VB.2017.00781
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00781
31. Januar 2018Deutsch24 min
(URT.2018.19594)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00781
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1969 und türkische Staatsangehörige, heiratete am 18. Oktober 2011
den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann C. In der Folge erhielt
A eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 4. März 2013.
Am 29. Juni 2012 reiste ihr Sohn aus erster Ehe, D,
geboren 1995, in die Schweiz und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 4. März 2013.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 wies das Migrationsamt
die Gesuche von A und ihrem Sohn um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab
und wies sie aus der Schweiz.
B. Den
gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 16. Mai 2013 erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 4. August 2014 ab.
Am 9. Juli 2014 erhob die Staatsanwaltschaft
See/Oberland gegen C Anklage wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher
Tätlichkeiten zum Nachteil der Ehefrau.
C. Mit
Urteil vom 12. November 2014 wies das Verwaltungsgericht die gegen den
Rekursentscheid erhobene Beschwerde vom 4. September 2014 ab.
D. Gegen
den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2014 erhoben A und D
am 8. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil
vom 21. Juli 2015 auf die Beschwerde von D nicht ein, hiess die Beschwerde
von A gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2014 in
Bezug auf A auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an
das Verwaltungsgericht zurück.
Das Bezirksgericht K sprach mit Urteil vom 27. Januar
2015 C vom Vorwurf der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten frei.
Hiergegen wurde Berufung angemeldet.
Am 7. Juli 2015 wurde die Ehe A/C rechtskräftig
geschieden.
E. Mit
Urteil vom 9. September 2015 nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren
betreffend A wieder auf, hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück.
Infolge Rückzugs der Berufung schrieb das Obergericht des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 das Berufungsverfahren
gegen C als gegenstandslos geworden ab und das Urteil des Bezirksgerichts K vom
27. Januar 2015 erwuchs in Rechtskraft.
F. Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion nahm mit Entscheid vom
30. Oktober 2015 von der teilweisen Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht
Vormerk und nahm das Rekursverfahren in Sachen A wieder auf. Zugleich wies es
die Sache im Sinn der Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 21. Juli
2015 und derjenigen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 9. September
2015 zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an das
Migrationsamt zurück.
Mit Verfügung vom 22. März 2016 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erneut ab.
G. Den
gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 22. März 2016 erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 24. März 2017 ab.
H. Mit
Urteil vom 23. August 2017 hiess das Verwaltungsgericht die gegen den
Rekursentscheid erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2017 teilweise gut, und
wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 20. Oktober 2017 nahm die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Verfahren betreffend A wieder auf,
wies den Rekurs ab und setzte Letztgenannter Frist zum Verlassen der Schweiz
bis 31. Dezember 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 27. November 2017 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung sei
aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verl.gern. Eventualiter sei die
Sache zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim
Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter sei
ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.
Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der
Person ihrer Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion schloss in ihrer Vernehmlassung auf
Abweisung der Beschwerde und nahm zum Vorwurf der Gehörsverletzung Stellung.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 legt die
Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht ins Recht.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden und rügen, die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe
sich nicht mit ihren umfassenden Ausführungen zum Urteil des Bezirksgerichts K
betreffend Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann auseinandergesetzt und habe
sogar festgehalten, dass sie sich nicht ernsthaft mit diesem Urteil
auseinandergesetzt habe.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 nahm
die Rekursabteilung Stellung zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs
der Beschwerdeführerin und betonte, dass es sehr wohl von den Einwänden der
Beschwerdeführerin Kenntnis genommen habe und diese in der gebotenen Kürze
würdigte. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne keine Rede sein.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der
Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE
124.
V 389, E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005,
VB.2005.00271 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV umfasst den Anspruch auf einen begründeten
Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei wird nicht
verlangt, dass jede einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss;
es genügt, wenn aus der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die
entscheidende Behörde mit den Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist,
aus welchen Gründen sie diese für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1). In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97
E. 2b mit Hinweisen).
2.3
Vorliegend
hat sich die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sehr wohl mit dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Im Zusammenhang mit dem
Strafurteil des Bezirksgerichts K verweist die Beschwerdeführerin vor allem auf
den Bericht des medizinischen Zentrums E vom 20. April 2016. Zu
diesen Ausführungen nahm die Vorinstanz in seiner Erwägung 17.2. Stellung
und kam dabei im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Schluss, dass dieser
vorliegend nichts zu ändern vermag. Damit hat die Vorinstanz ihre Überlegungen
zumindest in knapper Form dargelegt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist somit nicht ersichtlich.
3.
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden und
macht ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) geltend.
3.1
Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf nachehelichen
Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des
Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich
vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht
aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach
der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
i. V. m. mit Art. 50
Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie
körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet
systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und
nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines
eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie
dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad
unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung
muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138
II 229 E. 3.2.1 f.; BGr, 19. Februar 2016,2C_1066/2014,
E. 3.3).
Die eheliche Gewalt
ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei
diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229
E. 3.2.3). Als Beweismittel kommen Arztberichte, psychologische oder
psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder
Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen infrage (vgl. auch
Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Allgemein
gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht;
wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr
die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
3.2
Die
Vorinstanz verneint das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls und stützt
sich dabei insbesondere auf das Urteil des Bezirksgerichts K vom
27.
Januar 2015 betreffend Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann der
Beschwerdeführerin. Danach sei es vorstellbar, dass die von den Ärzten
beschriebenen psychischen Probleme der Beschwerdeführerin eine andere Ursache
als die von ihr behaupteten Vorfälle mit ihrem Ex-Ehemann haben könnten. So
habe die Beschwerdeführerin wiederholt betont, dass sie nicht in ihre Heimat
zurückkehren könne, da ihre Familie eine zweite Scheidung nicht akzeptieren und
sie damit ihre Würde verlieren würde. Weiter habe die Beschwerdeführerin im ausländerrechtlichen
Verfahren geltend gemacht, es bestehe die konkrete Gefahr eines Ehrenmordes,
wenn sie in die Türkei zurückkehre. Das Bezirksgericht K sah diese Umstände als
offensichtlich geeignet, um die erwähnten psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin auszulösen. Hinzukomme, dass die Beschwerdeführerin offenbar
während ihrer ersten Ehe in der Türkei Opfer massiver physischer und
psychischer Gewalt geworden sei, was ebenfalls als Ursache für ihre psychischen
Probleme in Betracht komme. Die Aussagen der Beschwerdeführerin qualifizierte
das Bezirksgericht K und in der Folge auch die Vorinstanz als nicht glaubhaft,
zumal diese durch die widersprüchlichen Angaben ihres Sohnes nicht einmal
ansatzweise gestützt würden. Demgegenüber seien die Angaben des Ex-Ehemannes
der Beschwerdeführerin glaubhaft und das Bezirksgericht K hielt fest, dass er
freizusprechen sei und der ihm vorgeworfene Sachverhalt klar nicht bewiesen
werden könne.
3.3
Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die massive Unterdrückung durch
ihren Ex-Ehemann, welche sich insbesondere durch massive Beschimpfungen,
Beleidigungen, Duschverboten, Zwang zur Abgabe ihres Lohnes, absichtlichen
Verschmutzung der Wohnung und Denunzierungen bei den Behörden auszeichnete,
nicht nur durch ihre, sondern auch durch die Aussagen ihres Sohnes und des
Ex-Ehemannes gestützt würden. Zudem lägen noch entsprechende Beweisfotos bei
den Akten vor. Diese Verhaltensweisen würden eine systematische Misshandlung
und damit häusliche Gewalt darstellen. Weiter sei für die Beurteilung von
häuslicher Gewalt nicht ausschlaggebend, wie intensiv diese ausgeübt, sondern
ob die betroffene Person Opfer systematischer Machtausübung geworden sei. Die
Beschwerdeführerin führt aus, dass die im Urteil vom Bezirksgericht K gemachten
und von der Vorinstanz übernommenen Vorbringen nicht stichhaltig seien und
wendet Folgendes ein: Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin erstmals
im Frühjahr 2013 das Vorliegen von ehelicher Gewalt geschildert habe. Bereits
bei der Befragung der Polizei am 13. April 2012 habe sie zahlreiche
Aussagen gemacht, welche die von ihrem Ex-Ehemann ausgeübte psychische Gewalt
beschreiben würden. Solche Aussagen habe sie auch anlässlich der Befragung vom
8.
November 2012 zu Protokoll gegeben. Aus den Protokollen gehe zudem
eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht ernstgenommen worden sei
und der befragende Polizist voreingenommen gewesen sei. Daher sei es auch
plausibel, dass ein Polizist von demselben Polizeiposten den Versuch der
Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann anzuzeigen als chancenlos bezeichnet habe
und in der Folge hiervon auch keinen Rapport erstellt habe. Darüber hinaus
stelle es ein bekanntes Phänomen dar, dass Opfer häuslicher Gewalt ihren Täter
nicht oder erst nach längerer Zeit anzeigen. Ein derartiges Verhalten sei
opfertypisch, was sich auch den Berichten des medizinischen Zentrums E
entnehmen lasse. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann habe ein
strukturelles Machtgefälle vorgelegen: Von ihm sei ihre Bewilligung abhängig
gewesen, er sei in F zuhause und ihr einziger Kontakt in der Schweiz gewesen.
Zudem sei sie von ihm finanziell abhängig gewesen, da er den Grossteil ihres
Lohnes eingezogen habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse
über ihre rechtlichen Möglichkeiten in der Schweiz gehabt. Hinzu komme, dass
eheliche Gewalt in der kurdischen Kultur weitgehend akzeptiert sei. Das
Zuwarten der Beschwerdeführerin mit der Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann spreche
somit nicht gegen das Vorliegen von ehelicher Gewalt. Gleich verhalte es sich
bezüglich ihrem Festhalten an der Ehe und die Beschwerdeführerin bringt in
diesem Zusammenhang vor, dass in der kurdischen Kultur jeder Scheidungswille
einer Frau als Verletzung der Ehre des Mannes ausgelegte werde und selbst nach
erfolgter Scheidung würden Frauen der Untreue bezichtigt und Opfer von Ehrenmorden.
Um solchen Konsequenzen in ihrer Heimat entgehen zu können, habe sie an der Ehe
weiterhin festgehalten.
Bezüglich dem Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin erst
mit der Zeit immer mehr Beschuldigungen gegen ihren Ex-Ehemann vorbrachte,
verweist sie auf die Ausführungen in den Berichten des medizinischen
Zentrums E: Danach sind aufgrund eines Verdrängungsmechanismus
traumatisierende Erlebnisse erst nach und nach wieder ins Bewusstsein der
Beschwerdeführerin gekommen und es sei typisch, dass gerade die gravierendsten
Vorfälle am stärksten unterdrückt worden seien. Die Beschwerdeführerin wendet
zudem ein, es könne nicht an ihrer Glaubhaftigkeit gezweifelt werden, nur, weil
sie keine weitere Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann erhoben habe, nachdem sie sich
an die sexuellen Übergriffe erinnern konnte. Nach dem Strafverfahren betreffend
häusliche Gewalt sei sie psychisch nicht mehr in der Lage gewesen ein weiteres
solches Verfahren durchzustehen.
Auch hinsichtlich dem Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe
ihre Beschuldigungen nicht konstant wiedergeben können, verweist sie wiederum
auf die Berichte des medizinischen Zentrums E. Danach sind traumatisierte
Patienten oft nicht in der Lage, das ihnen Widerfahrende konstant und
widerspruchsfrei zu schildern.
Zum Freispruch des
Ex-Ehemanns führt die Beschwerdeführerin aus, dass im Strafverfahren ein
anderes Beweismass als im ausländerrechtlichen Verfahren verlangt werde und
vorliegend die Glaubhaftmachung der ehelichen Gewalt ausreiche. Ein Freispruch
bedeute daher nicht, dass es zu keiner ehelichen Gewalt gekommen sei.
Vorliegend würde die eheliche Gewalt nicht nur durch ihre Aussagen, sondern
auch durch diejenigen ihres Sohnes und teils durch diejenigen des Ex-Ehemannes
selbst belegt. Weiter befinden sich bei den Akten ärztliche Berichte und eine
Stellungnahme der Beratungsstelle G, welche die vorgebrachte psychische
Gewalt und den direkten Zusammenhang ihrer psychischen Probleme mit der in der
Schweiz erlebten häuslichen Gewalt belegen würden.
3.4
Im
bisherigen Verfahren legte die Beschwerdeführerin mehrere Berichte der Beratungsstelle G,
des medizinischen Zentrums E, des Spitals H und der Klinik I
vor.
3.4.1
Dem Bericht vom 3. Juli 2013 der Beratungsstelle G lässt sich
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. April 2013 regelmässig
Beratungstermine wahrgenommen und ihre Geschichte allgemein und bezüglich
häuslicher Gewalt schlüssig und glaubhaft erzählt habe. Sie habe in erster Ehe
massive physische und auch psychische Gewalt erlitten. Nach der Scheidung habe
sie Gewalt durch einen ihrer Brüder erfahren. Dann habe sie erneut geheiratet
und sei zu ihrem Ehemann in die Schweiz gezogen. Dieser habe sie vom ersten Tag
an beschimpft, verleumdet, eingesperrt, geschlagen und mit dem Tod bedroht.
Dieser Bericht beruht einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und
enthält insbesondere keine konkreten Ausführungen zu der behaupteten in der
Schweiz erlebten ehelichen Gewalt. Weiter ist festzuhalten, dass sich die
Beschwerdeführerin erst nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann und nach
Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens von der Beratungsstelle G
beraten liess.
3.4.2
Aus dem Bericht des medizinischen Zentrums E vom 16. Februar 2016
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2014 in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ist und mehrmals stationär
behandelt werden musste. Es wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über
eine lange Zeit von ein bis zwei Jahren Opfer von Gewalt und Vergewaltigung
durch ihren Ex-Ehemann geworden sei und sich Symptome in Form wiederholter
aufdrängender Erinnerungen (Flashbacks) und in Träumen, sowie Vermeidung von
Aktivitäten und Situationen, welche Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten,
zeigten. In den Therapiesitzungen sei häusliche Gewalt ein wichtiges Thema, da
die Beschwerdeführerin, auch wenn sie dieser Gewalt aktuell nicht mehr
ausgesetzt sei, an den Folgen leide. Aus der Sicht der behandelnden Ärzte am medizinischen
Zentrum E liege ein direkter Zusammenhang zwischen der von der
Beschwerdeführerin geschilderten häuslichen Gewalt und ihren psychischen
Störungen vor. Unklar bleibt aber, ob nicht auch die von der Beschwerdeführerin
geschilderte eheliche Gewalt aus erster Ehe für ihre psychischen Probleme
(mit)ausschlaggebend sein könnte.
3.4.3
Mit Schreiben vom 20. April 2016 beantwortete das medizinische
Zentrum E diverse Fragen betreffend dem bisherigen Verhalten der
Beschwerdeführerin. Die behandelnden Ärzte halten unter anderem fest, dass bei
der Beschwerdeführerin viele Faktoren vorliegen würden, welche es aus
psychologischer Sicht opfertypisch erscheinen lassen, dass sie keine Anzeige
gegen ihren Ex-Ehemann erhoben habe. Ebenfalls opfertypisch sei das Verharren
in einer gewalttätigen Ehe, vorliegend komme der kulturelle Hintergrund der
Beschwerdeführerin hinzu. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin sei es in
der kurdischen Kultur nicht vorgesehen, dass eine Trennung oder Scheidung von
der Frau ausgehe und dies mit Ehrenmorde vergolten werden könne. Dem
aktuellsten Bericht des medizinischen Zentrums E vom 19. September
2016.
lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter einer
schweren Depression mit psychotischen Symptomen der posttraumatischen
Belastungsstörung leide. Weiter habe sie Albträume, Schmerzen im ganzen Körper,
Angst, Zittern, Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, Flashbacks, Wiedererleben der
Gewalt, wenn sie die Augen schliesse und gehe Männern aus dem Weg, welche ihrem
Ex-Ehemann gleichen würden.
3.4.4
Die Klinik I hielt im Eintrittsrésumé vom 4. Mai 2017 folgende
vorläufige Diagnose fest: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode fraglich mit psychotischen Symptomen; Aktenanamnestisch:
Posttraumatische Belastungsstörung und v. a. dissoziative Krampfanfälle. Weiter lässt sich
diesem Bericht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Ausschaffung
ihres Sohnes innerlich zerbrochen sei und von vielen Ängsten berichte, aktuell
liege die Angst in ihre Heimat abgeschoben zu werden im Vordergrund. Dass die
Beschwerdeführerin vorwiegend aufgrund der von ihr behaupteten in der Schweiz
erlebten ehelichen Gewalt behandelt werden müsste, geht aus diesem Bericht
nicht hervor. Die Beschwerdeführerin musste bereits zuvor stationär in der Klinik I
Zürich behandelt werden. Gemäss dem Austrittsbericht vom 15. August 2016
habe die Beschwerdeführerin eine Krise gehabt und sei deshalb freiwillig in die
Klinik eingetreten. In solchen Krisen sehe und höre sie Menschen in ihrer
Wohnung, könne dies aber als Phantasie einordnen. Auch ihr Schlaf sei stark
beeinträchtigt. Weiter sei sie verzweifelt und leide unter der Trennung von
ihrem Sohn, sei einsam und könne als Kurdin nicht zurück in die Türkei, da sie
dort in Lebensgefahr schweben würde. Sie habe Angst, fühle sich verfolgt und
gehe sehr selten allein aus dem Haus.
3.4.5
Das medizinische Zentrum E nahm mit Schreiben vom 22. Januar 2018
nochmals zur ganzen Situation der Beschwerdeführerin Stellung und führte aus,
dass der Beschwerdeführerin eine erneute Entwurzelung nicht zumutbar wäre und
zu einer akuten Suizidalität führen würde. Aufgrund welcher konkreten Hinweisen
die Ärzte zu diesem Schluss gelangten, wird im Bericht nicht festgehalten. Auch
dass nun aufgrund dieser Feststellung eine intensivere, erweiterte oder andere
Betreuung der Beschwerdeführerin notwendig wäre, lässt sich dem Bericht
ebenfalls nicht entnehmen. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass während
der ersten Ehe der Beschwerdeführerin kaum Gewalt vorhanden war und es nicht
wegen der Gewalt zur Scheidung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei zudem
bei Einreise in die Schweiz psychisch gesund gewesen. Dass die behandelnden
Ärzte eine solche Feststellung im Nachhinein machen können, insbesondere
angesichts der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin erst nach rund drei
Jahren nach ihrer Einreise in die Schweiz psychologisch behandelten, erscheint
fraglich. Insgesamt erscheint diese ärztliche Stellungnahme doch etwas
konstruiert.
3.4.6
Zweifellos hat die Beschwerdeführerin psychische Probleme, welche entsprechend
behandelt werden müssen. Gemäss den aktuellsten ärztlichen Berichten liegt es
nahe, dass zumindest zum aktuellen Zeitpunkt, die Trennung von ihrem Sohn und
die Angst der Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückkehren zu müssen, sich
negativ auf ihre psychische Verfassung auswirken. Es fällt auf, dass alle ins
Recht gelegten Berichte nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann und nach
Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens erstellt wurden. Inhaltlich
attestieren alle Berichte der Beschwerdeführerin eine Traumatisierung bzw. eine
depressive Störung und/oder eine posttraumatische Belastungsstörung, ohne
jedoch schlüssig und unter Nennung von konkreten Gründen und Ausführungen
aufzuzeigen, inwiefern diese psychischen Beeinträchtigungen in der Tat "nur"
auf das Verhalten ihres zweiten Ex-Ehemannes während der Dauer des
Zusammenlebens zurückzuführen wären. Vorliegend könnten durchaus die von der
Beschwerdeführerin dargestellten Erlebnisse aus erster Ehe und nach der ersten
Scheidung in Kombination mit der Trennung von ihrem Sohn für ihre
gesundheitliche Verfassung ausschlaggebend gewesen sein. Auch trotz den
Äusserungen im ärztlichen Bericht vom 16. Februar 2016 vom medizinischen
Zentrum E bleibt auffällig und erscheint es fraglich, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der polizeilichen Befragung problemlos auch auf intime Fragen
antworten konnte und dabei die behauptete massive Unterdrückung und angeblich
erlebte sexuelle Gewalt nicht erwähnte. Es wird wohl zutreffen, dass die
Beschwerdeführerin hin und wieder von ihrem Ex-Ehemann beschimpft und beleidigt
worden ist, was Letztgenannter anlässlich der polizeilichen Befragung denn auch
teilweise selbst eingestanden hat. Inwiefern dies in solch systematischer Form,
mit dem Ziel Macht und Kontrolle auszuüben, vom Ex-Ehemann ausgeübt worden sein
soll, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert dar.
Anlässlich der polizeilichen Befragung gab die Beschwerdeführerin zudem zu
Protokoll, dass seit sie einer Arbeit nachgehe, sie ihren Ehemann kaum sehe. In
diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin nicht konkret aus und vermag
nicht überzeugend darzulegen, dass trotz des seltenen persönlichen Kontakts,
dennoch eine massive psychische Gewalt seitens ihres Ex-Ehemann ausgeübt worden
sei. Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Abgabe eines Teils ihres
Lohnes für die Lebenskosten der Familie zur geltend gemachten systematischen
Unterdrückung beitragen soll. Was die Verschmutzung der Wohnung durch den
Ex-Ehemann betrifft ist festzuhalten, dass auf den durch die Polizei erstellten
Fotos nichts davon zu erkennen ist. Unter welchen Umständen die von der
Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Fotos zustande gekommen sind, lässt sich
nicht nachvollziehen. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen
Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt bereits
die Annahme eines nachehelichen Härtefalls (BGr, 23. Juni 2017,
2C_58/2017, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch begründet die
Beschwerdeführerin nicht substanziiert, inwiefern ihr Ex-Ehemann sie bei den
Behörden angeschwärzt haben soll. Die nachgereichte Stellungnahme des medizinischen
Zentrums E vom 22. Januar 2018 enthält keine konkretisierten und
substanziierten Ausführungen zur geltend gemachten ehelichen Gewalt in der
Schweiz und vermag an der Ausgangslage somit nichts zu ändern. Bei einer
Gesamtbetrachtung der genannten Umstände vermag die Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft zu machen, dass sie in dem von Art. 50 Abs. 2 AuG
verlangten Ausmass in der Schweiz Opfer ehelicher Gewalt geworden ist.
3.5
Auch
bezüglich der angeblich gefährdeten Wiedereingliederung in der Türkei bringt
die Beschwerdeführerin vage und unbestimmte Ausführungen vor. Die angebliche
Bedrohung durch Angehörige ihres Ex-Ehemannes wird nur pauschal behauptet,
wogegen weder dargetan wird, was sie genau befürchtet, noch, dass tatsächlich
konkrete Drohungen erfolgt wären. Weiter steht es der Beschwerdeführerin frei
sich in einem anderen Landesteil als ihre eigene noch verbleibende Familie
wohnt, niederzulassen und kann somit auch allfälligen Repressalien ihrer
eigenen Familie entgehen. Hinsichtlich der geltend gemachten mangelhaften
Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen in der Türkei, verweist die
Beschwerdeführerin auf die ärztlichen Berichte des medizinischen
Zentrums E und legt zudem eine Auskunft der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 28. November 2013 ins Recht. Letztgenannte Auskunft
ist bereits mehrere Jahre alt und bezieht sich vorwiegend auf stationäre
Behandlungsmöglichkeiten. Dem ärztlichen Bericht des medizinischen
Zentrums E vom 16. Februar 2016 lässt sich sodann entnehmen, dass
auch in der Türkei eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin möglich ist.
Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr kann daher nicht angenommen werden.
3.6
Zusammenfassend
lässt sich festhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach
Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegen, die für eine Aufenthaltsverlängerung
genügten.
Aufgrund des Gesagten besteht kein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
4.
4.1
Der
vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach
Art. 96 AuG. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz
ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin
ist erst im Alter von 43 Jahren in die Schweiz eingereist, in der Türkei
aufgewachsen, besuchte dort die Schule und arbeitete vor ihrer Einreise in die
Schweiz wohl als Immobilienverkäuferin. Das Gericht verkennt nicht, dass die
Beschwerdeführerin psychische Probleme aufweist und ein Wechsel des
Behandlungssettings mit Schwierigkeiten verbunden ist. Dass der
Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung in ihrer Heimat nicht zur Verfügung
steht, ist den ins Recht gelegten ärztlichen Berichten allerdings nicht zu
entnehmen. Es liegen auch keine Hinweise vor, welche auf eine über das Übliche
hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin schliessen lassen, weshalb
auch keine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
zu erteilen ist.
4.2
Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es
sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu beantragen.
4.2.1
Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar ist. Die kantonalen Behörden können dem SEM die vorläufige Aufnahme eines
Ausländers beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Der Vollzug ist nicht
möglich, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer weder in den Heimat- oder
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung kann
nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die
Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Falle einer Ausweisung drohe ihr
Tod durch Suizid oder Ehrenmord. Ihr Vorbringen begründet sie allerdings nicht
substanziiert und legt nicht dar, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte sich
ihre Befürchtung bewahrheiten könnte. Damit vermag sie nicht darzulegen, dass
einer der vorgenannten Gründe für eine vorläufige Aufnahme erfüllt sein soll. Der
Eventualantrag ist damit abzuweisen.
4.3
Der
Zeitpunkt und der Vollzug der Wegweisung wird allerdings in Anbetracht des
psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sorgfältig zu planen und
durchzuführen sein. Gemäss dem Eintrittsrésumé der Klinik I vom
4.
Mai 2017 weist die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Suizidgedanken
keine Pläne und keine fremdgefährdenden Aspekte auf. Zudem sei sie bezüglich
Suizidalität absprachefähig. Aufgrund den Ausführungen in der Stellungnahme des
medizinischen Zentrums E vom 22. Januar 2018 ist auf diese
Absprachefähigkeit der Beschwerdeführerin besonders Acht zu geben. Daher ist
allenfalls eine qualifizierte Begleitung auf dem Flug in die Türkei und
nötigenfalls dort eine Übergabe an eine psychologische Betreuungsperson zu
prüfen. Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater psychologischer
Rückkehrhilfe längerfristig nicht möglich wäre, stellt sich die Frage einer
Unzumutbarkeit oder eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83
AuG).
4.4
Die
Beschwerde ist damit sowohl im Hauptantrag als auch in Bezug auf die
Eventualbegehren abzuweisen.
5.
5.1
Da die
Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
5.2
Gemäss den
Akten kann die Beschwerdeführerin als mittellos gelten. Auch erscheinen ihre
Begehren nicht von vornherein aussichtslos. Somit ist ihr für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführerin ist damit in der
Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
5.3
Für ihre Bemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
macht RA B gemäss der von ihr eingereichten Honorarnote vom
23.
Januar 2018 eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 3'064.- (inkl.
MWST) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen.
5.4
Die Beschwerdeführerin ist sodann auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung
leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin
für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
RA B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'064.- (inkl.
MWST) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach
§ 16 Abs. 4 VRG wird vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …