VB.2017.00754
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00754
20. Dezember 2017Deutsch15 min
(URT.2017.19484)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00754
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung
der Heirat,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1992, Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 10. Mai 2016 in die
Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 28. Juni
2016 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht
ein, wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat
(Schweden) weg, setzte den Termin für die Ausreise auf den Zeitpunkt der
Rechtskraft des Entscheides fest und erklärte den Kanton C für den Vollzug
zuständig. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2016 abgewiesen. A verliess die
Schweiz nicht innert der angeordneten Ausreisefrist und tauchte unter.
B. Mit
anonymem Schreiben vom 19. November 2016 wurde A beschuldigt, sich bei
seinen im Kanton Aargau aufenthaltsberechtigten Cousins aufzuhalten, illegal in
deren Verkaufsgeschäft (D GmbH) zu arbeiten und eine Scheinehe zur
Erlangung eines Anwesenheitsrechts in der Schweiz schliessen zu wollen.
Anlässlich von polizeilichen Kontrollen konnte A nicht bei seinen Cousins
angetroffen werden. Gemäss einem weiteren anonymen Schreiben desselben
Verfassers vom 21. Februar 2017 sollte sich A bei seinem im Kanton Zürich
wohnhaften Cousin versteckt aufhalten und bald "schwarz" heiraten.
C. Das
Zivilstandesamt der Stadt Zürich bestätigte am 21. März 2017, dass A und
die 19-jährige in Zürich wohnhafte Schweizer Bürgerin E ein
Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten, dieses aber trotz erfolgreicher
Aktenprüfung (wegen fehlender Aufenthaltsbewilligung des Bräutigams) nicht habe
abgeschlossen werden können. Am 12. Mai 2014 (recte: Anfang April gemäss
dem Eingangsstempel des Migrationsamts vom 6. April 2017) reichte A ein
Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe
mit der Schweizer Bürgerin E ein.
D. Mit
Schreiben vom 19. Mai 2017 teilte das Migrationsamt A mit, dass es auf das
Gesuch nicht eintrete und wies A darauf hin, dass er verpflichtet sei die
Schweiz unverzüglich zu verlassen, ansonsten er mit Zwangsmassnahmen zu rechnen
habe.
Erwägungen
II.
Gegen dieses Schreiben erhob A Rekurs bei der Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion. Diese hielt in ihrem Entscheid vom 11. Oktober
2017.
fest, dass dem Schreiben Verfügungscharakter zukomme, obwohl es nicht als
Verfügung bezeichnet worden sei. Den Rekurs wies sie ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war und darauf eingetreten werden konnte, und stellte
fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.
III.
Mit Beschwerde vom 13. November 2017 beantragte A, der
angefochtene Rekursentscheid vom 11. Oktober 2017 sei aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter
sei das Migrationsamt anzuweisen, auf sein Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung einzutreten. Weiter sei ihm das prozedurale
Aufenthaltsrecht zu gewähren und ihm zu bestätigen, dass er während dem
laufenden Beschwerdeverfahren in der Schweiz anwesenheitsberechtigt sei. Im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2014
hielt das Verwaltungsgericht fest, dass alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum
Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu unterbleiben
haben, unter Vorbehalt eines gegenteiligen Entscheids nach Akteneingang.
Das Migrationsamt und die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
liessen sich nicht vernehmen.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Der Antrag,
es sei ihm das prozedurale Aufenthaltsrecht zu gewähren und ihm zu bestätigen,
dass er während dem laufenden Beschwerdeverfahren in der Schweiz
anwesenheitsberechtigt sei, wird mit dem heutigen Urteil obsolet.
1.3
Richtet
sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid oder – wie vorliegend
– gegen einen Entscheid, womit die Sicherheitsdirektion einen
Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt, so darf das
Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,
materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999
Nr. 152). Der Verfahrensgegenstand vor Verwaltungsgericht beschränkt sich
somit auf die Frage, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an
beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet.
2.
2.1
Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass das
Migrationsamt zu Recht nicht auf das Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung eingetreten ist, weil der Beschwerdeführer
im Fall der erfolgten Heirat die Voraussetzungen der Zulassung im Familiennachzug
offenkundig nicht erfüllen würde. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer
beabsichtige, die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen, was rechtsmissbräuchlich
sei. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der drohenden
Ausschaffung des Beschwerdeführers, dem gedrängten chronologischen Ablauf, der
finanziellen Lage seiner Schweizer Partnerin und der äusserst kurzen Dauer der
Bekanntschaft dem Migrationsamt beizupflichten sei, dass nach einer
summarischen Prüfung nicht gesagt werden könne, es bestünden keine Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe einzugehen beabsichtige.
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz sei von einer falschen Untersuchungspflicht
ausgegangen, die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung dürften nicht lediglich summarisch geprüft werden.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange vielmehr, dass in einem ersten
Schritt geprüft werde, ob eine Scheinbeziehung vorliegt. Werde dies verneint,
seien die migrationsrechtlichen Behörden gehalten, eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn "klar" sei, dass der
Gesuchsteller nach der erfolgten Heirat die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen
werde. Wenn Hinweise vorliegen würden, werde zumindest im Kanton Zürich nicht
summarisch geprüft, ob tatsächlich eine Scheinbeziehung vorliege (VGr,
29.
Juni 2017, VB.2017.00360, insb. E. 3.4). Die Vorinstanz dürfe
nicht zum Schluss kommen, dass das, was er gegen den Vorhalt der
Umgehungsabsicht vorbringe, sich nicht eigne, die vorinstanzliche
Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, ohne die
zahlreichen eingereichten Beweise auch nur im Ansatz zu würdigen oder eine
Parteibefragung in Betracht zu ziehen.
Bei keinem der von den Vorinstanzen vorgeschobenen Gründen
handle es sich um ein Indiz für eine Scheinehe. Dass er untergetaucht sei und
gerne in der Schweiz leben möchte, habe nichts damit zu tun, dass er und E eine
glückliche Beziehung führten und heiraten möchten. Er sei erst nachdem der
Nichteintretensentscheid des SEM in Rechtskraft erwachsen sei, untergetaucht.
Er und E seien zu diesem Zeitpunkt bereits ein Paar gewesen, sie hätten sich
kennengelernt als er noch auf einen positiven Asylentscheid gehofft habe. Das
Bundesgericht habe im Fall, den es in BGE 137 I 351 behandelt habe, das
Untertauchen nicht als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe beurteilt.
Sodann sei auch nach intensivem Studium der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich sowie des Bundesgerichts zur Erteilung von
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung keine "Regel" oder
"ständige Praxis" für eine erforderliche Dauer zwischen dem
Zusammenkommen als Paar und der beabsichtigten Trauung erkennbar. Weiter treffe
nicht zu, dass E einer Zielgruppe angehöre, welche von ausländischen Personen typischerweise
für das Eingehen einer von Gefälligkeitsehen ausgewählt würden. Sie verdiene
seit ein paar Monaten ungefähr Fr. 2'500.- netto, sie befinde sich in
keiner Schwächeposition und gehöre keiner sozialen Randgruppe an. Sie sei
familiär bestens aufgehoben und sozial in Zürich vernetzt. Schliesslich seien
die Aussagen die E gegenüber der Polizei anlässlich ihrer
Befragung vom 15. Juni 2017 um ca. 06.30 Uhr in ihrer Wohnung an der F-Strasse
01.
betreffend illegale Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt bzw. Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts gemacht habe, tatsächlich ungünstig, würden aber
nicht zutreffen. Sie sei nach einer Nachtschicht aufgeweckt worden und mit der
Situation akut überfordert gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass er die Schweiz
nach seinem Auffinden umgehend verlassen müsste. Er sei während dieser Zeit
untergetaucht gewesen und habe befürchtet, dass die Kommunikation mit seiner
Verlobten unsicher sei. Dies ändere nichts daran, dass sich auch zu diesem
Zeitpunkt gesehen und täglich in Kontakt gestanden hätten.
Selbst wenn das Verwaltungsgericht zum
Schluss komme, dass Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe bestünden, habe
es neben diesen Indizien auch die zahlreichen Belege, Bilder der Hochzeits- und
Verlobungsringe, Paarbilder, der ganze Facebook Chatverlauf und die zahlreichen
Schreiben der Familie zu würdigen.
3.
3.1
Nach Art. 14
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) kann eine
asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer
rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren betreffend Erteilung einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein
offensichtlicher Rechtsanspruch auf deren Erteilung.
Nach Art. 17 Abs. 1 (AuG) haben ausländische Personen, die für einen
vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich
eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den
entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch für illegal
Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes
Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen. Der Gesuchsteller soll sich – so
die Botschaft des Bundesrats – nicht darauf berufen können, dass er das
nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben darf, es
sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen "mit grosser
Wahrscheinlichkeit" als erfüllt (BBI 2002 3709 ff., 3778; BGr, 2. Januar
2013,2C_195/2012, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden in
Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB) und in sachgerechter Beachtung von Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehalten, zur Vermeidung einer
Verletzung von Art. 12 EMRK bzw. vom analog ausgelegten Art. 14 der
Bundesverfassung (BV) eine vorübergehende (Kurz-)Auf-enthaltsbewilligung zu
erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person
rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der
Familiennachzugsbestimmungen usw.) und "klar" erscheint, dass sie
nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.6,
Art. 17 e contrario). Ist dies der Fall, kann bzw. muss die zuständige
kantonale Behörde im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch
verhältnismässig; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabenden Ermessens
(vgl. Art. 96 AuG) den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, falls
die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen
Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen
(Art. 17 Abs. 2 AuG; sog. "prozeduraler Aufenthalt"). Es
ist darüber in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog.
"Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung
vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist. Die Anforderungen können
insbesondere dann als "offensichtlich" erfüllt gelten, wenn die
eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf
die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine
Widerrufsgründe vorliegen (Art. 62 AuG) und die betroffene Person ihren
Mitwirkungspflichten nachkommt (BGE 130 II 149 E. 2.2, BGr, 2. Januar
2013,2C_195/2012, E. 2.2; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Die Anwendung des
Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss
grundrechtskonform erfolgen; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen
und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter
Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV)
primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der Sache
entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Für die
Annahme, der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht,
bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus zuwanderungsrechtlichen
Überlegungen eingegangen sind bzw. inhaltsleer aufrechterhalten wird. Das
Vorliegen einer Scheinehe bzw. das Eingehen einer solchen, entzieht sich in der
Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (vgl.
BGE 127 II 49). Diesbezügliche Indizien lassen sich praxisgemäss unter anderem
darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, etwa weil
sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihr nicht
verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können
sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die
Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben.
Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn
ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht (vgl. BGE
122.
II 289).
4.
4.1
Entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers setzt die Verweigerung der Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung anders als beim Familiennachzug oder beim Widerruf
einer Anwesenheitsbewilligung nicht voraus, dass das Vorliegen einer Scheinehe
nachgewiesen ist, weshalb auch die von ihr genannte Rechtsprechung vorliegend
nicht einschlägig ist (VGr, 29. Juni 2017, VB.2017.00360, insb. E. 3.4).
Vielmehr ist das Migrationsamt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
gehalten, keine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern Hinweise für ein
rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegen. Sie hat dies summarisch zu prüfen,
weshalb sie auch keine weiteren Untersuchungen wie die Befragung der
Ehewilligen zu veranlassen hat (vgl. E. 3.2).
4.2
Wie die
Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, liegen vorliegend gewichtige
Indizien vor, die darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt mit E
eine Scheinehe einzugehen, um seinen Aufenthalt in der Schweiz zu sichern: Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weggewiesenen
Asylbewerber, der die Schweiz verlassen müsste, sofern er keinen
Anwesenheitsanspruch aus einer Ehe mit einer hier anwesenheitsberechtigten
Person ableiten kann. Am 14. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer mit E via
Facebook erstmals Kontakt auf. Dass sich die beiden kennengelernt haben, bevor
am 14. Juli 2016 seine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des
SEM rechtskräftig vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden war, vermag
dieses Scheineheindiz nicht zu schmälern. Nachdem das SEM nicht auf sein
Asylgesuch eingetreten war, musste er damit rechnen, nicht in der Schweiz
verbleiben zu können. Wie dem Facebook Chat Protokoll zu entnehmen ist, gab er E
unmittelbar nach der Kontaktaufnahme zu verstehen, dass er eine Ehe schliessen
müsse, wenn er bald eine Aufenthaltsbewilligung erhalten möchte. Dass er von
sich aus eine fremde Frau auf Facebook anschrieb und das Gespräch auf dieses
Thema lenkte, ist als weiteres starkes Scheineheindiz zu werten. Nur zwei bis
drei Wochen nachdem sich die beiden zum ersten Mal getroffen hatten, trat der
Cousin des Beschwerdeführers in Kontakt zur Familie von E, um im Namen des
Beschwerdeführers erfolgreich um ihre Hand anzuhalten. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers besteht sehr wohl die Praxis eine kurze Kennenlernzeit bis
zum Entschluss der Heirat als Hinweis auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen
zu werten, insbesondere wenn die Kennenlernzeit wie im vorliegenden Fall extrem
kurz ausgefallen ist (BGE 128 II 145 E. 3.1;
BGr, 17. März 2015,2C_154/2015, E. 2.3; VGr, 1. Februar 2017,
VB.2016.00749, E. 2.2). Weiter hat die Vorinstanz den Umstand, dass
der Beschwerdeführer sich der Wegweisung widersetzte und untertauchte zu Recht
als weiteren Hinweis gewertet. Es ist darin auch kein Widerspruch
zu der vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
sehen (vgl. BGE 137 I 351). Auch wenn der Vorwurf der Scheinehe nicht auf alle
untergetauchten Ausländer, die eine hier anwesenheitsberechtigte Person zu
heiraten beabsichtigen, zutrifft, und dieser Umstand daher für sich allein
nicht den Beweis der Scheinehe zu erbringen vermag, ist darin dennoch ein Indiz
in einer Kette zu sehen (vgl. E. 3.3 und auch BGE 137 I 351). Weiter ist
mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aussagen, die E gegenüber der
Polizei anlässlich ihrer Befragung vom 15. Juni 2017 betreffend illegale
Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt bzw. Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts gemacht hat, nicht für die Echtheit der Beziehung sprechen. Sie gab
zu Protokoll, den Beschwerdeführer seit vier bis sechs Wochen weder gesehen
noch Kontakt zu ihm gehabt zu haben und seinen Aufenthaltsort nicht zu kennen.
An dieser Feststellung vermag die unbelegte Parteibehauptung, sie habe sich in
der Situation überfordert gefühlt und habe nicht gewusst, wo sich der
Beschwerdeführer aufhielt, weil er aus Angst vor einer Ausschaffung erneut
untergetaucht sei, nichts zu ändern. Schliesslich vermögen auch die
eingereichten Fotos, die Chatprotokolle sowie die von Verwandten und Bekannten
verfassten Schreiben die zahlreichen Hinweise auf eine Scheinehe nicht zu
umstossen, können diese doch leicht gestellt werden bzw. aus Gefälligkeit
verfasst worden sein. Es erübrigt sich daher auch auf die
weiteren Indizien, welche auf eine Scheinehe hindeuten, einzugehen.
4.3
Aufgrund
der genannten Umstände ist der Schluss der Vorinstanz, seitens des
Beschwerdeführers sei kein ernsthafter Ehewille erkennbar und er erfülle die
Voraussetzungen der Zulassung im Familiennachzug nach erfolgter Ehe nicht
offensichtlich, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nach dem
Gesagten pflichtgemäss ausgeübt (Art. 96 AuG). Damit erweist sich die
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat
vorliegend als bundesrechts- und konventionskonform.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Begehren als von vornherein offensichtlich
aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren
abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18.
Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007,
E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 225.-- Auslagen
(Übersetzung)
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'285.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an
…