VB.2017.00776
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00776
23. August 2018Deutsch15 min
(URT.2018.20115)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00776
Beschluss
der 3. Kammer
vom 23. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
Gemeinde A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten
durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B,
geboren 1997, wohnt mit seinen Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen
Haushalt. Mit Beschluss vom 4. April 2016 wurde für ihn eine
Beistandschaft errichtet mit dem Auftrag, ihn beim Erledigen der
administrativen und finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten und
ihn in seiner beruflichen Entwicklung zu unterstützen und wenn nötig zu
vertreten. Aktuell wird das Mandat von E, Berufsbeiständin im Bezirk G),
geführt.
B. Am
9. Mai 2016 stellte die Beiständin beim Sozialdienst der Gemeinde A
für B ein "Gesuch um Kostengutsprache ab 1. Juni 2016" mit der
Begründung, dass B arbeits- und mittellos sei. Aktuell werde er durch seine
Eltern finanziert, die jedoch mit ihrem Einkommen nahe dem Existenzminimum
lebten und daher ihren Sohn nicht weiter mitfinanzieren könnten. Mit Schreiben
vom 7. Juni 2016 erteilte die Leiterin des Sozialdienstes A B
"subsidiäre Kostengutsprache" für den Lebensunterhalt für die Zeit
vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017. Auf Gesuch der Beiständin erteilte
die Leiterin des Sozialdienstes A B am 15. Juli 2016 "subsidiäre
Kostengutsprache" für den Besuch eines Berufseinstiegsjahres bei der
Berufswahlschule Bezirk G für die Zeit von August 2016 bis Juli 2017. In
der Folge leistete die Gemeinde A B von Juni 2016 bis Februar 2017
monatlich ordentliche wirtschaftliche Hilfe für den Lebensunterhalt im Betrag
von total Fr. 8'560.45 sowie im Dezember 2016 total Fr. 530.- im
Zusammenhang mit dem Berufseinstiegsjahr.
C. Mit
Schreiben vom 28. Februar 2017 teilte der Sozialdienst A der
Beiständin mit, dass die "Kostengutsprachen" vom 15. Juli 2016
und 7. Juni 2016 per sofort widerrufen würden mit der Begründung, dass die
Eltern gegenüber B unterhaltspflichtig und gemäss Abklärungen des
Sozialdienstes in der Lage seien, für seinen Unterhalt aufzukommen. Die
Beiständin wurde aufgefordert, dem Sozialdienst eine Fürsorgeabrechnung
zukommen zu lassen und darüber informiert, dass nach Erhalt der Abrechnung
geprüft werde, ob auf eine Rückerstattung der bereits bezogenen
Sozialhilfeleistungen verzichtet werden könne. Am 3. März 2017 ersuchte
die Beiständin den Sozialdienst A um Erlass einer formellen Verfügung.
Mit Präsidialverfügung
vom 27. März 2017 ordnete der Präsident der Sozialkommission der Gemeinde A
die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für B per 1. März 2017 an
und widerrief die Kostengutsprachen vom 7. Juni 2016 und 15. Juli
2016. Die unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen seien
zurückzuerstatten. Der Sozialdienst werde beauftragt, nach Eingang der
Abrechnung der Beiständin die Höhe der zurückzuerstattenden Leistungen zu
berechnen und B mitzuteilen. Die Rückforderung der ab Juni 2016 ausbezahlten
Leistungen sei durch den Sozialdienst zu prüfen.
Erwägungen
II.
Gegen diese Präsidialverfügung erhob die Beiständin am
9.
Mai 2017 in Vertretung von B Rekurs beim Bezirksrat G und
beantragte, die Präsidialverfügung sei aufzuheben, und B sei ab 1. März
2017.
wirtschaftliche Hilfe zu leisten. Sodann seien B die Kosten für eine
Zahnbehandlung vom 15. März 2017 zu vergüten. Mit Beschluss vom 27.
Oktober 2017 hiess der Bezirksrat den Rekurs insoweit gut, als die angefochtene
Präsidialverfügung aufgehoben und im Sinn der Erwägungen zur Ergänzung des
Sachverhalts und zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen werde.
Auf den Antrag, wonach B Zahnarztkosten von Fr. 225.75 für eine Behandlung
vom 15. März 2017 zu ersetzen seien, trat der Bezirksrat nicht ein.
III.
Am 23. November 2017 gelangte die Gemeinde A,
vertreten durch H der I GmbH, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, der Beschluss vom 27. Oktober 2017 sei aufzuheben, und der
Beschwerdegegner sei zur Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen zu verurteilen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Bezirksrat G verzichtete am 4. Dezember 2017
auf eine Vernehmlassung. Nach Gewährung von Akteneinsicht beantragte B,
vertreten durch die Beiständin E, diese vertreten durch Rechtsanwältin C,
am 12. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 teilte die Gemeinde A
mit, dass sie nicht länger durch H vertreten werde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Streitgegenstand ist die Einstellung der
wirtschaftlichen Sozialhilfe für den Beschwerdegegner sowie die Rückerstattung
von bezogenen Sozialhilfeleistungen. Insgesamt liegt der Streitwert über
Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
2.
Die Parteien haben sich weder zur Anfechtbarkeit des
vorinstanzlichen Entscheids noch zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin
geäussert. Das Verwaltungsgericht prüft das Vorliegen dieser
Prozessvoraussetzungen indes von Amtes wegen (Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 53).
3.
3.1
Gemäss
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können
Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,
Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl.
Bertschi, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide
sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG sinngemäss nur nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar.
Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als
Zwischenentscheide (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen; BGE 142 II 20, E. 1.2). Sie sind jedoch ausnahmsweise
als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache
zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich
Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a
N. 64 f.). Eine solche Konstellation liegt bei einem
Rückweisungsentscheid, mit dem – wie hier – unter anderem eine ergänzende
Sachverhaltsabklärung verlangt wird, jedoch nicht vor. Diese erfordert
namentlich eine Würdigung und Subsumption des ergänzend festgestellten Sachverhalts,
sodass es nicht um eine blosse "rechnerische" Umsetzung im Sinn der
erwähnten Rechtsprechung geht, sondern der Beschwerdeführerin noch ein eigener
Entscheidungsspielraum verbleibt. Daran ändert auch nichts, dass die
zurückweisende Instanz bereits gewisse Rechtsfragen verbindlich beantwortet hat
(BGr, 27. März 2009,2C_258/2008, E. 3.3).
3.2
Selbständig
eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand
betreffen, können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden (BGE 133
V 477 E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 1.1; § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Eine Beschwerde ist demnach
zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen
abzuklären; soweit sie aber nicht in die Augen springen, sind sie zu
substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und N. 54).
3.3
Ein
Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, erfüllt in der Regel die Voraussetzung
des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht. Anders verhält es sich, wenn
eine Behörde oder eine Gemeinde durch materielle Anordnungen im
Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue
Verfügung zu erlassen, die sie anschliessend nicht mehr anfechten könnte. Dies
gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiell-rechtliche Vorgaben
enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss.
Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend
abgeklärt worden und deshalb näher zu prüfen sei, ohne dass damit
materiell-rechtliche Vorgaben verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die
zurückgewiesen wird, kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (BGr,
23.
Januar 2014,2C_742/2013, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend hat die Vorinstanz die Sache an die
Beschwerdeführerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum erneuten
Entscheid zurückgewiesen. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die
Beschwerdeführerin habe den Sachverhalt, insbesondere die Bedürftigkeit des
Beschwerdegegners, nicht korrekt abgeklärt. Es fehlten methodisch korrekt
erstellte Budgets/Bedarfsberechnungen für die Zeit von Juni 2016 bis Februar 2017.
Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung sei insofern nicht eindeutig, als
unklar bleibe, ob die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der
wirtschaftlichen Hilfe verbindlich anordne oder ob sie den Bestand einer
Rückerstattungsforderung erst prüfen möchte. Es sei zudem unklar, auf welche
gesetzliche Grundlage sie sich diesbezüglich stütze. Die Beschwerdeführerin
habe sodann das rechtliche Gehör des Beschwerdegegners verletzt, indem dieser
nicht vorgängig zur Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe habe Stellung nehmen
können und indem die Anordnung in nicht genügender Weise begründet worden sei.
Damit hat die Vorinstanz keine verbindlichen materiellen Anordnungen
getroffen. Sie hat die Gemeinde lediglich dazu verpflichtet, den Sachverhalt,
d. h. insbesondere
die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners, abzuklären und gestützt darauf einen
neuen Entscheid zu treffen. Wie dieser Entscheid zu lauten hat, wurde von der
Vorinstanz nicht vorweggenommen. Die Rückweisung hat damit keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin zur Folge.
3.4
Ferner
sind selbständig eröffnete Zwischenentscheide anfechtbar, wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein. Ein sofortiger Endentscheid ist möglich,
wenn das Verwaltungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällen könnte
(VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387, E. 1.2.1; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 64 N. 10). Mit der Voraussetzung des Ersparens eines
weitläufigen Beweisverfahrens sind prozessökonomische Gründe gemeint; solange
es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei
geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2).
Sodann muss es sich um ein Beweisverfahren handeln, das den üblichen Rahmen
sprengt, was beispielsweise dann nicht der Fall ist, wenn sich das
Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die Würdigung der eingereichten
Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder auch eine nicht
übermässig aufwendige Expertise umfasst (BGr, 6. Mai 2015,5A_897/2014,
E. 5.3.1). Die Voraussetzung ist in Fällen als erfüllt zu betrachten, in
denen Zeugen im entfernten Ausland (rechtshilfeweise) zu befragen wären oder
wenn eine oder mehrere aufwendige Expertisen zu komplexen Sachverhaltsfragen
erforderlich sind (BGr, 11. September 2013,4A_103/2013, E. 1.1.3;
BGr, 7. Juli 2011,2C_111/2011, E. 1.1.3).
Vorliegend
ist nicht ersichtlich, inwiefern durch einen allfälligen Endentscheid ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart würde. Die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz auferlegte
Sachverhaltsabklärung betrifft weder komplexe Sachverhaltsfragen noch sind dazu
Zeugen zu befragen oder eine aufwendige Expertise zu erstellen. Die
Beschwerdeführerin hat lediglich aufgrund der (allenfalls noch einzuholenden)
Akten die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners für den Zeitraum von Juni 2016
bis Februar 2017 zu ermitteln. Sodann hat sie dem Beschwerdegegner das
rechtliche Gehör zu gewähren. Ein weitläufiges, über den üblichen Rahmen
hinausgehendes Beweisverfahren resultiert daraus nicht. Damit sind die
Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht (kumulativ)
erfüllt.
3.5
Andere
Gründe, welche ausnahmsweise dennoch ein Eintreten auf die Beschwerde gegen den
Zwischenentscheid erforderlich machen würden (vgl. dazu VGr, 28. Februar
2013, VB.2012.00558, E. 1.2.5), sind nicht erkennbar.
4.
Selbst wenn aber ein anfechtbarer Entscheid vorliegen würde,
wäre die Beschwerdeführerin – wie sogleich zu zeigen sein wird – nicht zur
Beschwerde legitimiert.
4.1
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen
(lit. c).
Im Bereich der Sozialhilfe sind
Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in
spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie
sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr
Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre
Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die
präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich
ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In
solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse
der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur
noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet
(VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.4.4 mit
Hinweis auf BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1,
6.4
ff.).
4.2
Die
Dispositiv
Vorinstanz hat nicht darüber entschieden, ob die Einstellung der Sozialhilfe
sowie die Rückerstattungsverpflichtung rechtmässig ist (vgl. vorn E. 2.3).
Die Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid hat auch
mindestens keine erheblichen finanziellen Auswirkungen für die
Beschwerdeführerin. Dies macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend,
ebenso wenig eine präjudizielle Bedeutung des
angefochtenen Entscheids. Ohne sich auch nur ansatzweise zur Frage ihrer
Beschwerdelegitimation zu äussern, legt die Beschwerdeführerin nämlich im
Wesentlichen ausschliesslich dar, weshalb die angefochtene Präsidialverfügung
vom 27. März 2017 rechtmässig ergangen sei. Inwiefern dem angefochtenen
Entscheid über den vorliegenden konkreten Fall hinaus Bedeutung zukommen
könnte, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht und ist
auch nicht ersichtlich. Da sie überdies auch keine Verletzung von ihr
von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien geltend macht, ist
ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen.
5.
5.1 Auf die
Beschwerde ist somit nicht einzutreten, weshalb die Beschwerdeführerin
unterliegt. Da die Rechtsmittelbelehrung im Rekursentscheid trotz
Zwischenentscheids vorbehaltlos erfolgte, könnten die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse genommen werden (vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593,
E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64). Vorliegend
erscheint dies aber nicht gerechtfertigt, denn selbst wenn ein anfechtbarer
Zwischenentscheid vorgelegen hätte, wäre die Beschwerdeführerin nicht zur
Beschwerde legitimiert gewesen (vorn E. 4.2). Aus diesem Grund sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da keine materielle Prüfung
erfolgte, ist die Gerichtsgebühr entsprechend zu reduzieren (§ 4
Abs. 2 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
[GebV VGr]). Mangels Obsiegens steht der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Entsprechend
ihrem Unterliegen hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Angemessen erscheint vorliegend eine solche von Fr. 1'000.- (zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer, Fr. 77.-).
5.3 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung.
5.3.1
Da dem Beschwerdegegner keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
Gemäss § 16 Abs. 1
und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Im Rechtsmittelverfahren gilt das
Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit einzig für die
Rechtsmittelklägerin, nicht aber für die gegnerische Partei, die selber kein
Rechtsmittel erhebt. Zum einen kann die Gegenpartei nicht selber entscheiden,
ob sie am Verfahren teilnimmt oder nicht. Zum anderen können ihre Begehren
bereits deshalb nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weil
sie vor der Vorinstanz mit ihren Anliegen durchgedrungen ist. In Bezug auf
Gegenparteien genügt somit die Mittellosigkeit als Voraussetzung für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Plüss, § 16 N. 44).
Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich
der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände
geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen
(Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen
und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im
Sozialhilferecht bejaht (VGr, 9. März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3 mit
weiteren Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83).
5.3.2
Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit des
Beschwerdegegners auszugehen. Soweit sich der Beschwerdegegner hinsichtlich der
Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin auf die Waffengleichheit
beruft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht durch einen Anwalt
vertreten war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner eine (Berufs-)Beiständin
hat, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Lage gewesen sein dürfte, die
persönlichen Umstände des Beschwerdegegners darzulegen. Zumal es in materieller
Hinsicht in erster Linie um die finanziellen Verhältnisse und die dazu zu erstellenden
bzw. bereits erstellten Budgets des Beschwerdegegners und seiner Familie ging.
Die Waffengleichheit war deshalb auch ohne Beizug einer Rechtsvertreterin
gegeben. Unter diesen Umständen erscheint der Beizug einer Rechtsvertreterin
für das Beschwerdeverfahren als nicht notwendig. Das Gesuch des
Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb mangels
Notwendigkeit abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid
der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschluss
ebenfalls ein solcher. Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des
Art. 93 Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi,
§ 19a N. 31 f. und 48; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305,
E. 9).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, Fr. 77.-)
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
5. Das
Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Das
Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
7. Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an …