VB.2017.00717
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00717
27. Februar 2018Deutsch16 min
(URT.2018.19664)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00717
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Februar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1963, wird seit Dezember 2015 von der Sozialbehörde der Stadt B
(fortan Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss
vom 2. März 2016 leistete die Sozialbehörde unter anderem Kostengutsprache
für die Unterbringung von A in der C in D von monatlich Fr. 2'000.-
für vorerst drei Monate (bis 12. Mai 2016). Mit Beschluss vom 24. August
2016 wurde die Kostengutsprache für die Wohnkosten ("Nichtnormpunkt
Miete") im Umfang von Fr. 2'000.- monatlich ab 1. Juni 2016 bis
31. Mai 2017 weiter erteilt. A wurde ferner die Weisung auferlegt, sich um
eine Wohnung für einen 1-Personen-Haushalt mit Maximalmiete von Fr. 1'100.-
monatlich zu bemühen und ihre Bemühungen monatlich schriftlich der
Sozialbehörde nachzuweisen, sowie, intensiv eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt
zu suchen und die entsprechenden Bemühungen ebenfalls monatlich nachzuweisen,
je unter Androhung einer Leistungskürzung des Grundbedarfs um bis zu 30 %
bei Nichtbeachtung der Weisungen. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
B. Am 25. Februar
2017 unterzeichnete A den Mietvertrag für eine möblierte 1-Zimmer-Wohnung
(tatsächlich eine 1 ½-Zimmer-Wohnung) in E (F-Strasse 02) mit
Mietbeginn am 1. April 2017 und Mietdauer auf unbestimmte Zeit, kündbar
auf jedes Monatsende (ausgenommen 31. Dezember), für Fr. 1'560.-
monatlich, monatliche Reinigung inbegriffen. Bei Vertragsunterzeichnung war
zudem eine Mietkaution von Fr. 1'800.- zu leisten. Am 1. März 2017
stellte die Vermieterin Rechnung für die Miete April 2017 und die
Endreinigungspauschale (Fr. 200.-) über total Fr. 1'760.-. Darüber
ergab sich ein intensiver E-Mail-Verkehr zwischen A und der Sozialbehörde. Am
9. März 2017 sandte A ein PDF des Mietvertrags und der Rechnung an die
Sozialbehörde mit dem Hinweis, dass sie den Mietvertrag und das Depot
unterzeichnet und [an die Vermieterschaft] zurückgesandt habe, sowie, dass ein
Bekannter von ihr die Miete für April 2017 und das Mietzinsdepot sofort
bezahlen würde (total Fr. 3'560.-; Miete Fr. 1'560.-, Depot Fr. 1'800.-,
Endreinigungspauschale Fr. 200.-). Dieser bedürfe jedoch einer
schriftlichen Bestätigung, dass ihm diese Beträge von der Sozialbehörde wieder
zurückerstattet würden, was die Sozialbehörde gleichentags per E-Mail ablehnte.
Erwägungen
II.
In der Folge wandte sich A direkt an den Bezirksrat G und
verlangte die Ausstellung einer superprovisorischen Verfügung sinngemäss des
Inhalts, dass die Sozialbehörde anzuweisen sei, unverzüglich den Betrag von Fr. 3'560.-
zu entrichten. Der Bezirksrat G zog von der Sozialbehörde die Akten bei; mit
Einreichen der Akten am 16. März 2017 wehrte sich die Behörde gegen eine
Verpflichtung zur Leistung dieser Zahlungen, weil sich die von A gewählte
Wohnmöglichkeit wiederum über dem Maximalmietzins von Fr. 1'100.- bewegte
und sie diese als nur vorübergehende Wohnmöglichkeit erachtete. Der Bezirksrat G
nahm die Eingabe von A als Rekurs wegen Rechtsverweigerung entgegen und lehnte
es mit Präsidialverfügung vom 21. März 2017 ab, die Sozialbehörde mittels
superprovisorischer Anordnung zur Zahlung der verlangten Leistungen zu
verpflichten. Mit Eingabe vom 23. März 2017 wies A die Präsidialverfügung
vom 21. März 2017 zurück und verlangte erneut die Übernahme der
beantragten Leistungen durch die Sozialbehörde. Die ihr zugestellte
Vernehmlassung der Behörde vom 16. März 2017 nahm sie nicht in Empfang.
Mit Eingabe vom 27. März 2017 nahm A Stellung zur Präsidialverfügung vom
21.
März 2017 und verlangte sinngemäss erneut die Übernahme der Kosten
durch die Sozialbehörde bis 30. März 2017. Am 19. April 2017 äusserte
sich die Sozialbehörde im Rahmen des Verfahrens um Rechtsverweigerung und
beantwortete Fragen des Bezirksrats. Mit Beschluss vom 27. September 2017
wies der Bezirksrat G den Rekurs von A wegen Rechtsverweigerung ab. Anscheinend
wegen Landesabwesenheit konnte der Entscheid A nicht sofort zugestellt werden.
III.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 (Poststempel) erhob
A Beschwerde am Verwaltungsgericht gegen den Beschluss des Bezirksrats G vom
27.
September 2017 und beanstandete diesen Entscheid in mehrfacher
Hinsicht. Der Bezirksrat G verzichtete auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde B
verwies in der Beschwerdeantwort auf den Normmietzins für einen
1-Personen-Haushalt von Fr. 1'100.- pro Monat sowie auf verschiedene Akten
aus dem Verfahren vor der Vorinstanz. A nahm die ihr am 24. November 2017
zur Stellungnahme zugestellte Beschwerdeantwort nicht in Empfang, weshalb sie
nach Ablauf der Frist von sieben Tagen an das Gericht zurückgesandt wurde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Nach § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen
Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG. Nach § 19 Abs. 1 lit. b
VRG kann entsprechend mit Beschwerde das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer anfechtbaren Anordnung angefochten werden.
1.2
Wie sich
aus dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2016 ergibt, wurde
der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 2'000.- monatlich für ihre
Unterbringung in der Unterkunft C bis 31. Mai 2017 bewilligt. Zwar
hatte sie gemäss ihr aufgetragener Weisung eine günstigere Wohnung zu suchen
und die Bemühungen nachzuweisen; im Falle einer anerkannt erfolglosen Suche
wäre aber der Aufenthalt in der Unterkunft C bis Ende Mai 2017 von der
Beschwerdegegnerin finanziert worden. Die aus der offenkundig ohne Absprache
mit der Beschwerdegegnerin vollzogenen Unterzeichnung des Mietvertrages für die
Wohnung in E und für das zu leistende Mietzinsdepot entstandenen Kosten von Fr. 3'560.-
wurden von der Beschwerdegegnerin nicht übernommen (vorn I.C), ohne dass diese
darüber formell verfügt hätte. Entsprechend ging die Vorinstanz vom Fehlen
einer Verfügung aus.
1.3
Die per E-Mail-Verkehr
erklärte Verneinung einer Zahlungspflicht für eine Wohnung, welche die
Anforderungen an den Maximalmietzins gemäss Weisung nicht erfüllte, kann
mindestens formell nicht als Verfügung betrachtet werden. Massgebend ist
indessen der materielle Verfügungsbegriff, wonach eine Verfügung einseitig von
einer Behörde erlassen wird, die eine Verwaltungsaufgabe erfüllt, sich auf
einen konkreten Fall bezieht und an einen konkreten Adressaten richtet, in
Anwendung von Verwaltungsrecht ergeht, auf Rechtswirkungen ausgerichtet ist und
in der Regel vollstreckt werden kann, ohne dass es hierfür noch einer weiteren
Konkretisierung bedürfte (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 855 ff.).
Versteht man die Zusendung des Mietvertrags mit der Bitte um Bezahlung von
erster Monatsmiete, Endreinigungskosten und Mietzinsdepot sinngemäss als
Anfrage der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin um Genehmigung des
neuen Mietverhältnisses, so kann die ablehnende Antwort durchaus materiell als
Verfügung betrachtet werden, die allerdings die Formvorschriften nicht einhält.
So wurde die Ablehnung einseitig von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von
Verwaltungsrecht erlassen, richtete sich individuell-konkret an die
Beschwerdeführerin, war auf Rechtswirkungen ausgerichtet, verbindlich und
erzwingbar. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf einer Partei
kein Nachteil erwachsen; bei nicht zu schwerwiegenden Formfehlern bleibt die
Möglichkeit der Anfechtung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 872, 1078 f.).
1.4
Wie es
sich damit genau verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Die Vorinstanz
prüfte in ihrem Entscheid nicht nur, ob die Beschwerdegegnerin eine Verfügung
hätte erlassen müssen, sondern auch materiell, ob ihr Vorgehen korrekt gewesen
sei und keine Rechtsverweigerung vorliege. Der Beschwerdeführerin entstand aus
der Eröffnung einer allenfalls formell mangelhaften Verfügung somit kein
Nachteil.
1.5
Soweit die
Beschwerdeführerin beanstandet, die Präsidialverfügung vom 21. März 2017
sei ohne ihre Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. März
2017.
erfolgt, liegt darin nichts Unrechtes, liegt es doch gerade im Wesen einer
superprovisorischen Anordnung, dass die Gegenpartei zuvor nicht angehört wird.
Indessen berücksichtigte die Vorinstanz in der Präsidialverfügung vom 21. März
2017.
die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2017, sodass
sie tatsächlich eine vorsorgliche Massnahme erliess. Dafür genügt es jedoch,
die Betroffenen (einmalig) anzuhören (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 30) Dieser Entscheid blieb
unangefochten. Der Beschwerdeführerin wurde die Eingabe vom 16. März 2017
später zur Stellungnahme zugestellt, wobei sie die Annahme verweigerte, was
nicht der Vorinstanz angelastet werden kann.
1.6
Zu
beurteilen bleibt damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme
der beantragten Kosten (Miete, Endreinigung, Mietzinsdepot) bzw. den Abschluss
eines neuen Mietvertrages seitens der Beschwerdeführerin ablehnte. Nicht Thema
des vorliegenden Verfahrens ist ein von der Beschwerdeführerin erwähnter
allenfalls neu bewilligter Mietvertrag. Ebenso wenig Thema dieses Verfahrens
kann sein, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sämtliche
Leistungen auf ihr Bankkonto zu überweisen habe. Die Beschwerdeführerin hat den
Beschluss vom 24. August 2016 nicht angefochten. Der Streitgegenstand kann
sich daher einzig um die Frage drehen, ob sie einen Anspruch auf ein neues
Mietverhältnis für die Wohnung in E geltend machen kann.
1.7
Angesichts
des infrage stehenden Streitwerts – es geht um eine Mietzinsreduktion von
monatlich Fr. 440.-, hochgerechnet auf ein Jahr rund Fr. 5'300.- –
ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, nachdem kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38 b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17).
1.8
Der
Beschwerdeführerin wurde am 24. November 2017 Frist zur Stellungnahme zur
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und zur Vernehmlassung der Vorinstanz
bis 4. Dezember 2017 angesetzt (Stempelverfügung). Die Beschwerdeführerin
holte die Sendung nicht ab, weshalb sie nach der Aufbewahrungsfrist von sieben
Tagen wieder ans Gericht zurückgesandt wurde. Anscheinend hatte die
Beschwerdeführerin einen Postrückbehaltungsauftrag bis Ende Januar 2018 erteilt.
Sofern ein Adressat mit der Zustellung einer Sendung hatte
rechnen müssen – was bei hängigen Verfahren durchwegs der Fall ist (BGE 130 III
396.
E. 1.2.3) – gilt auch bei einem vom Empfänger erteilten
Postrückbehaltungsauftrag die Fiktion, dass eine eingeschriebene Sendung
spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der
Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist und das Datum
der fingierten Zustellung nicht hinausgeschoben wird (BGE 123 III 492; BGE 134
V 49 E. 4; BGr, 5. Dezember 2013,5A_916/2013; BGr, 1. Oktober 2015,
6B_937/2015, E. 1). Bei Abwesenheit ist eine verfahrensbeteiligte Person
deshalb gehalten, die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit ihr Mitteilungen
und Entscheide tatsächlich zukommen, wobei ein Postrückbehaltungsauftrag keine
genügende Massnahme darstellt (BGE 141 II 429 E. 3.1; BGr, 10. Januar
2018,5A_1052/2017, E. 1). Vorliegend wurde die erwähnte Stempelverfügung
der Beschwerdeführerin von der Poststelle am 27. November 2017 gemeldet.
Die Frist von sieben Tagen endete am Montag, 4. Dezember 2017. Bis zum 5. Dezember
2017.
wurde die Sendung von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt. Die Frist zur
Stellungnahme war bis dahin bereits abgelaufen. Nachdem die Beschwerdeführerin
am 27. Oktober 2017 Beschwerde erhoben hatte, musste sie zwingend mit weiteren
Zustellungen rechnen, umso mehr, als ihr die Verfügung vom 31. Oktober
2017.
mit Fristansetzung für die Vernehmlassungen der Gegenpartei und der
Vorinstanz auch zugestellt worden war und ihr kaum einen Monat später deren
Eingaben zur Stellungnahme zugestellt werden sollten. Nachdem keine Replik
vorliegt, erweist sich das Verfahren nunmehr als spruchreif.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. August
2016.
die Weisung erteilt, sich intensiv um eine Wohnung mit Maximalmiete von
Fr. 1'100.- [monatlich] für einen 1-Personen-Haushalt zu suchen und
monatlich den Nachweis schriftlich der Sozialberatung einzureichen
(Dispositiv-Ziffer 5.1). Nachdem die Beschwerdeführerin die Auflagen bis
dahin nicht eingehalten und insbesondere keine Nachweise über ihre Arbeits- und
Wohnungssuche erbracht hatte, wurde ihr ab Juli 2016 mit demselben Beschluss
(Dispositiv-Ziffer 7) der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 15 %
bis zum Erbringen der verlangten Nachweise gekürzt. Daraus wurde für die
Beschwerdeführerin zusätzlich ersichtlich, wie wichtig der Beschwerdegegnerin
die Bemühungen um eine Wohnung im angegebenen Preissegment waren.
2.2
Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
unter anderem geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]), wozu etwa auch eine
tiefe Miete gehört (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 14.1.02, Ziff.
2.
, 25. September 2017). Die Weisung, eine günstige Wohnung zu suchen,
erweist sich sodann als rechtmässig. Auch wenn die Beschwerdeführerin
offenkundig der Meinung ist, die Beschwerdegegnerin habe noch immer nicht
begriffen, dass sie immer grosse Wohnungen gehabt habe, ergibt sich daraus
nicht, dass ihr als Einzelperson eine Wohnmöglichkeit wie allen anderen
sozialhilfebedürftigen Personen in derselben Situation nicht zugemutet werden
dürfte.
Nach den
SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind
im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.
Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem
Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den
örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses
Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur
beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie § 50 Abs. 2
VRG; Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. B.3).
Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS,
regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden
grosser Haushalte festzulegen, welche auf fachlich begründete
Berechnungsmethoden abstellen und die Daten des lokalen und aktuellen
Wohnungsangebots berücksichtigen (SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3).
2.3
Die
Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung
aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden –
aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle
Unabhängigkeit zu erlangen. Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung,
die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation
allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine
günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu
berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine
allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit
der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr,
24.
März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni 2015, VB.2015.00204,
E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
2.4
Ist die
zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der
individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für
den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels
einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere
Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände
eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und
zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren
Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag
reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl.
SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Findet die unterstützte Person während der
gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen,
dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht
zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss
weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch
keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen
Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 6. September
2017, VB.2017.00291, E. 2.2–2.4; 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 2.2 ff.;
24.
März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5; 16. April 2015,
VB.2015.00078, E. 3.2).
2.5
Mit einer
Miete von monatlich Fr. 2'000.- oder neu Fr. 1'560.-, wie die
Beschwerdeführerin verlangte, befindet sie sich weit oberhalb der bestehenden
Mietzinslimite für einen 1-Personen-Haushalt. Es bestehen jedoch keine
besonderen Umstände, welche es der Beschwerdeführerin als nicht zumutbar
erscheinen liessen, eine Wohnung für eine Miete von Fr. 1'100.- zu
beziehen. Sie ist alleinstehend, und eine besondere Verwurzelung in B ist
nicht offensichtlich, nachdem sie schon längere Zeit in D hauste und nunmehr
eine Wohnung in E beziehen wollte. Die Weisung, sich um die Miete einer
günstigeren Wohnung zu kümmern, ist daher durchaus zu Recht erfolgt.
3.
3.1
Wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt, ist eine hilfesuchende Person verpflichtet,
wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und
Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Beschwerdeführerin
machte sinngemäss eine solche Änderung geltend, indem sie die
Beschwerdegegnerin aufforderte, die erste Miete, die Kosten für die
Endreinigung und des Mietzinsdepots für die von ihr in Aussicht genommene
Wohnung in E zu übernehmen.
3.2
Indessen
war das Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht korrekt. Der Umstand, dass eine
andere Wohngelegenheit etwas günstiger ist als die damals aktuelle, aber nicht
die bekannte Mietzinslimite für einen 1-Personen-Haushalt einhält,
verpflichtete die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht dazu, das Angebot ohne Weiteres anzunehmen. Dies umso
weniger, als die Beschwerdeführerin selber darin nicht eine Wohnung, sondern
eine blosse Notlösung sah, worauf auch hinweisen mag, dass ihr Hab und Gut in Frankreich
liegt. Sie hätte daher keinesfalls ohne vorherige Information und Genehmigung
der Beschwerdegegnerin den Mietvertrag unterzeichnen dürfen. Indessen unterzeichnete
die Beschwerdeführerin den Mietvertrag ohne vorgängige Information der
Beschwerdegegnerin und setzte diese nach Erhalt der ersten Rechnung – auch über
die Aufsichtsbehörde – unter Druck, die Miete und weitere Kosten unverzüglich
zu bezahlen (vorn I.B, II.).
3.3
Schliesslich
trifft auch nicht zu, dass sich die Miete der möblierten Wohnung in E auf
Fr. 1'100.- belief und die übrigen Kosten von Fr. 460.- für die
Möblierung und sämtliche Kosten stünden, wie sie in jedem Haushalt anfallen und
von der Beschwerdegegnerin bei einem Mietverhältnis ohnehin übernommen werden
müssten (wie Billag, Versicherung etc.). Der Mietvertrag vom 25. Februar
2017.
sah eine solche Aufteilung jedenfalls nicht vor, was auch mit der in
Rechnung gestellten Mietkaution von Fr. 1'800.- (umfassend etwa eine
Monatsmiete und die Kosten für die Endreinigung) übereinstimmt. Zudem sind mit
Ausnahme der Wohnnebenkosten die von der Beschwerdeführerin erwähnten Beträge
etwa für Fernsehen, Energieverbrauch und kleine Haushaltsgegenstände im Grundbedarf
für den Lebensunterhalt enthalten (Kap. B.2.1 der SKOS-Richtlinien).
Selbst wenn die Kosten für eine einfache Möblierung zusätzlich angefallen
wären, hätten sie kaum einen Betrag erreicht, wie er mit den monatlichen
Zahlungen von Fr. 460.- über längere Zeit angefallen wäre. Dagegen ist der
Mietvertag für ein komplett möbliertes Studio an der H-Strasse 01 in E vom
5.
/6. April 2017, welcher keine Mietzinskaution vorsah, vorliegend nicht
zu beurteilen.
3.4
Auch wenn
der Vertrag für die Wohnung in E an der F-Strasse 02 nicht zustande
gekommen sein sollte, kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden,
dass sie die von der Beschwerdeführerin gewünschten Zahlungen im Umfang von
Fr. 3'560.- ablehnte. Sieht man in ihrem Vorgehen eine materielle
Verfügung, wäre eine solche aus den beschriebenen Gründen nicht zu beanstanden.
Mit der klaren Erläuterung gegenüber der Beschwerdeführerin, weshalb sie auf
das vorgeschlagene Angebot nicht eingehen könne, zeigte sich die
Beschwerdegegnerin auch nicht als untätig. Entsprechend liegt keine
Rechtsverweigerung vor und kann eine solche auch im ablehnenden Verhalten der
Beschwerdegegnerin gesehen werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu auferlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
verlangte sie nicht und stünde ihr auch nicht zu. Die Gerichtskosten sind, da
es vorliegend um eine sozialhilferechtliche Angelegenheit geht, massvoll zu
bemessen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …