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Entscheid

VB.2017.00722

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00722

20. Dezember 2017Deutsch14 min

(URT.2017.19485)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1975 und mazedonischer Staatsangehöriger,

heiratete am 22. November 2010 die im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigte

ungarische Staatsangehörige C, geboren 1987. Am 10. April 2011 reiste A in

die Schweiz und erhielt am 20. April 2011 eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche jeweils verlängert wurde,

letztmals mit Gültigkeit bis am 25. Juli 2020.

Die Ehe A/C wurde mit Urteil vom 10. Juni 2016 des

Bezirksgerichts D geschieden.

Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, da die Ehegemeinschaft

weniger als drei Jahre bestanden habe und setzte A Frist zum Verlassen der

Schweiz bis 31. Januar 2017.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. September 2017 ab und

setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 22. Dezember 2017.

III.

Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2017 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion

aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung bis am 25. Juli 2020 zu

verlängern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdegegners.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54

VRG). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde

mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt

(RB 1961 Nr. 25). Begnügt sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit,

die Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen Änderungen – als

Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit

dem angefochtenen Entscheid von vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel

in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4). Das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht

gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid

von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar

2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016,

2C_221/2016, E. 2.2).

2.2

Die

Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht enthält einige Abschnitte, welche

wortwörtlich in der Rekurseingabe an die Sicherheitsdirektion wiederzufinden

sind. Bis auf je ein zwei Sätze sind die Abschnitte unter den Ziffern 3 bis und

mit 6 beider Eingaben gleich. Abweichungen finden sich, da mehrmals darauf

hingewiesen wird, dass es erst im Juli 2015 zur Auflösung der ehelichen

Gemeinschaft gekommen sei, da sich die Ex-Ehegattin erst dann eine eigene

Wohnung gesucht habe. Zuvor sei sie sich nicht schlüssig gewesen, ob sie noch

gewillt ist die eheliche Gemeinschaft weiterzuführen. Ansonsten wäre sie

bereits im Juni 2013 ohne Rückkehr aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Weiter

lassen sich durch den Zeitablauf bedingte Ergänzungen feststellen. Ein

grösserer Teil der Beschwerdeschrift entspricht wortwörtlich der Rekurseingabe.

2.3

Der

vorinstanzliche Entscheid zeigt nachvollziehbar auf, weshalb die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und er aus der

Schweiz wegzuweisen sei. Damit genügt das zu einem grossen Teil pauschale

Wiederholen der im Rekurs vorgetragenen Ausführungen den

Begründungsanforderungen nicht. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der

Begründung der Vorinstanz.

2.4

Da die

Beschwerde von einem im Anwaltsregister verzeichneten Rechtsanwalt erstellt

wurde, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung

anzusetzen (vgl. VGr, 12. März 2015, VB.2015.00107, E. 2.2; VGr, 27. Februar

2016, VB.2015.00753, E. 2).

Demnach ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als

die Beschwerdeschrift nicht eine Kopie der vor Vorinstanz eingereichten

Rechtsschrift darstellt.

3.

3.1

Die

Ehegatten eines EU-Bürgers haben gestützt auf das Freizügigkeitsrecht Anspruch

auf eine aus deren Anwesenheit abgeleitete Bewilligung, solange die Ehe formell

andauert (vgl. Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

[Freizügigkeitsabkommen; FZA] i. V. m. Art. 3 Anhang I FZA), sodass das

Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) nur subsidiär zum FZA

Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 AuG). Dieses Recht steht indessen

unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 130 II 113). Das Bundesgericht

nimmt nach ständiger Praxis auch in Fällen, die nach dem Freizügigkeitsrecht zu

beurteilen sind, Rechtsmissbrauch nicht nur dann an, wenn die Ehe von Anfang an

zum Schein geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn ein Wille zur

Ehegemeinschaft zwar anfänglich vorhanden war, aber später nicht mehr besteht

(BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9.4; BGr, 2. Mai 2014,2C_955/2013,

E. 6). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband

ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu

umgehen, fällt der Anspruch auf Familiennachzug dahin. Art. 3 Anhang I FZA

spricht ausdrücklich davon, dass die Familienangehörigen eines Bürgers bzw.

einer Bürgerin der Vertragsparteien das Recht haben, "bei ihr Wohnung zu

nehmen", was ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche

Verbundenheit voraussetzt. Die vom originär anwesenheitsberechtigten Bürger

eines EU-Staats abgeleitete Bewilligung Drittstaatsangehöriger kann bei Fehlen

einer solchen Verbundenheit mangels Fortbestehens der

Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der

Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs

(VEP) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG

(Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder

muss nicht mehr verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich

keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2

AuG).

3.2

Die Ehe A/C

wurde mit Urteil vom 10. Juni 2016 des Bezirksgerichts D geschieden. Mit

der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kann der Beschwerdeführer aus den

Bestimmungen des FZA keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten. Es liegt ein

Widerrufsgrund vor.

4.

4.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]).

Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ

erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; 136 II 113 E. 3.3.3). Von

einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist

auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein

gegenseitiger Ehewille vorliegen. Mit Blick auf Art. 49 AuG ist jeweils

aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt

die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im

Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen

Wohngemeinschaft abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345

E. 3.1.2; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 50 N. 16). Indessen gilt die blosse Fortführung einer faktischen

Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem

Ehewillen eines Ehepartners praxisgemäss nicht mehr als relevantes

Zusammenleben im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG (vgl. BGr, 23. Juli

2013,2C_137/2013, E. 2.4).

4.2

Der

Beschwerdeführer war mit C vom 22. November 2010 bis 10. Juni 2016

verheiratet. Das Bezirksgericht D hielt in seinem Urteil vom 10. Juni 2016

unter dem Punkt Familienwohnung fest, dass C diese bereits verlassen habe. Der

genaue Zeitpunkt wurde jedoch nicht festgehalten. Vorliegend strittig und zu

prüfen ist im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, ob der

gemeinsame Ehewille bis und mit 22. November 2013 vorhanden war und so die

Dreijahresfrist erfüllt ist.

4.2.1

In der Beschwerdeeingabe bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich seine

Ex-Ehefrau erst im Juli 2015 also nach vier Jahren und drei Monaten zur

Auflösung der ehelichen Gemeinschaft entschieden habe. Im Juni 2013 sei es zu

einer ehelichen Krise gekommen, da der Beschwerdeführer eine Familie gründen

wollte, seine Ex-Ehefrau damit aber nicht einverstanden gewesen sei und es

ihrer Meinung noch zu früh dafür gewesen sei. Sie habe sodann die gemeinsame

Wohnung kurzfristig verlassen, sei aber nach ca. drei Wochen zurückgekehrt.

Danach habe sie im ehelichen Haushalt weitergewohnt und begab sich jeweils für

ca. zwei bis drei Tage zu einer Freundin. In dieser Zeit sei sich die

Ex-Ehefrau nicht schlüssig gewesen, ob sie die eheliche Gemeinschaft weiteführen

möchte. Der Ehewille habe bei seiner Ex-Ehefrau aber weiterhin bestanden. Erst

per August 2015 sei sie aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, habe sich

abgemeldet und erst im Frühjahr 2016 habe sie sodann die Scheidung gewollt.

Aktuell habe sich der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

Ex-Ehefrau wieder intensiviert und es sei im Herbst 2016 zu einer Versöhnung

gekommen. Dies zeige doch, dass seine familiäre Situation und die Gefühlslage

zwischen den beiden nicht einfach sei und sich beide noch liebten. Die eheliche

Gemeinschaft habe somit deutlich über vier Jahre hinweg bestanden.

4.2.2

In den Akten finden sich zwei Schreiben der Ex-Ehefrau, mit welchen sie auf

die Frage, ab wann die Ex-Ehegatten getrennt lebten, antwortete. Sowohl im

Schreiben vom 7. September 2016 als auch im Schreiben vom

29.

September 2016 gibt die Ex-Ehefrau an, dass sie seit Juni bzw. Mitte

des Jahres 2013 getrennt vom Beschwerdeführer lebe. Sie sei danach ab und zu

zurückgegangen um zu putzen, die Wohnung zu reinigen und zu waschen. Dies sei

ca. dreimal im Monat passiert. Weiter betont die Ex-Ehefrau, dass sie trotz

Trennung gut mit dem Beschwerdeführer auskomme und sie gute Freunde geblieben

seien. Auch der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeeingabe aus, dass er

sich auch nach der Trennung und sogar nach der Scheidung mit seiner Ex-Ehefrau

nach wie vor gut verstanden habe. Dass die beiden sich auch nach der Trennung

weiterhin gut verstanden habe, deutet darauf hin, dass die Ex-Ehegattin wohl

kein Interesse daran hatte, dem Beschwerdeführer zu schaden. Insofern kann

davon ausgegangen werden, dass sie in den ob erwähnten Schreiben die Wahrheit

niedergeschrieben hatte. Diese Annahme wird durch ein drittes Schreiben der

Ex-Ehefrau vom 28. Dezember 2016 bestärkt. Sie führt darin aus, dass sie

am liebsten alles rückgängig machen würde, weil sie fürchte, dass die

Entscheidung sich so schnell scheiden zu lassen ein Fehler gewesen sein könnte.

Die Trennung und die Scheidung habe nichts gebracht, weil sie sich auch so

nicht wohl fühle. Dass der Trennungszeitpunkt später und nicht bereits im Juni

2013.

erfolgt sei, wird im Schreiben aber gerade nicht geltend gemacht. Weiter

ist auffällig, dass die Ex-Ehefrau in den beiden ersten Schreiben vom September

2016.

nichts davon erwähnt, ihre Entscheidung zu bereuen, aber nachdem das

Migrationsamt am 1. Dezember 2016 ihre ablehnende Verfügung erlassen

hatte, dies nun plötzlich äussert. Es kann festgehalten werden, dass trotz dem

freundschaftlichen Verhältnis, welche die beiden Ex-Ehegatten wohl nach wie vor

pflegen, die Ex-Ehefrau zweimal in zwei verschiedenen Schreiben und zu zwei

unterschiedlichen Zeitpunkten ausführte, dass sie sich im Juni 2013 vom

Beschwerdeführer getrennt habe. Der Umstand, dass sie danach zwei- bis dreimal

in die eheliche Wohnung zurück kehrte um zu putzen etc. vermag für sich allein

nicht zu belegen, dass der Ehewille weiterhin bestanden hätte. Der

Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Weiteres vor, was dafürsprechen

könnte, dass dieser Wille auch noch nach Juni 2013 weiterhin bestanden hätte.

Er behauptet lediglich, dass die Ex-Ehefrau nach einem Streit im Juni 2013

zurückgekehrt sei und danach nur für zwei bis drei Tage im Monat bei einer

Freundin gewohnt habe. Diese Behauptung vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht

substantiiert zu begründen. So führt er insbesondere nichts dazu aus, weshalb

seine Ex-Ehefrau monatlich jeweils für zwei bis drei Tage zu ihrer Freundin

gegangen sei und macht keine konkreten Angaben zum ehelichen Zusammenleben,

welches auch nach Juni 2013 noch bestanden haben soll. Der Beschwerdeführer

vermag nichts vorzubringen, wonach davon ausgegangen werden könnte, dass auch

nach Juni 2013 weiterhin eine eheliche Gemeinschaft gelebt worden wäre. Der

Vorinstanz zustimmend erscheinen die schriftlichen Aussagen der Ex-Ehefrau

schlüssig und nachvollziehbar. Diese werden von ihr auch nicht mit dem dritten,

nach Erlass der Verfügung des Migrationsamts erfolgten Schreiben widerrufen.

Unter diesen Umständen erweisen sich die schriftlichen Aussagen der Ex-Ehefrau

als glaubhaft. Daran vermag auch die aus dem Gerichtsprotokoll zur

Scheidungsverhandlung erfolgten Angabe, dass Zusammenleben habe bis Juni 2015

gedauert, etwas zu ändern. Der Hintergrund zu diesem Vermerk ist unbekannt,

weshalb nicht nachvollzogen werden kann, ob allenfalls auf den Zeitpunkt der

Abmeldung und Wegzug der Ex-Ehegattin abgestellt wurde. Darüber hinaus spielte

der exakte Trennungszeitpunkt bzw. der exakte Zeitpunkt der Aufgabe der

ehelichen Gemeinschaft im den Beschwerdeführer betreffenden Scheidungsverfahren

keine ausschlaggebende Rolle wie im vorliegenden ausländerrechtlichen

Verfahren. Auch dass sich die beiden Ex-Ehegatten offenbar wieder nähergekommen

sind und sie möglicherweise wieder eine Liebesbeziehung eingehen, vermag nichts

daran zu ändern, dass davon auszugehen ist, dass die gelebte Ehegemeinschaft im

Juni 2013 aufgegeben wurde. Damit hat die gelebte Ehegemeinschaft weniger als

drei Jahre gedauert und der Beschwerdeführer kann sich unabhängig von seinem

bisherigen Integrationserfolg nicht auf einen (nachehelichen)

Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen.

4.3

Zu keinem

anderen Resultat führt eine Prüfung des Anwesenheitsrechts des

Beschwerdeführers im Licht von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV). Diese Bestimmungen garantieren den Anspruch auf Achtung

des Familienlebens. Im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung

kann sich hierauf berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder)

mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung)

Dispositiv

hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung

tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1;

BGE 127 II 60 E. 1d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und

rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f). Da der

Beschwerdeführer weder nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht

in der Schweiz hat, noch besonders intensive und über eine normale Integration

hinausgehende Bindungen zur hiesigen Gesellschaft unterhält, ist eine Berufung

auf das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familien-

und Privatleben ausgeschlossen.

4.4 Der

Beschwerdeführer reiste im Alter von 36 Jahren in die Schweiz und hält sich nun

seit mehr als sechs Jahren hier auf. Er geht einer Erwerbstätigkeit nach und

absolvierte auch einen Deutschkurs. Von einer tiefgreifenden Verwurzelung in

die hiesige Gesellschaft kann aber dennoch nicht gesprochen werden. Es liegen

auch keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine

Heimat nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer ist somit nicht derart in der

Schweiz verwurzelt und seiner mazedonischen Heimat entfremdet, als dass ihm

eine Reintegration in Mazedonien nicht mehr zuzumuten wäre. Wichtige

persönliche Gründe zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG liegen nicht vor, noch

ist ihm ermessensweise gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, im Übrigen wird dies vom

Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Sodann hält die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung

bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz

gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert

wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, vor

dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es

finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein

Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei

insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

Schliesslich sind auch

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG weder ersichtlich

noch sind solche dargetan worden.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …