VB.2017.00746
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00746
8. Dezember 2017Deutsch13 min
(URT.2017.19497)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00746
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Dezember 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wegweisung
nach Art. 28b Abs. 2 und 4 ZGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2017 wies die
Kantonspolizei Zürich A bis 3. November 2017, 01.50 Uhr, aus den Häusern
Nr. 01 und 02 C-Weg in D weg. A lebt dort zusammen mit B in einer
Wohngemeinschaft.
Erwägungen
II.
Der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom
21.
Oktober 2017 entsprechend gelangte A mit Schreiben vom
24.
Oktober 2017 an das Bezirksgericht E und ersuchte um gerichtliche
Beurteilung der Wegweisung. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 wandte sich
auch B an das Bezirksgericht E und beantragte die Verlängerung der Wegweisung.
Mit Urteil vom 3. November 2017 schrieb der Haftrichter am Bezirksgericht E
das Begehren von A infolge Gegenstandslosigkeit ab, da die Wegweisung bis
3.
November 2017, 01.50 Uhr, befristet gewesen sei und keine Geltung mehr
habe (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wies er das Begehren von B ab, da
es für eine Verlängerung der Wegweisung keine gesetzliche Grundlage gebe
(Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegte
der Haftrichter je zur Hälfte A und B (Dispositivziffer 4). Gegen das
Urteil könne Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden
(Dispositivziffer 7).
III.
Mit Schreiben vom 9. November 2017 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, es seien ihm für das haftrichterliche
Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.
Am 20. November 2017 verzichtete der Haftrichter auf
Vernehmlassung. Ebenfalls am 20. November 2017 reichte B die
Beschwerdeantwort ein und machte geltend, "im Verfahren bezüglich
Anfechtung der Kostenaufteilung des Bezirksgerichts nicht Beschwerdegegnerin"
zu sein und deshalb auch kein Interesse an diesem Verfahren zu haben. In der Folge
liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Aus
der nachfolgenden Erwägung 2 ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht nach
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) auch
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig ist, die von der
Haftrichterin oder dem Haftrichter anlässlich der gerichtlichen Beurteilung
einer gestützt auf Art. 28b Abs. 2 und 4 des Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 (ZGB) angeordneten Wegweisungsverfügung getroffen wurden.
Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Beschwerden
im Bereich des Gewaltschutzgesetzes werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG). Diese
Bestimmungen zur Geschäftserledigung durch das Verwaltungsgericht sind
konsequenterweise auch im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 28b
Abs. 2 und 4 ZGB zu beachten. Demgemäss ist der Einzelrichter zur
Beurteilung der Beschwerde berufen, zumal kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist.
1.3
Entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin war sie sehr wohl als Partei in das
vorliegende Verfahren aufzunehmen, nachdem sie bereits im haftrichterlichen
Verfahren als solche teilgenommen hatte und zudem nicht auszuschliessen war,
dass eine Gutheissung der Beschwerde dazu geführt hätte, dass sie die gesamten
Kosten des haftrichterlichen Verfahrens hätte tragen müssen und insofern durch
den Beschwerdeentscheid beschwert gewesen wäre. Dass die Beschwerdegegnerin
selbst kein Interesse am Beschwerdeverfahren hat, ändert daran nichts.
2.
2.1
Die
Kantonspolizei Zürich stützte ihre Wegweisungsverfügung vom 21. Oktober
2017.
auf Art. 28b Abs. 2 und 4 ZGB, § 42a des (zürcherischen) Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB) sowie auf die §§ 3 Abs. 3, 4, 5 und 7
Abs. 1 GSG. Der Haftrichter berief sich im Urteil vom 3. November
2017.
auf dieselben Bestimmungen und erwog, die Parteien stünden in einem Miet-
oder Untermietverhältnis zueinander, weshalb kein Fall häuslicher Gewalt im
Sinn des Gewaltschutzgesetzes vorliege und daher einzig die §§ 3
Abs. 3, 4, 5 und 7 Abs. 1 GSG sinngemäss anwendbar seien.
2.2
2.2.1
Nach Art. 28b Abs. 2 ZGB kann die klagende Person dem Gericht zum
Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen beantragen, die verletzende
Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen, wenn sie mit dieser
in einer Wohnung zusammenlebt. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal
verlängert werden. Art. 28b Abs. 4 ZGB verpflichtet die Kantone, eine
Stelle zu bezeichnen, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der
verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und das
entsprechende Verfahren zu regeln. Dabei handelt es sich nicht um vorsorgliche
Massnahmen nach Art. 261 ff. der Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO) und superprovisorische Massnahmen gemäss
Art. 265 ZPO, sondern um eine eigenständige Kompetenz und um ein
besonderes Verfahren, das namentlich die Höchstdauer der Ausweisung und eine
allfällige richterliche Genehmigung und Überprüfung festzulegen hat (Andreas
Meili in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler
Kommentar ZGB I, 5. A., 2014, Art. 28b N. 12). Demgemäss
kommt Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO, der für Streitigkeiten wegen
Gewalt, Drohung oder Nachstellung nach Art. 28b ZGB das vereinfachte
Verfahren vorsieht, in den kantonalen Verfahren nach Art. 28b Abs. 4
ZGB nicht zur Anwendung.
2.2.2
Gemäss § 42a EG ZGB ist im Kanton Zürich die Polizei die zuständige
Stelle im Sinn von Art. 28b Abs. 4 ZGB (Abs. 1). Liegt ein Fall
häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 des Gewaltschutzgesetzes vor, richtet
sich das Verfahren nach diesem Gesetz (Abs. 2). In den übrigen Fällen sind
die §§ 3 Abs. 3, 4, 5 und 7 Abs. 1 GSG sinngemäss anwendbar
(Abs. 3). § 3 Abs. 3 GSG beschränkt die Geltungsdauer der von
der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen auf 14 Tage ab Mitteilung an die gefährdende
Person und legt fest, dass dieselben unter der Strafandrohung gemäss Art. 292
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 ergehen. § 4 GSG regelt
die Modalitäten der Mitteilung der Schutzmassnahmen an die gefährdende und die
gefährdete Person. Gestützt auf § 5 GSG kann die gefährdende Person innert
fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen. Nach § 7 Abs. 1 GSG fallen die Schutzmassnahmen
dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet
und vollzogen sind. In diesen Fällen teilen die Organe der Zivilrechtspflege
ihre Entscheidungen der Polizei mit.
2.2.3
In seiner Weisung vom 7. März 2007 zu § 42a EG ZGB (ABl 2007
S. 409 ff.) hielt der Regierungsrat fest, auch das am 1. April
2007.
in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz bezwecke den Schutz von durch häusliche
Gewalt betroffenen Personen. Es regle insbesondere die sofortige Wegweisung
einer Person aus einer Wohnung oder einem Haus. Im Gegensatz zum neuen Art. 28b
ZGB beschränke sich der Schutz gemäss Gewaltschutzgesetz jedoch auf Personen,
die in bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehungen leben würden. Mit Bezug auf diesen Personenkreis genüge das Gewaltschutzgesetz
den Anforderungen von Art. 28b Abs. 4 ZGB vollumfänglich, weshalb in
dieser Hinsicht in die Ausführungsgesetzgebung lediglich eine Verweisung auf
das Gewaltschutzgesetz aufzunehmen sei. Kantonale Ausführungsvorschriften im
Sinn von Art. 28b Abs. 4 ZGB seien jedoch zu erlassen für
Wohngemeinschaften, die den erwähnten Anforderungen des Gewaltschutzgesetzes nicht
genügen würden, wie zum Beispiel eine Studentenwohngemeinschaft. Diesbezüglich sei
die zuständige Stelle zu bezeichnen und das Verfahren zu regeln. Dabei seien
nach Möglichkeit die Verfahren für sämtliche Fälle zu vereinheitlichen. Für die
Regelung des Verfahrens seien zwei Konstellationen zu unterscheiden. Falls sich
der Kreis der geschützten Personen gemäss Art. 28b ZGB mit jenem des
Gewaltschutzgesetzes decke, genüge eine Verweisung auf dasselbe; dieses regle
den entsprechenden Sachverhalt. Gehe der Kreis der geschützten Personen gemäss
Art. 28b ZGB über denjenigen des Gewaltschutzgesetzes hinaus, könne nicht
allgemein auf dieses verwiesen werden, da der dadurch gebotene Schutz besonders
auf bestehende oder aufgelöste partnerschaftliche Beziehungen zugeschnitten sei.
Um eine Vereinheitlichung der Verfahren zu gewährleisten, sei auf einzelne
Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes zu verweisen. Nachdem für die Anordnung der
Wegweisung dieselbe Stelle zuständig sein solle, sei es sinnvoll, auch die
Überprüfung der Wegweisung gleich zu regeln wie bei familiären oder
partnerschaftlichen Beziehungen. Da die Polizei die Wegweisung anordne,
erscheine auch in diesen Fällen eine Überprüfung durch die zuständige Haftrichterin
oder den zuständigen Haftrichter als sachgerecht. Eine Verlängerung der
Wegweisung, wie sie das Gewaltschutzgesetz vorsehe, solle demgegenüber nicht
allen Personen zugänglich sein, die den Schutz von Art. 28b ZGB genössen,
sondern dem vom Gewaltschutzgesetz festgelegten Personenkreis vorbehalten bleiben.
2.3
Am
1.
Juli 2010 trat § 11a Abs. 1 GSG in Kraft, wonach das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin
oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig ist
(vorn E. 1.1). Aufgrund der vom kantonalen Gesetzgeber angestrebten
Vereinheitlichung der Verfahren ist das Verwaltungsgericht – und nicht etwa das
Obergericht (vgl. §§ 48 ff. des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess) – auch für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide als zuständig zu erachten, die von der Haftrichterin
oder dem Haftrichter anlässlich einer gerichtlichen Beurteilung gestützt auf
Art. 28b Abs. 4 ZGB getroffen wurden (vorn E. 1). Dass
§ 42a Abs. 3 EG ZGB keinen Verweis auf § 11a Abs. 1 GSG enthält,
ändert daran nichts, zumal die erstgenannte Bestimmung bereits am
1.
Januar 2008 und damit vor der zweitgenannten und zu einer Zeit in Kraft
trat, als der haftrichterliche Entscheid noch endgültig war (vgl. ABl 2009 S. 982 f.).
3.
3.1
Der
Haftrichter auferlegte die Verfahrenskosten den Parteien
"ausgangsgemäss" je zur Hälfte, da er einerseits das Begehren des
Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung infolge Gegenstandslosigkeit
abschrieb und andererseits das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung
der Schutzmassnahmen abwies.
3.2
Auf welche
gesetzliche Bestimmung der Haftrichter die Kostenauflage stützte, lässt sich
dem Urteil vom 3. November 2017 nicht entnehmen. Ob § 12 Abs. 1
GSG, wonach die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen werden, wenn das
Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen
wird, und die Kosten in den übrigen Fällen in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt werden, trotz eines fehlenden Verweises in § 42a
Abs. 3 EG ZGB auch im Rahmen eines Wegweisungsverfahrens nach
Art. 28b Abs. 2 und 4 ZGB zur Anwendung kommt, wofür immerhin der
Verweis auf § 5 GSG spricht, kann jedenfalls vorliegend offengelassen
werden. § 12 Abs. 1 GSG enthält – ebenso wenig wie das Verwaltungsrechtspflegegesetz
(vgl. § 13 f. VRG) – ohnehin keine (ausdrückliche) Regelung zu den
Kosten- und Entschädigungsfolgen bei gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln. Gemäss
ständiger Rechtsprechung entscheidet jedoch die urteilende Instanz in solchen Fällen
nach Ermessen. Dabei berücksichtigt sie in erster Linie, welche Partei
vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich dies nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen
die Kosten zulasten der Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das
gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Die Kosten und
Entschädigungen können aber auch, insbesondere bei Versagen der erwähnten
Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden. Für die Beurteilung des
mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt eine summarische Begründung; es muss
bei einer knappen Beurteilung durch die Aktenlage sein Bewenden haben (VGr, 27. September
2017, VB.2016.00800, E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 74 ff.).
3.3
Obwohl das
Urteil vom 3. November 2017 insofern keine Begründung enthält, ist davon
auszugehen, dass der Haftrichter die Verfahrenskosten den Parteien gestützt auf
das Verursacherprinzip je zur Hälfte auferlegte. In Bezug auf den
Beschwerdeführer ist indes zu beachten, dass die angeordnete Wegweisung allein
aus zeitlichen Gründen dahingefallen war und ihm die Gegenstandslosigkeit
deshalb nicht angelastet werden durfte, wie er selber zu Recht geltend macht.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch sein Vorwurf, der
Haftrichter habe das Verfahren ungebührlich "verzögert und
verschleppt" und damit versäumt, sein Gesuch materiell zu beurteilen. Aus
den Akten ergibt sich diesbezüglich Folgendes: Die Wegweisungsverfügung der Kantonspolizei
wurde dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2017 ausgehändigt. Das Gesuch
des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung datiert vom 24. Oktober
2017, wurde jedoch erst am Folgetag der Post übergeben und traf am Freitag,
27.
Oktober 2017, beim Haftrichter ein. Mit Schreiben vom 30. Oktober
2017, persönlich überbracht am 1. November 2017, ersuchte sodann die
Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Wegweisung. Der Haftrichter fällte
schliesslich am 3. November 2017 – mithin nach Ablauf der Wegweisung – das
angefochtene Urteil. Gründe dafür, weshalb er dies nicht früher getan hatte,
ergeben sich dabei weder aus dem Urteil selbst noch aus den Akten und sind auch
nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal der Haftrichter seit Eingang des Gesuchs
des Beschwerdeführers offenbar keine prozessualen Anordnungen getroffen hatte. Demgegenüber
muss auch bedacht werden, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche
Beurteilung an einem Freitag am Bezirksgericht E eintraf, was bereits eine
kleine Verzögerung des Verfahrens aufgrund des dazwischen liegenden Wochenendes
mit sich brachte. Dass das Gesuch des Beschwerdeführers nicht vor dem
30.
Oktober 2017 behandelt wurde, kann dem Haftrichter unter diesen
Umständen jedenfalls nicht vorgeworfen werden.
3.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht als Verursacher der
Gegenstandslosigkeit seines Gesuchs um gerichtliche Beurteilung angesehen
werden kann. Der Haftrichter hätte somit (nicht nur) deshalb mindestens
summarisch – auch – die Prozessaussichten prüfen müssen, was er indes nicht
getan hat (vorn E. 3.2). Dies erscheint wenigstens insofern verständlich,
als eine solche Prüfung einer weitergehenden Abklärung des Sachverhalts –
beispielsweise mittels Durchführung eines Schriftenwechsels oder einer Anhörung
der Parteien – bedurft hätte. Angesichts des Dahinfallens der Wegweisung bzw.
der Gegenstandslosigkeit der Angelegenheit hätte dies wohl zu einem unverhältnismässigen
Aufwand geführt, zumal im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 28b
Abs. 2 und 4 ZGB in Verbindung mit § 42a Abs. 3 EG ZGB die Wegweisung
ohnehin auf eine Dauer von 14 Tagen beschränkt ist und vom Haftrichter
nicht verlängert werden kann (vorn E. 2.2.2 f.). Ob die daraus
gewonnenen Erkenntnisse aufgrund bloss glaubhaft gemachter Umstände auch für
ein allfälliges zivilrechtliches Klageverfahren verwendbar wären, kann an
dieser Stelle offengelassen werden. Aus demselben Grund ist aber auch auf eine
Rückweisung der Angelegenheit zu einer umfassenderen Eruierung des Sachverhalts
an den Haftrichter zu verzichten (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 8, 10). Ohne weitere Abklärungen
hätte der Haftrichter aber – bei entsprechender Prüfung – auch nicht auf die
Aussichtslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers bzw. von einem
vermutlichen Unterliegen des Beschwerdeführers ausgehen dürfen (vorn
E. 2.2). Vielmehr hätte er unter diesen Umständen die Verfahrenskosten in
diesem Zusammenhang auf die Gerichtskasse nehmen müssen.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffer 4 des Urteils
vom 3. November 2017 ist insofern aufzuheben, als die dem Beschwerdeführer
zur Hälfte auferlegten Verfahrenskosten von der Gerichtskasse des
Bezirksgerichts E zu tragen sind.
4.2
Für die
Kostenverlegung nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG ist in erster Linie das Unterliegerprinzip massgebend;
ergänzend kommt indes, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip
zum Zug (Plüss, § 13 N. 59). Da die Aufhebung des angefochtenen
Urteils letztlich auf dessen ungenügende Begründung zurückzuführen ist, sind
die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Haftrichter bzw. dem Bezirksgericht E
aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 4 des Urteils vom
3.
November 2017 insofern aufgehoben, als die dem Beschwerdeführer zur
Hälfte auferlegten Verfahrenskosten von der Gerichtskasse des
Bezirksgerichts E zu tragen sind.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht E auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …