VB.2017.00715
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00715
27. März 2018Deutsch8 min
(URT.2018.19740)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00715
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. März 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Verein A,
Beschwerdeführer,
gegen
Baurekursgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
Beschwerdegegner,
und
Verein B,
Mitbeteiligter,
betreffend Gestaltungsplan
(Verfahrenskosten),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baudirektion des Kantons Zürich setzte mit Verfügung
vom 21. Dezember 2016 den kantonalen Gestaltungsplan C fest.
Gegen diese Verfügung erhoben der Verein A und der Verein B
mit gemeinsamer Eingabe vom 5. Februar 2017 Rekurs beim Baurekursgericht.
Sie beantragten die Aufhebung, eventualiter die Abänderung des
Gestaltungsplans, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Baudirektion des Kantons Zürich.
Mit Entscheid vom 26. September 2017 trat das
Baurekursgericht auf den Rekurs des Vereins B nicht ein und wies den
Rekurs des Vereins A ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtsgebühr
wurde auf Fr. 16'000.- festgesetzt und die Zustellkosten betrugen Fr. 250.-.
Die Kosten wurde zu ¼ dem Verein B und zu ¾ dem Verein A auferlegt;
jeweils unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
Umtriebsentschädigung wurde keine zugesprochen.
Erwägungen
II.
Der Verein A erhob dagegen am 28. Oktober 2017
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei in Dispositivziffer
III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 26. September 2017 die
Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.- zu reduzieren; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht schloss am 7. November 2017 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Kostenbeschwerde zuständig (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Angesichts des Streitwerts von Fr. 4'000.- fällt
die Behandlung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
2.1
Nach
§ 338 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) bzw. § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr)
bemisst das Baurekursgericht seine Gerichtsgebühr nach dem Zeitaufwand des
Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse.
2.2
Die
Auflage der Verfahrenskosten erfolgt im Rekursverfahren gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG bei mehreren am Verfahren Beteiligten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Ausnahmsweise werden sie nach dem
Verursacherprinzip auferlegt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Möglich
ist sodann die Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an die gesetzlichen Kriterien
und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen. Bei der Verteilung der
Verfahrenskosten steht der Entscheidinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum
zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 13 N. 41 und 43).
2.3
Im Bereich
des Verbandsbeschwerderechts ist der Umstand, dass ideelle Interessen vertreten
werden, bei der Kostenbemessung zu berücksichtigen. Die Kosten- und
Entschädigungsregelung darf die Erfüllung der Aufgaben, die die
beschwerdeberechtigten Organisationen im öffentlichen Interesse wahrnehmen,
nicht übermässig erschweren. Das Prozessrisiko darf nicht derart hoch sein,
dass ideelle Verbände an der Ausübung ihres Beschwerderechts gehindert werden.
Vorbehalten bleiben Fälle, in denen ein aussichtsloses oder mutwilliges
Rechtsmittel erhoben wird (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 38).
3.
3.1
Das
Baurekursgericht führte zur Bemessung der Gerichtsgebühr aus, im Lichte des
vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (finanzielle Bedeutung des
Gestaltungsplans im streitgegenständlichen Umfang) und des getätigten
Verfahrensaufwands (zweiter Schriftenwechsel, zahlreiche zu prüfende Rügen)
sowie des Umfangs des vorliegenden Urteils, sei diese auf Fr. 16'000.-
festzusetzen.
3.2
Der Beschwerdeführer
macht geltend, die mit diesem Verfahren verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten
von über Fr. 20'000.- entsprächen mehr als 500 Jahresbeiträgen.
Verfahrenskosten in dieser Höhe seien für eine Organisation mit etwas über
2'000 Mitglieder nicht tragbar. In der Begründung der Vorinstanz fehlten
zudem die beiden einschlägigen Urteile des Verwaltungsgerichts vom 17. August
2017.
(VB.2017.00323) und vom 14. Juli 2016 (VB.2015.00362). Die hingegen
von der Vorinstanz zitierten Entscheide bezögen sich nicht auf Fälle von
Verbandsbeschwerderecht und seien daher nur begrenzt einschlägig.
4.
4.1
Aufgrund
der Kostenauflage im angefochtenen Entscheid im Umfang von ¾ zulasten des
Beschwerdeführers müsste der Beschwerdeführer – ohne Berücksichtigung der
Solidarhaftung – effektiv Kosten in der Höhe von Fr. 12'000.- plus Fr. 187.50
(¾ der Zustellkosten), somit total Fr. 12'187.50 tragen. Damit läge die
Gerichtsgebühr mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung im Rahmen der als für
Verbandsbeschwerden zulässig erachteten Gerichtsgebühren. Der Beschwerdeführer
rügt jedoch insbesondere das ihn aufgrund der Solidarhaftung treffende Kostenrisiko
von insgesamt Fr. 16'250.- als zu hoch.
Vorwegzunehmen ist, dass dem Beschwerdeführer allfällig
erwachsene Anwaltskosten vorliegend nicht Prozessgegenstand bilden.
4.2
Das
Verwaltungsgericht hat im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid vom
14.
Juli 2016 festgehalten, bei einer Gerichtsgebühr von Fr. 16'000.-
habe sich für den Beschwerdeführer unter Hinzurechnung der Zustellkosten von Fr. 150.-
sowie der Parteientschädigung von Fr. 2'000.- im Rekursverfahren ein
Kostenrisiko von Fr. 18'150.- verwirklicht (VB.2015.00362, E. 5.5).
Unter Hinweis auf den Leitentscheid VB.2011.00624, E. 5.7.5 ff. vom
30.
Mai 2012, wo der Betrag von Fr. 17'200.- als zu hoch beurteilt
wurde, reduzierte es die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren auf Fr. 12'000.-,
sodass sich Gerichtskosten von insgesamt Fr. 12'150.- ergaben. Die
Parteientschädigung beliess es unverändert bei Fr. 2'000.-. Somit lag das
effektive Prozessrisiko bei Fr. 14'150.-.
In einem Urteil vom 16. Januar 2014 befand das
Verwaltungsgericht das gesamte Prozesskostenrisiko von Fr. 13'150.- als
klar unter dem im Entscheid VB.2011.00624 als zu hoch
befundenen Prozessrisiko von Fr. 17'200.- liegend und verneinte eine
übermässige Erschwerung der Ausübung des Verbandsbeschwerderechts
(VB.2013.00688, E. 9.4–9.5).
In einem weiteren Urteil des Verwaltungsgerichts vom
17.
August 2017, in welchem ebenfalls der Beschwerdeführer dieses
Verfahrens als solcher auftrat, befand der Einzelrichter eine Kostenauflage von
Fr. 13'780.- für angemessen, wobei er die Parteientschädigung unverändert
bei Fr. 3'000.- beliess (VB.2017.00323, E. 2.5). Somit traf den
Beschwerdeführer in diesem Fall ein Prozessrisiko in Höhe von total Fr. 16'780.-.
4.3
In den
zitierten Fällen ging das Verwaltungsgericht jeweils vom Kostenrisiko bzw.
Prozessrisiko aus. Vorliegend erhöht die Solidarhaftung das Prozessrisiko,
welches auszuschliessen der Beschwerdeführer – nach gemeinsamer Erhebung des Rechtsmittels
mit dem Verein B als zweitem Rekurrenten – keine Möglichkeit (mehr) hat.
Er kann sich nicht darauf verlassen, dass der Verein B den ihm auferlegten
¼ der Verfahrenskosten tragen wird bzw. dass er, der Beschwerdeführer, nicht
für den gesamten Betrag belangt wird, weil er der Vorinstanz zahlungskräftiger
erscheinen könnte. Demzufolge ist auf das gesamte ihn treffende Prozessrisiko
abzustellen. Damit läge die gesamte Gerichtsgebühr mit Fr. 16'000.- leicht
über der von der Rechtsprechung als das Verbandsbeschwerderecht nicht
beeinträchtigend erachteten Gerichtsgebühr. Hinzu kommt jedoch, dass oftmals
Parteientschädigungen und regelmässig noch Zustellkosten – wie hier Fr. 250.-
– zu bezahlen sind. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers existiert
indes kein "standardmässig fixierter Plafond von Fr. 12'000.-"
für die zulässige Gerichtsgebühr einer Verbandsbeschwerde; vielmehr sind in
jedem Fall zunächst die Umstände des konkreten Einzelfalls als auch die
Position des jeweiligen beschwerdeführenden Verbands zu berücksichtigen. Wie
die zitierten Entscheide zeigen, wurden durchaus auch Prozessrisiken, welche
über Fr. 12'000.- lagen, als im zulässigen Rahmen liegend beurteilt.
4.4
Die
Aufwendungen des Baurekursgerichts können vorliegend zwar als aufwendig, im
Einklang mit dem Beschwerdeführer jedoch nicht als übermässig bezeichnet
werden. Dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, kann weitestgehend
als dem Normalfall entsprechend bezeichnet werden. Ein Augenschein wurde nicht
durchgeführt. Zudem kann aus dem Umstand, dass ein weiterer – vom gleichen
Rechtsanwalt wie der Beschwerdeführer vertretener – Rekurrent beteiligt war,
kein grösserer Aufwand abgeleitet werden. Beizupflichten ist dem
Baurekursgericht indessen, dass das Urteil aufgrund der Rügen doch umfangreich
zu begründen war, selbst wenn Verweise auf vorherige Entscheide möglich waren.
Das Baurekursgericht nimmt zudem auch Bezug auf das vorliegend gegebene
tatsächliche Streitinteresse, welches die finanzielle Bedeutung des
Gestaltungsplans betreffe, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist, zumal diese
tatsächlich nicht als gering bezeichnet werden kann.
4.5
Die
Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 16'000.- ist nach dem Gesagten als
leichte Erschwerung der Ausübung des Verbandsbeschwerderechts des
Beschwerdeführers zu beurteilen, weshalb eine Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 14'000.-
angezeigt ist. Anders läge der Fall, wenn der Gestaltungsplan mit
aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsmitteln bekämpft würde, wofür im
vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte bestehen.
4.6
Dies führt
zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr
ist durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren (vgl. § 63 Abs. 1
VRG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind
grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Für das Obsiegen im Rechtsmittelverfahren ist
massgebend, ob und in welchem Umfang die anfechtende Partei zum Nachteil der
Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag
(Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 51). Vorliegend bewirkt der
Beschwerdeführer zwar eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu seinen
Gunsten. Da diese Änderung jedoch nicht zum Nachteil des Mitbeteiligten erfolgt,
der Beschwerdegegner zugleich Vorinstanz ist und aufgrund des
Verursacherprinzips keine Kostenauflage angezeigt ist, rechtfertigt es sich,
die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Ebenso entfällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung,
zumal für die Beschwerdeerhebung kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17
Abs. 2 VRG angefallen ist.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung
von Dispositiv-Ziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom
26.
September 2017 wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 14'000.-
reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 610.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…