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Entscheid

VB.2017.00758

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00758

14. März 2018Deutsch15 min

(URT.2018.19700)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gewerkschaft A, ein Verein nach Art. 60 ff.

des Zivilgesetzbuchs (SR 210), ersuchte die Tripartite Kommission für

arbeitsmarktliche Aufgaben des Kantons Zürich (TPK) am 28. Januar 2016 um

Einsicht in sämtliche Unterlagen, welche im Zusammenhang mit der Entwurfsausarbeitung

für Normalarbeitsverträge mit zwingenden Mindestlöhnen im Maschinenbau sowie im

Detailhandel stünden. Mit Verfügung vom 4. April 2016 wies die TPK dieses

Gesuch vollumfänglich ab (Dispositiv-Ziff. 1).

Erwägungen

II.

Die Volkswirtschaftsdirektion hiess einen hiergegen

erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 teilweise gut und

gewährte der Gewerkschaft A in verschiedene Dokumente ganz oder teilweise

Einsicht (Dispositiv-Ziff. I). Sie verweigerte hingegen die Offenlegung

einerseits von Entwürfen eines Normalarbeitsvertrags sowie damit

zusammenhängenden Unterlagen und anderseits von Zusammenstellungen über die

Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und von Verständigungsverfahren

(Dispositiv-Ziff. II). Die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'475.-

auferlegte sie zu ¾ der Gewerkschaft A sowie zu ¼ der TPK

(Dispositiv-Ziff. III) und sprach in Dispositiv-Ziff. IV keine

Parteientschädigungen zu.

III.

Die Gewerkschaft A liess am 10. November 2017

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge

"zzgl. MwSt." seien Dispositiv-Ziffern II und III des

Rekursentscheids aufzuheben, sei die TPK anzuweisen, die Zusammenstellungen

über die Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und von Verständigungsverfahren (act.

9/6/1/9, 9/6/2/10 sowie 9/6/5–8) in anonymisierter Form offenzulegen, und sei

ihr höchstens ⅓ der Rekurskosten aufzuerlegen. Die

Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 24./27. November 2017 unter

Verweis auf die Begründung ihres Entscheids auf eine Vernehmlassung; die TPK

schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2017 auf Abweisung des

Rechtsmittels, soweit auf dieses einzutreten sei. Mit weiteren Eingaben der

Gewerkschaft A vom 8. Januar und 1. Februar 2018 sowie der TPK vom

19.

Januar 2018 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen einer dieser unterstellten Verwaltungseinheit etwa betreffend ein

Informationszugangsgesuch nach § 39a Abs. 3 des Gesetzes über

die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG,

LS 170.4) und § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Art. 17

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) gibt

jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht

überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung

begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle

Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3). Das

Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz

umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den

Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen Systemwechsel vom

Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip

mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom

9.

November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296 [IDG-Weisung]; Tobias

Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

4.

A., Zürich etc. 2012, Rz. 1008). Ein amtliches Dokument ist

nunmehr grundsätzlich öffentlich zugänglich (vgl. § 20 Abs. 1 IDG). Die

Bekanntgabe einer Information kann nur noch verweigert werden, wenn eine

rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates

Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG).

2.2

Zu Recht

nicht umstritten ist zunächst, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um ein

öffentliches Organ im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung

mit § 3 erstes Lemma IDG handelt. Strittig ist hingegen, ob und

gegebenenfalls in welchem Umfang sie Einsicht in Zusammenstellungen über das

Ergebnis durchgeführter Lohnkontrollen in verschiedenen Branchen (act. 9/6/1/9,

9/6/2/10 und 9/6/5) sowie in Zusammenstellungen von Betrieben mit geringfügigen

"Lohnunterbietungen" (act. 9/6/6) bzw. Übersichten über

Verständigungsverfahren mit einzelnen Betrieben (act. 9/6/7 f.) gewähren muss.

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, einer Offenlegung stehe einerseits

das in Art. 360c des Obligationenrechts (OR, SR 220) für ihre

Mitglieder festgehaltene Amtsgeheimnis entgegen, anderseits handle es sich um

nicht fertiggestellte Aufzeichnungen und stünden der Offenlegung öffentliche

und private Interessen entgegen.

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 360c Abs. 1 OR unterstehen die Mitglieder der

tripartiten Kommissionen dem Amtsgeheimnis; sie sind insbesondere zur

Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet über betriebliche und

private Angelegenheiten, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft zur Kenntnis

gelangen.

Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit dem Verhältnis

des allgemeinen Transparenzgebots gemäss dem (eidgenössischen)

Öffentlichkeitsgesetz zu besonderen Vertraulichkeitsregeln in anderen

Bundesgesetzen befasst. Es kam zum Schluss, dass sich dieses Verhältnis nicht

generell festlegen lasse, sondern von Fall zu Fall zu ermitteln sei.

Entscheidend sei dabei der Sinngehalt der divergierenden Normen, für den

wiederum auf deren Zweck zurückzugreifen sei. In diesem Sinn sei das allgemeine

öffentliche Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung dem Schutzzweck der

Spezialnorm gegenüberzustellen (BGE 142 II 313 E. 3.6; BGr,

2.

Dezember 2015,1C_50/2015, E. 2.4). Die hier zu beurteilende

Konstellation weicht von der vom Bundesgericht beurteilten insofern ab, als

hier das Verhältnis zwischen einem kantonalen Transparenzgebot und einer

besonderen Vertraulichkeitsregel in einem Bundesgesetz zu beurteilen ist. Die

Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass in einer solchen Konstellation die

im Bundesgesetz enthaltene Vertraulichkeitsregel aufgrund der derogatorischen

Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [SR 101]) generell vorgehen müsse. Dem lässt sich

nicht folgen. Vielmehr ist im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum

bundesrechtlichen Transparenzgebot auch im Anwendungsbereich des

kantonalrechtlichen Transparenzgebots der Sinngehalt einer bundesrechtlichen

Vertraulichkeitsregel durch Auslegung zu ermitteln. Die bundesrechtliche

Vertraulichkeitsregel geht dem kantonalrechtlichen Transparenzgebot deshalb nur

insoweit vor, als der mit der Vertraulichkeitsregel verfolgte Zweck einer

aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips grundsätzlich gebotenen Veröffentlichung

der fraglichen Information entgegensteht. Das ist namentlich dort nicht der

Fall, wo die spezialgesetzliche Regelung in dem Sinn nur deklaratorischer Natur

ist, dass sie an das trotz Öffentlichkeitsprinzip weiterhin geltende

Amtsgeheimnis für die Mitglieder von Behörden erinnert, ohne einen

darüberhinausgehenden Regelungszweck zu verfolgen.

2.3.2

Die Aufgabe der Beschwerdegegnerin besteht darin, den Arbeitsmarkt zu

beobachten. Zu diesem Zweck müssen Betriebe ihr umfassend Auskunft und Einsicht

gewähren (Art. 360b Abs. 5 OR). Stellt sie Missbräuche fest, sucht

sie in erster Linie eine Verständigung mit den betroffenen Betrieben; sie hat

diesen gegenüber jedoch keine Weisungsgewalt und kann deshalb namentlich auch

keine Zwangsmassnahmen ergreifen. Hingegen kann sie der zuständigen Behörde den

Erlass eines Normalarbeitsvertrags beantragen (zum Ganzen Art. 360b Abs. 3

OR).

Das in Art. 360c OR statuierte Amtsgeheimnis geht auf

einen Antrag der ständerätlichen Kommission zurück und dient als Gegenstück zum

in Art. 360b Abs. 5 Satz 1 OR festgehaltenen umfassenden

Auskunfts- und Einsichtsrecht der Kommissionsmitglieder gegenüber den

Betrieben. Die ständerätliche Kommission begründete ihren Antrag damit, dass

die Mitglieder der tripartiten Kommissionen Einsicht in vertrauliche Dokumente

hätten, weshalb sie dem Amtsgeheimnis zu unterstellen seien (vgl. Amt. Bull.

SR 1999 S. 683). Dass eine spezielle Erwähnung des Amtsgeheimnisses

für notwendig erachtet wurde, dürfte auch damit zusammenhängen, dass die

tripartiten Kommissionen neben vom Staat bestellten Mitgliedern aus der jeweils

gleichen Zahl von Vertretern der Arbeitnehmenden und der Arbeitgebenden

bestehen (Art. 360b Abs. 1 OR). Art. 360c OR bezweckt demnach den

Schutz der bei den Betrieben erhobenen Informationen, hingegen nicht generell

eine Ausnahme der tripartiten Kommissionen vom Öffentlichkeitsprinzip. Die bei

den Betrieben erhobenen Informationen sind privater Natur, betreffen

regelmässig Geschäftsgeheimnisse und müssen der Beschwerdegegnerin nur deshalb

herausgegeben werden, damit diese überhaupt in der Lage ist, ihrer Aufgabe

nachzukommen. Es leuchtet ein, dass solche privaten Informationen nicht einzig

dadurch zu öffentlich zugänglichen Informationen werden, weil sie der

Beschwerdegegnerin für deren Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden

müssen. In diesem Rahmen verdrängt demnach das in Art. 360c OR statuierte

Amtsgeheimnis das kantonalrechtliche Transparenzgebot. Mithin darf die

Beschwerdegegnerin trotz dem im Kanton Zürich geltenden Öffentlichkeitsprinzip

keine privaten Informationen der einzelnen Betriebe offenlegen. Gleiches ergäbe

sich im Übrigen auch aus § 23 Abs. 3 IDG, wonach ein privates

Interesse insbesondere vorliegt, wenn durch die Bekanntgabe der Information die

Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Zur Privatsphäre juristischer

Personen zählen insbesondere Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (IDG-Weisung,

1317). Unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses fallen Informationen, die

ein Unternehmer als Geheimnisherr berechtigterweise geheim halten möchte;

berechtigt ist das Geheimhaltungsinteresse dann, wenn die Veröffentlichung der

Information zu einer Beeinträchtigung des geschäftlichen Erfolgs des Unternehmens

bzw. zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen könnte. Der Geheimnisbegriff

wird in diesem Zusammenhang mithin weit verstanden (zum Ganzen VGr,

15.

September 2016, VB.2016.00201, E. 2.2; ferner BGE 142 II 340

E. 3.2). Die Lohndaten einzelner Betriebe sind im vorgenannten Sinn Geschäftsgeheimnisse,

weshalb an deren Geheimhaltung ein überwiegendes privates Interesse besteht.

Anders zu beurteilen ist die Rechtslage hingegen, soweit

es um Informationen geht, welche zwar auf die Angaben einzelner Betriebe

zurückgehen, sich jedoch nicht einem einzelnen Betrieb zuordnen lassen, sondern

vielmehr Angaben über die arbeitsmarktliche Situation einzelner Branchen

enthalten. Dabei handelt es sich um von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer

öffentlichen Aufgabe neu geschaffene Informationsbestände, welche Grundlage für

den Entscheid darüber bilden, ob der zuständigen Behörde der Erlass eines

Normalarbeitsvertrags beantragt werden soll. Der Offenlegung solcher

Informationen stehen weder der Zweck von Art. 360c OR noch überwiegende

private Interessen entgegen, soweit daraus nicht mehr auf die Lohnsituation in einzelnen

Betrieben, sondern nur noch auf diejenige in einer bestimmten Branche

geschlossen werden kann.

2.3.3

Vorliegend bedeutet dies, dass Art. 360c OR einer Offenlegung nicht

entgegensteht, soweit es um die Zusammenstellungen über das Ergebnis

durchgeführter Kontrollen geht, da diese Aufstellungen nach Branchen und nicht

nach einzelnen Betrieben vorgenommen wurden. Demgegenüber sind die jeweiligen

Betriebe in den Übersichten betreffend geringfügige Lohnunterschiede bzw.

durchgeführte Verständigungsverfahren genannt, weshalb Art. 360c OR einer

vollständigen Offenlegung entgegensteht. Zu prüfen ist jedoch, ob das

Amtsgeheimnis gewahrt bleibt, wenn diese Dokumente teilweise geschwärzt,

namentlich der Name des Betriebs unkenntlich gemacht wird. Die Beschwerdeführerin

beantragt in diesem Sinn denn auch nur eine Offenlegung in anonymisierter Form.

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, in kleineren Branchen könnten mit

entsprechender Branchenkenntnis dennoch gewisse Rückschlüsse gezogen werden;

diese Behauptung bleibt indes unsubstanziiert und erscheint auch nicht

stichhaltig. Möglich ist hingegen, dass ein Betrieb aus der Kombination von

Herkunftsland und Branche identifiziert werden könnte. Diese Gefahr dürfte

indes nur bei Betrieben aus dem Ausland bestehen, weil nicht auszuschliessen

ist, dass in einzelnen Branchen aus einem bestimmten Land nur ein Betrieb in

der Schweiz tätig ist. Es rechtfertigt sich deshalb, das Herkunftsland zu

schwärzen, soweit es sich nicht um die Schweiz handelt; eine gesamthafte

Schwärzung ist hingegen unnötig. Werden die Betriebsnamen sowie die

Herkunftsländer im vorgenannten Sinn geschwärzt, steht Art. 360c OR der

Offenlegung nicht entgegen. Können die fraglichen Informationen aufgrund der

Anonymisierung nicht mehr einzelnen (juristischen) Personen zugeordnet werden,

fällt sodann auch ein privates Interesse an der Geheimhaltung ausser Betracht

(vgl. hierzu VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00551, E. 3.3).

2.4

Die

Beschwerdegegnerin ist weiter der Auffassung, bei den fraglichen Dokumenten

handle es sich nicht um dem Öffentlichkeitsprinzip unterstehende Informationen,

weil es sich dabei im Sinn von § 3 zweites Lemma Satz 2 IDG um

Aufzeichnungen handle, die nicht fertiggestellt seien. Sie macht geltend, bei

der Arbeitsmarktbeobachtung handle es sich "per se nie um einen

abgeschlossenen Prozess und die damit zusammenhängenden Dokumente sind daher

auch nie fertiggestellt". Die Beschwerdegegnerin verkennt indes, dass sich

die in der genannten Bestimmung statuierte Ausnahmeklausel nicht auf

abgeschlossene Verfahren, sondern auf fertiggestellte Dokumente bezieht; es

geht mithin einzig darum, dass Dokumente, welche sich noch im Entwurfsstadium

befinden, nicht herausgegeben werden müssen. Soweit es hier um die

Zusammenstellungen über das Ergebnis durchgeführter Kontrollen geht, haben die

fraglichen Dokumente einen abgeschlossenen Zeitraum zum Gegenstand und sind

damit fertiggestellt. Bezüglich Lohnunterbietungen und Verständigungsverfahren

scheint dies zwar fraglich, weil sie nur über einen vorläufigen Zustand Auskunft

geben, nämlich die nach bzw. ab dem 1. Januar 2015 eingegangenen

Informationen. Es widerspräche indes dem Grundprinzip des Transparenzgebots,

wenn die Beschwerdegegnerin die Offenlegung allein schon dadurch vereiteln

könnte, dass sie ihre Übersichten zu Verständigungsverfahren laufend ergänzte

und sich deshalb immer auf den Standpunkt stellen könnte, es handle sich nicht

um ein fertiggestelltes Dokument. Es ist ohne Weiteres möglich, diese Dokumente

mit einem bestimmten Stand der Datenerhebung abzuschliessen, womit das Dokument

über einen abgeschlossenen Zeitraum Auskunft gibt und damit als fertiggestellt

zu gelten hat; dafür genügt, den Stand der Datenerhebung auf dem Dokument zu

vermerken. In diesem Sinn greift die Ausnahmeklausel von § 3 zweites Lemma

Satz 2 IDG auch für diese Dokumente nicht.

2.5

Weiter

macht die Beschwerdegegnerin geltend, einer Offenlegung stünden öffentliche

Interessen entgegen. Die fraglichen Dokumente hätten für sich keine

Aussagekraft; sie müssten zusammen mit den früheren und späteren Ergebnissen

gelesen werden. Die Veröffentlichung dieser Zahlen ohne entsprechende

Erläuterung würde zu Missverständnissen führen. Das könne den internen

Meinungsbildungsprozess gefährden, weil Dritte dazu tendieren könnten, bei

jeder festgestellten Lohnunterschreitung Massnahmen zu verlangen. Auch diese

Rüge ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdegegnerin beschloss am 24. März

2016, vorerst keinen Erlass eines Normalarbeitsvertrags zu beantragen und

weitergehende Abklärungen zu tätigen. Die streitgegenständlichen Dokumente

enthalten diejenigen Informationen, welche der Beschwerdegegnerin bei ihrem

Entscheid zur Verfügung standen. Damit ist der Meinungsbildungsprozess gestützt

auf diese Informationen abgeschlossen. Schon aus diesem Grund steht die

behauptete Gefährdung des Meinungsbildungsprozesses der Offenlegung nicht

entgegen. Soweit die Beschwerdegegnerin befürchtet, aus der Offenlegung nur der

streitgegenständlichen Dokumente könnten sich Missverständnisse ergeben, stünde

es ihr frei, weitere Dokumente zu veröffentlichen, welche diesen

Missverständnissen begegnen könnten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb

allein der Umstand den internen Meinungsbildungsprozess gefährdete, dass

aufgrund der in den streitgegenständlichen Dokumenten enthaltenen Kontrollergebnisse

politischer Druck für die Ergreifung von Massnahmen ausgeübt werden könnte. Von

Verwaltungsbehörden darf erwartet werden, dass sie sich nicht von unsachlichem

Druck von aussen beeinflussen lassen (vgl. hierzu BGr, 4. März 2014,

1C_780/2013, E. 3 mit Verweis auf BGE 139 I 129 E. 3.6).

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind Dispositiv-Ziff. II des

Rekursentscheids und Dispositiv-Ziff. 1 der Ausgangsverfügung teilweise

aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in

die Dokumente act. 9/6/1/9, 9/6/2/10 und 9/6/5 vollständige und in die

Dokumente act. 9/6/6–8 im Sinn der Erwägungen teilweise Einsicht zu

gewähren.

3.2

Die

Vorinstanz hat die Rekurskosten der Beschwerdeführerin zu ¾ und der

Beschwerdegegnerin zu ¼ auferlegt. Diese Verteilung ist nur schon aufgrund des

Ausgangs dieses Verfahrens in der Hauptsache abzuändern. Die Kostenverteilung

gemäss vorinstanzlichem Entscheid erweist sich aber auch darüber hinaus als

nicht haltbar. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am

Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

Bei Informationszugangsgesuchen ist dabei indes dem Umstand Rechnung zu tragen,

dass die beschwerdeführende Partei den genauen Inhalt des Dokuments, in das sie

Einsicht nehmen will, nicht kennt. Sie kann ihren Entscheid, ein Rechtsmittel

zu ergreifen, deshalb allein auf die Begründung des die Einsicht verweigernden

Entscheids abstützen. Hat sie sich aufgrund dieser Begründung in guten Treuen

zur Rechtsmittelergreifung veranlasst gesehen, unterliegt sie jedoch aufgrund

von Umständen, die allein in den fraglichen Dokumenten begründet sind und ihr

nicht bekannt sein konnten, ist es stossend, ihr die Verfahrenskosten

aufzuerlegen. In diesem Umfang gebietet sich vielmehr eine Kostenauflage an die

verfügende Behörde (vgl. hierzu auch VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00551,

E. 5.1). Das trifft namentlich insofern zu, als der Informationszugang

durch Einschwärzung bestimmter Stellen nur eingeschränkt gewährt wird, weil der

um Einsicht ersuchenden Person ohne Kenntnis des Inhalts der Dokumente

regelmässig gar nicht möglich ist, einen konkreten Antrag auf teilweise

Einsichtsgewährung zu formulieren. Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin

angewiesen, der Beschwerdeführerin in zahlreiche Dokumente Einsicht zu

gewähren, wobei die teilweise verfügten Schwärzungen Folge davon sind, dass die

Dokumente Informationen enthalten, welche vom Einsichtsgesuch nicht erfasst

sind, was der Beschwerdeführerin nicht bekannt sein konnte. Insofern hätte die

Vorinstanz die Beschwerdeführerin deshalb als vollständig obsiegend betrachten

müssen. Hingegen hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht als

unterliegend betrachtet, soweit diese Einsicht in verschiedene Entwürfe

verlangte. Diesbezüglich ergab sich schon aus der Ausgangsverfügung, dass

Entwürfe nicht offenzulegen sind. Die Beschwerdeführerin konnte sich insofern

deshalb nicht in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen. Bezüglich

der im Verwaltungsverfahren noch streitgegenständlichen Dokumente ist die

Beschwerdeführerin nunmehr auch im Rekursverfahren als vollständig obsiegend

anzusehen, weil aufgrund der Begründung der Ausgangsverfügung nicht ohne Weiteres

erkennbar war, dass diese Dokumente teilweise die Namen der kontrollierten

Betriebe enthalten, und der Beschwerdeführerin deshalb nicht zum Vorwurf

gemacht werden kann, dass sie nicht bereits im Rekursverfahren um

Einsichtsgewährung in anonymisierter Form ersuchte. Insgesamt sind die

Rekurskosten damit neu zu ¼ der Beschwerdeführerin und zu ¾ der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin ficht Dispositiv-Ziff. IV des

Rekursentscheids nicht an, weshalb nicht zu prüfen ist, ob ihr im

Rekursverfahren eine Parteientschädigung zugestanden hätte.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. II in der Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 10. Oktober 2017 und Dispositiv-Ziff. 1

in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2016 teilweise

aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in

die Dokumente act. 9/6/1/9, 9/6/2/10 und 9/6/5 vollständige und in

die Dokumente act. 9/6/6–8 im Sinn der Erwägungen teilweise Einsicht zu

gewähren.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III in der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion

vom 10. Oktober 2017 werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'475.-

zu ¼ der Beschwerdeführerin und zu ¾ der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…