VB.2017.00761
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00761
4. Januar 2018Deutsch6 min
(URT.2018.19523)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00761
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. Januar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Immobilien,
Koordination Beschaffungswesen,
Beschwerdegegnerin,
und
B SA,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Publikation vom 21. April 2017 eröffnete die
Stadt Zürich ein offenes Submissionsverfahren betreffend Lieferung von
Kaltluft-Händetrocknern. Die Frist für die Einreichung von Angeboten lief bis
8. Juni 2017. Gemäss Publikation vom 6. Oktober 2017 erfolgte der
Zuschlag zum Preis von Fr. 1'953'000.- an die B SA in Zürich.
Erwägungen
II.
Die A AG erhob am 15. November 2017 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, den Zuschlag
wegen Diskriminierung aufzuheben.
Mit Präsidialverfügung vom 17. November
2017.
wurde der A AG angesichts der ungenügenden Beschwerdebegründung eine
zehntägige Nachfrist zur Verbesserung angesetzt. Innert Frist erstattete die A AG
eine ergänzte Beschwerdeschrift, worin sie die Neuausschreibung früherer
freihändiger Vergaben sowie die Berücksichtigung aller Mitbewerber von Handtrocknungs-Systemen
verlangte.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Da sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig
erweist, ist darüber durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. § 38b
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Auf den Beizug von Akten kann verzichtet werden (vgl. § 57
Abs. 1 VRG).
3.
Die Frist zur Anfechtung von Verfügungen im
Beschaffungswesen beträgt gemäss Art. 15 Abs. 2 IVöB zehn Tage ab
Eröffnung.
Die am 6. Oktober 2017 erfolgte
Publikation des Zuschlagsentscheids enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
Mithin erweist sich die am 15. November 2017 erhobene Beschwerde als
verspätet.
Dies war der Beschwerdeführerin offensichtlich
bereits bei Beschwerdeerhebung bewusst, ersuchte sie doch um Behandlung der
Beschwerde "ausserhalb" der in der Ausschreibung vorgegebenen Frist.
Dieses Begehren ist als Fristwiederherstellungsgesuch aufzufassen (dazu unten
E. 5).
4.
Mit der Eingabe vom 27. November 2017
stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neuausschreibung von früheren
freihändig vergebenen Aufträgen.
Die Anträge sind mit der Beschwerde zu
stellen und können nachträglich grundsätzlich nicht mehr erweitert werden
(§ 54 Abs. 1 VRG; Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014, § 23 N. 4, § 54 N. 1). Mit der Präsidialverfügung vom
17.
November 2017 ist nicht etwa ein ungenügender Beschwerdeantrag
festgestellt worden; vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde
keine Angaben zur Stellung der Beschwerdeführerin im diesem Vergabeverfahren
enthalte, insbesondere zur Frage, ob sie selbst eine Offerte in diesem
Vergabeverfahren, das am 21. April 2017 öffentlich ausgeschrieben worden
war, eingereicht habe. Es besteht daher kein Grund, um eine Erweiterung des
ursprünglichen Beschwerdeantrags ausnahmsweise zuzulassen.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem
Antrag betreffend frühere freihändige Vergaben mehr als den am 6. Oktober
2017.
publizierten Zuschlag bzw. die dem Zuschlag zugrundeliegende Ausschreibung
vom 21. April 2017 anfechten will, ist auf die Beschwerde folglich nicht
einzutreten.
5.
5.1
Gemäss
§ 12 Abs. 2 VRG setzt die Wiederherstellung einer versäumten Frist voraus,
dass dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt.
Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten
Akten ergibt, hatte sie von der Ausschreibung und damit vom
Beschaffungsverfahren zumindest ab Juni 2017 offensichtliche Kenntnis. Wenn sie
es dennoch unterliess, die amtlichen Publikationen zu verfolgen, so liegt darin
grundsätzlich eine grobe Nachlässigkeit im Sinn des Gesetzes, zumal sie nicht
geltend macht, das Verfolgen der amtlichen Publikationen sei ihr nicht oder nur
eingeschränkt möglich gewesen. Da sich die Beschwerdeführerin am
Submissionsverfahren offensichtlich nicht als Anbieterin beteiligte, konnte sie
auch nicht damit rechnen, dass ihr der Zuschlagsentscheid individuell eröffnet
würde. Das Versäumnis der zehntägigen Frist zur Anfechtung des
Zuschlagsentscheids erweist sich damit als grobe Nachlässigkeit, weshalb eine
Wiederherstellung der Beschwerdefrist ausser Betracht fällt.
5.2
Soweit
sich die Beschwerde gegen die Ausschreibung vom 21. April 2017 richten
sollte, fällt Folgendes in Betracht:
Bezüglich der Ausschreibung moniert die Beschwerdeführerin,
dass ihr die Beschwerdegegnerin im Februar 2017 eine Ausschreibung im Zeitraum
Herbst 2017 in Aussicht gestellt habe. Ob die Versäumnis der Beschwerdeführerin
zu einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gegen die Ausschreibung vom 21. April
2017.
infolge dieser Auskunft entschuldbar ist, kann allerdings offengelassen
werden. Denn gemäss § 12 Abs. 2 VRG setzt eine Fristwiederherstellung
weiter voraus, dass der Säumige das Gesuch um Wiederherstellung innert zehn
Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat,
einreicht.
Wie gesehen, hatte die Beschwerdeführerin
bereits anfangs Juni 2017 Kenntnis von der Ausschreibung vom 21. April
2017.
Damit war die zehntägige Frist für ein Wiederherstellungsgesuch im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 15. November 2017 längst abgelaufen.
5.3
Nach dem Gesagten besteht weder bezüglich der am 21. April 2017
publizierten Ausschreibung noch bezüglich des am 6. Oktober 2017 publizierten
Zuschlags Raum für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist. Es bleibt bei der verspäteten Beschwerdeerhebung.
6.
Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
8.
Der Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich
massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art. 1 lit. a der
Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der
Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019
[SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f
BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 1'310.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …