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Entscheid

VB.2017.00777

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00777

21. Februar 2018Deutsch27 min

(URT.2018.19695)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1992, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am

6. Oktober 1996 im Familiennachzug zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo

ihm am 30. Januar 2002 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.

B. A ist

in der Schweiz straffällig geworden:

-

Am 15. Oktober 2007 verurteilte ihn das Jugendgericht Zürich

wegen mehrfachem teilweise gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl und dem

Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und

dem Versuch dazu, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher Entwendung zum

Gebrauch, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfacher

Widerhandlung gegen das Transportgesetz vom 15. Dezember 1998 ([TG], neu

Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 [PBG]) und

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951

(BetmG) und sprach als Sanktion eine Unterbringung im Sinn von

Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafecht vom

20. Juni 2003 (JStG) und eine persönliche Leistung von acht Tagen

(erstanden durch die Untersuchungshaft von 23 Tagen) aus.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April

2011 wurde er wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu, fahrlässiger

Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und

dem Versuch dazu, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte und dem Versuch

dazu, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher grober Verletzung von

Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfacher Entwendung

eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und dem Versuch dazu, mehrfachen Mitfahrens

in einem zum Gebrauch entwendeten Motorfahrzeug, mehrfachen Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung,

Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne

Führerausweis zu sieben Monaten Freiheitsentzug (teilweise als

Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2007) und

einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Der Vollzug des Freiheitszugs

wurde zugunsten einer Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG

aufgeschoben.

-

Mit Urteil und Beschluss der Jugendanwaltschaft vom 9. Juni

2011 wurde er wegen mehrfachem teilweise geringfügigem Diebstahl und dem

Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Führens

eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des Lernfahrausweises, mehrfachen

teilweise qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Verletzung

von Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe

von acht Monaten (78 Tage durch Untersuchungshaft erstanden) und einer

Busse von Fr. 400.- verurteilt.

Mit Verfügung vom

8. August 2011 verwarnte das Migrationsamt A im Sinn einer letzten Chance

wegen seiner Straffälligkeit und drohte ihm den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung an.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

22. September 2015 wurde er wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch

dazu, Sachbeschädigung, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch,

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, Fahrens in

fahrunfähigem Zustand und Übertretung des BetmG zu gemeinnütziger Arbeit von

600 Stunden und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 verwarnte das

Migrationsamt A erneut im Sinn einer letzten Chance wegen seiner

Straffälligkeit und drohte ihm wiederum den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung an.

-

Mit Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 2. Juni 2016 wurde

er wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Nichtgenügens der Meldepflicht und

mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe

von 14 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.- verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgericht Bülach vom 23. Mai 2017

wurde er wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu, mehrfacher

Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer Freiheitsstrafe

von 10 Monaten bestraft.

A bezog seit dem 1. September 2011 – mit Unterbrüchen

– Sozialhilfe im Betrag von Fr. 42'245.- (Stand 30. September 2017).

Er weist fünf offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 74'559.05

auf und schuldet der zentralen Inkassostelle der Gerichte, Zürich, Fr. 70'648.15.

Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und wies

ihn aus der Schweiz weg. Es verfügte, dass er die Schweiz unverzüglich nach

Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe und entzog einem allfälligen

Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 24. Oktober 2017 ab und verfügte,

dass A die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu

verlassen habe.

III.

Am 24. November 2017 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 24. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei vom

Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei ihm eine

Härtefallbewilligung zu erteilen. Es sei ihm zu bestätigen, dass er sich

während des laufenden Verfahrens in der Schweiz aufhalten und einer

Erwerbstätigkeit nachgehen könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In

prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und die Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2017 hielt

der Abteilungspräsident fest, dass für die Bestätigung, während des laufenden

Verfahrens in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen, das Amt

für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zuständig sei, und merkte an, dass während des

Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Am 24. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine

Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel zu den Akten.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als

längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II

377).

2.2

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1

AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen,

der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem,

der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die

ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145

E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche

Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz

anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit

langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung

widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei

wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat

(BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3).

Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige

Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch

künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung

zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe 1992 mit vier Jahren auf

Wunsch seines Vaters seine in Bosnien-Herzegowina zurückgebliebene Mutter

verlassen und zum Vater in die Schweiz kommen müssen, was ein erstes

traumatisches Erlebnis gewesen sei. Hier in der Schweiz sei er regelmässig von

seinem Vater, einem Alkoholiker, geschlagen worden. Als er sechs Jahre alt

gewesen sei, hätten die Behörden eingegriffen und ihn in einem Kinderheim

untergebracht. Gegen seinen Willen sei er erneut in die Obhut seines Vaters

gegeben worden, hernach wieder fremdplatziert worden und mit 12 Jahren

erstmals ausgerissen, habe zunächst Alkohol und später auch Kokain konsumiert.

Trotz weiteren Fremdplatzierungen sei es dann zu Delikten gekommen, vor allem

Beschaffungskriminalität.

Das Bezirksgericht G habe in seinem

Urteil vom 23. Mai 2017 auf eine Landesverweisung verzichtet, weswegen es

Treu und Glauben widerspreche und ein widersprüchliches Verhalten der Behörden

darstelle, wenn nun der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verfügt werde.

Zudem sei der Widerruf nicht verhältnismässig, insbesondere weil der

Beschwerdeführer sich jetzt mit seiner Beschaffungskriminalität

auseinandersetze und seine Prognose bei Fortsetzung der suchtspezifischen

Psychotherapie und geeigneten flankierenden psychosozialen Massnahmen als gut

eingeschätzt werde. Die aktuelle Therapie laufe erfolgreich. Zu seinem

Heimatland habe er keine Beziehung mehr, habe es letztmals mit 9 Jahren besucht

und spreche auch die Landessprache nicht.

Allenfalls sei eine Härtefallbewilligung zu

erteilen.

3.2

Auch der

Beschwerdeführer anerkennt, dass er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich am 2. Juni

2016.

zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Der

Widerrufsgrund liegt damit ohne Weiteres vor und es kann offenbleiben,

inwieweit das Verhalten des Beschwerdeführers nicht auch noch den

Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG) erfüllt.

Das Bezirksgericht G hat zwar in seinem Urteil vom

21.

Juli 2017 trotz des Vorliegens einer Anlasstat auf Antrag der

Staatsanwaltschaft mit Verweis auf Art. 66a Abs. 2 StGB explizit auf

eine Landesverweisung verzichtet. Es ist aber fraglich, ob im strafrechtlichen

Verfahren überhaupt eine diesbezügliche Interessensabwägung stattgefunden hat.

Gemäss Empfehlungen des Vorstandes der Schweizerischen Staatsanwälte Konferenz

(SSK) betreffend Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer nach

Art. 66a bis 66d StGB ist keine Landesverweisung zu beantragen, wenn ein

Ausländer eine enge Bindung mit der Schweiz hat und eine bedingte Strafe von

nicht mehr als 12 Monaten beantragt wird (Ziff. 2.4 lit. a). Die

Staatsanwaltschaft hat in jenem Verfahren gegen den Beschwerdeführer eine

unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt, weshalb sie zur

Wahrung einer einheitlichen Praxis bei den Strafverfolgungsbehörden auch nicht

gehalten war, eine Landesverweisung zu beantragen. Der Hintergrund des

Verzichts auf eine Landesverweisung braucht vorliegend jedoch nicht

abschliessend geprüft zu werden, da das Migrationsamt den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nicht auf diese Verurteilung stützt, sondern auf die

frühere Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich im Jahre 2016. Das Absehen

von einer Landesverweisung im strafrechtlichen Verfahren vor Bezirksgericht G

steht damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nicht entgegen (e contrario Art. 63 Abs. 3

AuG).

4.

4.1

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall

des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62

Abs. 1 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE

134.

II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten

verurteilt.

Das Strafmass indiziert ein mittleres migrationsrechtliches

Verschulden, liegt es zwar über der Grenze von einem Jahr, welche für die

Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit.

4.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen

Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen

Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die

Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich

das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1

Verschuldenserhöhend ist die Anzahl und

Frequenz der Delikte zu werten. Der Beschwerdeführer

ist über einen Zeitraum von zehn Jahren immer wieder strafrechtlich in

Erscheinung getreten, was zu sechs Verurteilungen geführt hat. Die

Verurteilungen haben im Oktober 2007 begonnen, als er wegen mehrfachem

teilweise gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl und dem Versuch dazu,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und dem Versuch

dazu, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch,

mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfacher Widerhandlung

gegen das TG und mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen wurde; im

April 2011 folgte die Verurteilung wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch

dazu, fahrlässiger Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs

und Versuch dazu, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte und dem Versuch

dazu, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher grober Verletzung von

Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfacher Entwendung

eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und dem Versuch dazu, mehrfachen Mitfahrens

in einem zum Gebrauch entwendeten Motorfahrzeug, mehrfachen Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung,

Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne

Führerausweis; im Juni 2011 eine solche wegen mehrfachem teilweise geringfügigem

Diebstahl und Versuchs dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem

Hausfriedensbruch, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch,

mehrfachem Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des

Lernfahrausweises, mehrfachem teilweise qualifiziertem Fahren in fahrunfähigem

Zustand, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung

des BetmG; im September 2015 wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu,

Sachbeschädigung, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachem

Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand

und Übertretung des BetmG; im Juni 2016 wegen mehrfachem Diebstahl und dem

Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch,

mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachem Fahren ohne

Berechtigung, mehrfachem Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfachem

Nichtgenügen der Meldepflicht und mehrfacher Übertretung des SVG und schliesslich

im Mai 2017 wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu, mehrfacher

Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch.

Der das vorliegende Verfahren

auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem Urteil des Bezirksgericht Zürich vom

2.

Juni 2016 folgende Sachverhalte zugrunde: Der Beschwerdeführer beging

im Sommer 2015 diverse Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu zu Lasten von

diversen Unternehmen, u. a.

von Garagen, eines Hallenbads, einer Kirchgemeinde, der Klinik C, dem

Bildungszentrum D, dem Museum E etc. Weiter entwendete der

Beschwerdeführer ein Auto und verursachte infolge mangelnder Beherrschung des

Fahrzeugs eine Kollision mit einem parkierten Fahrzeug. Nur einen Tag später

entwendete er im Autocenter F erneut ein Auto, montierte die Schilder eines

anderen Fahrzeugs an dieses Auto, fuhr mit dem Auto herum, bis er eine

Polizeistreife erblickte. Angesichts der Polizei beschleunigte er massiv,

verlor die Beherrschung über das Fahrzeug und kollidierte mit einem parkierten

Auto. Nach der Kollision flüchtete er zu Fuss. Der Beschwerdeführer verfügte dabei

über nicht über den erforderlichen Führerschein und seine Fahrfähigkeit war ihm

infolge Alkoholkonsums in beiden Fällen abzusprechen.

4.2.2

Den Grossteil der Straftaten hat der Beschwerdeführer zwar als Jugendlicher

und junger Erwachsener (im Alter von 12 bis 21) verübt. Bei den das vorliegende

Verfahren auslösenden Straftaten war er allerdings bereits 23 Jahre alt

und hat diese somit als Erwachsener begangen. Das Alter bei den Tatbegehungen

wirkt sich damit nicht mehr verschuldensmildernd aus.

4.2.3

Zur Art der Delikte ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat

zwar keine Gewaltdelikte verübt, jedoch – wie die vorstehende Aufstellung

erhellt – eine ganze Reihe von Delikten unterschiedlichster Art begangen. Mit

seinen SVG-Delikten hat er zudem eine (abstrakte) Gefährdung für die

körperliche Integrität anderer geschaffen. Hinzu kommt,

dass der Beschwerdeführer mehrfach Einbruchdiebstähle und damit ein Delikt

begangen hat, das nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust

seines Aufenthaltsrechts führt. Auch wenn die gesetzlichen Bestimmungen zur

Umsetzung dieser Verfassungsnorm (Art. 66a ff. des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937) bei der Tatbegehung bzw.

Verurteilung noch nicht in Kraft gewesen sind, sind einschlägige Straftaten

gemäss ständiger Rechtsprechung bei der Verhältnismässigkeitsprüfung dergestalt

zu berücksichtigen, dass von einem ausserordentlich grossen öffentlichen

Interesse an der Wegweisung des Betroffenen auszugehen ist (vgl. VGr,

23.

September 2015, VB.2015.00161, E. 3.3; 23. Oktober 2013,

VB.2013.00635, E. 3.2.2).

Folglich

muss aufgrund der grossen Zahl von Verurteilungen, der damit gezeigten

Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und den mehrfachen Einbruchdiebstählen

von einem sehr hohen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung ausgegangen

werden.

4.3

Betreffend

die Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist trotz

der ihm gebotenen Chancen seit seinem zwölften Lebensjahr bis heute immer

wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwar gab es zwischenzeitlich

eine Episode im Alter von 19 bis 23 Jahren, in der er nicht delinquiert

hat. Indessen ist er danach wieder rückfällig geworden und hat in den letzten

Jahren regelmässig, zuletzt im Januar/Februar 2017, zu Klagen Anlass gegeben. Weder fünf Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Bussen, gemeinnütziger Arbeit,

persönlicher Leistung sowie Unterbringungen noch die zwei

migrationsrechtlichen Verwarnungen, beide ausdrücklich als letzte Chance

bezeichnet, haben ihn von weiteren Straftaten abhalten lassen. Dass der

Beschwerdeführer Suchtprobleme als Ursache seiner Delinquenz anführt,

entschuldigt ihn nicht wirklich: Trotz seines Aufenthaltes im Therapiezentrum K

ist er alkoholrückfällig geworden. Sowohl der Bericht der Fachstelle für

Abhängigkeitserkrankungen Bezirk G vom 3. August 2017, wie auch das

Schreiben von der Fachstelle für Abhängigkeitserkrankung Bezirk H vom 23. November

2017, wo sich der Beschwerdeführer aktuell befindet, zeigen einen langwierigen

und anspruchsvollen Therapieplan auf: Nach einem fünfmonatigen stationären

Aufenthalt in der K G ist der Beschwerdeführer in eine Wohngemeinschaft

gezogen. Indessen habe ihn die ungewohnte selbstbestimmte Lebensführung

überfordert und er sei der Suchterkrankung im offenen Rahmen nicht gewachsen

gewesen. Die Prognose bezüglich der Abhängigkeitserkrankung wird nur bei

Fortsetzung einer suchtspezifischen Psychotherapie und geeigneten flankierenden

psychosozialen Massnahmen als gut eingeschätzt. Auch der Therapieplan des Rehazentrums

der Stiftung H geht von einem Aufenthalt von voraussichtlich einem Jahr

aus, bis sich das Suchtverhalten stabilisiert habe. Ob der Beschwerdeführer mit

diesem anspruchsvollen Therapiesetting erfolgreich ist bzw. bleibt, ist indessen

nicht entscheidwesentlich: Bei ausländischen

Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom

21.

Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der

Rückfallgefahr nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen

Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl.

BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 3;

13.

Februar 2015,2C_685/2014, E. 6.1.2).

5.

5.1

Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers

in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine

lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse,

die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse

oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht

fallen.

5.2

Der

heute 25-jährige Beschwerdeführer ist unverheiratet

und kinderlos. Er reiste im November 2004 im Alter von vier Jahren mit

seiner Schwester zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des

Familiennachzuges die Niederlassungsbewilligung. Nach zwei Jahren wurden wegen

Gewaltvorfällen gegenüber dem Beschwerdeführer Kinderschutzmassnahmen

ergriffen. Im Alter von acht Jahren wurde er in diversen Institutionen

platziert. In seinem zwölften Lebensjahr begann er Zigaretten, Alkohol,

Cannabis und Kokain in grossen Mengen zu konsumieren. Er hat hier die Primar-

und Sekundarschule B besucht. Nach der obligatorischen Schule absolvierte er

ein zehntes Schuljahr und schnupperte während einem Jahr in verschiedenen

Berufsfeldern. Danach leistete er verschiedene Arbeitseinsätze in .., .. und ..

und machte ein einjähriges Praktikum in ... In der Folge war er während zwei

Jahren als .. tätig. Ab August 2018 kann er eine Lehrstelle als .. antreten.

Der Beschwerdeführer wird seit seinem 18. Lebensjahr

zusätzlich von der Sozialhilfe unterstützt und hat bislang Leistungen in der

Höhe von Fr. 41'600.- bezogen. Darüber hinaus hat er Schulden, gemäss

Auskunft des Betreibungsregisteramtes Kreis .. Zürich vom 19. Juni

2017.

existieren 5 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 74'559.05. Zudem

schuldet er dem Kanton Zürich Fr. 70'648.15 aus Strafverfahren. Es kann

nach dem Gesagten von einer guten wirtschaftlichen Integration nicht die Rede

sein.

Seine Kenntnisse der deutschen Sprache können angesichts

der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt werden; diesen ist im

Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen (BGr,

2.

August 2016,2C_64/2016, E. 2.4.3).

Zur sozialen Integration: Der Beschwerdeführer pflegt gute

Beziehungen zu seiner Schwester und seinen Cousins. Weiter behauptet er neben

den Verwandten auch Freunde in der Schweiz aufzuweisen. Indessen führt er gegenüber

dem Verwaltungsgericht konkret lediglich I und J an, welche er an einem nicht

näher definierten Kurs kennengelernt hat. Zudem respektiert der

Beschwerdeführer die rechtsstaatliche Ordnung nicht,

was ebenfalls als ein Element der sozialen Integration zu beachten ist (vgl.

Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern

[VIntA], BGr, 2. August 2016,

2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014,2C_865/2013, E. 2.4;

BGr, 15. April 2014,2C_764/2013, E. 3.5). Der Beschwerdeführer hat 21 Jahre in der Schweiz gelebt,

den Grossteil seiner Kindheit in der Schweiz verbracht, hier

Schulen besucht und hier hat wohl ein markanter Anteil der Sozialisierung

stattgefunden; dennoch ist er weder wirtschaftlich noch sozial auch nur

ansatzweise so integriert, wie es zu erwarten wäre.

5.3

Nach

dem Gesagten weist der Beschwerdeführer jedenfalls keine besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher

oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf, weshalb er aus dem Recht auf

Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) nichts zu seinen Gunsten ableiten

kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, fällt das Verhältnis

zu Geschwistern nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK,

wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven

Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393 E. 5.1). Der ledige und

kinderlose Beschwerdeführer macht kein solches Abhängigkeitsverhältnis geltend,

zumindest nicht substanziiert, er kann daher aus seiner Beziehung zu seiner

Schwester (und Cousins) keinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens

ableiten.

5.4

In seinem Heimatland hat der Beschwerdeführer gemäss unbestrittener

Feststellung der Vorinstanz – allenfalls mit Ausnahme seiner Mutter - weder

Verwandte noch Bekannte. Im Alter von vier Jahren ist er in die Schweiz zu

seinem Vater gereist. Er scheint weder mit der Kultur noch der heimatlichen

Sprache vertraut zu sein und abgesehen von der Staatsangehörigkeit kaum einen Bezug

zu seinem Heimatland aufzuweisen.

Der Beschwerdeführer müsste wohl

zunächst Sprachkenntnisse erwerben, um sich im Heimatland einzugliedern. Das

Erlernen dieser Sprache erscheint jedoch mit Blick auf das junge Alter des

Beschwerdeführers – er ist 26 Jahre alt - zumutbar. Hinzu kommt, dass er

als Kind diese Sprache mindestens bis zum Alter von vier Jahren als einzige

gesprochen hat und auch nach Ankunft in der Schweiz mit seinem Vater jedenfalls

zwei weitere Jahre wohl in seiner Muttersprache kommuniziert hat. Bei dieser

Ausgangslage sollte ihm der Erwerb der in seinem Heimatland gesprochenen

Sprache zusätzlich leichter fallen. Ebenso erscheint es zumutbar, dass er sich

in seiner Heimat ein neues Beziehungsnetz sowie eine neue Existenz aufbaut. Er hat

in der Schweiz zwar eine Schulbildung genossen, stünde aber auch hier vor der

Aufgabe, sich beruflich zu orientieren und eine Ausbildung in Angriff zu

nehmen.

Die Suchtproblematik schränkt den Beschwerdeführer

ein, ist jedoch auch in seinem Heimatland behandelbar.

Als einem jungen, hier bloss

beschränkt integrierten Erwachsenen ist es dem Beschwerdeführer damit durchaus

zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, nachdem er

sämtliche ihm hier gebotenen Chancen unbenutzt liess. Seine in der Schweiz

lebende Familie kann ihn in der Startphase allenfalls finanziell wie auch

psychisch von hier unterstützen.

6.

6.1

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine

Vielzahl an Delikten zu Schulden hat kommen lassen und sich verschuldet hat. Er

hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Angesichts des Umstands, dass der

Beschwerdeführer trotz zweier ausdrücklich als "letzte Chance"

bezeichneten ausländerrechtlichen Verwarnungen immer weiter delinquiert hat,

was auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine Unbelehrbarkeit

schliessen lässt, sowie des hinreichend schweren Rückfallrisikos,

besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers.

Trotz der im Hinblick auf die

lange Aufenthaltsdauer gebotenen Zurückhaltung bei der Aufenthaltsbeendigung

für Ausländer, welche derart lange in der Schweiz gelebt haben, hier eigentlich

sozialisiert wurden und beinahe ihr ganzes bisheriges Leben hier verbracht

haben, vermögen die privaten Interessen

des Beschwerdeführers dieses grosse öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen.

Gerade in Anbetracht dieser langen Anwesenheit ist der Beschwerdeführer

mangelhaft wirtschaftlich und sozial integriert. Dem Beschwerdeführer ist eine

Übersiedlung nach Bosnien-Herzegowina zumutbar.

6.2

Kann sich eine ausländische Person nicht auf eine Norm des

Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf

Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die

Behörde ermessenweise über die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu

entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder

des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Zur Abklärung der persönlichen

Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die

Härtefallkriterien gemäss Art. 31 Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) herangezogen (vgl. statt

vieler VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00432, E. 4.1). Zu

berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der

Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die

Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit

der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Der massgebliche Härtefall setzt

gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass sich der betreffende

Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine

Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die

Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur

Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Bei Ausländern, die sich seit zehn

und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, ist in der Regel vom Vorliegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG) auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut

integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110

E. 3).

Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Härtefalls sowie

die Erteilung einer Bewilligung im freien Ermessen verneint, was nicht zu

beanstanden ist: Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist dem

Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland im Licht seines ungenügenden

Integrationsgrads in der Schweiz, der fehlenden Respektierung der Rechtsordnung

und der übrigen zu würdigenden Umstände zuzumuten. Sein Schicksal unterscheidet

sich nicht in einem derartigen Ausmass vom durchschnittlichen Schicksal von

Ausländern, dass er schwere Nachteile im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu erdulden hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wohl

seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz lebt, jedoch die übrigen

Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung klarerweise nicht erfüllt

(wirtschaftliche und soziale Integration, klagloses Verhalten).

7.

7.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten

aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1

VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei

denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

7.2

Der

Beschwerdeführer, welcher sich nach wie vor im Massnahmevollzug befindet und

hohe Schulden aufweist, erscheint ohne Weiteres als mittellos. Auch erscheinen

seine Begehren nicht von vornherein aussichtslos. Somit ist ihm für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer ist damit in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

7.3

Rechtsanwalt B

weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 10,85 Stunden aus,

was zu einer Entschädigung von Fr. 2'424.30.- (Stundenansatz von

Fr. 220.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche

Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen.

7.4

Der

Beschwerdeführer ist sodann auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

8.

Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Rechtsanwalt B wird

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'424.30 (inkl. MWST) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG wird vorbehalten.

7.

Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …

Abweichende Meinung der Gerichtsschreiberin:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom

10.

Mai 2010 [GOG])

Die Gerichtsschreiberin ist der Ansicht,

dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen. Mit folgender Begründung:

1.

Der Beschwerdeführer ist in der

Schweiz sozialisiert worden, hat sich keine Gewaltverbrechen zu Schulden kommen

lassen und die Delikte als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener begangen. Es

besteht daher praxisgemäss nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung (vgl. BGr, 9. Januar 2017,2C_431/2016, E. 3.3; BGr, 7. Juni

2016,2C_34/2016, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; VGr, 1. Februar 2017,

VB.2016.00531). Bei straffälligen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen steht die

Wiedereingliederung im Vordergrund. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte

stehen im direkten Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung. Hintergrund seiner

Alkoholsucht sind gemäss dem Bericht der Fachstelle G vom 3. August 2017 die

in seiner Kindheit und Jugend erlebten traumatischen Erlebnissen. Der

Beschwerdeführer ist im Alter von vier Jahren zu seinem gewalttätigen Vater in

die Schweiz gekommen und musste nur kurze Zeit danach fremdplatziert werden. In

der Folge wuchs er in verschiedenen Heimen und Pflegefamilien auf. Im Alter von

12.

begann er die nur schwer aushaltbaren Gefühlszustände mit Alkohol zu

betäuben. Nach den Taten hat sich der Beschwerdeführer jeweils selbst gestellt

und sich bei den Geschädigten entschuldigt. Seine Delinquenz erscheint weniger

Ausdruck krimineller Energie zu sein als ein Zeichen dafür, dass der

Beschwerdeführer sein Leben (noch) nicht im Griff hatte. Gemäss Einschätzung

der Fachstelle G, war er seiner Suchterkrankung im offenen Rahmen nicht

gewachsenen gewesen, mit dem nun erfolgten stationären Aufenthalt und der

suchspezifischen Psychotherapie sowie geeigneten flankierenden psychosozialen

Massnahmen, wird die Prognose bezüglich der Abhängigkeitserkrankung als gut eingeschätzt.

Die positiven neuen Entwicklungen sprechen für eine erfolgreiche

Wiedereingliederung.

2.

Demgegenüber sind die Wiedereingliederungschancen

im Heimatland als gefährdet anzusehen. Der Beschwerdeführer verfügt über

keinerlei Beziehungen in Bosnien und Herzegowina. Er ist weder mit der Kultur

noch der heimatlichen Sprache vertraut und weist abgesehen von der

Staatsangehörigkeit keinen Bezug zu seinem Heimatland auf. Es wird für

den mittellosen Beschwerdeführer sehr schwer bei einer Rückkehr ohne Berufsausbildung,

Sprachkenntnissen und Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte

wirtschaftlich und sozial Fuss zu fassen. Darüber hinaus würden

gemäss Einschätzung der Fachstelle G erneute

Beziehungsabbrüche zu einer Retraumatisierung führen und den Therapieerfolg

gefährden. Im August 2018 könnte er in der Schweiz eine Berufsausbildung

als .. beginnen. Seine Chancen im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein werden, werden

als realistisch eingestuft.

Die Vorinstanz hat in ihrer Würdigung zur

Feststellung des öffentlichen Interesses nicht alle Faktoren (gehörig)

mitberücksichtigt und die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile und damit

gewichtige persönliche Interessen des Beschwerdeführers nicht gebührend

beachtet. Ihr Schluss, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und den

Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen, erweist sich daher als unverhältnismässig

und rechtsverletzend.

Für

richtiges Protokoll,

Die

Gerichtsschreiberin: