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Entscheid

VB.2017.00723

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00723

11. Januar 2018Deutsch10 min

(URT.2018.19548)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 12. September 2016 aufgrund einer schweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 3 Monaten vom 11. März

2017 bis und mit 10. Juni 2017 den Führerausweis und untersagte ihm das

Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der

Spezialkategorie F. Sodann schloss es eine Verschiebung des

Vollzugstermins auf einen späteren Zeitpunkt aus.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 1. Oktober 2016 Rekurs

an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, auf den Entzug

des Führerausweises zu verzichten, eventuell die Entzugsdauer auf maximal

30.

Tagen zu reduzieren. Mit Entscheid vom 29. September 2017 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 31. Oktober 2017 erhob A dagegen Beschwerde und

beantragte, auf den Entzug des Führerausweises zu verzichten, eventuell die

Entzugsdauer auf maximal 30 Tagen zu reduzieren.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner

Beschwerdeantwort vom 7. November 2017, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion teilte am Tag darauf mit, auf eine

Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Zu diesen Eingaben liess sich A in

der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Am 4. Juli

2015, um 05.36 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer gemäss Polizeibericht vom

10.

August 2015 sein Motorrad ZH 01 auf der Autostrasse A8 von

Luzern herkommend Richtung Brünigpass. Nach dem Tunnelportal Lungern-Süd wurde

er von einer Überwachungskamera aufgenommen, wie er einen Personenwagen

überholte und dabei eine doppelte Sicherheitslinie überfuhr.

2.2

Gestützt auf

diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft

Obwalden mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2015 des Überfahrens einer

doppelten sowie einer einfachen Sicherheitslinie und wegen Überholens links der

Seitenlinie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

Fr. 230.- und einer Busse von Fr. 1'100.- bestraft. Nach erfolgter

Einsprache und Einvernahme wurde er mit Strafbefehl vom 16. Mai 2016 aufgrund

derselben Verfehlungen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von

Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 und

Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1959.

(SVG) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von

20.

Tagessätzen zu Fr. 150.- und mit einer Busse von Fr. 750.-

bestraft. Der Beschwerdeführer akzeptierte diesen Entscheid.

2.3

Auf dieser

Grundlage und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 12. September 2016 aufgrund

einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von

Art. 16c Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. a

SVG den Führerschein für die Dauer von drei Monaten.

3.

Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei

denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG)

ausgeschlossen ist, wird der Füh­rerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).

3.1

Das Gesetz

unterscheidet dabei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren

(Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Letztere

begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe

Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt. Vorausgesetzt wird kumulativ eine qualifizierte

objektive Gefährdung, das heisst eine konkrete oder jedenfalls erhöhte

abstrakte Gefährdung anderer Personen, sowie ein qualifiziertes Verschulden

(vgl. BGr, 18. Februar 2015,1C_169/2014, E. 3.2, 31. Oktober

2011,1C_184/2011, E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 126 II 206

E. 1a). Die schwere Widerhandlung entspricht einer groben

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl.

BGE 132 II 234 E. 3 = Pra 95 [2006] Nr. 150).

3.2

Im Administrativverfahren darf die für den

Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den

Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine

Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde

legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise

erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid

führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014,

E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung

von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die

Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen

hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an

die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden

(BGr, 21. August 2012,1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE

124.

II 103 E. 1c/aa und 1c/bb).

Die Verwaltungsbehörde ist dabei

grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen

Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er

ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die

beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem

Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem

unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens

die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen

Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten,

um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist

entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen

des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel

auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa,

121.

II 214 E. 3a; BGr, 23. Januar 2014,1C_392/2013,

E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006,6A.81/2006, E. 2.3).

3.3

Nach Art. 27

Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu beachten, wobei gemäss

Art. 34 Abs. 2 SVG auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts

davon zu fahren ist. Insbesondere

dürfen Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien von Fahrzeugen weder überfahren

noch überquert werden (Art. 73

Abs. 6 lit. a der Signalisationsverordnung vom

5.

September 1979 [SSV]).

3.3.1

Der Beschwerdeführer bestritt nie, beim Überholen eines Personenwagens am

4.

Juli 2015 mit seinem Motorrad sowohl eine doppelte als auch eine

einfache Sicherheitslinie überfahren und dadurch gegen Art. 73

Abs. 6 lit. a SSV verstossen zu haben. Sodann stellt er die

zutreffende vorinstanzliche Erwägung, wonach in der angeblichen Provokation des

überholten Fahrzeuglenkers durch abruptes Bremsen kein Rechtfertigungsgrund

erblickt werden könne, zumal er keine drohende Kollision geltend gemacht habe,

nicht infrage. Er vermag aus einem allfälligen Fehlverhalten des Automobilisten

jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Rüge, ihm sei das Protokoll

der Einvernahme des Autofahrers erst durch die Rekursinstanz zugestellt worden

verfängt daher genauso wenig wie diejenige, dass die Polizei ihn erst

einvernommen hätte, nachdem die Aufzeichnungen im Tunnel, welche die

Provokation hätten belegen können, bereits gelöscht worden sind.

3.3.2

Ebenfalls zu Recht unbestritten blieb die Erwägung der Vorinstanz, wonach

das Überfahren einer Sicherheitslinie nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung regelmässig als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren

ist. Danach ist die Vorschrift von Art. 73

Abs. 6 lit. a SSV für die Verkehrssicherheit fundamental und ihre

Übertretung grundsätzlich geeignet, eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer

zu schaffen (BGr, 24. November 2015,6B_520/2015, E. 1.5 f., BGE

119.

V 241 E. 3d/bb).

Sicherheitslinien

kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen; doppelte

Sicherheitslinien dienen der Trennung der beiden Fahrtrichtungen bei Fahrbahnen

mit mindestens drei Fahrstreifen oder wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse

dies auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen erfordern (Art. 73

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SSV). Die Autostrasse A 8 weist

beim Tunnelportal Lungern-Süd lediglich zwei Fahrstreifen auf, was ein besonderes Sicherheitsbedürfnis an dieser Stelle indiziert. Der

Beschwerdeführer hat im Rahmen eines Überholmanövers sowohl eine

doppelte als auch eine einfache Sicherheitslinie über- und die Fahrbahn des

Gegenverkehrs befahren. Unabhängig von dem zu diesem Zeitpunkt

herrschenden Verkehrsaufkommen hat er damit eine abstrakte Gefahr geschaffen,

welche nach der Rechtsprechung für die Annahme einer groben

Verkehrsregelverletzung genügt (BGr, 24. November 2015,6B_520/2015,

E. 1.4 f.; BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1 je mit

weiteren Hinweisen). Dass keine konkrete Gefahr geschaffen wurde,

ist daher unerheblich.

3.3.3

Der zweite, hier massgebliche Strafbefehl vom 16. Mai

2016.

ist unangefochten rechtskräftig geworden und damit für die

Administrativbehörde grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 2.2 und 3.3). Da

dieser nach Einsprache und Einvernahme des Beschwerdeführers ergangen ist,

müssten klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung und

deren rechtlichen Würdigung im Strafurteil bestehen, um davon abzuweichen. Dies

ist vorliegend nicht der Fall. Sodann bleibt die angebliche

Aussage der einvernehmenden Staatsanwältin, wonach eine grobe Verkehrsregelübertretung

nicht zwingend zu einem Ausweisentzug führen würde, unbelegt und wäre aufgrund

ihrer Pauschalität ohnehin nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu

begründen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc.

2016, Rz. 627 ff.). Schliesslich hat der

Beschwerdeführer im Administrativverfahren nichts vorgebracht, was nicht bereits

im Strafverfahren berücksichtigt worden wäre. Demzufolge sind die

Vorinstanzen zu Recht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht

nicht vom Strafbefehl abgewichen. Der Beschwerdeführer bleibt der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von

Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 und

Art. 27 Abs. 1 SVG strafbar. Dies entspricht nach dem Gesagten einer schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c SVG

(vgl. E. 3.2 am Ende).

4.

Nach einer schweren Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz wird der Füh­rerausweis entzogen (Art. 16c

Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die

zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Danach beträgt die

Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG drei Monate und darf nach Art. 16 Abs. 3

Satz 2 SVG nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2).

Dass der Beschwerdeführer ansonsten über einen guten automobilistischen Leumund

verfügt, ist daher unerheblich. Ausführungen zur geltend gemachten

beruflichen Massnahmeempfindlichkeit erübrigen sich damit ebenfalls. Die

Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug von drei Monaten gemäss

Art. 16c Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. a

SVG sind erfüllt. Demnach erweisen sich der

Rekursentscheid der Vorinstanz und die Verfügung der Beschwerdegegnerin als

rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an