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Entscheid

VB.2017.00781

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00781

31. Januar 2018Deutsch24 min

(URT.2018.19594)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1969 und türkische Staatsangehörige, heiratete am 18. Oktober 2011

den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann C. In der Folge erhielt

A eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 4. März 2013.

Am 29. Juni 2012 reiste ihr Sohn aus erster Ehe, D,

geboren 1995, in die Schweiz und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 4. März 2013.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 wies das Migrationsamt

die Gesuche von A und ihrem Sohn um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab

und wies sie aus der Schweiz.

B. Den

gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 16. Mai 2013 erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 4. August 2014 ab.

Am 9. Juli 2014 erhob die Staatsanwaltschaft

See/Oberland gegen C Anklage wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher

Tätlichkeiten zum Nachteil der Ehefrau.

C. Mit

Urteil vom 12. November 2014 wies das Verwaltungsgericht die gegen den

Rekursentscheid erhobene Beschwerde vom 4. September 2014 ab.

D. Gegen

den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2014 erhoben A und D

am 8. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil

vom 21. Juli 2015 auf die Beschwerde von D nicht ein, hiess die Beschwerde

von A gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2014 in

Bezug auf A auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an

das Verwaltungsgericht zurück.

Das Bezirksgericht K sprach mit Urteil vom 27. Januar

2015 C vom Vorwurf der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten frei.

Hiergegen wurde Berufung angemeldet.

Am 7. Juli 2015 wurde die Ehe A/C rechtskräftig

geschieden.

E. Mit

Urteil vom 9. September 2015 nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren

betreffend A wieder auf, hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur

ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück.

Infolge Rückzugs der Berufung schrieb das Obergericht des

Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 das Berufungsverfahren

gegen C als gegenstandslos geworden ab und das Urteil des Bezirksgerichts K vom

27. Januar 2015 erwuchs in Rechtskraft.

F. Die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion nahm mit Entscheid vom

30. Oktober 2015 von der teilweisen Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht

Vormerk und nahm das Rekursverfahren in Sachen A wieder auf. Zugleich wies es

die Sache im Sinn der Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 21. Juli

2015 und derjenigen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 9. September

2015 zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an das

Migrationsamt zurück.

Mit Verfügung vom 22. März 2016 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

erneut ab.

G. Den

gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 22. März 2016 erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 24. März 2017 ab.

H. Mit

Urteil vom 23. August 2017 hiess das Verwaltungsgericht die gegen den

Rekursentscheid erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2017 teilweise gut, und

wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 20. Oktober 2017 nahm die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Verfahren betreffend A wieder auf,

wies den Rekurs ab und setzte Letztgenannter Frist zum Verlassen der Schweiz

bis 31. Dezember 2017.

III.

Mit Beschwerde vom 27. November 2017 liess A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung sei

aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verl.gern. Eventualiter sei die

Sache zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim

Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter sei

ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der

Person ihrer Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion schloss in ihrer Vernehmlassung auf

Abweisung der Beschwerde und nahm zum Vorwurf der Gehörsverletzung Stellung.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 legt die

Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht ins Recht.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei

verletzt worden und rügen, die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe

sich nicht mit ihren umfassenden Ausführungen zum Urteil des Bezirksgerichts K

betreffend Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann auseinandergesetzt und habe

sogar festgehalten, dass sie sich nicht ernsthaft mit diesem Urteil

auseinandergesetzt habe.

In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 nahm

die Rekursabteilung Stellung zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs

der Beschwerdeführerin und betonte, dass es sehr wohl von den Einwänden der

Beschwerdeführerin Kenntnis genommen habe und diese in der gebotenen Kürze

würdigte. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne keine Rede sein.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt

grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der

Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE

124.

V 389, E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005,

VB.2005.00271 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss

Art. 29 Abs. 2 BV umfasst den Anspruch auf einen begründeten

Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei wird nicht

verlangt, dass jede einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss;

es genügt, wenn aus der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die

entscheidende Behörde mit den Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist,

aus welchen Gründen sie diese für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1). In diesem Sinn

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97

E. 2b mit Hinweisen).

2.3

Vorliegend

hat sich die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sehr wohl mit dem

Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Im Zusammenhang mit dem

Strafurteil des Bezirksgerichts K verweist die Beschwerdeführerin vor allem auf

den Bericht des medizinischen Zentrums E vom 20. April 2016. Zu

diesen Ausführungen nahm die Vorinstanz in seiner Erwägung 17.2. Stellung

und kam dabei im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Schluss, dass dieser

vorliegend nichts zu ändern vermag. Damit hat die Vorinstanz ihre Überlegungen

zumindest in knapper Form dargelegt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

ist somit nicht ersichtlich.

3.

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden und

macht ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) geltend.

3.1

Nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf nachehelichen

Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des

Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich

vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht

aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach

der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

i. V. m. mit Art. 50

Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie

körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet

systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und

nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines

eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie

dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad

unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung

muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung

sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie

einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer

ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138

II 229 E. 3.2.1 f.; BGr, 19. Februar 2016,2C_1066/2014,

E. 3.3).

Die eheliche Gewalt

ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei

diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229

E. 3.2.3). Als Beweismittel kommen Arztberichte, psychologische oder

psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder

Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen infrage (vgl. auch

Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Allgemein

gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht;

wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr

die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus

entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und

beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.2

Die

Vorinstanz verneint das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls und stützt

sich dabei insbesondere auf das Urteil des Bezirksgerichts K vom

27.

Januar 2015 betreffend Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann der

Beschwerdeführerin. Danach sei es vorstellbar, dass die von den Ärzten

beschriebenen psychischen Probleme der Beschwerdeführerin eine andere Ursache

als die von ihr behaupteten Vorfälle mit ihrem Ex-Ehemann haben könnten. So

habe die Beschwerdeführerin wiederholt betont, dass sie nicht in ihre Heimat

zurückkehren könne, da ihre Familie eine zweite Scheidung nicht akzeptieren und

sie damit ihre Würde verlieren würde. Weiter habe die Beschwerdeführerin im ausländerrechtlichen

Verfahren geltend gemacht, es bestehe die konkrete Gefahr eines Ehrenmordes,

wenn sie in die Türkei zurückkehre. Das Bezirksgericht K sah diese Umstände als

offensichtlich geeignet, um die erwähnten psychischen Probleme der

Beschwerdeführerin auszulösen. Hinzukomme, dass die Beschwerdeführerin offenbar

während ihrer ersten Ehe in der Türkei Opfer massiver physischer und

psychischer Gewalt geworden sei, was ebenfalls als Ursache für ihre psychischen

Probleme in Betracht komme. Die Aussagen der Beschwerdeführerin qualifizierte

das Bezirksgericht K und in der Folge auch die Vorinstanz als nicht glaubhaft,

zumal diese durch die widersprüchlichen Angaben ihres Sohnes nicht einmal

ansatzweise gestützt würden. Demgegenüber seien die Angaben des Ex-Ehemannes

der Beschwerdeführerin glaubhaft und das Bezirksgericht K hielt fest, dass er

freizusprechen sei und der ihm vorgeworfene Sachverhalt klar nicht bewiesen

werden könne.

3.3

Die

Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die massive Unterdrückung durch

ihren Ex-Ehemann, welche sich insbesondere durch massive Beschimpfungen,

Beleidigungen, Duschverboten, Zwang zur Abgabe ihres Lohnes, absichtlichen

Verschmutzung der Wohnung und Denunzierungen bei den Behörden auszeichnete,

nicht nur durch ihre, sondern auch durch die Aussagen ihres Sohnes und des

Ex-Ehemannes gestützt würden. Zudem lägen noch entsprechende Beweisfotos bei

den Akten vor. Diese Verhaltensweisen würden eine systematische Misshandlung

und damit häusliche Gewalt darstellen. Weiter sei für die Beurteilung von

häuslicher Gewalt nicht ausschlaggebend, wie intensiv diese ausgeübt, sondern

ob die betroffene Person Opfer systematischer Machtausübung geworden sei. Die

Beschwerdeführerin führt aus, dass die im Urteil vom Bezirksgericht K gemachten

und von der Vorinstanz übernommenen Vorbringen nicht stichhaltig seien und

wendet Folgendes ein: Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin erstmals

im Frühjahr 2013 das Vorliegen von ehelicher Gewalt geschildert habe. Bereits

bei der Befragung der Polizei am 13. April 2012 habe sie zahlreiche

Aussagen gemacht, welche die von ihrem Ex-Ehemann ausgeübte psychische Gewalt

beschreiben würden. Solche Aussagen habe sie auch anlässlich der Befragung vom

8.

November 2012 zu Protokoll gegeben. Aus den Protokollen gehe zudem

eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht ernstgenommen worden sei

und der befragende Polizist voreingenommen gewesen sei. Daher sei es auch

plausibel, dass ein Polizist von demselben Polizeiposten den Versuch der

Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann anzuzeigen als chancenlos bezeichnet habe

und in der Folge hiervon auch keinen Rapport erstellt habe. Darüber hinaus

stelle es ein bekanntes Phänomen dar, dass Opfer häuslicher Gewalt ihren Täter

nicht oder erst nach längerer Zeit anzeigen. Ein derartiges Verhalten sei

opfertypisch, was sich auch den Berichten des medizinischen Zentrums E

entnehmen lasse. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann habe ein

strukturelles Machtgefälle vorgelegen: Von ihm sei ihre Bewilligung abhängig

gewesen, er sei in F zuhause und ihr einziger Kontakt in der Schweiz gewesen.

Zudem sei sie von ihm finanziell abhängig gewesen, da er den Grossteil ihres

Lohnes eingezogen habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse

über ihre rechtlichen Möglichkeiten in der Schweiz gehabt. Hinzu komme, dass

eheliche Gewalt in der kurdischen Kultur weitgehend akzeptiert sei. Das

Zuwarten der Beschwerdeführerin mit der Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann spreche

somit nicht gegen das Vorliegen von ehelicher Gewalt. Gleich verhalte es sich

bezüglich ihrem Festhalten an der Ehe und die Beschwerdeführerin bringt in

diesem Zusammenhang vor, dass in der kurdischen Kultur jeder Scheidungswille

einer Frau als Verletzung der Ehre des Mannes ausgelegte werde und selbst nach

erfolgter Scheidung würden Frauen der Untreue bezichtigt und Opfer von Ehrenmorden.

Um solchen Konsequenzen in ihrer Heimat entgehen zu können, habe sie an der Ehe

weiterhin festgehalten.

Bezüglich dem Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin erst

mit der Zeit immer mehr Beschuldigungen gegen ihren Ex-Ehemann vorbrachte,

verweist sie auf die Ausführungen in den Berichten des medizinischen

Zentrums E: Danach sind aufgrund eines Verdrängungsmechanismus

traumatisierende Erlebnisse erst nach und nach wieder ins Bewusstsein der

Beschwerdeführerin gekommen und es sei typisch, dass gerade die gravierendsten

Vorfälle am stärksten unterdrückt worden seien. Die Beschwerdeführerin wendet

zudem ein, es könne nicht an ihrer Glaubhaftigkeit gezweifelt werden, nur, weil

sie keine weitere Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann erhoben habe, nachdem sie sich

an die sexuellen Übergriffe erinnern konnte. Nach dem Strafverfahren betreffend

häusliche Gewalt sei sie psychisch nicht mehr in der Lage gewesen ein weiteres

solches Verfahren durchzustehen.

Auch hinsichtlich dem Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe

ihre Beschuldigungen nicht konstant wiedergeben können, verweist sie wiederum

auf die Berichte des medizinischen Zentrums E. Danach sind traumatisierte

Patienten oft nicht in der Lage, das ihnen Widerfahrende konstant und

widerspruchsfrei zu schildern.

Zum Freispruch des

Ex-Ehemanns führt die Beschwerdeführerin aus, dass im Strafverfahren ein

anderes Beweismass als im ausländerrechtlichen Verfahren verlangt werde und

vorliegend die Glaubhaftmachung der ehelichen Gewalt ausreiche. Ein Freispruch

bedeute daher nicht, dass es zu keiner ehelichen Gewalt gekommen sei.

Vorliegend würde die eheliche Gewalt nicht nur durch ihre Aussagen, sondern

auch durch diejenigen ihres Sohnes und teils durch diejenigen des Ex-Ehemannes

selbst belegt. Weiter befinden sich bei den Akten ärztliche Berichte und eine

Stellungnahme der Beratungsstelle G, welche die vorgebrachte psychische

Gewalt und den direkten Zusammenhang ihrer psychischen Probleme mit der in der

Schweiz erlebten häuslichen Gewalt belegen würden.

3.4

Im

bisherigen Verfahren legte die Beschwerdeführerin mehrere Berichte der Beratungsstelle G,

des medizinischen Zentrums E, des Spitals H und der Klinik I

vor.

3.4.1

Dem Bericht vom 3. Juli 2013 der Beratungsstelle G lässt sich

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. April 2013 regelmässig

Beratungstermine wahrgenommen und ihre Geschichte allgemein und bezüglich

häuslicher Gewalt schlüssig und glaubhaft erzählt habe. Sie habe in erster Ehe

massive physische und auch psychische Gewalt erlitten. Nach der Scheidung habe

sie Gewalt durch einen ihrer Brüder erfahren. Dann habe sie erneut geheiratet

und sei zu ihrem Ehemann in die Schweiz gezogen. Dieser habe sie vom ersten Tag

an beschimpft, verleumdet, eingesperrt, geschlagen und mit dem Tod bedroht.

Dieser Bericht beruht einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und

enthält insbesondere keine konkreten Ausführungen zu der behaupteten in der

Schweiz erlebten ehelichen Gewalt. Weiter ist festzuhalten, dass sich die

Beschwerdeführerin erst nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann und nach

Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens von der Beratungsstelle G

beraten liess.

3.4.2

Aus dem Bericht des medizinischen Zentrums E vom 16. Februar 2016

geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2014 in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ist und mehrmals stationär

behandelt werden musste. Es wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über

eine lange Zeit von ein bis zwei Jahren Opfer von Gewalt und Vergewaltigung

durch ihren Ex-Ehemann geworden sei und sich Symptome in Form wiederholter

aufdrängender Erinnerungen (Flashbacks) und in Träumen, sowie Vermeidung von

Aktivitäten und Situationen, welche Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten,

zeigten. In den Therapiesitzungen sei häusliche Gewalt ein wichtiges Thema, da

die Beschwerdeführerin, auch wenn sie dieser Gewalt aktuell nicht mehr

ausgesetzt sei, an den Folgen leide. Aus der Sicht der behandelnden Ärzte am medizinischen

Zentrum E liege ein direkter Zusammenhang zwischen der von der

Beschwerdeführerin geschilderten häuslichen Gewalt und ihren psychischen

Störungen vor. Unklar bleibt aber, ob nicht auch die von der Beschwerdeführerin

geschilderte eheliche Gewalt aus erster Ehe für ihre psychischen Probleme

(mit)ausschlaggebend sein könnte.

3.4.3

Mit Schreiben vom 20. April 2016 beantwortete das medizinische

Zentrum E diverse Fragen betreffend dem bisherigen Verhalten der

Beschwerdeführerin. Die behandelnden Ärzte halten unter anderem fest, dass bei

der Beschwerdeführerin viele Faktoren vorliegen würden, welche es aus

psychologischer Sicht opfertypisch erscheinen lassen, dass sie keine Anzeige

gegen ihren Ex-Ehemann erhoben habe. Ebenfalls opfertypisch sei das Verharren

in einer gewalttätigen Ehe, vorliegend komme der kulturelle Hintergrund der

Beschwerdeführerin hinzu. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin sei es in

der kurdischen Kultur nicht vorgesehen, dass eine Trennung oder Scheidung von

der Frau ausgehe und dies mit Ehrenmorde vergolten werden könne. Dem

aktuellsten Bericht des medizinischen Zentrums E vom 19. September

2016.

lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter einer

schweren Depression mit psychotischen Symptomen der posttraumatischen

Belastungsstörung leide. Weiter habe sie Albträume, Schmerzen im ganzen Körper,

Angst, Zittern, Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, Flashbacks, Wiedererleben der

Gewalt, wenn sie die Augen schliesse und gehe Männern aus dem Weg, welche ihrem

Ex-Ehemann gleichen würden.

3.4.4

Die Klinik I hielt im Eintrittsrésumé vom 4. Mai 2017 folgende

vorläufige Diagnose fest: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

schwere Episode fraglich mit psychotischen Symptomen; Aktenanamnestisch:

Posttraumatische Belastungsstörung und v. a. dissoziative Krampfanfälle. Weiter lässt sich

diesem Bericht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Ausschaffung

ihres Sohnes innerlich zerbrochen sei und von vielen Ängsten berichte, aktuell

liege die Angst in ihre Heimat abgeschoben zu werden im Vordergrund. Dass die

Beschwerdeführerin vorwiegend aufgrund der von ihr behaupteten in der Schweiz

erlebten ehelichen Gewalt behandelt werden müsste, geht aus diesem Bericht

nicht hervor. Die Beschwerdeführerin musste bereits zuvor stationär in der Klinik I

Zürich behandelt werden. Gemäss dem Austrittsbericht vom 15. August 2016

habe die Beschwerdeführerin eine Krise gehabt und sei deshalb freiwillig in die

Klinik eingetreten. In solchen Krisen sehe und höre sie Menschen in ihrer

Wohnung, könne dies aber als Phantasie einordnen. Auch ihr Schlaf sei stark

beeinträchtigt. Weiter sei sie verzweifelt und leide unter der Trennung von

ihrem Sohn, sei einsam und könne als Kurdin nicht zurück in die Türkei, da sie

dort in Lebensgefahr schweben würde. Sie habe Angst, fühle sich verfolgt und

gehe sehr selten allein aus dem Haus.

3.4.5

Das medizinische Zentrum E nahm mit Schreiben vom 22. Januar 2018

nochmals zur ganzen Situation der Beschwerdeführerin Stellung und führte aus,

dass der Beschwerdeführerin eine erneute Entwurzelung nicht zumutbar wäre und

zu einer akuten Suizidalität führen würde. Aufgrund welcher konkreten Hinweisen

die Ärzte zu diesem Schluss gelangten, wird im Bericht nicht festgehalten. Auch

dass nun aufgrund dieser Feststellung eine intensivere, erweiterte oder andere

Betreuung der Beschwerdeführerin notwendig wäre, lässt sich dem Bericht

ebenfalls nicht entnehmen. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass während

der ersten Ehe der Beschwerdeführerin kaum Gewalt vorhanden war und es nicht

wegen der Gewalt zur Scheidung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei zudem

bei Einreise in die Schweiz psychisch gesund gewesen. Dass die behandelnden

Ärzte eine solche Feststellung im Nachhinein machen können, insbesondere

angesichts der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin erst nach rund drei

Jahren nach ihrer Einreise in die Schweiz psychologisch behandelten, erscheint

fraglich. Insgesamt erscheint diese ärztliche Stellungnahme doch etwas

konstruiert.

3.4.6

Zweifellos hat die Beschwerdeführerin psychische Probleme, welche entsprechend

behandelt werden müssen. Gemäss den aktuellsten ärztlichen Berichten liegt es

nahe, dass zumindest zum aktuellen Zeitpunkt, die Trennung von ihrem Sohn und

die Angst der Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückkehren zu müssen, sich

negativ auf ihre psychische Verfassung auswirken. Es fällt auf, dass alle ins

Recht gelegten Berichte nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann und nach

Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens erstellt wurden. Inhaltlich

attestieren alle Berichte der Beschwerdeführerin eine Traumatisierung bzw. eine

depressive Störung und/oder eine posttraumatische Belastungsstörung, ohne

jedoch schlüssig und unter Nennung von konkreten Gründen und Ausführungen

aufzuzeigen, inwiefern diese psychischen Beeinträchtigungen in der Tat "nur"

auf das Verhalten ihres zweiten Ex-Ehemannes während der Dauer des

Zusammenlebens zurückzuführen wären. Vorliegend könnten durchaus die von der

Beschwerdeführerin dargestellten Erlebnisse aus erster Ehe und nach der ersten

Scheidung in Kombination mit der Trennung von ihrem Sohn für ihre

gesundheitliche Verfassung ausschlaggebend gewesen sein. Auch trotz den

Äusserungen im ärztlichen Bericht vom 16. Februar 2016 vom medizinischen

Zentrum E bleibt auffällig und erscheint es fraglich, dass die Beschwerdeführerin

anlässlich der polizeilichen Befragung problemlos auch auf intime Fragen

antworten konnte und dabei die behauptete massive Unterdrückung und angeblich

erlebte sexuelle Gewalt nicht erwähnte. Es wird wohl zutreffen, dass die

Beschwerdeführerin hin und wieder von ihrem Ex-Ehemann beschimpft und beleidigt

worden ist, was Letztgenannter anlässlich der polizeilichen Befragung denn auch

teilweise selbst eingestanden hat. Inwiefern dies in solch systematischer Form,

mit dem Ziel Macht und Kontrolle auszuüben, vom Ex-Ehemann ausgeübt worden sein

soll, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert dar.

Anlässlich der polizeilichen Befragung gab die Beschwerdeführerin zudem zu

Protokoll, dass seit sie einer Arbeit nachgehe, sie ihren Ehemann kaum sehe. In

diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin nicht konkret aus und vermag

nicht überzeugend darzulegen, dass trotz des seltenen persönlichen Kontakts,

dennoch eine massive psychische Gewalt seitens ihres Ex-Ehemann ausgeübt worden

sei. Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Abgabe eines Teils ihres

Lohnes für die Lebenskosten der Familie zur geltend gemachten systematischen

Unterdrückung beitragen soll. Was die Verschmutzung der Wohnung durch den

Ex-Ehemann betrifft ist festzuhalten, dass auf den durch die Polizei erstellten

Fotos nichts davon zu erkennen ist. Unter welchen Umständen die von der

Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Fotos zustande gekommen sind, lässt sich

nicht nachvollziehen. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen

Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt bereits

die Annahme eines nachehelichen Härtefalls (BGr, 23. Juni 2017,

2C_58/2017, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch begründet die

Beschwerdeführerin nicht substanziiert, inwiefern ihr Ex-Ehemann sie bei den

Behörden angeschwärzt haben soll. Die nachgereichte Stellungnahme des medizinischen

Zentrums E vom 22. Januar 2018 enthält keine konkretisierten und

substanziierten Ausführungen zur geltend gemachten ehelichen Gewalt in der

Schweiz und vermag an der Ausgangslage somit nichts zu ändern. Bei einer

Gesamtbetrachtung der genannten Umstände vermag die Beschwerdeführerin nicht

glaubhaft zu machen, dass sie in dem von Art. 50 Abs. 2 AuG

verlangten Ausmass in der Schweiz Opfer ehelicher Gewalt geworden ist.

3.5

Auch

bezüglich der angeblich gefährdeten Wiedereingliederung in der Türkei bringt

die Beschwerdeführerin vage und unbestimmte Ausführungen vor. Die angebliche

Bedrohung durch Angehörige ihres Ex-Ehemannes wird nur pauschal behauptet,

wogegen weder dargetan wird, was sie genau befürchtet, noch, dass tatsächlich

konkrete Drohungen erfolgt wären. Weiter steht es der Beschwerdeführerin frei

sich in einem anderen Landesteil als ihre eigene noch verbleibende Familie

wohnt, niederzulassen und kann somit auch allfälligen Repressalien ihrer

eigenen Familie entgehen. Hinsichtlich der geltend gemachten mangelhaften

Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen in der Türkei, verweist die

Beschwerdeführerin auf die ärztlichen Berichte des medizinischen

Zentrums E und legt zudem eine Auskunft der Schweizerischen

Flüchtlingshilfe vom 28. November 2013 ins Recht. Letztgenannte Auskunft

ist bereits mehrere Jahre alt und bezieht sich vorwiegend auf stationäre

Behandlungsmöglichkeiten. Dem ärztlichen Bericht des medizinischen

Zentrums E vom 16. Februar 2016 lässt sich sodann entnehmen, dass

auch in der Türkei eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin möglich ist.

Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr kann daher nicht angenommen werden.

3.6

Zusammenfassend

lässt sich festhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach

Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegen, die für eine Aufenthaltsverlängerung

genügten.

Aufgrund des Gesagten besteht kein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

4.

4.1

Der

vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach

Art. 96 AuG. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz

ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin

ist erst im Alter von 43 Jahren in die Schweiz eingereist, in der Türkei

aufgewachsen, besuchte dort die Schule und arbeitete vor ihrer Einreise in die

Schweiz wohl als Immobilienverkäuferin. Das Gericht verkennt nicht, dass die

Beschwerdeführerin psychische Probleme aufweist und ein Wechsel des

Behandlungssettings mit Schwierigkeiten verbunden ist. Dass der

Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung in ihrer Heimat nicht zur Verfügung

steht, ist den ins Recht gelegten ärztlichen Berichten allerdings nicht zu

entnehmen. Es liegen auch keine Hinweise vor, welche auf eine über das Übliche

hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin schliessen lassen, weshalb

auch keine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

zu erteilen ist.

4.2

Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es

sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu beantragen.

4.2.1

Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme,

wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht

zumutbar ist. Die kantonalen Behörden können dem SEM die vorläufige Aufnahme eines

Ausländers beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Der Vollzug ist nicht

möglich, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer weder in den Heimat- oder

Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden

kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht

zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise

der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat

entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung kann

nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die

Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,

Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet

sind.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Falle einer Ausweisung drohe ihr

Tod durch Suizid oder Ehrenmord. Ihr Vorbringen begründet sie allerdings nicht

substanziiert und legt nicht dar, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte sich

ihre Befürchtung bewahrheiten könnte. Damit vermag sie nicht darzulegen, dass

einer der vorgenannten Gründe für eine vorläufige Aufnahme erfüllt sein soll. Der

Eventualantrag ist damit abzuweisen.

4.3

Der

Zeitpunkt und der Vollzug der Wegweisung wird allerdings in Anbetracht des

psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sorgfältig zu planen und

durchzuführen sein. Gemäss dem Eintrittsrésumé der Klinik I vom

4.

Mai 2017 weist die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Suizidgedanken

keine Pläne und keine fremdgefährdenden Aspekte auf. Zudem sei sie bezüglich

Suizidalität absprachefähig. Aufgrund den Ausführungen in der Stellungnahme des

medizinischen Zentrums E vom 22. Januar 2018 ist auf diese

Absprachefähigkeit der Beschwerdeführerin besonders Acht zu geben. Daher ist

allenfalls eine qualifizierte Begleitung auf dem Flug in die Türkei und

nötigenfalls dort eine Übergabe an eine psychologische Betreuungsperson zu

prüfen. Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater psychologischer

Rückkehrhilfe längerfristig nicht möglich wäre, stellt sich die Frage einer

Unzumutbarkeit oder eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83

AuG).

4.4

Die

Beschwerde ist damit sowohl im Hauptantrag als auch in Bezug auf die

Eventualbegehren abzuweisen.

5.

5.1

Da die

Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

5.2

Gemäss den

Akten kann die Beschwerdeführerin als mittellos gelten. Auch erscheinen ihre

Begehren nicht von vornherein aussichtslos. Somit ist ihr für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführerin ist damit in der

Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

5.3

Für ihre Bemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

macht RA B gemäss der von ihr eingereichten Honorarnote vom

23.

Januar 2018 eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 3'064.- (inkl.

MWST) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen.

5.4

Die Beschwerdeführerin ist sodann auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,

wonach eine Partei, der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung

leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und in der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin

für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

RA B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'064.- (inkl.

MWST) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach

§ 16 Abs. 4 VRG wird vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …