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Entscheid

VB.2017.00752

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00752

12. Dezember 2017Deutsch18 min

(URT.2017.19462)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1951) und B (geboren 1980) haben im Juni 2010

im Ausland geheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn D (geboren 2015). Mit

der gerichtlichen Trennung im Juli 2016 wurde die Obhut über diesen B

übertragen.

Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 ordnete die Stadtpolizei E

gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot um den

Wohnort von B sowie um die Kinderkrippe des Sohnes sowie ein Kontaktverbot

gegenüber den beiden an.

Erwägungen

II.

Am 1. November 2017 ersuchte B das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E um Verlängerung der

Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Stadtpolizei E vom 30. Oktober

2017.

um drei Monate.

Nach getrennter Anhörung von A und B verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E die Schutzmassnahmen mit Urteil vom

6.

November 2017 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292

des Strafgesetzbuchs (StGB) bis am 13. Januar 2018. Vom Kontaktverbot

ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von

anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen werden. Die Gerichtskosten

wurden A auferlegt.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 12. November

2017.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die sofortige Aufhebung der

missbräuchlich angeordneten Schutzmassnahmen, da die Stadtpolizei E für

diesen simplen Zwischenfall nicht zuständig sei. Weiter sei ihm der gemeinsame

Sohn zu mindestens 50 % zur Betreuung zu überlassen. Zudem sei gegenüber B

ein Rayonverbot auszusprechen, da sie immer wieder versuche, sich seiner

Liegenschaft zu nähern. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts E seien

schliesslich B aufzuerlegen, und er sei mit Fr. 1'500.- für seine Unkosten bei

der Stadtpolizei als auch vor Bezirksgericht und der Erstellung der Beschwerde

zu entschädigen.

Das Bezirksgericht E verzichtete am 17. November 2017

auf eine Stellungnahme. Die Stadtpolizei E verzichtete gleichentags auf

die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.

B, anwaltlich vertreten, reichte am 22. November 2017

ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten von A.

A nahm hierzu am 27. November nochmals Stellung und

stellte die ergänzenden Anträge, dass über B ein psychiatrisches Gutachten zu

erstellen und eine direkte Befragung unter Eid sowie die Befragung eines Zeugen

vorzunehmen seien.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 verlangte A die

Zustellung des Entscheids des Verwaltungsgerichts an seinen Rechtsvertreter

sowie an ihn selbst per E-Mail.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht E

wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006.

(GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2

Die Vorinstanz

erwog, die Schilderungen des Beschwerdeführers erschienen wenig glaubhaft, da

er die Vorwürfe pauschal bestritten und wenig plausible Erklärungen vorgebracht

habe. Er habe vielmehr darauf beharrt, dass die Beschwerdegegnerin eine

Lügnerin und Betrügerin sei. Seine widersprüchlichen Aussagen hätten die

Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften vermocht, sondern

zeigten vielmehr seine ablehnende und erniedrigende Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin.

Letztere habe die Vorfälle lebensnah und detailreich geschildert, und es

bestehe keine Veranlassung, daran zu zweifeln. Es erscheine daher glaubhaft,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin durch sein Verhalten in Angst

und Schrecken versetzt und dadurch ihre psychische Integrität und Gesundheit

gefährdet habe. Jedenfalls sei vorliegend von einem Fall häuslicher Gewalt im

Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG auszugehen. Es sei unbestritten,

dass auch nach der gerichtlichen Trennung der Parteien vom 15. Juli 2016

ein anhaltender Konflikt herrsche, welcher direkt vor dem gemeinsamen Sohn

ausgetragen werde. Angesichts der Vorgeschichte und der aktuellen Ereignisse

erscheine es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin Angst habe, und es bestünden

keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in der kurzen Zeit seit

Anordnung der Schutzmassnahmen beruhigt hätte. Der Fortbestand der Gefährdung

sei deshalb zu bejahen. Es sei davon auszugehen, dass der Sohn nicht nur das

erniedrigende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin

anlässlich des aktuellen Vorfalls und weiterer Vorfälle in der Vergangenheit,

sondern auch die Drohungen ebenfalls regelmässig mitbekommen habe. Der Sohn sei

deshalb als von Gewalt betroffene Person anzusehen und schutzbedürftig. Es sei

davon auszugehen, dass er verunsichert und verängstigt sei und Ruhe brauche.

Deshalb seien die Schutzmassnahmen auch ihm gegenüber um zwei Monate zu

verlängern.

2.3

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen

ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.5

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).

In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes

wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht

besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,

in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134).

Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse

im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2

mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr,

26.

Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.6

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.

3.1

Auslöser

der Schutzmassnahmen war ein Vorfall, der sich am 25. Oktober 2017 bei der

Kindsübergabe ereignet haben soll, da der Beschwerdeführer den Sohn zu spät

zurückgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin bei

dieser verbalen Auseinandersetzung gedroht, irgendwann komme der Sohn nicht

mehr nach Hause, und er werde sie fertig und ihr das Leben schwermachen. Des

Weiteren habe er sie als "Sau…, Psychopathin, fette Betrügerin, Lügnerin

und Gewalttäterin" betitelt.

3.2

Dagegen wendet der

Beschwerdeführer ein, bei dem Vorfall vom 25. Oktober 2017 bezüglich der

Kindsrückgabe habe es sich um ein schon mehrmals vorgekommenes

"Rencontre" gehandelt. Jedes Mal, wenn er sich verspäte, habe die

Beschwerdegegnerin ein "Riesentheater" aufgeführt und ihm gedroht,

ihm den Sohn nicht mehr zu geben. Es gehe hier nicht um häusliche Gewalt,

sondern Falschspielereien und Intrigen. Die Strategie der Beschwerdegegnerin

sei, sich als Opfer darzustellen. Sie sei zudem erzürnt gewesen, weil er sich

geweigert habe, das Reiseformular für den Sohn zu unterzeichnen. Die Aussagen,

er habe gedroht, den Sohn nicht zurückzubringen oder ihn ins Ausland zu

entführen, seien lächerlich. Vielmehr sei es auch die Beschwerdegegnerin

gewesen, welche während der Schwangerschaft mehrmals ausser Kontrolle geraten

sei und ihn attackiert habe.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin machte geltend, bereits 2015 hätten Gewaltschutzmassnahmen

ergriffen werden müssen, deren Aufhebung sie damals nur zugestimmt habe, weil

der Beschwerdeführer um eine letzte Chance gebettelt habe. Er kümmere sich

nicht angemessen um den Sohn, und beim Abholen bzw. Zurückbringen sei es

regelmässig zu wüsten Beschimpfungen und Drohungen ihr gegenüber gekommen. Am

25.

Oktober 2017 habe er sie heftig beschimpft und massive Drohungen ihr

und dem Sohn gegenüber ausgesprochen, wobei darunter mehrere Todesdrohungen

fielen.

4.

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, der Sohn sei ihm zu

mindestens 50 % zur Betreuung zu überlassen und es sei ein Rayonverbot

gegenüber der Beschwerdegegnerin betreffend seine Liegenschaft in E auszusprechen.

Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden

Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, über die Obhut über ein Kind zu

entscheiden bzw. ein Besuchsrecht und dessen Modalitäten anzuordnen (VGr, 18. Dezember

2015, VB.2015.00723, E. 4.6). Ebenso wenig liegt es in der Kompetenz des

Verwaltungsgerichts, erstinstanzlich Rayonverbote auszusprechen. Auf diese

Anträge des Beschwerdeführers ist demzufolge nicht einzutreten.

5.

5.1

Zunächst

ist zu prüfen, ob die Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot)

gegenüber der Beschwerdegegnerin zu Recht verlängert worden sind.

5.2

Gewaltschutzmassnahmen

sollen zwar der Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen, und es

ist ein wichtiges Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person

wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann, doch kann lediglich ein

Streit oder Konflikt für sich allein noch nicht genügen, um in jedem Fall

Gewaltschutzmassnahmen zu rechtfertigen (VGr, 2. September 2016,

VB.2016.00416, E. 4.1).

5.3

Unter den

Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli

2005.

zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 772).

Als psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw. seelischen

Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches

und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder

kontrollierendes Verhalten, verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der

Kantonspolizei Zürich unter www.kapo.zh.ch, Prävention, IST –

Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt; siehe ebenso Elisabeth Gutjahr,

Häusliche Gewalt – häufiger Bestandteil fester Beziehungen, in: ZESO 4/2003

S. 42 ff., S. 42). Psychische Gewalt kann als momentanes

Geschehen in einem extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke –

bestehen. Sie kann sich aber auch als chronisches Interaktionsmuster ausdrücken

(vgl. Nadine Ryser Büschi, Familiäre Gewalt an Kindern, in: ZStStr 2012

Nr. 64 S. 9 ff., S. 21).

5.4

Soweit der

Beschwerdeführer verlangt, es sei die Gegenpartei (unter Eid) oder ein

Zeuge zu befragen, ist auf eine solche Beweismassnahme aus nachfolgenden

Gründen zu verzichten.

Zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen genügt die

Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung (vgl. vorn E. 2.4). Dem

Zwangsmassnahmengericht kommt insbesondere bei der Beurteilung der

Glaubhaftigkeit der Parteien ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu (vgl.

VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 2.3; VGr, 17. August

2016, VB.2016.00427, E. 2.3). Angesichts der relativ geringen

Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten

Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen

Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen

Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt eine Zeugeneinvernahme durch

das Verwaltungsgericht in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen

nicht in Betracht (vgl. VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2;

VGr, 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2). Hinzu kommt, dass der –

für die sich hier stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt aus den

Akten hinreichend hervorgeht und diese eine ausreichende Entscheidgrundlage

darstellen. Ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdegegnerin ist

ebenfalls nicht einzuholen, weil ein solches aus den gleichen Gründen nicht

infrage kommt und überdies mit Blick auf die angestrebte

Verfahrensbeschleunigung den Rahmen des Gewaltschutzverfahrens sprengen würde.

Diese Anträge sind deshalb abzuweisen.

5.5

Der Konflikt

zwischen den Parteien besteht unbestrittenermassen seit längerer Zeit und

gipfelt jeweils in emotionalen Ausbrüchen bei den Kindsübergaben. Bei der

Übergabe vom 25. Oktober 2015 schien die Eskalation derart intensiv zu

sein, dass sie die Beschwerdegegnerin veranlasste, zur Polizei zu gehen.

Der Beschwerdeführer beschimpfte

die Beschwerdegegnerin nach deren plausiblen Darstellung während des Vorfalls

jedoch nicht zum ersten Mal als "Sau…, Psychopathin, fett, Lügnerin und

Gewalttäterin". Er habe ihr bereits mehrfach gedroht, eines Tages den Sohn

nicht mehr zurückzubringen. In der Gesamtbetrachtung ist ein solches Verhalten

durchaus geeignet, verletzende Auswirkungen auf die psychische Integrität der

Beschwerdegegnerin zu haben. Auch wenn die Aussagen der Parteien sich

widersprechen, führen die Ausführungen des Beschwerdeführers – welcher überdies

keinen Hehl aus seiner abneigenden Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin zu

machen scheint – nicht dazu, die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu entkräften.

Vielmehr lassen seine Äusserungen und auch die zu den Akten gereichte

Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin deren Aussagen plausibel erscheinen.

Auch seine in den Befragungen durch die Mitbeteiligte und die Vorinstanz

geäusserte Meinung über die Beschwerdegegnerin stützen die Beurteilung als

systematisches und regelmässiges Heruntermachen.

Die von der Beschwerdegegnerin

geschilderten Ereignisse weisen in ihrer Gesamtheit deshalb eine derartige

Intensität auf, dass von einer Ausübung psychischer Gewalt des

Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes ausgegangen werden kann. Auseinandersetzungen und

Wortgefechte dürften auch in anderen, nicht von Gewalt geprägten Beziehungen

vorkommen, insbesondere, wenn diese im Begriff sind, zu zerbrechen. Vorliegend

stellen die verbalen Auseinandersetzungen jedoch regelmässige Vorkommnisse dar,

weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese auf ein systematisches

Beschimpfen und Abwerten der Beschwerdegegnerin gerichtet sind, sodass dies in

den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes fällt. Überdies ist glaubhaft,

dass die den Sohn betreffenden Äusserungen die Beschwerdegegnerin verängstigten.

Aus dieser Gesamtheit der Ereignisse ist deshalb auf eine (fortbestehende)

Gefährdungssituation in Form von psychischer Gewalt zu schliessen.

Selbst wenn auch die Aussagen

des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei ausser sich gewesen, als er

den Sohn zu spät zurückgebracht habe, soweit glaubhaft sind, sind vorliegend

nur die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen und nicht eine allfällige

Gefährdung des Beschwerdeführers, welche er geltend macht, zu überprüfen.

5.6

Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, ist ihre Wohnsituation für das

vorliegende Verfahren nicht relevant. Ebenso wenig relevant sind die

Ausführungen der Parteien, welche in der Vergangenheit liegende Ereignisse wie

den Hauskauf im Ausland oder Spitalaufenthalte des Sohnes betreffen. Diese sind in der Gesamtwürdigung höchstens am Rande zur

Kenntnis zu nehmen.

5.7

Zusammengefasst

liegt eine konfliktgeladene Situation in der getrennten Ehe vor, in welcher es

nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin

geschilderten psychischen Druck durch das Verhalten des Beschwerdeführers als

glaubhaft erachtete und als derart intensiv beurteilte, dass sie von einem Fall

häuslicher Gewalt (mit dem Beschwerdeführer als gefährdender Person) ausging.

5.8

Indem die

Vorinstanz hier keinen Fall sah, welcher eine Verlängerung um das gesetzlich

zulässige Maximum von drei Monaten erforderte, sondern eine Verlängerung um

zwei [recte: zweieinhalb] Monate anordnete, hat sie die Verhältnismässigkeit

gewahrt. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

6.

6.1

Weiter

sind das Kontaktverbot gegenüber dem Sohn sowie das Rayonverbot für das Gebiet

um dessen Kinderkrippe zu prüfen.

6.2

Zunächst

ist fraglich, ob der Sohn selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in seiner

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist

(§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass

dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater

gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht

bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in

der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,

und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und

schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig

auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch

häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen

die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt

betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1

mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und

häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem

sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das

Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische

Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551).

Ein gänzliches Kontaktverbot

gegenüber dem eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das

verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf

Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur

infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet

werden kann (VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3 mit

weiteren Hinweisen).

6.3

Der Sohn der

Parteien war zweifelsohne bei der Auseinandersetzung vom 25. Oktober 2017

direkt zugegen. Aus den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin geht hervor, dass der Sohn solche Streitigkeiten zwischen

den Parteien drei Mal pro Woche bei den Übergaben miterleben müsse. Selbst wenn

die Intensität der verbal ausgetragenen Differenzen zwischen den Eltern nicht

jedes Mal diejenige des die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls

erreichen dürfte, ist der Sohn trotzdem ständig den Unstimmigkeiten zwischen

seinen Eltern ausgesetzt. Unter diesen

Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach Anhörung der

Parteien den Sohn als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG

eingestuft hat.

6.4

Sodann ist

eine gewisse Traumatisierung des Sohnes aufgrund der Gesamtsituation nicht

ausgeschlossen. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass er angesichts der

angespannten Situation zwischen den Eltern Zeit benötige, um zur Ruhe zu

kommen. Immerhin ist dem Bericht der Kriseninterventionsstelle Fachbereich

Mutter-Kind vom 5. Juli 2016 zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer Kontakte mit dem Sohn ermöglichen möchte und dass der

Beschwerdeführer Freude an seinem Sohn habe und mit ihm spiele. Doch kommt auch

darin die Sorge der Beschwerdegegnerin bezüglich der heftigen Konflikte vor dem

Sohn bei dessen Übergaben zum Ausdruck. Auch die Mitbeteiligte erachtete den

Sohn als schutzbedürftig. Nicht zuletzt war es der Beschwerdeführer selbst,

welcher ein an die Beschwerdegegnerin adressiertes Schreiben in Kopie offenbar

an die Stadt E und das Sozialamt sowie den Verein F verschickte und im

vorliegenden Verfahren zu den Akten reichte, in welchem er die

Beschwerdegegnerin diffamierte und mitteilte, er werde bis zum bitteren Ende

weitermachen, und das werde auch einen negativen Einfluss auf den Sohn haben.

Ein Fortbestand der Gefährdung ist deshalb zu bejahen.

6.5

Die

Dispositiv

Vorinstanz hat auch hier zu Recht erkannt, dass eine maximale Verlängerung aufgrund

der Ereignisse jedoch nicht mehr verhältnismässig gewesen wäre, und sie verlängerte

die Schutzmassnahmen deshalb um zweieinhalb Monate, was auch in Bezug auf den

Sohn noch im Rahmen der Verhältnismässigkeit lag. Wie die Vorinstanz bereits

ausführte und wie oben (vgl. E. 4) erwähnt, liegt es nicht in der

Kompetenz der im Gewaltschutzverfahren zuständigen Instanzen, ein begleitetes

Besuchsrecht oder andere diesbezügliche Modalitäten anzuordnen, weshalb der

Beschwerdeführer an die dafür zuständigen Behörden verwiesen sei.

6.6 Die

Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber dem Sohn bis am 13. Januar

2018 lag damit im Ermessen der Vorinstanz. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG).

Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Er ist hingegen zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Als angemessen erscheint ein

Betrag von Fr. 800.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer).

8.

Wunschgemäss ist der vorliegende Entscheid dem vom

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 bezeichneten

Zustellempfänger, Rechtsanwalt G, zuzustellen. Für eine (Vorab-)Zusendung per

E-Mail an den Beschwerdeführer sind hingegen weder Gründe geltend gemacht noch

ersichtlich. Eine elektronische Zusendung entspricht überdies nicht der

gerichtlichen Zustellpraxis.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine

Parteientschädigung von Fr. 800.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer,

total Fr. 864.-, zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …