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Entscheid

VB.2017.00717

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00717

27. Februar 2018Deutsch16 min

(URT.2018.19664)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1963, wird seit Dezember 2015 von der Sozialbehörde der Stadt B

(fortan Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss

vom 2. März 2016 leistete die Sozialbehörde unter anderem Kostengutsprache

für die Unterbringung von A in der C in D von monatlich Fr. 2'000.-

für vorerst drei Monate (bis 12. Mai 2016). Mit Beschluss vom 24. August

2016 wurde die Kostengutsprache für die Wohnkosten ("Nichtnormpunkt

Miete") im Umfang von Fr. 2'000.- monatlich ab 1. Juni 2016 bis

31. Mai 2017 weiter erteilt. A wurde ferner die Weisung auferlegt, sich um

eine Wohnung für einen 1-Personen-Haushalt mit Maximalmiete von Fr. 1'100.-

monatlich zu bemühen und ihre Bemühungen monatlich schriftlich der

Sozialbehörde nachzuweisen, sowie, intensiv eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt

zu suchen und die entsprechenden Bemühungen ebenfalls monatlich nachzuweisen,

je unter Androhung einer Leistungskürzung des Grundbedarfs um bis zu 30 %

bei Nichtbeachtung der Weisungen. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. Am 25. Februar

2017 unterzeichnete A den Mietvertrag für eine möblierte 1-Zimmer-Wohnung

(tatsächlich eine 1 ½-Zimmer-Wohnung) in E (F-Strasse 02) mit

Mietbeginn am 1. April 2017 und Mietdauer auf unbestimmte Zeit, kündbar

auf jedes Monatsende (ausgenommen 31. Dezember), für Fr. 1'560.-

monatlich, monatliche Reinigung inbegriffen. Bei Vertragsunterzeichnung war

zudem eine Mietkaution von Fr. 1'800.- zu leisten. Am 1. März 2017

stellte die Vermieterin Rechnung für die Miete April 2017 und die

Endreinigungspauschale (Fr. 200.-) über total Fr. 1'760.-. Darüber

ergab sich ein intensiver E-Mail-Verkehr zwischen A und der Sozialbehörde. Am

9. März 2017 sandte A ein PDF des Mietvertrags und der Rechnung an die

Sozialbehörde mit dem Hinweis, dass sie den Mietvertrag und das Depot

unterzeichnet und [an die Vermieterschaft] zurückgesandt habe, sowie, dass ein

Bekannter von ihr die Miete für April 2017 und das Mietzinsdepot sofort

bezahlen würde (total Fr. 3'560.-; Miete Fr. 1'560.-, Depot Fr. 1'800.-,

Endreinigungspauschale Fr. 200.-). Dieser bedürfe jedoch einer

schriftlichen Bestätigung, dass ihm diese Beträge von der Sozialbehörde wieder

zurückerstattet würden, was die Sozialbehörde gleichentags per E-Mail ablehnte.

Erwägungen

II.

In der Folge wandte sich A direkt an den Bezirksrat G und

verlangte die Ausstellung einer superprovisorischen Verfügung sinngemäss des

Inhalts, dass die Sozialbehörde anzuweisen sei, unverzüglich den Betrag von Fr. 3'560.-

zu entrichten. Der Bezirksrat G zog von der Sozialbehörde die Akten bei; mit

Einreichen der Akten am 16. März 2017 wehrte sich die Behörde gegen eine

Verpflichtung zur Leistung dieser Zahlungen, weil sich die von A gewählte

Wohnmöglichkeit wiederum über dem Maximalmietzins von Fr. 1'100.- bewegte

und sie diese als nur vorübergehende Wohnmöglichkeit erachtete. Der Bezirksrat G

nahm die Eingabe von A als Rekurs wegen Rechtsverweigerung entgegen und lehnte

es mit Präsidialverfügung vom 21. März 2017 ab, die Sozialbehörde mittels

superprovisorischer Anordnung zur Zahlung der verlangten Leistungen zu

verpflichten. Mit Eingabe vom 23. März 2017 wies A die Präsidialverfügung

vom 21. März 2017 zurück und verlangte erneut die Übernahme der

beantragten Leistungen durch die Sozialbehörde. Die ihr zugestellte

Vernehmlassung der Behörde vom 16. März 2017 nahm sie nicht in Empfang.

Mit Eingabe vom 27. März 2017 nahm A Stellung zur Präsidialverfügung vom

21.

März 2017 und verlangte sinngemäss erneut die Übernahme der Kosten

durch die Sozialbehörde bis 30. März 2017. Am 19. April 2017 äusserte

sich die Sozialbehörde im Rahmen des Verfahrens um Rechtsverweigerung und

beantwortete Fragen des Bezirksrats. Mit Beschluss vom 27. September 2017

wies der Bezirksrat G den Rekurs von A wegen Rechtsverweigerung ab. Anscheinend

wegen Landesabwesenheit konnte der Entscheid A nicht sofort zugestellt werden.

III.

Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 (Poststempel) erhob

A Beschwerde am Verwaltungsgericht gegen den Beschluss des Bezirksrats G vom

27.

September 2017 und beanstandete diesen Entscheid in mehrfacher

Hinsicht. Der Bezirksrat G verzichtete auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde B

verwies in der Beschwerdeantwort auf den Normmietzins für einen

1-Personen-Haushalt von Fr. 1'100.- pro Monat sowie auf verschiedene Akten

aus dem Verfahren vor der Vorinstanz. A nahm die ihr am 24. November 2017

zur Stellungnahme zugestellte Beschwerdeantwort nicht in Empfang, weshalb sie

nach Ablauf der Frist von sieben Tagen an das Gericht zurückgesandt wurde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Nach § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen

Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG. Nach § 19 Abs. 1 lit. b

VRG kann entsprechend mit Beschwerde das unrechtmässige Verweigern oder

Verzögern einer anfechtbaren Anordnung angefochten werden.

1.2

Wie sich

aus dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2016 ergibt, wurde

der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 2'000.- monatlich für ihre

Unterbringung in der Unterkunft C bis 31. Mai 2017 bewilligt. Zwar

hatte sie gemäss ihr aufgetragener Weisung eine günstigere Wohnung zu suchen

und die Bemühungen nachzuweisen; im Falle einer anerkannt erfolglosen Suche

wäre aber der Aufenthalt in der Unterkunft C bis Ende Mai 2017 von der

Beschwerdegegnerin finanziert worden. Die aus der offenkundig ohne Absprache

mit der Beschwerdegegnerin vollzogenen Unterzeichnung des Mietvertrages für die

Wohnung in E und für das zu leistende Mietzinsdepot entstandenen Kosten von Fr. 3'560.-

wurden von der Beschwerdegegnerin nicht übernommen (vorn I.C), ohne dass diese

darüber formell verfügt hätte. Entsprechend ging die Vorinstanz vom Fehlen

einer Verfügung aus.

1.3

Die per E-Mail-Verkehr

erklärte Verneinung einer Zahlungspflicht für eine Wohnung, welche die

Anforderungen an den Maximalmietzins gemäss Weisung nicht erfüllte, kann

mindestens formell nicht als Verfügung betrachtet werden. Massgebend ist

indessen der materielle Verfügungsbegriff, wonach eine Verfügung einseitig von

einer Behörde erlassen wird, die eine Verwaltungsaufgabe erfüllt, sich auf

einen konkreten Fall bezieht und an einen konkreten Adressaten richtet, in

Anwendung von Verwaltungsrecht ergeht, auf Rechtswirkungen ausgerichtet ist und

in der Regel vollstreckt werden kann, ohne dass es hierfür noch einer weiteren

Konkretisierung bedürfte (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 855 ff.).

Versteht man die Zusendung des Mietvertrags mit der Bitte um Bezahlung von

erster Monatsmiete, Endreinigungskosten und Mietzinsdepot sinngemäss als

Anfrage der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin um Genehmigung des

neuen Mietverhältnisses, so kann die ablehnende Antwort durchaus materiell als

Verfügung betrachtet werden, die allerdings die Formvorschriften nicht einhält.

So wurde die Ablehnung einseitig von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von

Verwaltungsrecht erlassen, richtete sich individuell-konkret an die

Beschwerdeführerin, war auf Rechtswirkungen ausgerichtet, verbindlich und

erzwingbar. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf einer Partei

kein Nachteil erwachsen; bei nicht zu schwerwiegenden Formfehlern bleibt die

Möglichkeit der Anfechtung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 872, 1078 f.).

1.4

Wie es

sich damit genau verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Die Vorinstanz

prüfte in ihrem Entscheid nicht nur, ob die Beschwerdegegnerin eine Verfügung

hätte erlassen müssen, sondern auch materiell, ob ihr Vorgehen korrekt gewesen

sei und keine Rechtsverweigerung vorliege. Der Beschwerdeführerin entstand aus

der Eröffnung einer allenfalls formell mangelhaften Verfügung somit kein

Nachteil.

1.5

Soweit die

Beschwerdeführerin beanstandet, die Präsidialverfügung vom 21. März 2017

sei ohne ihre Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. März

2017.

erfolgt, liegt darin nichts Unrechtes, liegt es doch gerade im Wesen einer

superprovisorischen Anordnung, dass die Gegenpartei zuvor nicht angehört wird.

Indessen berücksichtigte die Vorinstanz in der Präsidialverfügung vom 21. März

2017.

die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2017, sodass

sie tatsächlich eine vorsorgliche Massnahme erliess. Dafür genügt es jedoch,

die Betroffenen (einmalig) anzuhören (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 30) Dieser Entscheid blieb

unangefochten. Der Beschwerdeführerin wurde die Eingabe vom 16. März 2017

später zur Stellungnahme zugestellt, wobei sie die Annahme verweigerte, was

nicht der Vorinstanz angelastet werden kann.

1.6

Zu

beurteilen bleibt damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme

der beantragten Kosten (Miete, Endreinigung, Mietzinsdepot) bzw. den Abschluss

eines neuen Mietvertrages seitens der Beschwerdeführerin ablehnte. Nicht Thema

des vorliegenden Verfahrens ist ein von der Beschwerdeführerin erwähnter

allenfalls neu bewilligter Mietvertrag. Ebenso wenig Thema dieses Verfahrens

kann sein, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sämtliche

Leistungen auf ihr Bankkonto zu überweisen habe. Die Beschwerdeführerin hat den

Beschluss vom 24. August 2016 nicht angefochten. Der Streitgegenstand kann

sich daher einzig um die Frage drehen, ob sie einen Anspruch auf ein neues

Mietverhältnis für die Wohnung in E geltend machen kann.

1.7

Angesichts

des infrage stehenden Streitwerts – es geht um eine Mietzinsreduktion von

monatlich Fr. 440.-, hochgerechnet auf ein Jahr rund Fr. 5'300.- –

ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, nachdem kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38 b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit

Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17).

1.8

Der

Beschwerdeführerin wurde am 24. November 2017 Frist zur Stellungnahme zur

Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und zur Vernehmlassung der Vorinstanz

bis 4. Dezember 2017 angesetzt (Stempelverfügung). Die Beschwerdeführerin

holte die Sendung nicht ab, weshalb sie nach der Aufbewahrungsfrist von sieben

Tagen wieder ans Gericht zurückgesandt wurde. Anscheinend hatte die

Beschwerdeführerin einen Postrückbehaltungsauftrag bis Ende Januar 2018 erteilt.

Sofern ein Adressat mit der Zustellung einer Sendung hatte

rechnen müssen – was bei hängigen Verfahren durchwegs der Fall ist (BGE 130 III

396.

E. 1.2.3) – gilt auch bei einem vom Empfänger erteilten

Postrückbehaltungsauftrag die Fiktion, dass eine eingeschriebene Sendung

spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der

Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist und das Datum

der fingierten Zustellung nicht hinausgeschoben wird (BGE 123 III 492; BGE 134

V 49 E. 4; BGr, 5. Dezember 2013,5A_916/2013; BGr, 1. Oktober 2015,

6B_937/2015, E. 1). Bei Abwesenheit ist eine verfahrensbeteiligte Person

deshalb gehalten, die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit ihr Mitteilungen

und Entscheide tatsächlich zukommen, wobei ein Postrückbehaltungsauftrag keine

genügende Massnahme darstellt (BGE 141 II 429 E. 3.1; BGr, 10. Januar

2018,5A_1052/2017, E. 1). Vorliegend wurde die erwähnte Stempelverfügung

der Beschwerdeführerin von der Poststelle am 27. November 2017 gemeldet.

Die Frist von sieben Tagen endete am Montag, 4. Dezember 2017. Bis zum 5. Dezember

2017.

wurde die Sendung von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt. Die Frist zur

Stellungnahme war bis dahin bereits abgelaufen. Nachdem die Beschwerdeführerin

am 27. Oktober 2017 Beschwerde erhoben hatte, musste sie zwingend mit weiteren

Zustellungen rechnen, umso mehr, als ihr die Verfügung vom 31. Oktober

2017.

mit Fristansetzung für die Vernehmlassungen der Gegenpartei und der

Vorinstanz auch zugestellt worden war und ihr kaum einen Monat später deren

Eingaben zur Stellungnahme zugestellt werden sollten. Nachdem keine Replik

vorliegt, erweist sich das Verfahren nunmehr als spruchreif.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. August

2016.

die Weisung erteilt, sich intensiv um eine Wohnung mit Maximalmiete von

Fr. 1'100.- [monatlich] für einen 1-Personen-Haushalt zu suchen und

monatlich den Nachweis schriftlich der Sozialberatung einzureichen

(Dispositiv-Ziffer 5.1). Nachdem die Beschwerdeführerin die Auflagen bis

dahin nicht eingehalten und insbesondere keine Nachweise über ihre Arbeits- und

Wohnungssuche erbracht hatte, wurde ihr ab Juli 2016 mit demselben Beschluss

(Dispositiv-Ziffer 7) der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 15 %

bis zum Erbringen der verlangten Nachweise gekürzt. Daraus wurde für die

Beschwerdeführerin zusätzlich ersichtlich, wie wichtig der Beschwerdegegnerin

die Bemühungen um eine Wohnung im angegebenen Preissegment waren.

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

unter anderem geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]), wozu etwa auch eine

tiefe Miete gehört (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 14.1.02, Ziff.

2.

, 25. September 2017). Die Weisung, eine günstige Wohnung zu suchen,

erweist sich sodann als rechtmässig. Auch wenn die Beschwerdeführerin

offenkundig der Meinung ist, die Beschwerdegegnerin habe noch immer nicht

begriffen, dass sie immer grosse Wohnungen gehabt habe, ergibt sich daraus

nicht, dass ihr als Einzelperson eine Wohnmöglichkeit wie allen anderen

sozialhilfebedürftigen Personen in derselben Situation nicht zugemutet werden

dürfte.

Nach den

SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind

im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.

Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem

Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den

örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses

Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur

beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie § 50 Abs. 2

VRG; Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. B.3).

Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS,

regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden

grosser Haushalte festzulegen, welche auf fachlich begründete

Berechnungsmethoden abstellen und die Daten des lokalen und aktuellen

Wohnungsangebots berücksichtigen (SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3).

2.3

Die

Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung

aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden –

aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle

Unabhängigkeit zu erlangen. Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung,

die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation

allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine

günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu

berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine

allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit

der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr,

24.

März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni 2015, VB.2015.00204,

E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.4

Ist die

zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der

individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für

den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels

einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere

Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände

eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und

zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren

Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag

reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl.

SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Findet die unterstützte Person während der

gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen,

dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht

zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss

weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch

keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen

Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 6. September

2017, VB.2017.00291, E. 2.2–2.4; 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 2.2 ff.;

24.

März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5; 16. April 2015,

VB.2015.00078, E. 3.2).

2.5

Mit einer

Miete von monatlich Fr. 2'000.- oder neu Fr. 1'560.-, wie die

Beschwerdeführerin verlangte, befindet sie sich weit oberhalb der bestehenden

Mietzinslimite für einen 1-Personen-Haushalt. Es bestehen jedoch keine

besonderen Umstände, welche es der Beschwerdeführerin als nicht zumutbar

erscheinen liessen, eine Wohnung für eine Miete von Fr. 1'100.- zu

beziehen. Sie ist alleinstehend, und eine besondere Verwurzelung in B ist

nicht offensichtlich, nachdem sie schon längere Zeit in D hauste und nunmehr

eine Wohnung in E beziehen wollte. Die Weisung, sich um die Miete einer

günstigeren Wohnung zu kümmern, ist daher durchaus zu Recht erfolgt.

3.

3.1

Wie die

Vorinstanz zu Recht festhielt, ist eine hilfesuchende Person verpflichtet,

wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und

Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Beschwerdeführerin

machte sinngemäss eine solche Änderung geltend, indem sie die

Beschwerdegegnerin aufforderte, die erste Miete, die Kosten für die

Endreinigung und des Mietzinsdepots für die von ihr in Aussicht genommene

Wohnung in E zu übernehmen.

3.2

Indessen

war das Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht korrekt. Der Umstand, dass eine

andere Wohngelegenheit etwas günstiger ist als die damals aktuelle, aber nicht

die bekannte Mietzinslimite für einen 1-Personen-Haushalt einhält,

verpflichtete die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin nicht dazu, das Angebot ohne Weiteres anzunehmen. Dies umso

weniger, als die Beschwerdeführerin selber darin nicht eine Wohnung, sondern

eine blosse Notlösung sah, worauf auch hinweisen mag, dass ihr Hab und Gut in Frankreich

liegt. Sie hätte daher keinesfalls ohne vorherige Information und Genehmigung

der Beschwerdegegnerin den Mietvertrag unterzeichnen dürfen. Indessen unterzeichnete

die Beschwerdeführerin den Mietvertrag ohne vorgängige Information der

Beschwerdegegnerin und setzte diese nach Erhalt der ersten Rechnung – auch über

die Aufsichtsbehörde – unter Druck, die Miete und weitere Kosten unverzüglich

zu bezahlen (vorn I.B, II.).

3.3

Schliesslich

trifft auch nicht zu, dass sich die Miete der möblierten Wohnung in E auf

Fr. 1'100.- belief und die übrigen Kosten von Fr. 460.- für die

Möblierung und sämtliche Kosten stünden, wie sie in jedem Haushalt anfallen und

von der Beschwerdegegnerin bei einem Mietverhältnis ohnehin übernommen werden

müssten (wie Billag, Versicherung etc.). Der Mietvertrag vom 25. Februar

2017.

sah eine solche Aufteilung jedenfalls nicht vor, was auch mit der in

Rechnung gestellten Mietkaution von Fr. 1'800.- (umfassend etwa eine

Monatsmiete und die Kosten für die Endreinigung) übereinstimmt. Zudem sind mit

Ausnahme der Wohnnebenkosten die von der Beschwerdeführerin erwähnten Beträge

etwa für Fernsehen, Energieverbrauch und kleine Haushaltsgegenstände im Grundbedarf

für den Lebensunterhalt enthalten (Kap. B.2.1 der SKOS-Richtlinien).

Selbst wenn die Kosten für eine einfache Möblierung zusätzlich angefallen

wären, hätten sie kaum einen Betrag erreicht, wie er mit den monatlichen

Zahlungen von Fr. 460.- über längere Zeit angefallen wäre. Dagegen ist der

Mietvertag für ein komplett möbliertes Studio an der H-Strasse 01 in E vom

5.

/6. April 2017, welcher keine Mietzinskaution vorsah, vorliegend nicht

zu beurteilen.

3.4

Auch wenn

der Vertrag für die Wohnung in E an der F-Strasse 02 nicht zustande

gekommen sein sollte, kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden,

dass sie die von der Beschwerdeführerin gewünschten Zahlungen im Umfang von

Fr. 3'560.- ablehnte. Sieht man in ihrem Vorgehen eine materielle

Verfügung, wäre eine solche aus den beschriebenen Gründen nicht zu beanstanden.

Mit der klaren Erläuterung gegenüber der Beschwerdeführerin, weshalb sie auf

das vorgeschlagene Angebot nicht eingehen könne, zeigte sich die

Beschwerdegegnerin auch nicht als untätig. Entsprechend liegt keine

Rechtsverweigerung vor und kann eine solche auch im ablehnenden Verhalten der

Beschwerdegegnerin gesehen werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu auferlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung

verlangte sie nicht und stünde ihr auch nicht zu. Die Gerichtskosten sind, da

es vorliegend um eine sozialhilferechtliche Angelegenheit geht, massvoll zu

bemessen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …