VB.2017.00774
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00774
30. August 2018Deutsch17 min
(URT.2018.20140)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00774
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit 1. Oktober 2010 zusammen mit ihren beiden Kindern D (geboren 2009)
und E (geboren 2011) von der Gemeinde C wirtschaftlich unterstützt. Am 7. November
2013 beschloss die Vormundschaftsbehörde sowie am 17. April 2014 auch die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks F, dass die beiden
Kinder im grösstmöglichen Umfang ausserfamiliärer Betreuung und Förderung
bedürfen und dass die Kinder an vier Wochentagen ausserfamiliär zu betreuen
sind. Die Sozialkommission der Gemeinde C erteilte unter anderem mit Beschluss
vom 8. Juli 2015 Kostengutsprache für die Zeit zwischen 1. Juli 2015
bis 30. Juni 2016 für die ausserfamiliäre Betreuung in der
schulergänzenden Tagesbetreuung G resp. in der Kinderkrippe H.
B. Mit
Beschluss vom 13. April 2016 bestätigte die Sozialkommission der Gemeinde C
die von ihr in den einzelnen Monatsbudgets vorgenommenen Verrechnungen mit
Lohneinkommen, welches A in den Monaten Oktober und November 2015 erzielt habe,
und verweigerte zudem die Ausrichtung einer Integrationszulage sowie die
Übernahme von Fremdbetreuungskosten im Umfang von Fr. 7'389.-.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
erhob die anwaltlich vertretene A mit Eingabe vom 30. Mai 2016 Rekurs beim
Bezirksrat F.
B. Mit
Beschluss vom 20. Oktober 2017 hiess der Bezirksrat den Rekurs
hinsichtlich der Lohnverrechnung teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde C,
A Fr. 4'714.35 an wirtschaftlicher Hilfe zu bezahlen. Im Übrigen,
insbesondere betreffend die Fremdbetreuungskosten, wies er den Rekurs ab und
bestätigte den Entscheid vom 13. April 2016.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 22. November 2017 gelangte A an das Verwaltungsgericht.
Darin beantragt sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Vorinstanz die Kostenübernahme von Fr. 7'687.- durch die Gemeinde C für
die Fremdbetreuung der Kinder für die Monate August 2015 bis März 2016 sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
B. Der
Bezirksrat F verwies am 6. Dezember 2017 auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Gemeinde C reichte keine Beschwerdeantwort ein.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 4. Juni 2018 forderte das Verwaltungsgericht die
Sozialkommission C sowie den Bezirksrat F auf, ihm die fehlenden Entscheide der
KESB des Bezirks F bzw. der Vormundschaftsbehörde sowie die entsprechenden
Rechtsmittelentscheide des Bezirksrats F einzusenden. Die eingegangenen Akten
wurden der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2018 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter
Fr. 20'000.-. Sodann liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor,
weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1
lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für die Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche Hilfe
laut § 15 Abs. 2 SHG auch die notwendige ärztliche oder
therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem
Heim oder zu Hause gewährleisten und nach § 15 Abs. 3 SHG Kindern und
Jugendlichen eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine
ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung
ermöglichen.
2.2
Situationsbedingte
Leistungen, wozu auch die familienergänzende Betreuung der Kinder zu zählen
ist, haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen
und familiären Lage einer unterstützten Person. Die Anrechnung der daraus
entstehenden Kosten im individuellen Unterstützungsbudget ist abhängig von der
besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des
individuellen Hilfsprozesses (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.1–1).
2.3
Zur
Sicherstellung solcher Leistungen Dritter erteilt die Fürsorgebehörde in der
Regel Gutsprache. Die Gesuche um Kostengutsprache sind grundsätzlich im Voraus
an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten. Ohne
Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht in der Regel
kein Anspruch auf Kostenübernahme (§ 16a Abs. 2 SHG; § 19
Abs. 2 und § 20 Abs. 1 SHV). Gemäss § 19 Abs. 1 SHV müssen
Kostengutsprachen nur für notwendige Leistungen erteilt werden.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin begründet ihren ablehnenden Beschluss damit, dass die
Kinderbetreuung zwar durch die KESB angeordnet, jedoch durch eine andere als
durch die KESB bestimmte Institution durchgeführt worden sei. Zudem habe die
Beschwerdeführerin ohne vorgängige Bewilligung der Sozialkommission und ohne
vorgängige Anfrage Rechnungen der Tagesmutter sowie der I-Privatschule
eingereicht.
3.2
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei der Weisung der KESB, die Kinder
fremdzubetreuen, stets nachgekommen. Zwar habe sie den Hort G per 30. Juni
2015.
gekündigt, allerding sei sie um eine rasche und zudem noch
kostengünstigere Anschlusslösung bemüht gewesen, um die Weisung der KESB
umzusetzen. Zudem habe sie mit E-Mail vom 15. Juli 2015 bei der
Beschwerdegegnerin nachgefragt, welchen Beitrag diese an eine Tagesmutter
leisten würde, und darauf auch mit dieser das Gespräch gesucht. Dies stelle
klarerweise einen Antrag auf Unterstützung und Abänderung des
Kinderbetreuungssystems dar und wäre aufgrund der geltend gemachten
Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin an die KESB weiterzuleiten gewesen.
3.3
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar bei der
Beschwerdegegnerin angefragt habe, wie hoch die monatlichen Kosten im G seien
und wie viel die Beschwerdegegnerin für eine Tagesmutter bezahlen würde, sie
allerdings nicht befugt war, sich eigenmächtig über die Anordnung der KESB
hinwegzusetzen. Vielmehr hätte eine Abänderung der Kindesschutzmassnahme durch
die KESB erfolgen müssen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kosten für die
Tagesmutter und die I-Privatschule zu Recht nicht übernommen habe.
4.
4.1
Nach
Art. 307 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907.
(ZGB) hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des
Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich
aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Die Kosten der
Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum
Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen, soweit dies ihnen zumutbar ist.
Können die Eltern nicht für den Unterhalt aufkommen, hat das Gemeinwesen in
diesem Umfang die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zu übernehmen. Die
Sozialhilfebehörde ist dabei an den Entscheid der KESB gebunden und sie kann
die Kostenübernahme nicht verweigern, weil sie die angeordnete Massnahme als
unverhältnismässig beurteilt oder das Gesuch um Kostengutsprache verspätet
gestellt worden ist (BGE 135 V 134 E. 4.4 f.).
Die Anordnung einer externen Kinderbetreuung in einer Krippe
oder einem Hort als Kindesschutzmassnahme tangiert weder die elterliche Sorge noch
das Aufenthaltsbestimmungsrecht und kann somit durch eine Weisung nach
Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet werden (Kurt Affolter-Fringeli/Urs
Vogel, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, Art. 307 ZGB N. 32). Ernennt
die KESB gleichzeitig einen Beistand, kann die elterliche Sorge im Rahmen der
Befugnisse des Beistands eingeschränkt werden; ohne solche explizite
Einschränkung besteht die elterliche Sorge in diesem Bereich parallel zu den
Befugnissen des Beistands (Art. 308 Abs. 3 ZGB; Peter Breitschmid,
in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014,
Art. 308 N. 5).
4.2
Die
Sozialkommission, Abteilung Vormundschaft, der Gemeinde C hat mit Beschlüssen
vom 17. Mai 2011 für die Kinder D und E eine Beistandschaft errichtet bzw.
diese zur Weiterführung übernommen. Der Beiständin wurde der Auftrag erteilt,
in Bezug auf D eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren und
die Beschwerdeführerin entsprechend angewiesen, mit der Familienbegleitung und
der Beiständin zu kooperieren. Mit Entscheid der KESB des Bezirks F vom 17. April
2014.
wurden einerseits die Aufgaben der Beiständin dadurch ergänzt, dass sie
für D eine möglichst umfassende Hortbetreuung und deren Finanzierung zu
organisieren sowie die Kinder in schulischen und betreuerischen Belangen zu
vertreten habe, und andererseits wurde die elterliche Sorge der
Beschwerdeführerin bezüglich aller Entscheidungen betreffend die Betreuung der
Kinder und im Zusammenhang mit der Schule eingeschränkt. Sodann wurde der Beschwerdeführerin
die Weisung erteilt, E und D weiterhin an fünf Tagen pro Woche in die
Kinderkrippe H zu bringen, mit Ausnahme je eines Halbtags pro Kind alle zwei
Wochen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Bezirksrat F,
welcher die Vertretung der Kinder durch die Beiständin sowie die Beschränkung
der elterlichen Sorge am 2. März 2015 aufhob und die Weisung an die
Beschwerdeführerin insofern anpasste, als sie E viereinhalb Tage pro Woche in
die Kinderkrippe H und ab dessen Kindergarteneintritt an vier Tagen pro Woche
in den Hort zu bringen habe und sie D weiterhin an vier Tagen pro Woche in den
Hort zu bringen habe. Mit Entscheid vom 9. Juli 2015 wies die KESB F den
Antrag der Beschwerdeführerin, die Kinder statt wie angeordnet im Hort von
einer geeigneten Tagesmutter betreuen zu lassen, ab und schränkte gleichzeitig
die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin bezüglich aller Entscheidungen über
die Fremdbetreuung der Kinder ein . Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin
erneut mit Beschwerde an den Bezirksrat F. Am 24. Februar 2016 hob
der Bezirksrat den erwähnten Entscheid der KESB F vom 9. Juli 2015 auf und
wies die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinn der Erwägungen an die KESB F
zurück und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Aus den Erwägungen geht hervor,
dass der Bezirksrat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsetzung einer
Tagesmutter im Sinn einer Kindesschutzmassnahme von Anfang an als aussichtslos
qualifizierte, da sowohl die KESB als auch die Beiständin zu Recht vorgebracht
hätten, dass eine Tagesmutter nicht geeignet wäre, "ein professionelles,
stabiles Betreuungssystem mit klarer Tagesstruktur für die Kinder
sicherzustellen".
4.3
Somit war
im Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin die Kinder durch die Tagesmutter
betreuen liess, die Betreuung der Kinder im Hort bzw. in der Kinderkrippe als
Kindesschutzmassnahme angeordnet. Dafür wurde von der Beschwerdegegnerin mit
Beschluss vom 8. Juli 2015 auch die entsprechende Kostengutsprache
geleistet. Eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten
für eine Tagesmutter in Umsetzung der Kindesschutzmassnahme besteht demnach nicht.
5.
5.1
Die Pflicht der Sozialbehörde zur Übernahme von
Fremdbetreuungskosten kann sich allerdings nicht nur aus der Anordnung von
Kindesschutzmassnahmen ergeben, sondern auch aus anderen Umständen,
beispielsweise weil die Fremdbetreuung einer Sozialhilfebezügerin die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit ermöglichen oder sich die Fremdbetreuung ausserhalb
einer Kindesschutzmassnahme als zum Schutz und Wohl des Kindes notwendig
erweisen würde (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, 3. Januar 2017, Kapitel
8.1.9
sowie 25. Juli 2018, 8.1.10; SKOS-Richtlinien, Kap. C.I–6 f.). Die
familienergänzende Kinderbetreuung muss jedoch zur Unterstützung im
Hilfeprozess notwendig und fachlich begründbar sein und die entstandenen Kosten
in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stehen
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, 3. Januar 2017, Kapitel 8.1.9; VGr, 14. September
2006, VB.2006.00268, E. 2.1).
5.2
Die elterliche
Sorge der Beschwerdeführerin wurde zwar mit Entscheid der KESB F vom 9. Juli
2015.
bezüglich Entscheidungen über die Fremdbetreuung der Kinder eingeschränkt,
diese Einschränkung entfaltete aufgrund der dagegen ergriffenen Beschwerde und
der damit einhergehenden aufschiebenden Wirkung allerdings keine Wirkung (Art. 450c
ZGB). Hingegen war damals die bereits bestehende verbindliche Weisung nach
Art. 307 Abs. 3 ZGB in Kraft. Schon dies stand einer Übernahme von
Kosten für eine Betreuung, die dieser Weisung zuwiderlief, entgegen, da die
Entscheide der KESB für die Sozialbehörde verbindlich sind. Zudem waren auch
die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten für die Betreuung durch die
Tagesmutter als situationsbedingte Leistungen, um der Beschwerdeführerin die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, nicht gegeben.
5.3
Die
Beschwerdeführerin führt aus, dass es ihr in den Monaten, in denen sie
erwerbstätig war, mithin von Oktober 2015 bis Dezember 2015, aufgrund ihrer
Arbeitszeiten nicht möglich war, die Kinder in den Hort zu bringen, da sie
jeweils um 6:45 Uhr bis ca. 18 oder gar 19 Uhr ausser Haus gewesen
sei und der Hort nur von 7:30 bis 18 Uhr geöffnet gehabt habe. Sodann sei
eine Betreuung im Hort G auch deshalb nicht möglich gewesen, da E nicht mehr
den Kindergarten der Schule C besucht habe.
5.4
Sowohl die
KESB F (Entscheid vom 9. Juli 2015, welcher diesbezüglich vom Bezirksrat
mit Beschluss vom 24. Februar 2016 bestätigt wurde) als auch die
Beiständin der beiden Kinder vertreten die Auffassung, dass eine Betreuung der
Kinder durch eine Tagesmutter nicht kindswohlgerecht sei, da diese nicht
geeignet wäre, ein professionelles, stabiles Betreuungssystem mit klarer
Tagesstruktur für die Kinder sicherzustellen und sodann eine gewisse
Konkurrenzsituation zwischen der Beschwerdeführerin und der Tagesmutter
entstehen könnte, was bei den Kindern zu einem Loyalitätskonflikt führen
könnte. Sodann äusserte die Beiständin die Befürchtung, dass es "nur eine
Frage der Zeit [sei], bis die Beschwerdeführerin auch an der Tagesmutter etwas
auszusetzen hätte und wiederum einen Betreuungswechsel anstreben würde",
was der angestrebten "Stabilität, Normalität und soziale[n]
Integration" entgegenlaufen würde. Tatsächlich kam es in der Folge zu
einem Wechsel der Tagesmutter, geht doch aus den Akten hervor, dass die Kinder
zuerst von J als Tagesmutter und später (ab Oktober 2015) von K betreut wurden.
Der Besuch des Horts G ist zwar nicht nur Schülern der
öffentlichen Schule vorbehalten; dass E weiterhin den Hort besuchte, war somit
nicht ausgeschlossen, aufgrund der eingeschränkten, schulergänzenden
Öffnungszeiten des Horts allerdings erschwert. Den Ausführungen der KESB, der
Beiständin sowie des Bezirksrats ist jedoch zu entnehmen, dass das Kindswohl
einer Betreuung in einem anderen Hort bzw. abermals in der Kinderkrippe H nicht
entgegengestanden wäre.
5.5
Insofern sprach
zwar der Aspekt der erweiterten Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin für
die Betreuung der Kinder durch eine Tagesmutter. Aufgrund der fehlenden Eignung
für das Kindswohl war die Betreuung allerdings nicht fachlich begründet, womit
die Voraussetzungen der sozialhilferechtlichen Entschädigung der
familienergänzenden Kinderbetreuung nicht erfüllt waren. Demzufolge hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht keine Leistungen für die Kosten der Tagesmutter
erbracht.
6.
6.1
E besuchte
ab November 2015 an zwei Vormittagen in der Woche die Spielgruppe der I-Privatschule
und wechselte ab Mitte November in den Kindergarten der I-Privatschule, welchen
er an jeweils vier Vormittagen in der Woche besuchte. Es sind keine Gründe
ersichtlich, inwiefern der Besuch des Kindergartens oder der Spielgruppe gegen
das Kindeswohl verstossen könnte, zumal der Kindergarten bzw. die Spielgruppe
die Anforderungen an "Stabilität, Normalität und sozialer
Integration" wohl erfüllen dürften.
6.2
Die
Beschwerdeführerin stellte vorgängig kein Gesuch um Übernahme der Kosten der I-Privatschule.
Ihr Gesuch vom 15. Juli 2015 bezog sich – auch gemäss den Ausführungen in
der Beschwerdeschrift – nur auf die Kosten der Tagesmutter. Ein fehlendes
vorgängiges Gesuch hat allerdings nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass
die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt. Bei
situationsbedingten Leistungen hat die Fürsorgebehörde bei verspäteten oder
nachträglich eingereichten Gesuchen die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln
und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren
Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (VGr, 17. Dezember
2012, VB.2012.00658, E. 4.3).
6.3
Anspruch
auf situationsbedingte Leistungen besteht unter den in E. 5.1 genannten
Voraussetzungen, oder wenn diese die Grundversorgung betreffen. Die
Grundversorgung ist vorliegend durch die öffentliche Schule grundsätzlich sichergestellt,
sodass besondere Umstände vorliegen müssen, damit die Kosten einer Privatschule
von der Sozialhilfe zu tragen sind (vgl. VGr, 29. Januar 2013,
VB.2012.00695, E. 4.2). Aus dem alleinigen Umstand, dass E noch "zu
jung" war, den öffentlichen Kindergarten zu besuchen und deshalb
zurückgestellt wurde, kann kein Anspruch auf private Schulung abgeleitet
werden. Da der Kindergarten der I-Privatschule den Betreuungsbedarf während der
Arbeitszeit der Beschwerdeführerin für sich alleine betrachtet – zu diesem Zeitpunkt
war keine kindeswohlgerechte ergänzende Betreuung vorhanden – nicht abdecken
konnte (Betreuungszeiten nur an vier Halbtagen in der Woche), war dieser
ungeeignet, der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Die
Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die I-Privatschule somit zu Recht nicht
übernommen und der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1
Da die
Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin aufgrund
ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Die
Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsvertretung.
Die Beschwerdeführerin ist weiterhin von der Sozialhilfe
abhängig, weshalb von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. Das vorliegende
Verfahren kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden,
weshalb der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren ist. Die Gerichtskosten sind damit einstweilen auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen,
dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
7.3
Die
Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt gemäss § 16
Abs. 2 VRG voraus, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, seine
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Diese sachliche Notwendigkeit einer
Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 130 I 180
E. 2.2; RB 2001 Nr. 6 E. 2c; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 81). Im Bereich
des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung von der
sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen
Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht,
die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die
gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (BGr, 16. April 2013,
8C_140/2013, E. 3.2.2; BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012, E. 8.2; BGr,
11.
April 2011,8C_224/2011, E. 4.5; BGr, 14. Dezember 2006,
2P.234/2006, E. 5.1; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423,
E. 5.4; Plüss, § 16 N. 83).
Vorliegend ging es nur um die Darlegung des Sachverhaltes
und der persönlichen Umstände, weshalb die Betreuung durch eine Tagesmutter
notwendig gewesen sein soll. Das Verfahren bietet keine besonderen tatsächlichen
oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführerin als juristische
Laiin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen gewesen wäre. Dass die
Beschwerdeführerin dazu in der Lage gewesen wäre, geht auch aus ihren Schreiben
an die Beschwerdegegnerin hervor. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand
nichts, dass ihr im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt
wurde. In diesem Verfahren waren die monatlichen Abrechnungen und deren
Zusammenstellung tatsächlich kompliziert und die Schilderung des Sachverhalts
ging über die Darlegung der persönlichen Umstände hinaus. Sodann griff das
geführte Verfahren durch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Verrechnung, welche vorliegend nicht mehr Streitgegenstand war, stark in die
Rechtstellung der Beschwerdeführerin ein. Somit ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 940.-- Total der Kosten.
3.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an
…