VB.2017.00719
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00719
25. Januar 2018Deutsch10 min
(URT.2018.19585)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00719
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bürgerrechtskommission B,
vertreten durch
RA C und RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1958 geborene Ausländerin A lebt seit dem Jahr 1973
in der Schweiz und seit dem Jahr 2012 in B. Am 8. August 2016 ersuchte sie
gemeinsam mit ihrem Ehemann um Einbürgerung. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich
überwies das Gesuch am 13. Oktober 2016 an die Gemeinde B. Der
Ehemann zog sein Gesuch am 21. Dezember 2016 zurück. Mit Beschluss vom
1. März 2017 lehnte die Bürgerrechtskommission B das Einbürgerungsgesuch von
A ab, weil die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit nicht gegeben sei.
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat F wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 ab.
III.
A erhob am 30. Oktober 2017 "Rekurs" beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der Rekursentscheid
aufzuheben und die Bürgerrechtskommission B einzuladen, sie ins
Gemeindebürgerrecht aufzunehmen. Der Bezirksrat F verzichtete am
8.
November 2017 unter Verweis auf die Begründung seines Entscheids auf
eine Vernehmlassung. Die Bürgerrechtskommission B liess mit Beschwerdeantwort
vom 28. November 2017 darauf schliessen, unter Entschädigungsfolge sei das
Rechtsmittel abzuweisen, soweit sich auf dieses eintreten lasse. A äusserte
sich hierzu am 1. Dezember 2017.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über
Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend das Bürgerrecht § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a, 19b Abs. 1 lit. c Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die von der
Beschwerdeführerin neu vorgebrachten Tatsachen und neu eingereichten
Beweismittel seien unbeachtlich, weil vor Verwaltungsgericht ein Novenverbot
gelte, soweit es als zweite gerichtliche Instanz entscheide. Damit verkennt sie
indes, dass ein Bezirksrat in Fällen wie dem vorliegenden die Anforderungen an
eine gerichtliche Behörde im Sinn von Art. 30 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (SR 101) nicht erfüllt und das Verwaltungsgericht
demnach als erste gerichtliche Instanz tätig wird (vgl. VGr, 8. November
2017, VB.2017.00300, E. 3, und 5. März 2014, VB.2013.00792,
E. 3.3.2). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können deshalb sowohl
neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht als auch neue Beweismittel eingereicht
werden (§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 52
N. 13 ff.).
3.
3.1
Für den
Erwerb der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden für vor dem
1.
Januar 2018 eingereichte Gesuche sind Art. 20 f. der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101),
§§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (heute: [kantonales]
Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 [KBüG, LS 141.1] und die
(kantonale) Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV, siehe für
die nachfolgend zitierten Bestimmungen OS 69 S. 353 ff.) massgeblich
(vgl. § 39 der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017
[LS 141.11]). Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen)
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (Stand am 1. Januar 2013;
nicht mehr in Kraft) zu beachten (Art. 50 Abs. 2 des [eidgenössischen]
Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [SR 141.0]).
3.2
Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht
das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1
KBüG). Die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des
Gemeindebürgerrechts sind dabei nach Art. 20 Abs. 2 KV durch ein
Gesetz zu bestimmen. Art. 20 Abs. 3 KV legt allerdings gewisse
Mindestanforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten und Kandidatinnen für das
Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
(lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen
(lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie
die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe
können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). So gelten die
folgenden Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der Erfüllung der
Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und
Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 22 Abs. 1 KBüG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV, vgl. auch § 21a lit. c BüV),
in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20
Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 KBüG und § 5 BüV), mit den hiesigen
Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch
§ 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten
(Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 3 Abs. 1
lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 KBüG über einen
unbescholtenen Ruf verfügen.
3.3
Sind die
vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, haben nur ausländische Personen, die in
der Schweiz geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene ausländische
Personen zwischen 16 und 25 Jahren, die während mindestens fünf Jahren in
der Schweiz eine Volks- oder Mittelschule in einer Landessprache besucht haben,
einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit
Abs. 1 KBüG; § 22 Abs. 1 [OS 54 S. 192]in Verbindung
mit §§ 1 ff. BüV). Die nicht in der Schweiz geborene und bei
Gesuchseinreichung fast 58 Jahre alte Beschwerdeführerin erfüllt keine dieser
Voraussetzungen und hat mithin keinen Anspruch auf Einbürgerung.
3.4
Besteht
kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch
unter Berücksichtigung der in Kantonsverfassung, Bürgerrechtsgesetz und
-verordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, Personen in ihr
Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1 KBüG). Demgemäss liegt es im Ermessen
der Gemeinde, ob sie eine Person in ihr Bürgerrecht aufnehmen will. Daraus
folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen darf, wenn
die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts
erfüllt. Im Rahmen ihres Ermessensbereichs darf eine Gemeinde die Einbürgerung
zudem von weiteren sachlichen Kriterien abhängig machen (vgl. BGr,
30.
August 2010,1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie 12. Dezember 2003,
1P.214/2003, E. 3.5.2).
Die Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt jedoch nicht
ein politisches Recht, sondern eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb der
Einbürgerungsakt materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist.
Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat
ihr grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen
von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137 I 235
E. 2.4, 129 I 232 E. 3.3). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der
Entscheid der Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des
Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat (BGE 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem
hat der Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV)
zu beachten; das Ermessen ist somit in gleichgelagerten Fällen gleich, in
ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner,
Grundsatzfragen der Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009,
S. 293 ff., 307 f.). Innerhalb dieser bundes- und allfälliger
kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde jedoch die Freiheit eines
Entscheids von Fall zu Fall (Hangartner, S. 294). Diesen weiten Ermessensbereich
der Gemeinde haben die Rechtsmittelinstanzen zu respektieren.
4.
4.1
Strittig
ist vorliegend einzig, ob bei der Beschwerdeführerin die wirtschaftliche
Erhaltungsfähigkeit gegeben sei. Dies ist gemäss § 21 lit. b in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 BüV der Fall, wenn Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs und auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und
Rechtsansprüche gegenüber Dritten gedeckt sind (lit. a), das
Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichung des
Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde keine
Einträge über Verlustscheine, Betreibungen von öffentlichrechtlichen
Körperschaften oder Betreibungen wegen ausstehender Krankenkassenprämien
aufweist (lit. b) und die Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden
während des Zeitraums von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum
Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde erfüllt wurden
(lit. c).
4.2
Die
Beschwerdeführerin wurde am 23. Februar, 6. März und 19. April
2012.
von der Krankenkasse G betrieben. Jedenfalls zwei dieser Betreibungen
waren offenkundig begründet, da diese durch Zahlung ans Betreibungsamt erledigt
wurden. Weil diese Betreibungen weniger als fünf Jahre vor Einreichung des
Einbürgerungsgesuchs am 8. August 2016 erhoben wurden, erfüllt die
Beschwerdeführerin bereits die Voraussetzung gemäss § 5 Abs. 2
lit. b BüV nicht. Dass in Betreibungsregisterauszügen vom 3. bzw.
5.
April 2017 keine Betreibungen mehr verzeichnet sind, ändert daran
nichts, weil nach der Verordnungsbestimmung der Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichung
und nicht vor dem Entscheid über das Einbürgerungsgesuch massgebend ist.
4.3
Sodann
erzielt die Beschwerdeführerin kein eigenes Einkommen und behauptet auch nicht,
über ein Vermögen zu verfügen, mit dem sie ihre Lebenshaltungskosten decken
könnte. Sie macht vielmehr geltend, ihre Lebenshaltungskosten seien durch ein
Renteneinkommen sowie Ergänzungsleistungen ihres Ehemanns gedeckt. Einer
Verfügung der Gemeinde B vom 13. Juli 2017 lässt sich diesbezüglich
entnehmen, dass der Ehemann Renten im Gesamtbetrag von Fr. 24'115.- erhält
und "[d]iverse Einnahmen" im Betrag von Fr. 3'000.- erzielt. Die
Ausgaben der Familie (inklusive volljährigen Sohns) belaufen sich auf
Fr. 70'403.-. In der Berechnung berücksichtigte Erwerbseinkünfte der
Beschwerdeführerin von Fr. 11'000.- sind nur hypothetisch. Insgesamt
resultiert damit eine tatsächliche Unterdeckung von Fr. 43'288.-, welche
im Betrag von Fr. 32'288.- durch Ergänzungsleistungen ausgeglichen wird.
Ob allein der Bezug von Ergänzungsleistungen zur
Verneinung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit führen darf, braucht hier
nicht näher geprüft zu werden, weil der Schluss der Beschwerdegegnerin, die
wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit sei nicht gegeben, jedenfalls in der
vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden ist: Die Beschwerdeführerin ist
noch nicht im Rentenalter und bezieht auch nicht aus anderen Gründen eine
Rente. Soweit ihren Lebensunterhalt betreffend, dienen die der Familie
ausbezahlten Ergänzungsleistungen somit nicht der Ergänzung einer
unzureichenden Rente, sondern haben den Charakter von Sozialhilfe. Sie machte
zwar gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend, gesundheitlich angeschlagen zu
sein, behauptet aber nicht, an einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung im Sinn von § 22a Abs. 1 BüV zu leiden, aufgrund deren
die Anforderungen an die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit zu reduzieren
wären.
Demnach ist die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nicht gegeben.
4.4
Nach dem
Gesagten ist der Schluss der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin die
Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht zu verweigern, nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Die Beschwerdegegnerin ersucht um eine
Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1 Abs. 2). Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…