VB.2017.00757
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00757
28. März 2018Deutsch15 min
(URT.2018.19742)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00757
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Rückforderung von Subventionsbeiträgen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bietet verschiedene Aus- und Weiterbildungen an,
darunter Kurse im Fach C. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014
sicherte der Regierungsrat des Kantons Zürich A für die Jahre 2013 und 2014 an Kurse
im Fach C eine Subvention von höchstens Fr. 9'900'000.- zu. Am
21./22. Januar 2015 schlossen A und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt
(MBA) eine Leistungsvereinbarung für die Jahre 2013 bis 2016, aus deren Ziffer
9.3 sich ergibt, dass allfällige Gewinne aus subventionierten Angeboten als
Reserve oder Rückstellungen zweckgebunden einzusetzen seien.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 verpflichtete die
Bildungsdirektion A, dem Kanton Zürich aus Subventionen gebildete
Rückstellungen im Betrag von Fr. 5'569'640.85 zurückzubezahlen.
Erwägungen
II.
Der Regierungsrat hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs
mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 teilweise gut, hob die Verfügung vom
28.
Juni 2016 auf und wies die Angelegenheit zur Neuberechnung des
Rückforderungsbetrags an die Bildungsdirektion zurück.
III.
A liess am 13. November 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid und die Ausgangsverfügung aufzuheben, eventualiter sei der
Betrag der zurückzuerstattenden Staatsbeiträge herabzusetzen. Die Staatskanzlei
namens des Regierungsrats und die Bildungsdirektion schlossen mit
Vernehmlassung vom 28. November 2017 bzw. Beschwerdeantwort vom
14.
Dezember 2017 auf Abweisung des Rechtsmittels. Mit weiteren Eingaben von
A vom 31. Januar 2018 sowie der Bildungsdirektion vom 12. Februar
2018.
wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
des Regierungsrats gegen Anordnungen einer Direktion etwa betreffend
Rückforderung von Staatsbeiträgen nach § 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 f. je lit. a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Die
Vorinstanz hat die Angelegenheit an die Bildungsdirektion zurückgewiesen.
Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn von § 19a
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I
143.
E. 1.2, auch zum Folgenden). Anders verhält es sich jedoch dann, wenn
der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient. Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Vorinstanz hat die
Bildungsdirektion angewiesen, nur aus Subventionen für Kurse im Fach C
gebildete Rückstellungen für die Berechnung des Rückforderungsbetrags zu
berücksichtigen. Damit hat die Vorinstanz den Gegenstand der Rückforderung
verbindlich festgelegt; die Rückweisung dient nur noch der rechnerischen
Umsetzung des Rekursentscheids. Es handelt sich deshalb um einen anfechtbaren
Endentscheid.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Darstellung der Beschwerdeführerin reduziert sich der
ursprüngliche Rückforderungsbetrag von Fr. 5'569'640.85 durch die
vorinstanzliche Anordnung um 4,93 %. Demnach beträgt der Streitwert im
Beschwerdeverfahren noch Fr. 5'295'057.55.
3.
3.1
Gemäss
§ 32 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Berufsbildung vom 14. Januar 2008 in der bis zum 31. Juli 2017
gültigen Fassung (OS 64, 195 ff., 205) konnte der Kanton Angebote der
allgemeinen Weiterbildung mittels Leistungsvereinbarung finanziell
unterstützen, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse bestand und die
Angebote andernfalls nicht ausreichend bereitgestellt worden wären. Die
Subvention betrug gemäss § 5e Abs. 3 der Verordnung über die
Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 in der
bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (OS 68, 54 ff., 55)
Fr. 16.- pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Lektion.
3.2
Der
Regierungsrat beschloss am 17. Dezember 2014, der Beschwerdeführerin an
die Kurse im Fach C für die Jahre 2013 und 2014 im obgenannten Sinn eine
Subvention von insgesamt höchstens Fr. 9'900'000.- zu gewähren. In den
Erwägungen hielt er zudem fest, dass diese Kurse ab dem Jahr 2015 nicht mehr
subventioniert würden. Dass die Beschwerdeführerin in der Folge dennoch um eine
Subvention für das Jahr 2015 ersucht hätte, macht sie nicht geltend und ist
auch nicht ersichtlich. Die streitgegenständlichen Kurse im Fach C wurden
demnach nur bis Ende 2014 subventioniert.
3.3
In der am
21.
bzw. 22. Januar 2015 unterzeichneten Leistungsvereinbarung zwischen
dem MBA sowie der Beschwerdeführerin für die Jahre 2013 bis 2016 ist ebenfalls
festgehalten, dass Kurse im Fach C ab dem Jahr 2015 nicht mehr
subventioniert würden. Sodann enthält Ziff. 9.3 der Leistungsvereinbarung unter
Hinweis auf § 12 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990
(StaatsbeitragsG, LS 132.2) folgende Bestimmung: "Allfällige Gewinne
der subventionierten Angebote sind als Reserve oder Rückstellung zweckgebunden
einzusetzen und in der Rechnung auszuweisen […]." Die Beschwerdeführerin
wies per Ende 2014 in diesem Sinn Rückstellungen im Betrag von
Fr. 4'800'360.- aus. Die kantonale Finanzkontrolle kam in einem Bericht
vom 13. Juni 2016 zum Schluss, dass der Saldo per Ende 2014 bei korrekter
Verbuchung hätte Fr. 5'569'641.- betragen müssen, was die
Beschwerdeführerin vorliegend nicht bestreitet.
3.4
Gemäss
§ 11 Abs. 2 lit. c StaatsbeitragsG werden Staatsbeiträge gekürzt
oder verweigert, wenn sie die Aufwendungen übersteigen. Diese Bestimmung ist so
zu verstehen, dass Staatsbeiträge insofern zu kürzen sind, als sie den ohne
Staatsbeitrag resultierenden Aufwandüberschuss bei der
Leistungserbringung übersteigen und die subventionierte Leistung für den
Privaten damit gewinnbringend ist. Es ist somit eine Nettobetrachtung
vorzunehmen, da eine Subvention sich nur dann als notwendig erweist, wenn die
fragliche Leistung nicht kostendeckend angeboten werden kann. Es widerspräche
nämlich dem Sinn und Zweck eines Staatsbeitrags, wenn der Staat damit im
Ergebnis Gewinne der jeweiligen Leistungserbringer finanzierte. Dies ergibt
sich auch aus § 12 StaatsbeitragsG, wonach Staatsbeiträge zweckgemäss,
also zur Erbringung der unterstützten Leistung verwendet werden müssen.
3.5
Bei den
streitgegenständlichen Rückstellungen handelt es sich im vorgenannten Sinn um
Gewinne, die aus der Gewährung von Staatsbeiträgen resultierten. Die
Staatsbeiträge hätten um den fraglichen Betrag gekürzt werden müssen bzw.
erweisen sich in diesem Umfang als zu Unrecht ausbezahlt. Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie könne diese Rückstellungen ab dem
Jahr 2015 weiterhin zweckgebunden einsetzen. Damit verkennt sie jedoch, dass
der Regierungsrat beschlossen hat, Kurse im Fach C ab dem Jahr 2015 nicht
mehr zu subventionieren. Der ursprüngliche Subventionszweck ist damit
weggefallen, weshalb die bisher nicht gebrauchten Staatsbeiträge auch nicht
mehr zweckgebunden eingesetzt werden können. Auch aus § 12 Abs. 2 der
Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 (LS 132.21), wonach
die Zweckbindung 20 Jahre seit der Schlusszahlung dauert, lässt sich
nichts Anderes ableiten. Diese Bestimmung betrifft nicht die hier
interessierende Frage, ob die Rückstellungen noch zweckgebunden eingesetzt
werden können, sondern diejenige, wie lange die mit dem Staatsbeitrag
verbundene Zweckbindung gültig bleibt, was etwa in Fällen relevant ist, in
welchen Subventionen an eine Infrastrukturbaute geleistet wurden und diese
Baute einem anderen Zweck zugeführt werden soll (vgl. VGr, 10. Juni 2015,
VB.2014.00625, E. 3.3.1, und 24. Oktober 2001, VB.2001.00036, E. 2a).
4.
4.1
Nach
§ 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Staatsbeiträge, die zu Unrecht
zugesichert oder ausbezahlt worden sind, widerrufen oder zurückgefordert. Nach
dem vorgängig Ausgeführten sind die Staatsbeiträge im Umfang, in dem
Rückstellungen gebildet werden konnten, zu Unrecht ausbezahlt worden. In diesem
Rahmen sind sie deshalb grundsätzlich zurückzufordern.
4.2
Auf die
Rückforderung wird nach § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG verzichtet, wenn
die empfangende Person infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat,
die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden
können (lit. a), und wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts für die empfangende Person nicht
leicht erkennbar war (lit. b). Im gleichen Sinn kann der in Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verankerte Grundsatz von
Treu und Glauben einer Rückforderung entgegenstehen. Dieser Grundsatz verleiht
einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches
Verhalten, sofern eine genügende Vertrauensgrundlage besteht, auf welche sie
sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die Richtigkeit des
behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht
rückgängig gemacht werden können, und zudem das private Interesse am
Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen
Rechtsanwendung überwiegt (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 627 ff.;
René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Bd. I, Bern 2012, Rz. 1970 ff.).
4.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aufgrund von Informationen des MBA
darauf vertraut, die Rückstellungen ab dem Jahr 2015 für die Verbilligung ihrer
Kurse einsetzen zu dürfen. Das MBA habe ihr dies am 24. Februar 2014
mündlich zugesichert und am 25. Februar 2014 schriftlich bestätigt. Im
Schreiben vom 25. Februar 2014 hielt das MBA Folgendes fest: "Mit
diesem Schreiben bestätigen wir Ihnen, dass Sie aus allfälligen Gewinnen in den
Jahren 2013 und 2014 von kantonal subventionierten Angeboten der allgemeinen
Weiterbildung (zur Förderung der Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen und
Schreiben, Alltagsmathematik und Anwendung von Informations- und
Kommunikationstechnologien) Rückstellungen tätigen müssen, welche in den Jahren
2015.
ff. zweckgebunden einzusetzen und entsprechend in der Rechnung
auszuweisen sind (§ 12 des Staatsbeitragsgesetzes vom 19. Dezember
1990)."
Dieses Schreiben ist aus verschiedenen Gründen keine
genügende Vertrauensgrundlage für die Verwendung von Rückstellungen ab dem Jahr
2015.
zur Verbilligung von Kursen im Fach C. Zunächst bezieht sich die
darin enthaltene Aussage nicht nur auf die Kurse im Fach C, sondern zusätzlich
auf weitere Angebote der allgemeinen Weiterbildung, die auch noch im Jahr 2015
unterstützt wurden. Sodann beschloss der Regierungsrat fast zehn Monate nach
diesem Schreiben, dass Kurse im Fach C ab dem Jahr 2015 nicht mehr
subventioniert würden. Im Zeitpunkt des Schreibens war dies noch unsicher, auch
wenn eine Einstellung der Subvention per Ende des Jahres bereits in der Sitzung
vom 24. Februar 2014 thematisiert wurde. Schliesslich ist der Inhalt des
Schreibens bezüglich der weiteren Verwendung der Rückstellungen zu unbestimmt,
um daraus eine Vertrauensgrundlage abzuleiten. Das MBA hielt einzig fest,
soweit aus den Subventionen Gewinne resultierten, müssten dafür Rückstellungen
gebildet werden; diese seien ab dem Jahr 2015 "zweckgebunden"
einzusetzen. Das MBA äusserte sich damit nicht näher zur Frage, ob oder wie die
Rückstellungen ab dem Jahr 2015 verwendet werden könnten. Es ermächtigte die
Beschwerdeführerin namentlich nicht, ihre Kurse im Fach C ab dem Jahr 2015
durch Verwendung der Rückstellungen weiterhin zu vergünstigen. Nur weil der
Regierungsrat im Beschluss vom 17. Dezember 2014 eine mögliche
Rückforderung zu viel bezahlter Subventionen nicht explizit erwähnte, konnte
die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht davon ausgehen, dass sie die gebildeten
Rückstellungen ab dem Jahr 2015 ohne ausdrückliche Zustimmung durch den
Beschwerdegegner verwenden dürfe. Das Gleiche gilt schliesslich auch für
Ziff. 9.3 der Leistungsvereinbarung, welche ebenfalls nicht nur die
Subventionen für Kurse im Fach C, sondern auch noch weitere Subventionen
zum Gegenstand hat. Dass die fragliche Klausel in einer neueren
Leistungsvereinbarung – unter dem Eindruck dieses Rechtsstreits – präzisiert
wurde, ändert daran nichts.
4.4
Es ist
nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin je darum ersucht hätte, eine
bestimmte Verwendung der angeordneten Rückstellungen zu genehmigen. Sie traf
den Entscheid, den Saldo dieser Rückstellungen bis zum Jahr 2024 durch weitere
Verbilligung der Kurse im Fach C kontinuierlich zu verringern, vielmehr
eigenmächtig, gemäss eigenen Angaben anlässlich einer internen Sitzung vom
13.
März 2015. Ohne ausdrückliche Zustimmung durch das MBA oder den
Regierungsrat durfte die Beschwerdeführerin indes nicht davon ausgehen, sie
könne die gebildeten Rückstellungen weiterhin zur Verbilligung von Kursen im
Fach C verwenden, zumal ein solches Vorgehen offenkundig dem Beschluss des
Regierungsrats widerspricht, Kurse im Fach C ab dem Jahr 2015 nicht mehr
zu unterstützen.
Dass sie in einem Bericht zum Jahr 2014 im Zusammenhang
mit diesen Rückstellungen, die unter dem Titel "Fonds allgemeine
Weiterbildung Kanton Zürich" verbucht sind, schrieb: "Einlage von
CHF 3'550'360.00 für die Finanzierung der Kurse im Fach C im Kanton
Zürich ab dem Jahr 2015", und das MBA nach Erhalt dieses Jahresberichts
nicht umgehend intervenierte, begründet ebenfalls keine Vertrauensgrundlage,
zumal der Entscheid zur Verwendung der Rückstellungen in diesem Zeitpunkt
bereits gefallen war. Das Gleiche gilt hinsichtlich einer entsprechenden
mündlichen Information durch die Beschwerdeführerin anlässlich einer Sitzung
mit dem MBA am 30. Juni 2015.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich bemängelt, dass
die fraglichen Subventionen erst sehr spät bezahlt wurden, ist nicht
ersichtlich, was sie daraus im vorliegenden Verfahren zu ihren Gunsten ableiten
will. Dass sie je rechtliche Schritte eingeleitet hätte, um eine frühere
Auszahlung zu erreichen, macht sie jedenfalls nicht geltend.
4.5
Die
Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen für einen
Rückforderungsverzicht gestützt auf § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG seien
hier erfüllt; die Voraussetzungen gemäss lit. a und b dieser Bestimmung
kämen alternativ zur Anwendung. Dem lässt sich nicht folgen. Es ergibt sich
vielmehr bereits aus dem Wortlaut von § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG,
dass die fraglichen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.
Für einen Rückforderungsverzicht muss die empfangende Person
als erste Voraussetzung aufgrund eines Beitragsentscheids Massnahmen
getroffen haben, die sich nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen
rückgängig machen liessen. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die
Beschwerdeführerin sich ab dem Jahr 2015 gerade nicht mehr auf einen
Beitragsentscheid abstützen konnte; aufgrund des regierungsrätlichen
Beschlusses vom 17. Dezember 2014 musste ihr vielmehr klar sein, dass Kurse
im Fach C ab dem Jahr 2015 nicht mehr subventioniert würden. Es liegt auch
kein Entscheid vor, mit dem der Beschwerdeführerin erlaubt worden wäre, ab dem
Jahr 2015 einen gewissen Betrag der Rückstellungen für die Reduktion ihrer
Kursgebühren zu verwenden.
Sodann hätte die unrechtmässige Verwendung der Rückstellungen
für die Beschwerdeführerin nicht leicht erkennbar sein dürfen. Auch diese
Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zunächst ist in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit einem Schreiben des Chefs
des MBA vom 16. Dezember 2015 von der möglichen Rückforderung Kenntnis
hatte, weshalb ein Rückforderungsverzicht nur für Dispositionen in Frage kommen
könnte, die vor diesem Datum getroffen wurden und nicht mehr rückgängig gemacht
zu werden vermochten. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
sich beim MBA je konkret danach erkundigt hat, ob oder in welchem Umfang sie
die gebildeten Rückstellungen ab dem Jahr 2015 zur Subventionierung ihrer Kurse
im Fach C verwenden dürfe. Die Beschwerdeführerin hätte den Irrtum, in dem
sie sich befand, durch konkrete Nachfrage beim MBA leicht erkennen können.
Indem sie stattdessen auf die falsche eigene Rechtauffassung vertraute,
verhielt sie sich leichtfertig, was einen Rückforderungsverzicht nach dem Sinn
von § 14 Abs. 3 lit. b StaatsbeitragsG ausschliesst.
5.
Weil die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten verpflichtet
werden durfte, die aus der Subventionierung der Kurse im Fach C
resultierenden Gewinne vollständig zurückzuerstatten, bleibt kein Raum, diese
Rückerstattung dergestalt zu begrenzen, dass nur diejenigen Beträge
zurückzuerstatten seien, welche die gesetzliche Grenze von 75 %.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der
Überschussbetrag bestehe "anteilsmässig aus Eigenleistungen der
Kursteilnehmer und A (41.4 %) und aus Subventionen (58.6 %)".
Die Rückstellungen dürften deshalb nur im Umfang von 58,6 %
zurückgefordert werden. Diese Sichtweise greift indes zu kurz. Die Subventionen
hatten zum Zweck, der Beschwerdeführerin eine Reduktion des Kursgelds zu
ermöglichen. Sie ändern aber nichts daran, dass die Kurse im Fach C primär
mittels Kursgeldern und nur sekundär mittels Subventionen zu finanzieren waren.
Resultiert aus der Summe von Kursgeldern und Subventionen ein Gewinn, ist
deshalb nicht eine anteilsmässige Aufteilung vorzunehmen, sondern handelt es
sich im Umfang des Gewinns um zu Unrecht geleistete Subventionen. Inwiefern die
Beschwerdeführerin für die Berechnung der Rückstellungen relevante
"Eigenleistungen" erbracht haben sollte, die nicht bereits in der
Erfolgsrechnung für die Kurse im Fach C berücksichtigt wurden, legt sie
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dem Bericht der Finanzkontrolle lässt
sich hierzu entnehmen, dass die Höhe der Rückstellungen durch eine
Gegenüberstellung von Kosten und Erträgen pro Bildungsangebot berechnet wurde;
allfällige Vorleistungen der Beschwerdeführerin reduzierten demnach den Betrag
der Rückstellungen. Der Beschwerdegegner hat die aus Gewinnen gebildeten
Rückstellungen, soweit die Kurse im Fach C betreffend, deshalb zu Recht in
vollem Umfang zurückgefordert.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtkosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht.
Nicht von dieser Bestimmung erfasst werden jedoch Entscheide betreffend
Rückforderung einer bereits geleisteten Subvention; die ordentliche Beschwerde
ist hier deshalb unabhängig davon zulässig, ob auf die ursprünglich erbrachten
Beiträge ein Anspruch bestand (BGr, 13. Dezember 2015,2C_717/2015,
E. 1 mit Hinweis).
Sofern das Bundesgericht den Rekursentscheid – anders als
das Verwaltungsgericht (vorn 1.2) – als Zwischenentscheid qualifizieren sollte,
handelte es sich beim vorliegenden Urteil ebenfalls um einen Zwischenentscheid,
der sich gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur anfechten
liesse, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
(lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 30'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…