VB.2017.00782
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00782
21. Februar 2018Deutsch24 min
(URT.2018.19643)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00782
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, zzt. Massnahmenzentrum B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1991, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am 12. März 2003 im
Alter von etwa 11 ½
Jahren mit seiner Mutter und einem Bruder zu dem bereits in der Schweiz
wohnhaften Vater und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung und dann die Niederlassungsbewilligung.
B. A ist
in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Dietikon vom
8. Februar 2010 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls und Versuchs dazu,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher
Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis und mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) mit
einem bedingten Freiheitsentzug von 80 Tagen (Probezeit 6 Monate)
bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 16. September
2010 wurde er wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung mit einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.- (Probezeit von 6 Monaten)
bestraft.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 verwarnte das
Migrationsamt A wegen seiner Straffälligkeit und drohte ihm den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung an.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 1 Kriens vom 4. Mai
2011 wurde er wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu Fr. 20.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom
25. Juli 2011 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls und dem Versuch dazu,
mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einem
bedingten Freiheitsentzug von 180 Tagen (Probezeit von zwei
Jahren), teilweise als Zusatzstrafen zur Erziehungsverfügung der
Jugendanwaltschaft Limmat/Albis vom 8. Februar 2010 bzw. zum Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zug vom 16. September 2010, bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom
25. Oktober 2011 wurde er wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruchs mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu Fr. 30.- (Probezeit von zwei Jahren), teilweise als Zusatzstrafen
zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Juli 2011,
bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
7. Januar 2013 wurde er wegen Diebstahls mit 200 Stunden gemeinnütziger
Arbeit bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 2. September
2013 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls und dem Versuch dazu,
Sachbeschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfachen
Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des BetmG mit einer Freiheitsstrafe
von 12 Monaten (219 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigem
Strafantritt seit dem 5. März 2013 erstanden) und mit einer Busse von
Fr. 600.- bestraft.
A war vom 26. Januar 2013 bis am 28. Januar 2014
inhaftiert.
Mit Verfügung vom 29. November 2013 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und wies
ihn aus der Schweiz weg. Es verfügte, dass er die Schweiz unverzüglich nach
Entlassung aus der Halbgefangenschaft zu verlassen habe und entzog einem
allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 8. Juni 2015
wurde er wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des BetmG mit einer Freiheitsstrafe
von acht Monaten (392 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt
sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden), einer Einweisung in eine
Einrichtung für junge Erwachsene und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
Vom 13. Mai 2014 befand sich A wieder in Haft, bis er
am 25. November 2014 ins Massnahmenzentrum B eingewiesen wurde, wo er
sich auch aktuell noch befindet.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom
29.
November 2013 erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 12. November 2015 teilweise gut
und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum neuen
Entscheid an das Migrationsamt zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass im
Zeitpunkt der Verfügung vom 29. November 2013 noch nicht absehbar gewesen
sei, dass A die Möglichkeit einer Massnahme, einschliesslich einer Ausbildung
im B zukommen werde. Unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D
sei zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der erste Zwischenbericht der
Massnahme miteinzubeziehen.
III.
Nach Erhalt des Massnahmenvollzugsberichts von B vom
28.
Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 9. Mai 2016 die Niederlassungsbewilligung von A erneut und
wies ihn aus der Schweiz weg. Es verfügte, dass er die Schweiz unverzüglich
nach Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu verlassen habe und entzog einem
allfälligen Rekurs in Bezug auf die Wegzugsfrist die aufschiebende Wirkung.
IV.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 20. Oktober 2017 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war, und entschied, dass A die Schweiz nach der
Entlassung aus der gerichtlich angeordneten Massnahme unverzüglich zu verlassen
habe.
V.
Am 27. November 2017 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2017 sei aufzuheben. Eventualiter sei
das Migrationsamt einzuladen, ihn migrationsrechtlich zu verwarnen. Subeventualiter
sei die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das vorinstanzliche Rekurs- sowie das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Am 1. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung ein.
Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder
Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet
wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr
(BGE 135 II 377).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist am 2. September 2013 zu einer Freiheitsstrafe von
zwölf Monaten bzw. am 8. Juni 2015 zu einer Freiheitsstrafe von
acht Monaten und einer Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene
verurteilt worden. Seit dem 25. November 2014 befindet er sich im
vorzeitigen Massnahmenvollzug. Er erfüllt damit unbestrittenermassen einen
Widerrufsgrund.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das
Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377
E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere
Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine
ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus
Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht
mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere
zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in
Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch
fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E.
