VB.2017.00777
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00777
21. Februar 2018Deutsch27 min
(URT.2018.19695)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00777
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1992, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am
6. Oktober 1996 im Familiennachzug zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo
ihm am 30. Januar 2002 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
B. A ist
in der Schweiz straffällig geworden:
-
Am 15. Oktober 2007 verurteilte ihn das Jugendgericht Zürich
wegen mehrfachem teilweise gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl und dem
Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und
dem Versuch dazu, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher Entwendung zum
Gebrauch, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfacher
Widerhandlung gegen das Transportgesetz vom 15. Dezember 1998 ([TG], neu
Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 [PBG]) und
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951
(BetmG) und sprach als Sanktion eine Unterbringung im Sinn von
Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafecht vom
20. Juni 2003 (JStG) und eine persönliche Leistung von acht Tagen
(erstanden durch die Untersuchungshaft von 23 Tagen) aus.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April
2011 wurde er wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu, fahrlässiger
Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und
dem Versuch dazu, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte und dem Versuch
dazu, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher grober Verletzung von
Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfacher Entwendung
eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und dem Versuch dazu, mehrfachen Mitfahrens
in einem zum Gebrauch entwendeten Motorfahrzeug, mehrfachen Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung,
Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne
Führerausweis zu sieben Monaten Freiheitsentzug (teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2007) und
einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Der Vollzug des Freiheitszugs
wurde zugunsten einer Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG
aufgeschoben.
-
Mit Urteil und Beschluss der Jugendanwaltschaft vom 9. Juni
2011 wurde er wegen mehrfachem teilweise geringfügigem Diebstahl und dem
Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des Lernfahrausweises, mehrfachen
teilweise qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Verletzung
von Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe
von acht Monaten (78 Tage durch Untersuchungshaft erstanden) und einer
Busse von Fr. 400.- verurteilt.
Mit Verfügung vom
8. August 2011 verwarnte das Migrationsamt A im Sinn einer letzten Chance
wegen seiner Straffälligkeit und drohte ihm den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung an.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
22. September 2015 wurde er wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch
dazu, Sachbeschädigung, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch,
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, Fahrens in
fahrunfähigem Zustand und Übertretung des BetmG zu gemeinnütziger Arbeit von
600 Stunden und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 verwarnte das
Migrationsamt A erneut im Sinn einer letzten Chance wegen seiner
Straffälligkeit und drohte ihm wiederum den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung an.
-
Mit Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 2. Juni 2016 wurde
er wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Nichtgenügens der Meldepflicht und
mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe
von 14 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.- verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgericht Bülach vom 23. Mai 2017
wurde er wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu, mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer Freiheitsstrafe
von 10 Monaten bestraft.
A bezog seit dem 1. September 2011 – mit Unterbrüchen
– Sozialhilfe im Betrag von Fr. 42'245.- (Stand 30. September 2017).
Er weist fünf offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 74'559.05
auf und schuldet der zentralen Inkassostelle der Gerichte, Zürich, Fr. 70'648.15.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und wies
ihn aus der Schweiz weg. Es verfügte, dass er die Schweiz unverzüglich nach
Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe und entzog einem allfälligen
Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 24. Oktober 2017 ab und verfügte,
dass A die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu
verlassen habe.
III.
Am 24. November 2017 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 24. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei vom
Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei ihm eine
Härtefallbewilligung zu erteilen. Es sei ihm zu bestätigen, dass er sich
während des laufenden Verfahrens in der Schweiz aufhalten und einer
Erwerbstätigkeit nachgehen könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2017 hielt
der Abteilungspräsident fest, dass für die Bestätigung, während des laufenden
Verfahrens in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen, das Amt
für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zuständig sei, und merkte an, dass während des
Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Am 24. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel zu den Akten.
Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II
377).
2.2
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1
AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen,
der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem,
der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die
ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145
E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche
Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz
anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit
langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung
widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei
wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat
(BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3).
Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch
künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung
zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe 1992 mit vier Jahren auf
Wunsch seines Vaters seine in Bosnien-Herzegowina zurückgebliebene Mutter
verlassen und zum Vater in die Schweiz kommen müssen, was ein erstes
traumatisches Erlebnis gewesen sei. Hier in der Schweiz sei er regelmässig von
seinem Vater, einem Alkoholiker, geschlagen worden. Als er sechs Jahre alt
gewesen sei, hätten die Behörden eingegriffen und ihn in einem Kinderheim
untergebracht. Gegen seinen Willen sei er erneut in die Obhut seines Vaters
gegeben worden, hernach wieder fremdplatziert worden und mit 12 Jahren
erstmals ausgerissen, habe zunächst Alkohol und später auch Kokain konsumiert.
Trotz weiteren Fremdplatzierungen sei es dann zu Delikten gekommen, vor allem
Beschaffungskriminalität.
Das Bezirksgericht G habe in seinem
Urteil vom 23. Mai 2017 auf eine Landesverweisung verzichtet, weswegen es
Treu und Glauben widerspreche und ein widersprüchliches Verhalten der Behörden
darstelle, wenn nun der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verfügt werde.
Zudem sei der Widerruf nicht verhältnismässig, insbesondere weil der
Beschwerdeführer sich jetzt mit seiner Beschaffungskriminalität
auseinandersetze und seine Prognose bei Fortsetzung der suchtspezifischen
Psychotherapie und geeigneten flankierenden psychosozialen Massnahmen als gut
eingeschätzt werde. Die aktuelle Therapie laufe erfolgreich. Zu seinem
Heimatland habe er keine Beziehung mehr, habe es letztmals mit 9 Jahren besucht
und spreche auch die Landessprache nicht.
Allenfalls sei eine Härtefallbewilligung zu
erteilen.
3.2
Auch der
Beschwerdeführer anerkennt, dass er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich am 2. Juni
2016.
zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Der
Widerrufsgrund liegt damit ohne Weiteres vor und es kann offenbleiben,
inwieweit das Verhalten des Beschwerdeführers nicht auch noch den
Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG) erfüllt.
Das Bezirksgericht G hat zwar in seinem Urteil vom
21.
Juli 2017 trotz des Vorliegens einer Anlasstat auf Antrag der
Staatsanwaltschaft mit Verweis auf Art. 66a Abs. 2 StGB explizit auf
eine Landesverweisung verzichtet. Es ist aber fraglich, ob im strafrechtlichen
Verfahren überhaupt eine diesbezügliche Interessensabwägung stattgefunden hat.
Gemäss Empfehlungen des Vorstandes der Schweizerischen Staatsanwälte Konferenz
(SSK) betreffend Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer nach
Art. 66a bis 66d StGB ist keine Landesverweisung zu beantragen, wenn ein
Ausländer eine enge Bindung mit der Schweiz hat und eine bedingte Strafe von
nicht mehr als 12 Monaten beantragt wird (Ziff. 2.4 lit. a). Die
Staatsanwaltschaft hat in jenem Verfahren gegen den Beschwerdeführer eine
unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt, weshalb sie zur
Wahrung einer einheitlichen Praxis bei den Strafverfolgungsbehörden auch nicht
gehalten war, eine Landesverweisung zu beantragen. Der Hintergrund des
Verzichts auf eine Landesverweisung braucht vorliegend jedoch nicht
abschliessend geprüft zu werden, da das Migrationsamt den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht auf diese Verurteilung stützt, sondern auf die
frühere Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich im Jahre 2016. Das Absehen
von einer Landesverweisung im strafrechtlichen Verfahren vor Bezirksgericht G
steht damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht entgegen (e contrario Art. 63 Abs. 3
AuG).
4.
4.1
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall
des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62
Abs. 1 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE
134.
II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten
verurteilt.
Das Strafmass indiziert ein mittleres migrationsrechtliches
Verschulden, liegt es zwar über der Grenze von einem Jahr, welche für die
Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit.
4.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen
Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen
Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die
Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich
das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).
4.2.1
Verschuldenserhöhend ist die Anzahl und
Frequenz der Delikte zu werten. Der Beschwerdeführer
ist über einen Zeitraum von zehn Jahren immer wieder strafrechtlich in
Erscheinung getreten, was zu sechs Verurteilungen geführt hat. Die
Verurteilungen haben im Oktober 2007 begonnen, als er wegen mehrfachem
teilweise gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl und dem Versuch dazu,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und dem Versuch
dazu, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch,
mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfacher Widerhandlung
gegen das TG und mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen wurde; im
April 2011 folgte die Verurteilung wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch
dazu, fahrlässiger Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs
und Versuch dazu, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte und dem Versuch
dazu, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher grober Verletzung von
Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfacher Entwendung
eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und dem Versuch dazu, mehrfachen Mitfahrens
in einem zum Gebrauch entwendeten Motorfahrzeug, mehrfachen Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung,
Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne
Führerausweis; im Juni 2011 eine solche wegen mehrfachem teilweise geringfügigem
Diebstahl und Versuchs dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem
Hausfriedensbruch, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch,
mehrfachem Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des
Lernfahrausweises, mehrfachem teilweise qualifiziertem Fahren in fahrunfähigem
Zustand, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung
des BetmG; im September 2015 wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu,
Sachbeschädigung, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachem
Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand
und Übertretung des BetmG; im Juni 2016 wegen mehrfachem Diebstahl und dem
Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch,
mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachem Fahren ohne
Berechtigung, mehrfachem Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfachem
Nichtgenügen der Meldepflicht und mehrfacher Übertretung des SVG und schliesslich
im Mai 2017 wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu, mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch.
Der das vorliegende Verfahren
auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem Urteil des Bezirksgericht Zürich vom
2.
Juni 2016 folgende Sachverhalte zugrunde: Der Beschwerdeführer beging
im Sommer 2015 diverse Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu zu Lasten von
diversen Unternehmen, u. a.
von Garagen, eines Hallenbads, einer Kirchgemeinde, der Klinik C, dem
Bildungszentrum D, dem Museum E etc. Weiter entwendete der
Beschwerdeführer ein Auto und verursachte infolge mangelnder Beherrschung des
Fahrzeugs eine Kollision mit einem parkierten Fahrzeug. Nur einen Tag später
entwendete er im Autocenter F erneut ein Auto, montierte die Schilder eines
anderen Fahrzeugs an dieses Auto, fuhr mit dem Auto herum, bis er eine
Polizeistreife erblickte. Angesichts der Polizei beschleunigte er massiv,
verlor die Beherrschung über das Fahrzeug und kollidierte mit einem parkierten
Auto. Nach der Kollision flüchtete er zu Fuss. Der Beschwerdeführer verfügte dabei
über nicht über den erforderlichen Führerschein und seine Fahrfähigkeit war ihm
infolge Alkoholkonsums in beiden Fällen abzusprechen.
4.2.2
Den Grossteil der Straftaten hat der Beschwerdeführer zwar als Jugendlicher
und junger Erwachsener (im Alter von 12 bis 21) verübt. Bei den das vorliegende
Verfahren auslösenden Straftaten war er allerdings bereits 23 Jahre alt
und hat diese somit als Erwachsener begangen. Das Alter bei den Tatbegehungen
wirkt sich damit nicht mehr verschuldensmildernd aus.
4.2.3
Zur Art der Delikte ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat
zwar keine Gewaltdelikte verübt, jedoch – wie die vorstehende Aufstellung
erhellt – eine ganze Reihe von Delikten unterschiedlichster Art begangen. Mit
seinen SVG-Delikten hat er zudem eine (abstrakte) Gefährdung für die
körperliche Integrität anderer geschaffen. Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer mehrfach Einbruchdiebstähle und damit ein Delikt
begangen hat, das nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust
seines Aufenthaltsrechts führt. Auch wenn die gesetzlichen Bestimmungen zur
Umsetzung dieser Verfassungsnorm (Art. 66a ff. des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937) bei der Tatbegehung bzw.
Verurteilung noch nicht in Kraft gewesen sind, sind einschlägige Straftaten
gemäss ständiger Rechtsprechung bei der Verhältnismässigkeitsprüfung dergestalt
zu berücksichtigen, dass von einem ausserordentlich grossen öffentlichen
Interesse an der Wegweisung des Betroffenen auszugehen ist (vgl. VGr,
23.
September 2015, VB.2015.00161, E. 3.3; 23. Oktober 2013,
VB.2013.00635, E. 3.2.2).
Folglich
muss aufgrund der grossen Zahl von Verurteilungen, der damit gezeigten
Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und den mehrfachen Einbruchdiebstählen
von einem sehr hohen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung ausgegangen
werden.
4.3
Betreffend
die Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist trotz
der ihm gebotenen Chancen seit seinem zwölften Lebensjahr bis heute immer
wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwar gab es zwischenzeitlich
eine Episode im Alter von 19 bis 23 Jahren, in der er nicht delinquiert
hat. Indessen ist er danach wieder rückfällig geworden und hat in den letzten
Jahren regelmässig, zuletzt im Januar/Februar 2017, zu Klagen Anlass gegeben. Weder fünf Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Bussen, gemeinnütziger Arbeit,
persönlicher Leistung sowie Unterbringungen noch die zwei
migrationsrechtlichen Verwarnungen, beide ausdrücklich als letzte Chance
bezeichnet, haben ihn von weiteren Straftaten abhalten lassen. Dass der
Beschwerdeführer Suchtprobleme als Ursache seiner Delinquenz anführt,
entschuldigt ihn nicht wirklich: Trotz seines Aufenthaltes im Therapiezentrum K
ist er alkoholrückfällig geworden. Sowohl der Bericht der Fachstelle für
Abhängigkeitserkrankungen Bezirk G vom 3. August 2017, wie auch das
Schreiben von der Fachstelle für Abhängigkeitserkrankung Bezirk H vom 23. November
2017, wo sich der Beschwerdeführer aktuell befindet, zeigen einen langwierigen
und anspruchsvollen Therapieplan auf: Nach einem fünfmonatigen stationären
Aufenthalt in der K G ist der Beschwerdeführer in eine Wohngemeinschaft
gezogen. Indessen habe ihn die ungewohnte selbstbestimmte Lebensführung
überfordert und er sei der Suchterkrankung im offenen Rahmen nicht gewachsen
gewesen. Die Prognose bezüglich der Abhängigkeitserkrankung wird nur bei
Fortsetzung einer suchtspezifischen Psychotherapie und geeigneten flankierenden
psychosozialen Massnahmen als gut eingeschätzt. Auch der Therapieplan des Rehazentrums
der Stiftung H geht von einem Aufenthalt von voraussichtlich einem Jahr
aus, bis sich das Suchtverhalten stabilisiert habe. Ob der Beschwerdeführer mit
diesem anspruchsvollen Therapiesetting erfolgreich ist bzw. bleibt, ist indessen
nicht entscheidwesentlich: Bei ausländischen
Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21.
Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der
Rückfallgefahr nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen
Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl.
BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 3;
13.
Februar 2015,2C_685/2014, E. 6.1.2).
5.
5.1
Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine
lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse,
die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse
oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht
fallen.
5.2
Der
heute 25-jährige Beschwerdeführer ist unverheiratet
und kinderlos. Er reiste im November 2004 im Alter von vier Jahren mit
seiner Schwester zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des
Familiennachzuges die Niederlassungsbewilligung. Nach zwei Jahren wurden wegen
Gewaltvorfällen gegenüber dem Beschwerdeführer Kinderschutzmassnahmen
ergriffen. Im Alter von acht Jahren wurde er in diversen Institutionen
platziert. In seinem zwölften Lebensjahr begann er Zigaretten, Alkohol,
Cannabis und Kokain in grossen Mengen zu konsumieren. Er hat hier die Primar-
und Sekundarschule B besucht. Nach der obligatorischen Schule absolvierte er
ein zehntes Schuljahr und schnupperte während einem Jahr in verschiedenen
Berufsfeldern. Danach leistete er verschiedene Arbeitseinsätze in .., .. und ..
und machte ein einjähriges Praktikum in ... In der Folge war er während zwei
Jahren als .. tätig. Ab August 2018 kann er eine Lehrstelle als .. antreten.
