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Entscheid

VB.2017.00728

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00728

20. September 2018Deutsch15 min

(URT.2018.20180)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist seit 26. September 2003 in X als Wochenaufenthalter

gemeldet und bewohnt seither dort zusammen mit seiner Ehefrau eine Liegenschaft

an der D-Strasse 01, deren Eigentümer die Eheleute sind. Als Grund für die

Anmeldung als Wochenaufenthalter gab er gegenüber der Gemeinde X am 7. Oktober

2003 an, er sei Gemeinderat in der Gemeinde Y (SG) und müsse deshalb aus

politischen Gründen in dieser Gemeinde Wohnsitz haben.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 verweigerte die

Einwohnerkontrolle der Gemeinde X A die Verlängerung der

Wochenaufenthaltsbewilligung und wies ihn an, sich per 1. Januar 2017

unter Abgabe des Heimatscheins und des Krankenkassenversicherungsnachweises als

Niederlasser anzumelden.

Gegen diese Verfügung erhob A am 10. Januar 2017

Einsprache, wobei ihm die Frist zur Begründung der Einsprache bis Ende Februar

2017 erstreckt wurde. Die Einsprache wurde vom Gemeinderat X am 10. April

2017 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen am 17. Mai 2017 erhobenen Rekurs wies

der Bezirksrat F am 28. September 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. November 2017 gelangte A an

das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei

aufzuheben und es sei ihm die Wochenaufenthaltsbewilligung bis auf Weiteres zu

verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Der Bezirksrat F beantragte am 9. November 2017

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wie auch der Gemeinderat X mit

Vernehmlassung vom 22. November 2017. Am 30. November 2017 reichte A

dem Verwaltungsgericht noch einmal eine Stellungnahme ein, mit welcher er an

seinen Anträgen festhielt.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Art. 3

des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer

amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz,

RHG; SR 431.02) definiert gesamtschweizerisch die Begriffe der

Niederlassungsgemeinde (lit. b) und der Aufenthaltsgemeinde (lit. c).

Diese für die ganze Schweiz geltende Einheitsdefinition stützt sich auf die

Begriffsbestimmung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

(ZGB) sowie auf die Praxis der Kantone und Gemeinden (Botschaft vom

23.

November 2005 zur Harmonisierung amtlicher Personenregister, BBl 2006

427.

ff., 457).

In Umsetzung des RHG wurden im Kanton Zürich die Bestimmungen

des alten Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (aGG) über das Melde- und

Einwohnerregisterwesen in das Gesetz über das Meldewesen und die

Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG; LS 142.2) überführt,

welches am 1. Januar 2016 in Kraft trat.

§ 1 MERG definiert die Begriffe "Niederlassung"

und "Aufenthalt" im Einklang mit Art. 3 lit. b und c RHG.

Niederlassung bedeutet nach § 1 lit. a MERG, dass sich eine Person in

der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den

für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen. Aufenthalt liegt

nach § 1 lit. b MERG vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten

Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens mindestens während dreier Monate

innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.

2.2

Die Frage

der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden

sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil,

der politische Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz und andere mit eigenständigen

Anknüpfungspunkten (BGr, 23. August 2012,2C_173/2012, E. 3.2, mit

weiteren Hinweisen).

Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren Orten aufhält,

so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung in der Regel nach denselben

Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz. Massgebendes Kriterium ist

grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der

Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Art. 3 RHG; Art. 23 ZGB; § 1

MERG; § 23 Abs. 1 aGG). Wenn Arbeitsort und Wohnort

auseinanderfallen, gilt der Wohn­ort als Niederlassung, wenn eine Person mehr

oder weniger regelmässig dahin zurückkehrt, jedenfalls bei täglicher, aber auch

bei wöchentlicher Rückkehr. Der Arbeitsort hat Vorrang bei stärkerer

persönlicher Bindung, z. B.

wenn sich dort die persönlichen Effekten befinden oder die Freizeit mehrheitlich

dort verbracht wird (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32 N. 1.2, 1.4 und

1.4.2

f.; VGr, 24. August 2016, VB.2016.00195, E. 2.3). Die

Anmeldung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen

bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit

einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an

einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch

feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. September 2011,

VB.2011.00362, E. 2.2). Massgebend ist der Ort, an dem sich der

Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (vgl. BGE 125 III 100 E. 3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer bewohne mit seiner in X niedergelassenen

Ehefrau ein eigenes Haus und arbeite in F in leitender Stellung. Sein

steuerlicher Wohnsitz befinde sich in X. Es sei daher im Sinn einer natürlichen

Vermutung davon auszugehen, dass sich der gemeinsame Freundeskreis des Ehepaars

in X/F befinde. Im elektronischen Telefonbuch der Schweiz sei der Beschwerdeführer

nur in X registriert. Er bringe damit zum Ausdruck, dass dies der Ort sei, an

dem er auch von Dritten anzusprechen sei. Es sei damit davon auszugehen, dass

sich der Beschwerdeführer mit der Absicht des dauernden Verbleibens in X

aufhalte und sich dort auch sein Lebensmittelpunkt befinde. Es sei zwar von

einer engen Verbundenheit mit Y auszugehen, dies sage aber noch nichts über die

Absicht dauernden Verbleibens aus und objektiv betrachtet sei die Beziehung zu X

stärker zu gewichten.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, für den persönlichen Lebensmittelpunkt seien

vornehmlich die emotionalen Aspekte entscheidend. Auch der Freundeskreis der

Ehefrau des Beschwerdeführers befinde sich in Y. Der Beschwerdeführer arbeite

in F und kehre jeweils nur über Mittag oder am Abend ins Eigenheim seiner

Ehefrau zurück. Da er an den Wochenenden und mindestens einmal in der Woche in Y

sei, sei X nicht mehr als eine blosse Schlafgemeinde, mit der er keine

besondere Beziehung unterhalte. Dem Eintrag im Telefonregister komme im Handy-

und Internetzeitalter keine grosse Bedeutung zu. Mit Bezug auf den

Lebensmittelpunkt sei Y stärker zu gewichten als X, zumindest seien aber die

beiden Gemeinden gleichwertig, weshalb eine Ausnahme vom "einheitlichen

Wohnsitz" zu machen sei, zumal X finanziell keinerlei Einbussen erleide.

Bei einem Wohnsitz in X verlöre der Beschwerdeführer hingegen sein Stimm- und

Wahlrecht in Y, welches im Zusammenhang mit seinen Verwaltungsratssitzen

wichtig und bedeutsam sei. Sodann würde sein Wohneigentum in Y zur Zweitwohnung

degradiert, was finanzielle Nachteile nach sich ziehen könne.

3.3

Der

Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, blosse Wochenendaufenthalter

begründeten in der Regel keine Niederlassung. Bei Ehepaaren liege der

Mittelpunkt der Lebensbeziehungen normalerweise am Familienwohnsitz – also

dort, wo sich das Ehepaar zusammen mehrheitlich aufhalte, der Erwerbstätigkeit

oder einer Ausbildung nachgehe. Angesichts dieser Tatsachen lasse sich

erkennen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers gesamt und

objektiv betrachtet in X befinde. Es komme bei der Feststellung des

Lebensmittelpunkts nicht auf den subjektiven Willen der Betroffenen an, sondern

auf die Gesamtheit der auch für Drittpersonen erkennbaren Beziehungen. Wer in

einer Gemeinde mit Frau und Kindern wohne und dort arbeite, habe dort seine

Niederlassung, selbst wenn er sich an Wochenenden und für gelegentliche

Arbeiten in sein Ferienhaus zurückziehe. Der Wohnort gelte als Niederlassung,

wenn eine Person mehr oder minder regelmässig dahin zurückkehre, selbst wenn

dies nicht lückenlos der Fall sei. Der Arbeitsort habe Vorrang bei stärkerer

persönlicher Bindung, z. B.

wenn sich dort die persönlichen Effekten befänden, die Freizeit mehrheitlich

dort verbracht und die private Korrespondenz dahin adressiert werde. Dies gelte

besonders dann, wenn eine Person am Arbeitsort zusammen mit dem Ehepartner eine

Wohnung bewohne. Wenn der Beschwerdeführer in Y weiterhin sein Stimm- und

Wahlrecht ausüben wolle, so gebe es die Möglichkeit, dort einen anderen Ausweis

als den Heimatschein zu hinterlegen, womit er unter dem Nachweis, dass er in X

nicht ins Stimmregister eingetragen sei, politischen Wohnsitz erwerben könne.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer

bewohnt in X seit dem Jahr 2003 zusammen mit seiner dort niedergelassenen

Ehefrau ein Eigenheim und geht von dort aus seiner Arbeit als leitender

Angestellter in F nach. Gemäss dem sich in den Akten befindlichen Auszug aus

dem GIS vom 16. März 2017 trifft es nicht zu, dass es sich bei der Liegenschaft

an der D-Strasse 01 um das "Eigenheim der Ehefrau" handelt, wie

der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt. Vielmehr ist auch der

Beschwerdeführer selber als (Mit-)Eigentümer eingetragen.

In Y verbringt er die Wochenenden und nach eigenen Angaben

einen Tag pro Woche, an welchem er seinen Aufgaben aus Ämtern in zwei Verwaltungsräten

nachgeht. Es befinden sich damit sowohl die Kernfamilie des Beschwerdeführers

wie auch sein Arbeitsort in bzw. in der Umgebung von X. Die natürliche

Vermutung geht somit dahin, dass sich der Ort des tatsächlichen und dauernden

Verbleibens des Beschwerdeführers in X befindet.

Dieser Vermutung steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer

in Y im Tourismusbereich aktiv ist, indem er Einsitz in zwei Verwaltungsräte

hat; dass er sich nach eigenen Angaben an den Wochenenden und an einem Tag pro

Woche in Y aufhält sowie dass sich das Elternhaus und nach Angaben des

Beschwerdeführers der Freundeskreis des Ehepaares dort befinden und die

Geschwister des Beschwerdeführers in der Nähe von Y leben.

4.2

Bei der

natürlichen Vermutung wird aufgrund von Indizien mittels

Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und aufgrund der Lebenserfahrung auf eine nicht

direkt bewiesene Tatsache geschlossen, welche die Behörde als wahr vermuten und

ohne weitere Abklärungen ihrem Entscheid zugrunde legen darf. Es geht dabei

nicht um die Frage, ob sich eine rechtserhebliche Tatsache verwirklicht hat

oder nicht, sondern lediglich darum, ob eine beweismässige Abklärung

vorzunehmen ist. Aus diesem Grund muss die Vermutung bereits dann als

entkräftet gelten, wenn der Gegenbeweis erbracht wird. Daraus ergibt sich, dass

bei Bestehen von Anhaltspunkten, welche gegen die vermutete Tatsache sprechen,

diese näher zu prüfen und zu gewichten sind. Es geht dabei darum festzustellen,

ob die gegen die natürliche Vermutung vorgebrachten Anhaltspunkte überzeugen

und stärker sind als die Vermutung. Aufgrund von Indizien ist demnach eine

sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und

Lebensumstände vorzunehmen. Die Entkräftung der natürlichen Vermutung setzt

somit nicht den lückenlosen Nachweis klar definierter abweichender Indizien

voraus. Es muss vielmehr genügen, wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort

in einer Weise nachgewiesen werden, die so gewichtig und überzeugend sind, dass

sie geeignet sind, die Domizilvermutung zu entkräften (VGr, 22. September

2011, VB.2011.00362, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).

4.3

Somit ist

der Beschwerdeführer bezüglich der Entkräftung der Vermutung, dass sich sein

Lebensmittelpunkt in X befinde, insoweit mitwirkungspflichtig, als es ihm

obliegt, dem Gericht genügend Anhaltspunkte hierfür zu unterbreiten.

Der Beschwerdeführer ist Verwaltungsratspräsident der G AG

und Verwaltungsrat der H AG. Er führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, da

diese Gesellschaften Anlagen im Namen der Gemeinde betrieben bzw. von

öffentlichen Geldern profitierten, sei es wichtig, dass er als

Stimmberechtigter in der Gemeinde mitbestimmen könne. Sodann verbringe er neben

den Wochenenden einen Tag pro Woche in Y, um diese Aufgaben erfüllen zu können.

Letzteres wurde in der Beschwerde nicht näher substanziiert.

Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass Mandate in zwei Verwaltungsräten einmal

wöchentlich einen solchen Aufenthalt nötig machen würden, ist doch nicht davon

auszugehen, dass die Sitzungen wöchentlich stattfinden und lässt sich in der

Regel die mit einem solchen Mandat verbundene Arbeit mehrheitlich erledigen,

ohne dafür vor Ort sein zu müssen. Zudem wurde nicht ausgeführt und ist auch

nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Haupterwerbstätigkeit in

leitender Stellung in F in einem Teilzeitpensum ausübe und so einen ganzen

zusätzlichen Tag in der Woche in Y verbringen könnte. Selbst wenn es aber zuträfe,

dass sich der Beschwerdeführer immer an den Wochenenden sowie einmal

wöchentlich in Y aufhielte, so täte er dies zwecks Erholung und Freizeit an den

Wochenenden bzw. zur Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit als

Verwaltungsrat, was insgesamt nicht ausreicht, um einen Lebensmittelpunkt zu

begründen. Dass es als Verwaltungsrat bzw. Präsident von touristischen

Organisationen aus Sicht des Beschwerdeführers wünschbar oder vorteilhaft wäre,

sein Stimmrecht in Y ausüben zu können, ist bei der Bestimmung des Wohnsitzes

nicht zu berücksichtigen, da hierfür nicht die Wünsche des Beschwerdeführers

massgebend sind, sondern die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt nach

objektiven Gesichtspunkten tatsächlich befindet. Gleiches gilt für die Frage,

ob das Haus des Beschwerdeführers in Y bei einem Wohnsitz in X einen Status als

Zweitwohnung erhalten würde.

4.4

Der

Beschwerdeführer macht geltend, sein Freundeskreis sowie derjenige seiner

Ehefrau befinde sich in Y, ebenso lebten seine Geschwister in der Nähe und

liege dort sein Elternhaus.

Zunächst ist es für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts des

Beschwerdeführers nicht von Bedeutung, wo sich der Freundeskreis seiner Ehefrau

befindet, sondern vielmehr, dass diese selbst in X niedergelassen ist und dass

das Ehepaar dort ein gemeinsames Domizil besitzt.

Das Bundesgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass

die Beziehungen – selbst unverheirateter Personen – zur elterlichen Familie

nicht mehr hinreichend ausgeprägt sind, um den Lebensmittelpunkt am Familienort

aufrechtzuerhalten, wenn eine Person das dreissigste Altersjahr überschritten

hat oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Ort aufhält

(BGr, 1. Dezember 2012,2C_270/2012, E. 2.5, mit weiteren Hinweisen).

Umso mehr muss dies für den verheirateten Beschwerdeführer gelten, welcher

schon seit 2003 in X mit seiner dort niedergelassenen Ehefrau in einem

gemeinsamen Eigenheim lebt. Aus der Tatsache, dass sich das Elternhaus des

Beschwerdeführers in Y befindet und seine Geschwister in der Nähe von Y leben,

kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe

muss für freundschaftliche Beziehungen gelten.

Das gemeinsame eheliche Domizil des Beschwerdeführers und

seiner Ehefrau ist somit stärker zu gewichten als weitere Beziehungen zu

Freunden und Geschwistern sowie zu seinem Elternhaus. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer in der Umgebung von X seine Haupterwerbstätigkeit ausübt.

4.5

Der

Beschwerdegegner stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne in

Y einen anderen Ausweis als den Heimatschein deponieren und dadurch politischen

Wohnsitz begründen. Dem kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden:

Wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist, bestimmt sich gemäss

Art. 39 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nach kantonalem

Recht. Nach Art. 39 Abs. 2 BV werden die politischen Rechte am

Wohnsitz ausgeübt. Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton

ausüben (Art. 39 Abs. 3 BV). Im Kanton Zürich sind gemäss Art. 22

der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) und § 3

Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die politischen Rechte vom

1.

September 2003 (GPR, LS 161) volljährige Schweizer Bürger mit

politischem Wohnsitz in der Gemeinde stimmberechtigt. Der politische Wohnsitz

richtet sich nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte vom

17.

Dezember 1976 (BPR, SR 161.1). Gemäss Art. 3 Abs. 1 BPR

gilt als politischer Wohnsitz die Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und

angemeldet ist. Gemäss Art. 3 Abs. 2 BPR erwirbt, wer statt des

Heimatscheins einen anderen Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.)

hinterlegt, nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der

Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Y durch Hinterlegung

eines anderen Ausweises als des Heimatscheins politischen Wohnsitz erwerben

könnte, richtet sich somit nach dem Recht des Kantons St. Gallen und ist

nicht von der Gemeinde X festzustellen. Immerhin ist anzumerken, dass das

einschlägige kantonale Recht nicht wie die zürcherische Gesetzgebung auf das

Bundesgesetz über die politischen Rechte verweist, sondern das Stimmrecht in

der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz regelt, wobei Art. 32 Abs. 1

lit. b der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001

(SR 131.225) vorsieht, dass in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt

ist, wer in der Gemeinde wohnt, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Das

Gemeindegesetz verweist auf die Kantonsverfassung (Art. 69 Abs. 1 des

Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen vom 21. April 2009, SGS 151.2).

Die Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Y vom 28. November 2011

enthält keine Bestimmungen zur Stimmberechtigung. Somit kann nicht davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde Y ohne Weiteres durch

Hinterlegung eines Ausweises sowie unter dem Nachweis, dass er in der Gemeinde X

nicht in das Stimmregister eingetragen ist, das Stimmrecht erwerben könnte.

Dies kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da die

Frage, ob der Beschwerdeführer nach Zürcher Recht in X sein polizeiliches

Domizil hat, nicht davon abhängt, ob er nach dem für die Gemeinde Y anwendbaren

Recht dort die Stimmberechtigung erwerben könnte.

4.6

Insgesamt

reichen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anhaltspunkte nicht aus, um die

Vermutung zu entkräften, dass sich sein polizeiliches Domizil in X befindet.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteienentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …