VB.2017.00740
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00740
29. Januar 2018Deutsch8 min
(URT.2018.19612)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00740
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Januar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschilder,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog der A AG
mit Verfügung vom 26. August 2016 aufgrund der fehlenden Erfüllung der
Voraussetzungen den Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Händlerschilder für
Motorwagen Kfz.-Nr. 01 U und ordnete an, diese innerhalb von dreissig
Tagen beim Amt zu hinterlegen.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob die A AG am 27. September
2016.
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, ihr
die Händlerschilder zu belassen. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2017 wies
die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Am 9. November 2017 erhob die A AG dagegen
Beschwerde und beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben und ihr den
Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Händlerschilder für Motorwagen Kfz.-Nr. 01
zu belassen.
Die Sicherheitsdirektion teilte am 24. November 2017
mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit in ihrer Beschwerde
vom 9. November 2017 einen zweiten Schriftenwechsel und verweist dazu auf
den Umstand, dass ihre Geschäftsführerin am 9. September 2017 verstorben
sei und ihre Kinder daran seien, die Geschäftsunterlagen zu sichten um,
allenfalls weitere Dokumente einreichen zu können.
Vorliegend haben die Vorinstanz explizit und der
Beschwerdegegner stillschweigend auf eine Stellungnahme zur Beschwerde
verzichtet. Damit entfällt ein zweiter Schriftenwechsel aus Gründen des
Replikrechts. Zudem basiert der vorliegende Entscheid nicht auf neu erhobenen
Beweismitteln oder auf anhin gänzlich ausser Acht gelassenen Tatsachen oder
einer für die Parteien nicht vorhersehbaren rechtlichen Begründung (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 58
N. 27 ff.). Ein zweiter Schriftenwechsel ist daher nicht anzuordnen.
Im Übrigen kann die Begründung der Beschwerde nach Ablauf
der Beschwerdefrist nicht mehr ergänzt werden (Alain Griffel, Kommentar VRG,
§ 23 N. 23). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist gemäss § 12
Abs. 1 VRG zwar erstreckt werden, jedoch nur, wenn die davon betroffene
Person oder ihre Vertretung im Laufe der Frist stirbt. Vorliegend ist die
Geschäftsführerin aber vor Beginn der Frist gestorben, weshalb eine
Erstreckung schon deshalb ausgeschlossen ist. Schliesslich ist auch kein Gesuch
um Wiederherstellung der Frist gestellt worden (§ 12 Abs. 2 VRG).
3.
3.1
Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.
Sodann können sie entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im
Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG] in
Verbindung mit Art. 23a Abs. 1 der
Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV]).
3.2
Art. 23
Abs. 1 VVV zufolge werden Kollektiv-Fahrzeugausweise
an diejenigen Betriebe erteilt, welche die im Anhang 4 der Verordnung
aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Zudem müssen die Betriebe über die für
die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen (lit. a),
Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten
(lit. b) und soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes
handelt, die in Art. 71 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung
abgeschlossen haben (lit. c). Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des
Kollektiv-Fahrzeugausweises ist gemäss Art. 23a Abs. 2 VVV namentlich dann nicht mehr gegeben, wenn der
Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder geduldet
hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder durch
Inverkehrsetzen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs.
Ziff. 4 und
5.
Anhang 4 VVV unterscheidet bei den Voraussetzungen für
Reparaturwerkstätten zwischen leichten und schweren Motorwagen. Motorwagen bis
zu einem Gesamtgewicht von 3500 kg sind gemäss Art. 10 Abs. 2
der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni
1995.
(VTS) «leichte Motorwagen» und die übrigen «schwere Motorwagen». So
erfordert die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises an
Reparaturwerkstätte für schwere Motorwagen einen Betriebsumfang von
entgeltlichen Reparaturarbeiten, welche Probe- oder Überführungsfahrten
notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr (Ziff. 5.21).
Bei Reparaturwerkstätten für leichte Motorwagen ist gar ein Umfang von
mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr erforderlich (Ziff. 4.21).
Zusätzlich müssen die in Anhang 4 aufgeführten Anforderungen an die
Fachkenntnisse und Erfahrung des Bewerbers (Ziff. 4.1 bzw. 5.1) sowie an
die Räumlichkeiten (Ziff. 4.3 bzw. 5.3) erfüllt sein.
3.3
Strittig
ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen an
den Betriebsumfang erfüllt indem sie die erforderliche Anzahl Reparaturen,
welche Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen,
erreicht.
3.3.1
Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz dazu
kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Demnach wurde bereits anlässlich der Betriebskontrolle im
Jahr 2014 festgestellt, dass das nötige Reparaturvolumen nicht erreicht
wurde, weshalb der Nachweis über die Händlerschildernutzung nach Ablauf eines
Jahrs verfügt wurde. Weiter ergibt sich aus dem Auszug über die
Fahrzeugprüftermine für das Jahr 2015, dass lediglich 12 Fahrzeuge mit dem Händlerschild vorgeführt wurden.
Im Jahr 2016 erfolgte sodann die Vorführung von insgesamt 13 Fahrzeugen.
Inwiefern die Vorinstanz die Verhältnisse nach der im Jahr 2014
erfolgten Betriebskontrollen nicht berücksichtigt haben sollte, wie die
Beschwerdeführerin insinuiert, ist nicht ersichtlich, zumal sie vor ihrem
Entscheid beim Strassenverkehrsamt einen Registerauszug über die Vorführtermine
eingeholt hat.
3.3.2
Die Vorschrift von Anhang 4 VVV
verlangt ausdrücklich, dass es sich um Reparaturarbeiten handeln muss, die eine
Probefahrt (nach Reparatur im eigenen Betrieb) oder eine Überführungsfahrt in
eine Spezialwerkstatt notwendig machen. Zwar kann der Umfang der Tätigkeiten
aufgrund von Buchungsbelegen wie Rechnungen an Dritte überprüft werden
(Ziff. 1.3 der Weisungen und Erläuterungen des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements betreffend Kollektiv-Fahrzeugausweise mit Händlerschildern
vom 5. August 1994). Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten
Buchhaltungsunterlagen und Rechnungen ist indessen in keiner Weise ersichtlich,
dass die aufgeführten Reparaturarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten
erfordert hätten. Damit steht fest, dass sie den für die Erlangung des
Kollektiv-Fahrzeugausweises geforderten Betriebsumfang in den Jahren 2015
und 2016 nicht erreicht hat. Betreffend das Jahr 2017 belässt es die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerde dabei, lediglich sechs Fahrzeuge aufzulisten, welche beim
Amt vorgeführt werden sollten. Für fünf weitere Fahrzeuge sei eine Vorführung
im Jahre 2018 geplant. Hinweise auf weitere (entgeltliche)
Reparaturaufträge, welche Fahrten im Sinn von Anhang 4 VVV notwendig
gemacht hätten, finden sich weder in den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch
in den übrigen Akten. Mangels substanziierter Angaben oder sonstigen
Anhaltspunkten, dass sie im Jahr 2017 die nötige Anzahl Fahrten wieder erreicht
hätte, ist eine Anordnung einer erneuten Betriebskontrolle bzw. das
Einholen weiterer Berichte beim Strassenverkehrsamt, wie sie die
Beschwerdeführerin beantragt, nicht angezeigt.
3.4
Betrieben, die in mehreren Betriebsarten tätig sind, deren Betriebsumfang
je Betriebsart jedoch die geforderte Mindestgrösse nicht erreicht, kann ein
Kollektiv-Fahrzeugausweis abgegeben werden, wenn der gesamte Betriebsumfang den
für eine Betriebsart allein vorgeschriebenen Mindestumfang erreicht und die
Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen den Anforderungen für jede einzelne
Betriebsart insgesamt entsprechen (Ziff. 20 Anhang 4 VVV). Die
Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
weder im Bereich der leichten noch der schweren Motorwagen auch nur annähernd
genügend rechtserhebliche Reparaturen vorgenommen hat.
3.5
Die kantonale Behörde kann sodann gemäss Art. 23
Abs. 2 VVV von den Voraussetzungen des
Anhangs 4 VVV zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise
abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die
Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben
werden können. Die Vorinstanz wies jedoch zutreffend darauf hin, dass an einem
von der Beschwerdeführerin 2015 vorgeführten Trolleybus massive Mängel
festgestellt worden, dieser bei der Nachkontrolle erneut beanstandet worden und
schliesslich ausser Verkehr gesetzt worden sei. Zwischen den beiden Kontrollen
sind zudem 2'500 km zurückgelegt worden, was auf die Durchführung von Personentransporten
in dieser Zeitspanne hinweist. Die Beschwerdeführerin hat dies nicht
bestritten. Dem ist anzufügen, dass dem Auszug über die Vorführungen von 2016
zufolge bei weiteren Fahrzeugen der Beschwerdeführerin eine Nachkontrolle
erforderlich war. Die fehlende Gefährdung der Verkehrssicherheit wurde daher zu
Recht verneint. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass der Betrieb der
Beschwerdeführerin ohne Händlerschilder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen
ernsthaft behindert würde, was mit der Anwendung der Ausnahmeregelung
verhindert werden soll (vgl. BGr, 29. August 2007,1C_72/2007, E. 6).
3.6
Zusammengefasst
vermag die Beschwerdeführerin die gemäss Art. 23
Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 VVV erforderliche
Mindestanzahl aufgrund von Reparaturarbeiten erforderliche Probe-
oder Überführungsfahrten nicht zu erreichen. Sodann rechtfertigt es sich
nach dem Gesagten nicht, von diesen Mindestanforderungen im Sinn von Ziff. 20 Anhang 4 bzw. Art. 23 Abs. 2 VVV
abzuweichen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…