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Entscheid

VB.2017.00715

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00715

27. März 2018Deutsch8 min

(URT.2018.19740)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baudirektion des Kantons Zürich setzte mit Verfügung

vom 21. Dezember 2016 den kantonalen Gestaltungsplan C fest.

Gegen diese Verfügung erhoben der Verein A und der Verein B

mit gemeinsamer Eingabe vom 5. Februar 2017 Rekurs beim Baurekursgericht.

Sie beantragten die Aufhebung, eventualiter die Abänderung des

Gestaltungsplans, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Baudirektion des Kantons Zürich.

Mit Entscheid vom 26. September 2017 trat das

Baurekursgericht auf den Rekurs des Vereins B nicht ein und wies den

Rekurs des Vereins A ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtsgebühr

wurde auf Fr. 16'000.- festgesetzt und die Zustellkosten betrugen Fr. 250.-.

Die Kosten wurde zu ¼ dem Verein B und zu ¾ dem Verein A auferlegt;

jeweils unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

Umtriebsentschädigung wurde keine zugesprochen.

Erwägungen

II.

Der Verein A erhob dagegen am 28. Oktober 2017

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei in Dispositivziffer

III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 26. September 2017 die

Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.- zu reduzieren; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht schloss am 7. November 2017 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Kostenbeschwerde zuständig (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Angesichts des Streitwerts von Fr. 4'000.- fällt

die Behandlung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG).

2.

2.1

Nach

§ 338 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) bzw. § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr)

bemisst das Baurekursgericht seine Gerichtsgebühr nach dem Zeitaufwand des

Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse.

2.2

Die

Auflage der Verfahrenskosten erfolgt im Rekursverfahren gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG bei mehreren am Verfahren Beteiligten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Ausnahmsweise werden sie nach dem

Verursacherprinzip auferlegt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Möglich

ist sodann die Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an die gesetzlichen Kriterien

und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen. Bei der Verteilung der

Verfahrenskosten steht der Entscheidinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum

zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 13 N. 41 und 43).

2.3

Im Bereich

des Verbandsbeschwerderechts ist der Umstand, dass ideelle Interessen vertreten

werden, bei der Kostenbemessung zu berücksichtigen. Die Kosten- und

Entschädigungsregelung darf die Erfüllung der Aufgaben, die die

beschwerdeberechtigten Organisationen im öffentlichen Interesse wahrnehmen,

nicht übermässig erschweren. Das Prozessrisiko darf nicht derart hoch sein,

dass ideelle Verbände an der Ausübung ihres Beschwerderechts gehindert werden.

Vorbehalten bleiben Fälle, in denen ein aussichtsloses oder mutwilliges

Rechtsmittel erhoben wird (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 38).

3.

3.1

Das

Baurekursgericht führte zur Bemessung der Gerichtsgebühr aus, im Lichte des

vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (finanzielle Bedeutung des

Gestaltungsplans im streitgegenständlichen Umfang) und des getätigten

Verfahrensaufwands (zweiter Schriftenwechsel, zahlreiche zu prüfende Rügen)

sowie des Umfangs des vorliegenden Urteils, sei diese auf Fr. 16'000.-

festzusetzen.

3.2

Der Beschwerdeführer

macht geltend, die mit diesem Verfahren verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten

von über Fr. 20'000.- entsprächen mehr als 500 Jahresbeiträgen.

Verfahrenskosten in dieser Höhe seien für eine Organisation mit etwas über

2'000 Mitglieder nicht tragbar. In der Begründung der Vorinstanz fehlten

zudem die beiden einschlägigen Urteile des Verwaltungsgerichts vom 17. August

2017.

(VB.2017.00323) und vom 14. Juli 2016 (VB.2015.00362). Die hingegen

von der Vorinstanz zitierten Entscheide bezögen sich nicht auf Fälle von

Verbandsbeschwerderecht und seien daher nur begrenzt einschlägig.

4.

4.1

Aufgrund

der Kostenauflage im angefochtenen Entscheid im Umfang von ¾ zulasten des

Beschwerdeführers müsste der Beschwerdeführer – ohne Berücksichtigung der

Solidarhaftung – effektiv Kosten in der Höhe von Fr. 12'000.- plus Fr. 187.50

(¾ der Zustellkosten), somit total Fr. 12'187.50 tragen. Damit läge die

Gerichtsgebühr mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung im Rahmen der als für

Verbandsbeschwerden zulässig erachteten Gerichtsgebühren. Der Beschwerdeführer

rügt jedoch insbesondere das ihn aufgrund der Solidarhaftung treffende Kostenrisiko

von insgesamt Fr. 16'250.- als zu hoch.

Vorwegzunehmen ist, dass dem Beschwerdeführer allfällig

erwachsene Anwaltskosten vorliegend nicht Prozessgegenstand bilden.

4.2

Das

Verwaltungsgericht hat im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid vom

14.

Juli 2016 festgehalten, bei einer Gerichtsgebühr von Fr. 16'000.-

habe sich für den Beschwerdeführer unter Hinzurechnung der Zustellkosten von Fr. 150.-

sowie der Parteientschädigung von Fr. 2'000.- im Rekursverfahren ein

Kostenrisiko von Fr. 18'150.- verwirklicht (VB.2015.00362, E. 5.5).

Unter Hinweis auf den Leitentscheid VB.2011.00624, E. 5.7.5 ff. vom

30.

Mai 2012, wo der Betrag von Fr. 17'200.- als zu hoch beurteilt

wurde, reduzierte es die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren auf Fr. 12'000.-,

sodass sich Gerichtskosten von insgesamt Fr. 12'150.- ergaben. Die

Parteientschädigung beliess es unverändert bei Fr. 2'000.-. Somit lag das

effektive Prozessrisiko bei Fr. 14'150.-.

In einem Urteil vom 16. Januar 2014 befand das

Verwaltungsgericht das gesamte Prozesskostenrisiko von Fr. 13'150.- als

klar unter dem im Entscheid VB.2011.00624 als zu hoch

befundenen Prozessrisiko von Fr. 17'200.- liegend und verneinte eine

übermässige Erschwerung der Ausübung des Verbandsbeschwerderechts

(VB.2013.00688, E. 9.4–9.5).

In einem weiteren Urteil des Verwaltungsgerichts vom

17.

August 2017, in welchem ebenfalls der Beschwerdeführer dieses

Verfahrens als solcher auftrat, befand der Einzelrichter eine Kostenauflage von

Fr. 13'780.- für angemessen, wobei er die Parteientschädigung unverändert

bei Fr. 3'000.- beliess (VB.2017.00323, E. 2.5). Somit traf den

Beschwerdeführer in diesem Fall ein Prozessrisiko in Höhe von total Fr. 16'780.-.

4.3

In den

zitierten Fällen ging das Verwaltungsgericht jeweils vom Kostenrisiko bzw.

Prozessrisiko aus. Vorliegend erhöht die Solidarhaftung das Prozessrisiko,

welches auszuschliessen der Beschwerdeführer – nach gemeinsamer Erhebung des Rechtsmittels

mit dem Verein B als zweitem Rekurrenten – keine Möglichkeit (mehr) hat.

Er kann sich nicht darauf verlassen, dass der Verein B den ihm auferlegten

¼ der Verfahrenskosten tragen wird bzw. dass er, der Beschwerdeführer, nicht

für den gesamten Betrag belangt wird, weil er der Vorinstanz zahlungskräftiger

erscheinen könnte. Demzufolge ist auf das gesamte ihn treffende Prozessrisiko

abzustellen. Damit läge die gesamte Gerichtsgebühr mit Fr. 16'000.- leicht

über der von der Rechtsprechung als das Verbandsbeschwerderecht nicht

beeinträchtigend erachteten Gerichtsgebühr. Hinzu kommt jedoch, dass oftmals

Parteientschädigungen und regelmässig noch Zustellkosten – wie hier Fr. 250.-

– zu bezahlen sind. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers existiert

indes kein "standardmässig fixierter Plafond von Fr. 12'000.-"

für die zulässige Gerichtsgebühr einer Verbandsbeschwerde; vielmehr sind in

jedem Fall zunächst die Umstände des konkreten Einzelfalls als auch die

Position des jeweiligen beschwerdeführenden Verbands zu berücksichtigen. Wie

die zitierten Entscheide zeigen, wurden durchaus auch Prozessrisiken, welche

über Fr. 12'000.- lagen, als im zulässigen Rahmen liegend beurteilt.

4.4

Die

Aufwendungen des Baurekursgerichts können vorliegend zwar als aufwendig, im

Einklang mit dem Beschwerdeführer jedoch nicht als übermässig bezeichnet

werden. Dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, kann weitestgehend

als dem Normalfall entsprechend bezeichnet werden. Ein Augenschein wurde nicht

durchgeführt. Zudem kann aus dem Umstand, dass ein weiterer – vom gleichen

Rechtsanwalt wie der Beschwerdeführer vertretener – Rekurrent beteiligt war,

kein grösserer Aufwand abgeleitet werden. Beizupflichten ist dem

Baurekursgericht indessen, dass das Urteil aufgrund der Rügen doch umfangreich

zu begründen war, selbst wenn Verweise auf vorherige Entscheide möglich waren.

Das Baurekursgericht nimmt zudem auch Bezug auf das vorliegend gegebene

tatsächliche Streitinteresse, welches die finanzielle Bedeutung des

Gestaltungsplans betreffe, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist, zumal diese

tatsächlich nicht als gering bezeichnet werden kann.

4.5

Die

Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 16'000.- ist nach dem Gesagten als

leichte Erschwerung der Ausübung des Verbandsbeschwerderechts des

Beschwerdeführers zu beurteilen, weshalb eine Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 14'000.-

angezeigt ist. Anders läge der Fall, wenn der Gestaltungsplan mit

aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsmitteln bekämpft würde, wofür im

vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte bestehen.

4.6

Dies führt

zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr

ist durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren (vgl. § 63 Abs. 1

VRG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind

grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Für das Obsiegen im Rechtsmittelverfahren ist

massgebend, ob und in welchem Umfang die anfechtende Partei zum Nachteil der

Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag

(Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 51). Vorliegend bewirkt der

Beschwerdeführer zwar eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu seinen

Gunsten. Da diese Änderung jedoch nicht zum Nachteil des Mitbeteiligten erfolgt,

der Beschwerdegegner zugleich Vorinstanz ist und aufgrund des

Verursacherprinzips keine Kostenauflage angezeigt ist, rechtfertigt es sich,

die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Ebenso entfällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung,

zumal für die Beschwerdeerhebung kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17

Abs. 2 VRG angefallen ist.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung

von Dispositiv-Ziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom

26.

September 2017 wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 14'000.-

reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 610.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an