2.
; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist auch, in
welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521
E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist
bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr
oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr,
4.
Dezember 2014,2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des
EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014
[12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014,
E. 5.3).
3.2
Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im
Aufnahmestaat sozialisiert worden
sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Fall überwiegend nicht
gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine
Aufenthaltsbeendigung. Diese Altersgruppe lässt sich in ihrer Entwicklung noch
wesentlich beeinflussen und die meisten der "Frühdelinquenten" werden
nicht mehr straffällig, weshalb ihre Wiedereingliederung im Vordergrund steht.
Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen
Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und
sozialen Bande aufgelöst werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert,
sind bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein
ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen
mit seinem Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine
(weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft. Handelt es sich bei den
begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche
Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen,
ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen
privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst
eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen,
wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 7. Juni 2016,
2C_34/2016, E. 2.4; BGr, 25. April 2015,2C_896/2014, E. 2.3 mit
weiteren Hinweisen).
3.3
Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht
sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines
vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen
schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen
Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig
verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese
Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen
verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung
zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu
Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung
ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des
Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; 139 I 16
E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016,2C_860/2016,
E. 2.2 ).
3.4
Art. 8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten
Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden
Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2b/cc). Es kann jedoch
das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen
Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz
untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung,
dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Unabhängig vom
Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE
139.
I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen
Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein
Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben"
im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom
26.
November 2013 [Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen
Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch
auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale
Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur
bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und
die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281
E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober
2014,2C_1229/2013, E. 2.2). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben
kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36
BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist
sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des
Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es
sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen
gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt,
wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"
gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig
erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140
I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden
Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach
innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;
BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und
bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten,
wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als
Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder
nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung
verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser;
(4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat
und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.
4.
4.1
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall
des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62
Abs. 1 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE
134.
II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer wurde zu einer Massnahme für junge
Erwachsene verurteilt, was für sich alleine noch keinen Rückschluss auf das
migrationsrechtliche Verschulden schliessen lässt. Das Bezirksgericht Affoltern
beurteilte sein Verschulden im Urteil vom 8. Juni 2015 als noch leicht.
Davon ausgehend ist von einem leichten migrationsrechtlichen Verschulden
auszugehen.
4.2
Zu würdigen sind alle Umstände, welche mit der deliktischen Tätigkeit
des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an
einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen
Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen
Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die
Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich
das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).
4.2.1
Verschuldenserhöhend ist die Anzahl und
Frequenz der Delikte zu werten. Der Beschwerdeführer
ist seit seinem siebzehnten Lebensjahr negativ aufgefallen und hat über einen
Zeitraum von sieben Jahren acht strafrechtliche Verurteilungen zu insgesamt
20.
Monaten Freiheitsstrafe, 160 Tagen Freiheitsentzügen, 170 Tagessätze
Geldstrafe, Fr. 600.- Busse und 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit
erwirkt. Die Straftaten hat er als junger Erwachsener (im Alter von 17
bis 22) verübt, was noch auf eine gewisse Unreife schliessen lässt und eher
verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.
4.2.2
Zur Art der Delikte ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat
zwar keine Gewaltdelikte verübt, negativ ins Gewicht fallen aber die von ihm
begangenen Einbruchdiebstähle. Der Beschwerdeführer war dabei, wie die
Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis im Strafbefehl von 25. Juli 2011
festhielt, oftmals von Selbstgültigkeit getrieben und legte ein erhebliches
Mass an Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum an den Tag. Mehrmals
habe er jeweils den potenziellen Deliktsbetrag übersteigenden Sachschaden
verursacht. Einbruchdiebstähle sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig
von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl.
Art. 121 Abs. 3 BV). Mit Inkrafttreten der Gesetzesbestimmung über
die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 ist bei einer strafrechtlichen
Verurteilung zu einer Anlasstat obligatorisch – mit Ausnahme der
Härtefallklausel – eine Landesverweisung auszusprechen (Art. 66a
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom
21.
Dezember 1937 [StGB]). Die Art der Delikte (Anlassdelikt) wirkt sich
erschwerend auf das Verschulden des Beschwerdeführers aus.
4.2.3
Betreffend die Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Die
Beschwerdeführer bringt vor, das Massnahmenzentrum B und die Bewährungs-
und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich attestierten
ihm in jeder Hinsicht eine positive Entwicklung. Der zuständige Leiter der
Abteilung Massnahmen und Strafen junger Erwachsener bei den Bewährungs- und
Vollzugsdiensten gehe in seinem Bericht vom 27. November 2017 von einer
günstigen Legalprognose aus. Der Beschwerdeführer habe während der Massnahme
wichtige Fortschritte erzielt, welche sich u. a. in einer verbesserten Selbstkontrolle und in
einer deutlichen Nachreifung gezeigt hätten. Auch hinsichtlich seiner
Suchtproblematik sei von einem mehrheitlich positiven Verlauf auszugehen. Die
Anlassdelikte wie auch die Vorstrafen seien in engem Zusammenhang mit seiner
Suchtmittelproblematik und seiner Unreife bzw. der diagnostizierten Störung der
Persönlichkeitsentwicklung gestanden. Rückblickend seien die begangenen Delikte
wohl als lebensphasisch (Adolenszentenkrise) bedingt einzuordnen. Der
Beschwerdeführer verfüge zum heutigen Zeitpunkt über die notwendige Reife,
Einstellung sowie das deliktspezifische Wissen, um keine weiteren Straftaten
mehr zu begehen.
Therapie-
und Vollzugsberichte können zwar als Indiz für die Beurteilung einer
Rückfallgefahr herangezogen werden, sind jedoch für die Einschätzung nicht
hauptsächlich ausschlaggebend. Dem Wohlverhalten im Vollzug kommt nur wenig
Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell erwartet und lässt eine
solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen
Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu
(vgl. BGr, 16. September 2010,2C_331/2010, E. 3.3). Der
Beschwerdeführer ist trotz der ihm gebotenen Chancen seit seinem siebzehnten
Lebensjahr durchgehend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aus der Tatsache, dass es seit dem Urteil vom 8. Juni
2015.
zu keiner weiteren Verurteilung mehr gekommen ist, kann nicht geschlossen
werden, es liege keine Rückfallgefahr vor. Denn seither steht der
Beschwerdeführer unter dem Druck der strafrechtlichen Probezeit und des
hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens; seit November 2014 befindet er sich
ausserdem im Massnahmenvollzug. Der zeitliche
Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr
zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache
ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat. Für eine
erhebliche Rückfallgefahr spricht vorliegend die Vielzahl der Delikte und die
immer wieder einschlägige Delinquenz über einen langen Zeitraum. Der
Beschwerdeführer hat ohne Rücksicht auf die acht erfolgten Verurteilungen zu gemeinnütziger
Arbeit, Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen, laufenden
Probezeiten und der ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung immer
weiter delinquiert. Nur zwei Monate nach dem Gefängnisaufenthalt und
nachdem das Widerrufsverfahren seiner Niederlassungsbewilligung bereits
eingeleitet worden war, hat er erneut einschlägig delinquiert. Der
Beschwerdeführer hat mit diesen Delikten den Tatbeweis erbracht, dass er sich
durch staatliche Sanktionen und Massnahmen nicht beeindrucken lässt, was auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und
eine Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Eine Rückfallgefahr ist unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht auszuschliessen. Zwar trifft
zu, dass gemäss Praxis des Bundesgerichts bei weniger schwerwiegenden
Rechtsgüterverletzungen – wie vorliegend – keine allzu hohen Anforderungen an
die Legalprognose zu stellen sind (e contrario BGr, 5. April 2012,
2C_298/2012, E. 2.2.1). Bei ausländischen Personen,
welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni
1999.
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr
jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen
Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen
(vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr,
13.
Februar 2015,2C_685/2014, E. 6.1.2).
4.3
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe ein
leichtes migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches
jedoch durch die Anzahl, Frequenz und Art (Anlassdelikt) der Delikte sowie der
nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr erheblich erschwert wird. Da sich der
Beschwerdeführer weder von Verurteilungen zu gemeinnütziger Arbeit,
Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen noch von laufenden
Probezeiten oder der ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung von
weiterer Delinquenz abhalten liess, und nur zwei Monate nach dem
Gefängnisaufenthalt und während des laufenden Widerrufsverfahrens seiner
Niederlassungsbewilligung erneut einschlägig
delinquiert hat, entsteht von ihm das Bild eines
uneinsichtigen Gewohnheitsverbrechers, welcher die ihm gewährten Chancen nicht
zu nutzen vermochte, und bei dem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung
stehenden Sanktionen wirkungslos sind.
4.4
Bei
Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere
Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie sich von
straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit
zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die
hiesige Rechtsordnung zu halten. Unter diesen Umständen ist von einem grossen
öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers
auszugehen.
5.
5.1
Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine
lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle
Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen.
5.2
Der
heute 26-jährige Beschwerdeführer ist unverheiratet
und kinderlos. Er reiste im November 2004 im Alter von 11 ½ Jahren mit seinem
Bruder und seiner Mutter zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt im
Rahmen des Familiennachzuges die Niederlassungsbewilligung. Nach Abschluss der
obligatorischen Schulen hat er gemäss Aussagen anlässlich des rechtlichen
Gehörs am 14. November 2013 keine Ausbildung begonnen, da er aufgrund
seiner Drogenprobleme, hauptsächlich Alkohol und Kiffen, im Alter von 17 Jahren
aus der elterlichen Wohnung geworfen worden sei. Mit Unterstützung des
Sozialamts habe er anschliessend in einem Hotelzimmer oder bei einem Kollegen
gewohnt. Das Angebot, von drei Pflegefamilien eine auszuwählen oder im Heim zu
leben, habe er abgelehnt, was er bereue, da er im Heim eine Lehre hätte
abschliessen können. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts habe er immer wieder
herumgejobbt und dann wieder Pausen eingelegt. Im Massnahmenvollzug hat er im
Sommer 2017 eine Lehre als … mit guten Noten abgeschlossen. Zurzeit befindet er
sich in der Aussenwohngruppe des Massnahmenzentrums B, einer offenen
Abteilung zur Vorbereitung der bedingten Entlassung, bis er über einen externen
Arbeitsgeber verfügt und ins Arbeitsexternat übertreten kann. Gemäss Angaben
des Sozialamts Affoltern am Albis vom 27. November 2013, ist er vom
10.
März 2010 bis 29. Februar 2012 mit über Fr. 38'300.-
unterstützt worden. Darüber hinaus hat er Schulden, gemäss Angaben anlässlich
des rechtlichen Gehörs hat er Betreibungen von über Fr. 20'000.-. Zudem
schuldet er dem Kanton Zürich Fr. 38'527.90 aus den Strafverfahren. Es
kann nach dem Gesagten nicht von einer guten wirtschaftlichen Integration die
Rede sein. Demgegenüber ist in sprachlicher Hinsicht unbestritten von einer
guten Integration auszugehen. Zur sozialen Integration kann Folgendes
festgehalten werden: Der Beschwerdeführer pflegt gute Beziehungen zu seinem
Bruder und seiner Mutter. Daneben hat er keine nennenswerten Beziehungen im
ausserfamiliären Bereich in der Schweiz. Unter
Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer seit über 14 Jahren in
der Schweiz aufhält, wäre auch in sozialer Hinsicht eine tiefergehende
Integration von ihm zu erwarten gewesen. Es kann zumindest nicht von einer über
das Normale hinausgehenden sozialen Integration gesprochen werden.
5.3
Der
Beschwerdeführer weist nach dem Gesagten keine besonders ausgeprägte und über
die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen
Verhältnisse auf. Er vermag daher aus dem konventions- und verfassungsmässig
garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (BGE 126
II 377 E. 2c.aa). Das Verhältnis zu
Geschwistern und Eltern fällt nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht,
welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393
E. 5.1). Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer macht
kein solches Abhängigkeitsverhältnis geltend, zumindest nicht substanziiert, er
kann daher aus seinen familiären Beziehung keinen Anspruch auf Achtung des
Familienlebens ableiten.
5.4
Demgegenüber
sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare
Hindernisse für eine Wiedereingliederung in den Kosovo ersichtlich. Der
Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen und ist im Rahmen des
Familiennachzugs im Alter von 11 ½ Jahren
in die Schweiz gekommen. Er hat somit die prägenden Kindheitsjahre in seinem
Heimatland verbracht. Seinen Angaben zufolge war er zwei Mal besuchshalber in
seinem Heimatland. Er spricht Albanisch. Der
Beschwerdeführer weist damit zwar noch einen gewissen Bezug zu seinem
Heimatland auf, jedoch keinen besonders engen. Dennoch kann nach dem
Gesagten davon ausgegangen werden, dass ihm die Kultur und die Verhältnisse
seiner Heimat noch immer vertraut sind bzw. er sich schnell wieder eingewöhnen
würde. In seinem Heimatland leben ein älterer Bruder, eine ältere Schwester
sowie mehrere Onkel und Tanten. Auch wenn er angibt, zuletzt vor einem Jahr mit
seinen dort lebenden Geschwistern telefonischen Kontakt gehabt zu haben, kann
von ihm erwartet werden, dass er die familiären Kontakte in seinem Heimatland
im Hinblick auf die Rückkehr wiederaufnimmt, um eine Wiedereingliederung zu
erleichtern. Es wird nicht verkannt, dass die
Wiedereingliederungschancen im Heimatland in Anbetracht, dass sich praktisch
das gesamte familiäre und soziale Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz
befindet, bei einer Ausreise in seinen Heimatstaat, den er im Alter 11 ½ Jahren verlassen hat und zu dem er keinen engen Bezug aufweist,
als gefährdet erscheinen und ihn eine Wegweisung aus der Schweiz hart treffen
würde. Allerdings kann dem jungen und gesunden Beschwerdeführer
grundsätzlich zugemutet werden, in sein Heimatland zurückzukehren und sich dort
eine neue Existenz aufzubauen. Mit seiner erfolgreich abgeschlossenen Lehre als
… hat er gute Chancen, eine Anstellung zu finden. Soweit er geltend macht, ohne
soziales oder familiäres Beziehungsnetz aufgrund der im Kosovo herrschenden
mächtigen Familienclans, schwierigere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben,
ist festzustellen, dass dies generelle Umstände sind, welche die
ganze im Kosovo lebende Bevölkerung betreffen und für eine auf die spezifischen
Umstände des Einzelfalls zugeschnittene Verhältnismässigkeitsprüfung kein besonderes
Gewicht haben können (BGr, 30. Dezember 2013,2C_5366/2013,
E. 2.5.4). Sodann ist die Rechtsprechung, wonach bei jungen
Erwachsenen Straftätern, die im Aufnahmestaat sozialisiert wurden, bei
überwiegend nicht gewalttätigen Delikten nur wenig Raum für eine
aufenthaltsbeendende Massnahme besteht, vorliegend nicht anwendbar (E. 3.2).
Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 11 ½ Jahren in die Schweiz eingereist, womit
er seine Kindheit und einen nicht unerheblichen Anteil seiner Jugend im
Heimatland verbracht und dort zu einem wesentlichen Teil sozialisiert wurde.
Darüber hinaus verbindet den Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch weitaus
mehr mit seinem Heimatland als die reine Staatsbürgerschaft.
5.5
Bei den privaten Interessen
fällt damit ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit in der
Schweiz lebt. Indessen schliesst auch eine langjährige Anwesenheit in der
Schweiz den Widerruf der Bewilligung nicht aus (Art. 63 Abs. 2 AuG),
namentlich bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit (BGE 139 I 16
E. 2.2.1 S. 26, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat
über einen langjährigen Zeitraum wiederholt (einschlägig) delinquiert, und sich
dabei von keinen staatlichen Sanktionen, Massnahmen und Verwarnung beeindrucken
lassen. Selbst nach Erlass der Verfügung des Migrationsamts betreffend Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung hat er erneut einschlägig delinquiert, was auf
eine erhebliche Einsichtslosigkeit schliessen lässt. Erschwerend zu
berücksichtigen ist auch die im Migrationsrecht geltenden
Strenge bei Anlassdelikten gemäss Art. 121 BV. Trotz der im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer
gebotenen Zurückhaltung bei der Aufenthaltsbeendigung vermögen die privaten
Interessen des Beschwerdeführers dieses grosse öffentliche Interesse nicht
aufzuwiegen.
Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt
vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).
6.3
Sein Begehren muss angesichts der wiederholten Delinquenz
und der im Migrationsrecht bei Anlassdelikten herrschenden Strenge bei
Anlassdelikten als zum Vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist daher
abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Gleiches gilt für das bezüglich
des vorinstanzlichen Rekursverfahrens gestellte Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
7.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …