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Entscheid

VB.2017.00782

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00782

21. Februar 2018Deutsch24 min

(URT.2018.19643)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1991, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am 12. März 2003 im

Alter von etwa 11 ½

Jahren mit seiner Mutter und einem Bruder zu dem bereits in der Schweiz

wohnhaften Vater und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs zunächst eine

Aufenthaltsbewilligung und dann die Niederlassungsbewilligung.

B. A ist

in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Dietikon vom

8. Februar 2010 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls und Versuchs dazu,

mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher

Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis und mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) mit

einem bedingten Freiheitsentzug von 80 Tagen (Probezeit 6 Monate)

bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 16. September

2010 wurde er wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung mit einer

bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.- (Probezeit von 6 Monaten)

bestraft.

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 verwarnte das

Migrationsamt A wegen seiner Straffälligkeit und drohte ihm den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung an.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 1 Kriens vom 4. Mai

2011 wurde er wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu Fr. 20.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom

25. Juli 2011 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls und dem Versuch dazu,

mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einem

bedingten Freiheitsentzug von 180 Tagen (Probezeit von zwei

Jahren), teilweise als Zusatzstrafen zur Erziehungsverfügung der

Jugendanwaltschaft Limmat/Albis vom 8. Februar 2010 bzw. zum Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Zug vom 16. September 2010, bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom

25. Oktober 2011 wurde er wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung

und Hausfriedensbruchs mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu Fr. 30.- (Probezeit von zwei Jahren), teilweise als Zusatzstrafen

zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Juli 2011,

bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

7. Januar 2013 wurde er wegen Diebstahls mit 200 Stunden gemeinnütziger

Arbeit bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 2. September

2013 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls und dem Versuch dazu,

Sachbeschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfachen

Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des BetmG mit einer Freiheitsstrafe

von 12 Monaten (219 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigem

Strafantritt seit dem 5. März 2013 erstanden) und mit einer Busse von

Fr. 600.- bestraft.

A war vom 26. Januar 2013 bis am 28. Januar 2014

inhaftiert.

Mit Verfügung vom 29. November 2013 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und wies

ihn aus der Schweiz weg. Es verfügte, dass er die Schweiz unverzüglich nach

Entlassung aus der Halbgefangenschaft zu verlassen habe und entzog einem

allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 8. Juni 2015

wurde er wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des BetmG mit einer Freiheitsstrafe

von acht Monaten (392 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt

sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden), einer Einweisung in eine

Einrichtung für junge Erwachsene und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

Vom 13. Mai 2014 befand sich A wieder in Haft, bis er

am 25. November 2014 ins Massnahmenzentrum B eingewiesen wurde, wo er

sich auch aktuell noch befindet.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom

29.

November 2013 erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 12. November 2015 teilweise gut

und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum neuen

Entscheid an das Migrationsamt zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass im

Zeitpunkt der Verfügung vom 29. November 2013 noch nicht absehbar gewesen

sei, dass A die Möglichkeit einer Massnahme, einschliesslich einer Ausbildung

im B zukommen werde. Unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D

sei zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der erste Zwischenbericht der

Massnahme miteinzubeziehen.

III.

Nach Erhalt des Massnahmenvollzugsberichts von B vom

28.

Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit

Verfügung vom 9. Mai 2016 die Niederlassungsbewilligung von A erneut und

wies ihn aus der Schweiz weg. Es verfügte, dass er die Schweiz unverzüglich

nach Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu verlassen habe und entzog einem

allfälligen Rekurs in Bezug auf die Wegzugsfrist die aufschiebende Wirkung.

IV.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 20. Oktober 2017 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war, und entschied, dass A die Schweiz nach der

Entlassung aus der gerichtlich angeordneten Massnahme unverzüglich zu verlassen

habe.

V.

Am 27. November 2017 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2017 sei aufzuheben. Eventualiter sei

das Migrationsamt einzuladen, ihn migrationsrechtlich zu verwarnen. Subeventualiter

sei die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In

prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und die Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das vorinstanzliche Rekurs- sowie das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Am 1. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine

Beschwerdeergänzung ein.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn

der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder

gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder

Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet

wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr

(BGE 135 II 377).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist am 2. September 2013 zu einer Freiheitsstrafe von

zwölf Monaten bzw. am 8. Juni 2015 zu einer Freiheitsstrafe von

acht Monaten und einer Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene

verurteilt worden. Seit dem 25. November 2014 befindet er sich im

vorzeitigen Massnahmenvollzug. Er erfüllt damit unbestrittenermassen einen

Widerrufsgrund.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das

Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377

E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere

Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine

ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung

eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus

Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht

mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;

BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere

zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in

Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch

fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E.

2.

; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist auch, in

welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521

E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist

bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr

oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr,

4.

Dezember 2014,2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des

EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014

[12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014,

E. 5.3).

3.2

Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im

Aufnahmestaat sozialisiert worden

sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Fall überwiegend nicht

gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine

Aufenthaltsbeendigung. Diese Altersgruppe lässt sich in ihrer Entwicklung noch

wesentlich beeinflussen und die meisten der "Frühdelinquenten" werden

nicht mehr straffällig, weshalb ihre Wiedereingliederung im Vordergrund steht.

Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen

Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und

sozialen Bande aufgelöst werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert,

sind bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein

ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen

mit seinem Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine

(weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft. Handelt es sich bei den

begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche

Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen,

ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen

privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst

eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen,

wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 7. Juni 2016,

2C_34/2016, E. 2.4; BGr, 25. April 2015,2C_896/2014, E. 2.3 mit

weiteren Hinweisen).

3.3

Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht

sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines

vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen

schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen

Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig

verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese

Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen

verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach

Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung

zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu

Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung

ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des

Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; 139 I 16

E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016,2C_860/2016,

E. 2.2 ).

3.4

Art. 8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten

Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden

Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2b/cc). Es kann jedoch

das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen

Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz

untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung,

dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Unabhängig vom

Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche

Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE

139.

I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen

Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein

Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben"

im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom

26.

November 2013 [Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen

Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch

auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale

Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur

bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und

die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281

E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober

2014,2C_1229/2013, E. 2.2). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben

kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36

BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist

sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des

Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es

sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen

gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt,

wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"

gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig

erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140

I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden

Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach

innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;

BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und

bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten,

wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als

Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder

nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung

verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser;

(4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat

und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

4.

4.1

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall

des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62

Abs. 1 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE

134.

II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer wurde zu einer Massnahme für junge

Erwachsene verurteilt, was für sich alleine noch keinen Rückschluss auf das

migrationsrechtliche Verschulden schliessen lässt. Das Bezirksgericht Affoltern

beurteilte sein Verschulden im Urteil vom 8. Juni 2015 als noch leicht.

Davon ausgehend ist von einem leichten migrationsrechtlichen Verschulden

auszugehen.

4.2

Zu würdigen sind alle Umstände, welche mit der deliktischen Tätigkeit

des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an

einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen

Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen

Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die

Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich

das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1

Verschuldenserhöhend ist die Anzahl und

Frequenz der Delikte zu werten. Der Beschwerdeführer

ist seit seinem siebzehnten Lebensjahr negativ aufgefallen und hat über einen

Zeitraum von sieben Jahren acht strafrechtliche Verurteilungen zu insgesamt

20.

Monaten Freiheitsstrafe, 160 Tagen Freiheitsentzügen, 170 Tagessätze

Geldstrafe, Fr. 600.- Busse und 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit

erwirkt. Die Straftaten hat er als junger Erwachsener (im Alter von 17

bis 22) verübt, was noch auf eine gewisse Unreife schliessen lässt und eher

verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.

4.2.2

Zur Art der Delikte ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat

zwar keine Gewaltdelikte verübt, negativ ins Gewicht fallen aber die von ihm

begangenen Einbruchdiebstähle. Der Beschwerdeführer war dabei, wie die

Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis im Strafbefehl von 25. Juli 2011

festhielt, oftmals von Selbstgültigkeit getrieben und legte ein erhebliches

Mass an Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum an den Tag. Mehrmals

habe er jeweils den potenziellen Deliktsbetrag übersteigenden Sachschaden

verursacht. Einbruchdiebstähle sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig

von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl.

Art. 121 Abs. 3 BV). Mit Inkrafttreten der Gesetzesbestimmung über

die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 ist bei einer strafrechtlichen

Verurteilung zu einer Anlasstat obligatorisch – mit Ausnahme der

Härtefallklausel – eine Landesverweisung auszusprechen (Art. 66a

Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom

21.

Dezember 1937 [StGB]). Die Art der Delikte (Anlassdelikt) wirkt sich

erschwerend auf das Verschulden des Beschwerdeführers aus.

4.2.3

Betreffend die Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Die

Beschwerdeführer bringt vor, das Massnahmenzentrum B und die Bewährungs-

und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich attestierten

ihm in jeder Hinsicht eine positive Entwicklung. Der zuständige Leiter der

Abteilung Massnahmen und Strafen junger Erwachsener bei den Bewährungs- und

Vollzugsdiensten gehe in seinem Bericht vom 27. November 2017 von einer

günstigen Legalprognose aus. Der Beschwerdeführer habe während der Massnahme

wichtige Fortschritte erzielt, welche sich u. a. in einer verbesserten Selbstkontrolle und in

einer deutlichen Nachreifung gezeigt hätten. Auch hinsichtlich seiner

Suchtproblematik sei von einem mehrheitlich positiven Verlauf auszugehen. Die

Anlassdelikte wie auch die Vorstrafen seien in engem Zusammenhang mit seiner

Suchtmittelproblematik und seiner Unreife bzw. der diagnostizierten Störung der

Persönlichkeitsentwicklung gestanden. Rückblickend seien die begangenen Delikte

wohl als lebensphasisch (Adolenszentenkrise) bedingt einzuordnen. Der

Beschwerdeführer verfüge zum heutigen Zeitpunkt über die notwendige Reife,

Einstellung sowie das deliktspezifische Wissen, um keine weiteren Straftaten

mehr zu begehen.

Therapie-

und Vollzugsberichte können zwar als Indiz für die Beurteilung einer

Rückfallgefahr herangezogen werden, sind jedoch für die Einschätzung nicht

hauptsächlich ausschlaggebend. Dem Wohlverhalten im Vollzug kommt nur wenig

Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell erwartet und lässt eine

solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen

Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu

(vgl. BGr, 16. September 2010,2C_331/2010, E. 3.3). Der

Beschwerdeführer ist trotz der ihm gebotenen Chancen seit seinem siebzehnten

Lebensjahr durchgehend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aus der Tatsache, dass es seit dem Urteil vom 8. Juni

2015.

zu keiner weiteren Verurteilung mehr gekommen ist, kann nicht geschlossen

werden, es liege keine Rückfallgefahr vor. Denn seither steht der

Beschwerdeführer unter dem Druck der strafrechtlichen Probezeit und des

hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens; seit November 2014 befindet er sich

ausserdem im Massnahmenvollzug. Der zeitliche

Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr

zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache

ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat. Für eine

erhebliche Rückfallgefahr spricht vorliegend die Vielzahl der Delikte und die

immer wieder einschlägige Delinquenz über einen langen Zeitraum. Der

Beschwerdeführer hat ohne Rücksicht auf die acht erfolgten Verurteilungen zu gemeinnütziger

Arbeit, Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen, laufenden

Probezeiten und der ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung immer

weiter delinquiert. Nur zwei Monate nach dem Gefängnisaufenthalt und

nachdem das Widerrufsverfahren seiner Niederlassungsbewilligung bereits

eingeleitet worden war, hat er erneut einschlägig delinquiert. Der

Beschwerdeführer hat mit diesen Delikten den Tatbeweis erbracht, dass er sich

durch staatliche Sanktionen und Massnahmen nicht beeindrucken lässt, was auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und

eine Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Eine Rückfallgefahr ist unter

Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht auszuschliessen. Zwar trifft

zu, dass gemäss Praxis des Bundesgerichts bei weniger schwerwiegenden

Rechtsgüterverletzungen – wie vorliegend – keine allzu hohen Anforderungen an

die Legalprognose zu stellen sind (e contrario BGr, 5. April 2012,

2C_298/2012, E. 2.2.1). Bei ausländischen Personen,

welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni

1999.

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr

jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen

Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen

(vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr,

13.

Februar 2015,2C_685/2014, E. 6.1.2).

4.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe ein

leichtes migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches

jedoch durch die Anzahl, Frequenz und Art (Anlassdelikt) der Delikte sowie der

nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr erheblich erschwert wird. Da sich der

Beschwerdeführer weder von Verurteilungen zu gemeinnütziger Arbeit,

Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen noch von laufenden

Probezeiten oder der ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung von

weiterer Delinquenz abhalten liess, und nur zwei Monate nach dem

Gefängnisaufenthalt und während des laufenden Widerrufsverfahrens seiner

Niederlassungsbewilligung erneut einschlägig

delinquiert hat, entsteht von ihm das Bild eines

uneinsichtigen Gewohnheitsverbrechers, welcher die ihm gewährten Chancen nicht

zu nutzen vermochte, und bei dem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung

stehenden Sanktionen wirkungslos sind.

4.4

Bei

Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht

regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere

Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie sich von

straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit

zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die

hiesige Rechtsordnung zu halten. Unter diesen Umständen ist von einem grossen

öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers

auszugehen.

5.

5.1

Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers

in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine

lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die

Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle

Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden

Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2

Der

heute 26-jährige Beschwerdeführer ist unverheiratet

und kinderlos. Er reiste im November 2004 im Alter von 11 ½ Jahren mit seinem

Bruder und seiner Mutter zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt im

Rahmen des Familiennachzuges die Niederlassungsbewilligung. Nach Abschluss der

obligatorischen Schulen hat er gemäss Aussagen anlässlich des rechtlichen

Gehörs am 14. November 2013 keine Ausbildung begonnen, da er aufgrund

seiner Drogenprobleme, hauptsächlich Alkohol und Kiffen, im Alter von 17 Jahren

aus der elterlichen Wohnung geworfen worden sei. Mit Unterstützung des

Sozialamts habe er anschliessend in einem Hotelzimmer oder bei einem Kollegen

gewohnt. Das Angebot, von drei Pflegefamilien eine auszuwählen oder im Heim zu

leben, habe er abgelehnt, was er bereue, da er im Heim eine Lehre hätte

abschliessen können. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts habe er immer wieder

herumgejobbt und dann wieder Pausen eingelegt. Im Massnahmenvollzug hat er im

Sommer 2017 eine Lehre als … mit guten Noten abgeschlossen. Zurzeit befindet er

sich in der Aussenwohngruppe des Massnahmenzentrums B, einer offenen

Abteilung zur Vorbereitung der bedingten Entlassung, bis er über einen externen

Arbeitsgeber verfügt und ins Arbeitsexternat übertreten kann. Gemäss Angaben

des Sozialamts Affoltern am Albis vom 27. November 2013, ist er vom

10.

März 2010 bis 29. Februar 2012 mit über Fr. 38'300.-

unterstützt worden. Darüber hinaus hat er Schulden, gemäss Angaben anlässlich

des rechtlichen Gehörs hat er Betreibungen von über Fr. 20'000.-. Zudem

schuldet er dem Kanton Zürich Fr. 38'527.90 aus den Strafverfahren. Es

kann nach dem Gesagten nicht von einer guten wirtschaftlichen Integration die

Rede sein. Demgegenüber ist in sprachlicher Hinsicht unbestritten von einer

guten Integration auszugehen. Zur sozialen Integration kann Folgendes

festgehalten werden: Der Beschwerdeführer pflegt gute Beziehungen zu seinem

Bruder und seiner Mutter. Daneben hat er keine nennenswerten Beziehungen im

ausserfamiliären Bereich in der Schweiz. Unter

Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer seit über 14 Jahren in

der Schweiz aufhält, wäre auch in sozialer Hinsicht eine tiefergehende

Integration von ihm zu erwarten gewesen. Es kann zumindest nicht von einer über

das Normale hinausgehenden sozialen Integration gesprochen werden.

5.3

Der

Beschwerdeführer weist nach dem Gesagten keine besonders ausgeprägte und über

die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen

Verhältnisse auf. Er vermag daher aus dem konventions- und verfassungsmässig

garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (BGE 126

II 377 E. 2c.aa). Das Verhältnis zu

Geschwistern und Eltern fällt nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht,

welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393

E. 5.1). Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer macht

kein solches Abhängigkeitsverhältnis geltend, zumindest nicht substanziiert, er

kann daher aus seinen familiären Beziehung keinen Anspruch auf Achtung des

Familienlebens ableiten.

5.4

Demgegenüber

sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare

Hindernisse für eine Wiedereingliederung in den Kosovo ersichtlich. Der

Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen und ist im Rahmen des

Familiennachzugs im Alter von 11 ½ Jahren

in die Schweiz gekommen. Er hat somit die prägenden Kindheitsjahre in seinem

Heimatland verbracht. Seinen Angaben zufolge war er zwei Mal besuchshalber in

seinem Heimatland. Er spricht Albanisch. Der

Beschwerdeführer weist damit zwar noch einen gewissen Bezug zu seinem

Heimatland auf, jedoch keinen besonders engen. Dennoch kann nach dem

Gesagten davon ausgegangen werden, dass ihm die Kultur und die Verhältnisse

seiner Heimat noch immer vertraut sind bzw. er sich schnell wieder eingewöhnen

würde. In seinem Heimatland leben ein älterer Bruder, eine ältere Schwester

sowie mehrere Onkel und Tanten. Auch wenn er angibt, zuletzt vor einem Jahr mit

seinen dort lebenden Geschwistern telefonischen Kontakt gehabt zu haben, kann

von ihm erwartet werden, dass er die familiären Kontakte in seinem Heimatland

im Hinblick auf die Rückkehr wiederaufnimmt, um eine Wiedereingliederung zu

erleichtern. Es wird nicht verkannt, dass die

Wiedereingliederungschancen im Heimatland in Anbetracht, dass sich praktisch

das gesamte familiäre und soziale Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz

befindet, bei einer Ausreise in seinen Heimatstaat, den er im Alter 11 ½ Jahren verlassen hat und zu dem er keinen engen Bezug aufweist,

als gefährdet erscheinen und ihn eine Wegweisung aus der Schweiz hart treffen

würde. Allerdings kann dem jungen und gesunden Beschwerdeführer

grundsätzlich zugemutet werden, in sein Heimatland zurückzukehren und sich dort

eine neue Existenz aufzubauen. Mit seiner erfolgreich abgeschlossenen Lehre als

… hat er gute Chancen, eine Anstellung zu finden. Soweit er geltend macht, ohne

soziales oder familiäres Beziehungsnetz aufgrund der im Kosovo herrschenden

mächtigen Familienclans, schwierigere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben,

ist festzustellen, dass dies generelle Umstände sind, welche die

ganze im Kosovo lebende Bevölkerung betreffen und für eine auf die spezifischen

Umstände des Einzelfalls zugeschnittene Verhältnismässigkeitsprüfung kein besonderes

Gewicht haben können (BGr, 30. Dezember 2013,2C_5366/2013,

E. 2.5.4). Sodann ist die Rechtsprechung, wonach bei jungen

Erwachsenen Straftätern, die im Aufnahmestaat sozialisiert wurden, bei

überwiegend nicht gewalttätigen Delikten nur wenig Raum für eine

aufenthaltsbeendende Massnahme besteht, vorliegend nicht anwendbar (E. 3.2).

Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 11 ½ Jahren in die Schweiz eingereist, womit

er seine Kindheit und einen nicht unerheblichen Anteil seiner Jugend im

Heimatland verbracht und dort zu einem wesentlichen Teil sozialisiert wurde.

Darüber hinaus verbindet den Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch weitaus

mehr mit seinem Heimatland als die reine Staatsbürgerschaft.

5.5

Bei den privaten Interessen

fällt damit ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit in der

Schweiz lebt. Indessen schliesst auch eine langjährige Anwesenheit in der

Schweiz den Widerruf der Bewilligung nicht aus (Art. 63 Abs. 2 AuG),

namentlich bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit (BGE 139 I 16

E. 2.2.1 S. 26, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat

über einen langjährigen Zeitraum wiederholt (einschlägig) delinquiert, und sich

dabei von keinen staatlichen Sanktionen, Massnahmen und Verwarnung beeindrucken

lassen. Selbst nach Erlass der Verfügung des Migrationsamts betreffend Widerruf

seiner Niederlassungsbewilligung hat er erneut einschlägig delinquiert, was auf

eine erhebliche Einsichtslosigkeit schliessen lässt. Erschwerend zu

berücksichtigen ist auch die im Migrationsrecht geltenden

Strenge bei Anlassdelikten gemäss Art. 121 BV. Trotz der im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer

gebotenen Zurückhaltung bei der Aufenthaltsbeendigung vermögen die privaten

Interessen des Beschwerdeführers dieses grosse öffentliche Interesse nicht

aufzuwiegen.

Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

6.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei

denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt

vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

6.3

Sein Begehren muss angesichts der wiederholten Delinquenz

und der im Migrationsrecht bei Anlassdelikten herrschenden Strenge bei

Anlassdelikten als zum Vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet

werden. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist daher

abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Gleiches gilt für das bezüglich

des vorinstanzlichen Rekursverfahrens gestellte Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

7.

Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …