VB.2017.00743
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00743
10. Januar 2018Deutsch17 min
(URT.2018.19544)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00743
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1986 geborene kosovarische Staatsangehörige A
heiratete am 28. April 2008 die 1984 geborene und im Kanton Aargau
niedergelassene Landsfrau C, worauf ihm am 15. September 2008 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 20. November
2013 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Rund einen Monat später
trennte sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau. Nachdem er sich am 11. April
2014 scheiden liess und im Kanton Zürich Wohnsitz genommen hatte, heiratete er
am 11. August 2014 im Kosovo die 1987 geborene Landsfrau D. Diese brachte
die 2010 geborene Tochter E in die Ehe.
Am 27. August 2014 ersuchte A um den Nachzug seiner
neuen Ehefrau und deren Tochter. Da das Migrationsamt aufgrund von
verschiedenen Indizien den Verdacht hegte, dass A noch während seiner ersten
Ehe eine Parallelbeziehung zu seiner zweiten Ehefrau unterhalten haben und
biologischer Vater von deren Tochter sein könnte, forderte es A am 6. November
2015 dazu auf, seine leibliche Vaterschaft durch einen DNA-Test zu widerlegen.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 teilte A mit, dass seine Ehefrau die
Zustimmung zur Durchführung eines DNA-Tests an ihrer Tochter verweigere und er
beabsichtige, deren Tochter baldmöglichst zu adoptieren. Hierauf widerrief das
Migrationsamt am 10. Oktober 2016 die Niederlassungsbewilligung von A,
verfügte unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 9. Dezember 2016 dessen
Wegweisung aus der Schweiz und wies überdies die Nachzugsgesuche seiner Ehefrau
und deren Tochter ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 11. Oktober 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis "10. Januar 2017 [recte: 10. Januar
2018]".
III.
Mit Beschwerde vom 20. November 2017 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid
vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung abzusehen bzw. ihm eventualiter
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, über das Familiennachzugsgesuch betreffend seine Ehefrau und deren
Tochter neu zu entscheiden. Zudem ersuchte er um die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein auf den 12. Dezember 2017
datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser seine
persönliche Situation schilderte und auf seine beiden Ehen und den verweigerten
Vaterschaftstest Bezug nahm. Zudem gab er Scheidungsabsichten bekannt. Es
folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach
Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG) haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen
Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle
Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach einem ordnungsgemässen
und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht gemäss Art. 43
Abs. 2 AuG überdies ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Die Ansprüche aus Art. 43 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und
dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu
umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG).
2.2
Dem
Beschwerdeführer wurde gestützt auf seine Ehe mit seiner hier niedergelassenen
ersten Ehefrau und die genannten Bestimmungen zunächst die Aufenthalts- und
hernach die Niederlassungsbewilligung erteilt. Es ist zu klären, ob ihm
diesbezüglich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten respektive das Setzen eines
Widerrufsgrundes vorzuwerfen ist.
3.
3.1
3.1.1
Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn
der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht)
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat
(Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a AuG) und sich noch nicht mehr als 15 Jahre ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Als
offenzulegende, bewilligungsrelevante Tatsache gilt insbesondere das Führen
einer Scheinehe oder einer ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz
ausserehelicher Kinder (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen
AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013
[aktualisiert am 3. Juli 2017], Ziff. 8.3.1; VGr, 23. Oktober
2013, VB.2013.00630, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl.
hierzu auch die Präzisierungen in E. 3.2.4 ff. nachstehend).
3.1.2
Das Vorliegen einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven begründeten oder
aufrechterhaltenen Ehe bzw. einer die Ehegemeinschaft infrage stellenden
ausserehelichen Parallelbeziehung entzieht sich in der Regel einem direkten
Beweis, weil es sich dabei um vornehmlich innere Vorgänge handelt, die der
Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher meist nur
durch Indizien zu erstellen (vgl. BGr, 27. Januar 2016,2C_868/2015,
E. 3.1; BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113
E. 10.2 f.; BGE 122 II 289 E. 2b). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt der Beweis für die
Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen,
grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf eine nur aus ausländerrechtlichen Motiven begründete
oder aufrechterhaltene Ehe hin, obliegt der Gegenbeweis der betroffenen ausländischen
Person (BGr, 2. Juli 2015,2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482
E. 3.2; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 28).
3.1.3
Gemäss Art. 102 AuG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 lit. c
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) und Art. 33 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen
beim Menschen vom 8. Oktober 2004 (GUMG) kann die Bewilligungserteilung in
einem ausländerrechtlichen Verfahren von der Erstellung von DNA-Profilen
abhängig gemacht werden, wenn begründete Zweifel über die Abstammung einer
Person vorliegen, die sich nicht auf andere Weise ausräumen lassen (VGr, 23. Oktober
2013, VB.2013.00630, E. 3.3.2). Betroffene Ausländer haben hierbei nach
Massgabe von Art. 90 AuG an der Sachverhaltserstellung mitzuwirken. Wird
trotz bestehender Verdachtsmomente eine Vaterschaft bestritten, zugleich aber
auch ein klärender Vaterschaftstest verweigert, kann in der Regel von der
leiblichen Vaterschaft des mitwirkungspflichtigen Ausländers ausgegangen werden
– respektive diesem zumindest unterstellt werden, seine Vaterschaft auch selbst
nicht ausschliessen zu können. Soweit dessen Interessen und die Interessen der
Kindsmutter gleichgelagert sind und keine vernünftigen Gründe für die
Verweigerung eines Vaterschaftstests ersichtlich sind, kann sich der betroffene
Ausländer, welcher seine biologische Vaterschaft bestreitet, hierbei auch nicht
darauf berufen, dass sich die Kindsmutter einem Vaterschaftstest widersetzt
(BGr, 3. Februar 2014,2C_1117/2013, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2013,
VB.2013.00630, E. 3.3.2).
3.1.4
Ist durch einen Vaterschaftstest ein ausserehelicher Sexualkontakt
nachgewiesen oder lässt die Verweigerung eines Vaterschaftstests auf derartige
aussereheliche Sexualkontakte schliessen, fällt der Weiterbestand der
bewilligungsbegründenden Ehegemeinschaft noch nicht zwingend ausser Betracht:
So vermögen vereinzelte Seitensprünge die bewilligungsbegründende
Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft infrage zu stellen. Jedoch kann der
Nachweis ausserehelicher Sexualkontakte zumindest im Zusammenspiel mit weiteren
Indizien durchaus Zweifel an der Qualität des ehelichen Zusammenlebens aufkommen
lassen (VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.3, mit Hinweisen). So
können insbesondere die Zeugung ausserehelicher Kinder und die Verfestigung der
ausserehelichen Beziehung durch einen späteren Eheschluss ein starkes Indiz für
eine die frühere eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung
bilden. Entsprechend hat im Sinn der dargelegten Beweislastumkehr in solchen Konstellationen
auch der betroffene Ausländer darzulegen, weshalb die ihm nachgewiesenen
ausserehelichen Sexualkontakte die bewilligungsrelevante eheliche Gemeinschaft
nicht infrage zu stellen vermögen (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 10. Dezember 2004,2A.346/2004, E. 3.3).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer hat nach vorinstanzlicher Auffassung mit seiner
heutigen Ehefrau schon während seiner vorangegangenen Ehe eine
Parallelbeziehung geführt, aus welcher eine gemeinsame Tochter entstammen soll.
So soll die Scheidung kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung, die
kurz darauf erfolgte Wiederverheiratung mit einer gleichaltrigen Landsfrau aus
der gleichen Gemeinde sowie die fehlenden Identitätsangaben zum leiblichen
Vater von deren Tochter einem bekannten Verhaltensmuster entsprechen (vgl. dazu
BGr, 10. Dezember 2004,2A.346/2004, E. 3.3, mit Hinweisen) und
zusammen mit dem verweigerten Vaterschaftstest den Verdacht erhärten, dass der
Beschwerdeführer bereits während seiner ersten Ehe eine Parallelbeziehung zu
seiner jetzigen Ehefrau unterhalten hat und biologischer Vater von deren
Tochter ist. Wäre diese eheähnliche Parallelbeziehung pflichtgemäss offengelegt
worden, wäre dies sowohl der Erteilung der Niederlassungs- als auch der
Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegengestanden.
3.2.2
Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen jetzige Ehefrau behaupten
hingegen, dass deren Kind von einem nicht identifizierten Dritten abstammt. Ein
Vaterschaftstest sei jedoch nicht möglich, da die Ehefrau und Kindsmutter die
Durchführung einer DNA-Analyse bei ihrer Tochter verweigere. Der
Beschwerdeführer begründet die Verweigerungshaltung seiner Ehefrau damit, dass
der DNA-Test für diese eine zu grosse psychische und familiäre Belastung sei,
diese die Vergangenheit nicht nochmals "hervorholen" wolle und seine
Ehefrau zudem Angst vor registerrechtlichen Folgen und einer Stigmatisierung
durch Verwandte und Nachbarn habe.
3.2.3
Die geforderte DNA-Analyse dient jedoch nicht dazu, den leiblichen Vater
festzustellen; vielmehr sollte einzig die Vaterschaft des Beschwerdeführers
ausgeschlossen werden. Die Durchführung der DNA-Analysen hätte somit das
allfällige Interesse der Ehefrau an der Geheimhaltung des leiblichen – und nach
ihren Aussagen vom Beschwerdeführer verschiedenen – Vaters ihrer Tochter nicht
beeinträchtigt (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00630, E. 3.3.2).
Zudem besteht keine Gefahr, dass ein negativer Vaterschaftstest irgendwelche
registerrechtlichen Folgen haben könnte, ist der Beschwerdeführer doch auch
nach seiner eigenen Darstellung gegenwärtig nicht der registrierte Vater,
vielmehr soll seine Eintragung als Vater baldmöglichst mittels Adoption
erfolgen. Registerrechtliche Folgen könnte der Vaterschaftstest somit nur dann
haben, wenn sich eine Vaterschaft des Beschwerdeführers bestätigen würde.
Sodann stünde es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau frei, sowohl den
DNA-Test als solchen als auch dessen Ergebnis gegenüber ihrer Verwandtschaft
und ihrer Nachbarschaft geheim zu halten, weshalb nicht ersichtlich ist,
weshalb damit eine Stigmatisierung einhergehen soll. Ohnehin würde ein negativ
ausfallender Vaterschaftstest lediglich die von beiden Ehegatten behauptete
Nichtvaterschaft des Beschwerdeführers bestätigen, ohne dass sich hieraus für
deren soziales Umfeld neue Erkenntnisse ergeben würden. Die angeführten Gründe
gegen einen Vaterschaftstest erscheinen damit nicht schlüssig, zumal auch die
Ehefrau des Beschwerdeführers ein grosses eigenes Interesse am Nachweis der
Nichtvaterschaft des Beschwerdeführers hat und als Nutzniesserin des
beabsichtigten Familiennachzugs auch selbst mitwirkungspflichtig ist. Ihre
Verweigerungshaltung indiziert damit, dass ein Vaterschaftstest eben nicht den
von ihr und dem Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt nachweisen, sondern
vielmehr die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers bestätigen würde –
oder der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau aufgrund ihrer früheren
Sexualkontakte zumindest mit einem derartigen Resultat rechnen müssen.
3.2.4
Zwar trifft es zu, dass das Verschweigen eines ausserehelichen Kindes
während dem Bewilligungsverfahren nicht zwangsläufig zu einem
Bewilligungswiderruf führen muss, solange nicht zugleich eine dauerhafte
Parallelbeziehung zur bewilligungsbegründenden Ehebeziehung geführt und
verschwiegen wird (vgl. BGr, 24. Mai 2016,2C_706/2015 E. 3.2,
diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10).
So müssen – wie bereits dargelegt – vereinzelte Seitensprünge die
bewilligungsbegründende Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft infrage stellen
(vgl. E. 3.1.4 vorstehend). Ebenso kann es unter Umständen unschädlich
sein, wenn voreheliche Kinder aus einer Drittbeziehung verschwiegen werden –
oder erst nach einer offengelegten respektive für den Bewilligungsentscheid
nicht mehr relevanten Ehetrennung ein nacheheliches Kind gezeugt und den
Bewilligungsbehörde gegenüber verschwiegen wird: So wurden auch im bereits
zitierten BGE 142 II 265 die im Bewilligungsverfahren verschwiegenen Kinder vor
bzw. nach der für die Bewilligungserteilung relevanten Ehegemeinschaft gezeugt
(vgl. hierzu auch die nicht in der amtlichen Publikation erscheinende
Sachverhaltszusammenfassung von BGr, 24. Mai 2016,2C_706/2015). Jedoch
hat der mitwirkungspflichtige Ausländer gemäss zitierter Bundesgerichtspraxis
zumindest auf konkrete Rückfrage der Bewilligungsbehörde korrekte Angaben zu
vor- und ausserehelichen Kindern zu machen, damit die Bewilligungsbehörde den
sich hieraus allenfalls ergebenden Verdachtsmomenten für eine aussereheliche
Parallelbeziehung überhaupt erst nachgehen kann (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2;
noch weitergehend BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 4.3.1 [vgl.
dazu E. 3.2.6 nachstehend]).
