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Entscheid

VB.2017.00778

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00778

29. August 2019Deutsch20 min

(URT.2019.21062)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 erteilte der Präsident

der Baubehörde Zollikon A die Bewilligung für die Erstellung einer

Amateurfunkanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02

in Zollikon.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob C mit Eingabe vom 27. Juni 2016 Rekurs

an das Baurekursgericht. Am 1. November 2016 führte eine Delegation der

2.

Abteilung des Baurekursgerichts einen Augenschein vor Ort durch. Im

Anschluss an den Augenschein wurde das Verfahren im Einvernehmen mit den

privaten Prozessparteien zwecks einvernehmlicher Streitbeilegung sistiert. In

der Folge wurde jedoch keine einvernehmliche Lösung gefunden. Mit Entscheid vom

24.

Oktober 2017 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut,

soweit darauf eingetreten wurde. Die angefochtene Baubewilligung wurde mit der

Nebenbestimmung ergänzt, dass ausserhalb der zulässigen Betriebsstunden die Antenne A2

(Masten und Drähte) so zu gestalten sei, dass sie nicht über dem First des

Hauses E-Strasse 02 visuell in Erscheinung trete, d. h. eine Höhe von 4,75 m über dem Gartenniveau

nicht überschritten werde. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl C mit Eingabe vom 23. November

2017.

als auch A mit Eingabe vom 24. November 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

C beantragte, den angefochtenen Entscheid sowie die Baubewilligung aufzuheben. Eventualiter

sei zu verfügen, dass die Antennenanlage bzw. die Antennen A1 und A2 die

Firsthöhe der Liegenschaft E-Strasse 02 von 4,5 m zu keiner Zeit überschreiten dürfe;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. In prozessualer

Hinsicht ersuchte C um Durchführung eines Augenscheins, sofern die Beschwerde

nicht bereits aufgrund der Akten gutzuheissen sei. A stellte den Antrag, seine

Beschwerde gutzuheissen und die vom Baurekursgericht verfügte Nebenbestimmung

betreffend die Einzugsverpflichtung für die Antenne A2 sowie die verfügte

Maximalbetriebszeit für die Anlage von 799 Stunden seien aufzuheben. Weiter sei

die im regulären Betrieb einzuhaltende Einzugshöhe von 4,75 m für die Antenne A1

zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar

2018.

die vollumfängliche Abweisung der von A gestellten Anträge und A mit

Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2018 die vollumfängliche Abweisung der

von C gestellten Anträge. Das Baurekursgericht schloss mit Eingabe vom 12. Januar

2018.

auf Abweisung beider Beschwerden unter den üblichen Kostenfolgen. Mit

Eingabe vom 29. Januar bzw. 8. Februar 2018 hielten A bzw. C an ihren

bisherigen Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest. Mit

Präsidialverfügung vom 12. Februar 2018 wurden die Beschwerdeverfahren

vereinigt. Mit weiteren Eingaben vom 26. Februar und 19. März 2018

hielten A und mit weiteren Eingaben vom 5. März 2018, 13. April 2018

und 17. Mai 2018 C an den bisherigen Ausführungen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

1.2

Gemäss § 21

VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Dies trifft auf den Beschwerdeführer 1, bei welchem

es sich um die Bauherrschaft und damit um den Adressaten des Entscheids

handelt, ohne Weiteres zu. Auch der Beschwerdeführer 2 verfügt als direkter

Nachbar über eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück,

ist er durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit

in eigenen qualifizierten Interessen betroffen und zum Vorbringen der Rügen

legitimiert, die sich gegen die Erstellung der Amateurfunkanlage bzw. deren

Höhe richten (vgl. VGr, 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 2, mit

weiteren Hinweisen).

1.3

Auf die fristgerecht erhobenen Beschwerden

ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die Bauherrschaft plant die Erstellung einer

Antennenanlage für den Kurzwellen-Amateurfunk im Garten der Liegenschaft Kat.-Nr. 01,

die gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Zollikon in der

Wohnzone W 1.35 liegt.

Diese Antenne umfasst drei sichtbare Komponenten. Bei der Antenne A1

handelt es sich um eine drehbare Richtantenne (Beam) mit einer maximalen

horizontalen Ausladung von 8 m

an einem 12 m hohen

Mast aus Edelstahl, wobei der horizontale aus dünnen Metallrohren bestehende

Teil abgesenkt werden kann. In der Baubewilligung wurde zudem in Ziff. I.3

folgende Nebenbestimmung verfügt:

"Der Pneumatikmast der Richtantenne ist bei Nichtgebrauch der

Antennenanlage einzufahren."

Bei der Antenne A2 handelt es sich um eine

Drahtantenne (Dipol) mit einem Querschnitt von 1,5 mm3 und einer Länge von 34 m. Diese soll auf einer

Höhe von 11 m an

zwei 11 m hohen

Aluminiummasten über dem Gartenniveau gespannt werden, wobei handelsübliche

Fahnenmasten verwendet werden sollen. Auf halber Länge der Antenne führt eine

Zuleitung aus Draht direkt ins Haus. Bezüglich dieser Antenne hat das

Baurekursgericht die folgende Nebenbestimmung verfügt:

"Ausserhalb der zulässigen Betriebsstunden ist die Antenne A2

(Masten und Drähte) so zu gestalten, dass sie nicht über dem First des Hauses

E-Strasse 02 visuell in Erscheinung tritt, d.h. eine Höhe von 4,75 m über dem

Gartenniveau nicht überschritten wird."

Bei der Antenne A3 handelt es sich schliesslich um

eine Magnetantenne mit einer Höhe von rund 1,5 m und einem Durchmesser von 2 m. Diese dient

ausschliesslich dem Signalempfang.

2.2

Das

Grundstück der Bauherrschaft, auf welchem die Antennenanlage geplant ist,

befindet sich ausserhalb des Schutzbereichs der Verordnung über den Schutz der

Umgebung inventarisierter und geschützter Gebäude vor Beeinträchtigung durch

technische Anlagen (Antennen und vergleichbare Vorrichtungen) der Gemeinde

Zollikon vom 7. Dezember 2011 (vgl. dazu E. 5 des vorinstanzlichen

Entscheids).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer 2 beantragt einen Augenschein.

Der massgebliche Sachverhalt bezüglich des Baugrundstücks

und der näheren baulichen Umgebung ergibt sich jedoch mit hinreichender

Deutlichkeit aus den Akten. Insbesondere wurde der am Augenschein des

Baurekursgerichts vom 1. November 2016 festgestellte Sachverhalt mittels

Protokolls und aussagekräftigen Fotografien dokumentiert. Es kann daher auf die

Durchführung eines erneuten Augenscheins durch das Verwaltungsgericht

verzichtet werden (vgl. BGr, 8. November 2010,1C_192/2010, E. 3.3;

10.

August 2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014,

VB.2014.00290, E. 2.1).

3.2

Die Bauherrschaft

macht geltend, das Baurekursgericht entnehme der Bewilligung zu Unrecht

eine Verpflichtung, die Antenne A1 bei Nichtgebrauch stets auf eine

Einzugshöhe von 2–3 m

einzuziehen. Der mit dem Baugesuch eingereichte und

damit als massgebender Bestandteil der Baubewilligung zu betrachtende Plan habe in roter Schrift den Hinweis auf

die in den Ruhezeiten der Station anzuwendende

übliche Einzugshöhe von 4,75 m enthalten. Eine

pneumatische Absenkung auf eine Höhe von 2–3 m gelte

nur bei Wartungsarbeiten, Stürmen oder längerer Abwesenheit (vgl. dazu

Beschwerdeschrift in VB.2017.00778 S. 5 f.). Die Gemeinde hat sich

dazu nicht vernehmen lassen.

Die von

der Gemeinde bezüglich der Antenne A1 verfügte Nebenbestimmung lautet wie

folgt:

"Der Pneumatikmast der Richtantenne ist bei Nichtgebrauch der Antennenanlage

einzufahren."

Auf die von der Bauherrschaft geltend gemachte in den

Ruhezeiten der Station anzuwendende übliche Einzugshöhe von 4,75 m wird in dieser

Nebenbestimmung nicht Bezug genommen. Selbst wenn die Bauherrschaft somit in

den Baugesuchsunterlagen einen entsprechenden Hinweis angebracht hat, ist

aufgrund des Wortlauts der Nebenbestimmung mit dem Baurekursgericht davon

auszugehen, dass die Gemeinde das vollständige pneumatische Absenken auf eine

Einzugshöhe von 2–3 m

bei Nichtgebrauch verfügt hat, die von der Bauherrschaft nicht angefochten

wurde. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass das

Baurekursgericht in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 festgehalten

hat, dass das Einfahren der Antenne A1 auf mindestens 3 m zu einer erheblich

verbesserten Einordnung beitrage. Es ist daher möglich, dass das

Baurekursgericht ein Einfahren auf eine Einzugshöhe von lediglich 4,75 m unter dem Gesichtspunkt

der Einordnung als kritisch beurteilen würde.

4.

Zunächst ist zu prüfen, ob die von der Gemeinde und der

Vorinstanz verfügten Nebenbestimmungen zulässig sind.

4.1

Können

inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten

behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen

Zustands Anordnungen nötig, so sind gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der

Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Dieses Vorgehen

kommt indessen nur infrage, wenn die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter

Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen Projektänderung, können sie

nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 26. Januar 2011,

VB.2010.00440, E. 2.1; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5;

Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 241 f.).

4.2

Die

Bauherrschaft führt aus, die temporäre Absenkung der Antenne A1 auf die Firsthöhe

von 4,75 m bei

Nichtgebrauch verbessere die Gesamtwirkung und das Orts- und Quartierbild zudem

für den weiter entfernten Betrachter, indem Antenne A1 für ihn hinter dem

Haus nicht mehr sichtbar sei. Die waagrechten Elemente der Antenne A1 würden

zudem im Nahfeld für den Betrachter weniger wuchtig wirken, wenn sie auf der im

Plan vermerkten Einzugshöhe und Höhe des Dachfirstes von 4,75 m verbleiben würden und

nicht weiter heruntergelassen werden müssten (vgl. Beschwerdeschrift

in VB.2017.00778 S. 6 f.). Bezüglich der Antenne A2 wird

von der Bauherrschaft unter anderem festgehalten, dass die Absenkung der Antenne A2

und deren Masten bei Nichtgebrauch auf 4,75 m eine markante Verschlechterung der

Gesamtwirkung zur Folge habe. Das vorgeschlagene Umklappen oder Einziehen der

Masten führe im Ruhezustand zu herunterhängenden Drähten und Kabeln sowie zu

massiven und damit auffälligen horizontalen Mastteilen nahe dem Boden, die

insbesondere den Betrachter in der näheren Umgebung erheblich stören dürften.

Am Unauffälligsten wirke das ganze Gebilde auch für die benachbarten Grundstücke, wenn es auf der ursprünglichen Höhe von

11m gemäss Baubewilligung belassen werde (vgl. Beschwerdeschrift

in VB.2017.00778 S. 8 f.).

4.3

Auch die Bauherrschaft geht somit davon aus,

dass die temporäre Absenkung der Antenne A1 auf die Firsthöhe von 4,75 m bei Nichtgebrauch die

Gesamtwirkung und das Orts- und Quartierbild für den weiter entfernten Betrachter

verbessert und damit die Antenne A1 bei einer Absenkung optisch

massgeblich verändert in Erscheinung tritt. Dasselbe gilt für die Antenne A2

bei einer Absenkung von 11 auf 4,75 m. Bei einem massgeblich veränderten Erscheinungsbild liegt

grundsätzlich eine wesentliche Projektänderung vor. Aufgrund der Akten,

insbesondere des Augenscheinprotokolls des Baurekursgerichts, ist

nachvollziehbar, dass jedenfalls für den entfernten Betrachter die Absenkungen

eine deutliche Verbesserung der Einordnung zur Folge haben, da die Anlage für

diesen nicht mehr ersichtlich ist. Für die direkten Nachbarn kann sich die

Anlage in eingefahrenem Zustand von 2–3 bzw. 4,75 m aufgrund ihrer technischen Infrastruktur bei

einem Blick aus dem Fenster jedoch deutlich auffälliger auswirken als in

ausgefahrenem Zustand. Das Einfahren der Antennen

kann auch nicht verglichen werden mit einem Verzicht auf Realisierung eines

Geschosses oder einer Baute (z. B. eines Anbaus). Im

vorliegenden Fall wirkt sich die Anlage im ausgefahrenen Zustand anders aus als

im eingefahrenen Zustand. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass auch

andere Nachbarn nach Einsicht in die Planunterlagen den baurechtlichen

Entscheid verlangt bzw. die Baubewilligung angefochten hätten, wenn von Anfang

an eine Absenkung auf 2–3 m für die Antenne A1

und für 4,75 m für die Antenne A2 vorgesehen gewesen wäre (den

baurechtlichen Entscheid verlangt haben neben dem Beschwerdeführer 2 auch die

Nachbarn an der E-Strasse 02). Gesamthaft betrachtet handelt es sich somit

um wesentliche Projektänderungen.

5.

Damit ist zu prüfen, ob die Nebenbestimmungen notwendig

sind. Erweisen sich dies als notwendig, sind die Baugesuchsunterlagen

anzupassen und muss das Projekt neu ausgesteckt und publiziert werden.

5.1

Gemäss § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere

Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Wo die Verhältnisse es zulassen, kann mit

der baurechtlichen Bewilligung verlangt werden, dass vorhandene Bäume bestehen

bleiben, neue Bäume und Sträucher gepflanzt sowie Vorgärten und andere geeignete

Teile des Gebäudeumschwungs als Grünfläche erhalten oder hergerichtet werden (Abs. 3).

5.2

Die Gesamtwirkung

einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen

Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits

vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei

sind die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren,

sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 23. März

2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel

Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 813 f.;

BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine

befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem

Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer

Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden

Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1

mit weiteren Hinweisen).

5.3

Aufgrund der

offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über

einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in

erster Linie ihr selbst obliegt. In der Begründung ihres Entscheids berücksichtigt

die Baubehörde die für die Beurteilung relevante bauliche Umgebung und nennt

die Gesichtspunkte, an denen sie die Einordnung misst. Das Baurekursgericht

seinerseits ist in seiner Angemessenheitskontrolle bloss insofern

eingeschränkt, als es die Einordnung des Bauvorhabens nicht völlig frei und

unbesehen des angefochtenen Bauentscheids würdigen darf. Vielmehr muss es

diesen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe

überprüfen. Dabei hat es sich mit den Kriterien auseinanderzusetzen, wie sie

von der lokalen Baubehörde im Rahmen der ortsbezogenen Konkretisierung der

Einordnungsvorschrift entwickelt wurden. Eine weitergehende Einschränkung der

baurekursgerichtlichen Prüfungsbefugnis besteht demgegenüber nicht. Beim

Baurekursgericht handelt es sich um ein Fachgericht, welches aufgrund seiner

Zusammensetzung ohne Weiteres in der Lage ist, die Gestaltung eines

Bauvorhabens fachmännisch zu beurteilen; die für die Beurteilung der

Gesamtwirkung erforderlichen Ortskenntnisse können sich seine Mitglieder

mittels eines Augenscheins beschaffen. Das Verwaltungsgericht seinerseits darf

einen Einordnungsentscheid nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung und

-unterschreitung hin überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

VRG; vgl. zum Ganzen VGr, 19. November 2015, VB.2015.00532, E. 3.3; 6. November

2014, VB.2014.00206, E. 4.3; 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 f.;

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 837 f.).

5.4

Das Baurekursgericht hat sich in seinem

Entscheid in E. 8 ausführlich mit der Einordnung der geplanten

Antennenanlage auseinandergesetzt. Das Baurekursgericht hält zunächst fest,

dass die Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 2 PBG in Bezug auf das

kommunale Schutzobjekt an der E-Strasse 03 sowie das überkommunale

Schutzobjekt an der F-Strasse 04 anwendbar ist, die sich beide in einer

Entfernung von rund 80 m

zur streitbetroffenen Antennenanlage befinden. Im Übrigen gelte § 238 Abs. 1

PBG. Anschliessend weist das Baurekursgericht auf die heterogene

Überbauungsstruktur mit einer vielfältigen Architektursprache hin. Entlang der E-Strasse,

auch entlang des Grundstücks des Beschwerdeführers 1, würden zudem in

relativ kurzen Abständen markante Kandelaber der Strassenbeleuchtung stehen,

welche die Umgebung mitprägten. In der Nähe der Liegenschaft des

Beschwerdeführers 1 befände sich unmittelbar östlich der E-Strasse das

Areal des Schwimmbads G mit Hallen- und Freibad sowie einem Fitnesscenter. Der

im Vergleich zur übrigen Überbauungsstruktur ziemlich grossvolumige

Gebäudekomplex mit Flachdächern sowie zahlreichen technischen An- und Aufbauten

sei 1973 in Sichtbetonbauweise erstellt worden. Südlich und westlich des

Baugrundstücks befänden sich Einfamilienhäuser unterschiedlichen Alters mit

Sattel- und Walmdächern mit recht grossem Umschwung. Nördlich des erst kürzlich

umgebauten Wohnhauses des Beschwerdeführers 2 an der E-Strasse 05

seien in einer Distanz von rund 30 m bzw. 60 m

die Mehrfamilienhäuser E-Strasse 08 (ältere Satteldachbaute) und E-Strasse 06/07

(moderne Flachdachbauten) situiert. Das vergleichsweise grossvolumige

Wohngebäude an der E-Strasse 05 weise eine verwinkelte Anordnung der

Kubatur auf. Die beiden Schutzobjekte E-Strasse 03 und F-Strasse 04

würden aufgrund ihrer Entfernung in rund 80 m nicht rechtserheblich tangiert.

Das Baurekursgericht gelangt zum Ergebnis, dass sich in

dieses zwar architektonisch mehrheitlich ansprechende, jedoch ortsbaulich wenig

einheitliche Umfeld die strittige Antennenanlage mit der angeordneten

Nebenbestimmung für Antenne A2 im Sinn von § 238 Abs. 1 und 2

PBG einordne. Weiter hält das Baurekursgericht in der Vernehmlassung vom 12. Januar

2018.

bezüglich der Antenne A2 mit Hinweis auf verschiedene Hersteller

fest, dass es bei fachgerechten bzw. fachgerecht montierten Masten bei einer

Absenkung nicht zu störenden herabhängenden Mastteile und Drähten komme.

Vielmehr werde eine deutliche Verbesserung der Einordnung erreicht. Auch das

pneumatische Einfahren der Antenne A1 auf mindestens 3 m sei im Übrigen

technisch völlig unproblematisch und mit keinem grösseren Aufwand verbunden als

das Einfahren auf lediglich 4,75

m.

5.5

Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und

nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei den drei Antennen um eine gut

wahrnehmbare technische Infrastruktur. Diese ist aufgrund ihrer Gesamtwirkung

nicht vergleichbar mit einem Fahnenmast. Die Antennen A1 und A2 prägen trotz

teilweiser Kaschierung durch Bäume und Sträucher die nähere Umgebung. Deren

Dimension in ausgefahrenem Zustand ergibt sich klar aus den Akten und wird von

der Bauherrschaft auch nicht bestritten. Daraus dass der am Augenschein

anwesende Richter vor dem Entscheid des Baurekursgerichts pensioniert wurde,

kann keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung abgeleitet werden. Der

massgebliche Sachverhalt bezüglich des Baugrundstücks und der näheren baulichen

Umgebung ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten (vgl.

dazu auch E. 3.1). Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass das

Baurekursgericht bei der Beurteilung der Gesamtwirkung die Kaschierung durch

die Bäume nicht in Betracht gezogen und die Höhe der angrenzenden Gebäude nicht

berücksichtigt bzw. den Beurteilungsspielraum der Gemeinde verletzt hat.

Dasselbe gilt für den Hinweis, dass die Antenne A2 während der

Profilierungsphase für den Betrachter auf öffentlichem Grund kaum sichtbar

gewesen sei. Diese Ausführungen werden denn auch durch die Bauherrschaft nicht

weiter substanziiert. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen,

dass sich die bestehende Vegetation verändern bzw. diese verändert werden kann.

Zudem ist es zwar zutreffend, dass das Gebäude des Beschwerdeführers 2 deutlich höher gelegen ist als das Gebäude der

Bauherrschaft. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht massgebend. Zu

beurteilen ist einzig die Gesamtwirkung der Anlage nach ihrer Grösse, der

architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer

Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung. In diese Beurteilung sind insbesondere auch

die Metallkamine des Schwimmbads und die heterogene Überbauungsstruktur

eingeflossen. Es ist davon auszugehen, dass andernfalls der Anlage – auch nach Anordnung

der Nebenbestimmungen durch die Vorinstanzen – keine genügende Einordnung hätte

attestiert werden können (vgl. zur Einordnung einer Amateurfunkanlage in

der Gemeinde Oberentfelden durch die Vorinstanzen und das Bundesgericht auch:

BGr, 16. März 2007,1A.220/2006 und 1P.690/2006, E. 2.2.2).

Mit den angeordneten Nebenbestimmungen, dass die Antenne A1

und A2 bei Nichtgebrauch bzw. ausserhalb der zulässigen Betriebsstunden auf 2–3

bzw. 4,75 m

einzufahren sind, wird deren Einordnung – jedenfalls in der weiteren Umgebung –

verbessert, da sie in diesem Zustand nicht visuell über dem First des Hauses E-Strasse 02

in Erscheinung treten und lediglich (je nach Vegetation) für die direkten

Nachbarn ersichtlich sind. Dies gilt auch dann, wenn es sich um teleskopierbare

Masten handelt.

Auf die Nebenbestimmungen kann daher nicht verzichtet

werden (Beschränkung der Betriebszeiten der Anlage in Kombination mit einer

maximalen Einzugshöhe für die Antenne A1 und A2 bei Nichtgebrauch). Die

Baugesuchsunterlagen sind daher anzupassen und das Projekt ist neu

auszuschreiben und zu publizieren. Damit nach der erneuten Publikation unter dem Gesichtspunkt der Einordnung eine

umfassende Würdigung aller massgebenden Aspekte unter

Berücksichtigung der Gesamtwirkung der Anlage möglich ist, ist auch die

zulässige Betriebsdauer in der Baubewilligung festzuhalten. Zudem ist durch die

Baubehörde die maximale Einzugshöhe für die Antenne A1 und A2 bei

Nichtgebrauch zu definieren.

6.

Die Bauherrschaft macht weiter geltend,

dass die Verweigerung einer Baubewilligung bzw. die einschränkenden

Nebenbestimmungen gegen Art. 67 des Bundesgesetzes über Radio und

Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG) verstossen würden.

6.1

Grundsätzlich

erfasst Art. 67 Abs. 1 RTVG alle Aussenantennen zum Empfang von

Radio- und Fernsehprogrammen. Dies gilt gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung auch für solche Antennen, die dem Empfang von besonderen, über

die Grundversorgung hinausgehenden Sendungen dienen, da Art. 67 RTVG ganz

allgemein dem Schutz der Empfangsfreiheit im Sinn von Art. 66 RTVG dient

(vgl. BGr, 16. März 2007,1A.220/2006 und 1P.690/2006, E. 3.4).

6.2

Die

Bauherrschaft macht im vorliegenden Fall aber nicht geltend, dass sie auf eine

Antenne solchen Ausmasses für den Empfang bestimmter Radiosendungen angewiesen

sei. Es ist daher davon auszugehen, dass für den Radioempfang eine kleinere

Aussenantenne genügen würde, die einordnungsmässig auch nicht zu beanstanden

wäre. Die Freiheit der Bauherrschaft, Radio- und Fernsehprogramme aus aller

Welt zu empfangen, würde daher selbst durch eine Bauverweigerung nicht

beschränkt. Es stünde der Bauherrschaft frei, zu diesen Zwecken eine kleinere

Aussenantenne zu realisieren. Die von der Bauherrschaft geplante Antenne, die

in erster Linie Amateurfunkdiensten dient, fällt daher nicht unter den

Anwendungsbereich des RTVG.

6.3

Die

geplante Amateurfunktätigkeit fällt aber in den Schutzbereich der Meinungs- und

Informationsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; vgl. dazu auch BGr, 16. März

2007,1A.220/2006 und 1P.690/2006, E. 4). Eine Einschränkung der Meinungs-

und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV und Art. 10 EMRK muss die

Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen. Inwiefern aufgrund der heutigen

Informationsmöglichkeiten via Internet der Schutz dieses Grundrechts zu

relativieren und eine neue digitale Realität bei der Rechtsgüterabwägung zu

berücksichtigen ist, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 24. Oktober 2017 und die mit Verfügung vom 20. Mai

2016.

durch den Präsidenten der Baukommission Zollikon erteilte Baubewilligung

aufzuheben. Damit ist die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00778 abzuweisen und

die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00779 gutzuheissen. Auf die Einholung eines Fachgutachtens bei der kantonalen NISV-Stelle zu

den zulässigen Betriebszeiten einer Amateurfunkstation kann bei diesem

Verfahrensausgang verzichtet werden. Ausgangsgemäss wird die Bauherrschaft (Beschwerdeführer 1)

kostenpflichtig (§ 65 Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz1

VRG). Aufgrund der umfangreichen Rechtsschriften, des Zeitaufwands, der

Schwierigkeit des Falls und des Streitwerts bzw. des tatsächlichen

Streitinteresses erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- angemessen

(§ 337a Abs. 1 lit. b PBG in Verbindung mit §§ 2 ff.

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010

[GebV VGr]). Der Beschwerdeführer 1

ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 2 eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'500.-

(inkl. MWST) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Kosten-

und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Entscheids ist entsprechend dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens anzupassen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde im Verfahren VB.2017.00778 wird abgewiesen und die Beschwerde im

Verfahren VB.2017.00779 gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom

24.

Oktober 2017 und die mit Verfügung vom 20. Mai 2016 durch den

Präsidenten der Baukommission Zollikon erteilte Baubewilligung werden

aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 290.-- Zustellkosten,

Fr. 4'290.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 6'150.- sowie die Kosten

des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer 1 (Bauherrschaft)

auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer 1 (Bauherrschaft) wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer 2 für das Rekurs- und Beschwerdefahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …