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Entscheid

VB.2017.00774

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00774

30. August 2018Deutsch17 min

(URT.2018.20140)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit 1. Oktober 2010 zusammen mit ihren beiden Kindern D (geboren 2009)

und E (geboren 2011) von der Gemeinde C wirtschaftlich unterstützt. Am 7. November

2013 beschloss die Vormundschaftsbehörde sowie am 17. April 2014 auch die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks F, dass die beiden

Kinder im grösstmöglichen Umfang ausserfamiliärer Betreuung und Förderung

bedürfen und dass die Kinder an vier Wochentagen ausserfamiliär zu betreuen

sind. Die Sozialkommission der Gemeinde C erteilte unter anderem mit Beschluss

vom 8. Juli 2015 Kostengutsprache für die Zeit zwischen 1. Juli 2015

bis 30. Juni 2016 für die ausserfamiliäre Betreuung in der

schulergänzenden Tagesbetreuung G resp. in der Kinderkrippe H.

B. Mit

Beschluss vom 13. April 2016 bestätigte die Sozialkommission der Gemeinde C

die von ihr in den einzelnen Monatsbudgets vorgenommenen Verrechnungen mit

Lohneinkommen, welches A in den Monaten Oktober und November 2015 erzielt habe,

und verweigerte zudem die Ausrichtung einer Integrationszulage sowie die

Übernahme von Fremdbetreuungskosten im Umfang von Fr. 7'389.-.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob die anwaltlich vertretene A mit Eingabe vom 30. Mai 2016 Rekurs beim

Bezirksrat F.

B. Mit

Beschluss vom 20. Oktober 2017 hiess der Bezirksrat den Rekurs

hinsichtlich der Lohnverrechnung teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde C,

A Fr. 4'714.35 an wirtschaftlicher Hilfe zu bezahlen. Im Übrigen,

insbesondere betreffend die Fremdbetreuungskosten, wies er den Rekurs ab und

bestätigte den Entscheid vom 13. April 2016.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 22. November 2017 gelangte A an das Verwaltungsgericht.

Darin beantragt sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Vorinstanz die Kostenübernahme von Fr. 7'687.- durch die Gemeinde C für

die Fremdbetreuung der Kinder für die Monate August 2015 bis März 2016 sowie die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Der

Bezirksrat F verwies am 6. Dezember 2017 auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Gemeinde C reichte keine Beschwerdeantwort ein.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 4. Juni 2018 forderte das Verwaltungsgericht die

Sozialkommission C sowie den Bezirksrat F auf, ihm die fehlenden Entscheide der

KESB des Bezirks F bzw. der Vormundschaftsbehörde sowie die entsprechenden

Rechtsmittelentscheide des Bezirksrats F einzusenden. Die eingegangenen Akten

wurden der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2018 zur Kenntnisnahme

zugestellt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter

Fr. 20'000.-. Sodann liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor,

weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1

lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Okto­ber

1981.

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für die Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche Hilfe

laut § 15 Abs. 2 SHG auch die notwendige ärztliche oder

therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem

Heim oder zu Hause gewährleisten und nach § 15 Abs. 3 SHG Kindern und

Jugendlichen eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine

ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung

ermöglichen.

2.2

Situationsbedingte

Leistungen, wozu auch die familienergänzende Betreuung der Kinder zu zählen

ist, haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen

und familiären Lage einer unterstützten Person. Die Anrechnung der daraus

entstehenden Kosten im individuellen Unterstützungsbudget ist abhängig von der

besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des

individuellen Hilfsprozesses (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.1–1).

2.3

Zur

Sicherstellung solcher Leistungen Dritter erteilt die Fürsorgebehörde in der

Regel Gutsprache. Die Gesuche um Kostengutsprache sind grundsätzlich im Voraus

an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten. Ohne

Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht in der Regel

kein Anspruch auf Kostenübernahme (§ 16a Abs. 2 SHG; § 19

Abs. 2 und § 20 Abs. 1 SHV). Gemäss § 19 Abs. 1 SHV müssen

Kostengutsprachen nur für notwendige Leistungen erteilt werden.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin begründet ihren ablehnenden Beschluss damit, dass die

Kinderbetreuung zwar durch die KESB angeordnet, jedoch durch eine andere als

durch die KESB bestimmte Institution durchgeführt worden sei. Zudem habe die

Beschwerdeführerin ohne vorgängige Bewilligung der Sozialkommission und ohne

vorgängige Anfrage Rechnungen der Tagesmutter sowie der I-Privatschule

eingereicht.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei der Weisung der KESB, die Kinder

fremdzubetreuen, stets nachgekommen. Zwar habe sie den Hort G per 30. Juni

2015.

gekündigt, allerding sei sie um eine rasche und zudem noch

kostengünstigere Anschlusslösung bemüht gewesen, um die Weisung der KESB

umzusetzen. Zudem habe sie mit E-Mail vom 15. Juli 2015 bei der

Beschwerdegegnerin nachgefragt, welchen Beitrag diese an eine Tagesmutter

leisten würde, und darauf auch mit dieser das Gespräch gesucht. Dies stelle

klarerweise einen Antrag auf Unterstützung und Abänderung des

Kinderbetreuungssystems dar und wäre aufgrund der geltend gemachten

Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin an die KESB weiterzuleiten gewesen.

3.3

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar bei der

Beschwerdegegnerin angefragt habe, wie hoch die monatlichen Kosten im G seien

und wie viel die Beschwerdegegnerin für eine Tagesmutter bezahlen würde, sie

allerdings nicht befugt war, sich eigenmächtig über die Anordnung der KESB

hinwegzusetzen. Vielmehr hätte eine Abänderung der Kindesschutzmassnahme durch

die KESB erfolgen müssen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kosten für die

Tagesmutter und die I-Privatschule zu Recht nicht übernommen habe.

4.

4.1

Nach

Art. 307 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember

1907.

(ZGB) hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des

Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich

aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Die Kosten der

Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum

Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen, soweit dies ihnen zumutbar ist.

Können die Eltern nicht für den Unterhalt aufkommen, hat das Gemeinwesen in

diesem Umfang die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zu übernehmen. Die

Sozialhilfebehörde ist dabei an den Entscheid der KESB gebunden und sie kann

die Kostenübernahme nicht verweigern, weil sie die angeordnete Massnahme als

unverhältnismässig beurteilt oder das Gesuch um Kostengutsprache verspätet

gestellt worden ist (BGE 135 V 134 E. 4.4 f.).

Die Anordnung einer externen Kinderbetreuung in einer Krippe

oder einem Hort als Kindesschutzmassnahme tangiert weder die elterliche Sorge noch

das Aufenthaltsbestimmungsrecht und kann somit durch eine Weisung nach

Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet werden (Kurt Affolter-Fringeli/Urs

Vogel, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum

schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, Art. 307 ZGB N. 32). Ernennt

die KESB gleichzeitig einen Beistand, kann die elterliche Sorge im Rahmen der

Befugnisse des Beistands eingeschränkt werden; ohne solche explizite

Einschränkung besteht die elterliche Sorge in diesem Bereich parallel zu den

Befugnissen des Beistands (Art. 308 Abs. 3 ZGB; Peter Breitschmid,

in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014,

Art. 308 N. 5).

4.2

Die

Sozialkommission, Abteilung Vormundschaft, der Gemeinde C hat mit Beschlüssen

vom 17. Mai 2011 für die Kinder D und E eine Beistandschaft errichtet bzw.

diese zur Weiterführung übernommen. Der Beiständin wurde der Auftrag erteilt,

in Bezug auf D eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren und

die Beschwerdeführerin entsprechend angewiesen, mit der Familienbegleitung und

der Beiständin zu kooperieren. Mit Entscheid der KESB des Bezirks F vom 17. April

2014.

wurden einerseits die Aufgaben der Beiständin dadurch ergänzt, dass sie

für D eine möglichst umfassende Hortbetreuung und deren Finanzierung zu

organisieren sowie die Kinder in schulischen und betreuerischen Belangen zu

vertreten habe, und andererseits wurde die elterliche Sorge der

Beschwerdeführerin bezüglich aller Entscheidungen betreffend die Betreuung der

Kinder und im Zusammenhang mit der Schule eingeschränkt. Sodann wurde der Beschwerdeführerin

die Weisung erteilt, E und D weiterhin an fünf Tagen pro Woche in die

Kinderkrippe H zu bringen, mit Ausnahme je eines Halbtags pro Kind alle zwei

Wochen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Bezirksrat F,

welcher die Vertretung der Kinder durch die Beiständin sowie die Beschränkung

der elterlichen Sorge am 2. März 2015 aufhob und die Weisung an die

Beschwerdeführerin insofern anpasste, als sie E viereinhalb Tage pro Woche in

die Kinderkrippe H und ab dessen Kindergarteneintritt an vier Tagen pro Woche

in den Hort zu bringen habe und sie D weiterhin an vier Tagen pro Woche in den

Hort zu bringen habe. Mit Entscheid vom 9. Juli 2015 wies die KESB F den

Antrag der Beschwerdeführerin, die Kinder statt wie angeordnet im Hort von

einer geeigneten Tagesmutter betreuen zu lassen, ab und schränkte gleichzeitig

die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin bezüglich aller Entscheidungen über

die Fremdbetreuung der Kinder ein . Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin

erneut mit Beschwerde an den Bezirksrat F. Am 24. Februar 2016 hob

der Bezirksrat den erwähnten Entscheid der KESB F vom 9. Juli 2015 auf und

wies die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinn der Erwägungen an die KESB F

zurück und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Aus den Erwägungen geht hervor,

dass der Bezirksrat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsetzung einer

Tagesmutter im Sinn einer Kindesschutzmassnahme von Anfang an als aussichtslos

qualifizierte, da sowohl die KESB als auch die Beiständin zu Recht vorgebracht

hätten, dass eine Tagesmutter nicht geeignet wäre, "ein professionelles,

stabiles Betreuungssystem mit klarer Tagesstruktur für die Kinder

sicherzustellen".

4.3

Somit war

im Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin die Kinder durch die Tagesmutter

betreuen liess, die Betreuung der Kinder im Hort bzw. in der Kinderkrippe als

Kindesschutzmassnahme angeordnet. Dafür wurde von der Beschwerdegegnerin mit

Beschluss vom 8. Juli 2015 auch die entsprechende Kostengutsprache

geleistet. Eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten

für eine Tagesmutter in Umsetzung der Kindesschutzmassnahme besteht demnach nicht.

5.

5.1

Die Pflicht der Sozialbehörde zur Übernahme von

Fremdbetreuungskosten kann sich allerdings nicht nur aus der Anordnung von

Kindesschutzmassnahmen ergeben, sondern auch aus anderen Umständen,

beispielsweise weil die Fremdbetreuung einer Sozialhilfebezügerin die Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit ermöglichen oder sich die Fremdbetreuung ausserhalb

einer Kindesschutzmassnahme als zum Schutz und Wohl des Kindes notwendig

erweisen würde (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, 3. Januar 2017, Kapitel

8.1.9

sowie 25. Juli 2018, 8.1.10; SKOS-Richtlinien, Kap. C.I–6 f.). Die

familienergänzende Kinderbetreuung muss jedoch zur Unterstützung im

Hilfeprozess notwendig und fachlich begründbar sein und die entstandenen Kosten

in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stehen

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, 3. Januar 2017, Kapitel 8.1.9; VGr, 14. September

2006, VB.2006.00268, E. 2.1).

5.2

Die elterliche

Sorge der Beschwerdeführerin wurde zwar mit Entscheid der KESB F vom 9. Juli

2015.

bezüglich Entscheidungen über die Fremdbetreuung der Kinder eingeschränkt,

diese Einschränkung entfaltete aufgrund der dagegen ergriffenen Beschwerde und

der damit einhergehenden aufschiebenden Wirkung allerdings keine Wirkung (Art. 450c

ZGB). Hingegen war damals die bereits bestehende verbindliche Weisung nach

Art. 307 Abs. 3 ZGB in Kraft. Schon dies stand einer Übernahme von

Kosten für eine Betreuung, die dieser Weisung zuwiderlief, entgegen, da die

Entscheide der KESB für die Sozialbehörde verbindlich sind. Zudem waren auch

die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten für die Betreuung durch die

Tagesmutter als situationsbedingte Leistungen, um der Beschwerdeführerin die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, nicht gegeben.

5.3

Die

Beschwerdeführerin führt aus, dass es ihr in den Monaten, in denen sie

erwerbstätig war, mithin von Oktober 2015 bis Dezember 2015, aufgrund ihrer

Arbeitszeiten nicht möglich war, die Kinder in den Hort zu bringen, da sie

jeweils um 6:45 Uhr bis ca. 18 oder gar 19 Uhr ausser Haus gewesen

sei und der Hort nur von 7:30 bis 18 Uhr geöffnet gehabt habe. Sodann sei

eine Betreuung im Hort G auch deshalb nicht möglich gewesen, da E nicht mehr

den Kindergarten der Schule C besucht habe.

5.4

Sowohl die

KESB F (Entscheid vom 9. Juli 2015, welcher diesbezüglich vom Bezirksrat

mit Beschluss vom 24. Februar 2016 bestätigt wurde) als auch die

Beiständin der beiden Kinder vertreten die Auffassung, dass eine Betreuung der

Kinder durch eine Tagesmutter nicht kindswohlgerecht sei, da diese nicht

geeignet wäre, ein professionelles, stabiles Betreuungssystem mit klarer

Tagesstruktur für die Kinder sicherzustellen und sodann eine gewisse

Konkurrenzsituation zwischen der Beschwerdeführerin und der Tagesmutter

entstehen könnte, was bei den Kindern zu einem Loyalitätskonflikt führen

könnte. Sodann äusserte die Beiständin die Befürchtung, dass es "nur eine

Frage der Zeit [sei], bis die Beschwerdeführerin auch an der Tagesmutter etwas

auszusetzen hätte und wiederum einen Betreuungswechsel anstreben würde",

was der angestrebten "Stabilität, Normalität und soziale[n]

Integration" entgegenlaufen würde. Tatsächlich kam es in der Folge zu

einem Wechsel der Tagesmutter, geht doch aus den Akten hervor, dass die Kinder

zuerst von J als Tagesmutter und später (ab Oktober 2015) von K betreut wurden.

Der Besuch des Horts G ist zwar nicht nur Schülern der

öffentlichen Schule vorbehalten; dass E weiterhin den Hort besuchte, war somit

nicht ausgeschlossen, aufgrund der eingeschränkten, schulergänzenden

Öffnungszeiten des Horts allerdings erschwert. Den Ausführungen der KESB, der

Beiständin sowie des Bezirksrats ist jedoch zu entnehmen, dass das Kindswohl

einer Betreuung in einem anderen Hort bzw. abermals in der Kinderkrippe H nicht

entgegengestanden wäre.

5.5

Insofern sprach

zwar der Aspekt der erweiterten Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin für

die Betreuung der Kinder durch eine Tagesmutter. Aufgrund der fehlenden Eignung

für das Kindswohl war die Betreuung allerdings nicht fachlich begründet, womit

die Voraussetzungen der sozialhilferechtlichen Entschädigung der

familienergänzenden Kinderbetreuung nicht erfüllt waren. Demzufolge hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht keine Leistungen für die Kosten der Tagesmutter

erbracht.

6.

6.1

E besuchte

ab November 2015 an zwei Vormittagen in der Woche die Spielgruppe der I-Privatschule

und wechselte ab Mitte November in den Kindergarten der I-Privatschule, welchen

er an jeweils vier Vormittagen in der Woche besuchte. Es sind keine Gründe

ersichtlich, inwiefern der Besuch des Kindergartens oder der Spielgruppe gegen

das Kindeswohl verstossen könnte, zumal der Kindergarten bzw. die Spielgruppe

die Anforderungen an "Stabilität, Normalität und sozialer

Integration" wohl erfüllen dürften.

6.2

Die

Beschwerdeführerin stellte vorgängig kein Gesuch um Übernahme der Kosten der I-Privatschule.

Ihr Gesuch vom 15. Juli 2015 bezog sich – auch gemäss den Ausführungen in

der Beschwerdeschrift – nur auf die Kosten der Tagesmutter. Ein fehlendes

vorgängiges Gesuch hat allerdings nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass

die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt. Bei

situationsbedingten Leistungen hat die Fürsorgebehörde bei verspäteten oder

nachträglich eingereichten Gesuchen die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln

und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren

Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (VGr, 17. Dezember

2012, VB.2012.00658, E. 4.3).

6.3

Anspruch

auf situationsbedingte Leistungen besteht unter den in E. 5.1 genannten

Voraussetzungen, oder wenn diese die Grundversorgung betreffen. Die

Grundversorgung ist vorliegend durch die öffentliche Schule grundsätzlich sichergestellt,

sodass besondere Umstände vorliegen müssen, damit die Kosten einer Privatschule

von der Sozialhilfe zu tragen sind (vgl. VGr, 29. Januar 2013,

VB.2012.00695, E. 4.2). Aus dem alleinigen Umstand, dass E noch "zu

jung" war, den öffentlichen Kindergarten zu besuchen und deshalb

zurückgestellt wurde, kann kein Anspruch auf private Schulung abgeleitet

werden. Da der Kindergarten der I-Privatschule den Betreuungsbedarf während der

Arbeitszeit der Beschwerdeführerin für sich alleine betrachtet – zu diesem Zeitpunkt

war keine kindeswohlgerechte ergänzende Betreuung vorhanden – nicht abdecken

konnte (Betreuungszeiten nur an vier Halbtagen in der Woche), war dieser

ungeeignet, der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Die

Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die I-Privatschule somit zu Recht nicht

übernommen und der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

7.

7.1

Da die

Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin aufgrund

ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Die

Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Rechtsvertretung.

Die Beschwerdeführerin ist weiterhin von der Sozialhilfe

abhängig, weshalb von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. Das vorliegende

Verfahren kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden,

weshalb der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren ist. Die Gerichtskosten sind damit einstweilen auf

die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen,

dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

7.3

Die

Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt gemäss § 16

Abs. 2 VRG voraus, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, seine

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Diese sachliche Notwendigkeit einer

Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 130 I 180

E. 2.2; RB 2001 Nr. 6 E. 2c; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 81). Im Bereich

des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung von der

sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen

Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht,

die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die

gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (BGr, 16. April 2013,

8C_140/2013, E. 3.2.2; BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012, E. 8.2; BGr,

11.

April 2011,8C_224/2011, E. 4.5; BGr, 14. Dezember 2006,

2P.234/2006, E. 5.1; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423,

E. 5.4; Plüss, § 16 N. 83).

Vorliegend ging es nur um die Darlegung des Sachverhaltes

und der persönlichen Umstände, weshalb die Betreuung durch eine Tagesmutter

notwendig gewesen sein soll. Das Verfahren bietet keine besonderen tatsächlichen

oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführerin als juristische

Laiin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen gewesen wäre. Dass die

Beschwerdeführerin dazu in der Lage gewesen wäre, geht auch aus ihren Schreiben

an die Beschwerdegegnerin hervor. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand

nichts, dass ihr im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt

wurde. In diesem Verfahren waren die monatlichen Abrechnungen und deren

Zusammenstellung tatsächlich kompliziert und die Schilderung des Sachverhalts

ging über die Darlegung der persönlichen Umstände hinaus. Sodann griff das

geführte Verfahren durch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Verrechnung, welche vorliegend nicht mehr Streitgegenstand war, stark in die

Rechtstellung der Beschwerdeführerin ein. Somit ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 940.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an