VB.2017.00723
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00723
11. Januar 2018Deutsch10 min
(URT.2018.19548)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00723
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Januar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
Führerausweis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 12. September 2016 aufgrund einer schweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 3 Monaten vom 11. März
2017 bis und mit 10. Juni 2017 den Führerausweis und untersagte ihm das
Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der
Spezialkategorie F. Sodann schloss es eine Verschiebung des
Vollzugstermins auf einen späteren Zeitpunkt aus.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 1. Oktober 2016 Rekurs
an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, auf den Entzug
des Führerausweises zu verzichten, eventuell die Entzugsdauer auf maximal
30.
Tagen zu reduzieren. Mit Entscheid vom 29. September 2017 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Am 31. Oktober 2017 erhob A dagegen Beschwerde und
beantragte, auf den Entzug des Führerausweises zu verzichten, eventuell die
Entzugsdauer auf maximal 30 Tagen zu reduzieren.
Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner
Beschwerdeantwort vom 7. November 2017, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion teilte am Tag darauf mit, auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Zu diesen Eingaben liess sich A in
der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Am 4. Juli
2015, um 05.36 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer gemäss Polizeibericht vom
10.
August 2015 sein Motorrad ZH 01 auf der Autostrasse A8 von
Luzern herkommend Richtung Brünigpass. Nach dem Tunnelportal Lungern-Süd wurde
er von einer Überwachungskamera aufgenommen, wie er einen Personenwagen
überholte und dabei eine doppelte Sicherheitslinie überfuhr.
2.2
Gestützt auf
diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft
Obwalden mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2015 des Überfahrens einer
doppelten sowie einer einfachen Sicherheitslinie und wegen Überholens links der
Seitenlinie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
Fr. 230.- und einer Busse von Fr. 1'100.- bestraft. Nach erfolgter
Einsprache und Einvernahme wurde er mit Strafbefehl vom 16. Mai 2016 aufgrund
derselben Verfehlungen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von
Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 und
Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1959.
(SVG) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von
20.
Tagessätzen zu Fr. 150.- und mit einer Busse von Fr. 750.-
bestraft. Der Beschwerdeführer akzeptierte diesen Entscheid.
2.3
Auf dieser
Grundlage und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 12. September 2016 aufgrund
einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von
Art. 16c Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. a
SVG den Führerschein für die Dauer von drei Monaten.
3.
Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei
denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG)
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).
3.1
Das Gesetz
unterscheidet dabei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren
(Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Letztere
begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt. Vorausgesetzt wird kumulativ eine qualifizierte
objektive Gefährdung, das heisst eine konkrete oder jedenfalls erhöhte
abstrakte Gefährdung anderer Personen, sowie ein qualifiziertes Verschulden
(vgl. BGr, 18. Februar 2015,1C_169/2014, E. 3.2, 31. Oktober
2011,1C_184/2011, E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 126 II 206
E. 1a). Die schwere Widerhandlung entspricht einer groben
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl.
BGE 132 II 234 E. 3 = Pra 95 [2006] Nr. 150).
3.2
Im Administrativverfahren darf die für den
Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den
Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine
Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde
legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise
erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid
führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014,
E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung
von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die
Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen
hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an
die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden
(BGr, 21. August 2012,1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE
124.
II 103 E. 1c/aa und 1c/bb).
Die Verwaltungsbehörde ist dabei
grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen
Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er
ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die
beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem
Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem
unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens
die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen
Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten,
um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist
entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen
des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel
auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa,
121.
II 214 E. 3a; BGr, 23. Januar 2014,1C_392/2013,
E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006,6A.81/2006, E. 2.3).
3.3
Nach Art. 27
Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu beachten, wobei gemäss
Art. 34 Abs. 2 SVG auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts
davon zu fahren ist. Insbesondere
dürfen Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien von Fahrzeugen weder überfahren
noch überquert werden (Art. 73
Abs. 6 lit. a der Signalisationsverordnung vom
5.
September 1979 [SSV]).
3.3.1
Der Beschwerdeführer bestritt nie, beim Überholen eines Personenwagens am
4.
Juli 2015 mit seinem Motorrad sowohl eine doppelte als auch eine
einfache Sicherheitslinie überfahren und dadurch gegen Art. 73
Abs. 6 lit. a SSV verstossen zu haben. Sodann stellt er die
zutreffende vorinstanzliche Erwägung, wonach in der angeblichen Provokation des
überholten Fahrzeuglenkers durch abruptes Bremsen kein Rechtfertigungsgrund
erblickt werden könne, zumal er keine drohende Kollision geltend gemacht habe,
nicht infrage. Er vermag aus einem allfälligen Fehlverhalten des Automobilisten
jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Rüge, ihm sei das Protokoll
der Einvernahme des Autofahrers erst durch die Rekursinstanz zugestellt worden
verfängt daher genauso wenig wie diejenige, dass die Polizei ihn erst
einvernommen hätte, nachdem die Aufzeichnungen im Tunnel, welche die
Provokation hätten belegen können, bereits gelöscht worden sind.
3.3.2
Ebenfalls zu Recht unbestritten blieb die Erwägung der Vorinstanz, wonach
das Überfahren einer Sicherheitslinie nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung regelmässig als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren
ist. Danach ist die Vorschrift von Art. 73
Abs. 6 lit. a SSV für die Verkehrssicherheit fundamental und ihre
Übertretung grundsätzlich geeignet, eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer
zu schaffen (BGr, 24. November 2015,6B_520/2015, E. 1.5 f., BGE
119.
V 241 E. 3d/bb).
Sicherheitslinien
kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen; doppelte
Sicherheitslinien dienen der Trennung der beiden Fahrtrichtungen bei Fahrbahnen
mit mindestens drei Fahrstreifen oder wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse
dies auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen erfordern (Art. 73
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SSV). Die Autostrasse A 8 weist
beim Tunnelportal Lungern-Süd lediglich zwei Fahrstreifen auf, was ein besonderes Sicherheitsbedürfnis an dieser Stelle indiziert. Der
Beschwerdeführer hat im Rahmen eines Überholmanövers sowohl eine
doppelte als auch eine einfache Sicherheitslinie über- und die Fahrbahn des
Gegenverkehrs befahren. Unabhängig von dem zu diesem Zeitpunkt
herrschenden Verkehrsaufkommen hat er damit eine abstrakte Gefahr geschaffen,
welche nach der Rechtsprechung für die Annahme einer groben
Verkehrsregelverletzung genügt (BGr, 24. November 2015,6B_520/2015,
E. 1.4 f.; BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1 je mit
weiteren Hinweisen). Dass keine konkrete Gefahr geschaffen wurde,
ist daher unerheblich.
3.3.3
Der zweite, hier massgebliche Strafbefehl vom 16. Mai
2016.
ist unangefochten rechtskräftig geworden und damit für die
Administrativbehörde grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 2.2 und 3.3). Da
dieser nach Einsprache und Einvernahme des Beschwerdeführers ergangen ist,
müssten klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung und
deren rechtlichen Würdigung im Strafurteil bestehen, um davon abzuweichen. Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Sodann bleibt die angebliche
Aussage der einvernehmenden Staatsanwältin, wonach eine grobe Verkehrsregelübertretung
nicht zwingend zu einem Ausweisentzug führen würde, unbelegt und wäre aufgrund
ihrer Pauschalität ohnehin nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu
begründen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc.
2016, Rz. 627 ff.). Schliesslich hat der
Beschwerdeführer im Administrativverfahren nichts vorgebracht, was nicht bereits
im Strafverfahren berücksichtigt worden wäre. Demzufolge sind die
Vorinstanzen zu Recht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht
nicht vom Strafbefehl abgewichen. Der Beschwerdeführer bleibt der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von
Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 und
Art. 27 Abs. 1 SVG strafbar. Dies entspricht nach dem Gesagten einer schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c SVG
(vgl. E. 3.2 am Ende).
4.
Nach einer schweren Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16c
Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die
zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Danach beträgt die
Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG drei Monate und darf nach Art. 16 Abs. 3
Satz 2 SVG nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2).
Dass der Beschwerdeführer ansonsten über einen guten automobilistischen Leumund
verfügt, ist daher unerheblich. Ausführungen zur geltend gemachten
beruflichen Massnahmeempfindlichkeit erübrigen sich damit ebenfalls. Die
Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug von drei Monaten gemäss
Art. 16c Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. a
SVG sind erfüllt. Demnach erweisen sich der
Rekursentscheid der Vorinstanz und die Verfügung der Beschwerdegegnerin als
rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…