3.2.5
Da vorliegend aufgrund der Verweigerung des Vaterschaftstests davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wegen entsprechender Sexualkontakte
zumindest in Betracht zieht, leiblicher Vater der Tochter seiner jetzigen
Ehefrau zu sein, die Eheleute jedoch genau dies weiterhin auch auf konkrete
Rückfrage leugnen, ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a
AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG somit selbst
dann gegeben, wenn man mit der in BGE 142 II 265 E. 3.2 präzisierten Praxis das
blosse Verschweigen ausserehelicher Kinder noch nicht als Widerrufsgrund
genügen lässt.
3.2.6
Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG dient zudem dazu, den
bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende
Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen.
Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei
vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt
es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der
Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht
wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142
II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.3). Die
Existenz von vor- und nachehelich gezeugten Kindern ist schon aufgrund des
fehlenden zeitlichen Konnexes nur ausnahmsweise geeignet, eine die
Ehegemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nachzuweisen. Da in
derartigen Fällen die Bewilligungsrelevanz oft nicht offenkundig ist, kann von
der Bewilligungsbehörde auch eher erwartet werden, die Sachlage durch
entsprechende Rückfragen oder eigene Untersuchungen zu klären (vgl. hierzu die
Argumentationslinie in BGE 142 II 265 E. 3.2). Im Gegensatz dazu hat die
Bewilligungsbehörde kaum eine Möglichkeit, von einem während der behaupteten
und bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft gezeugten ausserehelichen Kind zu
erfahren, sofern dieser Umstand nicht von den Eltern oder einem der Ehegatten
offenbart wird oder zumindest registerrechtliche Folgen zeigt. Der vorliegende
Fall ist damit nicht mit der in BGE 142 II 265 dargelegten Situation zu
vergleichen, wo es um verschwiegene Kinder ging, welche vor und nach der
bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft gezeugt wurden und deren biologische
Abstammung nicht mehr umstritten war (vgl. hierzu auch die Sachverhaltsschilderung
in BGr, 24. Mai 2016,2C_706/2015). Ein während einer angeblich weiterhin
gelebten Ehegemeinschaft ausserehelich gezeugtes Kind indiziert zumindest die
ernsthafte Möglichkeit einer die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierenden
Parallelbeziehung. Wird dieses gleichwohl den Bewilligungsbehörden gegenüber
bewusst verschwiegen, wird sowohl der Nachweis einer Ausländerrechtsehe als
auch der Gegenbeweis einer weiter gelebten Ehegemeinschaft stark erschwert,
sind doch die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeugungszeitpunkt mit
fortschreitendem Zeitablauf immer schwieriger zu eruieren (vgl. BGr, 20. Juli
2016,2C_1115/2015, E. 4.3.1). Da hier die Bewilligungsrelevanz aber
offenkundig ist und die Bewilligungsbehörde erst bei Offenlegung des Kindsverhältnisses
eigene Abklärungen treffen kann, ist die Beweislosigkeit, die sich nach
jahrelangem Verschweigen eines derart gezeugten ausserehelichen Kindes
einstellt, dem mitwirkungspflichtigen Ausländer zumindest ab dem Zeitpunkt
anzulasten, in welchem er seine Vaterschaft in Betracht ziehen muss. Daher hat
dieser diesfalls mindestens den retrospektiven Nachweis zu erbringen, dass der
Zeugung keine die (bewilligungsrelevante) eheliche Gemeinschaft
konkurrenzierende Parallelbeziehung zugrundelag. Es erscheint damit auch im
Licht der neusten bundesgerichtlichen Praxis vertretbar, dass der
Beschwerdeführer bereits mit dem Verschweigen seines ausserehelich gezeugten
Kindes den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt haben könnte,
hat er doch hiermit eine frühzeitige Überprüfung des Scheineheverdachts
vereitelt (so auch BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGr,
21.
November 2003,2A.551/2003, E. 2.2). Da er jedoch entgegen der
klaren Indizienlage seine Vaterschaft weiterhin aktiv leugnet und nicht bloss
verschweigt, kann diese Frage letztlich unbeantwortet bleiben.
3.2.7
Selbst wenn ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a
AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zu verneinen
wäre, wäre es aufgrund der klaren Indizienlage Sache des Beschwerdeführers
gewesen, den hieraus resultierenden Verdacht einer Parallelbeziehung durch
Antreten des Gegenbeweises zu entkräften (vgl. BGr, 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 4.3.1 und 5.2; BGr, 10. Dezember 2004,2A.346/2004,
E. 3.3). Da die Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers überdies bereits
vor Ablauf der in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG statuierten
Dreijahresfrist gezeugt wurde, erscheint von vornherein irrelevant, ob die
Parallelbeziehung des Beschwerdeführers von Anfang an bestand oder sich erst im
Verlauf seiner ersten Ehe (aber noch vor Ablauf der Dreijahresfrist von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) entwickelt hat.
3.2.8
Weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen sich. Die vom Beschwerdeführer
beantragte Befragung seiner früheren Ehefrau erscheint in antizipierter
Beweiswürdigung nicht erforderlich: Selbst wenn die frühere Ehefrau die
Darstellung des Beschwerdeführers vollumfänglich bestätigen würde, ist aufgrund
des ohne nachvollziehbaren Grund verweigerten Vaterschaftstests bereits
rechtsgenügend nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer und dessen jetzige
Ehefrau eine Vaterschaft des Beschwerdeführers zumindest nicht ausschliessen
können und im Zeugungszeitpunkt der Tochter sexuell miteinander verkehrten. Dies
stellt die damalige Ehegemeinschaft bereits hinreichend infrage: Da sowohl der
Beschwerdeführer als auch dessen jetzige Ehefrau bestreiten, sich schon während
der vorangegangenen Ehe des Beschwerdeführers gekannt und sexuell miteinander
verkehrt zu haben, fehlt auch eine hinreichend substanziierte Darlegung,
weshalb ihr aufgrund der Indizien bereits nachgewiesener Sexualkontakt bloss
eine die damalige eheliche Beziehung des Beschwerdeführers nicht infrage
stellende aussereheliche Affaire gewesen sein soll. Nachdem sowohl der
Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau zu ihrer wechselseitigen Beziehung und
zur im Raum stehenden Vaterschaft befragt wurden, ist auch die beantragte
erneute Befragung der derzeitigen Ehefrau des Beschwerdeführers nicht
angezeigt.
3.2.9
Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits während
seiner ersten Ehe eine eheähnliche Beziehung mit seiner heutigen Ehefrau
unterhalten hat und seinen Aufenthalt in der Schweiz planmässig darauf
ausrichtete, sich hier ein Anwesenheitsrecht zu verschaffen oder zumindest zu
erhalten und hernach seine Ehefrau und sein mit dieser gezeugtes Kind in die
Schweiz nachzuziehen. Ein derartiges Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich.
Zudem hat er mit dem Verschweigen seiner Parallelbeziehung respektive Leugnen
entsprechender Kontakte einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a
AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt.
3.2.10
Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen erscheint der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung auch verhältnismässig, da sein hiesiger Aufenthalt
nur unter Berufung auf seine rechtsmissbräuchliche erste Ehe zustande gekommen
ist und er weder seiner Heimat derart entfremdet noch in der Schweiz derart
verwurzelt ist, dass ihm die Rückkehr in den Kosovo nicht mehr zuzumuten ist.
3.2.11
Aufgrund seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und dem von ihm gesetzten
Widerrufgrundes fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE ausser Betracht (vgl.
hierzu die vorinstanzlichen Erwägungen).
3.2.12
Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde damit zurecht
widerrufen und dieser ist aus der Schweiz wegzuweisen. Da der Nachzug von
Familienangehörigen ein gesichertes Aufenthaltsrecht voraussetzt, erübrigt sich
die weitere Prüfung der Nachzugsgesuche für seine Ehefrau und deren Tochter.
Mangels gefestigten Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers entfällt auch eine
Prüfung von Ansprüchen aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV). Die Eheleute können ihre eheliche Beziehung in ihrem
gemeinsamen Heimatland leben. Es kann offenbleiben, inwieweit noch von einer
intakten ehelichen Beziehung auszugehen ist, nachdem der Beschwerdeführer in
seinem Schreiben vom 12. Dezember 2017 Scheidungsabsichten geäussert
hatte.
Damit ist die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …