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Entscheid

VB.2017.00740

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00740

29. Januar 2018Deutsch8 min

(URT.2018.19612)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog der A AG

mit Verfügung vom 26. August 2016 aufgrund der fehlenden Erfüllung der

Voraussetzungen den Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Händlerschilder für

Motorwagen Kfz.-Nr. 01 U und ordnete an, diese innerhalb von dreissig

Tagen beim Amt zu hinterlegen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob die A AG am 27. September

2016.

Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, ihr

die Händlerschilder zu belassen. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2017 wies

die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 9. November 2017 erhob die A AG dagegen

Beschwerde und beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben und ihr den

Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Händlerschilder für Motorwagen Kfz.-Nr. 01

zu belassen.

Die Sicherheitsdirektion teilte am 24. November 2017

mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt mit in ihrer Beschwerde

vom 9. November 2017 einen zweiten Schriftenwechsel und verweist dazu auf

den Umstand, dass ihre Geschäftsführerin am 9. September 2017 verstorben

sei und ihre Kinder daran seien, die Geschäftsunterlagen zu sichten um,

allenfalls weitere Dokumente einreichen zu können.

Vorliegend haben die Vorinstanz explizit und der

Beschwerdegegner stillschweigend auf eine Stellungnahme zur Beschwerde

verzichtet. Damit entfällt ein zweiter Schriftenwechsel aus Gründen des

Replikrechts. Zudem basiert der vorliegende Entscheid nicht auf neu erhobenen

Beweismitteln oder auf anhin gänzlich ausser Acht gelassenen Tatsachen oder

einer für die Parteien nicht vorhersehbaren rechtlichen Begründung (Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 58

N. 27 ff.). Ein zweiter Schriftenwechsel ist daher nicht anzuordnen.

Im Übrigen kann die Begründung der Beschwerde nach Ablauf

der Beschwerdefrist nicht mehr ergänzt werden (Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 23 N. 23). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist gemäss § 12

Abs. 1 VRG zwar erstreckt werden, jedoch nur, wenn die davon betroffene

Person oder ihre Vertretung im Laufe der Frist stirbt. Vorliegend ist die

Geschäftsführerin aber vor Beginn der Frist gestorben, weshalb eine

Erstreckung schon deshalb ausgeschlossen ist. Schliesslich ist auch kein Gesuch

um Wiederherstellung der Frist gestellt worden (§ 12 Abs. 2 VRG).

3.

3.1

Ausweise

und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.

Sodann können sie entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im

Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG] in

Verbindung mit Art. 23a Abs. 1 der

Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV]).

3.2

Art. 23

Abs. 1 VVV zufolge werden Kollektiv-Fahrzeugausweise

an diejenigen Betriebe erteilt, welche die im Anhang 4 der Verordnung

aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Zudem müssen die Betriebe über die für

die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen (lit. a),

Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten

(lit. b) und soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes

handelt, die in Art. 71 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung

abgeschlossen haben (lit. c). Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des

Kollektiv-Fahrzeug­ausweises ist gemäss Art. 23a Abs. 2 VVV namentlich dann nicht mehr gegeben, wenn der

Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder geduldet

hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder durch

Inverkehrsetzen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs.

Ziff. 4 und

5.

Anhang 4 VVV unterscheidet bei den Voraussetzungen für

Reparaturwerkstätten zwischen leichten und schweren Motorwagen. Motorwagen bis

zu einem Gesamtgewicht von 3500 kg sind gemäss Art. 10 Abs. 2

der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni

1995.

(VTS) «leichte Motorwagen» und die übrigen «schwere Motorwagen». So

erfordert die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises an

Reparaturwerkstätte für schwere Motorwagen einen Betriebsumfang von

entgeltlichen Reparaturarbeiten, welche Probe- oder Überführungsfahrten

notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr (Ziff. 5.21).

Bei Reparaturwerkstätten für leichte Motorwagen ist gar ein Umfang von

mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr erforderlich (Ziff. 4.21).

Zusätzlich müssen die in Anhang 4 aufgeführten Anforderungen an die

Fachkenntnisse und Erfahrung des Bewerbers (Ziff. 4.1 bzw. 5.1) sowie an

die Räumlichkeiten (Ziff. 4.3 bzw. 5.3) erfüllt sein.

3.3

Strittig

ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen an

den Betriebsumfang erfüllt indem sie die erforderliche Anzahl Reparaturen,

welche Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen,

erreicht.

3.3.1

Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz dazu

kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Demnach wurde bereits anlässlich der Betriebskontrolle im

Jahr 2014 festgestellt, dass das nötige Reparaturvolumen nicht erreicht

wurde, weshalb der Nachweis über die Händlerschildernutzung nach Ablauf eines

Jahrs verfügt wurde. Weiter ergibt sich aus dem Auszug über die

Fahrzeugprüftermine für das Jahr 2015, dass lediglich 12 Fahrzeuge mit dem Händlerschild vorgeführt wurden.

Im Jahr 2016 erfolgte sodann die Vorführung von insgesamt 13 Fahrzeugen.

Inwiefern die Vorinstanz die Verhältnisse nach der im Jahr 2014

erfolgten Betriebskontrollen nicht berücksichtigt haben sollte, wie die

Beschwerdeführerin insinuiert, ist nicht ersichtlich, zumal sie vor ihrem

Entscheid beim Strassenverkehrsamt einen Registerauszug über die Vorführtermine

eingeholt hat.

3.3.2

Die Vorschrift von Anhang 4 VVV

verlangt ausdrücklich, dass es sich um Reparaturarbeiten handeln muss, die eine

Probefahrt (nach Reparatur im eigenen Betrieb) oder eine Überführungsfahrt in

eine Spezialwerkstatt notwendig machen. Zwar kann der Umfang der Tätigkeiten

aufgrund von Buchungsbelegen wie Rechnungen an Dritte überprüft werden

(Ziff. 1.3 der Weisungen und Erläuterungen des Eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartements betreffend Kollektiv-Fahrzeugausweise mit Händlerschildern

vom 5. August 1994). Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten

Buchhaltungsunterlagen und Rechnungen ist indessen in keiner Weise ersichtlich,

dass die aufgeführten Reparaturarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten

erfordert hätten. Damit steht fest, dass sie den für die Erlangung des

Kollektiv-Fahrzeugausweises geforderten Betriebsumfang in den Jahren 2015

und 2016 nicht erreicht hat. Betreffend das Jahr 2017 belässt es die Beschwerdeführerin

in ihrer Beschwerde dabei, lediglich sechs Fahrzeuge aufzulisten, welche beim

Amt vorgeführt werden sollten. Für fünf weitere Fahrzeuge sei eine Vorführung

im Jahre 2018 geplant. Hinweise auf weitere (entgeltliche)

Reparaturaufträge, welche Fahrten im Sinn von Anhang 4 VVV notwendig

gemacht hätten, finden sich weder in den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch

in den übrigen Akten. Mangels substanziierter Angaben oder sonstigen

Anhaltspunkten, dass sie im Jahr 2017 die nötige Anzahl Fahrten wieder erreicht

hätte, ist eine Anordnung einer erneuten Betriebskontrolle bzw. das

Einholen weiterer Berichte beim Strassenverkehrsamt, wie sie die

Beschwerdeführerin beantragt, nicht angezeigt.

3.4

Betrieben, die in mehreren Betriebsarten tätig sind, deren Betriebsumfang

je Betriebsart jedoch die geforderte Mindestgrösse nicht erreicht, kann ein

Kollektiv-Fahrzeugausweis abgegeben werden, wenn der gesamte Betriebsumfang den

für eine Betriebsart allein vorgeschriebenen Mindestumfang erreicht und die

Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen den Anforderungen für jede einzelne

Betriebsart insgesamt entsprechen (Ziff. 20 Anhang 4 VVV). Die

Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin

weder im Bereich der leichten noch der schweren Motorwagen auch nur annähernd

genügend rechtserhebliche Reparaturen vorgenommen hat.

3.5

Die kantonale Behörde kann sodann gemäss Art. 23

Abs. 2 VVV von den Voraussetzungen des

Anhangs 4 VVV zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise

abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die

Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben

werden können. Die Vorinstanz wies jedoch zutreffend darauf hin, dass an einem

von der Beschwerdeführerin 2015 vorgeführten Trolleybus massive Mängel

festgestellt worden, dieser bei der Nachkontrolle erneut beanstandet worden und

schliesslich ausser Verkehr gesetzt worden sei. Zwischen den beiden Kontrollen

sind zudem 2'500 km zurückgelegt worden, was auf die Durchführung von Personentransporten

in dieser Zeitspanne hinweist. Die Beschwerdeführerin hat dies nicht

bestritten. Dem ist anzufügen, dass dem Auszug über die Vorführungen von 2016

zufolge bei weiteren Fahrzeugen der Beschwerdeführerin eine Nachkontrolle

erforderlich war. Die fehlende Gefährdung der Verkehrssicherheit wurde daher zu

Recht verneint. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass der Betrieb der

Beschwerdeführerin ohne Händlerschilder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen

ernsthaft behindert würde, was mit der Anwendung der Ausnahmeregelung

verhindert werden soll (vgl. BGr, 29. August 2007,1C_72/2007, E. 6).

3.6

Zusammengefasst

vermag die Beschwerdeführerin die gemäss Art. 23

Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 VVV erforderliche

Mindestanzahl aufgrund von Reparaturarbeiten erforderliche Probe-

oder Überführungsfahrten nicht zu erreichen. Sodann rechtfertigt es sich

nach dem Gesagten nicht, von diesen Mindestanforderungen im Sinn von Ziff. 20 Anhang 4 bzw. Art. 23 Abs. 2 VVV

abzuweichen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an

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