solche Wirkungsgrenzwerte sind denn bei

vielen Drogen noch nicht hinreichend zuverlässig bekannt bzw. nicht so einfach

verfügbar (René Schaffhauser/Bruno Liniger, Das Dogma der Drogen-Nulltoleranz,

in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2015, S. 219 f.). Dies im

Gegensatz zum Alkohol, bei dem durch empirische Studien belegt ist, dass eine

Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Gewichtspromillen zu einer Herabsetzung

der Reaktionsfähigkeit sowie einer Veränderung der Stimmungslage mit

Kritikverminderung führen kann und ab 0,5 Gewichtspromillen mit

Ausfallerscheinungen zu rechnen ist (Schaffhauser, Rz. 14 mit Hinweisen).

Nimmt man also beispielsweise an, dass bei einer Person eine BAK mit einem

Mittelwert von 0,5 Gewichtspromillen festgestellt wurde, überschreiten

sämtliche im Vertrauensbereich liegenden Messwerte die 0,3 Promille-Grenze

und befinden sich damit in einem Bereich, in dem eine die Leistungsfähigkeit

allenfalls beeinträchtigende Alkoholeinwirkung sicher nachgewiesen ist. Diese

Konstellation unterscheidet sich grundlegend von der hier zu beurteilenden, bei

der unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs wissenschaftlich nicht mehr

bewiesen ist, ob die Substanz im Blut vorhanden ist.

4.5

Insgesamt

rechtfertigt es sich daher, bei der Beurteilung der Fahrunfähigkeit im Sinn von

Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 34

lit. a VSKV-ASTRA den sicheren Nachweis von 1,5 µg/l THC zu verlangen

und mithin nicht auf den ermittelten Wert bzw. den Mittelwert abzustellen.

Dieser (vorliegend der Behörde obliegende) Nachweis gelingt vorliegend nicht,

weshalb der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle nicht von

Gesetzes wegen fahrunfähig war. Folglich fällt die von der Vorinstanz gestützt

auf Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG angenommene automatische bzw.

obligatorische Fahreignungsuntersuchung von vornherein ausser Betracht. Somit

muss die vom Bundesgericht offengelassene Frage, ob das Gesetz bei jeglichem

Konsum von Cannabisprodukten automatisch eine Fahreignungsprüfung verlangt,

nicht beantwortet werden (BGr, 9. Februar 2015,1C_67/2014, E. 4.3

mit Hinweisen).

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die

relativ tiefe THC-Carbonsäure-Konzentration von 15 µg/l keinen

Anhaltspunkt für einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum darstellt (vgl.

im Gegensatz dazu VGr, 14. November 2017,

VB.2017.00515, E. 4.4).

5.

5.1

Zu prüfen

bleibt, ob andere Gründe bestehen, welche die Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Abklärung als angezeigt erscheinen lassen.

5.2

Der

Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei an, am Ereignistag von etwa

19.

/20.30 Uhr bis 20.45 Uhr – und damit rund zwei Stunden vor der

Verkehrskontrolle – zwei Gläser Rotwein getrunken zu haben. Diese Aussage wurde

weder von den Vorinstanzen noch von den Gutachtern in Zweifel gezogen.

Ebenfalls unbestritten ist, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte

Blutalkoholkonzentration von 0,16 bis 0,26 Gewichtspromille (Mittelwert 0,21)

sowie die auf den Ereigniszeitpunkt rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von

minimal 0,16 und maximal 0,60 Gewichtspromille keine Fahrunfähigkeit indiziert.

Der von der Vorinstanz scheinbar angenommene "gleichzeitige Konsum von

Cannabis und Alkohol" ist sodann wenig plausibel. Die Rauschwirkung hält

bei Cannabis je nach Dosierung zwischen einer halben Stunde und mehreren

Stunden an; bei einer hohen Dosierung bis zu 24 Stunden. Die THC-Konzentration

im Blut steigt nach dem Konsum sehr rasch an und die Höchstwerte werden in der

Regel nach wenigen Minuten, spätestens nach einer Stunde erreicht. Eine zwei

Stunden nach dem Rauchen eines Joints angenommene THC-Konzentration von

4.

µg/l kommt aufgrund der hohen Halbwertszeit von THC jedoch erst nach

sechs Tagen unter der Nachweisgrenze zu liegen (Niggli/Fiolka,

S. 103 ff.). Bei der vorliegend festgestellten THC-Konzentration von

1,2 bis 2,4 µg/l ist davon auszugehen, dass der Cannabiskonsum mehrere Stunden,

wenn nicht gar mehrere Tage vor dem Alkoholkonsum stattfand. Damit kann vorliegend

nicht von einem Mischkonsum im Sinn einer zeitnahen Kombination zur Steigerung

der Rauschwirkung (BGr, 7. März 2016,1C_618/2015, E. 3.2)

ausgegangen werden. Ein solcher Mischkonsum wurde übrigens auch im Gutachten

nicht festgestellt. Vielmehr beschränkte sich dieses darauf, in allgemeiner

Weise auf die Folgen des gleichzeitigen Konsums von Alkohol und Cannabis

hinzuweisen.

5.3

Wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann sodann vorliegend allein gestützt

auf die bewiesene Einnahme von Kokain keine verkehrsmedizinische Abklärung

angeordnet werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weckt ein

lediglich einmalig nachgewiesener und nicht im Zusammenhang mit dem Führen

eines Motorfahrzeugs stehende Kokainkonsum keine ernsthaften Bedenken an der

Fahreignung einer Person (BGr, 7. Februar 2007,6A.77/2006, E. 3.2).

Ebenso verhält es sich mit einem gelegentlichen Konsum. Hingegen erweckt ein

regelmässiger gelegentlicher Konsum nach der Rechtsprechung ernsthafte Zweifel

an der Fahreignung (BGr, 1. Februar 2017,1C_434/2016, E. 2.2). Ein

solcher wurde durch das Gutachten nicht bewiesen. Vielmehr stellten die

Gutachter bloss "einen, sehr wahrscheinlich länger zurückliegenden,

Kokain-Konsum" fest. Die Vorinstanz war jedoch der Ansicht, dass die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor nicht allzu langer Zeit

"zusätzlich Kokain konsumiert habe", Zweifel an der Fahreignung nähre.

Dies überzeugt nicht. Der gleichzeitige Konsum von Kokain und Alkohol fällt

vorliegend ausser Betracht, lag doch die Kokaineinnahme im Kontrollzeitpunkt

bereits längere Zeit zurück, der Wein wurde hingegen am Ereignisabend

konsumiert. Dafür, dass der Beschwerdeführer Cannabis und Kokain gleichzeitig

eingenommen hat, finden sich im Gutachten sodann keinerlei Hinweise.

Zusammenfassend wurde damit kein Mischkonsum von Kokain mit Cannabis bzw.

Alkohol nachgewiesen.

6.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 25. September 2017 sowie

die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 8. März 2017 sind entsprechend aufzuheben.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie

ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des

Strassenverkehrsamts vom 8. März 2017 sowie Dispositiv-Ziffern I und III des Entscheides der Sicherheitsdirektion

vom 25. September 2017 werden aufgehoben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des

Entscheides der Sicherheitsdirektion werden die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 1'200.- Staatsgebühr und

Fr. 135.- Ausfertigungsgebühr) der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sodann

wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000. - (zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …