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Entscheid

VB.2017.00761

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00761

4. Januar 2018Deutsch6 min

(URT.2018.19523)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Publikation vom 21. April 2017 eröffnete die

Stadt Zürich ein offenes Submissionsverfahren betreffend Lieferung von

Kaltluft-Händetrocknern. Die Frist für die Einreichung von Angeboten lief bis

8. Juni 2017. Gemäss Publikation vom 6. Oktober 2017 erfolgte der

Zuschlag zum Preis von Fr. 1'953'000.- an die B SA in Zürich.

Erwägungen

II.

Die A AG erhob am 15. November 2017 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, den Zuschlag

wegen Diskriminierung aufzuheben.

Mit Präsidialverfügung vom 17. November

2017.

wurde der A AG angesichts der ungenügenden Beschwerdebegründung eine

zehntägige Nachfrist zur Verbesserung angesetzt. Innert Frist erstattete die A AG

eine ergänzte Beschwerdeschrift, worin sie die Neuausschreibung früherer

freihändiger Vergaben sowie die Berücksichtigung aller Mitbewerber von Handtrocknungs-Systemen

verlangte.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Da sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig

erweist, ist darüber durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. § 38b

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Auf den Beizug von Akten kann verzichtet werden (vgl. § 57

Abs. 1 VRG).

3.

Die Frist zur Anfechtung von Verfügungen im

Beschaffungswesen beträgt gemäss Art. 15 Abs. 2 IVöB zehn Tage ab

Eröffnung.

Die am 6. Oktober 2017 erfolgte

Publikation des Zuschlagsentscheids enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

Mithin erweist sich die am 15. November 2017 erhobene Beschwerde als

verspätet.

Dies war der Beschwerdeführerin offensichtlich

bereits bei Beschwerdeerhebung bewusst, ersuchte sie doch um Behandlung der

Beschwerde "ausserhalb" der in der Ausschreibung vorgegebenen Frist.

Dieses Begehren ist als Fristwiederherstellungsgesuch aufzufassen (dazu unten

E. 5).

4.

Mit der Eingabe vom 27. November 2017

stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neuausschreibung von früheren

freihändig vergebenen Aufträgen.

Die Anträge sind mit der Beschwerde zu

stellen und können nachträglich grundsätzlich nicht mehr erweitert werden

(§ 54 Abs. 1 VRG; Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014, § 23 N. 4, § 54 N. 1). Mit der Präsidialverfügung vom

17.

November 2017 ist nicht etwa ein ungenügender Beschwerdeantrag

festgestellt worden; vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde

keine Angaben zur Stellung der Beschwerdeführerin im diesem Vergabeverfahren

enthalte, insbesondere zur Frage, ob sie selbst eine Offerte in diesem

Vergabeverfahren, das am 21. April 2017 öffentlich ausgeschrieben worden

war, eingereicht habe. Es besteht daher kein Grund, um eine Erweiterung des

ursprünglichen Beschwerdeantrags ausnahmsweise zuzulassen.

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem

Antrag betreffend frühere freihändige Vergaben mehr als den am 6. Oktober

2017.

publizierten Zuschlag bzw. die dem Zuschlag zugrundeliegende Ausschreibung

vom 21. April 2017 anfechten will, ist auf die Beschwerde folglich nicht

einzutreten.

5.

5.1

Gemäss

§ 12 Abs. 2 VRG setzt die Wiederherstellung einer versäumten Frist voraus,

dass dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt.

Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten

Akten ergibt, hatte sie von der Ausschreibung und damit vom

Beschaffungsverfahren zumindest ab Juni 2017 offensichtliche Kenntnis. Wenn sie

es dennoch unterliess, die amtlichen Publikationen zu verfolgen, so liegt darin

grundsätzlich eine grobe Nachlässigkeit im Sinn des Gesetzes, zumal sie nicht

geltend macht, das Verfolgen der amtlichen Publikationen sei ihr nicht oder nur

eingeschränkt möglich gewesen. Da sich die Beschwerdeführerin am

Submissionsverfahren offensichtlich nicht als Anbieterin beteiligte, konnte sie

auch nicht damit rechnen, dass ihr der Zuschlagsentscheid individuell eröffnet

würde. Das Versäumnis der zehntägigen Frist zur Anfechtung des

Zuschlagsentscheids erweist sich damit als grobe Nachlässigkeit, weshalb eine

Wiederherstellung der Beschwerdefrist ausser Betracht fällt.

5.2

Soweit

sich die Beschwerde gegen die Ausschreibung vom 21. April 2017 richten

sollte, fällt Folgendes in Betracht:

Bezüglich der Ausschreibung moniert die Beschwerdeführerin,

dass ihr die Beschwerdegegnerin im Februar 2017 eine Ausschreibung im Zeitraum

Herbst 2017 in Aussicht gestellt habe. Ob die Versäumnis der Beschwerdeführerin

zu einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gegen die Ausschreibung vom 21. April

2017.

infolge dieser Auskunft entschuldbar ist, kann allerdings offengelassen

werden. Denn gemäss § 12 Abs. 2 VRG setzt eine Fristwiederherstellung

weiter voraus, dass der Säumige das Gesuch um Wiederherstellung innert zehn

Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat,

einreicht.

Wie gesehen, hatte die Beschwerdeführerin

bereits anfangs Juni 2017 Kenntnis von der Ausschreibung vom 21. April

2017.

Damit war die zehntägige Frist für ein Wiederherstellungsgesuch im

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 15. November 2017 längst abgelaufen.

5.3

Nach dem Gesagten besteht weder bezüglich der am 21. April 2017

publizierten Ausschreibung noch bezüglich des am 6. Oktober 2017 publizierten

Zuschlags Raum für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist. Es bleibt bei der verspäteten Beschwerdeerhebung.

6.

Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

8.

Der Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich

massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art. 1 lit. a der

Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der

Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019

[SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f

BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 1'310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …