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Entscheid

VB.2017.00743

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00743

10. Januar 2018Deutsch17 min

(URT.2018.19544)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1986 geborene kosovarische Staatsangehörige A

heiratete am 28. April 2008 die 1984 geborene und im Kanton Aargau

niedergelassene Landsfrau C, worauf ihm am 15. September 2008 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 20. November

2013 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Rund einen Monat später

trennte sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau. Nachdem er sich am 11. April

2014 scheiden liess und im Kanton Zürich Wohnsitz genommen hatte, heiratete er

am 11. August 2014 im Kosovo die 1987 geborene Landsfrau D. Diese brachte

die 2010 geborene Tochter E in die Ehe.

Am 27. August 2014 ersuchte A um den Nachzug seiner

neuen Ehefrau und deren Tochter. Da das Migrationsamt aufgrund von

verschiedenen Indizien den Verdacht hegte, dass A noch während seiner ersten

Ehe eine Parallelbeziehung zu seiner zweiten Ehefrau unterhalten haben und

biologischer Vater von deren Tochter sein könnte, forderte es A am 6. November

2015 dazu auf, seine leibliche Vaterschaft durch einen DNA-Test zu widerlegen.

Mit Eingabe vom 30. November 2015 teilte A mit, dass seine Ehefrau die

Zustimmung zur Durchführung eines DNA-Tests an ihrer Tochter verweigere und er

beabsichtige, deren Tochter baldmöglichst zu adoptieren. Hierauf widerrief das

Migrationsamt am 10. Oktober 2016 die Niederlassungsbewilligung von A,

verfügte unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 9. Dezember 2016 dessen

Wegweisung aus der Schweiz und wies überdies die Nachzugsgesuche seiner Ehefrau

und deren Tochter ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 11. Oktober 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis "10. Januar 2017 [recte: 10. Januar

2018]".

III.

Mit Beschwerde vom 20. November 2017 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid

vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung abzusehen bzw. ihm eventualiter

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei das Migrationsamt

anzuweisen, über das Familiennachzugsgesuch betreffend seine Ehefrau und deren

Tochter neu zu entscheiden. Zudem ersuchte er um die Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 reichte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein auf den 12. Dezember 2017

datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser seine

persönliche Situation schilderte und auf seine beiden Ehen und den verweigerten

Vaterschaftstest Bezug nahm. Zudem gab er Scheidungsabsichten bekannt. Es

folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessens­unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach

Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. De­zember 2005

(AuG) haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen

Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle

Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten

Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach einem ordnungsgemässen

und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht gemäss Art. 43

Abs. 2 AuG überdies ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Die Ansprüche aus Art. 43 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und

dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu

umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG).

2.2

Dem

Beschwerdeführer wurde gestützt auf seine Ehe mit seiner hier niedergelassenen

ersten Ehefrau und die genannten Bestimmungen zunächst die Aufenthalts- und

hernach die Niederlassungsbewilligung erteilt. Es ist zu klären, ob ihm

diesbezüglich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten respektive das Setzen eines

Widerrufsgrundes vorzuwerfen ist.

3.

3.1

3.1.1

Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn

der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht)

falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat

(Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. a AuG) und sich noch nicht mehr als 15 Jahre ununterbrochen und

ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Als

offenzulegende, bewilligungsrelevante Tatsache gilt insbesondere das Führen

einer Scheinehe oder einer ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz

ausserehelicher Kinder (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen

AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013

[aktualisiert am 3. Juli 2017], Ziff. 8.3.1; VGr, 23. Oktober

2013, VB.2013.00630, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl.

hierzu auch die Präzisierungen in E. 3.2.4 ff. nachstehend).

3.1.2

Das Vorliegen einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven begründeten oder

aufrechterhaltenen Ehe bzw. einer die Ehegemeinschaft infrage stellenden

ausserehelichen Parallelbeziehung entzieht sich in der Regel einem direkten

Beweis, weil es sich dabei um vornehmlich innere Vorgänge handelt, die der

Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher meist nur

durch Indizien zu erstellen (vgl. BGr, 27. Januar 2016,2C_868/2015,

E. 3.1; BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113

E. 10.2 f.; BGE 122 II 289 E. 2b). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt der Beweis für die

Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen,

grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser

Wahrscheinlichkeit auf eine nur aus ausländerrechtlichen Motiven begründete

oder aufrechterhaltene Ehe hin, obliegt der Gegenbeweis der betroffenen ausländischen

Person (BGr, 2. Juli 2015,2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482

E. 3.2; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 28).

3.1.3

Gemäss Art. 102 AuG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 lit. c

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) und Art. 33 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen

beim Menschen vom 8. Oktober 2004 (GUMG) kann die Bewilligungserteilung in

einem ausländerrechtlichen Verfahren von der Erstellung von DNA-Profilen

abhängig gemacht werden, wenn begründete Zweifel über die Abstammung einer

Person vorliegen, die sich nicht auf andere Weise ausräumen lassen (VGr, 23. Oktober

2013, VB.2013.00630, E. 3.3.2). Betroffene Ausländer haben hierbei nach

Massgabe von Art. 90 AuG an der Sachverhaltserstellung mitzuwirken. Wird

trotz bestehender Verdachtsmomente eine Vaterschaft bestritten, zugleich aber

auch ein klärender Vaterschaftstest verweigert, kann in der Regel von der

leiblichen Vaterschaft des mitwirkungspflichtigen Ausländers ausgegangen werden

– respektive diesem zumindest unterstellt werden, seine Vaterschaft auch selbst

nicht ausschliessen zu können. Soweit dessen Interessen und die Interessen der

Kindsmutter gleichgelagert sind und keine vernünftigen Gründe für die

Verweigerung eines Vaterschaftstests ersichtlich sind, kann sich der betroffene

Ausländer, welcher seine biologische Vaterschaft bestreitet, hierbei auch nicht

darauf berufen, dass sich die Kindsmutter einem Vaterschaftstest widersetzt

(BGr, 3. Februar 2014,2C_1117/2013, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2013,

VB.2013.00630, E. 3.3.2).

3.1.4

Ist durch einen Vaterschaftstest ein ausserehelicher Sexualkontakt

nachgewiesen oder lässt die Verweigerung eines Vaterschaftstests auf derartige

aussereheliche Sexualkontakte schliessen, fällt der Weiterbestand der

bewilligungsbegründenden Ehegemeinschaft noch nicht zwingend ausser Betracht:

So vermögen vereinzelte Seitensprünge die bewilligungsbegründende

Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft infrage zu stellen. Jedoch kann der

Nachweis ausserehelicher Sexualkontakte zumindest im Zusammenspiel mit weiteren

Indizien durchaus Zweifel an der Qualität des ehelichen Zusammenlebens aufkommen

lassen (VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.3, mit Hinweisen). So

können insbesondere die Zeugung ausserehelicher Kinder und die Verfestigung der

ausserehelichen Beziehung durch einen späteren Eheschluss ein starkes Indiz für

eine die frühere eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung

bilden. Entsprechend hat im Sinn der dargelegten Beweislastumkehr in solchen Konstellationen

auch der betroffene Ausländer darzulegen, weshalb die ihm nachgewiesenen

ausserehelichen Sexualkontakte die bewilligungsrelevante eheliche Gemeinschaft

nicht infrage zu stellen vermögen (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,

2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 10. Dezember 2004,2A.346/2004, E. 3.3).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer hat nach vorinstanzlicher Auffassung mit seiner

heutigen Ehefrau schon während seiner vorangegangenen Ehe eine

Parallelbeziehung geführt, aus welcher eine gemeinsame Tochter entstammen soll.

So soll die Scheidung kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung, die

kurz darauf erfolgte Wiederverheiratung mit einer gleichaltrigen Landsfrau aus

der gleichen Gemeinde sowie die fehlenden Identitätsangaben zum leiblichen

Vater von deren Tochter einem bekannten Verhaltensmuster entsprechen (vgl. dazu

BGr, 10. Dezember 2004,2A.346/2004, E. 3.3, mit Hinweisen) und

zusammen mit dem verweigerten Vaterschaftstest den Verdacht erhärten, dass der

Beschwerdeführer bereits während seiner ersten Ehe eine Parallelbeziehung zu

seiner jetzigen Ehefrau unterhalten hat und biologischer Vater von deren

Tochter ist. Wäre diese eheähnliche Parallelbeziehung pflichtgemäss offengelegt

worden, wäre dies sowohl der Erteilung der Niederlassungs- als auch der

Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegengestanden.

3.2.2

Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen jetzige Ehefrau behaupten

hingegen, dass deren Kind von einem nicht identifizierten Dritten abstammt. Ein

Vaterschaftstest sei jedoch nicht möglich, da die Ehefrau und Kindsmutter die

Durchführung einer DNA-Analyse bei ihrer Tochter verweigere. Der

Beschwerdeführer begründet die Verweigerungshaltung seiner Ehefrau damit, dass

der DNA-Test für diese eine zu grosse psychische und familiäre Belastung sei,

diese die Vergangenheit nicht nochmals "hervorholen" wolle und seine

Ehefrau zudem Angst vor registerrechtlichen Folgen und einer Stigmatisierung

durch Verwandte und Nachbarn habe.

3.2.3

Die geforderte DNA-Analyse dient jedoch nicht dazu, den leiblichen Vater

festzustellen; vielmehr sollte einzig die Vaterschaft des Beschwerdeführers

ausgeschlossen werden. Die Durchführung der DNA-Analysen hätte somit das

allfällige Interesse der Ehefrau an der Geheimhaltung des leiblichen – und nach

ihren Aussagen vom Beschwerdeführer verschiedenen – Vaters ihrer Tochter nicht

beeinträchtigt (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00630, E. 3.3.2).

Zudem besteht keine Gefahr, dass ein negativer Vaterschaftstest irgendwelche

registerrechtlichen Folgen haben könnte, ist der Beschwerdeführer doch auch

nach seiner eigenen Darstellung gegenwärtig nicht der registrierte Vater,

vielmehr soll seine Eintragung als Vater baldmöglichst mittels Adoption

erfolgen. Registerrechtliche Folgen könnte der Vaterschaftstest somit nur dann

haben, wenn sich eine Vaterschaft des Beschwerdeführers bestätigen würde.

Sodann stünde es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau frei, sowohl den

DNA-Test als solchen als auch dessen Ergebnis gegenüber ihrer Verwandtschaft

und ihrer Nachbarschaft geheim zu halten, weshalb nicht ersichtlich ist,

weshalb damit eine Stigmatisierung einhergehen soll. Ohnehin würde ein negativ

ausfallender Vaterschaftstest lediglich die von beiden Ehegatten behauptete

Nichtvaterschaft des Beschwerdeführers bestätigen, ohne dass sich hieraus für

deren soziales Umfeld neue Erkenntnisse ergeben würden. Die angeführten Gründe

gegen einen Vaterschaftstest erscheinen damit nicht schlüssig, zumal auch die

Ehefrau des Beschwerdeführers ein grosses eigenes Interesse am Nachweis der

Nichtvaterschaft des Beschwerdeführers hat und als Nutzniesserin des

beabsichtigten Familiennachzugs auch selbst mitwirkungspflichtig ist. Ihre

Verweigerungshaltung indiziert damit, dass ein Vaterschaftstest eben nicht den

von ihr und dem Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt nachweisen, sondern

vielmehr die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers bestätigen würde –

oder der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau aufgrund ihrer früheren

Sexualkontakte zumindest mit einem derartigen Resultat rechnen müssen.

3.2.4

Zwar trifft es zu, dass das Verschweigen eines ausserehelichen Kindes

während dem Bewilligungsverfahren nicht zwangsläufig zu einem

Bewilligungswiderruf führen muss, solange nicht zugleich eine dauerhafte

Parallelbeziehung zur bewilligungsbegründenden Ehebeziehung geführt und

verschwiegen wird (vgl. BGr, 24. Mai 2016,2C_706/2015 E. 3.2,

diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10).

So müssen – wie bereits dargelegt – vereinzelte Seitensprünge die

bewilligungsbegründende Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft infrage stellen

(vgl. E. 3.1.4 vorstehend). Ebenso kann es unter Umständen unschädlich

sein, wenn voreheliche Kinder aus einer Drittbeziehung verschwiegen werden –

oder erst nach einer offengelegten respektive für den Bewilligungsentscheid

nicht mehr relevanten Ehetrennung ein nacheheliches Kind gezeugt und den

Bewilligungsbehörde gegenüber verschwiegen wird: So wurden auch im bereits

zitierten BGE 142 II 265 die im Bewilligungsverfahren verschwiegenen Kinder vor

bzw. nach der für die Bewilligungserteilung relevanten Ehegemeinschaft gezeugt

(vgl. hierzu auch die nicht in der amtlichen Publikation erscheinende

Sachverhaltszusammenfassung von BGr, 24. Mai 2016,2C_706/2015). Jedoch

hat der mitwirkungspflichtige Ausländer gemäss zitierter Bundesgerichtspraxis

zumindest auf konkrete Rückfrage der Bewilligungsbehörde korrekte Angaben zu

vor- und ausserehelichen Kindern zu machen, damit die Bewilligungsbehörde den

sich hieraus allenfalls ergebenden Verdachtsmomenten für eine aussereheliche

Parallelbeziehung überhaupt erst nachgehen kann (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2;

noch weitergehend BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 4.3.1 [vgl.

dazu E. 3.2.6 nachstehend]).

3.2.5

Da vorliegend aufgrund der Verweigerung des Vaterschaftstests davon

auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wegen entsprechender Sexualkontakte

zumindest in Betracht zieht, leiblicher Vater der Tochter seiner jetzigen

Ehefrau zu sein, die Eheleute jedoch genau dies weiterhin auch auf konkrete

Rückfrage leugnen, ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a

AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG somit selbst

dann gegeben, wenn man mit der in BGE 142 II 265 E. 3.2 präzisierten Praxis das

blosse Verschweigen ausserehelicher Kinder noch nicht als Widerrufsgrund

genügen lässt.

3.2.6

Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG dient zudem dazu, den

bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende

Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen.

Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei

vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt

es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der

Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht

wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142

II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.3). Die

Existenz von vor- und nachehelich gezeugten Kindern ist schon aufgrund des

fehlenden zeitlichen Konnexes nur ausnahmsweise geeignet, eine die

Ehegemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nachzuweisen. Da in

derartigen Fällen die Bewilligungsrelevanz oft nicht offenkundig ist, kann von

der Bewilligungsbehörde auch eher erwartet werden, die Sachlage durch

entsprechende Rückfragen oder eigene Untersuchungen zu klären (vgl. hierzu die

Argumentationslinie in BGE 142 II 265 E. 3.2). Im Gegensatz dazu hat die

Bewilligungsbehörde kaum eine Möglichkeit, von einem während der behaupteten

und bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft gezeugten ausserehelichen Kind zu

erfahren, sofern dieser Umstand nicht von den Eltern oder einem der Ehegatten

offenbart wird oder zumindest registerrechtliche Folgen zeigt. Der vorliegende

Fall ist damit nicht mit der in BGE 142 II 265 dargelegten Situation zu

vergleichen, wo es um verschwiegene Kinder ging, welche vor und nach der

bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft gezeugt wurden und deren biologische

Abstammung nicht mehr umstritten war (vgl. hierzu auch die Sachverhaltsschilderung

in BGr, 24. Mai 2016,2C_706/2015). Ein während einer angeblich weiterhin

gelebten Ehegemeinschaft ausserehelich gezeugtes Kind indiziert zumindest die

ernsthafte Möglichkeit einer die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierenden

Parallelbeziehung. Wird dieses gleichwohl den Bewilligungsbehörden gegenüber

bewusst verschwiegen, wird sowohl der Nachweis einer Ausländerrechtsehe als

auch der Gegenbeweis einer weiter gelebten Ehegemeinschaft stark erschwert,

sind doch die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeugungszeitpunkt mit

fortschreitendem Zeitablauf immer schwieriger zu eruieren (vgl. BGr, 20. Juli

2016,2C_1115/2015, E. 4.3.1). Da hier die Bewilligungsrelevanz aber

offenkundig ist und die Bewilligungsbehörde erst bei Offenlegung des Kindsverhältnisses

eigene Abklärungen treffen kann, ist die Beweislosigkeit, die sich nach

jahrelangem Verschweigen eines derart gezeugten ausserehelichen Kindes

einstellt, dem mitwirkungspflichtigen Ausländer zumindest ab dem Zeitpunkt

anzulasten, in welchem er seine Vaterschaft in Betracht ziehen muss. Daher hat

dieser diesfalls mindestens den retrospektiven Nachweis zu erbringen, dass der

Zeugung keine die (bewilligungsrelevante) eheliche Gemeinschaft

konkurrenzierende Parallelbeziehung zugrundelag. Es erscheint damit auch im

Licht der neusten bundesgerichtlichen Praxis vertretbar, dass der

Beschwerdeführer bereits mit dem Verschweigen seines ausserehelich gezeugten

Kindes den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt haben könnte,

hat er doch hiermit eine frühzeitige Überprüfung des Scheineheverdachts

vereitelt (so auch BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGr,

21.

November 2003,2A.551/2003, E. 2.2). Da er jedoch entgegen der

klaren Indizienlage seine Vaterschaft weiterhin aktiv leugnet und nicht bloss

verschweigt, kann diese Frage letztlich unbeantwortet bleiben.

3.2.7

Selbst wenn ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a

AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zu verneinen

wäre, wäre es aufgrund der klaren Indizienlage Sache des Beschwerdeführers

gewesen, den hieraus resultierenden Verdacht einer Parallelbeziehung durch

Antreten des Gegenbeweises zu entkräften (vgl. BGr, 20. Juli 2016,

2C_1115/2015, E. 4.3.1 und 5.2; BGr, 10. Dezember 2004,2A.346/2004,

E. 3.3). Da die Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers überdies bereits

vor Ablauf der in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG statuierten

Dreijahresfrist gezeugt wurde, erscheint von vornherein irrelevant, ob die

Parallelbeziehung des Beschwerdeführers von Anfang an bestand oder sich erst im

Verlauf seiner ersten Ehe (aber noch vor Ablauf der Dreijahresfrist von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) entwickelt hat.

3.2.8

Weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen sich. Die vom Beschwerdeführer

beantragte Befragung seiner früheren Ehefrau erscheint in antizipierter

Beweiswürdigung nicht erforderlich: Selbst wenn die frühere Ehefrau die

Darstellung des Beschwerdeführers vollumfänglich bestätigen würde, ist aufgrund

des ohne nachvollziehbaren Grund verweigerten Vaterschaftstests bereits

rechtsgenügend nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer und dessen jetzige

Ehefrau eine Vaterschaft des Beschwerdeführers zumindest nicht ausschliessen

können und im Zeugungszeitpunkt der Tochter sexuell miteinander verkehrten. Dies

stellt die damalige Ehegemeinschaft bereits hinreichend infrage: Da sowohl der

Beschwerdeführer als auch dessen jetzige Ehefrau bestreiten, sich schon während

der vorangegangenen Ehe des Beschwerdeführers gekannt und sexuell miteinander

verkehrt zu haben, fehlt auch eine hinreichend substanziierte Darlegung,

weshalb ihr aufgrund der Indizien bereits nachgewiesener Sexualkontakt bloss

eine die damalige eheliche Beziehung des Beschwerdeführers nicht infrage

stellende aussereheliche Affaire gewesen sein soll. Nachdem sowohl der

Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau zu ihrer wechselseitigen Beziehung und

zur im Raum stehenden Vaterschaft befragt wurden, ist auch die beantragte

erneute Befragung der derzeitigen Ehefrau des Beschwerdeführers nicht

angezeigt.

3.2.9

Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits während

seiner ersten Ehe eine eheähnliche Beziehung mit seiner heutigen Ehefrau

unterhalten hat und seinen Aufenthalt in der Schweiz planmässig darauf

ausrichtete, sich hier ein Anwesenheitsrecht zu verschaffen oder zumindest zu

erhalten und hernach seine Ehefrau und sein mit dieser gezeugtes Kind in die

Schweiz nachzuziehen. Ein derartiges Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich.

Zudem hat er mit dem Verschweigen seiner Parallelbeziehung respektive Leugnen

entsprechender Kontakte einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a

AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt.

3.2.10

Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen erscheint der Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung auch verhältnismässig, da sein hiesiger Aufenthalt

nur unter Berufung auf seine rechtsmissbräuchliche erste Ehe zustande gekommen

ist und er weder seiner Heimat derart entfremdet noch in der Schweiz derart

verwurzelt ist, dass ihm die Rückkehr in den Kosovo nicht mehr zuzumuten ist.

3.2.11

Aufgrund seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und dem von ihm gesetzten

Widerrufgrundes fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder die

Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE ausser Betracht (vgl.

hierzu die vorinstanzlichen Erwägungen).

3.2.12

Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde damit zurecht

widerrufen und dieser ist aus der Schweiz wegzuweisen. Da der Nachzug von

Familienangehörigen ein gesichertes Aufenthaltsrecht voraussetzt, erübrigt sich

die weitere Prüfung der Nachzugsgesuche für seine Ehefrau und deren Tochter.

Mangels gefestigten Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers entfällt auch eine

Prüfung von Ansprüchen aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV). Die Eheleute können ihre eheliche Beziehung in ihrem

gemeinsamen Heimatland leben. Es kann offenbleiben, inwieweit noch von einer

intakten ehelichen Beziehung auszugehen ist, nachdem der Beschwerdeführer in

seinem Schreiben vom 12. Dezember 2017 Scheidungsabsichten geäussert

hatte.

Damit ist die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …