VB.2017.00767
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00767
1. März 2018Deutsch26 min
(URT.2018.19671)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00767
Urteil
der 1. Kammer
vom 1. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, c/o NUK Urdorf, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung/kurzfristige
Festhaltung (G.-Nr. 01),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 24. August 2017 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich
gegen A eine Eingrenzung im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG) auf das Gebiet der Gemeinde Uster bzw. Urdorf an. Eine Eingrenzung des
Beschwerdeführers auf die Gemeinde Urdorf bestand schon davor; erstmalig wurde
eine solche mit Verfügung vom 16. Juni 2016 angeordnet. Unverändert
blieben durch die Anpassung des Eingrenzungsrayons vom 24. August 2017 die
Bestimmungen in den rechtskräftig gewordenen Eingrenzungen vom 17. Juni
2016, vom 19. September 2016, vom 22. Dezember 2016 und vom 16. Juni
2017, worin die Gültigkeit der Massnahme auf zwei Jahre bzw. bis zum 21. Juni
2018 befristet sowie angeordnet wurde, dass für zwingende Reisen ausserhalb des
Rayons vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.
B. Ferner
ordnete das Migrationsamt mit Verfügungen vom 24. August 2017 und vom 16. Juni
2017 die kurzfristige Festhaltung von A zur Eröffnung der vorliegend
angefochtenen Eingrenzungsverfügung sowie der Eingrenzungsverfügung vom 16. Juni
2017 an.
Erwägungen
II.
Am 25. August 2017 stellte A beim
Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Überprüfung der kurzfristigen Festhaltung
zur Eröffnung der Eingrenzungsverfügung vom 16. Juni 2017, am 31. August
2017.
erhob er beim Zwangsmassnahmengericht Beschwerde gegen die angepasste
Eingrenzungsverfügung vom 24. August 2017 und am 5. September 2017
stellte er ein Gesuch um Überprüfung der kurzfristigen Festhaltung zur
Eröffnung dieser Eingrenzungsverfügung.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 vereinigte das
Zwangsmassnahmengericht die drei Verfahren und wies sämtliche Begehren mit
Urteil vom gleichen Datum ab.
III.
A. Hiergegen
gelangte A mit Beschwerde vom 20. November 2017 an das Verwaltungsgericht.
Er beantragte im Hauptpunkt die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids bzw. die Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter
die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung vom 24. August 2017. Weiter sei
die Nichtigkeit der Verfügungen vom 24. August 2017 sowie vom 16. Juni
2017.
betreffend die kurzfristige Festhaltung festzustellen, eventualiter seien
sie aufzuheben und deren Widerrechtlichkeit festzustellen. Subeventualiter sei
die Angelegenheit an das Migrationsamt oder die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weiter focht A den im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv
im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtsvertretung enthaltene
Nachzahlungsvorbehalt gemäss § 16 Abs. 4 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sowie den
Mitteilungssatz des Entscheids insoweit an, als der Letztere die Mitteilung des
Entscheids an das Ausschaffungsbüro der Kantonspolizei Zürich vorsieht.
Schliesslich beantragte A, das Migrationsamt sei zu
verpflichten, den vollständigen RIPOL-Auszug betreffend seine Eingrenzungen im
Zeitraum zwischen dem 16. Juni 2016 und dem 20. November 2017 zu
edieren.
In prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei ihm die
Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des
Migrationsamts bzw. der Staatskasse.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 25. November
2017.
auf eine Vernehmlassung.
B. A
stellte zudem am 1. Dezember 2017, beim Gericht eingegangen am 4. Dezember
2017, den prozessualen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
verleihen und festzustellen, dass er während des hängigen Beschwerdeverfahrens
keiner Eingrenzung unterliege.
Das Migrationsamt ersuchte mit Eingabe vom 11. Dezember
2017.
um Beschwerdeabweisung. A liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2018 wurde der
Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung gewährt, als A mit Verfügung des
Migrationsamts vom 24. August 2017 alternativ auf die Gemeinde Urdorf
eingegrenzt wurde. Bezüglich der alternativen Eingrenzung auf die Stadt Uster
wurde das Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung abgewiesen.
Die Kammer erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern
sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da sich
vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Sache durch
die Kammer zu beurteilen.
2.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die
Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt, da er bzw. sein
Rechtsvertreter unbestrittenerweise weder vor noch nach Erlass der angefochtenen
Verfügungen angehört wurde.
2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht erwog im Hinblick auf die Eingrenzung, das rechtliche
Gehör sei im Zusammenhang mit dem Erlass der ersten den Beschwerdeführer
betreffenden Eingrenzungsverfügung vom 17. Juni 2016 gewährt worden. Da
sich die folgenden Eingrenzungen nur in Bezug auf den Rayon und damit bloss
geringfügig von der ursprünglichen Verfügung unterscheiden würden, genüge eine
einmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs; zudem sei der Rayon mit der
aktuellen Eingrenzungsverfügung vergrössert worden, was zu einer Besserstellung
des Beschwerdeführers geführt habe.
Im Hinblick auf die Nichtanhörung des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit den Verfügungen betreffend seine kurzfristige Festhaltung
erwog das Zwangsmassnahmengericht, der Mangel sei durch die nachträgliche
Eröffnung geheilt worden (E. II.3.2, II.4.2).
2.2
2.2.1
Beim Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) handelt es sich um ein mit der
Persönlichkeit untrennbar verbundenes Recht des Einzelnen, beim Erlass eines in
seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids mitzuwirken, namentlich indem die
Behörde die betroffene Person anhört und ihre Vorbringen auch tatsächlich prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht entscheidend ist hierbei der
mutmassliche Inhalt der Äusserungen der betroffenen Person bzw. ob diese den
Entscheid überhaupt hätten beeinflussen können. Die vom Entscheid der Behörde
betroffene Person ist vor Erlass des Entscheids anzuhören, wobei ihr
grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu allen für den Entscheid
wesentlichen Sachfragen äussern zu können (§ 4 der Verordnung über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember 1996; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich 2016, N. 1001 ff.; BGE 127 I 54 E.2.b).
Vom Grundsatz, dass die Anhörung vorgängig zu
erfolgen hat, sind im öffentlichen Interesse – bei Gefahr der Vereitelung einer
prozessualen Massnahme, bei Dringlichkeit oder aus Praktikabilitätsgründen –
Ausnahmen möglich (Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. A., Bern
2013, S. 501 ff.).
Nach dem Gesagten darf folglich auf eine vorgängige
Anhörung im Regelfall nicht verzichtet werden. In besonderen Fällen von
Umplatzierungen ist es im Sinn einer Ausnahme jedoch zulässig, eine Anpassung
der Eingrenzungsverfügung ohne vorgängige Anhörung vorzunehmen. Diesfalls muss
das rechtliche Gehör im Nachhinein zeitnah gewährt werden.
2.2.2
Im vorliegenden Fall erwies sich eine Umplatzierung als dringend notwendig,
weil der Beschwerdeführer durch ungebührliches Benehmen in der Notunterkunft
ein Hausverbot erhielt, was eine umgehende Umplatzierung erforderte. Angesichts
der Umstände war es zulässig, die Eingrenzungsverfügung vorläufig ohne
vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers anzupassen. Ausserdem verursachte der
Beschwerdeführer durch das erwirkte Hausverbot die erforderliche Umplatzierung.
Es wäre stossend, wenn eine eingegrenzte Person das Dahinfallen der Eingrenzung
quasi selbst herbeiführen könnte. Es erscheint daher vorliegend auch unter dem
Aspekt des Rechtsmissbrauchsverbots als zulässig, auf eine vorgängige Anhörung
zu verzichten.
Da dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör vorliegend auch im Nachhinein nicht gewährt wurde, erfolgte
die vorliegende Anpassung der Eingrenzung unter Missachtung des
Gehörsanspruchs.
2.3
Da der
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde
(E. 2.2.2), ist zu prüfen, ob die Gehörsverletzung im Verlauf des
Rechtsmittelverfahrens geheilt werden konnte.
2.3.1
Gemäss ständiger Rechtsprechung kann eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117
E. 4.2.2.2; BGr, 15. April 2016,6B_1247/2015, E. 2.4.1 mit
Hinweisen).
Da vorliegend nicht die erstmalige
Anordnung einer Eingrenzung, sondern eine Anpassung der bereits verfügten
Eingrenzung auf ein alternatives Gemeindegebiet infrage steht, liegt in der
Unterlassung der Anhörung noch keine schwerwiegende Gehörsverletzung. Damit
zielt die Beschwerde ins Leere, wenn sie aus der Gehörsverletzung auf
Nichtigkeit der Anpassungsverfügung vom 24. August 2017 schliesst: Die Verweigerung des rechtlichen
Gehörs zieht nur in ausgesprochen schwerwiegenden Fällen Nichtigkeit nach sich
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1116). Ein solcher Fall liegt hier jedenfalls
nicht vor.
Sodann verfügt das Zwangsmassnahmengericht als Rechtsmittelinstanz über die Kompetenz, sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtslage frei zu überprüfen, und konnte sich der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren
einlässlich zur Sach- und Rechtslage äussern. Damit sind die Voraussetzungen
für eine Heilung der Gehörsverletzung grundsätzlich gegeben.
2.3.2
Allerdings kommt eine Heilung – auch wenn die
vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind – dann nicht in Betracht, wenn in
gleichgelagerten Fällen regelmässig gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
verstossen wird (Kiener/Kälin, S. 487;
Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 463 f.; vgl.
auch BGE 126 II 111 E. 6a/bb). Offenbar ist es wiederholt
vorgekommen, dass die Beschwerdegegnerin Anpassungsverfügungen ohne Gewährung
des rechtlichen Gehörs erlassen hat. Indes war die Rechtslage diesbezüglich
bisher ungeklärt und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das
Migrationsamt auch inskünftig und entgegen dem heutigen Urteil des
Verwaltungsgerichts Anpassungsverfügungen regelmässig ohne Gehörsgewährung
vornehmen würde. Entscheidend ist, dass einer systematischen Gehörsverletzung
nicht mit einer grosszügigen "Heilungspraxis" Vorschub geleistet wird
(vgl. Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs,
in: SJZ 100/2004, S. 377 ff., S. 380 mittlere Spalte); das
vorliegende Urteil soll eine allfällige bisherige Gehörsverletzungspraxis nicht
fördern, sondern im Gegenteil Grundlage dafür sein, dass die Betroffenen auch
im Fall einer Anpassung des Rayons grundsätzlich vorgängig angehört werden.
2.4
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die
Beschwerdegegnerin zwar gegen den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers
verstossen hat, indem sie ihn im Zusammenhang mit dem Erlass ihrer Verfügung vom 24. August 2017 betreffend Anpassung einer
Eingrenzung nicht anhörte. Dieser Mangel konnte jedoch geheilt werden.
2.5
2.5.1
Dasselbe gilt für eine allfällige ungenügende Begründung der strittigen Anpassungsverfügung,
wie dies der Beschwerdeführer mehrfach geltend macht. Auch diesbezüglich ist
davon auszugehen, dass der Mangel noch nicht schwerwiegend war und deshalb im
vorinstanzlichen Gerichtsverfahren geheilt werden konnte.
2.5.2
Der Beschwerdeführer wirft schliesslich auch dem Zwangsmassnahmengericht
eine ungenügende Begründung seines Entscheids vor.
Die (Rechtsmittel-)Behörden müssen
die Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung
berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar zur Bundesverfassung,
2015, Art. 29 N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241
E. 2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2
mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts. Der Vertreter des Beschwerdeführers war denn auch in
der Lage, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine
Gehörsverletzung ist diesbezüglich zu verneinen.
2.6
Gemäss der
Beschwerde ist die strittige Anpassungsverfügung dem Rechtsvertreter ohne eine
Plankopie des eingegrenzten Rayons zugestellt worden; da die Plankopie ein
integrierender Bestandteil der Verfügung sei, liege ein schwerwiegender Form-
und Eröffnungsfehler vor. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht ausführt, ist es
für den Rechtsvertreter ohne Weiteres möglich – sofern dies für eine ausreichende
Vertretung notwendig ist – die Grenzen der beiden betreffenden Gemeinden zu
eruieren oder diesbezügliche Akteneinsicht zu verlangen. Das Vorliegen eines
Form- oder Eröffnungsfehlers, der zur Aufhebung oder gar Nichtigkeit der
Anpassungsverfügung führen würde, ist zu verneinen.
2.7
In
formeller Sicht ist schliesslich zu beachten, dass der Beschwerdeführer
verschiedene Beweisofferten gestellt hat, namentlich den Beizug von Akten sowie
die Befragung von beteiligten Personen.
Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die
Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Unter Mitbeachtung des
Rügeprinzips gilt dieser Grundsatz auch vor Verwaltungsgericht. Indes sind
(weitere) Beweise nur insoweit abzunehmen, als der rechtserhebliche Sachverhalt
unklar ist (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Dies ist
vorliegend nicht der Fall.
3.
Die Vorinstanzen grenzten den Beschwerdeführer auf das
Gebiet der Gemeinde Urdorf bzw. Uster ein und griffen damit in seine
verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2
BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer
gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2
BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3
BV).
3.1
Gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde
einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu
verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt
und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht
innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist
nicht eingehalten hat.
Die gesetzliche Grundlage ist vorliegend gegeben: Der
Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und stellte am 24. Juli
2011.
in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. August 2011 trat
das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration SEM) auf
sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn an, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen; ebenso wurde am 20. Oktober
2011.
über ein weiteres Asylgesuch vom 12. September 2011 entschieden. Die
dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist ist damit schon seit längerer
Zeit verstrichen.
3.2
Zweck der
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib
der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die
Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas
Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin
Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG
N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich
begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse
Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie kann daher
ebenfalls dazu dienen, die spontane Ausreise der ausländischen Person zu
fördern (BGr, 13. November 2017,2C_287/2017, E. 4.2 f. [zur
Publikation vorgesehen]).
3.3
Anders als
im vorinstanzlichen Entscheid ausgeführt, ist die Eignung der Eingrenzung
vorliegend zu überprüfen: Frühere Eingrenzungen des Beschwerdeführers sind zwar
(auch im Hinblick auf die Eignung der Massnahme) unangefochten geblieben.
Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass das Recht auf Anfechtung der
neuen, die frühere Eingrenzungsverfügung vollumfänglich ersetzende Verfügung ganz
oder in Teilen verwirkt wäre, zumal in der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Recht
von Amtes wegen anzuwenden ist.
Gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht
ein grundlegendes öffentliches Interesse daran, abgewiesene Asylbewerbende durch
die Eingrenzung zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen (BGr, 13. November
2017,2C_287/2017, E. 4.6 ff. [zur Publikation vorgesehen]). Die
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist damit erst dann
untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch
die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGr, 13. November 2017,
2C_287/2017, E. 4.7.2 und 4.8 [zur Publikation vorgesehen]). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Wenn der Beschwerdeführer gegen die Eignung der
Massnahme vorbringt, dass diese bislang seine Ausreise noch nicht zu bewirken
vermochte, so fällt in Betracht, dass sie in den nächsten Monaten bis zum
Ablauf der angesetzten Dauer die gewünschte Wirkung dennoch entfalten könnte.
3.4
Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, die Eingrenzung sei aufgrund der
Meldepflichten in der Notunterkunft, die ihn zum dortigen Verbleib anhalten,
nicht erforderlich. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dienen
Eingrenzungen einem anderen Zweck als Meldepflichten (BGr, 3. November
2017,2C_287/2017, E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]). Es entspricht
ausserdem der verwaltungsgerichtlichen Praxis, dass Meldepflichten
grundsätzlich keine geeigneten Ersatzmassnahmen für Eingrenzungen darstellen
(VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4; 24. Oktober 2017,
VB.2017.00033, E. 2.4.3). Bei der Präsenzkontrolle handelt es sich denn
auch nicht um eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme (VGr, 27. Februar
2017, VB.2017.00131, E. 3.2).
3.5
Schliesslich
ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige
Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die
Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei
der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu
berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem
vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016,
VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen).
3.5.1
Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
mehrfach straffällig wurde; dies unter anderem wegen Diebstahls, geringfügiger
Hehlerei, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Missachtung
einer Ein- sowie einer Ausgrenzung und weiterer Delikte. Nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts ist unter derartigen Umständen eine Eingrenzung auf das
Gebiet einer Gemeinde grundsätzlich zulässig, da das öffentliche Interesse an
der Eingrenzung in solchen Fällen vergleichsweise schwer wiegt (VGr, 27. Februar
2017, VB.2016.00689, E. 2.6.4).
3.5.2
Bei der Interessenabwägung ist weiter zu beachten, dass es sich bei den
Gemeinden Uster und Urdorf nicht etwa um kleine Gemeinden handelt. Uster
verfügt bei einer Gemeindefläche von 28,56 km2 über rund 35'000
Einwohner und Urdorf bei einer Gemeindefläche von 7,62 km2 über
knapp 10'000 Einwohner. Angesichts dieser Verhältnisse, die dem
Beschwerdeführer die Befriedigung der Grundbedürfnisse erlauben, ist der
Eingriff in seine Bewegungsfreiheit zwar weder mit Bezug auf Urdorf noch auf
Uster als allzu gross zu werten. Indessen findet sich in den Akten ein
Arztzeugnis vom 16. August 2017, wonach der Beschwerdeführer aus
medizinischer Sicht aus der Notunterkunft Urdorf in eine oberirdische
Wohnsituation wechseln müsse. Er bringt vor, dass es sich bei der Notunterkunft
Urdorf um eine unterirdische Zivilschutzanlage handle. Diese Ausführungen
wurden von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember
2017.
nicht bestritten. Es ist davon auszugehen, dass der Verbleib des
Beschwerdeführers in der Notunterkunft Urdorf und die damit einhergehende
Eingrenzung auf die Gemeinde Urdorf für ihn einen schwerwiegenden Nachteil
darstellt. Nicht relevant für die Beurteilung der Eingrenzung ist indessen,
dass der Beschwerdeführer sich möglicherweise mit Tuberkulose infiziert hat. Es
versteht sich von selbst, dass gegebenenfalls die nötigen medizinischen
Betreuungsmassnahmen ergriffen und die Ansteckung weiterer Personen vermieden
werden müsste; dies ist jedoch unabhängig von der Eingrenzung der Fall.
3.5.3
Insgesamt überwiegt somit das öffentliche Interesse am Weiterbestand der
Eingrenzung auf die Stadt Uster das entgegenstehende Interesse des
Beschwerdeführers. Hingegen überwiegt dessen Interesse an der Aufhebung der
Eingrenzung bezüglich der Gemeinde Urdorf, da er sich sonst wohl in der
dortigen Notunterkunft aufhalten müsste; die angefochtene Eingrenzungsverfügung
ist insoweit aufzuheben.
4.
4.1
Insbesondere
unter dem Aspekt der Nichtigkeit bringt der Beschwerdeführer weiter vor,
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 24. August 2017, wonach er das
Gemeindegebiet Urdorf bzw. Uster nicht verlassen dürfe, sei unklar
formuliert. Wie in Erwägung 3 ausgeführt, ist der Beschwerdeführer mit dem
heutigen Urteil nur noch auf das Gemeindegebiet Uster eingegrenzt. Insofern läuft
die Rüge ins Leere. Abgesehen davon liegt in der Anordnung einer alternativen
Eingrenzung jedenfalls kein derart schwerer Mangel, dass auf Nichtigkeit der
Anordnung zu schliessen wäre. Nichtigkeit ist erst anzunehmen, wenn ein Mangel
der Verfügung von besonderer Schwere ist, wovon die Praxis nur in
Ausnahmefällen ausgeht (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1096 ff.).
Eine solche besondere Schwere des Mangels ist auch dann nicht anzunehmen, wenn
sich der Beschwerdeführer, wie er ausführt, zeitweilig gar nicht im eingegrenzten
Gebiet hat aufhalten können, da er am 13. Juli 2017 für ca. drei Wochen
wegen Bettwanzenbefalls in der Notunterkunft Uster in die Notunterkunft Embrach
habe verlegt werden müssen. Es versteht sich von selbst, dass der
Beschwerdeführer bei einer vorübergehenden Einquartierung in einer
Notunterkunft ausserhalb des Rayons nicht an die verfügte Eingrenzung gebunden
ist.
4.2 Anzufügen
ist, dass das Migrationsamt entgegen dem Beschwerdeführer ohne Weiteres
funktional zuständig ist, eine Eingrenzungsverfügung bei veränderter Sachlage –
vorliegend beim Wechsel der Notunterkunft – nachträglich anzupassen, auch wenn
ein Verfahren gegen dieselbe zu diesem Zeitpunkt vor dem
Zwangsmassnahmengericht hängig ist (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 17).
5.
Weiter wurde der
Beschwerdeführer zur Eröffnung der Eingrenzungsverfügungen vom 24. August
2017 und vom 16. Juni 2017 am 4. September 2017 bzw. am 26. Juni
2017 kurzfristig für 45 bzw. für 40 Minuten festgehalten, womit ebenfalls in
seine verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit eingegriffen wurde
(siehe oben E. 3 zu den Voraussetzungen von Grundrechtseingriffen). Ein
Gesuch um Überprüfung der kurzfristigen Festhaltung kann grundsätzlich
jederzeit gestellt werden (Tarkan Göksu,
Handkommentar AuG, Art. 73 N. 14).
5.1 Gemäss Art. 73
Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige kantonale Behörde eine Person
ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur
Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus
kurzfristig festhalten. Abs. 2 dieser Bestimmung hält fest, dass die
Person nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des
allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten
werden darf; die Einhaltung dieser zeitlichen Vorgaben ist vorliegend
unbestritten. Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass
die kurzfristige Festhaltung an sich unrechtmässig gewesen sei.
5.2 Obgleich davon
auszugehen ist, dass die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1
lit. a AuG im Regelfall zur Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids
vor der Ausschaffungshaft dient, um die betroffene Person bis dahin festhalten
zu können (Göksu, Art. 73 N. 5), kann die gesetzliche Grundlage der
kurzfristigen Festhaltungen bejaht werden. Der Beschwerdeführer verfügt über
keinen gültigen Aufenthaltstitel und eine Eingrenzungsverfügung hat einen
gewissen Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus, da sie aufgrund der nicht
vorhandenen Aufenthaltsbewilligung erlassen wird.
5.3 Zweck der
kurzfristigen Festhaltung ist nach den Ausführungen der Vorinstanzen erstens
die Sicherstellung, dass der Beschwerdeführer die Eingrenzungsverfügung
versteht bzw. dass sie ihm übersetzt wird. Die Polizei müsse für den Zeitpunkt
der Verfügungseröffnung einen Dolmetscher organisieren und im Hinblick darauf
rechtfertige sich eine kurzfristige Festhaltung, um verwaltungstechnische
Leerläufe zu minimieren. Weiter soll durch die Festhaltung eine Eröffnung der
Verfügung innert nützlicher Frist gewährleistet werden; Personen ohne
Aufenthaltstitel fehle oftmals ein konstanter Wohnort und eine schriftliche
Zustellung könne nicht ohne Weiteres erfolgen.
Obgleich im vorliegenden Fall eine Verständigung mit dem
Beschwerdeführer auf Deutsch möglich ist, kann ein gewisses öffentliches
Interesse an der Eröffnung der Verfügungen innert nützlicher Frist bejaht
werden.
5.4 Grundrechtseinschränkungen
müssen schliesslich verhältnismässig sein. Dies bedeutet, dass das öffentliche
Interesse an der kurzfristigen Festhaltung das private Interesse des
Beschwerdeführers überwiegen muss. Der Grundrechtseingriff hat sich auf das
erforderliche Minimum zu beschränken.
5.4.1
In der Regel, so auch im vorliegenden Fall, sind die von Eingrenzungen
betroffenen Personen einer Notunterkunft zugeteilt, wo sie sich regelmässig zu
melden haben; sie können zudem nur mit ihrer dortigen Anwesenheit Nothilfe
beziehen. Ein postalischer Zustellungsversuch der Eingrenzungsverfügung oder
einer Vorladung an die Adresse der betreffenden Unterkunft wäre als praktikable
mildere (und grundsätzlich kaum aufwendigere) Massnahme vor einer Festhaltung
möglich. Zudem ist der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten, weshalb auch eine
Zustellung an die Adresse des Rechtsvertreters möglich gewesen wäre. Die
Eröffnung von Eingrenzungsverfügungen ist sodann nicht derart dringlich, dass
sich ein Zustellversuch oder – wenn die Behörde eine mündliche Eröffnung mit
Übersetzung für notwendig hält – eine vorgängige Vorladung nicht rechtfertigte.
Die Anordnung einer kurzfristigen Festhaltung setzt grundsätzlich voraus, dass
begründete Zweifel bestehen, dass die betroffene Person die erforderliche
Mitwirkung nicht von sich aus leisten wird. Solche Zweifel können
beispielsweise gegeben sein, wenn sie einer entsprechenden Vorladung bereits
einmal nicht Folge geleistet hat oder klar zum Ausdruck brachte, dass sie einer
Vorladung nicht Folge leisten werde (VGr, 13. Juli 2017, VB.2017.00247,
E. 3.5.2 mit Hinweis auf VGr, 5. Dezember 2016, VB.2016.000289,
E. 5.2, 5.4).
5.4.2
Im vorliegenden Fall bestehen keine genügenden Anzeichen dafür, dass der
Beschwerdeführer einer Vorladung keine Folge geleistet hätte. Zwar hatte der Beschwerdeführer vorgängig offenbar die
Gelegenheit, die Polizei freiwillig zu begleiten, nahm diese Möglichkeit aber
nicht wahr. Hieraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, der
Beschwerdeführer wäre auch einer Vorladung nicht gefolgt. Damit bestanden
insgesamt keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einer
Vorladung nicht Folge leisten würde, weshalb sich die kurzfristigen
Festhaltungen als unverhältnismässig erweisen. Es ist daher die
Widerrechtlichkeit der kurzfristigen Festhaltungen festzustellen und die
Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen. Anzumerken bleibt, dass auch hier
der Mangel nicht derart schwerwiegend ist, dass auf Nichtigkeit der Festhaltungen
zu schliessen wäre.
5.4.3
Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob auch vor der Anordnung
der Festhaltung eine Anhörung des Betroffenen erforderlich ist. Dennoch ist
darauf hinzuweisen, dass es sich bei der kurzfristigen Festhaltung um ein
polizeiliches Zwangsmittel handelt, dessen vorgängige Ankündigung gerade dazu
führen kann, die Festhaltung zu vereiteln. In einem solchen Bereich – wo die
Vereitelung einer prozessualen Massnahme droht – kann es zulässig sein, auf
eine vorgängige Anhörung zu verzichten (vgl. Kiener/Kälin, S. 501).
5.5 Der
Beschwerdeführer beantragt überdies, die Verfügungen betreffend die
kurzfristigen Festhaltungen aufzuheben. Diese Festhaltungen sind bereits
erfolgt; es besteht gemäss Art. 73 Abs. 5 AuG ein Anspruch, die
Rechtmässigkeit derselben nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen. Auf
dieser gesetzlichen Grundlage sind die Festhaltungen in den vorstehenden
Erwägungen 5.1–5.4 beurteilt worden.
Hingegen besteht kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung der entsprechenden Verfügungen zur Festhaltung (vgl. § 21 Abs. 1
Satzteil 2 in Verbindung mit § 49 VRG; Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 24). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Schliesslich
bleibt auch hier anzumerken, dass die Unrechtmässigkeit der Festhaltungen nicht
einen Grad erreicht, der auf Nichtigkeit der Anordnungen schliessen lassen
würde.
6.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass der
vorinstanzliche Entscheid der Kantonspolizei Zürich mitgeteilt wurde, und
bringt vor, nicht rechtskräftige Eingrenzungsverfügungen würden in das
automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL aufgenommen. Die Beschwerdegegnerin
sei zu verpflichten, einen vollständigen RIPOL-Auszug betreffend die
Eingrenzungen des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 16. Juni 2016
und dem 20. November 2017 zu edieren.
6.1 Gerichtsentscheide
sind den zuständigen Vollzugsbehörden mitzuteilen (Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 28 N. 49). Beim Vollzug der Zwangsmassnahmen wirken die
Polizeiorgane mit (§ 1 Abs. 3 der Verordnung über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Mit der Beschwerde wird nicht näher
aufgezeigt, weshalb die Mitteilung an die Kantonspolizei dennoch unzulässig
sein sollte. Es besteht kein Anlass zur beantragten teilweisen Aufhebung von
Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Entscheids.
6.2 Nicht
einzutreten ist auf den Beschwerdeantrag betreffend die Edition des
RIPOL-Auszugs: Vor Verwaltungsgericht können keine neuen Sachbegehren gestellt
werden (§ 20a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9). Ein entsprechendes Begehren hat
der Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht gestellt, weshalb
darauf nicht einzutreten ist.
Abgesehen davon sind Auskunfts- oder Berichtigungsbegehren
betreffend Einträge im RIPOL nicht beim Verwaltungsgericht oder beim
Migrationsamt, sondern beim Bundesamt für Polizei zu stellen (Art. 2 in
Verbindung mit Art. 13 RIPOL-Verordnung und Art. 8 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG]). Da ein solches Begehren
nicht fristgebunden ist, kann eine Überweisung durch das Gericht unterbleiben.
7.
7.1 Mit der
Beschwerde wird beanstandet, dass die Vorinstanz für ihr Verfahren
Gerichtskosten erhoben und diese Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt hat.
Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten zwar dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch abgeschrieben. Angesichts der sofortigen
Abschreibung der Kosten entfällt ein Interesse an der Überprüfung der
Kostenauflage; auf seinen diesbezüglichen
Antrag ist nicht einzutreten (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49
VRG).
7.2 Angesichts
seines nunmehrigen teilweisen Obsiegens im Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht hat der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).
Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.- zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer. Dieser Betrag wird an die dem Rechtsvertreter zugesprochene
amtliche Entschädigung anzurechnen sein.
7.3 Nicht
näher begründet ist der Antrag des Beschwerdeführers, mit dem er sich gegen den
Rückforderungsvorbehalt gemäss Dispositiv-Ziff. 7 (letzter Satz) des
Urteils des Zwangsmassnahmengerichts richtet.
Die Anordnung hat ihre Grundlage in § 16 Abs. 4 VRG und ist
rechtmässig.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang,
bei dem beide Parteien teilweise unterliegen, sind ihnen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der auf den
Beschwerdeführer entfallende Anteil jedoch aufgrund seiner Mittellosigkeit
offensichtlich uneinbringlich wäre, sind diese Kosten abzuschreiben, womit sein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.
8.2 Entsprechend seinem teilweisen Obsiegen ist dem
Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine
reduzierte Parteientschädigung für die anwaltlichen Bemühungen zuzusprechen
(vgl. oben E. 7.2). Als angemessen erscheint für das Beschwerdeverfahren
ein Betrag von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer.
8.3 Der
Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn ein
Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als
mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht aussichtslos.
In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen
Praxis der Migrationsbehörde war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner
Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen (vgl. Plüss, § 16 N. 80 f.).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und
dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen. Diesem ist Frist zur Einreichung der Rechnung
anzusetzen. Dabei wird die dem Beschwerdeführer zugesprochene
Parteientschädigung anzurechnen sein.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16
Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
a) In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1
des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober
2017 wird die Verfügung des Migrationsamts vom 24. August 2017 betreffend
Anpassung einer Eingrenzung insoweit aufgehoben, als damit eine alternative
Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gemeindegebiet Urdorf angeordnet
wurde.
b) In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2017 wird festgestellt, dass die
kurzfristigen Festhaltungen des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2017 sowie
vom 4. September 2017 widerrechtlich waren.
c) Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich
8 % MWST auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Urteils. Diese Entschädigung ist auf die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands anzurechnen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt; der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter
des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 %
MWST auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
Diese Entschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands angerechnet.
5. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an ..,