Der Beschwerdeführer wird seit seinem 18. Lebensjahr
zusätzlich von der Sozialhilfe unterstützt und hat bislang Leistungen in der
Höhe von Fr. 41'600.- bezogen. Darüber hinaus hat er Schulden, gemäss
Auskunft des Betreibungsregisteramtes Kreis .. Zürich vom 19. Juni
2017.
existieren 5 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 74'559.05. Zudem
schuldet er dem Kanton Zürich Fr. 70'648.15 aus Strafverfahren. Es kann
nach dem Gesagten von einer guten wirtschaftlichen Integration nicht die Rede
sein.
Seine Kenntnisse der deutschen Sprache können angesichts
der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt werden; diesen ist im
Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen (BGr,
2.
August 2016,2C_64/2016, E. 2.4.3).
Zur sozialen Integration: Der Beschwerdeführer pflegt gute
Beziehungen zu seiner Schwester und seinen Cousins. Weiter behauptet er neben
den Verwandten auch Freunde in der Schweiz aufzuweisen. Indessen führt er gegenüber
dem Verwaltungsgericht konkret lediglich I und J an, welche er an einem nicht
näher definierten Kurs kennengelernt hat. Zudem respektiert der
Beschwerdeführer die rechtsstaatliche Ordnung nicht,
was ebenfalls als ein Element der sozialen Integration zu beachten ist (vgl.
Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
[VIntA], BGr, 2. August 2016,
2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014,2C_865/2013, E. 2.4;
BGr, 15. April 2014,2C_764/2013, E. 3.5). Der Beschwerdeführer hat 21 Jahre in der Schweiz gelebt,
den Grossteil seiner Kindheit in der Schweiz verbracht, hier
Schulen besucht und hier hat wohl ein markanter Anteil der Sozialisierung
stattgefunden; dennoch ist er weder wirtschaftlich noch sozial auch nur
ansatzweise so integriert, wie es zu erwarten wäre.
5.3
Nach
dem Gesagten weist der Beschwerdeführer jedenfalls keine besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf, weshalb er aus dem Recht auf
Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, fällt das Verhältnis
zu Geschwistern nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK,
wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven
Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393 E. 5.1). Der ledige und
kinderlose Beschwerdeführer macht kein solches Abhängigkeitsverhältnis geltend,
zumindest nicht substanziiert, er kann daher aus seiner Beziehung zu seiner
Schwester (und Cousins) keinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens
ableiten.
5.4
In seinem Heimatland hat der Beschwerdeführer gemäss unbestrittener
Feststellung der Vorinstanz – allenfalls mit Ausnahme seiner Mutter - weder
Verwandte noch Bekannte. Im Alter von vier Jahren ist er in die Schweiz zu
seinem Vater gereist. Er scheint weder mit der Kultur noch der heimatlichen
Sprache vertraut zu sein und abgesehen von der Staatsangehörigkeit kaum einen Bezug
zu seinem Heimatland aufzuweisen.
Der Beschwerdeführer müsste wohl
zunächst Sprachkenntnisse erwerben, um sich im Heimatland einzugliedern. Das
Erlernen dieser Sprache erscheint jedoch mit Blick auf das junge Alter des
Beschwerdeführers – er ist 26 Jahre alt - zumutbar. Hinzu kommt, dass er
als Kind diese Sprache mindestens bis zum Alter von vier Jahren als einzige
gesprochen hat und auch nach Ankunft in der Schweiz mit seinem Vater jedenfalls
zwei weitere Jahre wohl in seiner Muttersprache kommuniziert hat. Bei dieser
Ausgangslage sollte ihm der Erwerb der in seinem Heimatland gesprochenen
Sprache zusätzlich leichter fallen. Ebenso erscheint es zumutbar, dass er sich
in seiner Heimat ein neues Beziehungsnetz sowie eine neue Existenz aufbaut. Er hat
in der Schweiz zwar eine Schulbildung genossen, stünde aber auch hier vor der
Aufgabe, sich beruflich zu orientieren und eine Ausbildung in Angriff zu
nehmen.
Die Suchtproblematik schränkt den Beschwerdeführer
ein, ist jedoch auch in seinem Heimatland behandelbar.
Als einem jungen, hier bloss
beschränkt integrierten Erwachsenen ist es dem Beschwerdeführer damit durchaus
zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, nachdem er
sämtliche ihm hier gebotenen Chancen unbenutzt liess. Seine in der Schweiz
lebende Familie kann ihn in der Startphase allenfalls finanziell wie auch
psychisch von hier unterstützen.
6.
6.1
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine
Vielzahl an Delikten zu Schulden hat kommen lassen und sich verschuldet hat. Er
hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Angesichts des Umstands, dass der
Beschwerdeführer trotz zweier ausdrücklich als "letzte Chance"
bezeichneten ausländerrechtlichen Verwarnungen immer weiter delinquiert hat,
was auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine Unbelehrbarkeit
schliessen lässt, sowie des hinreichend schweren Rückfallrisikos,
besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers.
Trotz der im Hinblick auf die
lange Aufenthaltsdauer gebotenen Zurückhaltung bei der Aufenthaltsbeendigung
für Ausländer, welche derart lange in der Schweiz gelebt haben, hier eigentlich
sozialisiert wurden und beinahe ihr ganzes bisheriges Leben hier verbracht
haben, vermögen die privaten Interessen
des Beschwerdeführers dieses grosse öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen.
Gerade in Anbetracht dieser langen Anwesenheit ist der Beschwerdeführer
mangelhaft wirtschaftlich und sozial integriert. Dem Beschwerdeführer ist eine
Übersiedlung nach Bosnien-Herzegowina zumutbar.
6.2
Kann sich eine ausländische Person nicht auf eine Norm des
Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die
Behörde ermessenweise über die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu
entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder
des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Zur Abklärung der persönlichen
Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die
Härtefallkriterien gemäss Art. 31 Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) herangezogen (vgl. statt
vieler VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00432, E. 4.1). Zu
berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der
Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit
der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Der massgebliche Härtefall setzt
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass sich der betreffende
Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine
Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die
Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur
Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Bei Ausländern, die sich seit zehn
und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, ist in der Regel vom Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG) auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut
integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110
E. 3).
Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Härtefalls sowie
die Erteilung einer Bewilligung im freien Ermessen verneint, was nicht zu
beanstanden ist: Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist dem
Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland im Licht seines ungenügenden
Integrationsgrads in der Schweiz, der fehlenden Respektierung der Rechtsordnung
und der übrigen zu würdigenden Umstände zuzumuten. Sein Schicksal unterscheidet
sich nicht in einem derartigen Ausmass vom durchschnittlichen Schicksal von
Ausländern, dass er schwere Nachteile im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu erdulden hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wohl
seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz lebt, jedoch die übrigen
Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung klarerweise nicht erfüllt
(wirtschaftliche und soziale Integration, klagloses Verhalten).
7.
7.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten
aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1
VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
7.2
Der
Beschwerdeführer, welcher sich nach wie vor im Massnahmevollzug befindet und
hohe Schulden aufweist, erscheint ohne Weiteres als mittellos. Auch erscheinen
seine Begehren nicht von vornherein aussichtslos. Somit ist ihm für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer ist damit in der Person
von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
7.3
Rechtsanwalt B
weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 10,85 Stunden aus,
was zu einer Entschädigung von Fr. 2'424.30.- (Stundenansatz von
Fr. 220.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche
Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen.
7.4
Der
Beschwerdeführer ist sodann auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
8.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Rechtsanwalt B wird
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'424.30 (inkl. MWST) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG wird vorbehalten.
7.
Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …
Abweichende Meinung der Gerichtsschreiberin:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10.
Mai 2010 [GOG])
Die Gerichtsschreiberin ist der Ansicht,
dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen. Mit folgender Begründung:
1.
Der Beschwerdeführer ist in der
Schweiz sozialisiert worden, hat sich keine Gewaltverbrechen zu Schulden kommen
lassen und die Delikte als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener begangen. Es
besteht daher praxisgemäss nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung (vgl. BGr, 9. Januar 2017,2C_431/2016, E. 3.3; BGr, 7. Juni
2016,2C_34/2016, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; VGr, 1. Februar 2017,
VB.2016.00531). Bei straffälligen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen steht die
Wiedereingliederung im Vordergrund. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte
stehen im direkten Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung. Hintergrund seiner
Alkoholsucht sind gemäss dem Bericht der Fachstelle G vom 3. August 2017 die
in seiner Kindheit und Jugend erlebten traumatischen Erlebnissen. Der
Beschwerdeführer ist im Alter von vier Jahren zu seinem gewalttätigen Vater in
die Schweiz gekommen und musste nur kurze Zeit danach fremdplatziert werden. In
der Folge wuchs er in verschiedenen Heimen und Pflegefamilien auf. Im Alter von
12.
begann er die nur schwer aushaltbaren Gefühlszustände mit Alkohol zu
betäuben. Nach den Taten hat sich der Beschwerdeführer jeweils selbst gestellt
und sich bei den Geschädigten entschuldigt. Seine Delinquenz erscheint weniger
Ausdruck krimineller Energie zu sein als ein Zeichen dafür, dass der
Beschwerdeführer sein Leben (noch) nicht im Griff hatte. Gemäss Einschätzung
der Fachstelle G, war er seiner Suchterkrankung im offenen Rahmen nicht
gewachsenen gewesen, mit dem nun erfolgten stationären Aufenthalt und der
suchspezifischen Psychotherapie sowie geeigneten flankierenden psychosozialen
Massnahmen, wird die Prognose bezüglich der Abhängigkeitserkrankung als gut eingeschätzt.
Die positiven neuen Entwicklungen sprechen für eine erfolgreiche
Wiedereingliederung.
2.
Demgegenüber sind die Wiedereingliederungschancen
im Heimatland als gefährdet anzusehen. Der Beschwerdeführer verfügt über
keinerlei Beziehungen in Bosnien und Herzegowina. Er ist weder mit der Kultur
noch der heimatlichen Sprache vertraut und weist abgesehen von der
Staatsangehörigkeit keinen Bezug zu seinem Heimatland auf. Es wird für
den mittellosen Beschwerdeführer sehr schwer bei einer Rückkehr ohne Berufsausbildung,
Sprachkenntnissen und Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte
wirtschaftlich und sozial Fuss zu fassen. Darüber hinaus würden
gemäss Einschätzung der Fachstelle G erneute
Beziehungsabbrüche zu einer Retraumatisierung führen und den Therapieerfolg
gefährden. Im August 2018 könnte er in der Schweiz eine Berufsausbildung
als .. beginnen. Seine Chancen im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein werden, werden
als realistisch eingestuft.
Die Vorinstanz hat in ihrer Würdigung zur
Feststellung des öffentlichen Interesses nicht alle Faktoren (gehörig)
mitberücksichtigt und die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile und damit
gewichtige persönliche Interessen des Beschwerdeführers nicht gebührend
beachtet. Ihr Schluss, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und den
Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen, erweist sich daher als unverhältnismässig
und rechtsverletzend.
Für
richtiges Protokoll,
Die
Gerichtsschreiberin: