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Entscheid

VB.2017.00748

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00748

31. Januar 2018Deutsch13 min

(URT.2018.19603)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der japanische

Staatsangehörige A wurde 1956 in seinem Heimatland geboren und wuchs dort auf.

Am 13. April 1988 reiste er in die Schweiz ein, um am 27. April 1988

die Schweizerin E zu heiraten. Aus der Ehe ging die 1988 geborene Tochter B

hervor, welche Schweizer Staatsangehörige ist. Die Ehe wurde 1998 geschieden.

A, inzwischen im

Besitz einer bis zum 12. April 2013 kontrollbefristeten

Niederlassungsbewilligung, kehrte im Herbst 2008 nach Japan zurück, um dort

seinen kranken Vater zu pflegen. Dementsprechend meldete er sich am 26. September

2008 beim Bevölkerungsamt seiner Zürcher Wohngemeinde per 3. Oktober 2008 nach

Japan ab.

Am 9. Mai 2016

reiste A ferienhalber erneut in die Schweiz ein und ersuchte am 9. Juni

2016 um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks

"Familienzusammenführung" und am 4. November 2016 um die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks "Erwerbstätigkeit …".

Während das Migrationsamt das Gesuch vom 9. Juni 2016 am 4. November

2016 abwies, trat es auf das Gesuch vom 4. November 2016 mit einer in

Briefform verfassten Verfügung am 13. Dezember 2016 nicht ein. Weiter

hielt es unter Androhung von Zwangsmassnahmen fest, dass A die Schweiz nach

Ablauf seines bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen müsse.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 12. Oktober

2017.

trat die Sicherheitsdirektion auf den gegen die Verweigerung der Einreise

erhobenen Rekurs aufgrund eines Formmangels der Rekurseingabe nicht ein und

wies den gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erhobenen Rekurs ab,

soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.

III.

Mit zwei gesonderten,

von denselben Rechtsvertretern verfassten Beschwerden vom 13. November

2017.

liessen A und dessen Tochter B dem Verwaltungsgericht übereinstimmend

beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 12. Oktober

2017.

aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei

die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen. Sodann

ersuchten sowohl A als auch B um die Zusprechung einer Parteientschädigung und

die Vereinigung ihrer gesondert eingereichten Beschwerden. A ersuchte weiter um

die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit

Präsidialverfügung vom 15. November 2017 wurden die Beschwerden von A

(VB.2017.00748) und B (VB.2017.00749) antragsgemäss vereinigt. Zugleich wurde

festgehalten, dass A den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten habe. Da B

sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte und ihre

Beschwerdelegitimation deshalb fraglich erschien, wurde ihr Frist angesetzt,

sich hierzu zu äussern.

B schilderte am 28. November 2017 in einer E-Mail an

das Verwaltungsgericht die persönliche Situation der Familie, ohne sich zu

ihrer Beschwerdelegitimation näher zu äussern. Mit Eingabe vom 18. Dezember

2017.

zog sie ihre Beschwerde (VB.2017.00749) zurück, während die Beschwerde von

A (VB.2017.00748) weiterhin aufrechterhalten wurde.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Die Beschwerde der Tochter

des Beschwerdeführers (VB.2017.00749) ist mit Eingabe vom 18. Dezember

2017.

zurückgezogen worden und damit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben,

wobei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Aufteilung der antragsgemäss

vereinigten Verfahren und eine Überweisung des zurückgezogenen Verfahrens an

das Einzelgericht (vgl. § 38b Abs. 1 lit. b VRG) verzichtet

werden kann. Das Rückzugsschreiben vom 18. Dezember 2017 ist dem

Beschwerdegegner mit diesem Entscheid zu Kenntnis zu bringen. Damit bleibt

lediglich die Beschwerde des Beschwerdeführers (VB.2017.00748) materiell zu

beurteilen.

3.

3.1

Die

Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) unbefristet und ohne

Bedingungen erteilt, kann aber durch einen Beendigungsgrund infrage gestellt

werden (vgl. BGr, 3. April 2012,2C_609/2011, E. 3.1 [zur analogen

altrechtlichen Regelung]). Sie erlischt entweder mit der Abmeldung ins Ausland

sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die

Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a

und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AuG; BGr, 12. September 2011,

2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen

Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE

120.

Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011,

2C_853/2010, E. 5.1 [je auch zum Folgenden]). Es kommt weder auf die

Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni

2011,2C_980/2010, E. 2.1, und BGr, 4. Februar 2011,2C_43/2011,

E. 2). Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland hat deshalb das

Erlöschen der Bewilligung zur Folge (BGr, 17. Februar 2014,2C_512/2013,

E. 2 mit Hinweisen).

3.2

Die Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers ist unabhängig von den Ausreisegründen aufgrund seiner

Abmeldung per 3. Oktober 2008 erloschen, womit dieser derzeit über keinen

Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt.

3.3

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) kann von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AuG unter

anderem abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung

zu tragen, wobei namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die

Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und

zum Erwerb von Bil­dung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wie­dereingliederung im

Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländi­sche Person muss

sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseins­bedingungen

müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern

in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung

eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit

in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt

begründet allein die Tatsa­che, dass die ausländische Person sich seit längerer

Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und

ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung des gesuchstellenden

Ausländers zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von

ihm nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland –

zu leben (BGE 130 II 39 E. 3).

3.4

Der

Beschwerdeführer lebte von Herbst 2008 bis Mai 2016 in Japan, wo er gemäss

eigenen Angaben seine kranken Eltern bis zu deren Tod pflegte. Danach reiste er

als Tourist in die Schweiz ein und hielt sich hier ohne Aufenthaltstitel auf.

Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar mit Konstellationen, wo

Ausländer nach jahrelanger Anwesenheit aus der Schweiz weggewiesen wurden. Der

Beschwerdeführer hatte zwar viele Jahre in der Schweiz gelebt, verbrachte jedoch

die letzten 7 ½

Jahre vor seiner erneuten Einreise in die Schweiz in seiner Heimat. Auch wenn

er sich in Japan gemäss eigenen Angaben hauptsächlich um seine kranken Eltern

gekümmert hat, kann schon aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts in seinem

Heimatland nach seiner Rückkehr nach Japan keine Rede mehr von einer

bedeutenden Desintegration oder Heimatentfremdung sein.

So kann die

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG auf Gesuch hin

längstens während der ersten vier Jahre Auslandabwesenheit aufrechterhalten

werden. Eine Wiederzulassung im Fall einer freiwilligen Ausreise nach Art. 30

Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 VZAE kommt nur

während längstens zwei Jahren Auslandabwesenheit infrage. Auch die vorzeitige

Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34

Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 61 AuG fällt nach einem

Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren ausser Betracht. Damit gehen

Gesetz- und Verordnungsgeber davon aus, dass bei einem langjährigen

Auslandaufenthalt die früheren Verbindungen zur Schweiz bereits stark

abgeschwächt sind. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus seinem früheren

Aufenthalt in der Schweiz diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.5

Sodann hat

der Beschwerdeführer sich nach seiner Rückkehr nach Japan auch (neben-) beruflich

betätigt und als … gearbeitet sowie zum Altenpfleger ausbilden lassen. Selbst

wenn diese Ausbildung vor allem dazu gedient haben sollte, die eigenen Eltern

besser betreuen zu können, stellt sie zugleich auch einen beruflichen

Reintegrationsschritt in seiner japanischen Heimat dar. Der Beschwerdeführer gibt

sodann selbst an, seinen Lebensunterhalt in Japan ohne fremde Hilfe bestritten

zu haben, wenngleich er hierfür ergänzend auch im Umfang von knapp Fr. 50'000.-

(in 7 ½ Jahren) auf

sein Pensionskassenguthaben zurückgreifen musste. Es ist damit nicht einzusehen,

weshalb ihm die berufliche Reintegration in seiner Heimat nicht gelingen

sollte, hat er sich doch dort nach seiner Ausreise aus der Schweiz eine neue

Existenz aufgebaut und ist er nunmehr nicht durch Betreuungspflichten in seinen

Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt. Aufgrund seiner Berufspraxis und seiner

Ausbildung sind seine Chancen auf dem japanischen Arbeitsmarkt weiterhin intakt,

zumal Japan auch gemäss einer vom Beschwerdeführer selbst eingereichten

Beschwerdebeilage ein Land mit einer stark überalterten Bevölkerung ist und dem

Beschwerdeführer deshalb seine jüngst abgeschlossene Ausbildung als

Altenpfleger hilfreich sein könnte.

3.6

Wenig

glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer während seines jahrelangen

Aufenthalts in Japan keinerlei sozialen Kontakte geknüpft oder alte

Bekanntschaften wieder aufgefrischt hat, zumal er aufgrund seiner beruflichen

(Neben-)Tätigkeit und seiner in Angriff genommenen Ausbildung zwangsläufig in

Kontakt mit Personen ausserhalb seines Familienkreises treten musste. Weiter

hat sich der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise nach Japan nicht um die

Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung bemüht und sich vor seiner

Ausreise nach Japan sein gesamtes Pensionskassenguthaben ausbezahlen lassen. Wie

die Vorinstanz zu Recht annahm, deutet dies darauf hin, dass er zumindest zu

Beginn seiner Rückkehr nach Japan nicht mit einer baldigen Rückkehr in die

Schweiz gerechnet und seinen Lebensmittelpunkt zumindest bis auf Weiteres

wieder in sein Heimatland verlegt hat. Inwieweit seine Rückkehr nach Japan auch

durch die Krankheit seiner Eltern motiviert war, ist hingegen nicht

entscheidend und wäre höchstens bei einer kurzzeitigen Abwesenheit von Belang.

3.7

Seit

seiner erneuten Einreise im Mai 2016 musste der Beschwerdeführer jederzeit mit

seiner Wegweisung rechnen. Einem derart prekären Aufenthalt ist praxisgemäss

nur sehr beschränkt integrierende Wirkung zuzuerkennen (vgl. BGr, 9. November

2010,2C_411/2010, E. 4.3). Ob der Beschwerdeführer die Schweiz inzwischen

in Nachachtung der Präsidialverfügung vom 15. November 2017 verlassen hat,

wie zumindest in der E-Mail seiner Tochter vom 28. November 2017

angedeutet wird, ist nicht klar. Dass er in der Schweiz ein Stellenangebot als …

hat, ist nicht entscheidend, zumal es dabei nicht um die Ausübung einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit geht, an welcher ein gesamtwirtschaftliches

Interesse besteht und für welche zu wenig inländische Arbeitskräfte vorhanden

sind (vgl. Art. 18 sowie Art. 20 ff. AuG). Dem Beschwerdeführer

ist derzeit nicht erlaubt, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

3.8

Auch die Beziehungen

des Beschwerdeführers zu seiner erwachsenen Schweizer Tochter, zu seiner

Schweizer Lebenspartnerin und zu seiner Schweizer Ex-Frau sowie deren Familie

vermögen dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht zu vermitteln oder einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. So stehen diese

Beziehungen im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen allesamt nicht im

Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Zudem lebt der

Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht mit seiner Schweizer

Lebenspartnerin zusammen, wohnt er doch seit seiner Einreise im Mai 2016 bei

seiner Tochter, während seine Partnerin an einer anderen Adresse angemeldet

ist. Gemäss einer schriftlichen Auskunft seiner Partnerin vom 1. September

2016.

bestehen keine konkreten Heiratspläne. Der Umstand, dass diese Beziehungen

von Japan aus allenfalls nur noch eingeschränkt gepflegt werden können, vermag

hieran nichts zu ändern. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine

Beziehungen im gleichen Rahmen weiter über die Distanz zu pflegen, wie er dies auch

während seines jahrelangen Aufenthalts in Japan praktiziert hat. Dasselbe gilt

für seine Tochter und seine Partnerin.

3.9

Rein

hypothetisch und irrelevant ist, inwiefern der Beschwerdeführer seine

(verstorbenen) Eltern zur Pflege in die Schweiz nachziehen und damit den

Verlust seiner Niederlassungsbewilligung hätte verhindern können. Ebenso ist

gegenwärtig nicht weiter zu erörtern, ob ein Härtefall allenfalls bei einer

zukünftigen Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen wäre.

3.10

Nach dem

Gesagten hat sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz noch

nicht derart von seiner Heimat entfremdet und in der Schweiz verwurzelt, als

dass ihm die Wiedereingliederung in Japan nicht mehr zuzumuten wäre, zumal er

sein Heimatland erst vor Kurzem (wieder) verlassen und sich dort zuvor im Sinn

obenstehender Erwägungen reintegriert hatte. Seine Lebens- und Daseinsbedingungen

werden durch eine erneute Rückkehr in seine Heimat gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern nicht in

gesteigertem Mass infrage gestellt. Wie bereits ausgeführt, vermag allein die

Tatsache, dass er sich früher einmal längere Zeit in der Schweiz aufgehalten

hat und sich in dieser Zeit sozial und beruflich gut integriert sowie zu keinen

Klagen Anlass gegeben hat, keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu

begründen. Die Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz ist aufgrund seiner

jahrelangen Auslandabwesenheit nicht mehr so eng, dass man von ihm nicht

verlangen könnte, wieder in seinem erst vor Kurzem verlassenen Heimatland zu

leben.

3.11

Demzufolge

sind die Zulassungsvoraussetzungen vorliegend nicht erfüllt und die Beschwerde

des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Da die Sache spruchreif erscheint, ist

auch von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2017.00748 dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht diesem auch keine Entschädigung zu (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2

VRG).

4.2

Da die Tochter

des Beschwerdeführers ihre Beschwerde noch vor Erlass eines Entscheids in der

Sache zurückgezogen hat, gilt sie im von ihr initiierten Verfahren VB.2017.00749

ebenfalls als unterliegend und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 79), jedoch

sind ihr in Anwendung von § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) lediglich die reduzierten

Verfahrenskosten des Verfahrens VB.2017.00749 aufzuerlegen.

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Soweit die

Abschreibung des Verfahrens VB.2017.00749 vor Bundesgericht angefochten wird,

hat sich die diesbezügliche Beschwerde überdies auch mit der Frage zu befassen,

warum das hiesige Gericht das Verfahren zu Unrecht abgeschrieben haben soll.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Verfahren VB.2017.00749 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2017.00749 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten des Verfahrens VB.2017.00749 werden der Beschwerdeführerin Nr. 2

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde VB.2017.00748 wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2017.00748 wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten des Verfahrens VB.2017.00748 werden dem Beschwerdeführer

Nr. 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …