Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00754

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00754

20. Dezember 2017Deutsch15 min

(URT.2017.19484)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1992, Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 10. Mai 2016 in die

Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 28. Juni

2016 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht

ein, wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat

(Schweden) weg, setzte den Termin für die Ausreise auf den Zeitpunkt der

Rechtskraft des Entscheides fest und erklärte den Kanton C für den Vollzug

zuständig. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2016 abgewiesen. A verliess die

Schweiz nicht innert der angeordneten Ausreisefrist und tauchte unter.

B. Mit

anonymem Schreiben vom 19. November 2016 wurde A beschuldigt, sich bei

seinen im Kanton Aargau aufenthaltsberechtigten Cousins aufzuhalten, illegal in

deren Verkaufsgeschäft (D GmbH) zu arbeiten und eine Scheinehe zur

Erlangung eines Anwesenheitsrechts in der Schweiz schliessen zu wollen.

Anlässlich von polizeilichen Kontrollen konnte A nicht bei seinen Cousins

angetroffen werden. Gemäss einem weiteren anonymen Schreiben desselben

Verfassers vom 21. Februar 2017 sollte sich A bei seinem im Kanton Zürich

wohnhaften Cousin versteckt aufhalten und bald "schwarz" heiraten.

C. Das

Zivilstandesamt der Stadt Zürich bestätigte am 21. März 2017, dass A und

die 19-jährige in Zürich wohnhafte Schweizer Bürgerin E ein

Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten, dieses aber trotz erfolgreicher

Aktenprüfung (wegen fehlender Aufenthaltsbewilligung des Bräutigams) nicht habe

abgeschlossen werden können. Am 12. Mai 2014 (recte: Anfang April gemäss

dem Eingangsstempel des Migrationsamts vom 6. April 2017) reichte A ein

Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe

mit der Schweizer Bürgerin E ein.

D. Mit

Schreiben vom 19. Mai 2017 teilte das Migrationsamt A mit, dass es auf das

Gesuch nicht eintrete und wies A darauf hin, dass er verpflichtet sei die

Schweiz unverzüglich zu verlassen, ansonsten er mit Zwangsmassnahmen zu rechnen

habe.

Erwägungen

II.

Gegen dieses Schreiben erhob A Rekurs bei der Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion. Diese hielt in ihrem Entscheid vom 11. Oktober

2017.

fest, dass dem Schreiben Verfügungscharakter zukomme, obwohl es nicht als

Verfügung bezeichnet worden sei. Den Rekurs wies sie ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war und darauf eingetreten werden konnte, und stellte

fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.

III.

Mit Beschwerde vom 13. November 2017 beantragte A, der

angefochtene Rekursentscheid vom 11. Oktober 2017 sei aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter

sei das Migrationsamt anzuweisen, auf sein Gesuch um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung einzutreten. Weiter sei ihm das prozedurale

Aufenthaltsrecht zu gewähren und ihm zu bestätigen, dass er während dem

laufenden Beschwerdeverfahren in der Schweiz anwesenheitsberechtigt sei. Im

Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben. Schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2014

hielt das Verwaltungsgericht fest, dass alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum

Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu unterbleiben

haben, unter Vorbehalt eines gegenteiligen Entscheids nach Akteneingang.

Das Migrationsamt und die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

liessen sich nicht vernehmen.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Der Antrag,

es sei ihm das prozedurale Aufenthaltsrecht zu gewähren und ihm zu bestätigen,

dass er während dem laufenden Beschwerdeverfahren in der Schweiz

anwesenheitsberechtigt sei, wird mit dem heutigen Urteil obsolet.

1.3

Richtet

sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid oder – wie vorliegend

– gegen einen Entscheid, womit die Sicherheitsdirektion einen

Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt, so darf das

Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der

Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,

materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999

Nr. 152). Der Verfahrensgegenstand vor Verwaltungsgericht beschränkt sich

somit auf die Frage, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an

beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet.

2.

2.1

Die

Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass das

Migrationsamt zu Recht nicht auf das Gesuch um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung eingetreten ist, weil der Beschwerdeführer

im Fall der erfolgten Heirat die Voraussetzungen der Zulassung im Familiennachzug

offenkundig nicht erfüllen würde. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer

beabsichtige, die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen, was rechtsmissbräuchlich

sei. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der drohenden

Ausschaffung des Beschwerdeführers, dem gedrängten chronologischen Ablauf, der

finanziellen Lage seiner Schweizer Partnerin und der äusserst kurzen Dauer der

Bekanntschaft dem Migrationsamt beizupflichten sei, dass nach einer

summarischen Prüfung nicht gesagt werden könne, es bestünden keine Hinweise

dafür, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe einzugehen beabsichtige.

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz sei von einer falschen Untersuchungspflicht

ausgegangen, die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung dürften nicht lediglich summarisch geprüft werden.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange vielmehr, dass in einem ersten

Schritt geprüft werde, ob eine Scheinbeziehung vorliegt. Werde dies verneint,

seien die migrationsrechtlichen Behörden gehalten, eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn "klar" sei, dass der

Gesuchsteller nach der erfolgten Heirat die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen

werde. Wenn Hinweise vorliegen würden, werde zumindest im Kanton Zürich nicht

summarisch geprüft, ob tatsächlich eine Scheinbeziehung vorliege (VGr,

29.

Juni 2017, VB.2017.00360, insb. E. 3.4). Die Vorinstanz dürfe

nicht zum Schluss kommen, dass das, was er gegen den Vorhalt der

Umgehungsabsicht vorbringe, sich nicht eigne, die vorinstanzliche

Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, ohne die

zahlreichen eingereichten Beweise auch nur im Ansatz zu würdigen oder eine

Parteibefragung in Betracht zu ziehen.

Bei keinem der von den Vorinstanzen vorgeschobenen Gründen

handle es sich um ein Indiz für eine Scheinehe. Dass er untergetaucht sei und

gerne in der Schweiz leben möchte, habe nichts damit zu tun, dass er und E eine

glückliche Beziehung führten und heiraten möchten. Er sei erst nachdem der

Nichteintretensentscheid des SEM in Rechtskraft erwachsen sei, untergetaucht.

Er und E seien zu diesem Zeitpunkt bereits ein Paar gewesen, sie hätten sich

kennengelernt als er noch auf einen positiven Asylentscheid gehofft habe. Das

Bundesgericht habe im Fall, den es in BGE 137 I 351 behandelt habe, das

Untertauchen nicht als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe beurteilt.

Sodann sei auch nach intensivem Studium der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich sowie des Bundesgerichts zur Erteilung von

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung keine "Regel" oder

"ständige Praxis" für eine erforderliche Dauer zwischen dem

Zusammenkommen als Paar und der beabsichtigten Trauung erkennbar. Weiter treffe

nicht zu, dass E einer Zielgruppe angehöre, welche von ausländischen Personen typischerweise

für das Eingehen einer von Gefälligkeitsehen ausgewählt würden. Sie verdiene

seit ein paar Monaten ungefähr Fr. 2'500.- netto, sie befinde sich in

keiner Schwächeposition und gehöre keiner sozialen Randgruppe an. Sie sei

familiär bestens aufgehoben und sozial in Zürich vernetzt. Schliesslich seien

die Aussagen die E gegenüber der Polizei anlässlich ihrer

Befragung vom 15. Juni 2017 um ca. 06.30 Uhr in ihrer Wohnung an der F-Strasse

01.

betreffend illegale Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt bzw. Förderung

des rechtswidrigen Aufenthalts gemacht habe, tatsächlich ungünstig, würden aber

nicht zutreffen. Sie sei nach einer Nachtschicht aufgeweckt worden und mit der

Situation akut überfordert gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass er die Schweiz

nach seinem Auffinden umgehend verlassen müsste. Er sei während dieser Zeit

untergetaucht gewesen und habe befürchtet, dass die Kommunikation mit seiner

Verlobten unsicher sei. Dies ändere nichts daran, dass sich auch zu diesem

Zeitpunkt gesehen und täglich in Kontakt gestanden hätten.

