VB.2017.00748
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00748
31. Januar 2018Deutsch13 min
(URT.2018.19603)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00748
VB.2017.00749
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C und RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der japanische
Staatsangehörige A wurde 1956 in seinem Heimatland geboren und wuchs dort auf.
Am 13. April 1988 reiste er in die Schweiz ein, um am 27. April 1988
die Schweizerin E zu heiraten. Aus der Ehe ging die 1988 geborene Tochter B
hervor, welche Schweizer Staatsangehörige ist. Die Ehe wurde 1998 geschieden.
A, inzwischen im
Besitz einer bis zum 12. April 2013 kontrollbefristeten
Niederlassungsbewilligung, kehrte im Herbst 2008 nach Japan zurück, um dort
seinen kranken Vater zu pflegen. Dementsprechend meldete er sich am 26. September
2008 beim Bevölkerungsamt seiner Zürcher Wohngemeinde per 3. Oktober 2008 nach
Japan ab.
Am 9. Mai 2016
reiste A ferienhalber erneut in die Schweiz ein und ersuchte am 9. Juni
2016 um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks
"Familienzusammenführung" und am 4. November 2016 um die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks "Erwerbstätigkeit …".
Während das Migrationsamt das Gesuch vom 9. Juni 2016 am 4. November
2016 abwies, trat es auf das Gesuch vom 4. November 2016 mit einer in
Briefform verfassten Verfügung am 13. Dezember 2016 nicht ein. Weiter
hielt es unter Androhung von Zwangsmassnahmen fest, dass A die Schweiz nach
Ablauf seines bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen müsse.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 12. Oktober
2017.
trat die Sicherheitsdirektion auf den gegen die Verweigerung der Einreise
erhobenen Rekurs aufgrund eines Formmangels der Rekurseingabe nicht ein und
wies den gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erhobenen Rekurs ab,
soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.
III.
Mit zwei gesonderten,
von denselben Rechtsvertretern verfassten Beschwerden vom 13. November
2017.
liessen A und dessen Tochter B dem Verwaltungsgericht übereinstimmend
beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 12. Oktober
2017.
aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei
die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen. Sodann
ersuchten sowohl A als auch B um die Zusprechung einer Parteientschädigung und
die Vereinigung ihrer gesondert eingereichten Beschwerden. A ersuchte weiter um
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Mit
Präsidialverfügung vom 15. November 2017 wurden die Beschwerden von A
(VB.2017.00748) und B (VB.2017.00749) antragsgemäss vereinigt. Zugleich wurde
festgehalten, dass A den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten habe. Da B
sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte und ihre
Beschwerdelegitimation deshalb fraglich erschien, wurde ihr Frist angesetzt,
sich hierzu zu äussern.
B schilderte am 28. November 2017 in einer E-Mail an
das Verwaltungsgericht die persönliche Situation der Familie, ohne sich zu
ihrer Beschwerdelegitimation näher zu äussern. Mit Eingabe vom 18. Dezember
2017.
zog sie ihre Beschwerde (VB.2017.00749) zurück, während die Beschwerde von
A (VB.2017.00748) weiterhin aufrechterhalten wurde.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
Die Beschwerde der Tochter
des Beschwerdeführers (VB.2017.00749) ist mit Eingabe vom 18. Dezember
2017.
zurückgezogen worden und damit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben,
wobei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Aufteilung der antragsgemäss
vereinigten Verfahren und eine Überweisung des zurückgezogenen Verfahrens an
das Einzelgericht (vgl. § 38b Abs. 1 lit. b VRG) verzichtet
werden kann. Das Rückzugsschreiben vom 18. Dezember 2017 ist dem
Beschwerdegegner mit diesem Entscheid zu Kenntnis zu bringen. Damit bleibt
lediglich die Beschwerde des Beschwerdeführers (VB.2017.00748) materiell zu
beurteilen.
3.
3.1
Die
Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) unbefristet und ohne
Bedingungen erteilt, kann aber durch einen Beendigungsgrund infrage gestellt
werden (vgl. BGr, 3. April 2012,2C_609/2011, E. 3.1 [zur analogen
altrechtlichen Regelung]). Sie erlischt entweder mit der Abmeldung ins Ausland
sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die
Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a
und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AuG; BGr, 12. September 2011,
2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen
Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE
120.
Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011,
2C_853/2010, E. 5.1 [je auch zum Folgenden]). Es kommt weder auf die
Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni
2011,2C_980/2010, E. 2.1, und BGr, 4. Februar 2011,2C_43/2011,
E. 2). Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland hat deshalb das
Erlöschen der Bewilligung zur Folge (BGr, 17. Februar 2014,2C_512/2013,
E. 2 mit Hinweisen).
3.2
Die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers ist unabhängig von den Ausreisegründen aufgrund seiner
Abmeldung per 3. Oktober 2008 erloschen, womit dieser derzeit über keinen
Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt.
3.3
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) kann von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AuG unter
anderem abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung
zu tragen, wobei namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die
Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und
zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss
sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen
müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern
in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung
eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit
in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt
begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer
Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und
ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung des gesuchstellenden
Ausländers zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von
ihm nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland –
zu leben (BGE 130 II 39 E. 3).
3.4
Der
Beschwerdeführer lebte von Herbst 2008 bis Mai 2016 in Japan, wo er gemäss
eigenen Angaben seine kranken Eltern bis zu deren Tod pflegte. Danach reiste er
als Tourist in die Schweiz ein und hielt sich hier ohne Aufenthaltstitel auf.
Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar mit Konstellationen, wo
Ausländer nach jahrelanger Anwesenheit aus der Schweiz weggewiesen wurden. Der
Beschwerdeführer hatte zwar viele Jahre in der Schweiz gelebt, verbrachte jedoch
die letzten 7 ½
Jahre vor seiner erneuten Einreise in die Schweiz in seiner Heimat. Auch wenn
er sich in Japan gemäss eigenen Angaben hauptsächlich um seine kranken Eltern
gekümmert hat, kann schon aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts in seinem
Heimatland nach seiner Rückkehr nach Japan keine Rede mehr von einer
bedeutenden Desintegration oder Heimatentfremdung sein.
So kann die
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG auf Gesuch hin
längstens während der ersten vier Jahre Auslandabwesenheit aufrechterhalten
werden. Eine Wiederzulassung im Fall einer freiwilligen Ausreise nach Art. 30
Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 VZAE kommt nur
während längstens zwei Jahren Auslandabwesenheit infrage. Auch die vorzeitige
Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34
Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 61 AuG fällt nach einem
Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren ausser Betracht. Damit gehen
Gesetz- und Verordnungsgeber davon aus, dass bei einem langjährigen
Auslandaufenthalt die früheren Verbindungen zur Schweiz bereits stark
abgeschwächt sind. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus seinem früheren
Aufenthalt in der Schweiz diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.5
Sodann hat
der Beschwerdeführer sich nach seiner Rückkehr nach Japan auch (neben-) beruflich
betätigt und als … gearbeitet sowie zum Altenpfleger ausbilden lassen. Selbst
wenn diese Ausbildung vor allem dazu gedient haben sollte, die eigenen Eltern
besser betreuen zu können, stellt sie zugleich auch einen beruflichen
Reintegrationsschritt in seiner japanischen Heimat dar. Der Beschwerdeführer gibt
sodann selbst an, seinen Lebensunterhalt in Japan ohne fremde Hilfe bestritten
zu haben, wenngleich er hierfür ergänzend auch im Umfang von knapp Fr. 50'000.-
(in 7 ½ Jahren) auf
sein Pensionskassenguthaben zurückgreifen musste. Es ist damit nicht einzusehen,
weshalb ihm die berufliche Reintegration in seiner Heimat nicht gelingen
sollte, hat er sich doch dort nach seiner Ausreise aus der Schweiz eine neue
Existenz aufgebaut und ist er nunmehr nicht durch Betreuungspflichten in seinen
Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt. Aufgrund seiner Berufspraxis und seiner
Ausbildung sind seine Chancen auf dem japanischen Arbeitsmarkt weiterhin intakt,
zumal Japan auch gemäss einer vom Beschwerdeführer selbst eingereichten
Beschwerdebeilage ein Land mit einer stark überalterten Bevölkerung ist und dem
Beschwerdeführer deshalb seine jüngst abgeschlossene Ausbildung als
Altenpfleger hilfreich sein könnte.
3.6
Wenig
glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer während seines jahrelangen
Aufenthalts in Japan keinerlei sozialen Kontakte geknüpft oder alte
Bekanntschaften wieder aufgefrischt hat, zumal er aufgrund seiner beruflichen
(Neben-)Tätigkeit und seiner in Angriff genommenen Ausbildung zwangsläufig in
Kontakt mit Personen ausserhalb seines Familienkreises treten musste. Weiter
hat sich der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise nach Japan nicht um die
Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung bemüht und sich vor seiner
Ausreise nach Japan sein gesamtes Pensionskassenguthaben ausbezahlen lassen. Wie
die Vorinstanz zu Recht annahm, deutet dies darauf hin, dass er zumindest zu
Beginn seiner Rückkehr nach Japan nicht mit einer baldigen Rückkehr in die
Schweiz gerechnet und seinen Lebensmittelpunkt zumindest bis auf Weiteres
wieder in sein Heimatland verlegt hat. Inwieweit seine Rückkehr nach Japan auch
durch die Krankheit seiner Eltern motiviert war, ist hingegen nicht
entscheidend und wäre höchstens bei einer kurzzeitigen Abwesenheit von Belang.
3.7
Seit
seiner erneuten Einreise im Mai 2016 musste der Beschwerdeführer jederzeit mit
seiner Wegweisung rechnen. Einem derart prekären Aufenthalt ist praxisgemäss
nur sehr beschränkt integrierende Wirkung zuzuerkennen (vgl. BGr, 9. November
2010,2C_411/2010, E. 4.3). Ob der Beschwerdeführer die Schweiz inzwischen
in Nachachtung der Präsidialverfügung vom 15. November 2017 verlassen hat,
wie zumindest in der E-Mail seiner Tochter vom 28. November 2017
angedeutet wird, ist nicht klar. Dass er in der Schweiz ein Stellenangebot als …
hat, ist nicht entscheidend, zumal es dabei nicht um die Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit geht, an welcher ein gesamtwirtschaftliches
Interesse besteht und für welche zu wenig inländische Arbeitskräfte vorhanden
sind (vgl. Art. 18 sowie Art. 20 ff. AuG). Dem Beschwerdeführer
ist derzeit nicht erlaubt, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
3.8
Auch die Beziehungen
des Beschwerdeführers zu seiner erwachsenen Schweizer Tochter, zu seiner
Schweizer Lebenspartnerin und zu seiner Schweizer Ex-Frau sowie deren Familie
vermögen dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht zu vermitteln oder einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. So stehen diese
Beziehungen im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen allesamt nicht im
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Zudem lebt der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht mit seiner Schweizer
Lebenspartnerin zusammen, wohnt er doch seit seiner Einreise im Mai 2016 bei
seiner Tochter, während seine Partnerin an einer anderen Adresse angemeldet
ist. Gemäss einer schriftlichen Auskunft seiner Partnerin vom 1. September
2016.
bestehen keine konkreten Heiratspläne. Der Umstand, dass diese Beziehungen
von Japan aus allenfalls nur noch eingeschränkt gepflegt werden können, vermag
hieran nichts zu ändern. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine
Beziehungen im gleichen Rahmen weiter über die Distanz zu pflegen, wie er dies auch
während seines jahrelangen Aufenthalts in Japan praktiziert hat. Dasselbe gilt
für seine Tochter und seine Partnerin.
3.9
Rein
hypothetisch und irrelevant ist, inwiefern der Beschwerdeführer seine
(verstorbenen) Eltern zur Pflege in die Schweiz nachziehen und damit den
Verlust seiner Niederlassungsbewilligung hätte verhindern können. Ebenso ist
gegenwärtig nicht weiter zu erörtern, ob ein Härtefall allenfalls bei einer
zukünftigen Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen wäre.
3.10
Nach dem
Gesagten hat sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz noch
nicht derart von seiner Heimat entfremdet und in der Schweiz verwurzelt, als
dass ihm die Wiedereingliederung in Japan nicht mehr zuzumuten wäre, zumal er
sein Heimatland erst vor Kurzem (wieder) verlassen und sich dort zuvor im Sinn
obenstehender Erwägungen reintegriert hatte. Seine Lebens- und Daseinsbedingungen
werden durch eine erneute Rückkehr in seine Heimat gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern nicht in
gesteigertem Mass infrage gestellt. Wie bereits ausgeführt, vermag allein die
Tatsache, dass er sich früher einmal längere Zeit in der Schweiz aufgehalten
hat und sich in dieser Zeit sozial und beruflich gut integriert sowie zu keinen
Klagen Anlass gegeben hat, keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu
begründen. Die Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz ist aufgrund seiner
jahrelangen Auslandabwesenheit nicht mehr so eng, dass man von ihm nicht
verlangen könnte, wieder in seinem erst vor Kurzem verlassenen Heimatland zu
leben.
3.11
Demzufolge
sind die Zulassungsvoraussetzungen vorliegend nicht erfüllt und die Beschwerde
des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Da die Sache spruchreif erscheint, ist
auch von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2017.00748 dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht diesem auch keine Entschädigung zu (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2
VRG).
4.2
Da die Tochter
des Beschwerdeführers ihre Beschwerde noch vor Erlass eines Entscheids in der
Sache zurückgezogen hat, gilt sie im von ihr initiierten Verfahren VB.2017.00749
ebenfalls als unterliegend und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 79), jedoch
sind ihr in Anwendung von § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) lediglich die reduzierten
Verfahrenskosten des Verfahrens VB.2017.00749 aufzuerlegen.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Soweit die
Abschreibung des Verfahrens VB.2017.00749 vor Bundesgericht angefochten wird,
hat sich die diesbezügliche Beschwerde überdies auch mit der Frage zu befassen,
warum das hiesige Gericht das Verfahren zu Unrecht abgeschrieben haben soll.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Verfahren VB.2017.00749 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2017.00749 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten des Verfahrens VB.2017.00749 werden der Beschwerdeführerin Nr. 2
auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde VB.2017.00748 wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2017.00748 wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten des Verfahrens VB.2017.00748 werden dem Beschwerdeführer
Nr. 1 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …