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Entscheid

VB.2017.00757

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00757

28. März 2018Deutsch15 min

(URT.2018.19742)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bietet verschiedene Aus- und Weiterbildungen an,

darunter Kurse im Fach C. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014

sicherte der Regierungsrat des Kantons Zürich A für die Jahre 2013 und 2014 an Kurse

im Fach C eine Subvention von höchstens Fr. 9'900'000.- zu. Am

21./22. Januar 2015 schlossen A und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt

(MBA) eine Leistungsvereinbarung für die Jahre 2013 bis 2016, aus deren Ziffer

9.3 sich ergibt, dass allfällige Gewinne aus subventionierten Angeboten als

Reserve oder Rückstellungen zweckgebunden einzusetzen seien.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 verpflichtete die

Bildungsdirektion A, dem Kanton Zürich aus Subventionen gebildete

Rückstellungen im Betrag von Fr. 5'569'640.85 zurückzubezahlen.

Erwägungen

II.

Der Regierungsrat hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs

mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 teilweise gut, hob die Verfügung vom

28.

Juni 2016 auf und wies die Angelegenheit zur Neuberechnung des

Rückforderungsbetrags an die Bildungsdirektion zurück.

III.

A liess am 13. November 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid und die Ausgangsverfügung aufzuheben, eventualiter sei der

Betrag der zurückzuerstattenden Staatsbeiträge herabzusetzen. Die Staatskanzlei

namens des Regierungsrats und die Bildungsdirektion schlossen mit

Vernehmlassung vom 28. November 2017 bzw. Beschwerdeantwort vom

14.

Dezember 2017 auf Abweisung des Rechtsmittels. Mit weiteren Eingaben von

A vom 31. Januar 2018 sowie der Bildungsdirektion vom 12. Februar

2018.

wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

des Regierungsrats gegen Anordnungen einer Direktion etwa betreffend

Rückforderung von Staatsbeiträgen nach § 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 f. je lit. a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a

Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2

Die

Vorinstanz hat die Angelegenheit an die Bildungsdirektion zurückgewiesen.

Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn von § 19a

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I

143.

E. 1.2, auch zum Folgenden). Anders verhält es sich jedoch dann, wenn

der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum

mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich

Angeordneten dient. Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Vorinstanz hat die

Bildungsdirektion angewiesen, nur aus Subventionen für Kurse im Fach C

gebildete Rückstellungen für die Berechnung des Rückforderungsbetrags zu

berücksichtigen. Damit hat die Vorinstanz den Gegenstand der Rückforderung

verbindlich festgelegt; die Rückweisung dient nur noch der rechnerischen

Umsetzung des Rekursentscheids. Es handelt sich deshalb um einen anfechtbaren

Endentscheid.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Nach Darstellung der Beschwerdeführerin reduziert sich der

ursprüngliche Rückforderungsbetrag von Fr. 5'569'640.85 durch die

vorinstanzliche Anordnung um 4,93 %. Demnach beträgt der Streitwert im

Beschwerdeverfahren noch Fr. 5'295'057.55.

3.

3.1

Gemäss

§ 32 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

Berufsbildung vom 14. Januar 2008 in der bis zum 31. Juli 2017

gültigen Fassung (OS 64, 195 ff., 205) konnte der Kanton Angebote der

allgemeinen Weiterbildung mittels Leistungsvereinbarung finanziell

unterstützen, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse bestand und die

Angebote andernfalls nicht ausreichend bereitgestellt worden wären. Die

Subvention betrug gemäss § 5e Abs. 3 der Verordnung über die

Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 in der

bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (OS 68, 54 ff., 55)

Fr. 16.- pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Lektion.

3.2

Der

Regierungsrat beschloss am 17. Dezember 2014, der Beschwerdeführerin an

die Kurse im Fach C für die Jahre 2013 und 2014 im obgenannten Sinn eine

Subvention von insgesamt höchstens Fr. 9'900'000.- zu gewähren. In den

Erwägungen hielt er zudem fest, dass diese Kurse ab dem Jahr 2015 nicht mehr

subventioniert würden. Dass die Beschwerdeführerin in der Folge dennoch um eine

Subvention für das Jahr 2015 ersucht hätte, macht sie nicht geltend und ist

auch nicht ersichtlich. Die streitgegenständlichen Kurse im Fach C wurden

demnach nur bis Ende 2014 subventioniert.

3.3

In der am

21.

bzw. 22. Januar 2015 unterzeichneten Leistungsvereinbarung zwischen

dem MBA sowie der Beschwerdeführerin für die Jahre 2013 bis 2016 ist ebenfalls

festgehalten, dass Kurse im Fach C ab dem Jahr 2015 nicht mehr

subventioniert würden. Sodann enthält Ziff. 9.3 der Leistungsvereinbarung unter

Hinweis auf § 12 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990

(StaatsbeitragsG, LS 132.2) folgende Bestimmung: "Allfällige Gewinne

der subventionierten Angebote sind als Reserve oder Rückstellung zweckgebunden

einzusetzen und in der Rechnung auszuweisen […]." Die Beschwerdeführerin

wies per Ende 2014 in diesem Sinn Rückstellungen im Betrag von

Fr. 4'800'360.- aus. Die kantonale Finanzkontrolle kam in einem Bericht

vom 13. Juni 2016 zum Schluss, dass der Saldo per Ende 2014 bei korrekter

Verbuchung hätte Fr. 5'569'641.- betragen müssen, was die

Beschwerdeführerin vorliegend nicht bestreitet.

3.4

Gemäss

§ 11 Abs. 2 lit. c StaatsbeitragsG werden Staatsbeiträge gekürzt

oder verweigert, wenn sie die Aufwendungen übersteigen. Diese Bestimmung ist so

zu verstehen, dass Staatsbeiträge insofern zu kürzen sind, als sie den ohne

Staatsbeitrag resultierenden Aufwandüberschuss bei der

Leistungserbringung übersteigen und die subventionierte Leistung für den

Privaten damit gewinnbringend ist. Es ist somit eine Nettobetrachtung

vorzunehmen, da eine Subvention sich nur dann als notwendig erweist, wenn die

fragliche Leistung nicht kostendeckend angeboten werden kann. Es widerspräche

nämlich dem Sinn und Zweck eines Staatsbeitrags, wenn der Staat damit im

Ergebnis Gewinne der jeweiligen Leistungserbringer finanzierte. Dies ergibt

sich auch aus § 12 StaatsbeitragsG, wonach Staatsbeiträge zweckgemäss,

also zur Erbringung der unterstützten Leistung verwendet werden müssen.

3.5

Bei den

streitgegenständlichen Rückstellungen handelt es sich im vorgenannten Sinn um

Gewinne, die aus der Gewährung von Staatsbeiträgen resultierten. Die

Staatsbeiträge hätten um den fraglichen Betrag gekürzt werden müssen bzw.

erweisen sich in diesem Umfang als zu Unrecht ausbezahlt. Die

Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie könne diese Rückstellungen ab dem

Jahr 2015 weiterhin zweckgebunden einsetzen. Damit verkennt sie jedoch, dass

der Regierungsrat beschlossen hat, Kurse im Fach C ab dem Jahr 2015 nicht

mehr zu subventionieren. Der ursprüngliche Subventionszweck ist damit

weggefallen, weshalb die bisher nicht gebrauchten Staatsbeiträge auch nicht

mehr zweckgebunden eingesetzt werden können. Auch aus § 12 Abs. 2 der

Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 (LS 132.21), wonach

die Zweckbindung 20 Jahre seit der Schlusszahlung dauert, lässt sich

nichts Anderes ableiten. Diese Bestimmung betrifft nicht die hier

interessierende Frage, ob die Rückstellungen noch zweckgebunden eingesetzt

werden können, sondern diejenige, wie lange die mit dem Staatsbeitrag

verbundene Zweckbindung gültig bleibt, was etwa in Fällen relevant ist, in

welchen Subventionen an eine Infrastrukturbaute geleistet wurden und diese

Baute einem anderen Zweck zugeführt werden soll (vgl. VGr, 10. Juni 2015,

VB.2014.00625, E. 3.3.1, und 24. Oktober 2001, VB.2001.00036, E. 2a).

4.

4.1

Nach

§ 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Staatsbeiträge, die zu Unrecht

zugesichert oder ausbezahlt worden sind, widerrufen oder zurückgefordert. Nach

dem vorgängig Ausgeführten sind die Staatsbeiträge im Umfang, in dem

Rückstellungen gebildet werden konnten, zu Unrecht ausbezahlt worden. In diesem

Rahmen sind sie deshalb grundsätzlich zurückzufordern.

4.2

Auf die

Rückforderung wird nach § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG verzichtet, wenn

die empfangende Person infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat,

die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden

können (lit. a), und wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des Sachverhalts für die empfangende Person nicht

leicht erkennbar war (lit. b). Im gleichen Sinn kann der in Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verankerte Grundsatz von

Treu und Glauben einer Rückforderung entgegenstehen. Dieser Grundsatz verleiht

einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches

Verhalten, sofern eine genügende Vertrauensgrundlage besteht, auf welche sie

sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die Richtigkeit des

behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht

rückgängig gemacht werden können, und zudem das private Interesse am

Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen

Rechtsanwendung überwiegt (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 627 ff.;

René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,

Bd. I, Bern 2012, Rz. 1970 ff.).

4.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aufgrund von Informationen des MBA

darauf vertraut, die Rückstellungen ab dem Jahr 2015 für die Verbilligung ihrer

Kurse einsetzen zu dürfen. Das MBA habe ihr dies am 24. Februar 2014

mündlich zugesichert und am 25. Februar 2014 schriftlich bestätigt. Im

Schreiben vom 25. Februar 2014 hielt das MBA Folgendes fest: "Mit

diesem Schreiben bestätigen wir Ihnen, dass Sie aus allfälligen Gewinnen in den

Jahren 2013 und 2014 von kantonal subventionierten Angeboten der allgemeinen

Weiterbildung (zur Förderung der Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen und

Schreiben, Alltagsmathematik und Anwendung von Informations- und

Kommunikationstechnologien) Rückstellungen tätigen müssen, welche in den Jahren

2015.

ff. zweckgebunden einzusetzen und entsprechend in der Rechnung

auszuweisen sind (§ 12 des Staatsbeitragsgesetzes vom 19. Dezember

1990)."

Dieses Schreiben ist aus verschiedenen Gründen keine

genügende Vertrauensgrundlage für die Verwendung von Rückstellungen ab dem Jahr

2015.

zur Verbilligung von Kursen im Fach C. Zunächst bezieht sich die

darin enthaltene Aussage nicht nur auf die Kurse im Fach C, sondern zusätzlich

auf weitere Angebote der allgemeinen Weiterbildung, die auch noch im Jahr 2015

unterstützt wurden. Sodann beschloss der Regierungsrat fast zehn Monate nach

diesem Schreiben, dass Kurse im Fach C ab dem Jahr 2015 nicht mehr

subventioniert würden. Im Zeitpunkt des Schreibens war dies noch unsicher, auch

wenn eine Einstellung der Subvention per Ende des Jahres bereits in der Sitzung

vom 24. Februar 2014 thematisiert wurde. Schliesslich ist der Inhalt des

Schreibens bezüglich der weiteren Verwendung der Rückstellungen zu unbestimmt,

um daraus eine Vertrauensgrundlage abzuleiten. Das MBA hielt einzig fest,

soweit aus den Subventionen Gewinne resultierten, müssten dafür Rückstellungen

gebildet werden; diese seien ab dem Jahr 2015 "zweckgebunden"

einzusetzen. Das MBA äusserte sich damit nicht näher zur Frage, ob oder wie die

Rückstellungen ab dem Jahr 2015 verwendet werden könnten. Es ermächtigte die

Beschwerdeführerin namentlich nicht, ihre Kurse im Fach C ab dem Jahr 2015

durch Verwendung der Rückstellungen weiterhin zu vergünstigen. Nur weil der

Regierungsrat im Beschluss vom 17. Dezember 2014 eine mögliche

Rückforderung zu viel bezahlter Subventionen nicht explizit erwähnte, konnte

die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht davon ausgehen, dass sie die gebildeten

Rückstellungen ab dem Jahr 2015 ohne ausdrückliche Zustimmung durch den

Beschwerdegegner verwenden dürfe. Das Gleiche gilt schliesslich auch für

Ziff. 9.3 der Leistungsvereinbarung, welche ebenfalls nicht nur die

Subventionen für Kurse im Fach C, sondern auch noch weitere Subventionen

zum Gegenstand hat. Dass die fragliche Klausel in einer neueren

Leistungsvereinbarung – unter dem Eindruck dieses Rechtsstreits – präzisiert

wurde, ändert daran nichts.

4.4

Es ist

nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin je darum ersucht hätte, eine

bestimmte Verwendung der angeordneten Rückstellungen zu genehmigen. Sie traf

den Entscheid, den Saldo dieser Rückstellungen bis zum Jahr 2024 durch weitere

Verbilligung der Kurse im Fach C kontinuierlich zu verringern, vielmehr

eigenmächtig, gemäss eigenen Angaben anlässlich einer internen Sitzung vom

13.

März 2015. Ohne ausdrückliche Zustimmung durch das MBA oder den

Regierungsrat durfte die Beschwerdeführerin indes nicht davon ausgehen, sie

könne die gebildeten Rückstellungen weiterhin zur Verbilligung von Kursen im

Fach C verwenden, zumal ein solches Vorgehen offenkundig dem Beschluss des

Regierungsrats widerspricht, Kurse im Fach C ab dem Jahr 2015 nicht mehr

zu unterstützen.

Dass sie in einem Bericht zum Jahr 2014 im Zusammenhang

mit diesen Rückstellungen, die unter dem Titel "Fonds allgemeine

Weiterbildung Kanton Zürich" verbucht sind, schrieb: "Einlage von

CHF 3'550'360.00 für die Finanzierung der Kurse im Fach C im Kanton

Zürich ab dem Jahr 2015", und das MBA nach Erhalt dieses Jahresberichts

nicht umgehend intervenierte, begründet ebenfalls keine Vertrauensgrundlage,

zumal der Entscheid zur Verwendung der Rückstellungen in diesem Zeitpunkt

bereits gefallen war. Das Gleiche gilt hinsichtlich einer entsprechenden

mündlichen Information durch die Beschwerdeführerin anlässlich einer Sitzung

mit dem MBA am 30. Juni 2015.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich bemängelt, dass

die fraglichen Subventionen erst sehr spät bezahlt wurden, ist nicht

ersichtlich, was sie daraus im vorliegenden Verfahren zu ihren Gunsten ableiten

will. Dass sie je rechtliche Schritte eingeleitet hätte, um eine frühere

Auszahlung zu erreichen, macht sie jedenfalls nicht geltend.

4.5

Die

Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen für einen

Rückforderungsverzicht gestützt auf § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG seien

hier erfüllt; die Voraussetzungen gemäss lit. a und b dieser Bestimmung

kämen alternativ zur Anwendung. Dem lässt sich nicht folgen. Es ergibt sich

vielmehr bereits aus dem Wortlaut von § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG,

dass die fraglichen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.

Für einen Rückforderungsverzicht muss die empfangende Person

als erste Voraussetzung aufgrund eines Beitragsentscheids Massnahmen

getroffen haben, die sich nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen

rückgängig machen liessen. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die

Beschwerdeführerin sich ab dem Jahr 2015 gerade nicht mehr auf einen

Beitragsentscheid abstützen konnte; aufgrund des regierungsrätlichen

Beschlusses vom 17. Dezember 2014 musste ihr vielmehr klar sein, dass Kurse

im Fach C ab dem Jahr 2015 nicht mehr subventioniert würden. Es liegt auch

kein Entscheid vor, mit dem der Beschwerdeführerin erlaubt worden wäre, ab dem

Jahr 2015 einen gewissen Betrag der Rückstellungen für die Reduktion ihrer

Kursgebühren zu verwenden.

Sodann hätte die unrechtmässige Verwendung der Rückstellungen

für die Beschwerdeführerin nicht leicht erkennbar sein dürfen. Auch diese

Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zunächst ist in diesem Zusammenhang

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit einem Schreiben des Chefs

des MBA vom 16. Dezember 2015 von der möglichen Rückforderung Kenntnis

hatte, weshalb ein Rückforderungsverzicht nur für Dispositionen in Frage kommen

könnte, die vor diesem Datum getroffen wurden und nicht mehr rückgängig gemacht

zu werden vermochten. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin

sich beim MBA je konkret danach erkundigt hat, ob oder in welchem Umfang sie

die gebildeten Rückstellungen ab dem Jahr 2015 zur Subventionierung ihrer Kurse

im Fach C verwenden dürfe. Die Beschwerdeführerin hätte den Irrtum, in dem

sie sich befand, durch konkrete Nachfrage beim MBA leicht erkennen können.

Indem sie stattdessen auf die falsche eigene Rechtauffassung vertraute,

verhielt sie sich leichtfertig, was einen Rückforderungsverzicht nach dem Sinn

von § 14 Abs. 3 lit. b StaatsbeitragsG ausschliesst.

5.

Weil die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten verpflichtet

werden durfte, die aus der Subventionierung der Kurse im Fach C

resultierenden Gewinne vollständig zurückzuerstatten, bleibt kein Raum, diese

Rückerstattung dergestalt zu begrenzen, dass nur diejenigen Beträge

zurückzuerstatten seien, welche die gesetzliche Grenze von 75 %.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der

Überschussbetrag bestehe "anteilsmässig aus Eigenleistungen der

Kursteilnehmer und A (41.4 %) und aus Subventionen (58.6 %)".

Die Rückstellungen dürften deshalb nur im Umfang von 58,6 %

zurückgefordert werden. Diese Sichtweise greift indes zu kurz. Die Subventionen

hatten zum Zweck, der Beschwerdeführerin eine Reduktion des Kursgelds zu

ermöglichen. Sie ändern aber nichts daran, dass die Kurse im Fach C primär

mittels Kursgeldern und nur sekundär mittels Subventionen zu finanzieren waren.

Resultiert aus der Summe von Kursgeldern und Subventionen ein Gewinn, ist

deshalb nicht eine anteilsmässige Aufteilung vorzunehmen, sondern handelt es

sich im Umfang des Gewinns um zu Unrecht geleistete Subventionen. Inwiefern die

Beschwerdeführerin für die Berechnung der Rückstellungen relevante

"Eigenleistungen" erbracht haben sollte, die nicht bereits in der

Erfolgsrechnung für die Kurse im Fach C berücksichtigt wurden, legt sie

nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dem Bericht der Finanzkontrolle lässt

sich hierzu entnehmen, dass die Höhe der Rückstellungen durch eine

Gegenüberstellung von Kosten und Erträgen pro Bildungsangebot berechnet wurde;

allfällige Vorleistungen der Beschwerdeführerin reduzierten demnach den Betrag

der Rückstellungen. Der Beschwerdegegner hat die aus Gewinnen gebildeten

Rückstellungen, soweit die Kurse im Fach C betreffend, deshalb zu Recht in

vollem Umfang zurückgefordert.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtkosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen

Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht.

Nicht von dieser Bestimmung erfasst werden jedoch Entscheide betreffend

Rückforderung einer bereits geleisteten Subvention; die ordentliche Beschwerde

ist hier deshalb unabhängig davon zulässig, ob auf die ursprünglich erbrachten

Beiträge ein Anspruch bestand (BGr, 13. Dezember 2015,2C_717/2015,

E. 1 mit Hinweis).

Sofern das Bundesgericht den Rekursentscheid – anders als

das Verwaltungsgericht (vorn 1.2) – als Zwischenentscheid qualifizieren sollte,

handelte es sich beim vorliegenden Urteil ebenfalls um einen Zwischenentscheid,

der sich gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur anfechten

liesse, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

(lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 30'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…