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Entscheid

VB.2017.00750

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00750

20. April 2018Deutsch6 min

(URT.2018.19798)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 5. März 2017 ersuchte A die Sozialbehörde C

um Bevorschussung der ihrem Sohn D mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts E

vom 27. Januar 2017 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'600.-

monatlich. Am 3. Mai 2017 wies diese das Gesuch ab, da das anrechenbare

Vermögen die Anspruchsgrenze überschreite.

Erwägungen

II.

Den am 25. Mai 2017 hiergegen erhobenen Rekurs von A

wies der Bezirksrat E mit Beschluss vom 6. November 2017 ab.

III.

Am 9. November 2017 erhob A Beschwerde beim

Bezirksrat E, welche dem Verwaltungsgericht am 13. November 2017 vom

Bezirksrat zuständigkeitshalber übermittelt wurde. Mit verbesserter und ergänzter

Beschwerdeschrift vom 8. Dezember 2017 beantragte A dem Verwaltungsgericht

unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Beschluss des Bezirksrats sei

aufzuheben und dahingehend zu berichtigen, dass A Anspruch auf

Alimentenbevorschussung habe. Sodann stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung ab dem 7. November 2017.

Am 12. Januar 2018 schloss der Bezirksrat E auf

Abweisung der Beschwerde und reichte dem Verwaltungsgericht die Akten ein. Am

24.

Januar 2018 beantragte die Gemeinde C, vertreten durch die

Sozialbehörde, Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassungen wurden dem

Rechtsvertreter von A am 29. Januar 2018 mit eingeschriebener Post zugestellt.

Obwohl er die Sendung nicht innert Frist abholte, gilt sie als zugestellt (VGr,

3.

August 2017, VB.2017.00262, E. 2.3.1).

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 11'280.- (12 x Fr. 940.-,

vgl. E. 2.1 sogleich) fällt die Sache in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Kommen

Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst

die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen

Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 23 Abs. 1 des Kinder-

und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011, KJHG, § 34 der Verordnung über

die Alimentenhilfe vom 21. November 2012, AlimV). Unterhaltsbeträge werden

bis zum Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss Invaliden-,

Alters- und Hinterlassenengesetzgebung, mithin maximal Fr. 940.- pro Monat,

bevorschusst (§ 23 Abs. 2 AlimV). Ein Anspruch besteht, wenn die

anrechenbaren finanziellen Mittel zur Deckung der anerkannten Lebenskosten

nicht ausreichen (§ 21 Abs. 2 KJHG, § 16 AlimV). Kein Anspruch

auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht unter anderem, wenn das

anrechenbare Vermögen des nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteils Fr. 75'000.-

zuzüglich Fr. 30'000.- für jedes Kind, vorliegend mithin Fr. 105'000.-,

überschreitet (§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AlimV). In

begründeten Sonderfällen kann die Bevorschussung gestützt auf § 17 AlimV

von den in §§ 13–25 AlimV vorgesehenen Einkommens- und Vermögensgrenzen abweichen,

namentlich bei einem ausserordentlich hohen Vermögensverzehr (lit. a), bei

ausserordentlich hohen Krankheits- oder Unfallkosten (lit. b), aufgrund

von Ausbildungskosten (lit. c), bei illiquiden Vermögenswerten (lit. d).

Dabei gelten Liegenschaften nicht per se als illiquide Vermögenswerte.

2.2

Vor

Verwaltungsgericht können mit Ausnahme des vorliegend nicht greifenden § 50

Abs. 2 VRG lediglich Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung,

nicht jedoch blosse Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gerügt werden

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und

b VRG). Der Gesetzgeber räumte den Behörden beim Entscheid, ob ein begründeter

Sonderfall im Sinn von § 17 AlimV vorliegt, einen erheblichen

Ermessensspielraum ein, indem er eine Kann-Vorschrift aufstellte (vgl. VGr,

10.

August 2010, VB.2010.00286, E. 4.2).

3.

3.1

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Vermögensgrenze gemäss § 19

AlimV nicht einhält. Sie beruft sich daher auf § 17 lit. d AlimV. Sie

sei zwar Mit-

eigentümerin einer Liegenschaft in Frankreich im Wert von Fr. 470'000.- (Miteigentumsanteil

von Fr. 235'000.-, davon Fr. 126'187 an Hypothekarschulden) sowie

Alleineigentümerin einer Liegenschaft in F mit einem geschätzten Verkehrswert

von Fr. 318'400.- (davon Fr. 160'000 an Hypothekarschulden),

allerdings sei es ihr nicht möglich, diese Vermögenswerte zu verflüssigen. Die

Immobilie in Frankreich könne sie nur mit Zustimmung ihres Mannes verkaufen.

Dieser sei jedoch untergetaucht bzw. verweigere seine Zustimmung zum Verkauf.

Die 1-Zimmerwohnung in F sei aufgrund ihrer Lage und Grösse schwierig zu

verkaufen. Zum Beleg reichte sie ein Foto des Gebäudes, einen Auszug von Google

Earth über die Umgebung der Liegenschaft sowie einen Zeitschriftenartikel der

Credit Suisse, Global Investor 1.15, vom Mai 2015 über illiquide Anlagen

ein.

3.2

Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, hat die Beschwerdeführerin Verkaufsbemühungen

ihrer Wohnung in F nicht nachgewiesen. Sie bringt lediglich pauschal und

allgemein vor, dass sich eine kleine Wohnung in einem unschicken Aussenquartier

von F nicht verkaufen lasse. Belege für konkrete Verkaufsbemühungen werden

nicht dokumentiert. Unter diesen Umständen misslingt ihr insbesondere bezüglich

der Liegenschaft in F der Beweis der Illiquidität, sodass ihr die Berufung auf

den Sonderfall gemäss § 17 lit. d AlimV bereits aus diesem Grund

verwehrt bleibt und auch kein Fehler der Beschwerdegegnerin bei der

Ermessensausübung erkennbar ist. Es braucht dementsprechend nicht (mehr)

entschieden zu werden, ob es sich bei ihrem Mitteigentumsanteil an der

Liegenschaft in Frankreich um einen illiquiden oder liquiden Vermögenswert

handelt.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Nachdem die Beschwerdeführerin

im vorliegenden Verfahren keine Nachweise für Verkaufsbemühungen ihrer

Zweitwohnung(en) eingereicht hat und aufgrund der eingeschränkten Prüfkompetenz

des Verwaltungsgerichts bei Ermessensentscheiden, erweist sich ihre Beschwerde

als von vorneherein aussichtslos. Deshalb ist ihr Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120..-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an