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Entscheid

VB.2017.00739

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00739

13. Dezember 2018Deutsch17 min

(URT.2018.20440)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. C wurde

vom 3. bis 24. März 2015 stationär und am 27. März 2015 ambulant in

der D-Klinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) behandelt. Die Kosten in Höhe

von Fr. 19'324.30 für die Behandlung in der D-Klinik wurden C im Juni bzw.

Juli 2015 in Rechnung gestellt. Da C nach "unbekannt" umgezogen sei,

jedoch keinen neuen Wohnsitz begründet habe und die Ehe mit A nicht gerichtlich

getrennt worden sei, mahnte die Direktion Finanzen des USZ ihren Ehemann A.

Trotz mehrfacher Mahnungen beglich A die Rechnung nicht, weshalb die Direktion

Finanzen des USZ am 21. September 2016 die Betreibung einleitete. Dagegen

erhob A am 28. September 2016 Rechtsvorschlag.

B. Am

30. September 2016 verfügte die Direktion Finanzen des USZ, A werde

verpflichtet, dem USZ die Kosten von Fr. 19'324.30 nebst Zins zu

5,0 % seit 8. September 2015 zu bezahlen (Dispositivziffer I).

Der Rechtsvorschlag von A werde in diesem Umfang zuzüglich Betreibungskosten

von Fr. 103.30 sowie Mahnspesen von Fr. 20.- aufgehoben

(Dispositivziffer II). Die Gebühr von Fr. 250.- wurde A auferlegt

(Dispositivziffer III).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 19. Oktober 2016 Rekurs und

beantragte, die Verfügung vom 30. September 2016 sei aufzuheben,

namentlich die Dispositivziffern I und II. Mit Beschluss vom

11.

Oktober 2017 wies die Spitaldirektion des USZ den Rekurs ab und

auferlegte die Verfahrenskosten A.

III.

Am 9. November 2017 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 11. Oktober 2017 sei

unter Neuregelung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich

aufzuheben, und es sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht für die

Kosten seiner ehemaligen Gattin gegenüber der Beschwerdegegnerin hafte. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Direktion Finanzen des USZ beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die

Spitaldirektion des USZ verzichtete gleichentags auf eine Vernehmlassung. Dazu

liess sich A nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Universitätsspital Zürich ist nach § 1 des Gesetzes

über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG) eine

Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Die Behandlung von Patienten in öffentlichen Spitälern gilt als Erfüllung einer

öffentlichen Aufgabe, wobei der Patient zum Spital in ein

öffentlich-rechtliches Verhältnis tritt (BGE 115 Ib 175 E. 2; Tomas

Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, S. 99).

Bei den strittigen Kosten für die Behandlung im

Universitätsspital Zürich handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche

Geldforderung (VGr, 24. Januar 2013,

VB.2012.00232/VB.2012.00233, E. 1.1; VGr, 3. März 2011, VB.2011.00046, E. 3.4.2). Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschluss

der Spitaldirektion des USZ vom 11. Oktober 2017. Die Beschwerdegegnerin

kann ihre Forderungen grundsätzlich auf dem Verfügungsweg geltend machen. Denn

mit der Aufnahme in ein öffentliches Spital wird zwischen Spital und Patient

aufgrund einer hoheitlichen Anordnung ein öffentlich-rechtliches

Benützungsverhältnis begründet (BGr, 29. September 2011,2C_336/2011,

E. 4.1; Walter Fellmann, in: Moritz W. Kuhn/Tomas Poledna [Hrsg.],

Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich etc. 2007 [nachfolgend: Arztrecht

in der Praxis], S. 159 ff.). Gemäss § 29 Abs. 2 USZG in

Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist demnach das

Verwaltungs­gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der

Streitwert liegt bei Fr. 19'324.30, weshalb die Sache in die Zuständigkeit

des Einzelrichters fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog, es könne offenbleiben, ob § 26 der Taxordnung des

Universitätsspitals Zürich vom 25. März 2009 (TO USZ) für sich allein

betrachtet den Anforderungen an das Legalitätsprinzip zu genügen vermöge. Nebst

der TO USZ finde die Solidarhaftung des in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden

Ehegatten für Gebühren öffentlich-rechtlicher Spitäler auch in § 16

Abs. 3 lit. a des Spitalplanungs- und -finanzierungs­gesetzes vom

2.

Mai 2011 (SPFG) eine Grundlage. Dabei handle es sich um eine vom

Kantonsrat und damit vom Parlament erlassene Bestimmung. Die gesetzliche

Grundlage der Solidarhaftung sei deshalb nicht zu beanstanden. Die Abmeldung

bei einer Einwohnerkontrolle begründe entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers keine rechtlich getrennte Ehe. Die Solidarhaftung des

Beschwerdeführers für die Behandlungskosten des USZ sei damit gegeben.

2.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich am 10. Mai 2014 von C

getrennt. Da sie seines Wissens in das Land E abgereist sei, habe er C bei

der Krankenkasse abgemeldet. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden. Die

Schweizer Behörden, namentlich das Migrationsamt und das Steueramt, gingen im

Fall einer Abmeldung eines Ehegatten bei der Einwohnerkontrolle von einer

Trennung aus. Eine getrennte Ehe im Sinn von § 26 TO USZ und § 16

Abs. 3 lit. a SPFG sei so zu verstehen, dass eine faktische Trennung

mitsamt Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle genüge. C habe sich bei der

Einwohnerkontrolle abgemeldet. Gerade im vorliegenden Fall sei nicht

nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Fr. 19'324.- zuzüglich

Verzugszinsen bezahlen müsse, obwohl die Ehegatten schon getrennt und kurze

Zeit danach geschieden gewesen seien. Das USZ hätte durch eine kurze Abklärung

bei der Krankenkasse selber feststellen müssen, dass kein Versicherungsschutz

mehr bestanden habe.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, dass C anlässlich des stationären Aufenthalts

vom 3. bis 24. März 2015 als Notfall eingetreten sei, weshalb das USZ zur

Aufnahme der Patientin verpflichtet und eine vorgängige Abklärung bei der

Krankenversicherung nicht möglich gewesen sei. Das USZ sei aber auch in Fällen,

in welchen keine Aufnahmepflicht bestehe, nicht verpflichtet, vorgängig

abzuklären, ob eine Krankenversicherung bestehe, da eine fehlende Krankenversicherung

keine Konsequenzen für die Behandlung habe. Vielmehr sei dann die Patientin

Schuldnerin der Behandlungskosten, wobei die in § 16 Abs. 3 SPFG bzw.

§ 26 TO USZ genannten Personen mithaften würden. Wenn lediglich der

gemeinsame Haushalt aufgehoben sei, sei die Ehe allenfalls tatsächlich, nicht

aber rechtlich getrennt. § 16 Abs. 3 SPFG bzw. § 26 TO USZ

setzten indessen eine rechtlich getrennte Ehe voraus, was im Fall des

Beschwerdeführers nicht gegeben gewesen sei. Im Gegensatz dazu sähen die

Steuergesetze, auf welche der Beschwerdeführer verweise, eine getrennte

Besteuerung bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung vor.

3.

Im vorinstanzlichen Verfahren rügte der Beschwerdeführer,

die Solidarhaftung der Ehegatten der Patientinnen und Patienten müsse in einem

formellen Gesetz begründet werden. Eine blosse Verwaltungsverordnung genüge

dazu nicht. Hierzu ist festzuhalten, dass die Gebühren öffentlich-rechtlicher

Spitäler im Kanton Zürich in § 16 SPFG geregelt sind. Beim SPFG handelt es

sich um ein vom Kantonsrat beschlossenes und damit dem fakultativen Referendum

unterliegendes Gesetz. Es handelt sich demnach um ein Gesetz im formellen Sinn.

§ 16 Abs. 1 SPFG sieht vor, dass Leistungen der vom Kanton und den

Gemeinden betriebenen öffentlich-rechtlichen Spitäler gebührenpflichtig sind.

Abs. 3 derselben Bestimmung hält fest, dass die Vergütung – soweit sie

nicht von den Sozialver­sicherern oder der öffentlichen Hand geschuldet ist –

von den Patientinnen und Patienten zu tragen ist, wobei namentlich die in

rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch haften (lit. a).

Dementsprechend ist der Vor­instanz zuzustimmen, dass das SPFG eine genügende

gesetzliche Grundlage für die Solidarhaftung von Ehegatten der Patientinnen und

Patienten darstellt. Dies hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren denn

auch nicht mehr beanstandet.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das USZ hätte

vorgängig zur Behandlung von C die Versicherungsdeckung abklären müssen.

4.1

Das Spital

hat eintretende Patienten namentlich über die voraussichtlichen Kosten der

Behandlung aufzuklären; insbesondere sind sie bei nicht ausreichender

Versicherungs­deckung auf die von ihnen persönlich zu übernehmenden,

voraussichtlichen Kosten aufmerksam zu machen (§ 7 Abs. 1 lit. c

des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004; vgl. § 24

Abs. 1 lit. e TO USZ; vgl. BGE 119 II 456 = Pra 84 [1995] Nr. 72

E. 2). Bei notfallmässig eingelieferten Personen gelten zwar im

Allgemeinen keine allzu strengen Anforderungen, doch sind auch sie bzw. die für

sie handelnden Personen in adäquater Weise zu informieren (VGr,

16.

November 2001, VB.2001.00199, E. 2d; VGr, 23. September

1997, VB.1996.00214, E. 2a). Gemäss § 24 Abs. 1 lit. d TO

USZ hat die Patientin oder der Patient bei der Aufnahme bei stationärer

Behandlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer

Amtsstelle oder eines anderen vom Spital anerkannten Garanten vorzulegen. Wird

diese bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder bei Notfällen nicht innert fünf

Arbeitstagen nachgereicht, kann das Spital eine unverzinsliche Sicherstellung

im Umfang des mutmasslichen Rechnungsbetrags verlangen (§ 24 Abs. 2

TO USZ).

4.2

Aus den

oben genannten Bestimmungen ergibt sich somit keine Pflicht des USZ, die

Deckung der Behandlungskosten durch eine Krankenkasse abzuklären. Der

Beschwerdegegnerin ist dahingehend zuzustimmen, dass sich auch bei einer

fehlenden Krankenversicherung keine Konsequenzen für die Behandlung ergeben. Vielmehr

besteht gerade für diesen Fall die Pflicht des Spitals, die Patientin oder den

Patienten über die von ihnen persönlich zu übernehmenden, voraussichtlichen

Kosten aufzuklären (vorn E. 4.1). Aus den Akten ergibt sich nicht, ob

diese Aufklärungspflicht bei der Aufnahme von C ins USZ eingehalten wurde.

Indes macht der Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht geltend. Die Frage der

Aufklärungspflicht wurde weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch von

der Vorinstanz erwogen. Eine allfällige Verletzung der Aufklärungspflicht ist

nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Martin Bertschi,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29). Festzuhalten bleibt deshalb

lediglich, dass das USZ weder verpflichtet war, die Deckung der Kosten der

Behandlung von C durch eine Krankenkasse abzuklären noch die Sicherstellung der

voraussichtlichen Kosten zu verlangen, zumal es sich bei § 24 Abs. 2

TO USZ um eine Kann-Bestimmung handelt. Vielmehr wird in diesem Fall die

Patientin oder der Patient Schuldner der entstehenden Spitaltaxen (§ 25

lit. a TO USG; § 16 Abs. 3 SPFG).

5.

5.1

Gemäss

§ 16 Abs. 3 lit. a SPFG werden die Gebühren in erster Linie von

der Patientin oder vom Patienten geschuldet, wobei die in rechtlich

ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten dem Spital solidarisch haften. Streitig ist

vorliegend, ob auch eine bloss faktische Trennung die Solidarhaftung des

Ehegatten nach § 16 Abs. 3 lit. a SPFG wegzubedingen vermag.

Diese Frage ist in erster Linie durch Auslegung der Bestimmung zu beantworten.

5.2

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist

der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss

nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller

Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde

liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext

zukommt. Vom klaren, d. h. eindeutigen und unmissverständlichen

Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür

vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.

Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus

ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben

(BGE 140 II 289 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 179). Eine

Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist,

weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder

eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Bevor

eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu

ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst

negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d. h. ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen

darstellt. Liegt ein qualifiziertes Schweigen vor, besteht kein Platz für

Analogie und richterliche Lückenfüllung. Die herrschende Lehre und

bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden zwischen echten und unechten

Lücken. Eine echte Lücke liegt vor, wenn das Gesetz für eine Frage, ohne deren

Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung enthält. Von

einer unechten Lücke ist hingegen die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort,

aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Während echte Lücken durch das

Gericht gefüllt werden können, verbietet das Legalitätsprinzip grundsätzlich

die Schliessung von unechten Lücken (BGE 144 II 281 E. 4.5.1;

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 202 ff.).

5.3

§ 16

Abs. 3 lit. a SPFG sieht vor, dass neben den Patientinnen und

Patienten "die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten"

solidarisch für die Spitalgebühren haften. Nach dem Wortlaut der Bestimmung

genügt folglich eine bloss tatsächlich getrennte Ehe nicht, um die

Solidarhaftung des Ehegatten wegzubedingen; vorausgesetzt ist eine rechtlich

getrennte Ehe. Der Wortlaut von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG ist

damit eindeutig und unmissverständlich. Es stellt sich die Frage, ob triftige

Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der

Bestimmung wiedergibt.

Die Materialien geben darüber keinen Aufschluss. So war im

Antrag des Regierungsrates vom 19. Januar 2011 die Solidarhaftung des

Ehegatten weder enthalten noch thematisiert worden. Vielmehr wurde beantragt,

§ 23 Abs. 3 aUSZG, der bislang die Solidarhaftung der Ehegatten

vorsah, (ersatzlos) aufzuheben (ABl 2011 S. 291 ff.). Der Antrag der

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 4. April 2011 sah die

Solidarhaftung von in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten zwar vor.

Weitere Ausführungen wurden dazu jedoch nicht gemacht (ABl 2011

S. 1187 ff., S. 1196). Zu berücksichtigen ist, dass auch der bis

zum Inkrafttreten des SPFG am 1. Januar 2012 geltende § 23

Abs. 3 Ziff. 1 aUSZG vorsah, dass neben den Patientinnen und

Patienten lediglich die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten

solidarisch haften. Auch unter der alten Taxordnung der kantonalen

Krankenhäuser vom 1. April 1992 haftete neben dem Patienten lediglich der in

rechtlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatte für die Spitaltaxen (§ 20

lit. a). Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dazu genügte

eine bloss faktische Trennung aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung

nicht, um der solidarischen Haftbarkeit zu entgehen (VGr, 8. Dezember

2000, VB.2000.00250, E. 2c; VGr, 27. November 1997, VB.97.00489,

E. 2a).

Demgegenüber sieht die geltende Verordnung über Leistungen

und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung) vom 20. Oktober 2004 in

§ 26 lit. a vor, dass der in "rechtlich und tatsächlich

ungetrennter Ehe lebende Ehegatte" für die Spitaltaxen solidarisch haftet.

Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Bestimmung auf Verordnungsstufe,

die auf das USZ als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener

Rechtspersönlichkeit nicht anwendbar ist (vgl. § 16 Abs. 4 SPFG).

Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Wortlaut von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG nicht den wahren Sinn der

Bestimmung wiedergibt. Vielmehr ist der Umstand, dass § 16 Abs. 3

lit. a SPFG im Gegensatz zu § 26 lit. a der Taxordnung nur die

"rechtlich ungetrennte Ehe" erwähnt, dahingehend auszulegen, dass es

auf eine tatsächliche/faktische Trennung der Ehegatten gerade nicht ankommt. Es

besteht deshalb kein Raum für eine Lückenfüllung durch das Gericht.

Dementsprechend ist auch keine Analogie zum Steuerrecht herzustellen – wie dies

der Beschwerdeführer tut –, zumal die Bestimmungen des Steuerrechts ohnehin

nicht vergleichbar sind mit § 16 Abs. 3 lit. a SPFG, sehen § 12

Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) und Art. 13

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14.

Dezember 1990 doch im Gegensatz zu § 16 Abs. 3 lit. a

SPFG ausdrücklich eine Solidarhaftung der Ehegatten bei rechtlich und

tatsächlich ungetrennter Ehe vor. Nach dem Gesagten vermag gemäss § 16

Abs. 3 lit. a SPFG bzw. § 26 lit. a TO USZ eine bloss

faktische Trennung die Solidarhaftung des Ehegatten für die Spitalgebühren der

Patientin oder des Patienten nicht wegzubedingen.

5.4

Zu prüfen

bleibt, ob der Beschwerdeführer und C zum Zeitpunkt ihrer Behandlung im März

2015.

rechtlich getrennt waren. Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Ehegatten hätten sich nach elfmonatiger Ehe am 10. Mai 2014, mithin vor

der Behandlung von C im USZ, getrennt. Dafür spricht auch die Auskunft der

Einwohnerkontrolle H vom 22. Januar 2015, wonach C per 10. Mai

2014.

nach F im Land E weggezogen ist. Mit Urteil vom 21. Oktober 2016

des Bezirksgerichts G wurden die Ehegatten gestützt auf Art. 114 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) geschieden.

Zum Zeitpunkt ihrer Behandlung im USZ waren C und der Beschwerdeführer dagegen

noch verheiratet.

Eine rechtliche Trennung im Sinn von § 16 Abs. 3

lit. a SPFG bzw. § 26 lit. a TO USZ liegt bei einer Scheidung

nach Art. 111 ff. ZGB oder einer gerichtlichen Trennung nach

Art. 117 f. ZGB ohne Weiteres vor. Es stellt sich die Frage, ob auch

das zweijährige Getrenntleben im Vorfeld einer Scheidung auf Klage eines

Ehegatten nach Art. 114 ZGB als rechtliche Trennung im Sinn von § 16

Abs. 3 lit. a SPFG bzw. § 26 lit. a TO USZ zu qualifizieren

ist. Das Getrenntleben im Sinn von Art. 114 ZGB umfasst zunächst jede Art

einer zwischen den Ehegatten gerichtlich angeordneten Trennung. Ein hinreichendes

Getrenntleben gemäss Art. 114 ZGB liegt aber auch bei einem bloss faktischen

Getrenntleben vor, wenn sich die Ehegatten ohne Anrufung des Gerichts lediglich

in einer privaten, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung geeinigt

haben (Daniel Steck, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser

[Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014,

Art. 114 N. 3, 5 f.; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina

E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,

5.

A., Bern 2014, Rz. 10.06, 10.09; Roland Fankhauser, in:

Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2005, Art. 114

N. 13).

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Ehe sei im

Zeitpunkt der Behandlung von C im USZ gerichtlich getrennt gewesen. Dies ergibt

sich auch nicht aus den Akten. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts – auch

wenn damit die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle einhergeht – stellt für

sich alleine lediglich eine faktische Trennung dar. Dies bestreitet auch der

Beschwerdeführer nicht. Soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen

Verfahren geltend machte, bei einer faktischen Trennung mit Abmeldung bei der

Einwohnerkontrolle liege eine rechtliche Trennung vor, weil die Ehegatten

diesfalls getrennt besteuert werden, ist ihm nicht zuzustimmen. Im Gegensatz zu

§ 16 Abs. 3 lit. a SPFG lässt das Steuerrecht bereits eine

tatsächliche Trennung für eine getrennte Besteuerung der Ehegatten genügen

(vgl. § 7 Abs. 1 StG; Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen

Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und

Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],

S. 5 f.; VGr, 30. Oktober 2013, SB.2013.00026,

E. 2.1 f.; vorn E. 5.3). Von einer getrennten Besteuerung der

Ehegatten kann deshalb nicht auf eine rechtlich getrennte Ehe im Sinn

von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG geschlossen werden. Nach dem

Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und C im Zeitpunkt der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. September 2016 lediglich faktisch,

nicht aber rechtlich getrennt waren. Unter diesen Umständen kann offenbleiben,

ob namentlich ein Eheschutzurteil den Anforderungen an eine rechtliche Trennung

im Sinn von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG bzw. § 26 lit. a

TO USZ genügen würde.

Dementsprechend haftet der Beschwerdeführer gemäss § 16

Abs. 3 lit. a SPFG bzw. § 26 lit. a TO USZ für die

Spitalgebühren von C, die vor der rechtlichen Trennung am 21. Oktober 2016

entstanden sind, solidarisch. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm

entsprechend nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin

hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Erhebung und

Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem Aufgabenbereich gehört und vorliegend

keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die das Zusprechen einer

Parteientschädigung gerechtfertigt erscheinen liessen (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 17 N. 51 f.).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …