VB.2017.00762
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00762
31. Januar 2018Deutsch12 min
(URT.2018.19608)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00762
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch Mleg B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf)/
Abweisung
Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1971 geborene nigerianische Staatsangehörige A reiste
am 26. Dezember 2003 illegal in die Schweiz ein und stellte unter falschen
Personalien ein Asylgesuch, welches erstinstanzlich abgewiesen wurde. Noch
während hängigem Rechtsmittelverfahren gegen den negativen Asylentscheid
heiratete er am 2. Mai 2006 in Zürich die damals hier niedergelassene und
20 Jahre ältere thailändische Staatsangehörige C (geborene D), worauf ihm
zum Verbleib bei seiner Ehefrau am 12. Juli 2006 zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung und am 24. Juni 2011 die Niederlassungsbewilligung
erteilt wurde.
Am 23. September 2013 (Rechtskraftdatum) liess sich A
von seiner inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Ehefrau scheiden. Hierauf
heiratete er am 27. März 2015 die 1980 geborene Landsfrau E (geborene F),
mit welcher er noch während seiner ersten Ehe die Kinder G (geboren 2009), H
(geboren 2013) zeugte. Im Jahr 2016 kam ein drittes gemeinsames Kind der
Eheleute auf die Welt, I.
Für die nigerianische Ehefrau von A und sämtliche Kinder
wurden am 3. August 2015 bzw. 10. Juli 2016 Familiennachzugsgesuche
gestellt. Hierauf widerrief das Migrationsamt am 2. November 2016 die
Niederlassungsbewilligung von A und wies die Familiennachzugsgesuche für dessen
Ehefrau und die Kinder ab, da A seine Niederlassungsbewilligung
rechtsmissbräuchlich durch die Berufung auf eine Scheinehe erlangt habe. Sodann
setzte es A eine Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2017.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 16. Oktober 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 18. Januar 2018, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos betrachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 15. November 2017 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei auf die Beschwerde einzutreten
und deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und von einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
abzusehen, eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw.
die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2017 wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und A zur
Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet. Der entsprechende
Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet, nachdem A mit Präsidialverfügung
vom 29. November 2017 die Zahlung desselben in zwei Raten bewilligt wurde.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit
§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Da der
Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG ohnehin
aufschiebende Wirkung zukommt und diese durch die Vorinstanz auch nicht
entzogen wurde, ist auf das Gesuch um (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde nicht weiter einzugehen, zumal dieses mit vorliegendem
Entscheid ohnehin gegenstandslos wird.
2.
2.1
Nach
Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG) haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen
Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle
Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach einem ordnungsgemässen
und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht gemäss Art. 43
Abs. 2 AuG überdies ein Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Die Ansprüche aus Art. 43 AuG erlöschen, wenn
sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des
Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 2
AuG).
2.2
Dem
Beschwerdeführer wurde gestützt auf seine Ehe mit seiner hier niedergelassenen
und später eingebürgerten ersten Ehefrau und die genannten Bestimmungen
zunächst die Aufenthalts- und hernach die Niederlassungsbewilligung erteilt. Es
ist zu klären, ob ihm ein rechtsmissbräuchliches Verhalten respektive das Setzen
eines Widerrufsgrundes vorzuwerfen ist.
3.
3.1
Eine
Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der
betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche
Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1
lit. a [früher: Art. 62 lit. a AuG] in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) und sich noch nicht mehr als
15.
Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält
(Art. 63 Abs. 2 AuG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten
Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen
Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist
nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen
Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante
Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte
Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2 = Pr 106 [2017] Nr. 10;
BGr, 20. Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.3).
3.2
Als
offenzulegende, bewilligungsrelevante Tatsache gilt insbesondere das Führen
einer Scheinehe oder einer ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz
ausserehelicher Kinder (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen
AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013
[aktualisiert am 26. Januar 2018], Ziff. 8.3.1; VGr, 23. Oktober
2013, VB.2013.00630, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Allerdings muss das Verschweigen eines ausserehelichen Kindes während dem
Bewilligungsverfahren nicht zwangsläufig zu einem Bewilligungswiderruf führen,
solange nicht zugleich eine dauerhafte Parallelbeziehung zur
bewilligungsbegründenden Ehebeziehung geführt und verschwiegen wird (vgl. BGr,
24.
Mai 2016,2C_706/2015 E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in
BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10). So müssen vereinzelte
Seitensprünge die bewilligungsbegründende Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft
infrage stellen. Jedoch kann der Nachweis ausserehelicher Sexualkontakte
zumindest im Zusammenspiel mit weiteren Indizien durchaus Zweifel an der
Qualität des ehelichen Zusammenlebens aufkommen lassen (VGr, 22. Juni
2016, VB.2016.00162, E. 2.3, mit Hinweisen). So können insbesondere die
Zeugung ausserehelicher Kinder und die Verfestigung der ausserehelichen
Beziehung durch einen späteren Eheschluss ein starkes Indiz für eine die
frühere eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung bilden.
3.3
Zwar
obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung
nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit
grosser Wahrscheinlichkeit auf eine nur aus ausländerrechtlichen Motiven
begründete oder aufrechterhaltene Ehe hin, obliegt der Gegenbeweis der
betroffenen ausländischen Person (BGr, 2. Juli 2015,2C_1127/2014,
E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 22. Januar 2014,
VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).
Entsprechend hat im Sinn der dargelegten Beweislastumkehr in solchen
Konstellationen auch der betroffene Ausländer darzulegen, weshalb die ihm nachgewiesenen
ausserehelichen Sexualkontakte die bewilligungsrelevante eheliche Gemeinschaft
nicht infrage zu stellen vermögen (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 10. Dezember 2004,2A.346/2004,
E. 3.3).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer hat nach vorinstanzlicher Auffassung mit seiner heutigen
Ehefrau schon während seiner vorangegangenen Ehe eine Parallelbeziehung
geführt, aus welcher mehrere gemeinsame Kinder entstammen sollen. Durch das
Verschweigen dieser Parallelbeziehung und seiner ausserehelichen Kinder soll er
den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt und sich rechtsmissbräuchlich
verhalten haben.
4.2
In einer
ersten Stellungnahme vom 1. Juni 2016 behauptete der Beschwerdeführer
zunächst, selbst nach der Geburt des zweiten Kindes noch "keine echte
Beziehung" zu seiner heutigen Ehefrau unterhalten zu haben, diese jedoch
finanziell unterstützt und regelmässig kontaktiert zu haben. Diese Darstellung
relativierte er jedoch im weiteren Verfahrensverlauf zusehends. So liess er in
einer Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 9. September 2016
vorbringen, dass es "klar" sei, dass er "eine Beziehung
ausser[halb] der Ehe" gehabt habe und dass viele Männer aussereheliche
Beziehungen unterhalten würden, ohne dass hierdurch die Ehe zu einer
Gefälligkeitsehe würde. Zudem habe er die Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau
erst 2008, "vier Jahre" (recte: zwei Jahre) nach seiner ersten Heirat
"2004" (recte: 2006) aufgenommen. Auch vor Verwaltungsgericht bestreitet
der Beschwerdeführer weder eine Parallelbeziehung, noch die Zeugung mehrerer
ausserehelicher Kinder während seiner ersten, aufenthaltsbegründenden Ehe.
Vielmehr bringt er diesbezüglich lediglich vor, mit seiner früheren Ehefrau
gleichwohl eine echte Ehegemeinschaft geführt zu haben, was diese auch
bestätigt habe.
4.3
Bereits
aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich eindeutig, dass es sich
bei der ausserehelichen Beziehung nicht etwa um vereinzelte Seitensprünge oder
ein kurzfristiges amouröses Abenteuer gehandelt hat. Vielmehr unterhielt der
Beschwerdeführer offenkundig und unbestrittenermassen eine mehrjährige,
aussereheliche Parallelbeziehung, in welcher auch mehrere aussereheliche Kinder
gezeugt wurden und in welcher er seine Parallelfamilie auch finanziell
alimentierte.
4.4
Eine
derartige Parallelbeziehung ist nach zitierter Rechtsprechung unabhängig vom
Willen der Beteiligten geeignet, die bewilligungsrelevante Ehegemeinschaft infrage
zu stellen (vgl. E. 3.2 vorstehend). Die Heirat einer wesentlich älteren,
hier (damals) niedergelassenen Ehefrau trotz kultureller und sprachlicher
Verschiedenheit nach einem negativen Asylentscheid und drohender Wegweisung,
die Scheidung kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung, die kurz
darauf erfolgte Wiederverheiratung mit einer Landsfrau mit nachfolgendem
Familiennachzug für diese und die noch während der ersten Ehe gezeugten
gemeinsamen Kinder entsprechen sodann auch einem bekannten Verhaltensmuster zur
Erschleichung des hiesigen Aufenthaltsrechts (vgl. dazu BGr, 10. Dezember
2004,2A.346/2004, E. 3.3, mit Hinweisen). Die nigerianische Ehefrau des
Beschwerdeführers liess überdies bereits bei der Geburt ihrer ersten beiden
Kinder den Nachnamen des Beschwerdeführers als Nachname der Kinder und von ihr selbst
("E") eintragen, was gemäss einem von der Schweizer Vertretung
in Nigeria beigezogenen Vertrauensanwalt eine vorangegangene traditionelle
Trauung und damit eine parallel geführte (bigamische) Ehe indizieren könnte.
Ob der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau tatsächlich
noch während seiner ersten Ehe traditionell geheiratet hat, kann indes
offenbleiben. Jedenfalls war das Unterhalten einer derartigen Parallelbeziehung
eine bewilligungsrelevante, den Bewilligungsbehörden offenzulegende Tatsache,
was auch dem Beschwerdeführer klar sein musste (vgl. BGr, 27. November
2013,2C_672/2013, E. 5.2; BGr, 20. Februar 2004,2A.485/2003,
E. 2.3). Spätestens nach der ersten Schwangerschaft seiner heutigen
Ehefrau und erst recht nach seinem Gesuch um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit und
Veranlassung gehabt, seine eheähnliche Parallelbeziehung in Nigeria
offenzulegen. Wäre diese eheähnliche Parallelbeziehung pflichtgemäss
offengelegt worden, wäre dies sowohl der Erteilung der Niederlassungs- als auch
der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegengestanden.
Indem der Beschwerdeführer seine Parallelbeziehung verheimlichte, hat er auch
den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung
mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt.
4.5
Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint sodann auch im Sinn von
Art. 96 AuG verhältnismässig. Zwar lebt der Beschwerdeführer bereits über
14.
Jahre in der Schweiz. Seine relativ lange Landesanwesenheit ist jedoch
in mehrfacher Hinsicht zu relativieren: So kann dem prekären Aufenthalt während
des hängigen Asylverfahrens nur bedingt integrierende Wirkung zugesprochen
werden, musste der Beschwerdeführer doch in jener Zeit stets mit seiner
Wegweisung rechnen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Bei seinem nachfolgenden
Aufenthalt gestützt auf seine erste Ehe ist zu beachten, dass die
bewilligungsrelevante eheliche Gemeinschaft spätestens mit der Aufnahme seiner
Parallelbeziehung mit seiner heutigen nigerianischen Ehefrau infrage gestellt
worden ist. Sodann erscheint der Beschwerdeführer zumindest in sprachlicher
Hinsicht noch nicht derart in der Schweiz integriert, wie dies angesichts
seines jahrelangen Aufenthalts zu erwarten wäre. Dass er während seines
hiesigen Aufenthalts nicht straffällig geworden ist und einem
existenzsichernden Erwerb nachgeht, kann erwartet werden, ohne dass bereits
deshalb ein Widerruf unverhältnismässig würde. Konventions- oder
verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden
weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Hingegen
unterhält der Beschwerdeführer nach wie vor Beziehungen zu seiner
nigerianischen Heimat, wo er einen Grossteil seines Lebens verbracht hat und
neben weiteren Verwandten insbesondere auch seine Ehefrau und seine Kinder
leben. Der Beschwerdeführer ist damit noch nicht derart in der Schweiz
verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung unverhältnismässig erscheint.
Auch eine blosse Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AuG erscheint
unter diesen Umständen nicht angezeigt.
4.6
Aufgrund
seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und dem von ihm gesetzten
Widerrufgrundes fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)
ausser Betracht (BGr, 16. August 2010,2C_563/2010, E. 2). Dies zumal
der Beschwerdeführer ohnehin nicht substanziiert darlegt, weshalb seine Lebens-
und Daseinsbedingungen durch seine Wegweisung im gesteigerten Mass infrage
gestellt sein sollten.
4.7
Die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde damit zu Recht widerrufen
und er ist aus der Schweiz wegzuweisen. Da der Nachzug von Familienangehörigen
ein gesichertes Aufenthaltsrecht voraussetzt, erübrigt sich die weitere Prüfung
der Nachzugsgesuche für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, zumal
diesbezüglich der vorinstanzliche Entscheid ohnehin unangefochten geblieben und
in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist.
4.8
Mangels
gefestigtem Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers entfällt auch eine Prüfung
von Ansprüchen aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV). Die Eheleute können ihre eheliche Beziehung in ihrem
gemeinsamen Heimatland leben.
4.9
Da die
Sache spruchreif erscheint, erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen und
ist von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.
Damit ist die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …