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Entscheid

VB.2017.00776

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00776

23. August 2018Deutsch15 min

(URT.2018.20115)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B,

geboren 1997, wohnt mit seinen Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen

Haushalt. Mit Beschluss vom 4. April 2016 wurde für ihn eine

Beistandschaft errichtet mit dem Auftrag, ihn beim Erledigen der

administrativen und finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten und

ihn in seiner beruflichen Entwicklung zu unterstützen und wenn nötig zu

vertreten. Aktuell wird das Mandat von E, Berufsbeiständin im Bezirk G),

geführt.

B. Am

9. Mai 2016 stellte die Beiständin beim Sozialdienst der Gemeinde A

für B ein "Gesuch um Kostengutsprache ab 1. Juni 2016" mit der

Begründung, dass B arbeits- und mittellos sei. Aktuell werde er durch seine

Eltern finanziert, die jedoch mit ihrem Einkommen nahe dem Existenzminimum

lebten und daher ihren Sohn nicht weiter mitfinanzieren könnten. Mit Schreiben

vom 7. Juni 2016 erteilte die Leiterin des Sozialdienstes A B

"subsidiäre Kostengutsprache" für den Lebensunterhalt für die Zeit

vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017. Auf Gesuch der Beiständin erteilte

die Leiterin des Sozialdienstes A B am 15. Juli 2016 "subsidiäre

Kostengutsprache" für den Besuch eines Berufseinstiegsjahres bei der

Berufswahlschule Bezirk G für die Zeit von August 2016 bis Juli 2017. In

der Folge leistete die Gemeinde A B von Juni 2016 bis Februar 2017

monatlich ordentliche wirtschaftliche Hilfe für den Lebensunterhalt im Betrag

von total Fr. 8'560.45 sowie im Dezember 2016 total Fr. 530.- im

Zusammenhang mit dem Berufseinstiegsjahr.

C. Mit

Schreiben vom 28. Februar 2017 teilte der Sozialdienst A der

Beiständin mit, dass die "Kostengutsprachen" vom 15. Juli 2016

und 7. Juni 2016 per sofort widerrufen würden mit der Begründung, dass die

Eltern gegenüber B unterhaltspflichtig und gemäss Abklärungen des

Sozialdienstes in der Lage seien, für seinen Unterhalt aufzukommen. Die

Beiständin wurde aufgefordert, dem Sozialdienst eine Fürsorgeabrechnung

zukommen zu lassen und darüber informiert, dass nach Erhalt der Abrechnung

geprüft werde, ob auf eine Rückerstattung der bereits bezogenen

Sozialhilfeleistungen verzichtet werden könne. Am 3. März 2017 ersuchte

die Beiständin den Sozialdienst A um Erlass einer formellen Verfügung.

Mit Präsidialverfügung

vom 27. März 2017 ordnete der Präsident der Sozialkommission der Gemeinde A

die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für B per 1. März 2017 an

und widerrief die Kostengutsprachen vom 7. Juni 2016 und 15. Juli

2016. Die unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen seien

zurückzuerstatten. Der Sozialdienst werde beauftragt, nach Eingang der

Abrechnung der Beiständin die Höhe der zurückzuerstattenden Leistungen zu

berechnen und B mitzuteilen. Die Rückforderung der ab Juni 2016 ausbezahlten

Leistungen sei durch den Sozialdienst zu prüfen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Präsidialverfügung erhob die Beiständin am

9.

Mai 2017 in Vertretung von B Rekurs beim Bezirksrat G und

beantragte, die Präsidialverfügung sei aufzuheben, und B sei ab 1. März

2017.

wirtschaftliche Hilfe zu leisten. Sodann seien B die Kosten für eine

Zahnbehandlung vom 15. März 2017 zu vergüten. Mit Beschluss vom 27.

Oktober 2017 hiess der Bezirksrat den Rekurs insoweit gut, als die angefochtene

Präsidialverfügung aufgehoben und im Sinn der Erwägungen zur Ergänzung des

Sachverhalts und zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen werde.

Auf den Antrag, wonach B Zahnarztkosten von Fr. 225.75 für eine Behandlung

vom 15. März 2017 zu ersetzen seien, trat der Bezirksrat nicht ein.

III.

Am 23. November 2017 gelangte die Gemeinde A,

vertreten durch H der I GmbH, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, der Beschluss vom 27. Oktober 2017 sei aufzuheben, und der

Beschwerdegegner sei zur Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen zu verurteilen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Bezirksrat G verzichtete am 4. Dezember 2017

auf eine Vernehmlassung. Nach Gewährung von Akteneinsicht beantragte B,

vertreten durch die Beiständin E, diese vertreten durch Rechtsanwältin C,

am 12. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 teilte die Gemeinde A

mit, dass sie nicht länger durch H vertreten werde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Streitgegenstand ist die Einstellung der

wirtschaftlichen Sozialhilfe für den Beschwerdegegner sowie die Rückerstattung

von bezogenen Sozialhilfeleistungen. Insgesamt liegt der Streitwert über

Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.

Die Parteien haben sich weder zur Anfechtbarkeit des

vorinstanzlichen Entscheids noch zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin

geäussert. Das Verwaltungsgericht prüft das Vorliegen dieser

Prozessvoraussetzungen indes von Amtes wegen (Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 53).

3.

3.1

Gemäss

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können

Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,

Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl.

Bertschi, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide

sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a

Abs. 2 VRG sinngemäss nur nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar.

Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als

Zwischenentscheide (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 3.3 mit

weiteren Hinweisen; BGE 142 II 20, E. 1.2). Sie sind jedoch ausnahmsweise

als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache

zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die

Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich

Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a

N. 64 f.). Eine solche Konstellation liegt bei einem

Rückweisungsentscheid, mit dem – wie hier – unter anderem eine ergänzende

Sachverhaltsabklärung verlangt wird, jedoch nicht vor. Diese erfordert

namentlich eine Würdigung und Subsumption des ergänzend festgestellten Sachverhalts,

sodass es nicht um eine blosse "rechnerische" Umsetzung im Sinn der

erwähnten Rechtsprechung geht, sondern der Beschwerdeführerin noch ein eigener

Entscheidungsspielraum verbleibt. Daran ändert auch nichts, dass die

zurückweisende Instanz bereits gewisse Rechtsfragen verbindlich beantwortet hat

(BGr, 27. März 2009,2C_258/2008, E. 3.3).

3.2

Selbständig

eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand

betreffen, können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden (BGE 133

V 477 E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 1.1; § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Eine Beschwerde ist demnach

zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen

abzuklären; soweit sie aber nicht in die Augen springen, sind sie zu

substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und N. 54).

3.3

Ein

Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung

an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, erfüllt in der Regel die Voraussetzung

des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht. Anders verhält es sich, wenn

eine Behörde oder eine Gemeinde durch materielle Anordnungen im

Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue

Verfügung zu erlassen, die sie anschliessend nicht mehr anfechten könnte. Dies

gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiell-rechtliche Vorgaben

enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss.

Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend

abgeklärt worden und deshalb näher zu prüfen sei, ohne dass damit

materiell-rechtliche Vorgaben verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die

zurückgewiesen wird, kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (BGr,

23.

Januar 2014,2C_742/2013, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend hat die Vorinstanz die Sache an die

Beschwerdeführerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum erneuten

Entscheid zurückgewiesen. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die

Beschwerdeführerin habe den Sachverhalt, insbesondere die Bedürftigkeit des

Beschwerdegegners, nicht korrekt abgeklärt. Es fehlten methodisch korrekt

erstellte Budgets/Bedarfsberechnungen für die Zeit von Juni 2016 bis Februar 2017.

Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung sei insofern nicht eindeutig, als

unklar bleibe, ob die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der

wirtschaftlichen Hilfe verbindlich anordne oder ob sie den Bestand einer

Rückerstattungsforderung erst prüfen möchte. Es sei zudem unklar, auf welche

gesetzliche Grundlage sie sich diesbezüglich stütze. Die Beschwerdeführerin

habe sodann das rechtliche Gehör des Beschwerdegegners verletzt, indem dieser

nicht vorgängig zur Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe habe Stellung nehmen

können und indem die Anordnung in nicht genügender Weise begründet worden sei.

Damit hat die Vor­instanz keine verbindlichen materiellen Anordnungen

getroffen. Sie hat die Gemeinde lediglich dazu verpflichtet, den Sachverhalt,

d. h. insbesondere

die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners, abzuklären und gestützt darauf einen

neuen Entscheid zu treffen. Wie dieser Entscheid zu lauten hat, wurde von der

Vorinstanz nicht vorweggenommen. Die Rückweisung hat damit keinen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin zur Folge.

3.4

Ferner

sind selbständig eröffnete Zwischenentscheide anfechtbar, wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Voraussetzungen

müssen kumulativ erfüllt sein. Ein sofortiger End­entscheid ist möglich,

wenn das Verwaltungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällen könnte

(VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387, E. 1.2.1; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 64 N. 10). Mit der Voraussetzung des Ersparens eines

weitläufigen Beweisverfahrens sind prozessökonomische Gründe gemeint; solange

es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei

geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2).

Sodann muss es sich um ein Beweisverfahren handeln, das den üblichen Rahmen

sprengt, was beispielsweise dann nicht der Fall ist, wenn sich das

Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die Würdigung der eingereichten

Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder auch eine nicht

übermässig aufwendige Expertise umfasst (BGr, 6. Mai 2015,5A_897/2014,

E. 5.3.1). Die Voraussetzung ist in Fällen als erfüllt zu betrachten, in

denen Zeugen im entfernten Ausland (rechtshilfeweise) zu befragen wären oder

wenn eine oder mehrere aufwendige Expertisen zu komplexen Sachverhaltsfragen

erforderlich sind (BGr, 11. September 2013,4A_103/2013, E. 1.1.3;

BGr, 7. Juli 2011,2C_111/2011, E. 1.1.3).

Vorliegend

ist nicht ersichtlich, inwiefern durch einen allfälligen Endentscheid ein

bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

erspart würde. Die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz auferlegte

Sachverhaltsabklärung betrifft weder komplexe Sachverhaltsfragen noch sind dazu

Zeugen zu befragen oder eine aufwendige Expertise zu erstellen. Die

Beschwerdeführerin hat lediglich aufgrund der (allenfalls noch einzuholenden)

Akten die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners für den Zeitraum von Juni 2016

bis Februar 2017 zu ermitteln. Sodann hat sie dem Beschwerdegegner das

rechtliche Gehör zu gewähren. Ein weitläufiges, über den üblichen Rahmen

hinausgehendes Beweisverfahren resultiert daraus nicht. Damit sind die

Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht (kumulativ)

erfüllt.

3.5

Andere

Gründe, welche ausnahmsweise dennoch ein Eintreten auf die Beschwerde gegen den

Zwischenentscheid erforderlich machen würden (vgl. dazu VGr, 28. Februar

2013, VB.2012.00558, E. 1.2.5), sind nicht erkennbar.

4.

Selbst wenn aber ein anfechtbarer Entscheid vorliegen würde,

wäre die Beschwerdeführerin – wie sogleich zu zeigen sein wird – nicht zur

Beschwerde legitimiert.

4.1

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen

(lit. c).

Im Bereich der Sozialhilfe sind

Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in

spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie

sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr

Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre

Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die

präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich

ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In

solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse

der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur

noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet

(VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.4.4 mit

Hinweis auf BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1,

6.4

ff.).

4.2

Die

Dispositiv

Vorinstanz hat nicht darüber entschieden, ob die Einstellung der Sozialhilfe

sowie die Rückerstattungsverpflichtung rechtmässig ist (vgl. vorn E. 2.3).

Die Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid hat auch

mindestens keine erheblichen finanziellen Auswirkungen für die

Beschwerdeführerin. Dies macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend,

ebenso wenig eine präjudizielle Bedeutung des

angefochtenen Entscheids. Ohne sich auch nur ansatzweise zur Frage ihrer

Beschwerdelegitimation zu äussern, legt die Beschwerdeführerin nämlich im

Wesentlichen ausschliesslich dar, weshalb die angefochtene Präsidialverfügung

vom 27. März 2017 rechtmässig ergangen sei. Inwiefern dem angefochtenen

Entscheid über den vorliegenden konkreten Fall hinaus Bedeutung zukommen

könnte, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht und ist

auch nicht ersichtlich. Da sie überdies auch keine Verletzung von ihr

von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien geltend macht, ist

ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen.

5.

5.1 Auf die

Beschwerde ist somit nicht einzutreten, weshalb die Beschwerdeführerin

unterliegt. Da die Rechtsmittelbelehrung im Rekursentscheid trotz

Zwischenentscheids vorbehaltlos erfolgte, könnten die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse genommen werden (vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593,

E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64). Vorliegend

erscheint dies aber nicht gerechtfertigt, denn selbst wenn ein anfechtbarer

Zwischenentscheid vorgelegen hätte, wäre die Beschwerdeführerin nicht zur

Beschwerde legitimiert gewesen (vorn E. 4.2). Aus diesem Grund sind die

Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da keine materielle Prüfung

erfolgte, ist die Gerichtsgebühr entsprechend zu reduzieren (§ 4

Abs. 2 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010

[GebV VGr]). Mangels Obsiegens steht der Beschwerdeführerin keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Entsprechend

ihrem Unterliegen hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Angemessen erscheint vorliegend eine solche von Fr. 1'000.- (zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer, Fr. 77.-).

5.3 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung.

5.3.1

Da dem Beschwerdegegner keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

Gemäss § 16 Abs. 1

und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Im Rechtsmittelverfahren gilt das

Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit einzig für die

Rechtsmittelklägerin, nicht aber für die gegnerische Partei, die selber kein

Rechtsmittel erhebt. Zum einen kann die Gegenpartei nicht selber entscheiden,

ob sie am Verfahren teilnimmt oder nicht. Zum anderen können ihre Begehren

bereits deshalb nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weil

sie vor der Vorinstanz mit ihren Anliegen durchgedrungen ist. In Bezug auf

Gegenparteien genügt somit die Mittellosigkeit als Voraussetzung für die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Plüss, § 16 N. 44).

Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich

der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände

geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit

Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen

(Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen

und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im

Sozialhilferecht bejaht (VGr, 9. März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3 mit

weiteren Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83).

5.3.2

Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit des

Beschwerdegegners auszugehen. Soweit sich der Beschwerdegegner hinsichtlich der

Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin auf die Waffengleichheit

beruft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht durch einen Anwalt

vertreten war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner eine (Berufs-)Beiständin

hat, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Lage gewesen sein dürfte, die

persönlichen Umstände des Beschwerdegegners darzulegen. Zumal es in materieller

Hinsicht in erster Linie um die finanziellen Verhältnisse und die dazu zu erstellenden

bzw. bereits erstellten Budgets des Beschwerdegegners und seiner Familie ging.

Die Waffengleichheit war deshalb auch ohne Beizug einer Rechtsvertreterin

gegeben. Unter diesen Umständen erscheint der Beizug einer Rechtsvertreterin

für das Beschwerdeverfahren als nicht notwendig. Das Gesuch des

Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb mangels

Notwendigkeit abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid

der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschluss

ebenfalls ein solcher. Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des

Art. 93 Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi,

§ 19a N. 31 f. und 48; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305,

E. 9).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, Fr. 77.-)

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses.

5. Das

Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Das

Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

7. Gegen diesen

Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an …