Selbst wenn das Verwaltungsgericht zum

Schluss komme, dass Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe bestünden, habe

es neben diesen Indizien auch die zahlreichen Belege, Bilder der Hochzeits- und

Verlobungsringe, Paarbilder, der ganze Facebook Chatverlauf und die zahlreichen

Schreiben der Familie zu würdigen.

3.

3.1

Nach Art. 14

Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) kann eine

asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer

rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren betreffend Erteilung einer

ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein

offensichtlicher Rechtsanspruch auf deren Erteilung.

Nach Art. 17 Abs. 1 (AuG) haben ausländische Personen, die für einen

vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich

eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den

entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch für illegal

Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes

Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen. Der Gesuchsteller soll sich – so

die Botschaft des Bundesrats – nicht darauf berufen können, dass er das

nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben darf, es

sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen "mit grosser

Wahrscheinlichkeit" als erfüllt (BBI 2002 3709 ff., 3778; BGr, 2. Januar

2013,2C_195/2012, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden in

Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB) und in sachgerechter Beachtung von Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehalten, zur Vermeidung einer

Verletzung von Art. 12 EMRK bzw. vom analog ausgelegten Art. 14 der

Bundesverfassung (BV) eine vorübergehende (Kurz-)Auf-enthaltsbewilligung zu

erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person

rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der

Familiennachzugsbestimmungen usw.) und "klar" erscheint, dass sie

nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.6,

Art. 17 e contrario). Ist dies der Fall, kann bzw. muss die zuständige

kantonale Behörde im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch

verhältnismässig; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabenden Ermessens

(vgl. Art. 96 AuG) den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, falls

die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen

Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen

(Art. 17 Abs. 2 AuG; sog. "prozeduraler Aufenthalt"). Es

ist darüber in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog.

"Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung

vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist. Die Anforderungen können

insbesondere dann als "offensichtlich" erfüllt gelten, wenn die

eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf

die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine

Widerrufsgründe vorliegen (Art. 62 AuG) und die betroffene Person ihren

Mitwirkungspflichten nachkommt (BGE 130 II 149 E. 2.2, BGr, 2. Januar

2013,2C_195/2012, E. 2.2; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Die Anwendung des

Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss

grundrechtskonform erfolgen; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen

und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter

Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV)

primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der Sache

entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Für die

Annahme, der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht,

bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus zuwanderungsrechtlichen

Überlegungen eingegangen sind bzw. inhaltsleer aufrechterhalten wird. Das

Vorliegen einer Scheinehe bzw. das Eingehen einer solchen, entzieht sich in der

Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (vgl.

BGE 127 II 49). Diesbezügliche Indizien lassen sich praxisgemäss unter anderem

darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, etwa weil

sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihr nicht

verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können

sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die

Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben.

Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn

ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht (vgl. BGE

122.

II 289).

4.

4.1

Entgegen

der Meinung des Beschwerdeführers setzt die Verweigerung der Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung anders als beim Familiennachzug oder beim Widerruf

einer Anwesenheitsbewilligung nicht voraus, dass das Vorliegen einer Scheinehe

nachgewiesen ist, weshalb auch die von ihr genannte Rechtsprechung vorliegend

nicht einschlägig ist (VGr, 29. Juni 2017, VB.2017.00360, insb. E. 3.4).

Vielmehr ist das Migrationsamt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

gehalten, keine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern Hinweise für ein

rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegen. Sie hat dies summarisch zu prüfen,

weshalb sie auch keine weiteren Untersuchungen wie die Befragung der

Ehewilligen zu veranlassen hat (vgl. E. 3.2).

4.2

Wie die

Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, liegen vorliegend gewichtige

Indizien vor, die darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt mit E

eine Scheinehe einzugehen, um seinen Aufenthalt in der Schweiz zu sichern: Beim

Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weggewiesenen

Asylbewerber, der die Schweiz verlassen müsste, sofern er keinen

Anwesenheitsanspruch aus einer Ehe mit einer hier anwesenheitsberechtigten

Person ableiten kann. Am 14. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer mit E via

Facebook erstmals Kontakt auf. Dass sich die beiden kennengelernt haben, bevor

am 14. Juli 2016 seine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des

SEM rechtskräftig vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden war, vermag

dieses Scheineheindiz nicht zu schmälern. Nachdem das SEM nicht auf sein

Asylgesuch eingetreten war, musste er damit rechnen, nicht in der Schweiz

verbleiben zu können. Wie dem Facebook Chat Protokoll zu entnehmen ist, gab er E

unmittelbar nach der Kontaktaufnahme zu verstehen, dass er eine Ehe schliessen

müsse, wenn er bald eine Aufenthaltsbewilligung erhalten möchte. Dass er von

sich aus eine fremde Frau auf Facebook anschrieb und das Gespräch auf dieses

Thema lenkte, ist als weiteres starkes Scheineheindiz zu werten. Nur zwei bis

drei Wochen nachdem sich die beiden zum ersten Mal getroffen hatten, trat der

Cousin des Beschwerdeführers in Kontakt zur Familie von E, um im Namen des

Beschwerdeführers erfolgreich um ihre Hand anzuhalten. Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers besteht sehr wohl die Praxis eine kurze Kennenlernzeit bis

zum Entschluss der Heirat als Hinweis auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen

zu werten, insbesondere wenn die Kennenlernzeit wie im vorliegenden Fall extrem

kurz ausgefallen ist (BGE 128 II 145 E. 3.1;

BGr, 17. März 2015,2C_154/2015, E. 2.3; VGr, 1. Februar 2017,

VB.2016.00749, E. 2.2). Weiter hat die Vorinstanz den Umstand, dass

der Beschwerdeführer sich der Wegweisung widersetzte und untertauchte zu Recht

als weiteren Hinweis gewertet. Es ist darin auch kein Widerspruch

zu der vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

sehen (vgl. BGE 137 I 351). Auch wenn der Vorwurf der Scheinehe nicht auf alle

untergetauchten Ausländer, die eine hier anwesenheitsberechtigte Person zu

heiraten beabsichtigen, zutrifft, und dieser Umstand daher für sich allein

nicht den Beweis der Scheinehe zu erbringen vermag, ist darin dennoch ein Indiz

in einer Kette zu sehen (vgl. E. 3.3 und auch BGE 137 I 351). Weiter ist

mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aussagen, die E gegenüber der

Polizei anlässlich ihrer Befragung vom 15. Juni 2017 betreffend illegale

Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt bzw. Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts gemacht hat, nicht für die Echtheit der Beziehung sprechen. Sie gab

zu Protokoll, den Beschwerdeführer seit vier bis sechs Wochen weder gesehen

noch Kontakt zu ihm gehabt zu haben und seinen Aufenthaltsort nicht zu kennen.

An dieser Feststellung vermag die unbelegte Parteibehauptung, sie habe sich in

der Situation überfordert gefühlt und habe nicht gewusst, wo sich der

Beschwerdeführer aufhielt, weil er aus Angst vor einer Ausschaffung erneut

untergetaucht sei, nichts zu ändern. Schliesslich vermögen auch die

eingereichten Fotos, die Chatprotokolle sowie die von Verwandten und Bekannten

verfassten Schreiben die zahlreichen Hinweise auf eine Scheinehe nicht zu

umstossen, können diese doch leicht gestellt werden bzw. aus Gefälligkeit

verfasst worden sein. Es erübrigt sich daher auch auf die

weiteren Indizien, welche auf eine Scheinehe hindeuten, einzugehen.

4.3

Aufgrund

der genannten Umstände ist der Schluss der Vorinstanz, seitens des

Beschwerdeführers sei kein ernsthafter Ehewille erkennbar und er erfülle die

Voraussetzungen der Zulassung im Familiennachzug nach erfolgter Ehe nicht

offensichtlich, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nach dem

Gesagten pflichtgemäss ausgeübt (Art. 96 AuG). Damit erweist sich die

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat

vorliegend als bundesrechts- und konventionskonform.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer ersucht um

unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Begehren als von vornherein offensichtlich

aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren

abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18.

Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007,

E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 225.-- Auslagen

(Übersetzung)

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'285.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an