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Entscheid

VB.2017.00746

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00746

8. Dezember 2017Deutsch13 min

(URT.2017.19497)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2017 wies die

Kantonspolizei Zürich A bis 3. November 2017, 01.50 Uhr, aus den Häusern

Nr. 01 und 02 C-Weg in D weg. A lebt dort zusammen mit B in einer

Wohngemeinschaft.

Erwägungen

II.

Der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom

21.

Oktober 2017 entsprechend gelangte A mit Schreiben vom

24.

Oktober 2017 an das Bezirksgericht E und ersuchte um gerichtliche

Beurteilung der Wegweisung. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 wandte sich

auch B an das Bezirksgericht E und beantragte die Verlängerung der Wegweisung.

Mit Urteil vom 3. November 2017 schrieb der Haftrichter am Bezirksgericht E

das Begehren von A infolge Gegenstandslosigkeit ab, da die Wegweisung bis

3.

November 2017, 01.50 Uhr, befristet gewesen sei und keine Geltung mehr

habe (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wies er das Begehren von B ab, da

es für eine Verlängerung der Wegweisung keine gesetzliche Grundlage gebe

(Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegte

der Haftrichter je zur Hälfte A und B (Dispositivziffer 4). Gegen das

Urteil könne Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden

(Dispositivziffer 7).

III.

Mit Schreiben vom 9. November 2017 erhob A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, es seien ihm für das haftrichterliche

Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.

Am 20. November 2017 verzichtete der Haftrichter auf

Vernehmlassung. Ebenfalls am 20. November 2017 reichte B die

Beschwerdeantwort ein und machte geltend, "im Verfahren bezüglich

Anfechtung der Kostenaufteilung des Bezirksgerichts nicht Beschwerdegegnerin"

zu sein und deshalb auch kein Interesse an diesem Verfahren zu haben. In der Folge

liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Aus

der nachfolgenden Erwägung 2 ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht nach

§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) auch

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig ist, die von der

Haftrichterin oder dem Haftrichter anlässlich der gerichtlichen Beurteilung

einer gestützt auf Art. 28b Abs. 2 und 4 des Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 (ZGB) angeordneten Wegweisungsverfügung getroffen wurden.

Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Beschwerden

im Bereich des Gewaltschutzgesetzes werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG). Diese

Bestimmungen zur Geschäftserledigung durch das Verwaltungsgericht sind

konsequenterweise auch im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 28b

Abs. 2 und 4 ZGB zu beachten. Demgemäss ist der Einzelrichter zur

Beurteilung der Beschwerde berufen, zumal kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist.

1.3

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdegegnerin war sie sehr wohl als Partei in das

vorliegende Verfahren aufzunehmen, nachdem sie bereits im haftrichterlichen

Verfahren als solche teilgenommen hatte und zudem nicht auszuschliessen war,

dass eine Gutheissung der Beschwerde dazu geführt hätte, dass sie die gesamten

Kosten des haftrichterlichen Verfahrens hätte tragen müssen und insofern durch

den Beschwerdeentscheid beschwert gewesen wäre. Dass die Beschwerdegegnerin

selbst kein Interesse am Beschwerdeverfahren hat, ändert daran nichts.

2.

2.1

Die

Kantonspolizei Zürich stützte ihre Wegweisungsverfügung vom 21. Oktober

2017.

auf Art. 28b Abs. 2 und 4 ZGB, § 42a des (zürcherischen) Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB) sowie auf die §§ 3 Abs. 3, 4, 5 und 7

Abs. 1 GSG. Der Haftrichter berief sich im Urteil vom 3. November

2017.

auf dieselben Bestimmungen und erwog, die Parteien stünden in einem Miet-

oder Untermietverhältnis zueinander, weshalb kein Fall häuslicher Gewalt im

Sinn des Gewaltschutzgesetzes vorliege und daher einzig die §§ 3

Abs. 3, 4, 5 und 7 Abs. 1 GSG sinngemäss anwendbar seien.

2.2

2.2.1

Nach Art. 28b Abs. 2 ZGB kann die klagende Person dem Gericht zum

Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen beantragen, die verletzende

Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen, wenn sie mit dieser

in einer Wohnung zusammenlebt. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal

verlängert werden. Art. 28b Abs. 4 ZGB verpflichtet die Kantone, eine

Stelle zu bezeichnen, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der

verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und das

entsprechende Verfahren zu regeln. Dabei handelt es sich nicht um vorsorgliche

Massnahmen nach Art. 261 ff. der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO) und superprovisorische Massnahmen gemäss

Art. 265 ZPO, sondern um eine eigenständige Kompetenz und um ein

besonderes Verfahren, das namentlich die Höchstdauer der Ausweisung und eine

allfällige richterliche Genehmigung und Überprüfung festzulegen hat (Andreas

Meili in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler

Kommentar ZGB I, 5. A., 2014, Art. 28b N. 12). Demgemäss

kommt Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO, der für Streitigkeiten wegen

Gewalt, Drohung oder Nachstellung nach Art. 28b ZGB das vereinfachte

Verfahren vorsieht, in den kantonalen Verfahren nach Art. 28b Abs. 4

ZGB nicht zur Anwendung.

2.2.2

Gemäss § 42a EG ZGB ist im Kanton Zürich die Polizei die zuständige

Stelle im Sinn von Art. 28b Abs. 4 ZGB (Abs. 1). Liegt ein Fall

häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 des Gewaltschutzgesetzes vor, richtet

sich das Verfahren nach diesem Gesetz (Abs. 2). In den übrigen Fällen sind

die §§ 3 Abs. 3, 4, 5 und 7 Abs. 1 GSG sinngemäss anwendbar

(Abs. 3). § 3 Abs. 3 GSG beschränkt die Geltungsdauer der von

der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen auf 14 Tage ab Mitteilung an die gefährdende

Person und legt fest, dass dieselben unter der Strafandrohung gemäss Art. 292

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 ergehen. § 4 GSG regelt

die Modalitäten der Mitteilung der Schutzmassnahmen an die gefährdende und die

gefährdete Person. Gestützt auf § 5 GSG kann die gefährdende Person innert

fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen. Nach § 7 Abs. 1 GSG fallen die Schutzmassnahmen

dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet

und vollzogen sind. In diesen Fällen teilen die Organe der Zivilrechtspflege

ihre Entscheidungen der Polizei mit.

2.2.3

In seiner Weisung vom 7. März 2007 zu § 42a EG ZGB (ABl 2007

S. 409 ff.) hielt der Regierungsrat fest, auch das am 1. April

2007.

in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz bezwecke den Schutz von durch häusliche

Gewalt betroffenen Personen. Es regle insbesondere die sofortige Wegweisung

einer Person aus einer Wohnung oder einem Haus. Im Gegensatz zum neuen Art. 28b

ZGB beschränke sich der Schutz gemäss Gewaltschutzgesetz jedoch auf Personen,

die in bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehungen leben würden. Mit Bezug auf diesen Personenkreis genüge das Gewaltschutzgesetz

den Anforderungen von Art. 28b Abs. 4 ZGB vollumfänglich, weshalb in

dieser Hinsicht in die Ausführungsgesetzgebung lediglich eine Verweisung auf

das Gewaltschutzgesetz aufzunehmen sei. Kantonale Ausführungsvorschriften im

Sinn von Art. 28b Abs. 4 ZGB seien jedoch zu erlassen für

Wohngemeinschaften, die den erwähnten Anforderungen des Gewaltschutzgesetzes nicht

genügen würden, wie zum Beispiel eine Studentenwohngemeinschaft. Diesbezüglich sei

die zuständige Stelle zu bezeichnen und das Verfahren zu regeln. Dabei seien

nach Möglichkeit die Verfahren für sämtliche Fälle zu vereinheitlichen. Für die

Regelung des Verfahrens seien zwei Konstellationen zu unterscheiden. Falls sich

der Kreis der geschützten Personen gemäss Art. 28b ZGB mit jenem des

Gewaltschutzgesetzes decke, genüge eine Verweisung auf dasselbe; dieses regle

den entsprechenden Sachverhalt. Gehe der Kreis der geschützten Personen gemäss

Art. 28b ZGB über denjenigen des Gewaltschutzgesetzes hinaus, könne nicht

allgemein auf dieses verwiesen werden, da der dadurch gebotene Schutz besonders

auf bestehende oder aufgelöste partnerschaftliche Beziehungen zugeschnitten sei.

Um eine Vereinheitlichung der Verfahren zu gewährleisten, sei auf einzelne

Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes zu verweisen. Nachdem für die Anordnung der

Wegweisung dieselbe Stelle zuständig sein solle, sei es sinnvoll, auch die

Überprüfung der Wegweisung gleich zu regeln wie bei familiären oder

partnerschaftlichen Beziehungen. Da die Polizei die Wegweisung anordne,

erscheine auch in diesen Fällen eine Überprüfung durch die zuständige Haftrichterin

oder den zuständigen Haftrichter als sachgerecht. Eine Verlängerung der

Wegweisung, wie sie das Gewaltschutzgesetz vorsehe, solle demgegenüber nicht

allen Personen zugänglich sein, die den Schutz von Art. 28b ZGB genössen,

sondern dem vom Gewaltschutzgesetz festgelegten Personenkreis vorbehalten bleiben.

2.3

Am

1.

Juli 2010 trat § 11a Abs. 1 GSG in Kraft, wonach das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin

oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig ist

(vorn E. 1.1). Aufgrund der vom kantonalen Gesetzgeber angestrebten

Vereinheitlichung der Verfahren ist das Verwaltungsgericht – und nicht etwa das

Obergericht (vgl. §§ 48 ff. des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess) – auch für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide als zuständig zu erachten, die von der Haftrichterin

oder dem Haftrichter anlässlich einer gerichtlichen Beurteilung gestützt auf

Art. 28b Abs. 4 ZGB getroffen wurden (vorn E. 1). Dass

§ 42a Abs. 3 EG ZGB keinen Verweis auf § 11a Abs. 1 GSG enthält,

ändert daran nichts, zumal die erstgenannte Bestimmung bereits am

1.

Januar 2008 und damit vor der zweitgenannten und zu einer Zeit in Kraft

trat, als der haftrichterliche Entscheid noch endgültig war (vgl. ABl 2009 S. 982 f.).

3.

3.1

Der

Haftrichter auferlegte die Verfahrenskosten den Parteien

"ausgangsgemäss" je zur Hälfte, da er einerseits das Begehren des

Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung infolge Gegenstandslosigkeit

abschrieb und andererseits das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung

der Schutzmassnahmen abwies.

3.2

Auf welche

gesetzliche Bestimmung der Haftrichter die Kostenauflage stützte, lässt sich

dem Urteil vom 3. November 2017 nicht entnehmen. Ob § 12 Abs. 1

GSG, wonach die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen werden, wenn das

Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen

wird, und die Kosten in den übrigen Fällen in der Regel der unterliegenden

Partei auferlegt werden, trotz eines fehlenden Verweises in § 42a

Abs. 3 EG ZGB auch im Rahmen eines Wegweisungsverfahrens nach

Art. 28b Abs. 2 und 4 ZGB zur Anwendung kommt, wofür immerhin der

Verweis auf § 5 GSG spricht, kann jedenfalls vorliegend offengelassen

werden. § 12 Abs. 1 GSG enthält – ebenso wenig wie das Verwaltungsrechtspflegegesetz

(vgl. § 13 f. VRG) – ohnehin keine (ausdrückliche) Regelung zu den

Kosten- und Entschädigungsfolgen bei gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln. Gemäss

ständiger Rechtsprechung entscheidet jedoch die urteilende Instanz in solchen Fällen

nach Ermessen. Dabei berücksichtigt sie in erster Linie, welche Partei

vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich dies nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen

die Kosten zulasten der Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das

gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Die Kosten und

Entschädigungen können aber auch, insbesondere bei Versagen der erwähnten

Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden. Für die Beurteilung des

mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt eine summarische Begründung; es muss

bei einer knappen Beurteilung durch die Aktenlage sein Bewenden haben (VGr, 27. September

2017, VB.2016.00800, E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 74 ff.).

3.3

Obwohl das

Urteil vom 3. November 2017 insofern keine Begründung enthält, ist davon

auszugehen, dass der Haftrichter die Verfahrenskosten den Parteien gestützt auf

das Verursacherprinzip je zur Hälfte auferlegte. In Bezug auf den

Beschwerdeführer ist indes zu beachten, dass die angeordnete Wegweisung allein

aus zeitlichen Gründen dahingefallen war und ihm die Gegenstandslosigkeit

deshalb nicht angelastet werden durfte, wie er selber zu Recht geltend macht.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch sein Vorwurf, der

Haftrichter habe das Verfahren ungebührlich "verzögert und

verschleppt" und damit versäumt, sein Gesuch materiell zu beurteilen. Aus

den Akten ergibt sich diesbezüglich Folgendes: Die Wegweisungsverfügung der Kantonspolizei

wurde dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2017 ausgehändigt. Das Gesuch

des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung datiert vom 24. Oktober

2017, wurde jedoch erst am Folgetag der Post übergeben und traf am Freitag,

27.

Oktober 2017, beim Haftrichter ein. Mit Schreiben vom 30. Oktober

2017, persönlich überbracht am 1. November 2017, ersuchte sodann die

Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Wegweisung. Der Haftrichter fällte

schliesslich am 3. November 2017 – mithin nach Ablauf der Wegweisung – das

angefochtene Urteil. Gründe dafür, weshalb er dies nicht früher getan hatte,

ergeben sich dabei weder aus dem Urteil selbst noch aus den Akten und sind auch

nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal der Haftrichter seit Eingang des Gesuchs

des Beschwerdeführers offenbar keine prozessualen Anordnungen getroffen hatte. Demgegenüber

muss auch bedacht werden, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche

Beurteilung an einem Freitag am Bezirksgericht E eintraf, was bereits eine

kleine Verzögerung des Verfahrens aufgrund des dazwischen liegenden Wochenendes

mit sich brachte. Dass das Gesuch des Beschwerdeführers nicht vor dem

30.

Oktober 2017 behandelt wurde, kann dem Haftrichter unter diesen

Umständen jedenfalls nicht vorgeworfen werden.

3.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht als Verursacher der

Gegenstandslosigkeit seines Gesuchs um gerichtliche Beurteilung angesehen

werden kann. Der Haftrichter hätte somit (nicht nur) deshalb mindestens

summarisch – auch – die Prozessaussichten prüfen müssen, was er indes nicht

getan hat (vorn E. 3.2). Dies erscheint wenigstens insofern verständlich,

als eine solche Prüfung einer weitergehenden Abklärung des Sachverhalts –

beispielsweise mittels Durchführung eines Schriftenwechsels oder einer Anhörung

der Parteien – bedurft hätte. Angesichts des Dahinfallens der Wegweisung bzw.

der Gegenstandslosigkeit der Angelegenheit hätte dies wohl zu einem unverhältnismässigen

Aufwand geführt, zumal im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 28b

Abs. 2 und 4 ZGB in Verbindung mit § 42a Abs. 3 EG ZGB die Wegweisung

ohnehin auf eine Dauer von 14 Tagen beschränkt ist und vom Haftrichter

nicht verlängert werden kann (vorn E. 2.2.2 f.). Ob die daraus

gewonnenen Erkenntnisse aufgrund bloss glaubhaft gemachter Umstände auch für

ein allfälliges zivilrechtliches Klageverfahren verwendbar wären, kann an

dieser Stelle offengelassen werden. Aus demselben Grund ist aber auch auf eine

Rückweisung der Angelegenheit zu einer umfassenderen Eruierung des Sachverhalts

an den Haftrichter zu verzichten (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 8, 10). Ohne weitere Abklärungen

hätte der Haftrichter aber – bei entsprechender Prüfung – auch nicht auf die

Aussichtslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers bzw. von einem

vermutlichen Unterliegen des Beschwerdeführers ausgehen dürfen (vorn

E. 2.2). Vielmehr hätte er unter diesen Umständen die Verfahrenskosten in

diesem Zusammenhang auf die Gerichtskasse nehmen müssen.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffer 4 des Urteils

vom 3. November 2017 ist insofern aufzuheben, als die dem Beschwerdeführer

zur Hälfte auferlegten Verfahrenskosten von der Gerichtskasse des

Bezirksgerichts E zu tragen sind.

4.2

Für die

Kostenverlegung nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG ist in erster Linie das Unterliegerprinzip massgebend;

ergänzend kommt indes, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip

zum Zug (Plüss, § 13 N. 59). Da die Aufhebung des angefochtenen

Urteils letztlich auf dessen ungenügende Begründung zurückzuführen ist, sind

die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Haftrichter bzw. dem Bezirksgericht E

aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 4 des Urteils vom

3.

November 2017 insofern aufgehoben, als die dem Beschwerdeführer zur

Hälfte auferlegten Verfahrenskosten von der Gerichtskasse des

Bezirksgerichts E zu tragen sind.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 900.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht E auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …