VB.2017.00750
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00750
20. April 2018Deutsch6 min
(URT.2018.19798)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00750
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Alimentenbevorschussung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 5. März 2017 ersuchte A die Sozialbehörde C
um Bevorschussung der ihrem Sohn D mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts E
vom 27. Januar 2017 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'600.-
monatlich. Am 3. Mai 2017 wies diese das Gesuch ab, da das anrechenbare
Vermögen die Anspruchsgrenze überschreite.
Erwägungen
II.
Den am 25. Mai 2017 hiergegen erhobenen Rekurs von A
wies der Bezirksrat E mit Beschluss vom 6. November 2017 ab.
III.
Am 9. November 2017 erhob A Beschwerde beim
Bezirksrat E, welche dem Verwaltungsgericht am 13. November 2017 vom
Bezirksrat zuständigkeitshalber übermittelt wurde. Mit verbesserter und ergänzter
Beschwerdeschrift vom 8. Dezember 2017 beantragte A dem Verwaltungsgericht
unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Beschluss des Bezirksrats sei
aufzuheben und dahingehend zu berichtigen, dass A Anspruch auf
Alimentenbevorschussung habe. Sodann stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung ab dem 7. November 2017.
Am 12. Januar 2018 schloss der Bezirksrat E auf
Abweisung der Beschwerde und reichte dem Verwaltungsgericht die Akten ein. Am
24.
Januar 2018 beantragte die Gemeinde C, vertreten durch die
Sozialbehörde, Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassungen wurden dem
Rechtsvertreter von A am 29. Januar 2018 mit eingeschriebener Post zugestellt.
Obwohl er die Sendung nicht innert Frist abholte, gilt sie als zugestellt (VGr,
3.
August 2017, VB.2017.00262, E. 2.3.1).
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 11'280.- (12 x Fr. 940.-,
vgl. E. 2.1 sogleich) fällt die Sache in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Kommen
Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst
die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen
Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 23 Abs. 1 des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011, KJHG, § 34 der Verordnung über
die Alimentenhilfe vom 21. November 2012, AlimV). Unterhaltsbeträge werden
bis zum Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss Invaliden-,
Alters- und Hinterlassenengesetzgebung, mithin maximal Fr. 940.- pro Monat,
bevorschusst (§ 23 Abs. 2 AlimV). Ein Anspruch besteht, wenn die
anrechenbaren finanziellen Mittel zur Deckung der anerkannten Lebenskosten
nicht ausreichen (§ 21 Abs. 2 KJHG, § 16 AlimV). Kein Anspruch
auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht unter anderem, wenn das
anrechenbare Vermögen des nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteils Fr. 75'000.-
zuzüglich Fr. 30'000.- für jedes Kind, vorliegend mithin Fr. 105'000.-,
überschreitet (§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AlimV). In
begründeten Sonderfällen kann die Bevorschussung gestützt auf § 17 AlimV
von den in §§ 13–25 AlimV vorgesehenen Einkommens- und Vermögensgrenzen abweichen,
namentlich bei einem ausserordentlich hohen Vermögensverzehr (lit. a), bei
ausserordentlich hohen Krankheits- oder Unfallkosten (lit. b), aufgrund
von Ausbildungskosten (lit. c), bei illiquiden Vermögenswerten (lit. d).
Dabei gelten Liegenschaften nicht per se als illiquide Vermögenswerte.
2.2
Vor
Verwaltungsgericht können mit Ausnahme des vorliegend nicht greifenden § 50
Abs. 2 VRG lediglich Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung,
nicht jedoch blosse Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gerügt werden
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
b VRG). Der Gesetzgeber räumte den Behörden beim Entscheid, ob ein begründeter
Sonderfall im Sinn von § 17 AlimV vorliegt, einen erheblichen
Ermessensspielraum ein, indem er eine Kann-Vorschrift aufstellte (vgl. VGr,
10.
August 2010, VB.2010.00286, E. 4.2).
3.
3.1
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Vermögensgrenze gemäss § 19
AlimV nicht einhält. Sie beruft sich daher auf § 17 lit. d AlimV. Sie
sei zwar Mit-
eigentümerin einer Liegenschaft in Frankreich im Wert von Fr. 470'000.- (Miteigentumsanteil
von Fr. 235'000.-, davon Fr. 126'187 an Hypothekarschulden) sowie
Alleineigentümerin einer Liegenschaft in F mit einem geschätzten Verkehrswert
von Fr. 318'400.- (davon Fr. 160'000 an Hypothekarschulden),
allerdings sei es ihr nicht möglich, diese Vermögenswerte zu verflüssigen. Die
Immobilie in Frankreich könne sie nur mit Zustimmung ihres Mannes verkaufen.
Dieser sei jedoch untergetaucht bzw. verweigere seine Zustimmung zum Verkauf.
Die 1-Zimmerwohnung in F sei aufgrund ihrer Lage und Grösse schwierig zu
verkaufen. Zum Beleg reichte sie ein Foto des Gebäudes, einen Auszug von Google
Earth über die Umgebung der Liegenschaft sowie einen Zeitschriftenartikel der
Credit Suisse, Global Investor 1.15, vom Mai 2015 über illiquide Anlagen
ein.
3.2
Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, hat die Beschwerdeführerin Verkaufsbemühungen
ihrer Wohnung in F nicht nachgewiesen. Sie bringt lediglich pauschal und
allgemein vor, dass sich eine kleine Wohnung in einem unschicken Aussenquartier
von F nicht verkaufen lasse. Belege für konkrete Verkaufsbemühungen werden
nicht dokumentiert. Unter diesen Umständen misslingt ihr insbesondere bezüglich
der Liegenschaft in F der Beweis der Illiquidität, sodass ihr die Berufung auf
den Sonderfall gemäss § 17 lit. d AlimV bereits aus diesem Grund
verwehrt bleibt und auch kein Fehler der Beschwerdegegnerin bei der
Ermessensausübung erkennbar ist. Es braucht dementsprechend nicht (mehr)
entschieden zu werden, ob es sich bei ihrem Mitteigentumsanteil an der
Liegenschaft in Frankreich um einen illiquiden oder liquiden Vermögenswert
handelt.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Nachdem die Beschwerdeführerin
im vorliegenden Verfahren keine Nachweise für Verkaufsbemühungen ihrer
Zweitwohnung(en) eingereicht hat und aufgrund der eingeschränkten Prüfkompetenz
des Verwaltungsgerichts bei Ermessensentscheiden, erweist sich ihre Beschwerde
als von vorneherein aussichtslos. Deshalb ist ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120..-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an
…