VB.2017.00737
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00737
14. Februar 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19625)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00737
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die Schulkommission
der Kantonsschule C,
Beschwerdegegner,
betreffend Feststellungsverfügung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war ab dem 1. September 2007 als Lehrbeauftragte
für das Fach D in einem mehrfach verlängerten befristeten Anstellungsverhältnis
an der Kantonsschule C tätig. Zuletzt wurde ihre Anstellung mit Verfügung
vom 29. Juni 2016 um ein Semester bis zum 28. Februar 2017
verlängert; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 gelangte A an die
Präsidentin der Schulkommission, machte geltend, sie befinde sich in einem
unbefristeten Anstellungsverhältnis, und ersuchte um Erlass einer Verfügung
betreffend die Frage, ob sie befristet oder unbefristet angestellt sei. Darauf
antwortete die Rektorin mit Schreiben vom 8. Dezember 2016, es handle sich
um eine befristete Anstellung, welche am 28. Februar 2017 ende. Nach
Intervention durch den Ombudsmann des Kantons Zürich trat die Schulkommission
mit Beschluss vom 2. Februar 2017 auf das Feststellungsbegehren nicht ein.
Erwägungen
II.
Die Bildungsdirektion wies einen Rekurs hiergegen mit
Verfügung vom 27. September 2017 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
A liess am 6. November 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, es sei die Angelegenheit
an die Bildungsdirektion zurückzuweisen, eventualiter festzustellen, dass sie
sich in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis befinde. Die
Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2017 auf
Abweisung der Beschwerde; die Schulkommission beantragte am 7./8. Dezember
2017, das Rechtsmittel sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion
über Anordnungen der Schulkommission einer Kantonsschule etwa betreffend
Befristung des Anstellungsverhältnisses nach § 39 Abs. 1 des
Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (LS 413.21) und § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet das Begehren der
Beschwerdeführerin festzustellen, ihr Anstellungsverhältnis sei unbefristet und
habe somit nicht per Ende Februar 2017 geendet. Die Beschwerdeführerin will
demnach erwirken, dass ihr Anstellungsverhältnis fortbestehe. In solchen Fällen gelten als Streitwert die
Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim
Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung
des Dienstverhältnisses (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00105, E. 1.2,
und 5. März 2014, VB.2013.00792,
E. 1.2). Stünde die Beschwerdeführerin in einem unbefristeten
Anstellungsverhältnis, betrüge die Kündigungsfrist nur schon aufgrund des mehr
als zehn Jahre dauernden Anstellungsverhältnisses sechs Monate (§ 17
Abs. 1 lit. d des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG,
LS 177.10]). Weil die Kündigung nur auf Ende eines Semesters möglich ist
(§ 7 der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai
1999.
[LS 413.112]), hätte ein unbefristetes Anstellungsverhältnis bei
Einreichung der Beschwerde frühestens per Ende August 2018 aufgelöst werden
können. Der Lohn der Beschwerdeführerin war zuletzt auf Lohnstufe 13 der
Lohnklasse 21 platziert, was einen vollen Jahreslohn von Fr. 143'834.-
bis Ende 2017 bzw. Fr. 144'553.- ab Anfang 2018 ergibt (Anhang B der
Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 [MBVO,
LS 413.111; vgl. für die bis Ende 2017 geltende Fassung OS 67, 15 f.]).
Unter Berücksichtigung des zuletzt gültigen Anstellungsgrads der
Beschwerdeführerin von 63,64 % ergibt dies einen Streitwert von Fr. 137'609.-.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sie keine Möglichkeit gehabt habe,
sich zu einer im Rekursverfahren erfolgten Korrektur der
Sachverhaltsdarstellung durch die Schulkommission zu äussern. Die Rüge ist
insofern begründet, als die neue Tatsachen enthaltende Rekursantwort
grundsätzlich nicht nur zur Kenntnisnahme, sondern zur freigestellten
Stellungnahme hätte zugestellt werden müssen (sogenanntes Replikrecht im
engeren Sinn; vgl. hierzu Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 26b N. 29 und 37). Die
Beschwerdeführerin ist indes rechtskundig vertreten, und ihrem Vertreter muss
bekannt sein, dass er innert angemessener Frist hätte unaufgefordert eine
weitere Eingabe machen bzw. ein Gesuch um Ansetzung einer entsprechenden Frist
einreichen können (vgl. Griffel, § 26b N. 45). Die Beschwerdeführerin
verhält sich treuwidrig, wenn sie darauf verzichtet, von ihrem Äusserungsrecht
Gebrauch zu machen, um anschliessend im Beschwerdeverfahren zu rügen, ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich
der massgebende Sachverhalt sodann mit hinreichender Klarheit aus den Akten.
4.
4.1
Die
Schulkommission ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass einer
Feststellungsverfügung nicht eingetreten, weil dieses Begehren einzig dazu
diene, eine bereits rechtskräftige Verfügung überprüfen zu lassen, wofür kein
schutzwürdiges Interesse bestehe. Die Vorinstanz schliesst sich dem an.
4.2
Feststellungsbegehren
setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist
gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher
Rechte und Pflichten unklar ist und das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte
Ziel nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann
(VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2, und 21. November
2012, VB.2012.00705, E. 4; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar,
§ 19 N. 25 f.). An einem Feststellungsinteresse fehlt es
insbesondere, wenn eine Frage bereits durch rechtskräftige Verfügung
entschieden worden ist; das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes
schliesst in diesen Fällen eine nochmalige Prüfung der strittigen Rechtsfrage
im Rahmen eines Feststellungsverfahrens aus (BGr, 21. Juli 2009,
2C_80/2008, E. 4.3.3; Beatrice Weber-Dürler in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25
N. 17).
4.3
Mit ihrem
Feststellungsbegehren will die Beschwerdeführerin geklärt haben, ob ihr
befristetes Anstellungsverhältnis sich kraft § 13 Abs. 2 Satz 2
PG von Gesetzes wegen in ein unbefristetes umgewandelt habe. Das hat
zwar – wie die Schulkommission und die Vorinstanz zutreffend annehmen – einen
engen Zusammenhang mit der Frage, ob das Anstellungsverhältnis mit Verfügung
vom 29. Juni 2016 noch einmal befristet verlängert werden durfte, geht
jedoch darüber hinaus: Die Beschwerdeführerin will im Ergebnis geklärt haben,
ob ihr Anstellungsverhältnis unbesehen die in der Verfügung vom 29. Juni
2016.
angeordnete Befristung von Gesetzes wegen die Wirkungen eines
unbefristeten habe. Über diese Frage wurde bis anhin nicht entschieden, und die
Beschwerdeführerin hat an deren Klärung offenkundig ein schutzwürdiges
Interesse, führte die Bejahung einer solchen Konversion doch dazu, dass sie
weiterhin in einem Anstellungsverhältnis beim Beschwerdegegner stünde.
Die Schulkommission hätte demnach auf das
Feststellungsbegehren eintreten und dieses materiell behandeln müssen.
4.4
Kommt das
Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht
nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann
stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden (§ 63 Abs. 1
und § 64 Abs. 1 e contrario VRG; Marco Donatsch, VRG-Kommentar,
§ 63 N. 18, § 64 N. 7). Hier äusserten die
Beschwerdeführerin und die Schulkommission sich während des Verfahrens
ausführlich zum Inhalt des Feststellungsbegehrens, wobei die Schulkommission
sich auf den Standpunkt stellte, dass die Beschwerdeführerin nie in einem
unbefristeten Anstellungsverhältnis gestanden habe. Eine Rückweisung führte
deshalb zu einem prozessualen Leerlauf. Die Beschwerdeführerin wünscht denn
auch ausdrücklich, dass das Verwaltungsgericht direkt in der Sache entscheide.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 4./11. September 2007 für ein
Jahr befristet als Lehrperson angestellt. Dieses Anstellungsverhältnis wurde in
der Folge wiederholt verlängert – soweit ersichtlich stets mit befristeter
Wirkung. Zuletzt verlängerte die Rektorin das Anstellungsverhältnis mit
Verfügung vom 29. Juni 2016 um ein weiteres Semester bis zum
28.
Februar 2017; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, ihr
Anstellungsverhältnis sei seit dem 1. September 2014 von Gesetzes wegen
ein unbefristetes. Sie macht im Wesentlichen geltend, befristete
Anstellungsverhältnisse seien bei Lehrpersonen, welche sowohl einen
Hochschulabschluss als auch das Diplom für das Höhere Lehramt (heute: Lehrdiplom
für Maturitätsschulen) oder eine gleichwertige Ausbildung erworben hätten,
längstens für die Dauer von einem Jahr zulässig und würden bei einer
Verlängerung automatisch zu unbefristeten.
5.2
Für
Lehrkräfte an Mittelschulen gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes,
soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen (§ 1 Abs. 2 PG). Nach
§ 13 Abs. 2 Satz 1 PG sind befristete Anstellungsverhältnisse
grundsätzlich für längstens ein Jahr zulässig und gelten nach dessen Ablauf als
unbefristet. Wird das Anstellungsverhältnis weiter verlängert, hat es nach
§ 13 Abs. 2 Satz 2 PG die Wirkungen eines unbefristeten.
Vorbehalten bleiben indes besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer und
die Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder
mit aus anderen Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben (§ 13 Abs. 2
Satz 3 PG). In diesem Sinn bestimmt § 3 Abs. 1 f. MBVO,
dass Anstellungsverhältnisse von Lehrbeauftragten befristet, diejenigen von
Mittel- und Berufsschullehrpersonen unbefristet sind. Die Anstellung erfolgt
unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht
erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt, das Lehrdiplom oder eine andere
gleichwertige fachliche sowie pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und
Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist (§ 3 Abs. 4
MBVO). Darüber hinaus ist die Anstellung befristet, wenn das Ende des
Anstellungsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht (§ 3
Abs. 5 Satz 1 MBVO).
5.3
Die
Schulkommission scheint die Auffassung zu vertreten, dass die
Beschwerdeführerin sich die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Juni 2016
entgegenhalten lassen müsse und nach Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen diese
Verfügung nicht mehr geltend machen könne, ihr Anstellungsverhältnis sei ein
unbefristetes. Nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 2 Satz 2 PG hat
die Verlängerung eines befristeten Anstellungsverhältnisses über die Dauer
eines Jahres hinaus indes immer die Wirkungen eines unbefristeten
Anstellungsverhältnisses, sofern keine der nach § 13 Abs. 2
Satz 3 PG möglichen Ausnahmen vorliegen. Der Zweck dieser Bestimmung liegt
darin, die unerwünschten Wirkungen sogenannter Kettenarbeitsverhältnisse zu
unterbinden (Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 22. Mai 1996,
ABl 1996, 1105 ff., 1174). Ist die befristete Verlängerung nicht
ausnahmsweise zulässig, treten die Wirkungen eines unbefristeten
Anstellungsverhältnisses demnach von Gesetzes wegen auch dann ein, wenn
das Anstellungsverhältnis auf dem Verfügungsweg nur befristet verlängert wurde.
Die Rechtskraft einer solchen Verlängerungsverfügung kann den Angestellten
deshalb nicht entgegengehalten werden. Die von Gesetzes wegen eintretende
Konversion geht sodann auch § 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Abs. 2 MBVO vor, wonach Lehrbeauftragte grundsätzlich befristet angestellt
sind. Der Umstand, dass eine Lehrkraft weiterhin als grundsätzlich befristet
anzustellende Lehrbeauftragte beschäftig wird, obwohl die Voraussetzungen für
eine befristete Anstellung nicht erfüllt sind, ändert deshalb nichts daran,
dass ihr Anstellungsverhältnis bei einer Verlängerung über ein Jahr hinaus zu
einem unbefristeten wird.
5.4
Es bleibt
zu prüfen, ob hier sachliche Gründe vorlagen, um die Beschwerdeführerin während
fast zehn Jahren nur befristet anzustellen.
5.4.1
Nach § 3 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 MBVO werden
Lehrpersonen, welche unter anderem nicht im Besitz des Lehrdiploms für
Maturitätsschulen sind, nur befristet angestellt. Weil diesen Lehrpersonen eine
Voraussetzung für das Erteilen von Unterricht fehlt, ist die befristete
Anstellung sachlich begründet; es handelt sich in diesen Fällen um ein
Anstellungsverhältnis mit Ausbildungscharakter im Sinn von § 13 Abs. 2
Satz 3 PG (vgl. auch VGr, 15. Dezember 2011, VB.2011.00680,
E. 3.3). Die Beschwerdeführerin erlangte das Lehrdiplom für
Maturitätsschulen am 28. Januar 2014. Bis zu diesem Zeitpunkt war die
jeweils nur befristete Verlängerung ihrer Anstellung zulässig. Auch wenn die
Beschwerdeführerin mit dem Erwerb des Lehrdiploms sämtliche Anforderungen für
eine unbefristete Anstellung erfüllte, führte dies sodann nicht umgehend zur
Konversion ihres Anstellungsverhältnisses. Diese Rechtsfolge kann – bei
Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – erst eintreten, wenn das befristete
Anstellungsverhältnis nach Erwerb des Lehrdiploms erneut nur befristet
verlängert wird. In diesem Sinn erweist sich die noch vor Erwerb des
Lehrdiploms verfügte befristete Verlängerung bis zum 31. August 2014 als
rechtmässig (VGr, 15. Dezember 2011, VB.2011.00680, E. 3.2). Davon
geht auch die Beschwerdeführerin aus.
5.4.2
Bezüglich der weiteren befristeten Anstellung bringt die Schulkommission
vor, man habe schon seit längerer Zeit geplant, den Fachbereich D
"organisatorisch neu aufzustellen und mit der Funktion einer Lehrperson
mbA zu stärken". Mit der Ausschreibung einer Stelle für eine
Mittelschullehrperson mbA sei aber bewusst zugewartet worden, weil die als
Lehrbeauftragte unterrichtenden Personen noch nicht über das Lehrdiplom verfügt
hätten; die entsprechende Stelle sei dann im April 2014 ein erstes Mal
ausgeschrieben worden, das Verfahren habe in der Folge jedoch "aus
Ressourcengründen" sistiert werden müssen; im Herbst 2015 sei es
wiederaufgenommen und die neu geschaffene Stelle schliesslich per Anfang März
2017.
besetzt worden. Den Akten lässt sich in diesem Sinn entnehmen, dass
zunächst im Frühling 2014 und erneut im Herbst 2015 eine Stelle als Lehrperson
mbA für das Fach D ausgeschrieben wurde. Zudem befindet sich ein – wohl im
Frühling oder Sommer 2015 verfasster – Serienbrief bei den Akten, in dem die
bisherigen Kandidierenden auf die erneute Ausschreibung hingewiesen werden und
die Rektorin sich für die Verzögerung entschuldigt.
5.4.3
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 MBVO erfolgt die Anstellung von
Lehrpersonen mit Lehrdiplom auch befristet, wenn das Ende des Anstellungsverhältnisses
bereits feststeht. Diese Regelung hat ihre Grundlage in § 13 Abs. 2
Satz 3 PG, wonach besondere Bestimmungen unter anderem für aus anderen
Gründen zeitlich begrenzte Aufgaben vorbehalten bleiben. Hier stand im Sommer
2014.
fest, dass die Stelle der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit aufgehoben
würde, weil in diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren zur Besetzung der neu
geschaffenen Stelle einer Mittelschullehrperson mbA für das Fach D –
welche die bisherigen Stellen von Lehrbeauftragten ersetzen sollte –
eingeleitet worden war. Es lagen somit nicht nur vage Absichten vor, sondern
waren bereits konkrete Schritte zur Besetzung der neuen Stelle unternommen
worden. Dass dieses Verfahren in der Folge sistiert und erst ein Jahr später
wiederaufgenommen wurde, ändert nichts daran, dass das Ende der Anstellung der
Beschwerdeführerin spätestens mit der ersten Stellenausschreibung im Frühling
2014.
absehbar war, falls sie nicht für diese Stelle ausgewählt werde. Zwar gälte
das Ende der Anstellung bei einer ungebührlich langen Verzögerung der
Stellenbesetzung nicht mehr als absehbar; hier liegt die Verzögerung aber noch
im zulässigen Rahmen. Damit durfte die Beschwerdeführerin gestützt auf § 3
Abs. 5 MBVO weiterhin befristet angestellt werden. Keine Rolle spielt
dabei, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor aus anderem Grund befristet
angestellt war. Entscheidend ist einzig, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt, in dem der frühere Grund für die Befristung weggefallen war, aus
einem anderen Grund erneut befristet angestellt werden durfte (vgl. hierzu auch
VGr, 15. Dezember 2011, VB.2011.00680, E. 3.4).
Unbegründet ist schliesslich die Rüge der
Beschwerdeführerin, die Dauer der Befristung sei von einem Ereignis abhängig
gewesen, dessen Herbeiführung in der Macht der Schulkommission gelegen habe. Es
trifft zwar zu, dass die Schulkommission mit der Einstellung einer
Mittelschullehrperson mbA im Ergebnis zugleich über das Ende der Anstellung der
Beschwerdeführerin entschied, aber nur insofern, als das befristete
Anstellungsverhältnis deshalb nicht mehr verlängert wurde. Das
Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin war jedoch zu keinem Zeitpunkt in
dem Sinn befristet, dass es ende, wenn die neu eingestellte Mittelschullehrperson
mbA ihr Amt antrete; vielmehr wurde das Anstellungsverhältnis bis zu diesem
Zeitpunkt wiederholt befristet verlängert. Sowohl der Beschwerdeführerin als
auch der Schulleitung stand damit frei, das Anstellungsverhältnis auch vor
Stellenantritt der neuen Lehrkraft durch Verzicht auf Verlängerung zu beenden.
Demnach waren auch die weiteren befristeten Verlängerungen
der Anstellung der Beschwerdeführerin bis Ende Februar 2017 zulässig und fand
keine Konversion in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis statt.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen abzuweisen.
7.
Nach § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am
Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.
Nach dem Verursacherprinzip können die Kosten indes auch (teilweise) anderen
Personen auferlegt werden, wenn diese unnötige Kosten verursacht haben
(§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 13
N. 55 ff.).
Hier war die Beschwerde insofern begründet, als die
Schulkommission auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Unrecht
nicht eingetreten war. Hingegen unterliegt die Beschwerdeführerin in der Sache.
Insgesamt rechtfertigt sich, die Kosten je hälftig der Beschwerdeführerin und
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 7'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur
Hälfte auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
5.
Mitteilung an…